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LVwG-AV-779/001-2025; LVwG-AV-779/002-2025•LVwG N LVwG-AV-779/001-2025; LVwG-AV-779/002-2025
LVwG-AV-779/001-2025; LVwG-AV-779/002-2025Landesverwaltungsgericht30.09.2025
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Anmeldebescheinigung; Verfahrensrecht; Bescheidcharakter; Beschwerdegegenstand; Beschwerde; Unzulässigkeit; Zurückweisung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Holz als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau A, geb. ***, StA.: Rumänien, ***, ***, gegen die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) durch die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 22.10.2024, Zl. ***, (LVwG-AV-779/001-2025) und über den Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe (LVwG-AV-779/002-2029, den
BESCHLUSS:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
2. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a Abs. 1 iVm § 31 VwGVG abgewiesen.
3. Gemäß § 25a VwGG ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die am *** geborene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Rumänien und ist seit 23.04.2024 aufrecht im Bundesgebiet gemeldet. Sie ist mit dem österreichischen Staatsbürger B seit 14.06.2024 verheiratet und an der Adresse *** in *** wohnhaft.
Sie brachte am 09.07.2024 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung nach § 52 Abs. 1 Z. 1 NAG für den Ehegatten eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers ein.
Im Zuge der Beratung bei der Antragstellung ging die Sachbearbeiterin aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin davon aus, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin als österreichischer Staatsbürger sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz nicht in Anspruch genommen habe. Dabei modifizierte die Sachbearbeiterin eigenständig den ursprünglichen Antrag der Beschwerdeführerin dahingehend, dass dieser auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung der Beschwerdeführerin als Arbeitnehmerin lautete.
Da die Beschwerdeführerin seit 24.06.2024 bei der C GmbH als Arbeiterin beschäftigt ist, wurde ihr am 22.10.2024 von der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld die Anmeldebescheinigung Arbeitnehmerin gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 NAG ausgestellt.
Die Beschwerdeführerin brachte gegen die Ausstellung der Anmeldebescheinigung am 22.11.2024 eine Beschwerde samt Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgericht Wien ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sie am 09.07.2024 einen Antrag auf Aufenthaltsbescheinigung nach § 52 Z 1 NAG (gemeint vermutlich § 52 Abs 1 Z1 NAG) gestellt hätte. Die Mitarbeiterin der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld hätte die zweite Seite durch eine andere getauscht („Arbeitnehmerin“). Sie würde die Erlassung einer Anmeldebescheinigung nach § 52 Z1 NAG (gemeint vermutlich § 52 Abs 1 Z1 NAG) beantragen.
Das Verwaltungsgericht Wien leitete die Beschwerde gestützt auf § 17 VwGVG iVm § 6 Abs. 1 AVG an die belangte Behörde weiter. Die belangte Behörde entschied über diese Beschwerde mit Bescheid vom 27.12.2024, Zl. *** und wies die Beschwerde gegen die Anmeldebescheinigung vom 22.11.2024 mangels Zulässigkeit gemäß § 63 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) zurück.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin wiederum Beschwerde und wurde der angefochtene Bescheid mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17.06.2025, Zl. LVwG-AV-127/001-2025, gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG ersatzlos aufgehoben.
Es wurde ausgesprochen, dass die belangte Behörde die Beschwerde vom 22.11.2024 unter Anschluss der Verfahrensakten an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorzulegen hat.
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, der Wohnortmeldung sowie der Anmeldebescheinigung sind unstrittig und aktenkundig (siehe insbesondere Antragstellung, Reisepass, ZMR-Auszug und Anmeldebescheinigung).
Dass die Sachbearbeiterin eigenständig den ursprünglichen Antrag der Beschwerdeführerin modifizierte, ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin übermittelten Unterlagen und einem im Akt befindlichen Gedächtnisprotokoll der Sachbearbeiterin über das vorgenommene Beratungsgespräch.
Dass die Beschwerdeführerin seit 24.06.2024 bei der C GmbH als Arbeiterin beschäftigt ist, ergibt sich aus einer im Akt einliegenden Abfrage im AJ-Web. Weiters wurde seitens des erkennenden Gerichtes eine aktuelle Abfrage durchgeführt, wonach dieses Beschäftigungsverhältnis nach wie vor aufrecht ist.
Die Feststellungen zur Einbringung der Beschwerde und Weiterleitung durch das Verwaltungsgericht Wien sowie Entscheidung durch die Behörde sowie durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ergeben sich aus dem vorgelegten Behördenakt.
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) i.d.F. BGBl. I Nr. 50/2025
§ 9.
(1) Zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate werden auf Antrag ausgestellt:
1. eine „Anmeldebescheinigung“ (§ 53) für EWR-Bürger, die sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten, und
2. eine „Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers“ (§ 54) für Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind. […]
§ 51.
(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind; […]
§ 52.
(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind; […]
§ 53.
(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen. […]
§ 57.
Die Bestimmungen der §§ 51 bis 56 finden auch auf Schweizer Bürger, die das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, und deren Angehörige Anwendung. Für Angehörige von Österreichern gelten die Bestimmungen der §§ 52 bis 56 sinngemäß, sofern der Österreicher sein unionsrechtliches oder das ihm auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz in Anspruch genommen hat und im Anschluss an diesen Aufenthalt nach Österreich nicht bloß vorübergehend zurückkehrt.
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) i.d.F. BGBl. I Nr. 147/2024
§ 8a.
(1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird. […]
§ 31.
(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. […]
Zu Spruchpunkt 1.
Die Beschwerdeführerin wendet sich in ihrer Beschwerde gegen die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmerin und verlangt stattdessen die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung als Ehefrau nach § 52 Abs. 1 Z1 NAG.
Das sich aus der unionsrechtlichen Freizügigkeit ergebende Aufenthaltsrecht folgt unmittelbar aus dem Gesetz, ohne dass dies der Zuerkennung durch einen konstitutiv wirkenden Aufenthaltstitel bedürfte oder von der Erteilung einer Dokumentation oder Anmeldebescheinigung abhängig wäre (Vw22.06.2022, Ra 2021/08/0078).
Aus § 8 und § 9 NAG geht hervor, dass der Gesetzgeber zwischen Aufenthaltstiteln und Dokumentationen von bereits auf unionsrechtlicher Grundlage bestehenden Aufenthaltsrechten unterscheiden wollte. Es kann sohin nicht davon ausgegangen werden, der Begriff "Aufenthaltstitel" im Sinne des § 8 NAG auch ein nach dem Unionsrecht bestehendes Aufenthaltsrecht umfasst. Eine Anmeldebescheinigung oder eine Daueraufenthaltskarte im Sinne des § 9 NAG dient nämlich dazu, dass in Umsetzung unionsrechtlicher Verpflichtungen verliehene Recht auf Niederlassung lediglich zu dokumentieren, nicht aber es erst dem berechtigten Fremden konstitutiv zu verschaffen (vgl. zu alldem und insbesondere zur unterschiedlichen rechtlichen Qualität und der daher jeweils zu beachtenden unterschiedlichen Verfahrensbestimmungen im NAG das Erkenntnis des VwGH vom 17.11.2011, 2009/21/0378, mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).
Das in den §§ 51 und 52 NAG genannte Niederlassungsrecht eines EWR-Bürgers bzw. seines Angehörigen leitet sich demnach direkt aus dem Unionsrecht ab, ist unmittelbar im Unionsrecht begründet und wird daher innerstaatlich nicht verliehen, sondern nur dokumentiert (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 9.9.2009, 2007/08/0335; und 4.6.2009, 2008/18/0763). Für Angehörige von Österreichern gelten die Bestimmungen der §§ 52 bis 56 sinngemäß, sofern der Österreicher sein unionsrechtliches oder das ihm auf Grund des Freizügigkeitsabkommens
EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz in Anspruch genommen hat und im Anschluss an diesen Aufenthalt nach Österreich nicht bloß vorübergehend zurückkehrt.
Somit ist eine Anmeldebescheinigung gemäß § 53 NAG ein eigenes, nicht rechtsbegründendes, sondern rein deklaratorisch wirkendes Dokument zum Nachweis des in § 51 NAG geregelten Aufenthaltsrechts von EWR-Bürgern (VwGH 10.03.2021, Ra 2020/22/0256).
Die Beschwerdeführerin ist Ehefrau eines Österreichers. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin eine Anmeldebescheinigung gemäß § 51 Abs. 1 Z. 1 NAG als Arbeitnehmerin in Österreich ausgestellt, deren Voraussetzungen sie auch erfüllt. Demgemäß dokumentiert die Anmeldebescheinigung das ihr nach dem Unionsrecht aus diesem Grund zustehende Aufenthaltsrecht.
Sollten die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, wäre nach § 55 NAG vorzugehen. Mit dem Wegfall dieser Voraussetzungen und der einhergehenden wesentlichen Änderung des Sachverhalts geht das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht folglich unter (VwGH 11.05.2023, Ra 2022/22/0149). Dafür, dass sich der Sachverhalt wesentlich geändert hätte, bestehen keine Anhaltspunkte und dokumentiert die ausgestellte Anmeldebescheinigung, obwohl der Antrag der Beschwerdeführerin auf die Ausstellung einer anderen Anmeldebescheinigung abzielte, nämlich jener nach § 52 Abs. 1 Z. 1 NAG als Ehegattin, das ihr zustehende Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmerin zu Recht.
Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag der Beschwerdeführerin zur Ausstellung einer Anmeldebescheinigung nach § 52 Abs. 1 Z. 1 NAG nach wie vor offen ist und die Behörde über diesen zu entscheiden haben wird. Dabei ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zl. 2011/22/0163 und 2011/22/003 sowie auf die Rechtssache des EUGH C-551/07 – Sahin zu verweisen.
Soweit die Anmeldebescheinigung nach § 53 NAG lediglich deklaratorische Wirkung hat und der Dokumentation des aus dem Unionsrecht abgeleiteten Aufenthaltsrechts dient, kommt ihr kein Bescheidcharakter zu. Mangels Bescheidcharakters liegt kein tauglicher Beschwerdegegenstand im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vor (vgl. zur Bescheidqualität einer Erledigung als erforderliche, den Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens bildende Voraussetzung den Beschluss des VwGH vom 1.9.2015, Ra 2015/03/0060). Das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt 2.
Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Beschwerde gegen die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung die Bewilligung von Verfahrenshilfe beantragt.
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei nach § 8a Abs. 1 VwGVG Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) oder des Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Enthält das Verwaltungsverfahrensgesetz keine abweichenden Regelungen, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu beurteilen.
Demnach setzt die Gewährung von Verfahrenshilfe einerseits eine drohende Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts voraus, worunter nach § 63 Abs. 1 ZPO jener Unterhalt zu verstehen ist, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Der notwendige Unterhalt im Sinne dieser Bestimmung ist zwischen dem „notdürftigen“ und dem „standesgemäßen“ Unterhalt anzusetzen, wobei er abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem „Existenzminimum“ liegt und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet (vgl. VwGH 2012/08/0057).
Hinzu tritt jedoch auch die Notwendigkeit der Gewährung von Verfahrenshilfe vor dem Hintergrund des Art. 6 EMRK bzw. des Art. 47 GRC. Ob dies der Fall ist, ist einzelfallbezogen zu beurteilen, wobei neben begründeten Erfolgsaussichten der Partei, die Bedeutung der Rechtssache für diese, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeit der Partei, ihr Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen, zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH Ro 2015/21/0032).
Die oben genannten Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe müssen kumulativ vorliegen. Während sohin – im Sinne einer Prognose (vgl. VwGH 2001/02/0012) – erwartbare besondere Schwierigkeiten in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht für die Gewährung von Verfahrenshilfe sprechen, gilt für den Fall, dass lediglich einfache Sachverhaltsfragen zu beantworten sind und mit der Sache keinerlei schwierige Rechtsfragen verbunden sind, anderes (vgl. VwGH 2009/17/0095).
Zu verwehren ist die Verfahrenshilfe, wenn lediglich einfache Sachverhaltsfragen zu beantworten sind und keinerlei schwierigere Rechtsfragen mit dem Fall verbunden sind (vgl. VwGH 93/02/0270, VwGH 97/09/0055, VwGH 2005/11/0094 und VwGH 2009/17/0095). Selbst dann, wenn es sich bei einem Beschuldigten um eine Person ohne juristische Ausbildung handelt, ist die Verfahrenshilfe nicht in jedem Fall zu gewähren und bei Vorliegen einer lediglich einfachen Sach- oder Rechtslage davon Abstand zu nehmen (vgl. VwGH 2001/02/0012, VwGH 2005/11/0094 und VwGH Ra 2018/05/0227).
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war zu prüfen, ob die Beschwerde gegen die Anmeldebescheinigung – im Sinne der Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes – zulässig ist. Darüber hinaus ist dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere den Eingaben der Beschwerdeführerin zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin über entsprechende Fertigkeiten im Verkehr mit Behörden verfügt und durchaus in der Lage ist, ihre Rechte selbst wahrzunehmen. Die Beschwerdeführerin vermochte zu jeder Zeit, ihre Argumente verständlich vorzutragen.
Besondere Schwierigkeiten in sachlicher oder rechtlicher Hinsicht, die die Fähigkeiten der Antragstellerin nach ihren persönlichen Umständen überschreiten, sind – auch im Hinblick auf das Amtswegigkeitsprinzip und das bisherige Auftreten der Antragstellerin im verwaltungsbehördlichen Verfahren – nicht zu erwarten.
Das erkennende Gericht vermag somit einen Fall mit hoher Komplexität in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht nicht zu erkennen. Das Vorliegen eines Interesses der Rechtspflege ist daher zu verneinen.
Da somit bereits eine der beiden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenshilfe ohne jeden Zweifel nicht vorliegt, erübrigt sich eine allenfalls weitere notwendige Prüfung der Frage der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin, weshalb ihr Antrag abzuweisen war.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG unterbleiben.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0343).
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