LVwG N LVwG-AV-1124/001-2025

LVwG-AV-1124/001-2025Landesverwaltungsgericht01.10.2025

Regest

Landwirtschaft und Natur; Forstrecht; Auftrag; Verfahrensrecht; aufschiebende Wirkung; Vollstreckungsverfügung; Ersatzvornahme; Kostenvorauszahlungsauftrag;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1124/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1124.001.2025

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Trobollowitsch als Einzelrichter über den Antrag der A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 30. Juni 2025, Zl. ***, betreffend Anordnung einer Ersatzvornahme und der Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, den

BESCHLUSS:

1. Der Antrag wird gemäß § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG in Verbindung mit § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) nicht zulässig.

Begründung:

1. Wesentlicher Verfahrensgang und Feststellungen:

Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (im Folgenden: belangte Behörde) vom 6. Oktober 2022, Zl. ***, ist A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) auf Grundlage von § 172 Abs. 6 lit. b in Verbindung mit § 16 des Forstgesetzes 1975 (ForstG) aufgetragen worden, den den Vorschriften entsprechenden Zustand herzustellen und den auf dem Waldgrundstück, Grundstück Nr. ***, KG ***, gelegen im Gemeindegebiet von ***, vorhandenen Bauschutt mit einem Gesamtvolumen von ca. 300 m³ zu entsorgen. Die Durchführung der Maßnahme ist mit Frist bis Ende November 2022 vorgeschrieben worden.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 7. August 2023, Zl. ***, ist der Beschwerdeführerin die Ersatzvornahme angedroht und eine Paritionsfrist bis 30. August 2023 festgesetzt worden.

Mit Bescheid vom 30. Juni 2025, Zl. ***, hat die belangte Behörde gegenüber der Beschwerdeführerin die angedrohte Ersatzvornahme angeordnet.

Gleichzeitig ist der Beschwerdeführerin mit diesem Bescheid der Auftrag erteilt worden, als Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides einen Betrag von 19.000 Euro an die belangte Behörde zu bezahlen.

Im Begründungsteil dieses Bescheides führt die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass die gänzliche Entfernung des Bauschutts, wie im forstpolizeilichen Auftrag vorgeschrieben, nicht durchgeführt worden sei. Den im Bescheid aufgetragenen Verpflichtungen sei damit nicht entsprochen worden, weshalb die Ersatzvornahme anzuordnen gewesen sei. Der Kostenvorauszahlungsauftrag sei daher zu erteilen gewesen.

Gegen diesen Bescheid hat die rechtfreundlich vertretene Beschwerdeführerin mit dem am 29. Juli 2025 der belangten Behörde per E-Mail übermittelten Schriftsatz Beschwerde erhoben und darin unter anderem beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend führt sie dazu aus, dass im Falle der Anordnung der Ersatzvornahme die begründete Sorge bestehe, ihre Liegenschaft könnte in der Folge versteigert werden.

Am 25. September 2025 hat die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt und zugleich erklärt, von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung keinen Gebrauch zu machen und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.

2. Beweiswürdigung:

Der wesentliche Verfahrensgang – einschließlich des festgestellten Sachverhalts – ergibt sich aus den eindeutigen, in sich widerspruchsfreien und miteinander im Einklang stehenden Inhalten des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes sowie des vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren geführten Gerichtsaktes.

Der vorgelegte Verwaltungsakt enthält insbesondere den Bescheid der belangten Behörde vom 6. Oktober 2022, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführerin die Entfernung des auf dem darin genannten Grundstück befindlichen Bauschutts aufgetragen worden ist.

Zudem enthält der vorgelegte Verwaltungsakt das Schreiben der belangten Behörde vom 7. August 2023, mit dem der Beschwerdeführerin die Ersatzvornahme angedroht und eine Paritionsfrist festgesetzt worden ist.

Des Weiteren enthält der vorgelegte Verwaltungsakt den angefochtenen Bescheid, mit dem die Ersatzvornahme angeordnet und der Kostenvorauszahlungsauftrag erteilt worden ist.

Schließlich enthält der vorgelegte Verwaltungsakt den Schriftsatz der rechtfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin, mit dem Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben worden ist und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde beantragt worden ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde:

Bei der Anordnung der Ersatzvornahme handelt es sich um eine Vollstreckungsverfügung im Sinne des § 10 Abs. 2 VVG, sohin um einen Bescheid (vgl. etwa VwGH 01.02.2022, Ra 2019/05/0116; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht6, Rz 986).

Gemäß § 10 Abs. 2 VVG hat die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung keine aufschiebende Wirkung.

Kraft ausdrücklicher Anordnung in § 10 Abs. 2 VVG hat die Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung in Abweichung von § 13 Abs. 1 VwGVG keine aufschiebende Wirkung (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht6, Rz 1002).

§ 10 Abs. 2 VVG ist damit als eine von § 13 Abs. 1 VwGVG abweichende Regelung anzusehen und erweist sich dieser gegenüber als Spezialnorm. Sie schließt ex lege die aufschiebende Wirkung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung aus, ohne dass für diesen Ausschluss ein Bescheid vorgesehen ist.

Damit wird zudem eine Abweichung von § 13 Abs. 2 VwGVG bewirkt, wonach die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen kann.

Da mit § 10 Abs. 2 VVG die aufschiebende Wirkung von Beschwerden gegen Vollstreckungsverfügungen nicht mit Bescheid, sondern unmittelbar gesetzlich ausgeschlossen wird, kommt eine Abänderung oder Aufhebung eines – die aufschiebende Wirkung ausschließenden – Bescheides auf Grundlage von § 13 Abs. 3 VwGVG durch die Behörde oder von § 22 Abs. 3 VwGVG durch das Verwaltungsgericht in Ermangelung eines solchen Bescheides nicht in Betracht, und zwar weder auf Antrag einer Partei noch von Amts wegen.

Eine Vollstreckungsverfügung kann damit unmittelbar in die Wirklichkeit umgesetzt werden; aufschiebende Wirkung dagegen kann ihr rechtmäßig durch die Vollstreckungsbehörde auch nicht im Einzelfall zuerkannt werden (vgl. VwGH 19.05.1993, 89/09/0005).

Die Vollstreckungsverfügung ermächtigt daher ab ihrer Erlassung zur Setzung der angeordneten (realen) Zwangsakte, ohne dass der rechtskräftige Abschluss des Vollstreckungsverfahrens abgewartet werden müsste (vgl. VwGH 19.05.1993, 89/09/0005).

Das VVG bietet somit weder der Behörde noch dem Verwaltungsgericht eine Ermächtigung, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung zuzuerkennen. Ebenso wenig vermittelt das Gesetz eine Legitimation, einen entsprechenden Antrag zu stellen; ein solcher Antrag erweist sich als unzulässig und ist nach § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss zurückzuweisen.

Da die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung gesetzlich nicht vorgesehen ist, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage, über einen derartigen Antrag inhaltlich abzusprechen. Zwar sind Behörden und damit auch Verwaltungsgerichte, bei denen Anbringen einlangen, nach § 6 Abs. 1 AVG verpflichtet, sie an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Fehlt es jedoch – wie im konkreten Fall – an einer zuständigen Behörde, hat die angerufene Behörde (das angerufene Verwaltungsgericht) mit Zurückweisung des Anbringens vorzugehen (vgl. VwSlg 12.856 A/1989; VwGH 18.5.2018, Ra 2017/02/0029). Auch aus diesem Grund muss eine Zurückweisung des Antrages erfolgen.

Soweit also der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin darauf gerichtet ist, ihrer Beschwerde gegen die eine Vollstreckungsverfügung darstellende Anordnung der Ersatzvornahme im angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, erweist sich dieser als unzulässig und ist spruchgemäß zurückzuweisen.

Demgegenüber ist der in Bescheidform ergehende Kostenvorauszahlungsauftrag im Sinne des § 4 Abs. 2 VVG keine Vollstreckungsverfügung, sondern ein im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ergehender verfahrensrechtlicher Bescheid (vgl. VwGH 24.07.2008, 2007/07/0070).

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 10 Abs. 2 VVG findet bei der Beschwerde gegen solche Bescheide daher keine Anwendung (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht12, Rz 1319; in diesem Sinne auch VwGH 02.07.1998, 97/06/0277).

Vielmehr kommt bei Beschwerden gegen einen – wie im vorliegenden Fall – in Bescheidform ergangenen Kostenvorauszahlungsauftrag § 13 Abs. 1 VwGVG zur Anwendung, sodass einer solchen Beschwerde, sofern sie rechtzeitig eingebracht und zulässig ist, aufschiebende Wirkung zukommt.

Soweit mit dem angefochtenen Bescheid ein Kostenvorauszahlungsauftrag erteilt worden ist, ist im vorliegenden Fall die aufschiebende Wirkung der dagegen erhobenen Beschwerde weder durch Bescheid noch durch gesetzliche Anordnung ausgeschlossen. Der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, geht ins Leere.

Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung setzt voraus, dass diese ausgeschlossen ist.

Da dies vorliegend nicht der Fall ist und die Beschwerde – soweit sie sich gegen den erteilten Kostenvorauszahlungsauftrag richtet – gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG ohnehin aufschiebende Wirkung hat, besteht kein Raum für eine gesonderte Zuerkennung.

Ein darauf gerichteter Antrag ist daher – wie im vorliegenden Fall – unzulässig und zurückzuweisen.

3.2. Zum Entscheidungsumfang des vorliegenden Beschlusses:

Nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur ist im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu beurteilen und haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in der Hauptsache bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben (vgl. VwGH 09.01.2025, Ra 2014/07/0076).

Mit dem vorliegenden Beschluss wird ausschließlich über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgesprochen. Die Rechtmäßigkeit der mit dem angefochtenen Bescheid angeordneten Ersatzvornahme sowie des damit erteilten Kostenvorauszahlungsauftrages ist daher nicht im Provisorialverfahren, sondern im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in der Hauptsache zu beurteilen und bleibt daher der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.

4. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht beantragt worden. Zudem wird mit dem vorliegenden Beschluss ausschließlich ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde zurückgewiesen und keine Entscheidung in der Sache getroffen, und zwar insbesondere deshalb, da sich dieser Antrag mangels Antragslegitimation als unzulässig erweist und damit der inhaltlichen Entscheidung über den gestellten Antrag ein Prozesshindernis entgegensteht. Die Verfahrensgarantie des „fair hearing“ im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt aber nicht zur Anwendung, wenn – wie im konkreten Fall – einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen (vgl. etwa VwGH 27.09.2007, 2006/07/0066, m.w.N.).

5. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, zumal die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut schützen kann (vgl. etwa VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.