LVwG N LVwG-M-62/001-2025

LVwG-M-62/001-2025Landesverwaltungsgericht03.10.2025

Regest

Maßnahmenbeschwerde; Justizanstalt; Vollzugsbedingungen; Unterbringungsbedingungen; Unzuständigkeit; Zurückweisung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-M-62/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.M.62.001.2025

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Mag. Viktor Falschlehner über die Maßnahmenbeschwerde des B vom 28.09.2025, vertreten durch A, wohnhaft in ***, betreffend Vollzugsbedingungen in der Justizanstalt ***, den

BESCHLUSS:

1. Die Maßnahmenbeschwerde wird wegen Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 und 6 iVm. § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)

Begründung:

1. Zur eingelangten Beschwerde:

Mit E-Mail vom 29.09.2025 brachte Frau A in Vertretung des B (Beschwerdeführer) folgende Beschwerde ein:

„An das

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich



Betreff: Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG iVm §§ 7 ff. VwGVG

Beschwerdeführer:

B ***

derzeit untergebracht in der Justizanstalt ***,

Maßnahmenvollzug gemäß § 21 Abs. 2 StGB

1. Beschwerdegegenstand

Ich erhebe Maßnahmenbeschwerde gegen die derzeitigen Vollzugsbedingungen in der Justizanstalt ***, da diese meine gesetzlichen Rechte im Maßnahmenvollzug sowie meine durch die EMRK garantierten Grundrechte verletzen.

2. Sachverhalt

Seit Oktober 2024 befinde ich mich im Maßnahmenvollzug gemäß § 21 Abs. 2 StGB in der JA ***. Die aktuellen Vollzugsbedingungen stellen sich wie folgt dar:

1. Fehlende Tagesstruktur - reine Verwahrung

•Arbeit oder Ergotherapie finden unregelmäßig oder oft überhaupt nicht statt.

•Sportangebote werden extrem selten organisiert, kulturelle oder bildende Veranstaltungen überhaupt nicht.

•Über weite Strecken des Tages herrscht Untätigkeit und reiner Einschluss.

2. Unverhältnismäßige Einschlusszeiten

•An Freitagen erfolgt Einschluss bereits ab ca. 10:30 Uhr bis Samstag ca. 07:00 Uhr.

•Gleiches gilt für Samstag/Sonntag.

•Somit bin ich über das Wochenende regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Tag eingesperrt.

•Dies kommt faktisch einer Isolationshaftgleich.

3. Verweigerung von Ausbildung und Weiterbildung

•Trotz wiederholter Anträge wurde mir seit Beginn meiner Inhaftierung 2019 bis heute keine Berufsausbildung, Weiterbildung oder Schulungsmaßnahme ermöglicht.

3. Rechtliche Begründung

Nach § 20 StVG ist der Vollzug so zu gestalten, dass er Untergebrachte zu einer rechtschaffenen und gesellschaftsfähigen Lebensweise verhilft. Die §§44 ff. StVG verpflichten zu Arbeit bzw. sinnvoller Beschäftigung. Nach § 48 StVG besteht Anspruch auf berufliche Ausbildung oder Fortbildung, soweit dies organisatorisch möglich ist. Im Maßnahmenvollzug bestimmt § 166 StVG

besondere medizinische, psychologische und pädagogische Betreuungspflichten.

Die beschriebenen Bedingungen widersprechen diesen

gesetzlichen Vorgaben.

Darüber hinaus liegt ein Verstoß gegen die EMRK vor:

• Art. 3 EMRK - die überlangen Einschlusszeiten am Wochenende kommen faktisch einer Isolationshaft gleich und stellen unmenschliche Behandlung dar.

• Art. 8 EMRK - fehlende Resozialisierungsmaßnahmen beeinträchtigen die Möglichkeit zur Reintegration in Familie und Gesellschaft.

• Art. 2 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK - das Recht auf Bildung wird durch die Verweigerung von Ausbildung und Weiterbildung verletzt.

4. Antrag

Ich beantrage,

1. festzustellen, dass die beschriebenen Vollzugsbedingungen (fehlende TagesStruktur, überlange Einschlusszeiten, Verweigerung von Ausbildung) rechtswidrig sind,

2. die Justizanstalt anzuweisen, mir unverzüglich eine geregelte Tagesstruktur, angemessene Beschäftigung, regelmäßige Sportmöglichkeiten sowie Zugang zu Ausbildung und Weiterbildung zu ermöglichen.

Mit freundlichen Grüßen

B

***, 28.09.2025“

Der Beschwerde beigefügt war eine handschriftlich erteilte Vollmacht, mit welcher der Beschwerdeführer Frau A unter anderem zur Vertretung in allen rechtlichen und tatsächlichen Belangen vor Behörden und Gerichten ermächtigte.

2. Feststellungen:

In der Beschwerde wird ausdrücklich eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich beantragt.

Die Beschwerde bezieht sich ausdrücklich nur auf die Vollzugs- bzw. Unterbringungsbedingungen in der Justizanstalt ***.

3. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich völlig unzweifelhaft aus dem Inhalt der Beschwerde.

4. Rechtslage und Erwägungen:

4.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.

Beschwerdelegitimiert ist, wer behauptet, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt zu sein.

4.2. Die sogenannte „Maßnahmenbeschwerde“ ist ein subsidiärer Rechtsbehelf. Sie kommt nur dann zum Tragen, wenn Rechtsschutz nicht durch sonstige Rechtsmittel erlangt werden kann (vgl. VfGH G 233/2014ua).

4.3. Die einschlägigen Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes (StVG), BGBl. Nr. 144/1969 idF. BGBl. I Nr. 31/2025, lauten:

§ 119. Die Strafgefangenen haben das Recht, hinsichtlich des ihre Person betreffenden Vollzuges in angemessener Form mündlich oder schriftlich Ansuchen zu stellen. Zu diesem Zweck haben sie sich in Fällen, die keinen Aufschub dulden, an den zunächst erreichbaren Strafvollzugsbediensteten, sonst zu der in der Hausordnung festzusetzenden Tageszeit an den hiefür zuständigen Strafvollzugsbediensteten zu wenden.

§ 120. (1) Die Strafgefangenen können sich gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihre Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten beschweren. Über die Art der ärztlichen Behandlung können sich die Strafgefangenen jedoch nur nach § 122 beschweren. Die Beschwerde hat die angefochtene Entscheidung, Anordnung oder das Verhalten zu bezeichnen und die Gründe für die Erhebung der Beschwerde, soweit sie nicht offenkundig sind, darzulegen.

(2) Beschwerde gegen eine Entscheidung kann spätestens am vierzehnten Tag nach jenem Tag erhoben werden, an welchem die Entscheidung dem Strafgefangenen verkündet oder zugestellt worden ist. Hat der Beschwerdeführer spätestens am dritten Tag nach dem Tag der Verkündung eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung verlangt, so ist für den Lauf der Frist die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung maßgeblich. In allen übrigen Fällen kann eine Beschwerde außer bei Gefahr im Verzug frühestens am ersten Tag, spätestens aber am vierzehnten Tag nach jenem Tag erhoben werden, an welchem dem Strafgefangenen der Beschwerdegrund bekanntgeworden ist. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn der Strafgefangene nach der Zustellung oder Verkündung der Entscheidung ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Beschwerden sind schriftlich oder zu der vom Anstaltsleiter festzusetzenden Tageszeit mündlich bei dem hiefür zuständigen Strafvollzugsbediensteten einzubringen.

(3) Die Erhebung einer Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Der Anstaltsleiter und das mit der Beschwerde angerufene Gericht können jedoch vom Amts wegen oder auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug der angefochtenen Anordnung oder Entscheidung für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

§ 121. (1) Über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete oder deren Anordnungen hat der Anstaltsleiter zu entscheiden. Richtet sich eine Beschwerde gegen eine Entscheidung, Anordnung oder ein Verhalten des Anstaltsleiters oder gegen die Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Anstaltsleiter, und hilft er der Beschwerde nicht selbst ab, so hat darüber das Vollzugsgericht (§ 16 Abs. 3) zu entscheiden.

(2) Soweit der Sachverhalt nicht genügend bekannt ist, sind vor der Erledigung Erhebungen anzustellen. Bei der Vorlage von Beschwerden hat der Anstaltsleiter einen kurzen Bericht anzuschließen, soweit sich der Sachverhalt nicht schon aus den etwa mitvorgelegten Akten ergibt. Das Gericht kann auch das in Strafsachen tätige Landesgericht, in dessen Sprengel die betroffene Anstalt gelegen ist, um Erhebungen im Rechtshilfeweg ersuchen.

(3) Vor der Entscheidung ist der Beschwerdeführer zu hören, es sei denn, dass eine solche Anhörung nach den Umständen des Falls nicht erforderlich erscheint, insbesondere weil der Sachverhalt bereits hinreichend geklärt scheint oder der Beschwerde insoweit zur Gänze stattgegeben wird.

(4) Ein Beschwerdeerkenntnis hat der Anstaltsleiter oder ein von ihm beauftragter Strafvollzugsbediensteter dem Strafgefangenen zu verkünden. Richtet sich die Beschwerde gegen die Person des Anstaltsleiters, hat dessen Stellvertreter oder ein von diesem beauftragter Strafvollzugsbediensteter das Beschwerdeerkenntnis zu verkünden. Zugleich ist der Strafgefangene über die Möglichkeit einer weiteren Beschwerde zu belehren. Auf sein Verlangen ist dem Strafgefangenen auch eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung zuzustellen.

(5) Gegen die Entscheidung des Vollzugsgerichts können der Strafgefangene und der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz binnen sechs Wochen Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien wegen Rechtswidrigkeit erheben.“

4.4. Diese Bestimmungen des StVG eröffnen den Strafgefangenen ausdrücklich einen Rechtsweg für jegliche Umstände hinsichtlich des ihre Person betreffenden Vollzuges.

Dieser Rechtsweg sieht zunächst die Möglichkeit vor, Ansuchen zu stellen. Gegen eine ihre Rechte betreffende Entscheidung von Strafvollzugsbediensteten steht den Strafgefangenen sodann die Möglichkeit der Beschwerde beim Anstaltsleiter bzw. in weiterer Folge beim Vollzugsgericht (Landesgericht) offen.

4.5. Der Verwaltungsgerichtshof betont in ständiger Rechtsprechung, dass die Regelungen über die Maßnahmenbeschwerde der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem dienen, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein- und desselben Rechtes. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein (vgl. z.B. VwGH 16.09.1992, 92/01/0712 und 92/01/0711 mit weiteren Nachweisen).

4.6. Im gegenständlichen Fall werden ausdrücklich (nur) die Vollzugsbedingungen der Justizanstalt *** in Beschwerde gezogen. Der Beschwerdeführer sieht sich von (in der Beschwerde näher genannten) Vollzugsbedingungen in seinen gesetzlichen Rechten und den durch die EMRK garantierten Grundrechten verletzt.

Für diese behauptete Rechtsverletzung besteht jedoch im Lichte der Bestimmungen des StVG und der zitierten Rechtsprechung kein Raum für eine Maßnahmenbeschwerde iSd. Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG und somit auch keine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich.

4.7. Ungeachtet der durch die sinngemäße Anwendbarkeit des § 6 AVG auch den Verwaltungsgerichten eröffneten Möglichkeit, Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, an die zuständige weiterzuleiten, ist jedenfalls dann, wenn die Unzuständigkeit eines Verwaltungsgerichts zweifelhaft und nicht offenkundig ist, eine Entscheidung über die Zuständigkeit in der in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Form zu treffen (vgl VwGH 18.02.2015, Ko 2015/03/0001).

Aufgrund der Formulierung der Beschwerde mit der ausdrücklichen Annahme einer Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und entsprechenden Entscheidungsanträgen, sieht sich dieses zu einer formellen Zurückweisung mittels eines Beschlusses veranlasst.

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die Frage der Zulässigkeit von (Maßnahmen-)Beschwerden über Strafvollzugsbedingungen in einer Justizanstalt stellt keine Rechtsfrage dar, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Daher ist die ordentliche Revision nicht zulässig. Auf die oben zitierte Rechtsprechung der Höchstgerichte wird verwiesen.

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