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LVwG-AV-526/001-2024•LVwG N LVwG-AV-526/001-2024
LVwG-AV-526/001-2024Landesverwaltungsgericht25.09.2025
Bau- und Raumordnungsrecht; Bauanzeige; Untersagung; bewilligungspflichtiges Bauvorhaben;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Biedermann als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrats der Stadtgemeinde *** vom 13.03.2024, Zl. ***, mit welchem die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 04.12.2023, Zl. ***, betreffend Untersagung eines angezeigten Bauvorhabens, abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 08.04.2025,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Z 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides des Stadtrats der Stadtgemeinde *** vom 13.03.2024, Zl. ***, wie folgt zu lauten hat:
„Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wird der Berufung des A vom 22.12.2023 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 04.12.2023, Zl. ***, insoweit Folge gegeben, als im Spruch des angefochtenen Bescheides Spruchpunkt II. (Verfahrenskosten) ersatzlos entfällt.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit Bauanzeige vom 10.09.2023, bei der Stadtgemeinde *** am 12.09.2023 eingelangt, zeigte A (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) die Adaptierung der straßenseitigen Einfriedung auf dem GSt. Nr. ***, KG ***, mit der Anschrift: ***, *** (in weiterer Folge: Baugrundstück), unter Anschluss einer maßstäblichen Darstellung des Bauvorhabens, eines Lichtbildes mit Beschreibung sowie einer Baubeschreibung an.
1.2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** (in weiterer Folge: Baubehörde erster Instanz) vom 04.12.2023, Zl. ***, wurde unter Spruchpunkt I. die Ausführung des mit Bauanzeige vom 10.09.2023 angezeigten Vorhabens gemäß § 15 Abs 6 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) untersagt und wurden unter Spruchpunkt II. Verfahrenskosten in der Höhe von € 22,10, zahlbar binnen acht Tagen nach Erhalt dieses Bescheides, vorgeschrieben.
1.3. Der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung vom 22.12.2023 wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 13.03.2024, Zl. ***, keine Folge gegeben.
Begründend wurde hierzu zusammengefasst ausgeführt, dass die gegenständliche Einfriedung als bauliche Anlage im Sinne des § 4 Z 6 NÖ BO 2014 zu werten sei, womit sie ein bewilligungspflichtiges Vorhaben darstelle, weshalb die Ausführung dieses Vorhabens zu untersagen gewesen sei.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 08.04.2024 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass bei der bestehenden Einfriedung, welche über einen aufrechten Baukonsens verfüge, lediglich zwei Zaunfelder getauscht werden sollen. Die bauliche Anlage werde nicht wesentlich, sondern nur in einem kleinen Teil verändert. Damit sei keine maßgebliche Nutzungsänderung verbunden, sondern lediglich eine Anpassung an die nunmehrige Baueinreichung, weshalb es sich gegenständlich lediglich um ein anzeigepflichtiges Vorhaben gemäß § 15 Abs 1 lit b NÖ BO 2014 handle.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
3.1. Mit Schreiben vom 02.05.2024, hg. eingelangt am 06.05.2025, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt, eine Kopie der Einladungskurrende für die Sitzung des Stadtrates am 12.03.2024 samt Tagesordnung und einen Auszug aus dem Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 12.03.2024 zur Entscheidung über diese Beschwerde vor und erstattete gleichzeitig eine Stellungnahme.
3.2. Seitens des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich wurde am 08.04.2025 in Entsprechung des § 24 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher zwei Vertreter der belangten Behörde sowie der Beschwerdeführer und dessen anwaltliche Vertretung teilnahmen.
In dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Verlesung des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsakts, durch Befragung des Beschwerdeführers, durch Einvernahme der Zeugin C und durch Einsichtnahme in zwei Bescheinigungen betreffend die Entbindung von der Verpflichtung zur Wahrung der dienstlichen Verschwiegenheit, ausgestellt vom Bürgermeister der Stadtgemeinde *** jeweils am 28.01.2025 (Beilagen ./1 und ./2 zur Verhandlungsschrift), eine Vollmacht des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** für D vom Jänner 2025 (Beilagen ./3 zur Verhandlungsschrift) sowie ein Lichtbild, auf welchem die verfahrensgegenständliche Einfriedung in einem Teilstück ersichtlich ist und welches auf der Rückseite die Aufschrift „01.99“ aufweist (Beilage ./4 zur Verhandlungsschrift).
4.1. C und der Beschwerdeführer sind jeweils zur Hälfte grundbücherliche Eigentümer des Baugrundstücks Nr. ***, EZ ***, KG ***, mit der Anschrift ***, ***.
Das Baugrundstück weist die Widmung „Bauland - Wohngebiet“ mit dem Zusatz „maximal zwei Wohneinheiten“ (BW – 2 WE) auf und grenzt südwestlich an die öffentliche Verkehrsfläche der *** an.
4.2. Mit am 12.09.2023 bei der Baubehörde eingelangter, mit 10.09.2023 datierter Bauanzeige zeigte der Beschwerdeführer die Adaptierung der straßenseitigen Einfriedung auf dem Baugrundstück unter Anschluss einer handschriftlichen maßstäblichen Planskizze der Einfriedung ohne Bemaßungen, eines Lichtbildes mit Eintragungen und einer Beschreibung der Ausführung der Einfriedung an und ersuchte um Kenntnisnahme der Anzeige.
Beabsichtigt ist, dass im südlichen Bereich der entlang der südwestlichen Grundgrenze des Baugrundstücks gegen die öffentliche Verkehrsfläche *** bestehenden Einfriedung auf einer Länge von ca. 8 m die beiden äußeren, ca. 1,50 m hohen gemauerten Zaunsäulen der beiden südlich der bestehenden Eingangstür situierten Zaunfelder bestehen bleiben sollen. Der in dem äußerst südlichen Zaunfeld bestehende Zaunsockel samt der unmittelbar westlich daran angrenzenden Zaunsäule soll abgebrochen werden und soll in diesem Bereich an einer neu zu errichtenden Zaunsäule und der äußerst südlich bestehenden Zaunsäule jeweils einer der beiden Flügel des schmiedeeisernen Einfahrtstores befestigt werden. Westlich an die zu errichtenden Zaunsäule anschließend wird ein ca. 0,7 m hoher Zaunsockel errichtet und wird darüber ein an den beiden Zaunsäulen verankertes schmiedeeisernes Zaunelement angebracht. Die Einfriedung verfügt über ein Fundament und sind die Zaunsockel und -säulen aus Betonschalsteinen gemauert.
In der der Bauanzeige vom 10.09.2023 angeschlossenen Planskizze ist das Vorhaben wie folgt dargestellt:
[Abweichend vom Original:
…
Bild nicht wiedergegeben]
Auf dem der Bauanzeige angeschlossenen Lichtbild (Ausschnitt) ist die Ausführung des Bauvorhabens im Detail wie folgt dargestellt:
[Abweichend vom Original:
…
Bild nicht wiedergegeben]
Ausschnitt aus dem Lichtbild zur Bauanzeige vom 10.09.2023 mit Beschreibung
4.3. Der Bauanzeige war die Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum nicht angeschlossen. Die mit 03.02.2025 datierte Zustimmung der C als Miteigentümerin des verfahrensgegenständlichen Baugrundstücks zur Bauanzeige vom 10.09.2023 langte am 19.02.2025 bei der Baubehörde ein und wurde von dieser am 25.02.2025 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung:
Die unter 4.1. getroffenen Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen an dem Baugrundstück ergeben sich aus einer vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 24.10.2024 vorgenommenen und im Gerichtsakt einliegenden Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch. Die Feststellungen zur Flächenwidmung des Baugrundstücks sowie, dass südwestlich an dieses die öffentliche Verkehrsfläche angrenzt, ergeben sich aus dem im Bauakt einliegenden Auszug aus dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** vom 12.09.2023 und einer am 07.04.2025 im Wege des geografischen Auskunftsdienstes für die niederösterreichische Landesverwaltung (imap) vorgenommenen Einsichtnahme in den Flächenwidmungsplan.
Die Feststellungen unter 4.2. hinsichtlich der Ausführung des Bauvorhabens ergeben sich insbesondere aus den der Bauanzeige angeschlossenen Unterlagen sowie den Angaben des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, wo dieser insbesondere angab, dass die Einfriedung aus Betonschalsteinen gemauert und mit weißen Schmiedeeisenelementen versehen sei, die von der Baubehörde angenommene Sockelhöhe von ca. 0,70 m stimmen könne, die Höhe der Zaunsäulen zwischen 1,50 m und 1,80 m betrage und weiters eine Fundamentierung für die gesamte Einfriedung vorhanden sei, da diese bereits im Zuge der Errichtung der bestehenden Einfriedung durchgeführt worden sei. Die Feststellung, dass die Höhe der Zaunsäulen ca. 1,50 m beträgt, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das im Verwaltungsakt einliegenden Lichtbild der Einfriedung.
Der Umstand der Vorlage der Zustimmungserklärung der Miteigentümerin C, wie unter 4.3. festgestellt, ergibt sich aus dem im Gerichtsakt einliegenden Schreiben.
Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 138/2017, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 138/2017, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das
Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Da gemäß § 70 Abs 20 NÖ BO 2014, LGBl 1/2015 in der Fassung LGBl 40/2025, die am Tag des Inkrafttretens der Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014, LGBl 40/2025, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen sind, lauten die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ BO 2014 in der Fassung LGBl 9/2024 wie folgt:
Gemäß § 4 NÖ BO 2014 gelten im Sinne dieses Gesetzes als
[…]
Z 6: bauliche Anlagen: alle Bauwerke die nicht Gebäude sind;
Z 7: Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;
[…]
Z 15: Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten;
Z 26: öffentliche Verkehrsfläche: eine im Flächenwidmungsplan gewidmete Verkehrsfläche der Gemeinde für den fließenden oder ruhenden Verkehr, deren konkrete Abgrenzung – selbst bei einer digitalen Darstellung des Flächenwidmungsplans – erst durch Straßenfluchtlinien (Z 29) im genauen Verlauf festgelegt wird;
Landesstraßen gelten als öffentliche Verkehrsflächen im Sinne dieses Gesetzes;
[...].
Gemäß § 14 NÖ BO 2014 bedürfen nachstehende Vorhaben einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
2. die Errichtung von baulichen Anlagen;
[…].
§ 15 NÖ BO 2014 bestimmt auszugsweise:
Anzeigepflichtige Vorhaben
Abs 1: Folgende Vorhaben sind der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:
1. Vorhaben ohne bauliche Maßnahmen:
a)[…]
b)Einfriedungen, die keine baulichen Anlagen sind und gegen öffentliche
Verkehrsflächen gerichtet werden, innerhalb eines Abstandes von 7 m
von der vorderen Grundstücksgrenze;
[…].
Abs 3: Der Anzeige sind zumindest eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende, maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.Ist in den Fällen des Abs 1 Z 1 lit g oder Z 2 lit d die Vorlage eines Energieausweises erforderlich (§§ 43 Abs 3 und 44), dann ist der Anzeige der Energieausweis in zweifacher Ausfertigung anzuschließen; die Baubehörde kann von dessen Überprüfung absehen, wenn nicht im Verfahren Zweifel an der Richtigkeit des Energieausweises auftreten.Ist in den Fällen des Abs 1 Z 1 lit g oder Z 2 lit d die Vorlage eines Nachweises über den möglichen Einsatz hocheffizienter alternativer Energiesysteme erforderlich (§§ 43 Abs 3 und 44), dann ist der Anzeige ein solcher in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
Wird eine Einfriedung (Abs 1 Z 1 lit b) errichtet, ist der Anzeige
–die Zustimmung des Grundeigentümers, die Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum oder die vollstreckbare Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung des Vorhabens und
–zusätzlich, wenn Straßengrund abzutreten ist (§ 12), ein von einem Vermessungsbefugten (§ 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013) verfasster Teilungsplan anzuschließen.
Abs 4: Die Baubehörde erster Instanz hat eine Anzeige binnen 6 Wochen zu prüfen, wobei diese Frist erst beginnt, wenn der Baubehörde alle für die Beurteilung des Vorhabens ausreichenden Unterlagen vorliegen.
Abs 5: Ist zur Beurteilung des Vorhabens die Einholung eines Gutachtens notwendig, dann muss die Baubehörde dies dem Anzeigeleger nach dem Vorliegen der vollständigen Unterlagen rechtzeitig vor dem Ablauf der Frist nach Abs 4 nachweislich mitteilen. In diesem Fall hat die Baubehörde eine Anzeige binnen 3 Monaten ab der Mitteilung des Gutachtenbedarfs zu prüfen. Für die Mitteilung gilt Abs 6 letzter Satz sinngemäß.
Abs 6: Widerspricht das angezeigte Vorhaben den Bestimmungen
–dieses Gesetzes,
–des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der
geltenden Fassung,
–des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210, oder
–einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze,
ist das Vorhaben zu untersagen. Die Untersagung wird auch dann rechtswirksam, wenn der erstmalige Zustellversuch des Untersagungsbescheides innerhalb der Frist nach Abs 4 oder 5 stattgefunden hat.
Abs 7: Der Anzeigeleger darf das Vorhaben ausführen, wenn die Baubehörde
–innerhalb der Frist nach Abs 4 oder Abs 5 zweiter Satz das Vorhaben
nicht untersagt oder
–zu einem früheren Zeitpunkt mitteilt, dass die Prüfung abgeschlossen
wurde und mit der Ausführung des Vorhabens vor Ablauf der gesetzlichen Fristen begonnen werden darf.
Nach Ablauf dieser Fristen oder der Mitteilung ist eine Untersagung nicht mehr zulässig.
§ 75 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl 51/1991, lautet:
Abs 1: Sofern sich aus den §§ 76 bis 78 nicht anderes ergibt, sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen.
Abs 2: Die Heranziehung der Beteiligten zu anderen als den in den §§ 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen, unter welchem Titel immer, ist unzulässig.
Abs 3: Die gesetzlichen Bestimmungen über die Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes bleiben unberührt.
Gemäß § 34 Abs 1 Gebührengesetz 1957 (GebG), BGBl 256/1957 in der Fassung BGBl I 108/2022, haben die Organe der Gebietskörperschaften den Gebührenschuldner über die Rechtsgrundlage und die Höhe der zu entrichtenden Gebühren zu informieren sowie die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt Österreich zu übermitteln. Die näheren Bestimmungen über die Informationspflicht, die Befundaufnahme sowie über die Übermittlung des Befundes werden durch Verordnung getroffen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
7.1. Verfahrensgegenständlich ist eine Bauanzeige des Beschwerdeführers vom 10.09.2023, bei der Baubehörde erster Instanz am 12.09.2023 eingelangt, womit die Adaptierung der straßenseitigen Einfriedung auf dem Baugrundstück unter Anschluss einer handschriftlichen Planskizze ohne Bemaßung, eines Lichtbildes der Einfriedung mit Eintragungen sowie einer Beschreibung der Ausführung der Einfriedung angezeigt wurde.
Da der gemäß § 15 Abs 3 erster Spiegelstrich NÖ BO 2014 erforderliche Nachweis der Zustimmung der Mehrheit der Grundeigentümer nach Anteilen bei Miteigentum erst im Beschwerdeverfahren durch Vorlage der mit 03.02.2025 datierten Zustimmung der Miteigentümerin erfolgte, lagen erst damit alle für die Beurteilung des Vorhabens ausreichenden Unterlagen vor. Somit konnte aber die in § 15 Abs 4 NÖ BO 2014 genannte Frist von sechs Wochen ab Vorlage der für die Beurteilung des Vorhabens ausreichenden Unterlagen, binnen derer die Baubehörde erster Instanz eine Anzeige zu prüfen hat, nicht zu laufen beginnen.
7.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13.03.2024 wurde die mit Bescheid der Baubehörde erster Instanz ausgesprochene Untersagung des angezeigten Bauvorhabens bestätigt.
Gemäß § 14 Z 2 NÖ BO 2014 bedarf die Errichtung von baulichen Anlagen einer Baubewilligung. Unter baulichen Anlagen sind gemäß § 4 Z 6 NÖ BO 2014 alle Bauwerke, nämlich Objekte, deren fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und die mit dem Boden kraftschlüssig verbunden sind, die jedoch nicht Gebäude sind, zu verstehen.
Demgegenüber sind gemäß § 15 Abs 1 Z 1 lit b NÖ BO 2014 Einfriedungen, die keine baulichen Anlagen sind und gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet werden, innerhalb eines Abstandes von 7 m von der vorderen Grundstücksgrenze der Baubehörde lediglich schriftlich anzuzeigen.
Aus den zuvor getroffenen Feststellungen folgt jedoch, dass es sich bei dem gegenständlichen Vorhaben, der Adaptierung der straßenseitigen Einfriedung auf dem Baugrundstück, um die Errichtung einer baulichen Anlage im Sinne des § 4 Z 6 NÖ BO 2014 handelt, da die Errichtung einer insgesamt ca. 1,50 m hohen, entlang der Grundgrenze verlaufenden gemauerten Einfriedung, in welcher Schmiedeeisenelemente verankert sind, zu ihrer fachgerechten und standsicheren Herstellung (z.B. Fundierung, Absicherung gegen Sturmschäden) ein wesentliches Maß an bautechnischen und statischen Kenntnissen erfordert. Hierzu ist festzuhalten, dass es bei der Beurteilung des Erfordernisses der fachtechnischen Kenntnisse zur werkgerechten Herstellung eines Baues nicht auf die subjektiven Fachkenntnisse des Bauführers ankommt, sondern darauf, ob die werkgerechte Errichtung der baulichen Anlage objektiv das Vorliegen eines wesentlichen Maßes bautechnischer Kenntnisse bzw. fachtechnischer Kenntnisse verlangt (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0255, mwN) (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/05/0165).
Aufgrund der Fundamentierung sowie der Ausführung der Einfriedung mit Betonschalsteinen und schmiedeeisernen Zaunelementen ist auch die kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden gegeben (vgl. VwGH 29.08.2000, 2000/05/0053; 19.09.1995, 95/05/0062; 26.04.2013, 2011/07/0204).
7.3. Somit erfolgte die Untersagung des am 10.09.2023 angezeigten Vorhabens zu Recht, da gegenständlich kein anzeigepflichtiges, sondern vielmehr die Errichtung einer baulichen Anlage und somit ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben vorliegt.
7.4. Unter Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides wurden dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten in der Höhe von € 22,10 nach dem GebG vorgeschrieben.
Die Gebührenpflicht nach dem Gebührengesetz ist jedoch nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens; dieses Gesetz ist von den Finanzbehörden zu vollziehen (§ 75 Abs 3 AVG; § 34 GebG), weshalb die belangte Behörde Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides nicht bestätigen hätte dürfen, sondern vielmehr ersatzlos beheben hätte müssen.
7.5. Zusammenfassend ist der Beschwerde daher im Hinblick auf den Kostenausspruch im erstinstanzlichen Bescheid spruchgemäß Folge zu geben und der angefochtene Bescheid dahingehend zu ändern, dass der Kostenausspruch der erstinstanzlichen Behörde ersatzlos zu beheben ist.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die umfangreich zitierte Rechtsprechung verwiesen (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage z.B. VwGH 15.05.2019, Ro 2019/01/0006; 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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