LVwG N LVwG-AV-915/001-2025

LVwG-AV-915/001-2025Landesverwaltungsgericht03.10.2025

Regest

Finanzrecht; Wasseranschlussabgabe; Ergänzungsabgabe; Berechnungsfläche; Änderung; Veränderungsanzeige; dingliche Wirkung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-915/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.915.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde von A und B gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 10. Juli 2025, Zl. ***, mit dem die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 29. Jänner 2025 betreffend Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 29. Jänner 2025 aufgehoben wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 279 Bundesabgabenordnung

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt:

1.1.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 29. Mai 1992, Z. ***, wurde den damaligen Eigentümern die baubehördliche Bewilligung zum Abbruch und Neubau eines Wohnhauses (Einfamilienwohnhaus mit einer Durchfahrt und einer straßenseitigen Einfriedung) auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück *** in *** erteilt.

Mit Baufortschrittsbestätigung vom 5. Oktober 1993 teilten die damaligen Eigentümer mit, dass bis zu diesem Zeitpunkt der Rohbau samt Dacheindeckung errichtet und eine Benützungsbewilligung noch nicht erteilt worden sei.

1.2.

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 3. November 1995 wurde für das gegenständliche Grundstück eine Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlußabgabe in der Höhe von ATS 10.374,10 vorgeschrieben. Dieser Vorschreibung wurde eine bebaute Fläche für das Wohngebäude von 193,36 m² bei 2 angeschlossenen Geschoßen zugrunde gelegt. Bei einer unbebauten Fläche von 75 m² ergab sich eine Berechnungsfläche von 365,04 m².

Dieser Abgabenvorschreibung wurde offenbar der zu diesem Zeitpunkt verwirklichte Bestand und nicht der baubehördlich bewilligte Zustand zugrunde gelegt. Der restliche Teil des bewilligten Bauwerkes, nämlich die überdachte Durchfahrt, wurde demnach erst nach der Vorschreibung dieser Abgabe und vor dem Jahr 2001 von den damaligen Eigentümern vollendet.

1.3.

A und B sind seit 2012 Eigentümer des Grundstückes Nr. *** in der KG *** mit der topographischen Anschrift ***, ***.

Die überdachte Durchfahrt war beim Erwerb des Grundstückes im Jahr 2012 bereits errichtet.

1.4.

Mit Datum 27. März 2015 wurde von den beschwerdeführenden Parteien eine Veränderungsanzeige zur Neuberechnung der Wasseranschlußabgabe (Ergänzungsabgabe) gemäß § 7 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz aufgrund des Neubaus eines Kellers eingebracht.

1.5.

Mit Schreiben vom 18. September 2018 wurde von den beschwerdeführenden Parteien die Fertigstellungsmeldung für das bewilligte Bauvorhaben „Abbruch und Neubau des Wohnhauses, Bescheid *** vom 29. Mai 1992“ sowie „Neubau eines Gewölbeerdkellers, Bescheid *** vom 30. März 2015“ eingebracht.

1.6.

Bei einer am 27. September 2023 stattgefundenen Überprüfung der Berechnungsflächen für die Kanaleinmündungsabgabe, Kanalbenützungsgebühren und Wasseranschlussabgabe wurde zeitgleich eine Veränderungsanzeige gemäß § 13 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz, unterfertigt u.a. vom Beschwerdeführer, hinsichtlich des Wohnhauses einschließlich der Durchfahrt eingebracht.

1.7.

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 29. Jänner 2025 wurde den beschwerdeführenden Parteien gemäß § 7 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 wegen einer Änderung der Berechnungsfläche für die Liegenschaft in ***, *** auf dem(n) Grundstück(en) Nr. ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch *** eine Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe in der Höhe von € 557,21 zuzüglich 10% Ust vorgeschrieben. Der Berechnung wurde zugrunde gelegt:

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

1.8.

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 10. Juli 2025, Zl. ***, wurde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 29. Jänner 2025 abgewiesen.

1.9. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde dazu ausgeführt:

„[…]

Die Voraussetzung für die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe liegt unserer Meinung nicht vor, da wir keinerlei baulichen Änderungen seit dem Erwerb unserer Liegenschaft im Jahr 2012 und der Bestätigung der Fertigstellung am 18.9.2018, vorgenommen haben.

Dies lässt sich durch den Einreichplan des Hauses der Vorbesitzer C und D, Bauverhandlung 1991, Baubescheid 29.5.1992 sowie Fotos aus dem Jahr 2012 zum Zeitpunkt des Hauskaufes durch uns, sowie aktuellen Fotos beweisen.

In diesem Zusammenhang möchten wir festhalten, dass das, in der ursprünglichen Einreichung geplantes Einfahrtstor in die Überdachung - Durchfahrt im Einreichplan - Einfahrt im Erhebungsbogen, nie errichtet wurde - siehe Fotos beilegend.

Ausschlaggebend für die Vorschreibung ist laut Gemeinde eine Überprüfung der Berechnungsflächen und baulichen Änderungen unserer Liegenschaft am 27.9.2023. An diesem Tag überprüften zwei Personen im Auftrag der Gemeinde unser Haus. Mit der mündlichen Feststellung ihrerseits, dass keine Veränderungen vorhanden sind, unterzeichnete ich (A) nach Aufforderung, offenbar einen Erhebungsbogen auf der Rückseite. Mit meiner Unterschrift bestätigte ich allerdings - wie ich damals dachte - nur die Durchführung der Prüfung.

Dass ich mit meiner Unterschrift auf dem Erhebungsbogen gleichzeitig eine Veränderungsanzeige gemäß §13 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz eingebracht hätte, wurde mir erst bewusst, als der Abgabenbescheid *** einlangte, in dem von Veränderungen und der Errichtung eines Daches über der Einfahrt - es ist eine auf 2 Seiten offene Durchfahrt- die Rede war.

Warum hätten wir eine Veränderungsanzeige machen sollen, wenn wir keine baulichen Änderungen vorgenommen haben?

Der Erhebungsbogen weist weitere nicht korrekte Angaben auf:

1. Einfahrt: Im Einreichplan als Durchfahrt bezeichnet. Daß das Einfahrtstor nie errichtet wurde, fand im Erhebungsbogen keine Berücksichtigung.

2. Die Überdachung der Durchfahrt wurde als Veränderung dargestellt - in rot geschrieben. Das Dach existiert aber seit Errichtung des Hauses, da es an das Nachbarhaus angrenzt.

3. Regenwässer werden nicht auf Eigengrund versickert, sondern über einen Graben entlang der Straße, wofür wir auch Abgaben entrichten.

4. Sind Sie Landwirt: angekreuzt: Nein. Das stimmt nicht. Wir haben ca. 3 ha Grund, haben eine Betriebsnummer, sind SVS pflichtig, AMA Mitglied und Bauernkammermitglied.

Wir haben persönlich auf der Gemeinde und auch bei einem Gespräch mit Herrn Bürgermeister E diese Unrichtigkeiten am Erhebungsbogen angezeigt und darauf hingewiesen, dass es keine baulichen Änderungen unsererseits gegeben hat und somit die Unterschrift am Erhebungsbogen keine Veränderungsanzeige darstellen kann. Die einzige Abweichung zum Einreichplan ist, dass nie ein Durchfahrtstor errichtet wurde.

Im Berufungsbescheid der Gemeinde vom 10. 7. 25 ist dann nicht mehr nur von Änderungen der „Einfahrt“ (im Einreichplan Durchfahrt) sondern auch von Änderungen an einer überdachten Terrasse die Rede (nicht im Erhebungsbogen angeführt), die aber auch im Einreichplan eingetragen und ebenfalls nicht geändert wurde […]“

1.10. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, den Gerichtsakt und das das IMAP-Kartensystem des Landes Niederösterreich sowie die Vorbringen der Parteien.

1.11. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt gibt sich im Wesentlichen aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

Die Feststellung, dass die überdachte Durchfahrt bereits im Zeitpunkt des Eigentumserwerbes durch die beschwerdeführenden Parteien vorhanden war, ergibt sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien welches durch die von ihnen vorgelegten Fotos untermauert und objektiviert wird. Die historischen Luftbilder im IMAP haben gezeigt, dass die Durchfahrt bereits 2001 samt Dacheindeckung vorhanden war.

2. Rechtslage:

2.1. Bundesabgabenordnung – BAO:

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

2.2. NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978, LGBl. 6930:

§ 6 Wasseranschlußabgabe

(1) Die Wasseranschlußabgabe ist für den Anschluß an die Gemeindewasserleitung zu entrichten.

(2) Die Höhe der Wasseranschlußabgabe ist derart zu berechnen, daß die Berechnungsfläche (Abs. 3 und 4) für das angeschlossene Grundstück mit dem Einheitssatz (Abs. 5) vervielfacht wird.

(3) Die Berechnungsfläche jeder angeschlossenen Liegenschaft ist so zu ermitteln, daß die Hälfte der bebauten Fläche

a)bei Wohngebäuden mit der um eins erhöhten Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse vervielfacht,

b)in allen anderen Fällen verdoppelt

und das Produkt um 15 % der unbebauten Fläche vermehrt wird.

(4) Bei Ermittlung der Berechnungsfläche gelten folgende Grundsätze:

1. Bebaute Fläche ist jeder Teil einer Liegenschaft, der von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses einer über das Gelände hinausragenden Baulichkeit verdeckt wird;

2. als Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse gilt die jeweils höchste Anzahl von Geschossen auch dann, wenn die angeschlossene Liegenschaft nicht zur Gänze gleich hoch verbaut ist;

3. die unbebaute Fläche ist nur bis zu einem Ausmaß von höchstens 500 m² zu berücksichtigen;

4. zur bebauten Fläche gehören nicht land- und forstwirtschaftliche Nebengebäude oder Teile von Gebäuden, die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, es sei denn, daß sie an die Gemeindewasserleitung angeschlossen sind.

(8) Bei der Bauführung auf einem Grundstück, das durch Abteilung eines Grundes auf Bauplätze entstanden ist, ist eine Wasseranschlußabgabe auch dann zu entrichten, wenn für den ungeteilten Grund eine Wasseranschlußabgabe bereits entrichtet wurde.

§ 7 Ergänzungsabgabe

Ändert sich die der Berechnung der Wasseranschlußabgabe zugrunde gelegte Berechnungsfläche für die angeschlossene Liegenschaft, so ist die Wasseranschlußabgabe neu zu berechnen. Ist die neue Wasseranschlußabgabe um mindestens 10 %, mindestens jedoch um € 8,- höher als die bereits entrichtete, so ist vom Grundstückseigentümer eine Ergänzungsabgabe in der Höhe des Differenzbetrages zu entrichten.

§ 13 Veränderungsanzeige

(1) Veränderungen, die an oder auf angeschlossenen Liegenschaften vorgenommen werden und eine Änderung der Berechnungsgrundlagen für die ausgeschriebenen Wasserversorgungsabgaben oder Wassergebühren nach sich ziehen, sind binnen zwei Wochen nach ihrer Vollendung vom Abgabenschuldner der Abgabenbehörde schriftlich anzuzeigen (Veränderungsanzeige).

§ 15 Entstehung des Abgabenanspruches; Abgabenschuldner

(1) Der Anspruch auf die Wasseranschlußabgabe und die Sonderabgabe entsteht mit Erlassung des Bescheides, mit dem der Anschluss bewilligt wurde, oder ab dem Zeitpunkt, mit dem der Anschlußzwang feststeht.

(2) Der Anspruch auf die Ergänzungsabgabe entsteht mit dem Einlangen der Veränderungsanzeige.

(6) Abgabenschuldner ist der Eigentümer der angeschlossenen Liegenschaft, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.

3. Erwägungen:

3.1.

Mit dem angefochtenen Berufungsbescheid wurde über die Berufung durch Bestätigung des angefochtenen erstinstanzlichen Abgabenbescheides abgesprochen.

Strittig ist auf Grund der gegenständlichen Beschwerde, ob die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe für das gegenständliche Grundstück dem Grunde nach zu Recht vorgeschrieben wurde, d.h. ob der Vorschreibung überhaupt ein Abgabenanspruch der Gemeinde zugrunde liegt.

Gemäß § 7 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 ist eine Ergänzungsabgabe zur bereits entrichteten Wasseranschlussabgabe zu entrichten, wenn sich die der Berechnung der Wasseranschlussabgabe zugrunde gelegte Berechnungsfläche für die angeschlossene Liegenschaft ändert. Diesfalls ist die Wasseranschlussabgabe neu zu berechnen. Ist die neue Wasseranschlussabgabe um mindestens 10 %, mindestens jedoch um € 8,- höher als die bereits entrichtete, so ist vom Grundstückseigentümer eine Ergänzungsabgabe in der Höhe des Differenzbetrages zu entrichten.

Strittig ist auf Grund der gegenständlichen Beschwerde, ob auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft eine Veränderung der Berechnungsfläche erfolgt ist und somit der Abgabentatbestand einer Ergänzungsabgabe verwirklicht ist.

Vorgebracht wird, dass seit dem Kauf der Liegenschaft durch die Beschwerdeführer im Jahr 2012 keine Veränderungen vorgenommen worden seien.

Fraglich ist daher, ob und gegebenfalls wann im gegenständlichen Fall ein Abgabenanspruch der Gemeinde auf die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe entstanden ist.

Gemäß § 15 Abs. 2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 entsteht der Abgabenanspruch der Gemeinde auf die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe mit dem Einlangen einer Veränderungsanzeige im Sinne des § 13 Abs. 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 bei der Abgabenbehörde.

Nach dieser Bestimmung ist Voraussetzung für das Entstehen des Abgabenanspruches der Gemeinde auf eine Ergänzungsabgabe das Vorliegen einer schriftlichen Veränderungsanzeige.

Tatsächlich existiert mit dem Erhebungsbogen vom 27. September 2023 ein Schriftstück, welches vom Beschwerdeführer unterschrieben wurde und insofern auch unter Mitwirkung des Beschwerdeführers zustande gekommen, aus welchem auch das tatsächliche Ausmaß der Berechnungsfläche ersichtlich ist. Insofern liegt hiermit auch eine die Berechnungsgrundlagen einer Ergänzungsabgabe enthaltende schriftliche Parteienerklärung vor (vgl. VwGH 84/17/0197; 2010/17/0112).,

§ 15 Abs. 2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 stellt für das Entstehen des Abgabenanspruches wohl auf eine derartige förmliche Veränderungsanzeige ab. Ein Abgabenanspruch wird jedoch durch das Einlangen einer Veränderungsanzeige nur dann ausgelöst, wenn der Abgabepflichtige zur Vorlage einer solchen auch verpflichtet war, d.h. wenn auch eine Veränderung der Berechnungsgrundlagen für die ausgeschriebenen Wasserversorgungsabgaben tatsächlich erfolgt ist, somit der Ergänzungsabgabentatbestand des § 7 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 verwirklicht wurde.

Liegt ein Sachverhalt vor, der dem Tatbestand der Ergänzungsabgabe nach § 7 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 unterstellt werden kann, eben eine Veränderung der Berechnungsflächen, dann begründet dies eine Verpflichtung des Abgabenschuldners, d.h. des Liegenschaftseigentümers, die Veränderung binnen zwei Wochen nach ihrer Vollendung der Abgabenbehörde schriftlich anzuzeigen.

Die zweiwöchige Frist zur Einreichung der Anzeige beginnt mit der tatsächlichen Vollendung der Veränderung, ungeachtet des Verfahrensstandes in einem allfälligen, gesondert durchgeführten baurechtlichen Verfahren.

3.2.

Entsprechend dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes haben sich allerdings keine Hinweise für ein Nichtzutreffen des Beschwerdevorbringens in tatsächlicher Hinsicht ergeben. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass das an die Wasserleitung angeschlossene Gebäude samt überdachter Durchfahrt bereits bei Eigentumserwerb der Beschwerdeführer im Jahr 2012 vorhanden war und seither keine Veränderungen der Berechnungsfläche eingetreten sind.

Eingetreten ist eine Veränderung der Berechnungsfläche durch Errichtung des Gebäudes bereits vor dem Eigentumsübergang auf die Beschwerdeführer.

Von den früheren Eigentümern wurde diese Veränderung jedoch nicht angezeigt. Mangels Vorliegens einer Veränderungsanzeige gemäß § 13 Abs. 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 ist gegenüber dem früheren Eigentümer ein Abgabenanspruch auf eine Ergänzungsabgabe nicht entstanden.

3.3.

Gemäß § 18a NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz wirken die nach diesem Gesetz an Eigentümer von Liegenschaften oder Bauwerken erlassenen Bescheide und Erkenntnisse mit Ausnahme jener nach § 17 (Strafen) auch gegen alle späteren Eigentümer („dingliche Wirkung“).

Für die Verpflichtung, eine Veränderungsanzeige einzubringen, sieht das NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz keine dingliche Wirkung vor. Deshalb geht diese Verpflichtung nicht auf allfällige Nachfolgeeigentümer über. Die Veränderungsanzeige wäre von den Eigentümern einzubringen gewesen, von denen die Veränderung (Errichtung der überdachten Durchfahrt) vorgenommen wurde.

Der Tatbestand der Ergänzungsabgabe nach § 7 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, eben eine Veränderung der Berechnungsflächen, wurde mangels tatsächlicher Veränderung durch die nunmehrigen Grundstückseigentümer nicht verwirklicht, weshalb keine Verpflichtung der nunmehrigen Grundstückseigentümer zur Vorlage einer Veränderungsanzeige bestand und durch den als Veränderungsanzeige bezeichneten Erhebungsbogen vom 27. September 2023 ein Abgabenanspruch nicht begründet werden konnte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß

Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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