LVwG N LVwG-AV-994/001-2025

LVwG-AV-994/001-2025Landesverwaltungsgericht03.10.2025

Regest

Finanzrecht; Abfallwirtschaft; Pflichtbereich; Müllbehälter; Zuteilung; Neufestsetzung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-994/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.994.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau A und Herrn B, vertreten durch Rechtsanwalt C, ***, ***, vom 17. Juli 2025 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 26. Juni 2025, Zl. ***, mit welchem die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Verpflichtungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 29. Jänner 2025 betreffend die Zuteilung von Müllbehältern als unbegründet abgewiesen worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass für das im Pflichtbereich gelegene Grundstück ***, *** mit Wirkung ab 1. Jänner 2025 gemäß § 11 Abs. NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 und der geltenden Abfallwirtschaftsverordnung der Gemeinde *** die Zahl der aufzustellenden Müllbehälter neu festgesetzt wird und eine Restmülltonn mit einem Fassungsvolumen von 120 Litern bei 12 Abfuhren zugeteilt wird.

2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Sachverhalt:

1.1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:

1.1.1.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 29. Jänner 2025, Kundennummer ***, wurde Frau A und Herrn B (in der Folge: Beschwerdeführer) für die in ihrem Eigentum befindliche Liegenschaft mit der topographischen Anschrift ***, *** mit Wirkung ab 1. Jänner 2025 ein 240 Liter Restmüllbehälter mit zwölf Abfuhren zugeteilt.

1.1.2.

Gegen diesen Bescheid vom 29. Jänner 2025 erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Februar 2025 rechtzeitig das ordentliche Rechtsmittel der Berufung und begründete diese im Wesentlichen damit, dass für das gegenständliche Grundstück keine so große Mülltonne benötigt werde, zumal dort auf Grund des geringeren Restmüllaufkommens mit der Zuteilung von 60 Liter Restmüllsäcken das Auslangen gefunden werde.

1.1.3.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 26. Juni 2025 wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass der Gemeinderat im Sinne einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft beschlossen habe, die bisher als „Grüne Tonne" genutzten 240-Liter-Behälter einer neuen Zweckbestimmung als Restmülltonne zuzuführen. Die Zuordnung sei so erfolgt, weil diese Tonne bereits vor Ort vorhanden ist. Damit sei die Verschrottung der Behälter vermieden worden, was ressourcenschonend und im Sinne der Nachhaltigkeit wäre und zudem die kostengünstigste Lösung für die Gemeindebürger darstelle. Nach den Mindeststandards der NÖ Abfallverbände sei eine Entsorgung des Restmülls zumindest monatlich bzw. 4-wöchig, mit 12 bis 13 Entleerungen pro Jahr vorzusehen. Diese Standards würden im gegenständlichen Fall eingehalten. Ebenso entspreche die Verwendung geschlossener, wiederverwendbarer Müllsammelbehälter den technischen und hygienischen Anforderungen, sowie dem Stand der Technik. Die Auswertung des nun übermittelten Erhebungsbogens habe ergeben, dass auf der Liegenschaft eine „Grüne Tonne" vorhanden war. Diese sei im Zuge der Neuausrichtung als Restmülltonne umfunktioniert worden. Durch den Wegfall der ursprünglichen Zweckwidmung habe es im Vorhinein keine belastbaren Erfahrungswerte für das zu erwartende Restmüllaufkommen gegeben. Entgegen dem Berufungsvorbringen gehe die Behörde davon aus, dass das geänderte Müllsammelsystem künftig zu einem höheren Restmüllaufkommen pro Haushalt führen werde. Eine aktuelle Auswertung des 1. Quartals 2025 zeige, dass in der gesamten Gemeinde *** ein tatsächliches Restmüllaufkommen von 19.120 kg angefallen sei. Bei 547 Müllgefäßen ergebe dies ein durchschnittliches Müllaufkommen von 149,36 Liter pro Abfuhr im Monat. Die Berechnung dieses Umrechnungswerts sei auf Basis der Abfallumrechnungstabelle für ***, die als Referenzrahmen herangezogen wurde, erfolgt. Die in der Umrechnungstabelle verwendeten Daten basieren auf Angaben der MA ***, der D und der E GmbH, die als fachlich fundiert und vertrauenswürdig einzustufen seien und in der Praxis auch auf niederösterreichische Gegebenheiten angewendet werden können. Damit ergebe sich, dass grundsätzlich ein 240-Liter-Behältnis geeignet ist, den in der Gemeinde *** erfahrungsgemäß anfallenden Müll nach dem Stand der Technik zu erfassen.

1.2. Beschwerdeverfahren:

Mit Schreiben vom 17. Juli 2025 erhoben die Beschwerdeführer durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen wie folgt:

„Aufgrund der ab 01.01.2025 verpflichtenden Mülltrennung und der damit verbundenen Einführung der gelben Säcke, in welchen die recycelbaren Anteile des Hausmülles entsorgt werden müssen, ist der erfahrungsgemäß verbleibende Restmüll innerhalb eines Quartales, für einen zwei Personen-Haushalt, um zwei Drittel gesunken. …

Das bedeutet, dass entgegen der Behauptung der belangten Behörde nicht die Restmülltonne, sondern der Einwohner den Müll produziert und als Divisor herangezogen wird.

Somit ergibt sich für das Gemeindegebiet *** folgende Richtigstellung:

Man dividiere den erfahrungsgemäß angesammelten Müll des 1. Quartals von 19.120 kg durch die abfallproduzierende Einwohnerzahl von 1.400, dann beträgt der Abfall pro Kopf und Monat 4,5 kg, anstatt der von der Gemeinde falsch berechneten Angaben von 35 kg. Umgerechnet auf die nach Meinung der Gemeinde fachlich fundierte und vertrauenswürdige Umrechnungstabelle der MA *** ergibt dies eine Füllmenge von 57 anstatt 149 1 pro Kopf und Monat.

Für ein Ehepaar, das den anfallenden Müll gemeinsam überschneidend produziert, ist der Restmüllanteil laut Statistik für den Ehepartner mit einem Drittel hochzurechnen. Das ergibt pro Monat einen durchschnittlichen Restmüll von 76 l.

Bei einer 240 1 Tonne benötigen wir, um diese zu 100% zu befallen, einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten. Daher ist der Umstieg auf einen 60 1 Müllsack, 12 x pro Jahr, sohin 12 Müllsäcke, nicht nur bedarfsgerecht, sondern kann dieser auch bei einer weiten Wegstrecke zur Grundstücksgrenze barrierefrei mittels Privat-PKW transportiert werden.

Diese Vorgangsweise entspricht auch der Zielsetzung des § 4 Abs 1 NÖ AWG 1992, welches die Gemeinden zu ressourcenschonenden Maßnahmen im Sinne der Nachhaltigkeit sowie zu einer kostengünstigen Lösung verpflichtet.

Hinsichtlich der Behauptung, dass die Gemeinde nach den „Mindeststandards“ der NÖ-Abfallverbände handelt, stellen wir den Begriff „Mindeststandard“ in Abrede. Denn nach Rücksprache mit dem NÖ-Abfallwirtschaftsverband wurde uns versichert, dass ausschließlich Empfehlungen an die Gemeinden ergangen sind und es keine gesetzlichen Bestimmungen gibt, welche die Größe und Beschaffenheit der Sammelbehältnisse, sowie das Abholintervall regeln. Man überlässt diese Vorgaben den einzelnen Gemeinden, um nach Auswertung der Erhebungsbögen bedarfsgerecht und individuell im Sinne der Einwohner entscheiden zu können.

Vergleicht man die Vorgangsweise der belangten Behörde mit der Nachbargemeinde ***, werden von dieser, bedingt durch den reduzierten Restmüll, der durch die Einführung der gelben Säcke ab 01.01.2025 begründet ist, für Ein- und Zweipersonen-Haushalte 60 l Müllsäcke, 12 x pro Jahr, zu einem Preis von € 61,00 zur Verfügung gestellt. Mit dieser Maßnahme wird nicht nur versucht, umweltbewusst Restmüll zu vermeiden, sondern ergibt dies auch eine sinnvolle Symbiose zu den gelben Säcken.

Umso größer die wahllos bestimmten Restmüllgebinde für Ein- und Zweipersonen-Haushalte sind, welche man den Einwohnern zwangsbeglückend vor die Haustüre stellt, desto größer ist die Versuchung, dieses Gebinde mit vielerlei und allerlei Gütern gedankenlos zu befüllen. Jedoch bei bedarfsgerechten Müllbehältnissen, die den Richtlinien der gesetzlichen Kreislaufwirtschaft entsprechen, ist die Sorgfalt zwischen recycelbaren Stoffen und dem verbleibenden Restmüll zu trennen, unausweichlich.

Bei einer sorgfältigen Mülltrennung ist erfahrungsgemäß unter Berücksichtigung aller Gesetze, Vorschriften und Empfehlungen der Landesregierung ein 60 1 Müllsack, 12 x pro Jahr, für Ein- und Zweipersonen-Haushalte, wie auch bei anderen Gemeinden üblich, bedarfsgerecht und sollte nicht durch falsche Berechnungen dem finanziellen Selbstzweck der Gemeinde geschuldet sein.

Für 12 Müllsäcke ergibt sich eine Abfallwirtschaftsgebühr von € 2,50 pro Sack, somit € 30,00, zuzüglich einer Abfallwirtschaftsabgabe von 30% der Abfallwirtschaftsgebühr, somit von € 9,00, sodass dies zu einer Gesamtvorschreibung für das Kalenderjahr von € 39,00 zuzüglich 10% Umsatzsteuer führt.“

1.3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich:

1.3.1.

Mit Schreiben vom 27. August 2025 legte die Gemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Gemeindevorstandes) vor.

1.3.2.

Vom erkennenden Gericht wurde für den 1. Oktober 2025 eine mündliche Verhandlung anberaumt, in deren Verlauf vom Beschwerdeführer B auf das Vorbringen in den bisherigen Schriftsätzen verwiesen wurde. Weiters wurde ausgeführt, dass es ihm nicht zumutbar sei, den Restmüllbehälter über ca. 800 m vom Wohnhaus zur Grundstücksgrenze zu bringen. Bisher habe nämlich die Entsorgung bzw. Behandlung des Abfallbehälters unmittelbar beim Wohngebäude stattgefunden, da der Müllentsorger direkt zum Haus hingefahren sei. Nunmehr erfolge noch die Abfuhr des Altpapierbehälters vom Wohnhaus aus, während der Restmüllbehälter nur mehr an der Grundstücksgrenze entleert werde. Von Seiten des Bürgermeisters wird dazu angemerkt, dass die beauftragte Entsorgungsfirma ein neues Fahrzeug haben dürfte und – nachdem anscheinend Sträucher und Bäume nicht zurückgeschnitten worden wären, das Wohnhaus nicht mehr anfahre, da sonst der Müllwagen beschädigt würde. Vom Beschwerdeführer wird entgegnet, dass die Straße saniert worden sei und ein Rückschnitt erfolgt sei.

1.3.3.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der Gemeinde *** sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch und durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 1. Oktober 2025.

1.4. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des Grundstückes mit der topographischen Anschrift ***, ***, auf dem ein baubehördlich bewilligtes Gebäude errichtet ist.

Das verfahrensgegenständliche Grundstück ist im Pflichtbereich der Abfallwirtschaftsverordnung der Gemeinde *** gelegen.

Hinsichtlich des Restmüllaufkommens gibt es seitens der Gemeinde *** keine belastbaren Zahlen, Pro zugewiesener Mülltonne wird von einem Volumen von rund 149 Liter pro Leerung ausgegangen. Die Gemeinde *** hat rund 1.400 Einwohner. Eine Feststellung des konkret auf dem Grundstück der Beschwerdeführer anfallenden Restmülls ist nicht erfolgt.

1.5. Beweiswürdigung:

Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 idF LGBl. Nr. 46/2022:

§ 9. (1) Im Pflichtbereich sind die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verpflichtet, Im Pflichtbereich sind die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verpflichtet, nicht gefährliche Siedlungsabfälle nach Maßgabe der §§ 11, 12 und 14 nur durch Einrichtungen der Gemeinde oder deren sich die Gemeinde bedient, erfassen und behandeln zu lassen. Dies gilt nicht für kompostierbare Abfälle, wenn sie einer sachgemäßen Kompostierung im örtlichen Nahebereich zugeführt werden, für betriebliche Abfälle sowie für Abfälle, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften erfaßt und behandelt werden.

(2) Der Pflichtbereich einer Gemeinde hat alle Grundstücke zu umfassen, auf denen gewöhnlich nicht gefährlicher Siedlungsabfall anfallen kann, z. B. Grundstücke mit der Widmung Bauland, Grünland-Landwirtschaft, -Forstwirtschaft, im Grünland erhaltenswerte Bauten, -Gärtnerei oder -Kleingärten.

(3) Die Gemeinden haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes für die Erfassung und Behandlung des nicht gefährlichen Siedlungsabfalls zu sorgen und Einrichtungen zu schaffen oder anzubieten.

(4) Mit der Übernahme durch die mit der Abfuhr betrauten Einrichtungen geht das Eigentum am nicht gefährlichen Siedlungsabfall an die Gemeinde über.

§ 11. (1) Die Gemeinde hat für die Einrichtung und den Betrieb einer Müllabfuhr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu sorgen. Beim Abholen und Abführen soll kein Müll verschüttet, möglichst kein Staub entwickelt und jede andere Beeinträchtigung der Umwelt möglichst vermieden werden.

(2) Die Gemeinde hat Müllbehälter beizustellen und instandzuhalten. Die Müllbehälter sind vom Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verschlossen und samt ihrer Umgebung sauber zu halten.

(3) Müll kann nach dem Hol-‚ Bring- oder Mischsystem erfasst werden, wobei das Bringsystem nur für jene Abfallarten vorgesehen werden darf, die einer Verwertung zugeführt werden. Die bereitgestellten Müllbehälter sind zu verwenden.

(4) Erfolgt die Erfassung des Mülls nach dem Holsystem, haben die Eigentümer der im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke für die Aufstellung oder Anbringung der Müllbehälter zu sorgen. Sie sind so aufzustellen bzw. anzubringen, daß sie auch bei ungünstigen Witterungsverhältnissen benutzbar bleiben. Die Müllbehälter dürfen keine unzumutbare Belästigung für die Hausbewohner oder die Nachbarschaft bilden. Wenn der Eigentümer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, hat die Gemeinde den Ort der Aufstellung oder Anbringung zu bestimmen.

(5) Im Falle der Erfassung des Mülls nach dem Bringsystem hat die Gemeinde für die Aufstellung oder Anbringung der Müllbehälter zu sorgen.

(6) Die Anzahl und die Größe der aufzustellenden Müllbehälter nach dem Holsystem ist mit Bescheid so festzusetzen, daß in den beigestellten Müllbehältern der zu erfassende (§ 9) und erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes nach dem Stand der Technik erfaßt werden kann. Bei Verwendung von Säcken ist die Anzahl der jährlich vorzusehenden Säcke in die Entscheidung aufzunehmen.

(6a) Abweichend von Abs. 6 dürfen Grundstücken, auf denen sich Betriebe befinden, für diese Betriebe Müllbehälter mit einem Volumen von maximal 3.120 l pro Jahr insgesamt zugeteilt werden. Über dieses Volumen hinaus anfallenden Restmüll hat die Gemeinde über Ansuchen des Betriebes gegen Berechnung der Kosten in Form eines privatrechtlichen Entgeltes zu erfassen. Für Altstoffe und kompostierbare Abfälle dürfen Betrieben keine Müllbehälter zugeteilt werden.

(7) Von der Pflicht zur Verwendung der Müllbehälter (Abs. 3) sind Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte jener Grundstücke auszunehmen, auf denen sich keine Wohngebäude, keine Betriebe, keine Anstalten oder keine sonstigen Einrichtungen befinden, wenn sie eine den Zielen und Grundsätzen des § 1 entsprechende Erfassung und Behandlung ihres Mülls nachweisen können. Die Ausnahmebewilligung ist von der Gemeinde über schriftliches Ansuchen zu erteilen und hat die erforderlichen Auflagen oder Bedingungen zu enthalten.

§ 28 (1) Der Gemeinderat hat eine Abfallwirtschaftsverordnung zu erlassen, in der insbesonders zu regeln sind:

1. der Pflichtbereich,

2. die Aufzählung der neben Müll in die Erfassung und Behandlung einbezogenen Abfallarten,

3. der Abfuhrplan,

4. die Festsetzung der Erfassung (Art, Zahl) des Sperrmülls innerhalb eines bestimmten Zeitraumes,

5. die Arten der Erfassung und Behandlung von Abfällen …

2.2. Abfallwirtschaftsverordnung (AWVO) der Gemeinde *** vom 20. September 2024:

§ 1 In der Gemeinde *** werden folgende Abgaben für die Durchführung der Müllabfuhr erhoben:

a) Abfallwirtschaftsgebühren

b) Abfallwirtschaftsabgaben

§ 2 Pflichtbereich

(1) Der Pflichtbereich umfasst das gesamte Gemeindegebiet der Gemeinde ***.

§ 4 Erfassung und Behandlung von Abfällen

(1) Im Pflichtbereich sind Siedlungsabfälle entsprechend den zur Verfügung gestellten Müllbehältern und den entsprechenden Vorschriften getrennt nach

1. Restmüll

2. kompostierbaren (biogenen) Abfällen

3. Altstoffen (Papier, Kartonagen, Glas, Metall, Kunststoff,...)

4. Sperrmüll

zu sammeln.

(2) Restmüll ist in den zugeteilten Müllbehältern mit einem Volumen von 120, 240 oder 1.100 Liter je Abfuhr zu sammeln und wird von der Liegenschaft abgeholt (Holsystem).

Das Mindestbehältervolumen beträgt 120 Liter je Abfuhr. Restmüll wird einer thermischen Behandlung zugeführt. …

§ 5 Durchführung der Abfuhr

(1) Bei vorübergehendem Mehrbedarf können Müllsäcke gegen Entrichtung der entsprechenden Gebühren und Abgaben beim Gemeindeamt bezogen werden. Eine Rückverrechnung nicht zur Verwendung gelangter Müllsäcke ist nicht möglich.

(2) Zur Lagerung, Sammlung und Bereitstellung des Mülls dürfen nur die von der Gemeinde bereitgestellten Müllbehälter verwendet werden. Die Müllbehälter dürfen nur soweit gefüllt werden, dass ihre Deckel stets einwandfrei geschlossen gehalten bleiben können. Ein Einstampfen oder Einschlemmen des Mülls in die Müllbehälter ist verboten. Der Müll darf dem Behälter nicht in heißem Zustand zugeführt werden. Ebenso ist das Abbrennen von Müll in den Behältern verboten. Müllsäcke müssen in zugebundenem Zustand zur Abholung bereitgestellt werden.

(3) Am Abfuhrtag sind die Müllbehälter im Pflichtbereich an der Grundstücksgrenze so bereitzustellen, dass hierdurch der öffentliche Verkehr nicht beeinträchtigt wird und die Abfuhr ohne Schwierigkeit und Zeitverlust möglich ist. Nach erfolgter Entleerung sind die Müllbehälter ehestens an ihren Aufstellungsort zurückzubringen.

(4) Die beigestellten Müllbehälter verbleiben im Eigentum der Gemeinde. Die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten haften für die von ihnen verursachten Schäden, die durch eine unsachgemäße Behandlung von Müllbehältern entstehen. Die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten haben auch für die Reinigung der Behälter zu sorgen. …

§ 6 Abfuhrplan

(1) Im Pflichtbereich werden

a) 12 Einsammlungen von Restmüll

b) 6 Einsammlungen von Altpapier

c) 22 Einsammlungen von kompostierbaren Abfällen

durchgeführt. Die genauen Sammeltermine werden gesondert bekannt gegeben. …

§ 7 Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe

(1) Die Grundgebühr je Müllbehälter beträgt:

a) Für die Abfuhr von Restmüll:

für einen Müllsack von 60 Liter € 3,15

für einen Müllbehälter von 120 Liter € 6,30

für einen Müllbehälter von 240 Liter € 12,60

für einen Müllbehälter von 1.100 Liter € 50,40

b) Für die Abfuhr von kompostierbaren (biogenen) Abfällen:

für einen Müllbehälter von 120 Liter € 1,50

für einen Müllbehälter von 240 Liter € 3,00

(2) Die Abfallwirtschaftsabgabe beträgt 30 % der Abfallwirtschaftsgebühr.

2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG idF BGBl. I Nr. 88/2024:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

2.4. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG idF BGBl. I Nr. 147/2024:

§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist begründet.

3.1.1. Zum Pflichtbereich:

Grundsätzlich ist festzustellen, dass die verfahrensgegenständliche Liegenschaft der Beschwerdeführer in dem von der Abfallwirtschaftsverordnung der Gemeinde *** definierten Pflichtbereich gelegen ist und dass das darauf befindliche Gebäude durch die Beschwerdeführer als Wohnsitz genutzt wird.

Gemäß § 9 Abs. 1 des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 war die Beschwerdeführer daher dem Grunde nach verpflichtet, die auf dem gegenständlichen Grundstück anfallenden Abfälle durch Einrichtungen der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes entsorgen zu lassen.

Entscheidend ist auch, ob nach den Erfahrungen des täglichen Lebens davon ausgegangen werden kann, dass auf dem gegenständlichen Grundstück Müll anfällt (vgl. VwGH 95/07/0197). Dies ist im vorliegen Fall zu bejahen.

3.1.2. Zur Zuteilung von Müllbehältern:

Auf einem Grundstück, auf dem sich ein Wohngebäude befindet, fällt bei widmungsgemäßer Verwendung erfahrungsgemäß Müll auch dann an, wenn das Wohnobjekt nur sporadisch benützt wird (vgl. VwGH 99/07/0038). Weder im NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 noch in der maßgeblichen Abfallwirtschaftsverordnung des mitbeteiligten Gemeindeverbandes ist für die bloß zeitweilige Benützung eines Grundstückes eine Ausnahme oder Beschränkung der Teilnahmeverpflichtung an der öffentlichen Abfallentsorgung vorgesehen.

Bei der Zuteilung eines Müllgefäßes ist überdies keine konkrete Erhebung des in jedem Haushalt anfallenden Mülls anzustellen (vgl. VwGH 95/07/0091). Für eine solche verwaltungstechnisch und kostenmäßig aufwändige Anordnung findet sich in den Bestimmungen des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 keinerlei Anhaltspunkt (vgl. VwGH 2000/07/0018 zur vergleichbaren Rechtslage im Burgenland). Dies betrifft allerdings nur den Fall, in dem das nach der Abfallwirtschaftsverordnung kleinstmögliche Gefäß bei der geringsten Zahl an Abfuhren zugewiesen wird.

Soll aber mehr als die kleinstmögliche Behältertype zugeteilt werden, so wäre dies besonders zu begründen. Da im Berufungsverfahren – es besteht kein Neuerungsverbot - die Notwendigkeit der Zuteilung einer 240 Liter Restmülltonne in Frage gestellt wurde, hätte nachvollziehbar begründet werden müssen, warum die Behörde dennoch im konkreten Fall zu der Ansicht gekommen ist, dass das Aufkommen des auf der gegenständlichen Liegenschaft zu erfassenden Mülls die Zuteilung dieser großen Tonne bei einem kleinen Haushalt (2 Personen) erforderlich macht.

Zielführend ist das Beschwerdevorbringen somit dahingehend gewesen, dass die Behörden der mitbeteiligten Gemeinde den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen gehabt hätten – vor allem in Hinblick auf die erfahrungsgemäß anfallende Abfallmenge. Die Behörden der mitbeteiligten Gemeinde haben im Ergebnis das Ermittlungsverfahren mangelhaft durchgeführt und diesbezüglich vor allem wesentliche Ermittlungen unterlassen.

Dementsprechend war eine Änderung in der Zuteilung des Restmüllbehälters durchzuführen und eine 120 Liter restmülltonne bei 12 Abfuhren zuzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß

Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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