LVwG N LVwG-AV-759/001-2025

LVwG-AV-759/001-2025Landesverwaltungsgericht30.09.2025

Regest

Infrastruktur und Technik; Elektrizitätswesen; starkstromwegerechtliche Bewilligung; Enteignung; Dienstbarkeit;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-759/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.759.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerden der Stadtgemeinde A, vertreten durch B Rechtsanwälte OG in ***, gegen Spruchpunk I. und des Herrn C, vertreten durch D Rechtsanwälte OG in ***, gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides der NÖ Landesregierung vom 30. Mai 2025, Zl. *** und ***, betreffend Einräumung von Dienstbarkeiten nach dem NÖ Starkstromwegegesetz,

I. zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass der Ausdruck „, der Umbau“ in Punkt c) in Spruchpunkt I. zu entfallen hat.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

II. den

Beschluss

gefasst:

1. Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers gegen Spruchpunkt II. wird gemäß §§ 28 Abs. 1 i.V.m. 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 11. Juni 2024, ***, wurde der E GmbH (im Folgenden: Antragstellerin) die starkstromwegerechtliche Bewilligung für den Bau und den Betrieb der 110-kV-Doppelleitung UW *** – UW ***, Teilstrecke Mast Nr. *** bis Mast Nr. *** mit Einbindung Umspannwerk *** und einer Länge von 5,8 km und 19 Leitungsstützpunkte erteilt. Die Gründung der Trag- und Abspannmaste erfolgt mit Einzel- bzw. Mehrblockfundamenten; die Höhe der Masten beträgt rund 31 m.

Nachdem betreffend die Errichtung und den Betrieb dieser Leitung bezogen auf ein im Eigentum der Erstbeschwerdeführerin stehendes Grundstück eine zivilrechtliche Einigung nicht zustande kam, beantragte die Antragstellerin bei der belangten Behörde die Einräumung entsprechender Zwangsrechte.

Nach Durchführung einer Verhandlung und Einholung von Gutachten räumte die belangte Behörde der Antragstellerin mit dem angefochtenen Bescheid diese Zwangsrechte ein und verpflichtete sie, der Erstbeschwerdeführerin eine einmalige Entschädigung in Höhe von € 23.759,41 zu bezahlen. Ein Zuspruch einer Entschädigung zugunsten des Zweitbeschwerdeführers erfolgte nicht; aus dem Gutachten in der Verhandlung der belangten Behörde ergibt sich, dass der Anteil des zwei Beschwerdeführers mit € 3.000,-- angesetzt wird. Gleichermaßen erfolgte kein Zuspruch eines Ersatzes der Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung. Der Bescheid erging sowohl an die Antragstellerin als auch an beide Beschwerdeführer.

Gegen diesen Bescheid wenden sich die fristgerechten Beschwerden. Darin wendet die Erstbeschwerdeführerin ein, dass als Bescheidadressat der Zweitbeschwerdeführer zu nennen gewesen wäre. Auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück lastet nämlich die Servitut eines Bauverbots zugunsten der im Alleineigentum des Genannten stehenden Grundstücke ***, ***, *** und ***, alle KG ***. Der Enteignungsantrag hätte sich daher nicht gegen die Erstbeschwerdeführerin richten dürfen. Durch die Einräumung der Dienstbarkeit würde die Erstbeschwerdeführerin gezwungen, dieses Bauverbot vertragswidrig zu verletzen. Ferner bleibe offen, von welchen konkreten Leistungszuwächse der Amtssachverständige ausgehe und warum die Enteignung zwingend die einzige Möglichkeit sei, um die gesicherte Versorgung der Bevölkerung mit elektrischer Energie sicherzustellen. Insgesamt bestehe an der Leitung kein öffentliches Interesse. Die ursprünglich auch gegen Spruchpunkt II. gerichtete Beschwerde zog die Erstbeschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zurück.

Der Zweitbeschwerdeführer wandte ein, dass eine Enteignung ausscheide, weil die Antragstellerin mit der Erstbeschwerdeführerin bereits im Dezember 2023 einen Dienstbarkeitsvertrag abgeschlossen habe, wie aus dem Grundbuch (***) ersichtlich sei. Auch seien die eingeräumten Rechte zu umfangreich und finde die Pflicht zur Duldung der grundbücherlichen Einverleibung im Gesetz keine Deckung. Weiters sei ein Entschädigungsausspruch zugunsten des Zweitbeschwerdeführers ebenso unterblieben wie die Zuerkennung eines Ersatzes für die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung.

2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Beweis wurde in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erhoben durch Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde, Befragung des Zweitbeschwerdeführers und Einholung eines elektrotechnischen Gutachtens.

3. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Demnach steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 11. Juni 2024, ***, wurde der E GmbH (im Folgenden: Antragstellerin) die starkstromwegerechtliche Bewilligung für den Bau und den Betrieb der 110-kV-Leitung UW *** – UW ***, Teilstrecke Mast Nr. *** bis Mast Nr. *** mit Einbindung Umspannwerk ***, erteilt. Ausweislich dieses Bescheides wird mit dem neu errichteten Leitungsteilstück und dem Umspannwerk *** unter gleichzeitiger Aufgabe der bisherigen, 1956 errichteten Leitung den Anforderungen an ein modernes Stromverteilsystem Rechnung getragen. Konkret wird dadurch die Versorgung der Netzkunden mit elektrischer Energie – auch bei steigendem Energiebedarf –gesichert bzw. weiter ausgebaut, die weitere Einspeisung der wertvollen Energie aus erneuerbaren Quellen in das öffentliche Stromnetz ermöglicht, werden die Leitungslängen im 20-kV-Netz deutlich verringert und wird in der Region die ungehinderte Netznutzung aller Kunden in Haushalt, Gewerbe, Landwirtschaft, öffentlichen Einrichtungen und Industrie – als Stromentnehmer oder Einlieferer – auch für die Zukunft gewährleistet. Die Trasse für den Ersatzneubau zwischen den Stützpunkten Nr. *** und Nr. *** orientiert sich an der bestehenden 110-kV-Doppelleitung in diesem Bereich. Die Maststandorte des neuen Abschnittes wurden so gewählt, dass sie, wo technisch möglich und sinnvoll, auf Grundgrenzen oder am Grundstücksrand stehen. Durch das Wachstum der Ortschaft *** der letzten Jahrzehnte ist die Ortsgrenze an den Trassenrand der Bestandsleitung gerückt. Um sich von der Ortschaft zu entfernen und weiteren Wachstum der Ortschaft nicht zu beeinflussen rückt in diesem Abschnitt die neue Leitungstrasse etwas ab.

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Das Projekt verläuft in Form der Überspannung von Mast Nr. *** zu Mast Nr. *** und Errichtung des Mastes Nr. *** über das Grundstück Nr. ***, KG ***. Diese Grundstücke befinden sich im Alleineigentum der Erstbeschwerdeführerin; Bauverbotsberechtigter ist der Zweitbeschwerdeführer als Eigentümer der begünstigten Liegenschaften.

Infolge Erteilung der starkstromwegerechtlichen Bewilligung unternahm die Antragstellerin den Versuch, mit den Beschwerdeführern eine zivilrechtliche Einigung zu erlangen. Zwar kam mit der Erstbeschwerdeführerin ein Dienstbarkeitsvertrag zustande, doch konnte durch diesen ein gegenüber dem zugunsten der Grundstücke des Zweibeschwerdeführers vorrangiges Recht nicht eingeräumt werden.

Die vertragliche Erlangung der für die Umsetzung des Projekts erforderlichen Rechte scheiterte jedoch. Dementsprechend beantragte die Antragstellerin bei der belangten Behörde, ihr auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück zur Umsetzung des Projekts folgende Dienstbarkeiten einzuräumen:

a)Die Duldung der Errichtung, des Betriebs und des Bestandes einer 110-kV-Freileitungsanlage entsprechend dem bewilligten Projekt;

b)die Duldung der Entfernung der diese Arbeiten sowie den sicheren Bestand der 110-kV-Freileitungsanlage hindernden Sachen, die Ausästung und Fällung einzelner Bäume sowie die Herstellung von Durchschlägen durch Waldungen;

c)die Duldung der Überprüfung, der Instandhaltung, des Umbaus und der Erneuerung der 110-kV-Freileitungsanlage im Rahmen des bewilligten Projekts;

d)die Duldung des Betretens und Befahrens der genannten Grundstücke durch die hierzu von der Dienstbarkeitsberechtigten bestellten Personen und Vertreter zu Zwecken der lit. a) bis c);

e)die Unterlassung sämtlicher Handlungen, die eine Beschädigung oder Störung der 110-kV-Freileitungsanlage zur Folge haben könnten;

f)die Unterlassung der Errichtung von Baulichkeiten aller Art sowie die Unterlassung von Baumpflanzungen innerhalb des in der Beilage gekennzeichneten Bereichs ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Dienstbarkeitsberechtigten.

Gleichzeitig sollte die Beschwerdeführerin zur Duldung der grundbücherlichen Einverleibung dieser Dienstbarkeiten verpflichtet werden. Dem entsprach die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid, wobei sie der Beschwerdeführerin unter einem eine einmalige Entschädigung in Höhe € 27.336,93 zuerkannte.

Die Verlegung der Leitung durch Änderung der Trasse oder Erdverkabelung würde unverhältnismäßige Kosten mit sich bringen. Die beantragten und eingeräumten Rechte sind aus elektrotechnischer Sicht erforderlich, um den sicheren Betrieb der Anlage über die Bestands- bzw. Lebensdauer sicherzustellen.

Die Feststellungen gründen sich, soweit im Folgenden nicht anders ausgeführt, auf den unbedenklichen Akt der belangten Behörde. Die Notwendigkeit des Ausmaßes der Dienstbarkeit fußt auf den Ausführungen des beigezogenen Amtssachverständigen; die Kosten einer allfälligen Erdverkabelung ebenso.

4. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) – zu berücksichtigen sind.

4.1. Zu Spruchpunkt I.:

Wenn der dauernde Bestand der elektrischen Leitungsanlage an einem bestimmten Ort aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten ihrer Verlegung die Enteignung erfordert, sodass mit den Leitungsrechten nach §§ 11 ff NÖ StWG das Auslangen nicht gefunden werden kann, ist nach § 18 Abs. 1 NÖ StWG von der Behörde über Antrag die Enteignung für elektrische Leitungsanlagen samt Zubehör einschließlich der Umspann-, Umform- und Schaltanlagen auszusprechen. Als Enteignung i.S.d. Bestimmung gilt nach § 19 Abs. 1 lit. b NÖ StWG u.a. die Bestellung von Dienstbarkeiten an unbeweglichen Sachen.

Eine Enteignung i.S.d. genannten Bestimmung setzt daher zum einen voraus, dass eine zivilrechtliche Einigung nicht erlangt werden konnte, zum anderen, dass mit Leitungsrechten i.S.d. §§ 11 ff NÖ StWG nicht das Auslangen gefunden werden kann. Da den vom Projekt betroffenen Grundeigentümern bereits im Bewilligungsverfahren nach dem NÖ StWG Parteistellung und damit die Möglichkeit zukam, die Notwendigkeit der Anlage in Frage zu stellen und Alternativvorschläge zu erstatten (VwSlg 18.465 A/2012), hat die Behörde die Frage nach dem öffentlichen Interesse an der Verwirklichung des Projekts einschließlich seiner konkreten Ausgestaltung (bezogen u.a. auf den Trassenverlauf, aber auch die Ausführungen als Freileitung oder Erdkabel) im Enteignungsverfahren nicht mehr zu prüfen. Derartiger Einwendungen können demnach nicht mehr wirksam erhoben werden (z.B. VwGH 19.9.2000, 2000/05/0179).

Eine zivilrechtliche Einigung mit den Beschwerdeführern kam trotz entsprechender Versuche der Antragstellerin unbestrittenermaßen nicht zustande. Soweit der Zweitbeschwerdeführer meint, dass der Antragstellerin keine ernsten Bemühungen unternommen habe, weil bereits bei Belegung des Angebots das Verfahren nunmehrige Verfahren eingeleitet gewesen sei, ändert dies am Vorliegen der ersten Enteignungsvoraussetzung nichts. Einer solchen Entscheidung hat die Behörde nämlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung zugrunde zu legen; dass vor diesem Zeitpunkt kein Versuch einer gütlichen Einigung unternommen worden wäre, wird aber von Zweitbeschwerdeführer nicht behauptet.

Demnach ist nur noch zu prüfen, ob mit der Einräumung von Leitungsrechten i.S.d. §§ 11 NÖ StWG das Auslangen gefunden werden könnte. Wenngleich es sich auch bei derartigen Leitungsrechten um dingliche Rechte handelt, unterscheiden sie sich von Dienstbarkeiten i.S.d. § 19 Abs. 1 lit. a NÖ StWG dadurch, dass sie nach § 14 Abs. 2 NÖ StWG auf Antrag des Belasteten dann zu entziehen sind, wenn dieser nachweist, dass die auf seinem Grundstück befindlichen elektrischen Leitungsanlagen oder Teile derselben die von ihm beabsichtigte zweckmäßige Nutzung des Grundstückes entweder erheblich erschweren oder überhaupt unmöglich machen. Vermag daher eine willkürliche andere Disposition über das jeweilige Grundstück Leitungsrechte nicht zu gefährden, gilt dann anderes, wenn diese Disposition zweckmäßig ist.

Diese schwache Position hat zur Folge, dass die Einräumung von Leitungsrechten nach § 11 Abs. 2 lit. a NÖ StWG dann nicht zulässig ist, wenn der dauernde Bestand der elektrischen Leitungsanlage an einem bestimmten Ort aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten ihrer Verlegung (für den Fall der Entziehung der Leitungsrechte) die Enteignung erfordert. M.a.W. kommt die Einräumung von Leitungsrechten nur dann in Betracht, wenn kein zwingendes Interesse an einer dauerhaften Fixierung der Trasse besteht und eine Verlegung ohne besondere Schwierigkeiten und ohne unverhältnismäßigen Aufwand realisierbar ist (VwGH 29.1.2013, 2011/05/0163).

Dass für den Fall einer zweckmäßigen Disposition der Beschwerdeführer über die Nutzung des verfahrensgegenständlichen Grundstücks eine Verlegung der Trasse einschließlich der Versetzung von Masten oder allenfalls die Verlegung von Erdkabeln erforderlich würde, ist evident. Mag beides grundsätzlich technisch möglich sein, sind aber die mit einer solchen Verlegung der Leitung verbundenen erheblichen Kosten schon mit Blick auf die oben dargestellte Dimension der auf mehrere Jahrzehnte angelegten 110-kV-Anlage evident. Dies unabhängig davon, ob für die Umgehung des verfahrensgegenständlichen Grundstücks eine Verlegung der Freileitung unter Aussparung dieses Grundstücks vorgesehen oder eine Erdverkabelung vorgenommen würde, deren Kosten beim Drei- bis Fünffachen zuzüglich der für den Übergang zwischen Freileitung und Erdkabel erforderlichen Kosten zu Buche schlagen würden. Davon ausgehend kann aber, um den sicheren Betrieb der Anlage über die Bestands- bzw. Lebensdauer sicherzustellen, mit Leitungsrechten nicht das Auslangen gefunden werden. Dass Derartiges bezogen auf Leitungsanlagen ab einer Betriebsspannung von 30 kV und somit auch bei einer 110 kV-Leitung regelmäßig der Fall ist, wird von der h.M. angenommen (Schilchegger in Altenburger [Hrsg], Kommentar zum Umweltrecht2 [2019] § 18 StWG Rz 8 m.w.N.).

Keine Bedenken hegt das Landesverwaltungsgericht im Übrigen auch gegen den Umfang der eingeräumten Dienstbarkeiten, zumal diese ausschließlich in jenem Ausmaß eingeräumt werden, das der Errichtung und dem sicheren Betrieb der Anlage geschuldet ist. Allein die Passage, wonach auch „Umbauten“ hinzunehmen seien, war zu streichen. Wenngleich auch diesbezüglich auf den Baubewilligungsbescheid verwiesen wird, wäre diese Duldungspflicht zumindest missverständlich, würde sie doch u.U. in dem Sinn verstanden werden können, dass auch allfällige künftige Änderungen der Anlage hinzunehmen wären. Derartiges fände jedoch im Gesetz keine Deckung.

Demnach war – mit der zuletzt genannten Ausnahme – den Beschwerden gegen Spruchpunkt I. kein Erfolg beschieden.

4.2. Zu Spruchpunkt II.:

Die vorliegende Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wendet sich undifferenziert sowohl gegen Spruchpunkt I. als auch Spruchpunkt II..

Nach § 20 lit. c NÖ StWG kann jede der Parteien eines Enteignungsverfahrens binnen drei Monaten ab Erlassung des die Entschädigung bestimmenden Bescheides (lit. b) die Feststellung des Entschädigungsbetrages bei jenem mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Der Bescheid der Behörde tritt hinsichtlich des Ausspruches über die Entschädigung mit Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag an das Gericht auf Feststellung der Entschädigung kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen werden.

Wie in vergleichbaren Regimen statuiert das Gesetz bezogen auf die Entschädigungshöhe sohin eine sukzessive Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Eine solche besteht auch dann, wenn der Ausspruch über eine Entschädigung gänzlich unterbleibt, weil Derartiges als negative Entscheidung über die Entschädigungsfrage zu beurteilen ist (vgl. VwGH 23.9.2004, 2003/07/0098).

Die Möglichkeit, diesbezüglich Beschwerde an die Verwaltungsgerichte zu erheben, besteht daher nicht, sodass die Beschwerde diesbezüglich als unzulässig zurückzuweisen war.

4.3. Zur Frage des Ersatzes nach § 7 Abs. 3 EisbEG:

Nach § 7 Abs. 3 EisbEG hat im Enteignungsverfahren der Enteignungsgegner Anspruch auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten seiner rechtsfreundlichen Vertretung und sachverständigen Beratung. Dem Enteignungsgegner gebührt voller Kostenersatz, soweit der Enteignungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder in einem nicht nur geringfügigen Umfang zurückgezogen wird. In allen anderen Fällen gebührt dem Enteignungsgegner eine Pauschalvergütung in Höhe von 1,5 vH der festgesetzten Enteignungsentschädigung, mindestens aber € 500,-- und höchstens € 7.500,--.

Im konkreten Fall enthält der angefochtene Bescheid keinen derartigen Zuspruch. Zumal es sich beim Ausspruch über die Einräumung von Dienstbarkeiten selbst und diesen Zuspruch um rechtlich brennbare Teile handelt (vgl. VwGH 18.11.2021, Ra 2020/03/0134), würde das Landesverwaltungsgericht durch eine Inanspruchnahme einer derartigen Entscheidung die Sache des Bescheidbeschwerdeverfahrens überschreiten.

So liegt es bei Vorliegen eines entsprechenden Antrags zunächst an der belangten Behörde, einen solchen Absprung – wenn auch in einem gesonderten Bescheid (VwGH 18.11.2021, Ra 2020/03/0134) – zu treffen. Zumal ein solcher Abspruch noch nicht erfolgte, kann darüber auch im Rahmen der Bescheidbeschwerde nicht abgesprochen werden.

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.

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