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LVwG-AV-974/004-2025; LVwG-AV-974/003-2025•LVwG N LVwG-AV-974/004-2025; LVwG-AV-974/003-2025
LVwG-AV-974/004-2025; LVwG-AV-974/003-2025Landesverwaltungsgericht26.09.2025
Landwirtschaft und Natur; Naturschutz; Verfahrensrecht; Parteistellung; Antrag; Zurückweisung; Sache des Verfahrens; Naturdenkmal;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Trobollowitsch als Einzelrichter über die Beschwerde des B, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 6. August 2025, Zl. ***, betreffend Zurückweisung von Anträgen nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) in Verbindung mit § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Wesentlicher Verfahrensgang und Feststellungen:
Bei der Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: belangte Behörde) ist die Erklärung bestimmter Bäume bzw. Baumgruppen im Bereich der ***, *** und *** in der Stadtgemeinde *** zum Naturdenkmal angeregt worden.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 5. November 2024 sind die Eigentümer der betroffenen Grundstücke – darunter das Grundstück Nr. ***, KG ***, mit der Adresse ***, *** – von der Einleitung eines Verfahrens zur Erklärung zum Naturdenkmal informiert worden.
B (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist aufgrund eines Übergabsvertrags vom 13. Februar 2025 Miteigentümer der genannten Liegenschaft geworden.
Mit dem am 14. April 2025 der belangten Behörde übermittelten E-Mail hat der Beschwerdeführer begehrt, über Zweck und Ziel der Initiative, Gegenstand der Prüfung, Antragsteller oder -stelle, Kriterien und Standards, zuständigen Beamten und betroffene Parteien informiert zu werden.
Dieses Begehren ist seitens der belangten Behörde am 18. April 2025 per E-Mail an den Beschwerdeführer wie folgt beantwortet worden:
„[…] Bei der Bezirkshauptmannschaft Baden wurde angeregt, das gesamte Baumensemble im westlichen Teil des Grundstücks mit der Anschrift *** (Gst. Nr. ***, KG ***) zum Naturdenkmal zu erklären. Die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verständigung über die Einleitung des Verfahrens aus dem Grundbuch ersichtlichen Eigentümer wurden über die Einleitung informiert.
Um klären zu können, ob die naturschutzfachlichen Voraussetzung zur Erklärung zum Naturdenkmal in Bezug auf dieses Baumensemble vorliegen, ist es erforderlich, dass ein entsprechendes Gutachten erstattet wird. Zur Erstellung dieses Gutachtens ist es erforderlich, dass der Amtssachverständige für Naturschutz (Herr A) einen Lokalaugenschein durchführt, d.h. das Baumensemble an Ort und Stelle in Augenschein nimmt. Dies ist Zweck und Gegenstand des Termins. Die Rechtsgrundlage ist § 12 NÖ Naturschutzgesetz 2000. Einen Antragsteller gibt es gegenständlich nicht, weil es sich um ein von Amts wegen zu führendes Verfahren handelt. Zur Beurteilung zieht der Amtssachverständige den Stand der Wissenschaft heran. Zuständige Sachbearbeitern ist Fr. C, zuständiger Fachgebietsleiter bin ich. Als Parteien sind die Grundstückseigentümer der angeführten Liegenschaft betroffen.
Bitte richten Sie eine allfällige Antwort an:
*** […]
Für die Bezirkshauptfrau
D […]“
Mit dem am 23. April 2025 der belangten Behörde per E-Mail übermittelten – als Beschwerde bezeichneten – Schriftsatz hat der Beschwerdeführer unter näherer Begründung Folgendes begehrt:
„1. Unterlassungsverfügung gegen weitere drohende vorsätzliche rechtswidrige Naturzerstörung.
2. Berücksichtigung aller geltenden Gesetze zum Schutz der Rechte der betroffenen Bürger.
3. Anerkennung des Verstoßes gegen alle Gesetze zum Schutz der Rechte der Bürger auf Natur.
4. Verfolgung der Verletzung von Rechten an Natur und Umwelt in Ihrem Zuständigkeitsbereich.
5. Gewährleistung der Anwendung geeigneter Kriterien für solche „Einzelfallentscheidungen“.
6. Berücksichtigung der Interessen der Öffentlichkeit und der Gemeinde im Naturschutzverfahren.
7. Gewährleistung der aktiven Mitwirkung der Betroffenen am betreffenden Naturschutzverfahren.
8. Gewährleistung der Manuduktionspflicht und des Zugangs zum Recht im Naturschutzverfahren.
9. Rechtzeitige und ordnungsgemäße Erteilung der angeforderten Informationen und Auskünfte.
10. Festlegung der geeigneten Wiedergutmachung für vorsätzliche Rechtsverletzungen an der Natur.“
Die Zulässigkeit richte sich „nach den verwaltungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere dem Allgemeinen Verwaltungsgerichtsgesetz (AVG) sowie dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) und dem Strafgesetzbuch (StBG)“. Eine solche Beschwerde könne jeder einbringen, der sich durch die Behörden in seinen subjektiven Rechten verletzt sehe.
Mit dem mit 21. Juli 2025 datierten und bei der belangten Behörde am nachfolgenden Tag eingelangten Schriftsatz hat der Beschwerdeführer ergänzend zum vorgenannten Schriftsatz eine überarbeitete Fassung übermittelt und damit Folgendes beantragt:
„1. Die umgehende Erlassung einer einstweiligen Anordnung oder einer sofort vollziehbaren Maßnahme gemäß den einschlägigen Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 und des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) zur sofortigen Unterbindung weiterer Eingriffe, Rodungen oder sonstiger schädigender Handlungen auf der Liegenschaft ***, ***, aufgrund von Gefahr im Verzug und zur Sicherung des bestehenden Naturzustandes sowie der rechtlich geschützten Interessen der Nachbarschaft und der Allgemeinheit.
2. Die umgehende Durchführung eines amtswegigen Verfahrens zur Unterschutzstellung der verbleibenden schutzwürdigen Bäume auf der Liegenschaft ***, ***, gemäß § 12 NÖ Naturschutzgesetz 2000, wobei eine sachgerechte und rechtlich korrekte Auslegung des Gesetzes unter Berücksichtigung der objektiven Kriterien sowie der Interessen der Anrainer und der Allgemeinheit zugrunde zu legen ist, und die Erlassung eines positiven Bescheides darüber.
3. Die unverzügliche amtswegige Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zur umfassenden Prüfung der behaupteten Verstöße gegen das NÖ Naturschutzgesetz 2000 sowie mutmaßlicher Verletzungen anderer anwendbarer Gesetze (insbesondere des ABGB betreffend Dienstbarkeits- und Nachbarrechte) und der zivilrechtlichen Rechte des Beschwerdeführers auf der Liegenschaft ***, ***, unter Gewährleistung einer aktiven Mitwirkung der Betroffenen und der umfassenden Berücksichtigung ihrer Rechte und Interessen im Verwaltungsverfahren, und die Erlassung eines Bescheides über die daraus resultierenden notwendigen Maßnahmen (insbesondere betreffend die Festlegung der geeigneten Wiedergutmachung für vorsätzliche Rechtsverletzungen, die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes und die Ahndung von Übertretungen).
4. Die Durchführung eines erneuten Lokalaugenscheins auf der Liegenschaft *** unter Einbeziehung eines unabhängigen Sachverständigen für Natur- und Umweltschutz, um den aktuellen Zustand der Natur und die vorgenommenen Eingriffe objektiv festzuhalten und ein fachlich fundiertes Gutachten für die obigen Entscheidungen zu erstellen, wobei die Gutachtenserstellung auch die sozioökologischen und landschaftsprägenden Aspekte aus der Sicht der Nachbarschaft und der Gemeinschaft zu bewerten hat, sowie die Einbindung der örtlichen Bevölkerung und deren Vertreter, geeigneter Fachkundiger gemäß dem NÖ Naturschutzkonzept zu erfolgen hat (vgl. § 3 NÖ NSchG): ‚Die Ausarbeitung des Naturschutzkonzeptes obliegt der Landesregierung, die sich dabei, unter Einbindung der örtlichen Bevölkerung und deren Vertreter, geeigneter Fachkundiger zu bedienen hat‘“.
Nach Einholung einer naturschutzfachlichen Stellungnahme durch einen Amtssachverständigen für Naturschutz, der zum Schluss kommt, dass die in Rede stehenden Bäume sowohl im Einzelnen als auch im Ensemble keine Eignung als Naturdenkmal aufweisen, ist dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 2. Mai 2025 mitgeteilt worden, dass das Verfahren zur Erklärung der betreffenden Bäume zum Naturdenkmal eingestellt wird.
Mit Bescheid vom 6. August 2025 hat die belangte Behörde die mit den Schreiben vom 23. April 2025 und vom 21. Juli 2025 gestellten Anträge des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
Mit dem am 22. August 2025 zur Post gegebenen Schreiben hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur „Einbringung einer ordentlichen Revision“ beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingebracht und als Rechtssache, für welche Verfahrenshilfe beantragt wird, die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde, Zl. ***, mit dem die Anträge vom 23. April 2025 und vom 21. Juli 2025 zurückgewiesen worden sind, angeführt.
Dieser Verfahrenshilfeantrag ist am 25. August 2025 gemäß § 6 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weitergeleitet worden.
Am 28. August 2025 hat die belangte Behörde den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt.
Mit dem am 11. September 2025 der belangten Behörde per E-Mail übermittelten Schriftsatz hat der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 6. August 2025, Zl. ***, persönlich Beschwerde erhoben.
Der Beschwerdeschriftsatz selbst, in dem insbesondere Sachverhalt, Beschwerdegegenstand und Beschwerdegründe sowie eine zusammenfassende rechtliche Würdigung angeführt und Begehren enthalten sind, umfasst vier Seiten und samt Beilagen insgesamt 133 Seiten. Es wird begehrt:
„1. Den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 06.08.2025, Zahl ***, ersatzlos zu beheben.
2. Feststellen, dass die belangte Behörde gegen die Offizialmaxime (§§ 13, 37 AVG), gegen das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 130 Abs. 1 B-VG) sowie gegen ihre öffentlich-rechtlichen Schutzpflichten nach dem NÖ Naturschutzgesetz (§§ 5, 17, 18, 24) verstoßen hat.
3. Die belangte Behörde zu verpflichten, geeignete Maßnahmen zum Schutz der verbliebenen Bäume in der *** zu ergreifen.
4. Der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine einstweilige Verfügung zum Schutz der verbleibenden Bäume zu erlassen.
5. Der belangten Behörde die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
6. Das LVwG NÖ möge die belangte Behörde verpflichten, Maßnahmen zur ökologischen Wiedergutmachung (insbesondere die Wiederherstellung der gefällten landschaftsprägenden Bäume) zu prüfen und anzuordnen.
7. Das LVwG NÖ möge die belangte Behörde verpflichten, die aktive Mitwirkung der betroffenen Nachbarn und der örtlichen Öffentlichkeit am Naturschutzverfahren zu gewährleisten.“
Am 12. September 2025 hat die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt und zugleich erklärt, von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung keinen Gebrauch zu machen und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.
Der wesentliche Verfahrensgang – einschließlich des festgestellten Sachverhalts – ergibt sich aus den eindeutigen, in sich widerspruchsfreien und miteinander im Einklang stehenden Inhalten des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes sowie der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zum gegenständlichen Verfahren geführten Gerichtsakten.
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde:
Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055) „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“.
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer mit seinem Schriftsatz vom 23. April 2025 sowie mit jenem mit 21. Juli 2025 datierten eingebrachten Anträge mit dem angefochtenen Bescheid zurückgewiesen, sodass ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieser Anträge mit dem angefochtenen Bescheid Gegenstand und Rahmen des Beschwerdeverfahrens bildet.
Dem Verwaltungsgericht ist es demnach verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die „Hauptsache“ vorzugehen (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2017/04/0141).
Ausgangspunkt für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Anträge des Beschwerdeführers ist vorliegend, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in naturschutzbehördlichen Verfahren nach dem NÖ NSchG 2000 – abgesehen von den im § 27 leg cit genannten Formalparteien – niemandem eine auf die Wahrung von Naturschutzinteressen bezogene Parteistellung, mithin ein subjektiv-öffentliches Recht, zukommt (vgl. VwGH 05.05.2003, 2003/10/0012).
Insbesondere zu § 12 NÖ NatSchG 2000 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen (vgl. VwGH 28.01.2008, 2007/10/0310): „§ 12 NÖ NatSchG 2000 eröffnet der Behörde die Möglichkeit, bei Vorliegen der Voraussetzungen mit der bescheidmäßigen Erklärung zum Naturdenkmal vorzugehen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu vergleichbaren (Vorläufer-)Bestimmungen zu § 12 NÖ NatSchG 2000 ausgesprochen hat, sind der Behörde durch eine solche Bestimmung jedoch keine Handlungspflichten auferlegt, mit der Erklärung zum Naturdenkmal bei Vorliegen der Voraussetzungen vorzugehen (vgl. zu § 9 NÖ NatSchG 1977 die hg. Beschlüsse vom 24. Oktober 1994, Zl. 94/10/0140, und vom 24. April 1995, Zl. 95/10/0021, Slg. Nr. 14.243/A, oder zum NÖ NatSchG 1968 den hg. Beschluss vom 14. Februar 1975, Zl. 2285/74). Daraus folgt, dass dem Einzelnen nach dem NÖ NatSchG 2000 kein subjektiv--öffentliches Recht auf Erklärung einer Naturerscheinung, die sich auf seinem Grundstück befindet, zum Naturdenkmal zukommt. Damit besteht aber auch kein Recht auf Aufrechterhaltung einer einmal erfolgten Erklärung zum Naturdenkmal. Die Aufhebung (der Widerruf) der im Jahre 1952 erfolgten Erklärung zum Naturdenkmal greift insoweit nicht in Rechte der beschwerdeführenden Partei ein.“
Im Erkenntnis vom 27. August 2002, Zl 2002/10/0113, wurde die Parteistellung des Grundeigentümers im Verfahren über die Erklärung von Bäumen, deren Kronen- und Wurzelbereich zum betreffenden Grundstück gehört, zum Naturdenkmal gemäß § 12 NÖ NatSchG 2000 im Hinblick auf den Eingriff in die Rechtssphäre des Grundeigentümers bejaht, der im Verbot liegt, von seinen Rechten nach § 422 ABGB Gebrauch zu machen. Daraus kann keineswegs abgeleitet werden, dass Nachbarn eine auf die Geltendmachung der Interessen des Naturschutzes bezogene Parteistellung in naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahren zukäme (siehe VwGH 05.05.2003, 2003/10/0012).
Im Übrigen gilt: Zwar sind Behörden, bei der Anbringen einlangen, nach § 6 Abs. 1 AVG verpflichtet, sie an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Fehlt es jedoch an einer zuständigen Behörde, hat die angerufene Behörde mit Zurückweisung des Anbringens vorzugehen (vgl. VwSlg 12.856 A/1989; VwGH 18.5.2018, Ra 2017/02/0029).
Überdies ist maßgeblich: Die Manuduktionspflicht nach § 13a AVG verlangt keine Beratung der Verfahrensparteien in materiell-rechtlicher Hinsicht. Auch unvertretenen Personen sind nur die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben, sie sind aber nicht in materieller Hinsicht zu beraten und nicht anzuleiten, welche für ihren Standpunkt günstigen Behauptungen sie aufzustellen bzw. mit welchen Anträgen sie vorzugehen haben (vgl. VwGH 27.04.2021, Ra 2021/06/0060).
Vor diesem Hintergrund sind die einzelnen Anträge des Beschwerdeführers wie folgt zu beurteilen:
Das Begehren auf Erlassung einer „Unterlassungsverfügung gegen weitere drohende vorsätzliche rechtswidrige Naturzerstörung“ findet im NÖ NSchG 2000 keine Grundlage. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt in naturschutzbehördlichen Verfahren nach dem NÖ NSchG 2000 – abgesehen von den im § 27 leg cit genannten Formalparteien – niemandem eine auf die Wahrung von Naturschutzinteressen bezogene Parteistellung, mithin ein subjektiv-öffentliches Recht, zu (vgl. VwGH 05.05.2003, 2003/10/0012).
Weder § 12 NÖ NSchG noch eine andere Bestimmung räumt Einzelnen ein subjektiv-öffentliches Recht auf Erlassung einer Unterlassungsverfügung ein. Ein darauf gerichteter Antrag erweis sich als unzulässig.
Das Begehren auf „Berücksichtigung aller geltenden Gesetze zum Schutz der Rechte der betroffenen Bürger“ zielt ebenso wie jenes auf „Gewährleistung der Anwendung geeigneter Kriterien für solche Einzelfallentscheidungen“ auf die Beachtung des Legalitätsprinzips nach Art. 18 Abs. 1 B-VG ab, wonach die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf. Ein subjektives Recht auf gesetzmäßige Führung der Verwaltung besteht nicht (vgl. VwGH 26.03.1993, 92/17/0141), sodass sich ein darauf gerichteter Antrag als unzulässig erweist.
Das Begehren auf „Anerkennung des Verstoßes gegen alle Gesetze zum Schutz der Rechte der Bürger auf Natur“ kann als Feststellungsantrag qualifiziert werden; dieses Begehren ist nach seinem objektiven Erklärungswert als auf die Feststellung eines rechtswidrigen Zustandes durch die Behörde gerichtet anzusehen.
Gegenstand eines Feststellungsbescheides kann grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sein, nicht aber die Feststellung von Tatsachen, für die das Gesetz ausdrücklich eine solche Feststellung vorsehen müsste (vgl. VwGH 23.05.1996, 96/07/0070, m.w.N.).
Bei der begehrten Feststellung handelt es sich nicht um die Feststellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses, sondern um die Feststellung von Tatsachen, weil sich das Bestehen eines bestimmten (rechtswidrigen) Zustandes auf reine Fakten bezieht.
Mögen diese Tatsachen auch rechtserheblich sein, ändert dies nichts daran, dass deren bescheidförmige Feststellung nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig ist (vgl. VwGH 15.09.2020, Ro 2020/16/0028, m.w.N.).
Im Lichte der referierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Gegenstand eines Feststellungsbescheides grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sein kann, nicht jedoch die Feststellung von Tatsachen, für die das Gesetz eine solche Feststellung nicht ausdrücklich vorsieht (vgl. VwGH 23.05.1996, 96/07/0070), kann auch die Feststellung des Vorliegens eines rechtswidrigen Zustandes nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein.
Die Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides ist – ebenso wie ein darauf gerichteter Antrag – daher unzulässig.
Dem Begehren auf „Verfolgung der Verletzung von Rechten an Natur und Umwelt“ begegnet § 25 Abs. 1 VStG, wonach Verwaltungsübertretungen mit Ausnahme des Falles des § 56 VStG – der gegenständlich nicht als in Rede stehend anzusehen ist – von Amts wegen zu verfolgen sind. Damit steht niemandem ein Rechtsanspruch darauf zu, dass eine andere Person von der Behörde verfolgt wird (VwSlg 7483 A/1969; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht6, Rz 775). Ein darauf gerichteter Antrag ist daher unzulässig.
Mit der begehrten „Berücksichtigung der Interessen der Öffentlichkeit und der Gemeinde im Naturschutzverfahren“ sowie der begehrten Gewährleistung der aktiven Mitwirkung der Betroffenen macht der Beschwerdeführer kein eigenes Interesse geltend und kommt ihm insofern kein subjektives öffentliches Recht zu. „Subjektives öffentliches Recht ist die dem Einzelnen kraft öffentlichen Rechts verliehene Rechtsmacht, vom Staat zur Verfolgung seiner Interessen ein bestimmtes Verhalten zu verlangen“ (VwSlg 14.750 A/1997). Da der Beschwerdeführer mit diesem Begehren nicht seine Interessen, sondern ausschließlich jene der Öffentlichkeit und der Gemeinde verfolgt, steht damit kein subjektives öffentliches Recht in Rede. In Ermangelung eines solchen erweist sich ein derartiger Antrag als unzulässig.
Soweit es um die Mitwirkung des Beschwerdeführers am Verfahren zur Erklärung eines Baumes bzw. einer Baumgruppe zum Naturdenkmal auf seinem Grundstück geht, ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde das Ermittlungsverfahren gemäß § 37 AVG von Amts wegen einzuleiten, durchzuführen und zu gestalten hat (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht6, Rz 302). Die Initiativen haben jeweils von ihr auszugehen. Sie bestimmt also, ob ein Verfahren eingeleitet wird, soweit es sich nicht um die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes handelt (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht6, Rz 302).
Insbesondere zu § 12 NÖ NatSchG 2000 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen (vgl. VwGH 28.01.2008, 2007/10/0310): „§ 12 NÖ NatSchG 2000 eröffnet der Behörde die Möglichkeit, bei Vorliegen der Voraussetzungen mit der bescheidmäßigen Erklärung zum Naturdenkmal vorzugehen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu vergleichbaren (Vorläufer-)Bestimmungen zu § 12 NÖ NatSchG 2000 ausgesprochen hat, sind der Behörde durch eine solche Bestimmung jedoch keine Handlungspflichten auferlegt, mit der Erklärung zum Naturdenkmal bei Vorliegen der Voraussetzungen vorzugehen (vgl. zu § 9 NÖ NatSchG 1977 die hg. Beschlüsse vom 24. Oktober 1994, Zl. 94/10/0140, und vom 24. April 1995, Zl. 95/10/0021, Slg. Nr. 14.243/A, oder zum NÖ NatSchG 1968 den hg. Beschluss vom 14. Februar 1975, Zl. 2285/74). Daraus folgt, dass dem Einzelnen nach dem NÖ NatSchG 2000 kein subjektiv-öffentliches Recht auf Erklärung einer Naturerscheinung, die sich auf seinem Grundstück befindet, zum Naturdenkmal zukommt.“
Dort, wo der Behörde die Ermittlung von Tatsachen (einschließlich der Aufnahme von Beweisen) ohne Mitwirkung der Partei nicht möglich ist, weil sie nur dieser bekannt sind, liegt es an der Partei, ihr Wissen einzubringen (VwGH 19.12.2001, 2000/20/0318; 26.4.2016, Ra 2016/03/0038; 27.2.2018, Ro 2016/05/0009 (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht6, Rz 302).
Diese Mitwirkung betrifft eine Pflicht der Partei, nicht jedoch ein subjektiv-öffentliches Recht. Ein darauf bezogener Antrag erweist sich daher als unzulässig.
Des Weiteren hat der Beschwerdeführer die Gewährleistung der Manuduktionspflicht und des Zugangs zum Recht begehrt. Der Beschwerdeführer hat jedoch nicht dargelegt, bei welcher konkreten Vornahme von Verfahrenshandlungen er einer gebotenen Unterstützung durch die Behörde entbehrt hätte.
Die Manuduktionspflicht nach § 13a AVG verlangt keine Beratung der Verfahrensparteien in materiell-rechtlicher Hinsicht. Auch unvertretenen Personen sind nur die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben, sie sind aber nicht in materieller Hinsicht zu beraten und nicht anzuleiten, welche für ihren Standpunkt günstigen Behauptungen sie aufzustellen bzw. mit welchen Anträgen sie vorzugehen haben (VwGH 27.04.2021, Ra 2021/06/0060).
In der Verletzung der in § 13a AVG normierten Manuduktionspflicht kann ein Verfahrensmangel liegen, jedoch wäre es in diesem Zusammenhang notwendig, dass die Beschwerde aufzeigt, worin im konkreten Fall die Verletzung der Manuduktionspflicht gelegen ist (vgl. VwGH 08.07.1992, 92/01/0542)
Da dies nicht geschehen ist und sich die Manuduktionspflicht im Übrigen nicht darauf erstreckt, materiell-rechtliche Ratschläge zu erteilen, steht damit konkret kein subjektiv-öffentliches Recht des Beschwerdeführers in Rede. Ein entsprechender Antrag erweist sich als unzulässig.
Zum Begehren auf „Rechtzeitige und ordnungsgemäße Erteilung der angeforderten Informationen und Auskünfte“:
Mit dem am 14. April 2025 der belangten Behörde übermittelten E-Mail hat der Beschwerdeführer begehrt, über Zweck und Ziel der Initiative, Gegenstand der Prüfung, Antragsteller oder -stelle, Kriterien und Standards, zuständigen Beamten und betroffene Parteien informiert zu werden.
Dieses Begehren ist seitens der belangten Behörde am 18. April 2025 per E-Mail an den Beschwerdeführer – wie festgestellt – beantwortet worden.
Ein Begehren, das – wie hier – auf die Zurverfügungstellung von Detailinformation gerichtet ist, wie sie aus einer Akteneinsicht zu gewinnen wäre, und nicht auf eine – in aller Regel einen höheren Abstraktionsgrad aufweisende – Auskunft über den Inhalt des Schriftverkehrs, ist nicht als Auskunftsbegehren iSd. Auskunftspflichtgesetzes zu deuten (vgl. VwGH 20.07.2023, Ra 2022/12/0091, m.w.N.).
Da die belangte Behörde die begehrten Informationen im festgestellten Umfang übermittelt hat, ist dem Begehren entsprochen worden. Ein subjektiv-öffentliches Recht, das damit nicht gewahrt worden wäre, ist nicht zu erkennen.
Der Antrag auf „Festlegung der geeigneten Wiedergutmachung für vorsätzliche Rechtsverletzungen an der Natur“ erweist sich ebenso wie die mit dem mit 21. Juli 2025 datierten und bei der belangten Behörde am nachfolgenden Tag eingelangten Schriftsatz gestellten Anträge – auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung, amtswegige Unterschutzstellung, Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie erneuten Lokalaugenschein mit unabhängigen Sachverständigen und Einbindung der Bevölkerung – als unzulässig. Keiner dieser Anträge findet im NÖ NSchG 2000 oder in einer anderen Bestimmung eine gesetzliche Grundlage und fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage, über derartige Anträge inhaltlich abzusprechen. Zwar sind Behörden, bei denen Anbringen einlangen, nach § 6 Abs. 1 AVG verpflichtet, sie an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Fehlt es jedoch – wie im konkreten Fall – an einer zuständigen Behörde, hat die angerufene Behörde mit Zurückweisung des Anbringens vorzugehen (vgl. VwSlg 12.856 A/1989; VwGH 18.5.2018, Ra 2017/02/0029). Auch die Zurückweisung dieser Anträge ist daher zu Recht erfolgt.
Die gestellten Anträge erweisen sich allesamt als unzulässig und sind von der belangten Behörde zu Recht zurückgewiesen worden.
3.2. Zur aufschiebenden Wirkung:
Mit der nunmehrigen Entscheidung in der Sache ist der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und kann ein gesonderter Abspruch hierüber entfallen (vgl. VwGH 30.1.2015, Ra 2014/02/0174). Im Übrigen ist die aufschiebende Wirkung der gegenständlichen Beschwerde weder durch Bescheid noch durch gesetzliche Anordnung ausgeschlossen gewesen.
3.3. Zu den übrigen Beschwerdebegehren:
Die begehrte Feststellung, „dass die belangte Behörde gegen die Offizialmaxime (§§ 13, 37 AVG), gegen das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 130 Abs. 1 B-VG) sowie gegen ihre öffentlich-rechtlichen Schutzpflichten nach dem NÖ Naturschutzgesetz (§§ 5,17, 18, 24) verstoßen hat“, das Begehren, die „belangte Behörde zu verpflichten, geeignete Maßnahmen zum Schutz der verbliebenen Bäume in der *** zu ergreifen“, das Begehren, „eine einstweilige Verfügung zum Schutz der verbleibenden Bäume zu erlassen“, das Begehren, die belangte Behörde zu verpflichten, „Maßnahmen zur ökologischen Wiedergutmachung (insbesondere die Wiederherstellung der gefällten landschaftsprägenden Bäume) zu prüfen und anzuordnen“ sowie die belangte Behörde zu verpflichten, „die aktive Mitwirkung der betroffenen Nachbarn und der örtlichen Öffentlichkeit am Naturschutzverfahren zu gewährleisten“ finden im NÖ NSchG 2000 oder in einer anderen Bestimmung keine gesetzliche Grundlage und fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage, über derartige Begehren inhaltlich abzusprechen.
4. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen ließen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und der Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden.
5. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, zumal die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut schützen kann (vgl. etwa VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).
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