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LVwG-S-2094/001-2024•LVwG N LVwG-S-2094/001-2024
LVwG-S-2094/001-2024Landesverwaltungsgericht02.10.2025
Tierrecht; Tiergesundheit; Verwaltungsstrafe; Tiertransport; grenztierärztliche Untersuchung; Veterinärbescheinigung; Mitführen;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 3. September 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung nach dem Tierseuchengesetz, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß 50 VwGVG Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 6. Juni 2024 am Verladeort ***, C, einen näher bezeichneten Einhufer (Pferd) in einen anderen Mitgliedstaat der EU (Ungarn) verbracht, ohne diesen vor der Verbringung in den anderen Mitgliedstaat der EU nach Maßgabe der Bestimmungen des Tiergesundheitsgesetzes und der darauf erlassenen Verordnungen (VO 2020/688) durch Amtstierärzte auf seine Kosten untersuchen zu lassen.
Hiergegen wendet sich die fristgerechte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer zunächst einen Verstoß gegen das Günstigkeitsgebot des § 1 Abs. 2 VStG bzw. einen solchen gegen Art. 7 EMRK ins Treffen führt. Des weiteren habe der Beschwerdeführer nicht selbst seinen Einhufer in einen anderen Mitgliedstaat der EU (Ungarn) verbracht, sondern sei der Transport von einem Dritten durchgeführt worden, der nicht der Besitzer des Tieres sei.
2. Durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.
3. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Demnach steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer war im Tatzeitpunkt Besitzer des Pferdes mit der ChipNr. ***. Dieses Tier war im Tatzeitpunkt im C, ***, ***, eingestellt und wurde von dort zum D, ***, ***, Ungarn, verbracht. Eine vorhergehende Untersuchung i.S.d. § 11 Abs. 2 TSG fand nicht statt; das Tier verfügte beim Grenzübertritt über keine Veterinärbescheinigungen. Mit der Durchführung der TRACES-Meldung beauftragte der Beschwerdeführer die behandelnde Tierärztin seiner Tiere, Frau E.
Diese Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Akt der belangten Behörde.
4. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 11 Abs. 2 TSG waren u.a. Einhufer vor der Verbringung in andere Mitgliedstaaten der EU nach Maßgabe der Bestimmungen des Tiergesundheitsgesetzes und der darauf erlassenen Verordnungen durch Amtstierärzte auf Kosten des Versenders zu untersuchen. Über diese Untersuchung war ein Zeugnis (Veterinärbescheinung i.S.d. Art. 143 Abs. 1 VO [EU] 2016/429 i.V.m. Art. 76 VO [EU] 2020/688) auszustellen. Diese Untersuchung hatte auch die Transportfähigkeit zu umfassen und ersetzte gegebenenfalls eine Verladeuntersuchung nach § 15 Abs. 3 TTG 2007. Verstöße gegen die Untersuchungspflicht bildeten nach § 63 Abs. 1 lit. c TSG eine Verwaltungsübertretung.
Diese Regelung wurde in das TGG nur zum Teil übernommen, indem die für die Ausstellung der Veterinärbescheinigung gemäß Art. 149 VO (EU) 2016/429 erforderliche Untersuchung nach § 33 Abs. 2 TGG auch die Transportfähigkeit zu umfassen hat und gegebenenfalls eine Verladeuntersuchung nach § 15 Abs. 3 TTG 2007 ersetzt. Eine explizite Verpflichtung, Einhufer vor der Verbringung in andere Mitgliedstaaten der EU nach Maßgabe der Bestimmungen des Tiergesundheitsgesetzes und der darauf erlassenen Verordnungen durch Amtstierärzte auf Kosten des Versenders zu untersuchen, wurde in das TGG nicht übernommen. Sie ergibt sich nur noch mittelbar aus Art. 143 Abs. 1 lit. a 1 VO (EU) 2016/429.
Nach dieser Bestimmung durfte und darf jeder Unternehmer Huftiere nur dann in einen anderen Mitgliedstaat verbringen, wenn diesen Tieren eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Art. 149 Abs. 1 VO (EU) 2016/429 ausgestellte Veterinärbescheinigung „beigefügt“ ist. „Unternehmer“ sind dabei nach Art. 4 Z 24 dieser VO alle natürlichen oder juristischen Personen, die für Tiere verantwortlich sind, auch für einen begrenzten Zeitraum, jedoch ausgenommen Heimtierhalter (also Halter von Heimtieren i.S.d. Anh. I zur genannten VO) und Tierärzte. Verstöße gegen diese Verordnung bildeten nach § 64 TSG eine Verwaltungsübertretung und bilden eine solche nunmehr nach § 70 TGG.
Während Tatort der erstgenannten Übertretung – wie sich aus der Bezugnahme auf die Feststellung der Transportfähigkeit ergibt – der jeweilige Verladeort war, wird die letztgenannte Übertretung an jenem Ort begangen, an dem die Staatsgrenze von einem Mitgliedstaat zum anderen Mitgliedstaat überschritten wird (vgl. VwGH 29.4.2002, 2000/03/0016; LVwG NÖ 3.1.2022, LVwG-S-66/001-2021).
Im konkreten Fall legt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer explizit zur Last, das Tier nach Ungarn verbracht zu haben, obgleich dieses keiner vorherigen Untersuchung zugefügt worden sei, und rekurriert damit im Ergebnis auf Art. 143 Abs. 1 lit. a 1 VO (EU) 2016/429. Sieht man davon ab, dass dort tatbildlich nicht die vorangegangene Unterlassung der Untersuchung, sondern jene des Mitführens der Veterinärbescheinigung ist, kann diese Übertretung nicht am Verladeort begangen worden sein, sodass der Beschwerde bereits aus diesem Grund Erfolg beschieden war. Der Tatort muss vielmehr an der Staatsgrenze liegen (zur Vorgangsweise bei einem unbekannten Tatort vgl. LVwG NÖ 3.1.2022, LVwG-S-66/001-2021). Den Tatort zu korrigieren war dem Landesverwaltungsgericht ohne Überschreitung der „Sache“ nicht möglich, sodass auch der Frage, ob der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Übertretung an einem anderen Ort begangen hat, nicht nachgegangen werden musste.
Ein – davon verschiedener – Tatvorwurf, der Beschwerdeführer hätte i.S.d. § 11 Abs. 2 TSG die Untersuchung unterlassen, obwohl die Verbringung der Tiere in einen anderen Mitgliedstaat beabsichtigt gewesen sei, lässt sich (unbeschadet der angenommenen Übertretungsnorm) weder dem Straferkenntnis noch der Verfolgungshandlung entnehmen, sodass es dem Verwaltungsgericht verwehrt ist, diesbezüglich eine Korrektur des Spruchs vorzunehmen, ohne die „Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu überschreiten.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die rechtliche Beurteilung der oben wiedergegebenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung entspricht.
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