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LVwG-AV-971/001-2025•LVwG N LVwG-AV-971/001-2025
LVwG-AV-971/001-2025Landesverwaltungsgericht26.09.2025
Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeausübung; Untersagung; Schuldenregulierungsverfahren; GISA-Express-Verfahren; Ausschlussgrund;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 14. August 2025, Zl. ***, betreffend Feststellung des Nichtvorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen und Untersagung der Ausübung eines Gewerbes sowie Feststellung der Abgabe einer wahrheitswidrigen eidesstattlichen Erklärung nach der Gewerbeordnung (GewO 1994), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und Spruchpunkt II. ersatzlos behoben.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn (im Folgenden: belangte Behörde) vom 14. August 2025, Zl. ***, stellte die belangte Behörde aufgrund der elektronischen Gewerbeanmeldung von A (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 23. Juli 2025 zu Spruchpunkt I. fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik“ im Standort ***, ***, nicht vorliegen und untersagte die Ausübung dieses Gewerbes.
Zu Spruchpunkt II. stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Anmeldung seines Gewerbes am 23. Juli 2025 eine wahrheitswidrige eidesstattliche Erklärung abgegeben hat, wonach gegen ihn keine Gründe für einen Ausschluss von der Ausübung des Gewerbes gemäß § 13 GewO 1994 vorliegen würden, obwohl zum Zeitpunkt der Anmeldung des Gewerbes der Gewerbeausschlussgrund des § 13 Abs. 3 GewO 1994 vorlag.
Begründend dazu wurde unter Anführung der §§ 13 Abs. 3, 339, 340, 344a Abs. 3 iVm 344 Abs. 1 GewO 1994 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung zum 01. August 2025 die Gewerbeberechtigung „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik“ bei der belangten Behörde angemeldet habe.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 20. Juni 2025, Zl. ***, sei über das Vermögen des Beschwerdeführers ein Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet worden. Dieser Beschluss sei mit 11. Juli 2025 rechtskräftig geworden. In der Insolvenzdatei konnte sowohl zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde in diesen Insolvenzfall noch Einsicht genommen werden.
Der Beschwerdeführer habe im Online-Formular zur Gewerbeanmeldung am 23. Juli 2025 unter der Überschrift „Eidesstattliche Erklärung natürliche Person (§ 344 Gewerbeordnung 1994)“ Folgendes angegeben: „Ich, A, geboren am ***, erkläre an Eides statt, dass gegen mich keine Gründe für einen Ausschluss von der Ausübung eines Gewerbes gemäß § 13 Gewerbeordnung 1994 vorliegen.“ Zusätzlich wurde auch noch folgende Erklärung direkt im Anschluss angegeben: „Meine Erklärung entspricht der Wahrheit und ich verschweige keine Gewerbeausschlussgründe.“
Weiter wurde begründend ausgeführt, dass erst wenn der Einsichtszeitraum in der Insolvenzdatei abgelaufen sei, der Gewerbeausschlussgrund des § 13 Abs. 3 GewO 1994 entfalle. Der Einsichtszeitraum in die Insolvenzdatei sei im gegenständlichen Fall aber noch nicht abgelaufen.
Für die Beurteilung, ob ein Gewerbeausschlussgrund nach § 13 Abs. 3 GewO 1994 vorliege, seien die näheren Umstände der Einleitung des Insolvenzverfahrens rechtlich nicht relevant, zumal tatbestandlich ausschließlich auf die beschlussmäßige (rechtskräftige) Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens bzw. die in der Insolvenzdatei dokumentierten Tatsachen abzustellen sei, ohne dass die Gewerbebehörde deren Richtigkeit oder die insolvenzrechtliche Beurteilung inhaltlich zu prüfen hätte und insofern eine Bindung der Gewerbebehörde an die Beschlüsse des Insolvenzgerichts bestehe.
Auch hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass das bloße „Anhängigsein“ oder das nachträgliche Stellen eines Nachsichtsantrages gemäß § 26 GewO 1994 nichts daran ändere, dass die Gewerbebehörde die Ausübung des Gewerbes gemäß § 340 Abs. 3 GewO 1994 jedenfalls zu untersagen habe. Zur Frage, ob die wirtschaftliche Lage inzwischen eine Nachsicht rechtfertige, sei ausschließlich im gesonderten Nachsichtsverfahren zu klären. Sie bilde keine Vorfrage, die das Untersagungsverfahren hemme oder aufschiebe. Zur Feststellung der Abgabe einer wahrheitswidrigen eidesstattlichen Erklärung nach § 344 Abs. 1 GewO 1994 wurde ausgeführt, dass sich im Antwortfeld der Gewerbeanmeldung noch ein Feld mit dem Ausspruch „Name der erklärenden Person (Eingabe des Namens gilt als Unterschrift)“ befinde. Bei diesem Zusatz handle es sich offenkundig um eine vorgefertigte Eingabehilfe des Online-Formulars, welche vom Beschwerdeführer nicht ausgefüllt worden sei. Es ergebe sich der Name der erklärenden Person ohnedies aus der oben angeführten Erklärung und könne dieser Zusatz somit unbeachtet bleiben.
Dem Gesetzeswortlaut des § 344 GewO 1994 seien keine besonderen Formvorschriften betreffend die eidesstattliche Erklärung zu entnehmen. Aus dem Wortlaut ergebe sich aber, dass die Erklärung ausdrücklich als Eid abgegeben werden müsse und zusätzlich enthalten sein müsse, dass sich die Erklärung auf die Ausschlussgründe des § 13 GewO 1994 als Gesamtheit beziehe. Beide Voraussetzungen würden im gegenständlichen Fall vorliegen und somit handle es sich bei obenstehender Erklärung zweifelsfrei um eine eidesstattliche Erklärung im Sinne des § 344 GewO 1994.
Eine eidesstattliche Erklärung sei wahrheitswidrig im Sinne des § 344a GewO 1994, wenn sie objektiv unrichtige Angaben enthalte. Das sei der Fall, wenn der Antragsteller eidesstattlich versichert habe, dass kein Ausschlussgrund im Sinne des § 13 Abs. 3 GewO 1994 vorliege. Sobald die Behörde die Abgabe einer wahrheitswidrigen eidesstattlichen Erklärung feststelle, müsse sie zwingend einen Feststellungsbescheid erlassen.
Entgegen der vom Beschwerdeführer abgegebenen eidesstattlichen Erklärung lag zum Zeitpunkt der Anmeldung des Gewerbes am 23. Juli 2025 der Gewerbeausschlussgrund des § 13 Abs. 3 GewO 1994 vor.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer wie folgt Beschwerde:
„Betreff: Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.08.2025 – GZ ***
Sehr geehrte Damen und Herren,
Hiermit erhebe ich fristgerecht gemäß § 7 Abs. 1 VwGVG Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 14.08.2025, GZ ***, mit dem mir die Ausübung meines Gewerbes untersagt wurde. Die Begründung für den Ausschluss stützt sich ausschließlich auf den Umstand, dass das beantragte Insolvenzverfahren mangels Einzahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 4.000 € nicht eröffnet wurde (§ 183a IO). Aus dem beiliegenden Beschluss des Bezirksgerichts *** geht klar hervor, dass diese Entscheidung rein formaler Natur war und keinesfalls auf eine tatsächliche materielle Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung hinweist. Ich weise daher den Vorwurf zurück, dass ich bei der Gewerbeanmeldung wahrheitswidrig eine eidesstattliche Erklärung abgegeben hätte. Zum Zeitpunkt der Anmeldung war mir weder die genaue Rechtskraft des Ablehnungsbeschlusses noch dessen Bedeutung im gewerberechtlichen Kontext in dieser Form bewusst. Eine vorsätzliche Irreführung lag zu keinem Zeitpunkt vor. Zudem ist festzuhalten, dass derzeit keine Schulden, keine offenen Forderungen, keine Exekutionen und keine laufenden Verfahren bestehen. Mein Geschäftsmodell basiert ausschließlich auf Vorab-Zahlungen durch die Kunden (mindestens 50 % vor Beginn der Arbeiten), was eine Verschuldung oder wirtschaftliche Gefährdung Dritter grundsätzlich ausschließt. Die selbstständige Tätigkeit dient der Sicherung meiner wirtschaftlichen Existenz, wobei sämtliche Leistungen abgesichert, nachvollziehbar dokumentiert und risikofrei gestaltet sind. Es liegt somit weder ein faktischer noch ein potenzieller Missbrauch des Gewerberechts vor.
Beschwerdeantrag:
Ich beantrage daher, den Bescheid vom 14.08.2025 aufzuheben und mir die Ausübung des Gewerbes gemäß § 13 Abs. 3 GewO weiterhin zu gestatten. Hilfsweise beantrage ich gemäß § 13 Abs. 8 GewO, von der fünfjährigen Ausschlusswirkung abzusehen bzw. das Verfahren bis zur Entscheidung über meinen Antrag auf Nachsicht gemäß § 26 GewO auszusetzen.
Beilagen:
1. Bescheid der BH Hollabrunn vom 14.08.2025
2. Beschluss BG *** – Ablehnung Insolvenzverfahren (mangels Kostenvorschuss)
4. Projektplan und Geschäftsmodell-Skizze
Mit freundlichen Grüßen,
A“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in den übermittelten Verwaltungsakt zur Zl. *** sowie in die Beschwerde.
Entscheidungswesentliche Feststellungen:
Der Beschwerdeführer meldete am 23. Juli 2025 mit Wirkung für 01. August 2025 das gegenständliche Gewerbe „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik“ am Standort *** an. Der Beschwerdeführer verwendete ein Online-Formular, welches um 15:36:02 Uhr an die belangte Behörde übermittelt wurde. Unter anderem findet sich im Anmeldungsformular unter Punkt Erklärung folgendes:
„Erklärung
Für die Anmeldung eines Gewerbes dürfen keine Gewerbeausschlussgründe im Sinne des § 13 Gewerbeordnung 1994 (das sind insbesondere strafgerichtliche Verurteilungen ab einer bestimmten Strafhöhe, bestimmte finanzbehördliche Strafen oder Insolvenzen) vorliegen.
Gewerbeausschlussgründe: Gegen mich liegen keine Gewerbeausschlussgründe vor
Eidesstattliche Erklärung natürliche Person (§ 344 Gewerbeordnung
Ich,
A, geboren am ***,
erkläre an Eides statt, dass gegen mich keine Gründe für einen Ausschluss von der Ausübung eines Gewerbes
gemäß § 13 Gewerbeordnung 1994 vorliegen.
Meine Erklärung entspricht der Wahrheit und ich verschweige keine Gewerbeausschlussgründe.
Name der erklärenden Person (Eingabe des Namens gilt als Unterschrift)“
Das Feld „Meine Erklärung entspricht der Wahrheit und ich verschweige keine Gewerbeausschlussgründe“ wurde vom Beschwerdeführer nicht ausgefüllt.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 20. Juni 2025, rechtskräftig am 11. Juli 2025 zur Zl. *** wurde das Schuldenregulierungsverfahren des Beschwerdeführers mangels Kostendeckung nicht eröffnet.
Die Einsichtnahme in die Insolvenzdatei ist möglich und ist die Frist zur Einsichtnahme noch nicht abgelaufen.
Beweiswürdigung:
Die entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich insbesondere aufgrund der Akteneinsichtnahme in dem übermittelten Verwaltungsakt zur Zl. ***.
Betreffend die Gewerbeanmeldung wurde insbesondere in das Verwendete Online-Formular zur Gewerbeanmeldung, welches sich im Akt befindet, Einsicht genommen.
Betreffend den rechtskräftigen Beschluss über die Nichteröffnung mangels Vermögens eines Insolvenzverfahren wurde in den entsprechenden Beschluss des BG *** zur Zl. *** Einsicht genommen.
Darüber hinaus sind die Feststellungen unstrittig.
Folgende rechtliche Bestimmungen finden im gegenständlichen Fall Anwendung:
§ 13 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994):
„(3) Rechtsträger sind von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) ausgeschlossen, wenn
1. das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und
2. der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.
Dies gilt auch, wenn ein mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.“
…..
§ 339 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994):
1. (1)Wer ein Gewerbe ausüben will, hat die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.
2. (2)Die Anmeldung hat die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des für die Ausübung in Aussicht genommenen Standortes zu enthalten. Bei der Anmeldung des freien Gewerbes der Marktfahrer oder des freien Gewerbes des Feilbietens gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 hat der Anmelder an Stelle der Bezeichnung eines Standortes die genaue Anschrift seiner Wohnung anzugeben; diese Wohnung gilt als Standort. Wenn es sich um Gewerbe handelt, die auf einem öffentlichen Verkehrsmittel, dessen Fahrt durch zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke eines Bundeslandes oder durch zwei oder mehrere Bundesländer führt, oder in Verbindung mit Wanderveranstaltungen ausgeübt werden, hat der Anmelder als Standort die genaue Anschrift des Bürobetriebes anzugeben.
3. (3)Der Anmeldung sind folgende Belege anzuschließen:
Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familiennamen der Person, ihre Wohnung, ihr Alter und ihre Staatsangehörigkeit dienen und
falls ein Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe vorgeschrieben ist, die entsprechenden Belege, im Fall des § 16 Abs. 1 zweiter Satz die Anzeige der erfolgten Bestellung eines Geschäftsführers.
4. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 1,BGBL I Nr. 56/2024)
5. (4)Die Anmeldung und die der Anmeldung anzuschließenden Belege können mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise, wie im Wege der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft, eingebracht werden. Hat die Behörde Zweifel an der Echtheit der angeschlossenen Belege, kann sie den Einschreiter auffordern, die Urkunden im Original vorzulegen. Eine solche Urkunde gilt erst als eingelangt, wenn sie im Original vorliegt. Der Anmelder ist von der Beibringung der Belege entbunden, wenn
die betreffenden Daten bereits im GISA eingetragen sind oder
sich die Gewerbebehörde über die betreffenden Daten durch automationsunterstützte Abfrage Kenntnis verschaffen kann oder die betreffenden Daten im Sinne des § 342 Abs. 1 Z 4 durch das GISA automatisiert validiert werden können. Es dürfen ausschließlich Daten abgefragt oder automationsunterstützt validiert werden, die zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich sind und für deren Abfrage eine gesetzliche Ermächtigung besteht.
§ 340 Abs. 1, 2 und 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994):
„(1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.
(2) Hat die Anmeldung ein im § 95 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde über das Ergebnis ihrer Feststellungen längstens binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen. Erwächst der Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde den Anmelder umgehend in das GISA einzutragen.
(2a) Hat die Anmeldung die im Rahmen des Rauchfangkehrergewerbes (§ 94 Z 55) ausgeübten sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Sinne des § 120 Abs. 1 zweiter Satz zum Gegenstand, so hat die Behörde über das Ergebnis ihrer Feststellungen über die Voraussetzungen gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz und § 121 Abs. 1a längstens binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen, sofern betreffend die Anmeldung nicht ein rechtkräftiger Bescheid gemäß Abs. 3 erlassen worden ist. Erwächst der Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz und § 121 Abs. 1a vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde die Berechtigung, dass dem Gewerbetreibenden die Ausübung der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz zusteht, und das für diese Berechtigung geltende Kehrgebiet unverzüglich im GISA einzutragen; § 365e Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 bis 4 sind auf diese Daten sinngemäß anzuwenden.
(3) Liegen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.“
§ 344 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994):
„(1) Bei der Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 340 Abs. 1 erster Satz und § 345 Abs. 3 ist zum Nachweis des Nichtvorliegens von im Ausland entstandenen Ausschlussgründen gemäß § 13 ausreichend, wenn der Einschreiter im Anbringen eidesstattlich erklärt, dass für ihn und für alle natürlichen Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, kein Gewerbeausschließungsgrund im Sinne des § 13 vorliegt.
(2) Bei der Erledigung von Anbringen anderer Rechtsträger als natürlicher Personen ist betreffend die Prüfung des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen gemäß § 13 von natürlichen Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht oder zugestanden ist, die Überprüfung jener natürlicher Personen, die sich unmittelbar aus dem den Einschreiter betreffenden Bestand des Firmenbuchs oder des Zentralen Vereinsregisters ergeben, ausreichend, wenn der Einschreiter im Anbringen eidesstattlich erklärt, dass für ihn und für alle natürlichen Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, kein Gewerbeausschließungsgrund im Sinne des § 13 vorliegt.
(3) Bei der Erledigung von Anbringen natürlicher Personen ist betreffend die Prüfung des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen gemäß § 13 Abs. 5 die Überprüfung jener anderen Rechtsträger als natürlicher Personen, zu denen der Einschreiter unmittelbar als Person im betreffenden Bestand des Firmenbuchs oder des Zentralen Vereinsregisters eingetragen ist, ausreichend, wenn der Einschreiter im Anbringen eidesstattlich erklärt, dass für ihn kein Gewerbeausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 5 vorliegt.“
§ 344a Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994):
„(1) Sofern die Gewerbeberechtigung nach dem gemäß § 87 Abs. 9 im GISA gesetzten Vermerk endet, ehe das Gewerbeentziehungsverfahren gemäß § 87 Abs. 1 Z 3a oder ein Widerrufsverfahren gemäß § 91 Abs. 1 oder das Entfernungsverfahren gemäß § 91 Abs. 2 abgeschlossen worden ist, hat die Behörde das betreffende Verfahren als Feststellungsverfahren fortzuführen und anstelle der Gewerbeentziehung, des Widerrufs oder der Entfernung mit Bescheid festzustellen, dass der Gewerbeinhaber, der gewerberechtliche Geschäftsführer oder eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, eine wahrheitswidrige Eidesstattliche Erklärung im Sinne des § 344 abgegeben hat.
(2) Im Fall der Endigung der Gewerbeberechtigung aus dem Grund des Todes der natürlichen Person ist das Fortführungsverfahren gemäß Abs. 1 nicht zu führen.
(3) Wenn die jeweils zuständige Behörde ein Anbringen gemäß § 343 Abs. 2 nach Prüfung durch eine natürliche Person zu erledigen hat und der jeweils zuständigen Behörde in diesem Verfahren zur Kenntnis kommt, dass der Gewerbeinhaber, der gewerberechtliche Geschäftsführer oder eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, eine wahrheitswidrige Eidesstattliche Erklärung im Sinne des § 344 abgegeben hat, hat die jeweils zuständige Behörde dies gleichzeitig mit der Erledigung mit Bescheid festzustellen.
(4) Im Fall einer Aufforderung zur Entfernung einer natürlichen Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, gemäß § 91 Abs. 2 aus dem Grund des § 87 Abs. 1 Z 3a hat die Behörde gleichzeitig mit der Aufforderung mit Bescheid festzustellen, dass die natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, eine wahrheitswidrige Eidesstattliche Erklärung im Sinne des § 344 abgegeben hat.“
§ 382 Abs 115 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994):
(115) § 342 samt Überschrift, § 343, die Überschrift des § 345, die Überschrift des § 346, die Überschrift des § 347, die Überschrift des § 348 und die Überschrift des § 349 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, jedoch frühestens am 1. Jänner 2026, in Kraft.
Erwägungen:
Zu Spruchpunkt I.:
Aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des Bezirksgerichtes *** vom 20. Juni 2025 (rechtskräftig am 11. Juli 2025) wurde das Schuldenregulierungsverfahren des Beschwerdeführers unstrittig mangels Kostendeckung nicht eröffnet. Die Einsichtnahme in die Insolvenzdatei ist gegeben. Somit liegt ein gesetzlicher Gewerbeausschlussgrund vor, weshalb die belangte Behörde zu Recht zu Spruchpunkt I. das Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewerbeausübung feststellte und die Ausübung des gegenständlichen Gewerbes untersagte.
Im Zusammenhang damit ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Nachsicht gemäß § 26 GewO 1994 gestellt hat.
Die im § 340 Abs. 1 GewO der Behörde aufgetragene Prüfung der Anmeldungsvoraussetzungen ist wegen des sich aus § 5 Abs. 1 GewO 1994 ergebenden konstitutiven Charakters der Gewerbeanmeldung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung abzustellen. Zum Zeitpunkt der Anmeldung des gegenständlichen Gewerbes mit 23. Juli 2025 lag unzweifelhaft und offenkundig ein Gewerbeausschlussgrund vor.
Die belangte Behörde hat daher rechtmäßig gemäß § 340 Abs. 3 GewO 1994 die Untersagung der Ausübung des gegenständlichen Gewerbes festgestellt. Ob gleichzeitig oder im Verlauf eines Anmeldungsverfahren ein Ansuchen um Nachsicht gemäß § 26 GewO 1994 gestellt wurde, ist nicht entscheidend. Dies umso mehr, als auch eine nachträgliche Erteilung einer Nachsicht gemäß § 26 GewO 1994 nichts daran ändern könnte, dass im Zeitpunkt der Anmeldung ein Gewerbeausschlussgrund vorgelegen ist (vgl. VwGH vom 18.05.2005, 2005/04/0076 und andere). Aus diesem Grund hat der Beschwerdeführer auch kein Recht auf Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens. Liegt zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Gewerbeausschlussgrund nicht aber ein Bescheid, mit dem hievon Nachsicht erteilt wird, vor, so hat die Behörde schon aus diesem Grund mit einer Untersagung gemäß § 340 Abs. 3 GewO 1994 vorzugehen (Hinweis Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO 19942 (2003), 1114, Rz 26 zu § 340 GewO 1994).
Zu Spruchpunkt II.:
Die Behörde stellte im Spruchpunkt II. fest, dass der Beschwerdeführer am 23. Juli 2025 im Zusammenhang mit seiner Online-Gewerbeanmeldung eine wahrheitswidrige eidesstattliche Erklärung abgegeben hat. Hierzu ist auszuführen, dass wie festgestellt, der Beschwerdeführer im Formular den Unterpunkt „Eidesstattliche Erklärung natürliche Person (§ 344 Gewerbeordnung 1994)“ das Feld „Meine Erklärung entspricht der Wahrheit und ich verschweige keine Gewerbeausschlussgründe.“ nicht befüllt hat. Weder hat er den Namen eingegeben noch dieses Feld unterschrieben.
Die belangte Behörde führte im Wesentlichen dazu begründend aus, dass der Name im Gewerbeanmeldungsantrag ohnedies ersichtlich sei und der Beschwerdeführer zumindest an Eides statt erklärt habe, dass gegen ihn keine Gründe für einen Ausschluss von der Ausübung eines Gewerbes gemäß § 13 Gewerbeordnung 1994 vorliegen.
Hierzu ist auszuführen, dass sowohl zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht noch keine gesetzliche Grundlage für die Durchführung eines sogenannten „GISA-Express-Verfahrens“ im Sinne der §§ 342 und 343 Abs. 2 GewO 1994 vorlagen, weil sowohl § 342 GewO 1994 als auch § 343 GewO 1994 gemäß der Übergangsbestimmung der geltenden Rechtslage, nämlich § 382 Abs. 115 GewO 1994, frühestens am 1. Jänner 2026 in Kraft treten. Die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen für derartige Verfahren (siehe § 342 GewO „Verfahren zur unmittelbaren elektronischen Eintragung in das GISA und § 343 Abs. 2 GewO „Feststellungsverfahren“) treten somit frühestens mit 1.1.2026 in Kraft.
Ab 1.1.2026 treten folgende rechtliche Bestimmungen für sogenannte „GISA-Express“ Verfahren in Kraft:
§ 342. (1) Anbringen, deren Erledigung im GISA von der Behörde einzutragen ist, können durch unmittelbare elektronische Eintragung in das GISA erledigt werden, wenn
(2) Als elektronisch authentifiziert im Sinne des Abs. 1 Z 2 gelten auch Anbringen, die mit elektronischer Signatur des Unternehmensserviceportals oder der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft versehen sind.
§ 343. (1) Die Erledigung von Anbringen durch Eintragung in das GISA in Verfahren, die gemäß § 342 Abs. 1 geführt wurden, gilt als durch den Leiter der jeweils zuständigen Behörde genehmigt.
(2) In Fällen, in denen ein Anbringen durch unmittelbare elektronische Eintragung mangels Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 342 Abs. 1 nicht erledigt werden kann, hat die jeweils zuständige Behörde das Anbringen nach Prüfung durch eine natürliche Person zu erledigen.
(3) Der Auftragsverarbeiter gemäß § 365 Abs. 3 hat den Einschreiter nach Abschluss der Eingabe des elektronisch im Wege des GISA eingebrachten Anbringens in technisch geeigneter Weise unter Angabe der jeweils zuständigen Behörde zu informieren, ob die Erledigung durch unmittelbare elektronische Eintragung in das GISA erfolgt ist oder ob eine Prüfung gemäß Abs. 2 erforderlich ist.
Zu §§ 342 und 343 GewO ist weiter auszuführen, dass mit diesen beiden Bestimmungen die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Möglichkeit, einen Verfahrensweg mit dem Ergebnis der unmittelbaren elektronischen Eintragung in das GISA anbieten zu können, geschaffen werden soll. Zu diesem Zweck werden im Hintergrund der einzelnen Eingabeschritte in die GISA-Onlineassistenten in Echtzeit Validierungen gegen bestimmte Register, z.B. Insolvenzdatei, Finanzstrafkartei, etc.. durchgeführt. Sobald die Person das Anbringen an die Gewerbeverwaltung sendet, steht also bereits fest, ob für dieses Anbringen sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und keine Ausschlussgründe vorliegen (siehe dazu Erläuterungen zu §§ 342 und 343 GewO 1994).
Somit fehlt derzeit für ein behördliches Feststellungsverfahren nach § 344a Abs 3 GewO 1994, wie von der Behörde zu Spruchpunkt II. durchgeführt, eine wesentliche Tatbestandsvoraussetzung, weshalb Spruchpunkt II. aufzuheben war.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer ohnedies nicht beantragten mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da es im gegenständlichen Fall lediglich um die Klärung von Rechtsfragen ging und der Sachverhalt unstrittig feststand.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und darüber hinaus der Wortlaut der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen klar ist. Auch weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.
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