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LVwG-AV-1826/001-2023•LVwG N LVwG-AV-1826/001-2023
LVwG-AV-1826/001-2023Landesverwaltungsgericht02.10.2025
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag; Beseitigungsauftrag; Baueinstellung; Sach- und Rechtslage; Feststellungsantrag;
I.
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde der B in *** (Liechtenstein), vertreten durch die A Rechtsanwälte GmbH in ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 30.03.2023, GZ ***, betreffend die Erlassung von baupolizeilichen Aufträgen in Bezug auf Teile eines Gebäudes auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, und Abweisung eines Feststellungsantrages nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BauO), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, dass der baupolizeiliche Auftrag laut Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 10.01.2023, GZ ***, zum Abbruch und zur Beseitigung der nicht der Bewilligung entsprechend ausgeführten Teile des Bauvorhabens und des Rückbaus in den ursprünglichen Zustand laut Baubewilligungsbescheid vom 29.03.1990, GZ ***, sowie der Spruchpunkt 2 des Bescheides vom 30.03.2023 ersatzlos aufgehoben werden.
Im Übrigen wird die Beschwerde über den Bescheid vom 30.03.2023, GZ ***, soweit damit der Berufung über den baupolizeilichen Auftrag für die Einstellung des Bauvorhabens, welches mit Baubewilligungsbescheid vom 17.01.2003, GZ ***, bewilligt worden war und dessen Bauvollendungsfrist abgelaufen ist, keine Folge gegeben wurde, als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.
II.
und fasst den
BESCHLUSS:
1. Der B werden gemäß § 31 Abs 1 VwGVG iVm § 17 VwGVG und § 76 und § 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) für die vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 08.09.2025 in *** durchgeführte öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 1 der NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 Kommissionsgebühren in der Höhe von 165,60 Euro auferlegt. Der Betrag ist binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Beachten Sie dazu den beiliegenden Zahlungshinweis.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG iVm Art 133 Abs 4 und Abs 9 BVG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 17.01.2003, GZ ***, wurde der C Ltd. in *** (Irland) die baubehördliche Bewilligung für den Zubau einer Wohneinheit mit Schwimmhalle und Doppelgarage an das bestehende Wohnhaus, die Öllagerung und die Errichtung einer Senkgrube in ***, ***, auf den Grundstücken Nr. *** bzw. ***, EZ ***, KG ***, erteilt.
Mit Schreiben der C Ltd. vom 18.11.2003 wurde der Baubeginn angezeigt und die Bestellung eines Bauleiters bekannt gegeben.
Am 03.12.2020 wurde seitens der Baubehörde eine Überprüfung auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft durchgeführt und festgestellt, dass die Zu- und Umbauarbeiten nicht fertiggestellt und zum Teil in Abweichungen von der Baubewilligung aus 2003 ausgeführt wurden. Zusätzlich zu der über das Ergebnis der baubehördlichen Überprüfung aufgenommenen Verhandlungsschrift wurde eine umfangreiche Fotodokumentation über den Zustand des Bauvorhabens angefertigt.
In weiterer Folge wurde der nunmehrigen Grundstückseigentümerin, der B (im Folgenden: Beschwerdeführerin), mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 10.01.2023, GZ ***, gemäß § 29 NÖ BO 2014 und § 35 Abs 2 Z 2 NÖ BO 2014 der baupolizeiliche Auftrag „für die Baueinstellung mit Abbruch und Beseitigung der nicht der Bewilligung entsprechend ausgeführten Teile des Bauvorhabens und Rückbau in den ursprünglichen Zustand lt. Baubewilligungsbescheid vom 29.03.1990, GZ ***, des auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, in *** befindlichen Bauwerks, bestehend aus Wohn- und Wirtschaftsgebäude, Senkgrube und Schwimmhalle, welches mit Bescheid vom 17.01.2003 bewilligt wurde und dessen Bauvollendungsfrist abgelaufen ist“ erteilt und als Frist für den Abschluss der Abbruch- und Wiederherstellungsarbeiten der 01.06.2003 festgesetzt.
Mit Schreiben vom 26.01.2023 hat die Beschwerdeführerin Berufung gegen diesen Bescheid erhoben und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, dass für das gegenständliche Gebäude sowohl eine Bewilligung vom 29.03.1990 als auch vom 17.01.2003 vorliege. Das Gebäude habe ursprünglich eine Baubewilligung aufgewiesen, von welcher vor mehr als 30 Jahren ohne baubehördliche Beanstandung abgewichen worden sei. Sollte die Baubehörde zur Ansicht kommen, dass der gegenständliche Bau nicht nach § 14 NÖ BO 2014 bewilligt werden könne, so beantrage sie die Feststellung, dass der Bestand laut Einreichplan vom 29.03.1990 nach § 70 Abs 6 NÖ BO 2014 als bewilligt gelte. Bis April 2003 würde vorsichtshalber ein Ansuchen um Baubewilligung betreffend der zwei Dachgauben eingebracht werden, wodurch der gegenständliche Abbruchbescheid hinfällig werde.
Die Beschwerdeführerin beantragte, die Berufungsbehörde möge nach Durchführung der angebotenen Beweise der Berufung stattgeben und den baupolizeilichen Auftrag aufheben.
Der Berufung wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** (im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.03.2023, GZ ***, in Spruchpunkt 1 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. In Spruchpunkt 2 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Feststellungsbescheides gemäß § 70 Abs 6 NÖ BO 2014 abgewiesen.
Gegen den Berufungsbescheid hat die Beschwerdeführerin am 27.04.2023 ein in im Vergleich zum Berufungsschriftsatz im Wesentlichen wortidentes Rechtsmittel ergriffen und beantragt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge nach Durchführung einer Verhandlung der Bescheidbeschwerde stattgeben und den vom Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz erteilten baupolizeilichen Auftrag für die Baueinstellung mit Abbruch und Beseitigung der nicht der Bewilligung entsprechend ausgeführten Teile des Bauvorhabens und Rückbau in den ursprünglichen Zustand aufheben. Weiters wurde erneut die Feststellung beantragt, dass der Bestand laut Einreichplan vom 29.03.1990 nach § 70 Abs 6 NÖ BO 2014 als bewilligt gelte.
Die Beschwerde und der Verfahrensakt wurden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben der Marktgemeinde *** vom 04.05.2023 zur Entscheidung übermittelt.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren
Da die gegenständliche Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich darüber gemäß § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden.
Seitens der Baubehörde I. Instanz wurde der Bescheid vom 28.05.2025, GZ ***, übermittelt, mit welchem Frau D die baubehördliche Bewilligung für Um- und Zubau bei einem bestehenden Einfamilienhaus auf dem Grundstück ***, EZ ***, KG ***, rechtkräftig erteilt wurde. Frau D hat die verfahrensgegenständliche Liegenschaft von der Beschwerdeführerin mit Kaufvertrag vom 16.07.2025 erworben. Unter Punkt 8 des Kaufvertrages ist festgehalten, dass dieser Vertrag zu seiner Rechtsgültigkeit der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung durch die Grundverkehrsbezirkskommission bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt bedarf und bis zu deren Vorliegen aufschiebend bedingt ist.
Am 08.09.2025 fand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren eine öffentliche mündliche Verhandlung mit Ortsaugenschein auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin in *** unter Beiziehung eines bautechnischen Amtssachverständigen statt, welcher danach Befund und Gutachten zur Frage, ob die mit Bescheid vom 28.05.2025 erteilte Baubewilligung nunmehr alle im Bauauftragsbescheid vom 10.01.2023 beschriebenen Abweichungen abdeckt und allfällige Abweichungen davon am Gebäude selbst mittlerweile beseitigt wurden, erstattete.
Beweis wurde weiters erhoben durch Einsichtnahme sowie Verlesung der Bezug habenden, unbedenklichen Bauakten der Marktgemeinde ***, insbesondere auch der aktuellen Baubewilligung vom 28.05.2025, und des von Frau D in der Verhandlung vorgelegten Kaufvertrages vom 16.07.2025.
Die Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin des Grundstückes Nr. ***, EZ ***, KG ***. Bezüglich dieser Liegenschaft liegt nun der Kaufvertrag vom 16.07.2025 vor, aus welchem hervorgeht, dass Frau D das Grundstück unter der aufschiebenden Bedingung der (bis dato nicht erfolgten) grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Kaufs erwirbt. Der Eigentumserwerb durch Frau D ist daher im Grundbuch noch nicht durchgeführt.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 17.01.2003, GZ ***, war die baubehördliche Bewilligung für den Zubau einer Wohneinheit mit Schwimmhalle und Doppelgarage an das bestehende Wohnhaus – dessen baubehördlicher Konsens auf dem baubehördlichen Bewilligungsbescheid vom 07.04.1966, o.Z., basiert – die Öllagerung und die Errichtung einer Senkgrube in ***, ***, auf den Grundstücken Nr. *** bzw. ***, EZ ***, KG ***, erteilt worden.
Der Umbau wurde in weiterer Folge, wie anlässlich der baubehördlichen Überprüfung am 03.12.2020 festgestellt wurde, bisher nicht fertiggestellt. Die Zu- und Umbauten waren, soweit augenscheinlich erkennbar, großteils bereits ausgeführt worden. Es fehlten jedoch u.a. teilweise die Fenster, der Fassadenaußenputz sowie der Innenverputz. Weiters wurden Abweichungen von der Baubewilligung aus 2003 vorgefunden, als das gesamte Dachgeschoß erhöht errichtet und zusätzliche Gauben eingebaut worden waren. Das Recht aus der Baubewilligung vom 17.01.2003 war zum Zeitpunkt der baubehördlichen Überprüfung am 03.12.2020 aufgrund des Umstandes, dass das Vorhaben nicht fristgerecht fertiggestellt worden war, bereits erloschen.
In dem nun mit Bescheid vom 28.05.2025, GZ ***, bewilligten Bauvorhaben sind im vom Planverfasser, der E GmbH, erstellten Einreichplan die tatsächlichen Abmessungen und Abänderungen des Gebäudes dargestellt. Die geplanten Abänderungen beim Gebäude wurden großteils ausgeführt und die konsenswidrigen Bauteile im Wesentlichen entfernt. Im Freibereich wurden ebenfalls Geländeveränderungen bereits hergestellt, sodass die in den Projektunterlagen als unterirdische Bauteile projektierten Gebäudeteile auch als solche vorhanden waren. Im Bereich des überdachten Poolbereiches wurden die Fenster bzw. die Verkleidungen entfernt. Im Inneren des Gebäudes wurde die Abtrennung des Garagenbereiches bereits durchgeführt.
Ausgehend von dem im baupolizeilichen Auftrag beschriebenen konsenswidrigen Zustand des Gebäudes, entsprach das Objekt nunmehr im Wesentlichen der baubehördlichen Bewilligung vom 28.05.2025, wenngleich es auch noch nicht vollständig fertiggestellt wurde.
Im Übrigen wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf den unter Pkt. 1 wiedergegebenen Verlauf des verwaltungsbehördlichen Verfahrens verwiesen.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig und ergibt sich insbesondere aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Bauakten der Baubehörde der Marktgemeinde ***.
Die unstrittigen Eigentumsverhältnisse am verfahrensgegenständlichen Grundstück wurden dem offenen Grundbuch entnommen. Die Feststellungen zum Bauzustand am 03.12.2020 gründen sich auf den Inhalt der Bezug habenden Verhandlungsschrift der Baubehörde I. Instanz samt der umfangreichen Fotodokumentation.
Der der Baubewilligung vom 28.05.2025 entsprechende Zustand des Bauwerks wurde im Rahmen des vom erkennenden Gericht am 08.09.2025 durchgeführten Ortsaugenscheines erhoben und im Gutachten des beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen beschrieben.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs 1 VwGVG – mit Beschluss.
Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.
Festzuhalten ist, dass gemäß § 70 Abs 14 NÖ BO 2014 die Novelle LGBl 32/2021 zur NÖ BO 2014 (mit Ausnahme des § 33a idF dieser Novelle) am 01.07.2021 in Kraft getreten ist. Gemäß § 70 Abs 16 leg. cit. sind die am Tag des Inkrafttretens der Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014, LGBl 32/2021, (Abs 14) anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.
Da das gegenständliche baupolizeiliche Verfahren am 01.07.2021 bereits anhängig war, sind die baurechtlichen Bestimmungen in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle LGBl 32/2021, somit in der Fassung LGBl 53/2018, abzuwenden.
Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 4
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
[…]
7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;
[…]
15. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten;
[…]“
„§ 14
„Bewilligungspflichtige Vorhaben
Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
[…]
3. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte;
[…]“
„§ 24
Ausführungsfristen
(1) Das Recht aus einer Baubewilligung (§ 23 Abs. 1) erlischt, wenn
1. die Ausführung des bewilligten Bauvorhabens nicht
-binnen 2 Jahren ab der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 begonnen oder
-binnen 5 Jahren ab ihrem Beginn fertiggestellt wurde,
[…]“
„§ 29
Baueinstellung
(1) Die Baubehörde hat die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens zu untersagen, wenn
1. die hiefür notwendige Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) nicht vorliegt oder
2. bei einem bewilligten Vorhaben kein oder kein geeigneter Bauführer bestellt ist.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 hat die Baubehörde ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 die Beseitigung der ohne Baubewilligung oder Anzeige ausgeführten Teile des Bauvorhabens und gegebenenfalls die Herstellung eines Zustandes, der dem vorherigen entspricht, zu verfügen.
[…]“
„§ 35
Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag
(1) Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.
[…]“
„§ 70
Übergangsbestimmungen
[…]
(6) Hat ein Gebäude im Bauland ursprünglich eine Baubewilligung aufgewiesen, wurde von dieser jedoch vor mehr als 30 Jahren ohne baubehördliche Beanstandung abgewichen und kann es nicht nach § 14 neuerlich bewilligt werden, gilt dieses Gebäude als bewilligt, wenn dies unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Bestimmung beantragt wird, der Behörde die Zustimmung des Grundeigentümers (der Mehrheit der Miteigentümer) nachgewiesen wird und vollständige Bestandspläne vorgelegt werden. Die Baubehörde hat darüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
[…]“
7.1. Zur Baueinstellung gemäß § 29 Abs 1 Z 1 NÖ BO 2024:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in einem Baueinstellungsverfahren für die Rechtsmittelinstanz ein während des Rechtsmittelverfahrens geänderter Sachverhalt rechtlich unerheblich (vgl. VwGH 2001/05/0144). Vielmehr ist zu prüfen, ob die erstinstanzliche Behörde unter Zugrundelegung des damals vorgelegenen Sachverhaltes zu Recht die Voraussetzungen für die Baueinstellung als gegeben angesehen hat. Daraus folgt, dass vom erkennenden Gericht weder zu beachten ist, ob die konsenslosen Bautätigkeiten mittlerweile beendet wurden oder das Bauwerk bereits fertiggestellt ist, noch, ob für dieses nach Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits eine Baubewilligung erteilt worden ist.
Die Baubehörde I. Instanz hat das zum Teil schon ausgeführte Bauvorhaben zu Recht als bewilligungspflichtiges Vorhaben nach § 14 NÖ BO 2014 qualifiziert. Der Zu- und Umbau samt Abänderung des Altbestandes entsprechend der mit Bescheid vom 17.01.2003 erteilten Baubewilligung war, zumal das Gebäude infolge noch nicht vollständig eingebauter Fenster nach außen nicht abgeschlossen war und die zur Fertigstellung noch erforderlichen Arbeiten nicht als bloß geringfügige Restarbeiten zu beurteilen waren (vgl. VwGH 2002/05/0772), mehr als fünf Jahre nach dem mit 18.11.2003 bekanntgegebenen Baubeginn nicht fertiggestellt, und ist das Recht aus der Baubewilligung damit erloschen.
Damit war der Tatbestand des § 29 Abs 1 Z 1 NÖ BO 2014 zum Zeitpunkt der Entscheidung der Baubehörde I. Instanz grundsätzlich erfüllt und war die Fortsetzung der Ausführung des Bauvorhabens zu untersagen.
Die Beschwerde war daher diesbezüglich als unbegründet abzuweisen.
7.2. Zum Beseitigungs-, Abbruch und Wiederherstellungsauftrag gemäß § 29 Abs 2 und § 35 Abs 2 Z 2 NÖ BO 2024:
Hiezu ist grundsätzlich festzuhalten, dass § 29 NÖ BO 2014 die Rechtsgrundlage für Aufträge bis zum Abschluss der Ausführung des unzulässigen Vorhabens bietet, während danach nur mehr die Behebung einer Konsenswidrigkeit nach § 34 Abs 2 NÖ BO 2014 bzw. der Abbruch eines unzulässigen Bauwerks nach § 35 Abs 2 Z 2 NÖ BO 2014 verfügt werden kann.
Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung hier grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen (vgl. VwGH Ro 2015/03/0032).
Zumal es zulässig ist, eine nachträgliche Baubewilligung zu erlangen, werden dadurch Abbruch- oder Wiederherstellungsaufträge wegen Konsenslosigkeit obsolet (vgl. VwGH 2009/06/0052).
In diesem Sinne führt die nach Beschwerdeerhebung gegen den Abbruch- und Wiederherstellungsauftrag erteilte nachträgliche Baubewilligung vom 28.05.2025 dazu, dass hinsichtlich des vom baupolizeilichen Auftrag erfassten Abbruch-, Beseitigungs- und Wiederherstellungsauftrages keine Konsenslosigkeit mehr vorliegt und damit die Voraussetzungen der § 29 Abs 2 sowie § 35 Abs 2 Z 2 NÖ BO 2014 nicht mehr gegeben sind.
Der Beschwerde war der Erfolg daher hier nicht zu versagen und war der angefochtene Bescheid demzufolge spruchgemäß abzuändern.
7.3. Zur Abweisung des Feststellungsantrages gemäß § 70 Abs 6 NÖ BO 2014:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG ist die Berufungsbehörde aufgrund ihrer umfassenden Entscheidungskompetenz berechtigt, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Diese Änderungsbefugnis ist jedoch durch die „Sache“ des Berufungsverfahrens, als jener Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Bescheides der Baubehörde I. Instanz gebildet hat, begrenzt (vgl. VwGH 2013/12/0040).
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 10.01.2023 wurden der Beschwerdeführerin baupolizeiliche Aufträge betreffend das Gebäude am Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, erteilt. Die belangte Behörde hatte daher im Instanzenzug zu beurteilen, ob diese Aufträge der Beschwerdeführerin zu Recht erteilt wurden.
Die belangte Behörde hatte jedoch zusätzlich noch im Spruchpunkt 2 des Berufungsbescheides vom 30.03.2023 über den erstmals in der Berufung gestellten Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 70 Abs 6 NÖ BO 2014 abgesprochen.
Der belangten Behörde war es jedoch aus Zuständigkeitsgründen verwehrt, im Berufungsverfahren in zweiter Instanz über diesen Feststellungsantrag an Stelle der dafür zuständigen Baubehörde I. Instanz – unter Verkürzung des Instanzenzuges – erstmals zu entscheiden.
Der Gemeindevorstand – dem in diesem Verfahren lediglich die Funktion der Berufungsbehörde zukommt – war dafür funktionell unzuständig, weshalb diesbezüglich spruchgemäß zu entscheiden war.
§ 76 AVG lautet auszugsweise:
„(1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. […]
(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. […]“
§ 77 AVG lautet auszugsweise:
„(1) Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Kommissionsgebühren sind in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach § 76 aufzurechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.
(3) Die Festsetzung der Pauschalbeträge (Tarife) erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung.
(4) Die Kommissionsgebühren sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.
[…]“
Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 BVG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die Kommissionsgebühren, die gemäß § 76 und § 77 AVG, BGBl 51/1991 in der Fassung BGBl I 135/2009, von den Beteiligten für die von Behörden des Landes geführten Amtshandlungen außerhalb des Amtes in Niederösterreich zu entrichten sind, werden gemäß § 1 der NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 mit 13,80 Euro für jede angefangene halbe Stunde und je ein Amtsorgan festgesetzt.
Im Zusammenhang mit der Durchführung einer Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sind die Bestimmungen der §§ 76f AVG und der NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 sinngemäß heranzuziehen.
Die Durchführung der Verhandlung vor Ort im Ausmaß von vier halben Stunden war zur Klärung des Sachverhalts erforderlich. Durch die Tätigkeit von drei Amtsorganen außerhalb des Gerichtsgebäudes waren somit insgesamt 165,60 Euro an Kommissionsgebühren vorzuschreiben.
Zumal Frau D als Käuferin der Liegenschaft, deren Eigentumserwerb im Grundbuch noch nicht durchgeführt ist, gemäß § 431 ABGB noch kein Recht an der Sache, sondern lediglich ein Recht auf die Sache hat (vgl. VwGH 96/05/0013), und somit ein Parteiwechsel im Verfahren nicht stattgefunden hat, war die Gebühr der nach wie vor im Grundbuch eingetragenen Beschwerdeführerin vorzuschreiben.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH Ro 2014/01/0033) dar.
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