LVwG N LVwG-S-959/001-2025

LVwG-S-959/001-2025Landesverwaltungsgericht26.09.2025

Regest

Tierrecht; Tierschutz; Verwaltungsstrafe; Tierhalter; Leiden; Schäden; Doppelverfolgung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-959/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.959.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der NÖ Tierschutzombudsfrau gegen den Einstellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 11. April 2025, Zl. ***, betreffend Übertretungen nach dem Tierschutzgesetz, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt neu gefasst: „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der A-GmbH und damit der Halterin von Schafen zu verantworten, dass jeweils auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, diesen Tieren durch die Vernachlässigung der Ernährung und Betreuung ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt wurden, indem

-von 9. bis 23. Jänner 2024 ein Tier, nämlich der Widder mit Ohrenmarke ***, Alter 24 Monate, gehalten und die Versorgung mit Futter so vernachlässigt wurde, dass das Tier verendete und bei der Untersuchung im Mesenterium kein Fett mehr eingelagert hatte.

-von 9. bis 23. Jänner 2024 drei Tiere, nämlich ein Lamm (Geschlecht weiblich, Kennzeichnung *** lt. Prüfbericht der AGES vom 14. Februar 2024, Dok.Nr.: ***, Alter ca. 1 Monat, Gewicht: 3,62 kg), ein weiteres Lamm (Geschlecht männlich, Kennzeichnung: *** lt. Prüfbericht der AGES vom 14. Februar 2024, Dok.Nr.: ***, Alter ca. 1 Monat, Gewicht: 2,48 kg) und ein weiteres Lamm (Geschlecht männlich, Kennzeichnung: *** lt. Prüfbericht der AGES vom 14.Februar 2024, Dok.Nr.: ***, Alter ca. 1 Monat, Gewicht: 1,82 kg) gehalten und im Rahmen des Zucht- und Geburtsmanagements die Umstellung des Futters der Muttertiere infolge Mehrlingsträchtigkeit der Schafe (Muttertiere) unterlassen wurde, sodass die Tiere in Folge Unterversorgung verendeten.

-von 23. bis 30. Jänner 2024 zwei Tiere, nämlich ein Lamm (Geschlecht weiblich, gänzlich schwarz, Ohrenmarke ***, Alter max. 7 Tage, kaum bis kein Unterhautfett vorhanden) und ein weiteres Lamm (Geschlecht weiblich, gänzlich schwarz, Ohrenmarke ***, Alter max. 7 Tage, kaum bis kein Unterhautfett vorhanden), gehalten und im Rahmen des Zucht- und Geburtsmanagements die Umstellung des Futters der Muttertiere infolge Mehrlingsträchtigkeit der Schafe (Muttertiere) unterlassen wurde, sodass die Tiere in Folge Unterversorgung verendeten.

-am 9. Jänner 2024 drei Tiere, nämlich die Schafe mit Ohrenmarke *** und *** sowie ein Tier mit unbekannter Ohrmarkennummer, gehalten und im Rahmen des Zucht- und Geburtsmanagements die Umstellung des Futters der Muttertiere infolge Mehrlingsträchtigkeit der Schafe (Muttertiere) unterlassen wurde, sodass die Tiere in Folge Unterversorgung verendeten.

-am 23. Jänner 2024 ein Tier, nämlich das Schaf mit Ohrenmarke mit Endziffern *** gehalten und im Rahmen des Zucht- und Geburtsmanagements die Umstellung des Futters der Muttertiere infolge Mehrlingsträchtigkeit der Schafe (Muttertiere) unterlassen wurde, sodass das Tier in Folge Unterversorgung verendete.

Sie haben dadurch gegen §§ 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Z 13 TSchG verstoßen und wird über Sie gemäß § 38 Abs. 1 1. Strafsatz TSchG eine Geldstrafe in Höhe von € 1.000,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt. Ferner haben Sie gemäß § 64 Abs. 1und 2 VStG € 100,-- als Beitrag des Verwaltungsstrafverfahrens zu zahlen.“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Infolge einer Anzeige der Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf und nach Abtretung des Verfahrens an die belangte Behörde nach § 29a VStG leitete diese gegen den Beschuldigten als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit außenvertretungsbefugtes Organ der B-GmbH mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 5. November 2024 ein Verwaltungsstrafverfahren ein. Konkret hielt sie ihm – gegliedert in elf Spruchpunkte – das im Spruch umschriebene Verhalten sowie den Umstand vor, dass am 23. Jänner 2024 im Zeitraum von 12.00 bis 15.00 ein Tier mit einem Strick um den Hals gehalten wurde.

Rechtfertigend verwies der Beschuldigte darauf, dass die Herde, die sich unter Aufsicht der A GmbH befunden habe, im Mai 2020 beschaffte worden sei. Die gesicherte Unterbringung der Tiere auf dem Gesamtareal sei mittels Weidezaun, welcher elektrisch abgesichert gewesen sei, sowie mittels permanenter Videoüberwachung gewährleistet gewesen. Der tägliche Betrieb der Unternehmensstandorte habe eine kontinuierliche und uneingeschränkte Kontrolle der Schafherde gesichert; dies gegeben durch die erforderlichen, hohen Fahrfrequenzen der Lastkraftfahrer, Radladerfahrer sowie Betriebsleiter zwischen jenen Standorten. Die Betreuung der Schafherde sei durch eine tägliche Vorortkontrolle seitens der Werksleitung bzw. durch beauftragtes Fremdpersonal erfolgt. Im Tatzeitraum (Januar 2024) sei neben der permanenten internen Kontrolle zusätzlich als externer Spezialist für Tierhaltung nachweislich die C als Betrieb des D damit beauftragt gewesen, u.a. die Weidekontrolle vorzunehmen. Von der Weidekontrolle sei die Sicherstellung der intakten Umzäunung, das Ausmisten und das Verbringen von Mist, das Streuen von Urgesteinsmehl, das Einbringen von Stroh, das Versetzen der Tränke sowie das Anlegen eines Grabens für den Wasserabfluss umfasst gewesen. Damit sei seitens der Tierhalterin die ordnungsgemäße Unterbringung, Ernährung und Betreuung gewährleistet gewesen. Zur Sicherstellung der lückenlosen Kontrolle sei zusätzlich zur Kontrolle durch den Betriebsleiter in Zeiten des Betriebsurlaubes die Zeugin E seitens der C mit der Weidenkontrolle beauftragt gewesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde das Verwaltungsstrafverfahren unter Hinweis darauf ein, dass ein seitens der Staatsanwaltschaft *** gegen den Beschuldigten zur Zl. *** geführtes Strafverfahren wegen Verdachts der Begehung des Vergehens nach § 222 StGB mangels Nachweisbarkeit des erforderlichen Vorsatzes eingestellt worden sei. Einer weiteren verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung stehe das Hindernis des Art. 4 7. ZPEMRK entgegen.

Hiegegen wendet sich die fristgerechte Beschwerde der NÖ Tierschutzombudsperson.

2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Beweis wurde in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, die Auskunft der C vom 27. Mai 2025, die mit Schriftsatz des Vertreters des Beschuldigten vom 22. August 2025 vorgelegten Unterlagen, insbesondere die tierärztliche Stellungnahme des F vom 21. August 2025, durch Vernehmung des Beschuldigten, der Zeugen G, E, H, I, J und K sowie durch Einholung eines veterinärfachlichen Gutachtens.

3. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Demnach steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

3.1. Der Beschuldigte war im Tatzeitraum handelsrechtlicher Geschäftsführer der A GmbH, die ihrerseits im Tatzeitraum auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, eine Schafherde hielt.

3.2. Am 29. Dezember 2023 wurde ein am 27. Dezember 2023 verendetes Tier dieser Herde einer Sektion durch den Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Tulln, L, zugeführt, wobei aufgrund des erhobenen Befundes der Verdacht auf Trächtigkeitstoxikose und fibrinöse Bronchopneumonie konstatiert wurde. Während der Weihnachtsferien 2023/2024 wurde der Zeuge K von der Betreuungstierärztin, M, vertretungsweise zur gegenständlichen Tierhaltung geschickt und suchte diese jedenfalls am 28. Dezember 2023 auf. Vor Ort fand er zum Teil verende Tiere, zum Teil solche vor, die moribund waren, sodass er sie euthanasierte. Die Tiere waren abgemagert und hinten verkotet, hatten also Durchfall, was für den Zeugen auf falsches Futter oder eine Verwurmung hindeutete. Auskünfte über den letzten Zeitpunkt der Entwurmung konnte dem Zeugen K von den anwesenden Personen niemand geben.

In der Folge der Sektion vom 29. Dezember 2023 informierte der Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Tulln die Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom Umstand, dass wiederholt tote Tiere zur N zur Sektion gekommen seien. Bei einer am 9. Jänner 2024 durchgeführten Kontrolle vor Ort fand diese drei Tiere vor, die nicht aufstehen konnten und sehr stark abgemagert waren; man konnte die Knochen spüren. Der Zeuge I wurde davon durch die Amtstierärztin telefonisch unterrichtet und erklärte ihr gegenüber, dass die Betreuungstierärztin M bereits informiert worden sei und noch am selben Tag vorbeikommen würde. Am späten Nachmittag Teilte diese der Amtstierärztin mit, die drei Tiere euthanasiert zu haben. Diese beantragte eine Sektion der Tiere.

Am 10. Jänner 2024 ergab die Sektion von sechs Tieren der Herde eine Abmagerung aufgrund chronischer Parasitose, Trächtigkeitstoxikose sowie einen deutlichen Lungenwurmbefall der Tiere.

Am 11. Jänner 2024 wurde ein Tier der Veterinärmedizinischen Universität *** vorgestellt und befand sich bis zum 17. Jänner 2024 ebendort. Die Veterinärmedizinische Universität diagnostizierte Hypoglykämie, also eine Zuckerunterversorgung, verabreichte Glukose, ein Aufbaumittel und Antibiotika. Gleichzeitig empfahl sie eine engmaschige Kontrolle des Tieres und die Fütterung in regelmäßigen Abständen mit Milchaustauscher.

Am 23. Jänner 2024 fand eine neuerliche amtstierärztliche Kontrolle durch G statt. Dabei wurde festgestellt, dass sich seit der letzten Kontrolle am 9. Jänner 2024 nichts verändert hat. Es wurde neuerlich ein sehr schwaches Tier aufgefunden, das am Boden lag und nicht mehr aufstehen konnte. Ebenso wurde das Management des Futters nicht umgestellt. Außerdem wurde ein Schaf befreit, weil es sich in einem Strick verhängt hatte, welcher sehr schwer aus der Wolle zu bekommen war.

Eine weitere, am 31. Jänner 2024 durchgeführte Sektion ergab, dass die untersuchten Tiere nach der Geburt kein Kolostrum aufgenommen haben und an Dehydrierung und Unterernährung verendet sind. Die Untersuchung weiterer Tiere durch die AGES ergab, dass für den Tod eines Tieres eine parasitäre Ursache, die sich in Form von Enteritis, einem Kehlgangsödem und fehlendem Mesenterialfett) ausschlaggebend war, bezogen auf drei andere Tiere ein Inanition (allgemeine Entkräftung und Auszehrung des Körpers durch eine ungenügende Nahrungsaufnahme) und Enteritis.

Lediglich in einem Fall wurde einem Tier von Zeugen H Milch verabreicht.

Aus den Sektionsbefunden ergibt sich einhellig das Bild einer Unterversorgung der Muttertiere sowie der Jungtiere als Ursache für deren Zustand bzw. als Todesursache. Bei der festgestellten Trächtigkeitstoxikose handelt es sich um eine Stoffwechselstörung, die sich daraus ergibt, dass beim Muttertier alle Energiereserven verbraucht sind, sodass der Körper auf die letzten Fettreserven zurückgreift, wodurch Giftstoffe entstehen, die in weiterer Folge zum Tod führen. Die Gefahr einer solchen Toxikose kann schon am Anfang der Trächtigkeit entstehen, wenn das Tier keine ausreichend gute Kondition aufweist. Die Gefährdung erhöht sich im letzten Drittel der Trächtigkeit. Die letzte Phase, in der das Tier apathisch wird bzw. auch eine Verringerung der Wiederkäuertätigkeit erkennbar ist, nimmt ein paar Tage in Anspruch. Um dem entgegenzuwirken, muss das Muttertier von guten Kondition sein, darf nicht zu mager, aber auch nicht zu dick sein. Das Futter muss hochwertig sein und müssen Mineralstoffe zugefüttert werden. Wenn das Tier bereits abgemagert ist und kein Futter mehr aufnehmen will, müssen Infusionen verabreicht werden. Betreffend die Lämmer lag die Todesursache in einer Unterversorgung mit Milch, was darauf zurückzuführen ist, dass schon die Muttertiere zu wenig Energiereserven hatten. Darüber hinaus wirkt sich der schlechte Zustand der Muttertiere auch auf jenen der Jungtiere aus. Der festgestellte Parasitenbefall durch Lungen- und Magen-Darmwürmer führt ebenso dazu, dass die Energiereserven des Tieres angegriffen werden.

Bei lege artis durchgeführte Kontrollen hätte die Veränderung des Verhaltens der Tiere auffallen müssen.

3.3. Die Sorge für die Tiere war im Unternehmen primär dem Zeugen H übertragen, der über keine Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet der Schafhaltung verfügte. Während der Weihnachtsferien 2023/2024 befand er sich nicht in Dienst und wurde zu diesem Zweck über Empfehlung der C die Zeugin E (für die Zeit von 23. Dezember 2023 bis 7. Jänner 2024) mit einer täglichen „Weidekontrolle“ beauftragt. Sie verfügte zwar über keine spezifische Ausbildung, war jedoch zwischen 2019 und 2022 im Rahmen der C mit Schafhaltung beschäftigt. Während ihrer Tätigkeit fiel ihr der schlechte Ernährungszustand der Tiere ebenso auf wie zum Teil schimmeliges Futter und der Umstand, dass die Tiere Futter vom Anhänger gefressen haben. Um Grünfutter zuzuführen organisierte sie Christbäume. Als Ansprechpartner diente ausschließlich der Zeuge H, der erforderlichenfalls den Zugang zur Weide ermöglichen und weitere Maßnahmen treffen sollte. Ferner sollte er als Bindeglied zu I fungieren, war jedoch für die Zeugin zum Teil telefonisch nicht erreichbar. Über die Kenntnisse und Fähigkeiten der Zeugin auf dem Gebiet der Schafhaltung informierte sich der Beschuldigte nicht, sondern verließ sich auf eine Empfehlung durch die C.

Einer Beauftragung der C mit einer Kontrolle der Tiere an den Wochentagen Montag, Mittwoch und Samstag, erfolgte beginnend mit 22. Jänner 2024 beauftragt, wobei als Ansprechpartner für diese ebenso der Zeuge H fungieren sollte.

3.4. Unternehmensintern betreute der Zeuge I das Schafprojekt auf dem Papier, besorgte diesbezügliche Behördenwege mit der Bezirksbauernkammer und kümmerte sich um die jährliche Bestellung des Schafscherers. Die Zeugin J kümmerte sich um die Ohrmarken und gab allfällige, ihr zukommende Informationen u.a. an den Beschuldigten weiter. Die Verantwortung für die Haltung selbst hatte primär der Zeuge H inne. Ein (wirksames) Kontrollsystem bestand im Tatzeitraum nicht einmal im Ansatz.

3.5. Mit Erledigung vom 22. Jänner 2025, ***, stellte die Staatsanwaltschaft *** ein wegen der hier interessierenden Tatvorwürfe eingeleitetes Verfahren wegen des Verdachts der Begehung des Vergehens nach § 222 StGB gemäß § 190 StPO ein. Begründend verwies die Anklagebehörde darauf, dass kein Vorsatz nachweisbar sei.

3.6. Diese Feststellungen gründen sich, soweit im Folgenden nicht anders ausgeführt, auf den unbedenklichen Akt der belangten Behörde und die vom Beschuldigten vorgelegten Unterlagen betreffend die Beauftragung der Frau E und der C sowie den Aufenthalt eines Tieres an der Veterinärmedizinischen Universität *** im Jänner 2024. Die primäre Zuständigkeit des Zeugen H (3.3.) ergibt sich aus dessen Angaben, die durch jene der Zeugen E, I und den Schriftverkehr zwischen letzterem und der C bestätigt werden. Dass der Zeuge H während der Weihnachtsferien 2023/2024 bestenfalls sporadisch vor Ort war, wird durch seine Aussagen sowie jene der Zeugin E bestätigt. Die Feststellungen zu den Kenntnissen und Fähigkeiten dieses Zeugen und der Zeugin E ergeben sich aus deren unwidersprochen gebliebenen Angaben. Diesbezüglich sieht das Landesverwaltungsgericht keinen Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln und wird vom Beschuldigten auch nicht anderes behauptet.

Die Feststellungen zur Ursache der Todesfälle (3.2.) basieren auf dem eingeholten veterinärfachlichen Gutachten, das seinerseits auf den von insgesamt drei Institutionen vorliegenden Befunden beruht. Anhaltspunkte dafür, dass diese Befunde unrichtig sein sollen, vermag des Landesverwaltungsgericht nicht zu erkennen und wird dies auch vom Beschuldigten nicht behauptet. Vielmehr wird der Umstand der schlechten Ernährung der Tiere sowohl von der Zeugin E als auch von den sachverständigen Zeugen K und G bestätigt. Aufbauend auf diese Befundlage erachtet das Landesverwaltungsgericht aber auch die von der beigezogenen Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen als schlüssig und nachvollziehbar. Soweit der Beschuldigte unter Berufung auf die von ihm vorgelegte tierärztliche Stellungnahme auf allfällige Alternativursachen für die Todesfälle rekurriert, ist der beigezogenen Sachverständigen darin zu folgen, dass Todesfälle abstrakt auch auf diese zurückzuführen sein können, sich die Ausführungen aber von den vorliegenden Befunden entfernen.

Die Feststellungen zur Erkennbarkeit eines Handlungsbedarfs und erforderlichen Handlungen (3.2.) ergeben sich aus dem eingeholten veterinärfachlichen Gutachten, das schlüssig und nachvollziehbar ist und dem der Beschuldigte trotz entsprechender Möglichkeit hierzu nicht entgegengetreten ist.

4. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

4.1. Zur Frage der Doppelverfolgung:

Gemäß Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.

Einstellungen oder Freisprüche entfalten eine solche Sperrwirkung, wenn sie (kumulativ) unwiderruflich geworden sind und sie dieselbe strafbare Handlung i.S.d. Art 4 7. ZPEMRK betreffen.

Unwiderruflich bzw. endgültig („final“) ist eine solche Entscheidung dann, wenn keine ordentlichen Rechtsmittel mehr vorhanden sind, alle Rechtsmittel ergriffen wurden oder Rechtsmittelfristen ergebnislos verstrichen sind (VwGH 26.9.2018, Ra 2017/17/0474). Dies trifft auf die Erledigung der Staatsanwaltschaft *** vom 22. Jänner 2025, ***, zu.

Bei der Beurteilung, ob dieselbe strafbare Handlung i.S.d. Art 4 7. ZPEMRK vorliegt, ist u.a. zu prüfen, auf welcher inhaltlichen Basis und auf Grund welcher Prüfungstiefe die strafrechtliche Erledigung erging, also aus welchen Gründen die Einstellung bzw. der Freispruch erfolgte und auf welcher im Verfahren herangezogenen und geprüften Faktenlage sie basierten (vgl. VwGH 29.5.2015, 2012/02/0238; 2.3.2017, Ra 2017/08/0003; 27.7.2022, Ra 2022/02/0057). Davon ausgehend stehen ein Freispruch oder eine Einstellung eines Verfahrens nach § 222 Abs. 1 StGB mangels Vorsatzes der Ahndung des Verhaltens nach § 5 TSchG nicht entgegen (i.d.S. zuletzt VwGH 6.3.2025, Ra 2023/02/0203). Der Beschwerdeführerin ist daher zuzustimmen, dass die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens allein aus diesem Grund zu Unrecht erfolgte.

4.2. In der Sache selbst:

Gemäß § 5 Abs. 1 TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Nach Abs. 2 Z 13 verstößt gegen Abs. 1 insbesondere, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt oder gestaltet, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird.

Im konkreten Fall ergibt sich aus dem auf Basis der vorliegenden Befunde erstatteten veterinärfachlichen Gutachten, dass den verfahrensgegenständlichen Tieren durch die Vernachlässigung der Ernährung und Betreuung Schäden von Unterernährung bis zum schwerstmöglichen Schaden, nämlich der Tod (vgl. Herbrüggen/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht Band 14 [2025] § 5 TSchG Anm 13 m.w.N.), zugefügt wurde, wobei durch längere Zeit andauernden Hunger und Durst Leiden i.S.d. Gesetzes verursacht werden (LVwG NÖ 10.11.2023, LVwG-S-2805/001-2022). Ausschlaggebend für eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit ist jedoch, dass Leiden oder Schäden durch ein objektiv sorgfaltswidriges Verhalten herbeigeführt wurden, das insbesondere in der Vernachlässigung jener Pflichten bestehen kann, die einen Tierhalter treffen. Zu diesen Pflichten zählen zum einen jene einer ordnungsgemäßen Kontrolle i.S.d. § 20 TSchG. Eine dem Gesetz entsprechende Kontrolle setzt neben erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten der kontrollierenden Person, ein hinreichendes Zeitkontingent, hinreichend dichte Kontrollintervalle sowie eine Kontrollintensität voraus, die es der kontrollierenden Person ermöglichen, die Notwendigkeit allfälliger Maßnahmen (insb. i.S.d. § 15) einzuschätzen (zB LVwG NÖ 29.10.2019, LVwG-S-1778/001-2019). Der Tierhalter muss demnach stets ein Bild vom Zustand der seiner Haltungsverantwortung unterliegenden Tiere haben und die Haltung dementsprechend organisieren bzw. gestalten (LVwG NÖ 26.4.2017, LVwG-S-811/001-2017; 23.9.2019, LVwG-S-1177/001-2019).

Im konkreten Fall ergibt sich aus dem eingeholten veterinärfachlichen Gutachten, dass in der Trächtigkeitsphase bzw. infolge der Geburt verdichtete Kontrollen erforderlich sind, Jedenfalls aber die zur völligen Erschöpfung bis hin zum Tod führenden Verschlechterungen bereits Tage vor dem Todeseintritt durch eine Reduktion des Wiederkäuens bzw. Apathie der Tiere erkennbar waren. Dass auch die vom Zeugen K geschilderte Verkotung aufgrund Durchfalls erkennbar war und auf einen Handlungsbedarf hindeutet, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Gleichwohl reduzierten sich die gesetzten Maßnahmen auf die Beiziehung von Tierärzten ausschließlich in jenen Fällen, in denen Tiere nicht mehr aufstehen konnten, auf eine Mitte Jänner 2024 durchgeführte Entwurmung bzw. in einem Fall auf die Verbringung eines Tieres an die Veterinärmedizinische Universität ***. Dass nicht bereits früher erforderliche Maßnahmen im Zucht- und Geburtsmanagement gesetzt wurden oder der erkennbaren Veränderung des Verhaltens der Tiere Augenmerk geschenkt wurde, ergibt sich daraus, dass die unmittelbar mit der Tierhaltung befassten Personen zum einen nicht über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügten, diese Aufgabe dem Gesetz entsprechend wahrnehmen zu können. Zum anderen wurden ihnen, konkret der Zeugin E, die für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere erforderlichen Möglichkeiten nicht selbst eingeräumt, sondern sie diesbezüglich auf den Zeugen H verwiesen, der innerhalb der Weihnachtsferien 2023/2024 selbst nur eingeschränkt verfügbar war.

Der eingetretenen Leiden und Schäden wurden den Tieren daher ungerechtfertigt zugefügt.

Fraglich ist jedoch, ob den Beschuldigten an der gegenständlichen Übertretung ein Verschulden trifft. Ein solches ist im Fall der Heranziehung Dritter zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten zu verneinen, wenn der Verpflichtete (hier: die Tierhalterin und damit mittelbar der Beschuldigte) ein wirksames Kontrollsystem implementiert hat. Ein solches liegt vor, wenn er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen (z.B. VwGH 19.12.2006, 2004/03/0222; 20.11.2013, 2012/10/0070; 16.4.2019, Ra 2018/05/0163; 2.2.2021, Ro 2019/04/0007; 7.9.2022, Ra 2022/02/0168).

In einem ersten Schritt dürfen zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe nur geeignete Personen herangezogen werden, also solche, die über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Bedarf es zusätzlicher Schulungen bzw. (An-) Weisungen oder Belehrungen, liegt es am Verpflichteten, für diese zu sorgen und sich zu vergewissern, dass dem Drittem die Information tatsächlich zur Kenntnis gelangt. Entspricht der Verpflichtete dem nicht, überträgt er die Aufgabe also ungeeigneten Personen, liegt bereits aus diesem Grund kein wirksames Kontrollsystem vor (VwGH 21.12.2020, Ra 2020/09/0065). Im konkreten Fall verfügte der Zeuge H nach eigenen Angaben gerade nicht über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten und hätte dies dem Beschuldigten bei gehöriger Sorgfalt bekannt sein müssen. Dem Beschuldigten liegt daher ein Auswahlverschulden zur Last. Gleiches gilt aber auch für die Zeugin E, hinsichtlich derer der Beschuldigte sich alleine auf eine Empfehlung einer weiteren nicht facheinschlägigen Person verlassen hat.

Selbst wenn man von der Eignung der herangezogenen Personen ausgehen wollte, genügt es den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem nicht, diesen Belehrungen oder Anweisungen zu geben (z.B. VwGH 1.3.2022, Ra 2021/09/0244), sie zur Selbstkontrolle zu verpflichten (z.B. VwGH 1.9.2022, Ra 2022/02/0161) oder allenfalls Meldepflichten aufzuerlegen. Vielmehr muss die Einhaltung dieser Vorgaben auch kontrolliert werden. Dass dies der Fall war, wird vom Beschuldigten nicht einmal behauptet und war es dem Gericht trotz mehrfacher Befragung des Beschuldigten nicht möglich, nähere Informationen zum Kontrollsystem innerhalb des Unternehmens zu erhalten. Vielmehr vermittelte das Ermittlungsverfahren, namentlich die Vernehmung der vom Beschuldigten namhaft gemachten Zeugen aus dem Unternehmen den Eindruck, dass es bezogen auf die Schafhaltung an jeder klaren Verantwortlichkeit, Aufgabenverteilung, Kontrolle und Aufsicht fehlte. Das Verhalten des Beschuldigten ist vor diesem Hintergrund grob fahrlässig.

Er hat daher die ihm nunmehr zur Last gelegt Übertretung begangen.

Bezogen auf den Vorwurf 1. der Aufforderung zur Rechtfertigung kann nicht mit der im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Gewissheit davon ausgegangen werden, dass bei ordnungsgemäßen Kontrollen der vorgefundene Zustand hätte verhindert werden können, sodass diesbezüglich – im Zweifel – eine Verurteilung ausscheidet.

4.3. Zu den verantwortlichkeitsbegründenden Umständen:

Aufgrund der Tatsache, dass die Tierhaltung den Angaben des Beschuldigten zufolge einer anderen juristischen Person oblag, als in der Aufforderung zur Rechtfertigung, war diesbezüglich eine Korrektur vorzunehmen (z.B. VwGH 9.6.2022, Ra 2019/08/0178; 1.8.2022, Ra 2022/03/0171).

4.4. Zur Strafzumessung

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert. Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs.2 VStG).

Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass durch die gegenständliche Übertretung Tierschutzinteressen massiv beeinträchtigt wurden, sodass die gegenständlich verhängte Strafe angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens nicht als unangemessen betrachtet werden kann.

Mildernd war hiebei die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten zu werten, erschwerend hingegen der Umstand, dass von der Übertretung mehrere Tiere über eine längere Zeitspanne betroffen waren (VwSlg 3665/1955; VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284).

Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschuldigten und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung einer völligen Einkommens- und Vermögenslosigkeit des Beschuldigten.

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.

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