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LVwG-AV-420/001-2025•LVwG N LVwG-AV-420/001-2025
LVwG-AV-420/001-2025Landesverwaltungsgericht25.09.2025
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verkehrssicherheit; Beeinträchtigung; Entfernungsauftrag;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Fraberger als Einzelrichter über die Beschwerde der A, ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwälte, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 21. März 2025, Zl. ***, betreffend Entfernungsauftrag gemäß § 91 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:
„Die Bezirkshauptmannschaft Melk ordnet gemäß § 91 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 an, die Sträucher auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, entlang dieses Grundstückes bis 27. Oktober 2025 derart zurückzuschneiden, dass der Lichtkegel des Beleuchtungskörpers ungehindert die Straße ausleuchten kann.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 91 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit Bescheid vom 21. März 2025, Zl. ***, verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Melk (in der Folge: „belangte Behörde“) die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Grundstückes mit der Grundstücksnummer , Katastralgemeinde *** (, ***), gemäß § 91 Abs. 1 StVO 1960 iVm § 94 b StVO 1960 bis spätestens 31. August 2025 die Sträucher im Bereich der Beleuchtungsanlage zumindest bis auf die Grundstücksgrenze zum öffentlichen Gut zurückzuschneiden und auch dort zu halten.
1.2. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass festgestellt worden sei, dass eine vollständige Ausleuchtung der Straße durch die Straßenlaterne im Bereich des Grundstückes der Beschwerdeführerin aufgrund des Bewuchses durch die vorhandene Hecke nicht gegeben sei. Es werde durch den gegenständlichen Beleuchtungskörper lediglich der Fahrbahnbereich in unmittelbarer Nähe ausgeleuchtet, eine Ausleuchtung des weiteren Straßenumfeldes werde durch den Heckenbewuchs, der augenscheinlich auch über die Grundstücksgrenze zum öffentlichen Gut rage, behindert.
Entsprechend dem Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen sei es Aufgabe einer Straßenbeleuchtung, nicht nur den unmittelbaren Bereich vor dem Lichtpunkt, sondern auch das Straßenumfeld auszuleuchten. Es sei aus sicherheitstechnischen Gründen (Mischverkehr zwischen Fußgängern und Fahrzeugverkehr) erforderlich, die Sträucher zumindest bis auf die Grundstücksgrenze zum öffentlichen Gut zurückzuschneiden und auch dort zu halten (kein wiederholtes Reinwachsen des Strauchwerkes in das öffentliche Gut), sodass auch eine Ausleuchtung des Fahrbahnrandes speziell zum Schutz der Fußgänger erfolgen könne.
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2024 sei die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens die Sträucher im Bereich der Beleuchtungsanlage zumindest bis auf die Grundstücksgrenze zum öffentlichen Gut zurückzuschneiden und auch dort zu halten.
Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sei ein von der Beschwerdeführerin erfolgter Rückschnitt berücksichtigt worden. Der Amtssachverständige habe ein Foto angefertigt, welches der Beschwerdeführerin mit dem Bescheid übermittelt werde. Auf dem Foto sei der Rückschnitt der Hecke erkennbar, jedoch sei ebenfalls ersichtlich, dass die Hecke offenbar nicht an der Grenze zum öffentlichen Gut gehalten werde und durch den Bewuchs die Ausleuchtung des Fahrbahnrandes speziell zum Schutz der Fußgänger nicht gewährleistet sei.
Die von der Beschwerdeführerin behauptete Eigentumsverletzung durch die Straßenlaterne falle nicht in die Kompetenz der Behörde. Überdies bestünde gemäß § 33 Abs. 1 StVO 1960 eine Duldungsverpflichtung des Liegenschaftseigentümers.
Die Bezirkshauptmannschaft Melk als Verkehrsbehörde habe gemäß § 91 Abs 1 StVO 1960 den Grundeigentümer aufzufordern, Bäume, Sträucher, Hecken und dergleichen, welche die Verkehrssicherheit, insbesondere die freie Sicht über den Straßenverlauf oder auf die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs oder welche die Benützbarkeit der Straße einschließlich der auf oder über ihr befindlichen, dem Straßenverkehr dienenden Anlagen, z.B. Oberleitungs- und Beleuchtungsanlagen, beeinträchtigen, auszuästen oder zu entfernen.
Unter Berücksichtigung der Blütezeit sowie des allgemein empfohlenen Schnittzeitpunktes werde daher angeordnet, bis 31. August 2025 die Sträucher im Bereich der Beleuchtungsanlage zumindest bis auf die Grundstücksgrenze zum öffentlichen Gut zurückzuschneiden und auch dort zu halten.
2.1. Mit Schriftsatz vom 10. April 2025 brachte die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ein.
2.2. Begründend führte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde und ergänzend in der mündlichen Verhandlung zusammengefasst aus, dass seitens der belangten Behörde ein bestimmter Sachverhalt nicht festgestellt worden sei. Es gebe keine Würdigung der aufgenommenen Beweise und es gebe vor allem keine rechtliche Beurteilung. Eine vollständige Ausleuchtung der Straße sei in § 91 Abs. 1 StVO 1960 nicht genannt; es werde zudem bestritten, dass eine vollständige Ausleuchtung der Straße durch die Straßenlaterne nicht gegeben sei. Der Amtssachverständige für Verkehrstechnik nehme mit der Stellungnahme, wonach es Aufgabe einer Straßenbeleuchtung sei, nicht nur den unmittelbaren Bereich vor dem Lichtpunkt, sondern auch das Straßenumfeld auszuleuchten, eine rechtliche Beurteilung vor. Eine rechtliche Beurteilung stehe dem Amtssachverständigen aber nicht zu. Die vom Amtssachverständigen zitierte Richtlinie RVS (Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau) „03.04.12 Planung und Entwurf von Innerortsstraßen“ sei weder eine gesetzliche Norm noch einer Verordnung und weise daher für die gegenständliche Rechtssache keine Rechtsverbindlichkeit auf.
Weiters bestehe eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dem Bescheid sei ein Foto angeschlossen worden, welches die Beschwerdeführerin zum ersten Mal gesehen habe. Aus diesem Foto lasse sich kein bestimmtes Beweisergebnis ableiten. Die Beschwerdeführerin sei zu Unrecht nicht dem Lokalaugenschein beigezogen worden und habe keine Fragen an den Sachverständigen stellen können. Dies stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar und dadurch sei die Behörde zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung gekommen.
Weiters seien keine Feststellungen betreffend Situierung der Sträucher, Verlauf des öffentlichen Gutes, Situierung der Straßenlaterne, Bereich der tatsächlichen Ausleuchtung der Straßenlaterne, Heckenbewuchs, Verlauf der Grundstücksgrenzen, Stärke der Straßenbeleuchtung, Reichweite der Straßenbeleuchtung, Situierung des Fahrbahnrandes, Anzahl der Beleuchtungskörper in der ***, Umfang der derzeitigen Beleuchtung, Lichtstärke der Beleuchtungskörper und Abstand der Beleuchtungskörper getroffen worden.
Aus § 91 Abs. 1 StVO 1960 gehe hervor, dass eine Beeinträchtigung bezüglich der Verkehrssicherheit insbesondere die freie Sicht gegeben sein müsse oder es müsse die Benützbarkeit der Straße beeinträchtigt sein. Im Bescheid sei irgendeine Beeinträchtigung bezüglich Verkehrssicherheit oder Benützbarkeit der Straße nicht genannt. Der angefochtene Bescheid enthalte keinen Inhalt, wonach gegen § 91 Abs. 1 StVO 1960 verstoßen worden wäre. Ein „Zurückschneiden von Sträuchern“ und ein „dort zu halten“ sei in § 91 Abs. 1 StVO 1960 nicht erklärt.
Der Amtssachverständige C sei bereits in 1. Instanz tätig gewesen und habe einen Ortsaugenschein bei Tageslicht durchgeführt. Es gehe um die Beleuchtung und diese kann nur bei Dunkelheit geprüft werden. Der Amtssachverständige werde daher seitens der Beschwerdeführerin abgelehnt.
Die Straßenlaterne stehe unzulässigerweise auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin. Beantragt werde eine ersatzlose Behebung des Bescheides.
2.3. Von der Beschwerdeführerin wird Folgendes beantragt:
Ladung zweier Bediensteter der belangten Behörde sowie des Amtssachverständigen C als Zeugen zur Beschwerdeverhandlung sowie ein Ortsaugenschein, zum Nachweis dafür, dass das dem angefochtenen Bescheid angeschlossene Lichtbild in keinem örtlichen Zusammenhang mit dem Grundstück der Beschwerdeführerin stehe.
Ladung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** als Zeugen zum Nachweis des Grundeigentums im Bereich der Straßenlaterne.
Die Vertagung der Verhandlung zur Abgabe einer genauen Stellungnahme zum Gutachten des Amtssachverständigen.
Ein Ortsaugenschein zur Nachtzeit.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
3.1. Mit Schreiben vom 23. April 2025 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur Zl. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
3.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in das offene Grundbuch sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25. August 2025 mit (Verzicht auf) Verlesung des gesamten verwaltungsgerichtlichen Aktes, Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie Einholung eines Amtssachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Verkehrstechnik.
Die Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin des Grundstückes Nr. ***, KG ***, sowie des Grundstückes Nr. ***, KG *** (Adresse: ***, ***; in der Folge: „Grundstück der Beschwerdeführerin“).
Das Grundstück der Beschwerdeführerin grenzt im südöstlichen Bereich an die öffentliche Straße (Gst. Nr. , „“) an. Die *** kann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden.
Der verfahrensgegenständliche Bereich der *** ist Teil einer Tempo 30 Zone im Ortsgebiet von ***. Es handelt sich um eine typische Wohnsiedlungsstraße älteren Charakters mit einer eingeschränkten Breite zwischen den Straßenfluchtlinien von ca. 5 Metern. Mangels ausreichender Breiten für die Anlage eines Gehsteiges liegt hier eine Mischfläche zur Abwicklung des gesamten Verkehrs vor (Fußgänger- und Fahrzeugverkehr auf einer Fahrbahnfläche).
Etwa fünf Meter von der südlichen Ecke des Grundstücks der Beschwerdeführerin in Richtung Südosten (also im Bereich der Kreuzung /) befindet sich im Bereich der Grenze des Grundstückes der Beschwerdeführerin und der *** eine Straßenlaterne mit rundem Glaskörper; eine Lichtabgabe ist aufgrund der Bauweise grundsätzlich in jede Richtung möglich. Hinter der Straßenlaterne befindet sich eine Sockelmauer mit darauf befindlichem Zaun sowie eine Hecke parallel zur Straße. An der Grundgrenze zwischen dem Grundstück der Beschwerdeführerin und der *** befinden sich keine weiteren Beleuchtungsanlagen.
Durch den Bewuchs der Hecke wurde der Beleuchtungskörper der Straßenlaterne am 28. November 2024 sowie zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde teilweise verdeckt, wodurch eine Beeinträchtigung der Lichtabgabe auf die *** gegeben war.
Das Grundeigentum ergibt sich aus dem vom erkennenden Gericht eingeholten Auszug aus dem offenen Grundbuch.
Die festgestellte örtliche Situation, insbesondere die Lage der Straßenlaterne, ergibt sich zum einen aus den verkehrstechnischen Stellungnahmen vom 11. Oktober 2024 und 29. November 2024 sowie zum anderen aus den sich im Akt befindlichen Lichtbildern. Der Umstand, dass zwischen dem Grundstück der Beschwerdeführerin und der *** lediglich eine Straßenlaterne besteht, ergibt sich aus der Aussage der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung sowie aus den Lichtbildern.
Die Feststellung, wonach durch die bestehende Hecke auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin der Beleuchtungskörper der Straßenlaterne teilweise verdeckt wird und eine Beeinträchtigung der Lichtabgabe auf die *** gegeben ist, ergibt sich aus den verkehrstechnischen Stellungnahmen vom 11. Oktober 2024 und 29. November 2024 sowie aus dem im Zuge eines Ortsaugenscheins am 28. November 2024 aufgenommenen Lichtbild (Aktenseite 253 des Behördenaktes). Insbesondere aus diesem Lichtbild ergibt sich eindeutig eine jeweils seitliche Verdeckung des Lichtkörpers der Straßenlaterne. Es entspricht den Denkgesetzen, dass ein „Hindernis“ vor oder neben einem Leuchtkörper die Lichtabgabe auf den umliegenden Bereich beeinträchtigt und für eine Schattenbildung sorgt.
Ein „Rückschnitt“ der Hecke erfolgte zwar im Oktober 2024 gemäß der sich im Akt befindlichen Rechnung eines Gartengestaltungsunternehmens, eine Verdeckung der Beleuchtungsanlage durch den Bewuchs war aber am 28. November 2024 dennoch eindeutig erkennbar. Somit steht für das erkennende Gericht fest, dass jedenfalls am 28. November 2024 und angesichts der Bestreitung einer (weiteren) Pflicht zum Zurückschneiden zum Entscheidungszeitpunkt der Behörde eine Verdeckung und somit eine Beeinträchtigung der Lichtabgabe der Beleuchtungsanlage vorgelegen ist. Ein erneuter weitgehenderer Rückschnitt der Hecke der Beschwerdeführerin wurde weder behauptet noch dargelegt, im Gegenteil – die Beschwerdeführerin bestreitet eine Verpflichtung zu einem weitgehenderem Rückschnitt als auf dem Lichtbild vom 28. November 2024 ersichtlich.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960 in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2024, lauten wie folgt:
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.
(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
(1) Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben, Straßenverkehrszeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, Leiteinrichtungen für Menschen mit Sehbehinderung, Sockel für Verkehrsposten, Verkehrstürme, Schutzinseln, Sperrketten, Geländer, Begrenzungspfeiler, Randsteine, radableitende Randbegrenzungen, Straßenbeleuchtungseinrichtungen, Schneegatter, Verkehrsspiegel und das allenfalls mit solchen Einrichtungen verbundene Rückstrahlmaterial) dürfen nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden.
(1) Die Behörde hat, wenn es die Sicherheit des Straßenverkehrs erfordert, die Besitzer von Gegenständen, die auf der Straße oder auf Liegenschaften in der Umgebung der Straße angebracht sind und durch ihre Beschaffenheit oder Lage oder durch die Art ihrer Anbringung oder ihrer Anordnung geeignet sind, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu beeinträchtigen, durch Bescheid zu verpflichten,
(2) Eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs durch die in Abs. 1 bezeichneten Gegenstände ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sie die Straßenbenützer blenden, die freie Sicht über den Verlauf der Straße oder auf Einrichtungen zur Regelung oder Sicherung des Verkehrs behindern oder mit solchen Einrichtungen, insbesondere mit Straßenverkehrszeichen oder mit Lichtzeichen (§ 38), verwechselt werden können oder die Wirkung solcher Einrichtungen herabmindern.
(1) Die Behörde hat die Grundeigentümer aufzufordern, Bäume, Sträucher, Hecken und dergleichen, welche die Verkehrssicherheit, insbesondere die freie Sicht über den Straßenverlauf oder auf die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs oder welche die Benützbarkeit der Straße einschließlich der auf oder über ihr befindlichen, dem Straßenverkehr dienenden Anlagen, z. B. Oberleitungs- und Beleuchtungsanlagen, beeinträchtigen, auszuästen oder zu entfernen.
(2) Ein Anspruch auf Entschädigung für die Ausästung oder Beseitigung (Abs. 1) besteht nur bei Obstbäumen, die nicht in den Luftraum über der Straße hineinragen. Über die Entschädigung entscheidet die Behörde nach den Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954.
(3) An Einfriedungen, die von einer Straße nicht mehr als zwei Meter entfernt sind, dürfen spitze Gegenstände, wie Stacheldraht und Glasscherben, nur in einer Höhe von mehr als zwei Metern über der Straße und nur so angebracht werden, daß eine Gefährdung der Straßenbenützer nicht möglich ist.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2009)
(5) Frisch gestrichene Gegenstände auf oder an der Straße müssen, solange sie abfärben, auffallend kenntlich gemacht werden.“
7.1. Gemäß § 91 Abs. 1 StVO 1960 hat die Behörde Grundeigentümer aufzufordern, Bäume, Sträucher, Hecken und dergleichen, welche die Verkehrssicherheit, insbesondere die freie Sicht über den Straßenverlauf oder auf die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs oder welche die Benützbarkeit der Straße einschließlich der auf oder über ihr befindlichen, dem Straßenverkehr dienenden Anlagen, z. B. Oberleitungs- und Beleuchtungsanlagen, beeinträchtigen, auszuästen oder zu entfernen.
7.2. Bei der *** handelt es sich um eine Straße im Sinne des § 1 StVO 1960, zumal diese von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann. Bei der verfahrensgegenständlichen Straßenlaterne handelt es sich um eine Beleuchtungsanlage im Sinne des § 91 Abs. 1 StVO 1960.
7.3. Die Vorschrift des § 91 Abs. 1 StVO 1960 betrifft jede Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit. Es handelt sich dabei um vorbeugende Maßnahmen, welche die zuständige Verwaltungsbehörde anzuordnen hat, um Unfälle zu vermeiden, ohne dass es drauf ankäme, ob sich an dieser Straßenstelle etwa wegen der eingeschränkten Sichtverhältnisse schon Unfälle ereignet haben (vgl. VwGH 14.12.2012, 2012/02/0216).
7.4. Nach den Feststellungen verdeckt die Hecke auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Beleuchtungskörper teilweise, wodurch eine Beeinträchtigung der Lichtabgabe auf die *** gegeben ist.
Aus den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 ist ableitbar, dass eine (teilweise) Verdeckung einer Anlage zur Regelung und Sicherung des Verkehrs zu einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit führt. Dies geht etwa aus § 31 Abs. 1 StVO 1960 hervor, wonach Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, insbesondere Straßenbeleuchtungseinrichtungen, nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden dürfen. Nach § 35 Abs. 2 StVO 1960 ist eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs durch bestimmte Gegenstände dann anzunehmen, wenn sie die Straßenbenützer blenden, die freie Sicht über den Verlauf der Straße oder auf Einrichtungen zur Regelung oder Sicherung des Verkehrs behindern oder mit solchen Einrichtungen, insbesondere mit Straßenverkehrszeichen oder mit Lichtzeichen, verwechselt werden können oder die Wirkung solcher Einrichtungen herabmindern. Aus diesen Bestimmungen lässt sich nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ableiten, dass eine teilweise Verdeckung einer Beleuchtungsanlage durch eine Hecke, die eine Schattenbildung auf der zu beleuchtenden Straße zur Folge hat, zu einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit führt, da die Wirkung der Beleuchtungsanlage durch die teilweise Verdeckung jedenfalls herabgemindert wird. Durch eine Verdeckung einer Straßenlaterne wird zudem die Benützbarkeit dieser Beleuchtungsanlage beeinträchtigt; durch eine reduzierte Beleuchtung einer Straße wird diese in ihrer Benützbarkeit beeinträchtigt.
Daher ergibt sich durch die Hecke auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin eine konkrete, nicht erst drohende (vgl. VwGH 27.04.2012, 2008/02/0322) Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit bzw. der Benützbarkeit der Straße einschließlich der auf ihr befindlichen, dem Straßenverkehr dienenden Anlagen im Sinne des § 91 Abs. 1 StVO 1960 insbesondere für Fußgänger, Radfahrer und Autofahrer (vgl. VwGH 16.11.2012, 2012/02/0133, wonach von § 91 Abs. 1 StVO 1960 jede Art von Verkehr betroffen ist, gleich welcher Art und welcher Frequenz).
7.5. Von der Beschwerdeführerin wird geltend gemacht, dass in der *** nur vereinzelt – etwa alle 60 Meter – Beleuchtungskörper bestünden und zwischen diesen Beleuchtungskörpern ein vollkommen dunkler Straßenverlauf gegeben sei; daraus lasse sich ein nur dekorativer Zweck der Beleuchtungsanlage ableiten, um überhaupt einen Straßenverlauf in der Nacht kenntlich zu machen. Weiters seien auch andere Beleuchtungskörper durch verschiedene Sträucher beeinträchtigt.
Dem ist entgegenzuhalten, dass nicht zwischen verkehrssichernden Beleuchtungsanlagen (Hindernisbeleuchtung, Beleuchtung von Verkehrszeichen) und allgemeiner Straßenbeleuchtung zu unterscheiden ist, da jede Straßenbeleuchtungsanlage, die der Regelung und Sicherung des Verkehrs dient, eine „verkehrssichernde“ Beleuchtungsanlage ist (VfGH 05.12.1969, B241/69). Selbst wenn eine Straße unzureichend mit Beleuchtungsanlagen ausgestattet sein sollte, dienen die konkreten bestehenden Beleuchtungsanlagen der Verkehrssicherheit; die StVO 1960 unterscheidet nicht zwischen „dekorativen“ und verkehrssichernden Beleuchtungsanlagen. Die Bestimmungen der StVO 1960 sollen sicherstellen, dass die Verkehrssicherheit der bestehenden Anlagen nicht beeinträchtigt wird. Die Frage, ob eine Straße im Sinne der Verkehrssicherheit ausreichend mit entsprechend dimensionierten Beleuchtungsanlagen ausgestattet ist, ist nicht in einem Verfahren nach § 91 StVO 1960 zu klären und ist im Verantwortungsbereich des jeweiligen Straßenerhalters; daher ist die Frage auch nicht relevant, ob noch weitere Beleuchtungskörper (in zu großem Abstand voneinander) in der *** vorhanden sind. Da bereits bei einer teilweisen Verdeckung von einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit bzw. der Benützbarkeit der Straße auszugehen ist, kann dahingestellt bleiben, welche allfällige „Lichtstärke“ trotz des Bewuchses verbleibt; wesentlich ist, dass eine Beeinträchtigung der Lichtabgabe durch den Bewuchs besteht.
Auch eine allfällige rechtswidrige Anwendung des Gesetzes bei der Erlassung von Verwaltungsakten gegenüber anderen Betroffenen gibt niemandem ein Recht auf diesbezügliche Gleichbehandlung „im Unrecht“ (VwGH 20.02.2014, 2013/09/0057).
7.6. Das Ausschneiden bzw. Zurückschneiden der Hecke in dem Ausmaß, dass die Beleuchtungsanlage wieder ungehindert die davor liegende Straße ungehindert ausleuchten kann, stellt zwar einen Eingriff in das Eigentum dar, entspricht jedoch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die dadurch wieder mögliche volle Beleuchtung der Straße (vgl. VwGH 16.11.2012, 2012/02/0133).
7.7. Soweit eine Befangenheit des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik geltend gemacht wird, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Die Erstattung eines Gutachtens durch einen Sachverständigen ist keine Mitwirkung an der Entscheidung, sondern am Beweisverfahren (dh an der Erarbeitung der Entscheidungsgrundlage), sodass seitens des erkennenden Gerichtes der gleiche Amtssachverständige herangezogen wurde durfte (vgl. VwGH 13.4.2000, 99/07/0155; 15.11.2001, 2001/07/0146; 20.5.2010, 2009/07/0052). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Heranziehung von Amtssachverständigen in einem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren, und zwar selbst dann nicht, wenn ein Bediensteter der belangten Behörde, der bereits im Verfahren vor der Behörde als Sachverständiger tätig geworden ist, auch vom Verwaltungsgericht in derselben Sache als Sachverständiger beigezogen wird, wobei jedoch ein allfälliger Befangenheitsvorwurf gegenüber einem Amtssachverständigen im Einzelfall jeweils gesondert zu prüfen ist. Dies gilt umso mehr für Amtssachverständige, die keine Bediensteten der belangten Behörde sind (vgl. VwGH 28.11.2019, Ra 2019/07/0092). Im vorliegenden Fall wurde seitens der Beschwerdeführerin der Amtssachverständige aufgrund seiner Tätigkeit im verwaltungsbehördlichen Verfahren abgelehnt. Im gegenständlichen Verfahren wurden jedoch darüber hinaus keine (anderen) Befangenheitsgründe geltend gemacht und sind diese auch nicht hervorgekommen.
7.8. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 59 Abs. 1 AVG muss ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefasst werden, dass nötigenfalls seine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist. Durch die Spruchfassung muss einerseits dem Beauftragten die überprüfbare Möglichkeit gegeben werden, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, andererseits muss dadurch auch der Umfang einer allfälligen Ersatzvornahme deutlich abgegrenzt sein (vgl. VwGH 13.4.2010,
2009/05/0196). Die von § 59 Abs. 1 AVG geforderte Deutlichkeit bedeutet für Leistungsbescheide also Bestimmtheit (und nicht bloß Bestimmbarkeit) in dem Sinne, dass aufgrund des Bescheides ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann. Daraus folgt, dass die Behörde die aufgetragenen Arbeiten soweit zu konkretisieren hat, dass sowohl für den Verpflichteten als auch für einen von ihm oder der Behörde (im Wege der Ersatzvornahme) beauftragten Fachmann eindeutig erkennbar bzw. abgesteckt ist, welche konkreten Maßnahmen zu treffen sind, weil ansonsten Auffassungsunterschiede zwischen dem Verpflichteten und der Behörde bestehen werden und daher nicht damit zu rechnen ist, dass dem behördlichen Auftrag eindeutig und vollständig entsprochen werden kann, ohne dass darüber Rechtsstreitigkeiten (im Vollstreckungsverfahren) auftreten.
Aus Sicht des erkennenden Gerichtes ist die (allenfalls strittige) Grundgrenze im Hinblick auf das Ausmaß des Rückschnittes nicht relevant, ausschlaggebend im Sinne des § 91 Abs. 1 StVO 1960 ist allein der Umstand, dass der Lichtkegel des Beleuchtungskörpers ungehindert die Straße ausleuchten kann. Dabei handelt es sich um ein objektives Kriterium, welches einer allfälligen Vollstreckung aufgrund der ausreichenden Bestimmtheit zugänglich ist.
Es war somit der Spruch des Bescheides vom 21. März 2025 in dem Sinne zu adaptierten, dass ein Rückschnitt dahingehend zu erfolgen hat, dass der Lichtkegel des Beleuchtungskörpers ungehindert die Straße ausleuchten kann. Von einer ausdrücklichen Anordnung eines wiederholten Rückschnittes (die Hecke „auch dort zu halten“) konnte aus Sicht des erkennenden Gerichtes abgesehen werden, zumal durch die verfahrensgegenständliche Anordnung eine Verpflichtung geschaffen wird, die bei deren Befolgung nicht erlischt, sondern bei einem neuerlichen Zuwiderhandeln nach wie vor wirksam – und vollstreckbar – ist (vgl. z.B. VwGH 08.07.2004, 2004/07/0050 iZm der Vollstreckbarkeit eines wasserpolizeilichen Auftrags).
7.9. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 59 Abs. 2 AVG war hinsichtlich des Zurückschneidens der Hecke gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen.
7.10. Da der genaue Verlauf der Grundgrenze zwischen dem Grundstück der Beschwerdeführerin und der *** im gegenständlichen Verfahren aufgrund der Anpassung des Spruchs des Bescheides nicht relevant ist, war dem Beweisantrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** nicht zu folgen.
Dem Beweisantrag auf zeugenschaftliche Einvernahme von zwei Behördenmitarbeitern und des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik im Zuge eines Ortsaugenscheins war nicht zu folgen, zumal seitens der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt wurde, dass das am 28. November 2024 aufgenommene Lichtbild die Liegenschaft der Beschwerdeführerin und die verfahrensgegenständliche Straßenlaterne zeigt.
Dem Beweisantrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheins in der Nachtzeit war nicht zu folgen, zumal bereits aus dem am 28. November 2024 aufgenommenen Lichtbild eindeutig ersichtlich ist, dass die ungehinderte Ausleuchtung der Straße durch die Beleuchtungsanlage beeinträchtigt ist. Es lässt sich im Hinblick auf die Wahrnehmungen des Amtssachverständigen bei seinem Ortsaugenschein insbesondere auch bei Tageslicht feststellen, ob ein unmittelbar vor einer Straßenbeleuchtungsanlage situierter Pflanzenbewuchs in den Beleuchtungskegel eines Beleuchtungskörpers ragt und die Ausleuchtung beeinträchtigt.
Eine Vertagung der mündlichen Verhandlung zur Abgabe einer Stellungnahme zu dem Gutachten des Amtssachverständigen war nicht durchzuführen, zumal die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu dem Gutachten zu äußern.
7.11. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung konnte sich auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall für die Beurteilung der Beeinträchtigung einer Beleuchtungsanlage beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.
Die Frage, ob ein Sachverständiger in einem bestimmten Verfahren als befangen anzusehen ist, stellt keine grundsätzliche, sondern eine einzelfallbezogene Rechtsfrage dar, welche die Zulässigkeit einer Revision jedenfalls dann nicht zu begründen vermag, wenn das Verwaltungsgericht diese Frage vertretbar gelöst hat (VwGH 28.11.2019, Ra 2019/07/0092).
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