LVwG N LVwG-M-31/001-2025

LVwG-M-31/001-2025Landesverwaltungsgericht24.09.2025

Regest

Richtlinienbeschwerde; Norm; Aufhebung; Zuständigkeit;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-M-31/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.M.31.001.2025

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M. über die Richtlinienbeschwerde der 1.) A in ***, *** (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin), und des 2.) B in ***, ***, (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer), wegen Verletzungen der Richtlinien-Verordnung (RLV), BGBl. Nr. 266/1993 idF BGBl. II Nr. 155/2012, im Zuge einer Amtshandlung am 1. Mai 2025, 10:10 Uhr bis 10:40 Uhr in ***, ***, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den

BESCHLUSS

I.Die Beschwerde zur Zl. LVwG-M-31/001-2025, soweit sie sich gegen Verletzungen der Richtlinien-Verordnung (RLV), BGBl. Nr. 266/1993 idF BGBl. II Nr. 155/2012, richtet, wird zurückgewiesen.

II.Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung:

1. Wesentlicher Verfahrensgang und Feststellungen

1.1. Am 1. Mai 2025 kam es im Bezirk ***, ***, ***, Kreuzung ***, gegen 10:10 Uhr nach vorangegangener Verwaltungsübertretung (Geschwindigkeitsübertretung nach der StVO 1960) zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch Polizeibeamte der Polizeiinspektion ***. Herr B (Zweitbeschwerdeführer) lenkte den Personenkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen *** der Zulassungsbesitzerin Frau A (Erstbeschwerdeführerin).

1.2. Mit E-Mail-Eingabe vom 12. Juni 2025 brachten die nunmehrige Erstbeschwerdeführerin sowie der nunmehrige Zweitbeschwerdeführer beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gemeinsam eine Maßnahmenbeschwerde wegen Verletzung in ihren Rechten durch Ausübung von unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt aufgrund näher aufgezeigter Vorfälle im Rahmen dieser Lenker- und Fahrzeugkontrolle ein. Dieser Schriftsatz wurde als Maßnahmenbeschwerde gewertet und zu Zl. LVwG-M-29/001-2025 protokolliert. Da sich jedoch bei der Prüfung der Beschwerde herausstellte, dass diese mehrfach mangelhaft ausgeführt war, wurde den beschwerdeführenden Parteien die Möglichkeit zur Verbesserung (in der Folge: Verbesserungsauftrag) ihres Schriftstückes gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG eingeräumt.

1.3. Am 30. Juni 2025 langte beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Zuge des Verbesserungsauftrages eine Eingabe der beschwerdeführenden Parteien ein, mit der diese einerseits die verfahrensleitende Eingabe zur Maßnahmenbeschwerde (Zl. LVwG-M-29/001-2025) verbesserten und andererseits zusätzlich angaben, im Zusammenhang mit der Amtshandlung am 1. Mai 2025 nunmehr auch eine Richtlinienbeschwerde erheben zu wollen. Diese Eingabe wurde sodann als Richtlinienbeschwerde gewertet und zur verfahrensgegenständlichen Zl. LVwG-M-31/001-2025 protokolliert. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bei der Amtshandlung am 1. Mai 2025 durch Organe der Landespolizeidirektion Niederösterreich auch (näher bezeichnete) Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß der Richtlinienverordnung (RLV) verletzt worden seien.

1.4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelte der Landespolizeidirektion Niederösterreich als zuständige Dienstaufsichtsbehörde unter Hinweis auf die Frage einer allfälligen (Un-)Zulässigkeit einer nachträglichen Ergänzung (außerhalb) der Beschwerdefrist die (nunmehr nach Verbesserung konkretisiert) auch als Richtlinienbeschwerde zu deutende Eingabe der beschwerdeführenden Parteien samt Beilagen gemäß § 89 Abs. 1 SPG.

1.5. Die Landespolizeidirektion Niederösterreich (in der Folge: LPD NÖ oder belangte Behörde) teilte den beschwerdeführenden Parteien sodann mit Schreiben vom 9. Juli 2025, ***, mit, dass Betroffene, die innerhalb von sechs Wochen eine Richtlinienbeschwerde einbringen, gemäß § 89 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) Anspruch darauf hätten, dass ihnen die Dienstaufsichtsbehörde den als erwiesen angenommenen Sachverhalt mitteilt und sich hierbei zur Frage äußert, ob eine Verletzung von Richtlinien vorliege. Vorliegend sei bei der Prüfung der Eingabe der beschwerdeführenden Parteien jedoch festgestellt worden, dass ihr Schreiben zu spät eingebracht worden sei und ihre Richtlinienbeschwerde daher zurückzuweisen sei.

1.6. Dieses Schreiben wurde einerseits dem Zweitbeschwerdeführer an seiner Abgabestelle am 15. Juli 2025 gemäß § 17 ZustG durch Hinterlegung zugestellt, wobei das Schreiben von ihm als Empfänger selbst am 30. Juli 2025 übernommen wurde.

Die Erstbeschwerdeführerin stellte sodann für den Zweitbeschwerdeführer mit Schreiben von 5. August 2025 ein auf § 89 Abs. 4 SPG gestütztes Entscheidungsbegehren.

Daraufhin übermittelte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dem Beschwerdeführer einen Verspätungsvorhalt, auf den der Zweitbeschwerdeführer bis dato nicht reagiert hat.

1.7. Ebenfalls wurde der Erstbeschwerdeführerin das Schreiben vom 9. Juli 2025, ***, neuerlich zugestellt.

Daraufhin stellte die Erstbeschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. August 2025 auch für sich selbst ein Entscheidungsbegehren gemäß § 89 Abs. 4 SPG.

1.8. Mit Erkenntnis vom 28. Februar 2024, G 533/2023-8, V 337/2023-8, hat der Verfassungsgerichtshof § 89 Abs. 4 SPG, BGBl. Nr. 566/1991, idF BGBl. I Nr. 161/2013, (mit Ablauf des 31. August 2025) wegen Verstoßes gegen Art. 131 Abs. 6 erster Satz iVm Art. 131 Abs. 2 B-VG als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung des § 89 Abs. 4 SPG wurde am 27. März 2024 mit BGBl. I Nr. 10/2024 kundgemacht.

Eine Nachfolgebestimmung des § 89 Abs. 4 SPG wurde nicht normiert.

2. Beweiswürdigung

Der entscheidungserhebliche Sachverhalt sowie der Verfahrensgang ergibt sich aus den von den Parteien vorgelegten Schriftsätzen und Unterlagen sowie aus der unbedenklichen und unbestrittenen Aktenlage.

Die Feststellungen zu den von den beschwerdeführenden Parteien gestellten Anträgen iZm behaupteten Verletzungen der RLV stützen sich auf den zur GZ LVwG-M-31/001-2025 protokollierten Eingaben.

Die unter Punkt 1.8. getroffene Feststellung zum Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich zwanglos aus diesem selbst.

3. Maßgebliche Rechtslage

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2024, lauten auszugsweise wie folgt:

„Artikel 83. (1) Die Organisation und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte werden durch Bundesgesetz geregelt. Die Sprengel der Bezirksgerichte sind durch Verordnung der Bundesregierung festzulegen.

(2) Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

[…]

Artikel 131. (1) Soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder.

[…]

(4) Durch Bundesgesetz kann

[…]“

3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG), BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 147/2022, lauten auszugsweise (der mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Februar 2024, G 533/2023-8, V 337/2023-8, zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits aufgehobene § 89 Abs. 4 SPG – idF BGBl. I Nr. 161/2013 – ist hervorgehoben):

„Richtlinien für das Einschreiten

§ 31. (1) Der Bundesminister für Inneres hat zur Sicherstellung wirkungsvollen einheitlichen Vorgehens und zur Minderung der Gefahr eines Konfliktes mit Betroffenen durch Verordnung Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erlassen.

(2) In diesen Richtlinien ist zur näheren Ausführung gesetzlicher Anordnungen insbesondere vorzusehen, daß

1. bestimmte Amtshandlungen Organen mit besonderer Ausbildung vorbehalten sind;

2. die Bekanntgabe der Dienstnummern der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einer der jeweiligen Amtshandlung angemessenen Weise, in der Regel durch Aushändigung einer mit der Dienstnummer, der Bezeichnung der Dienststelle und deren Telefonnummer versehenen Karte zu erfolgen hat;

3. vor der Ausübung bestimmter Befugnisse mögliche Betroffene informiert werden müssen;

4. bei der Ausübung bestimmter Befugnisse besondere Handlungsformen einzuhalten sind;

5. die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beim Eingriff in Rechte von Menschen auf die Erkennbarkeit ihrer Unvoreingenommenheit Bedacht zu nehmen haben, sodaß ihr Einschreiten von den Betroffenen insbesondere nicht als Diskriminierung auf Grund ihres Geschlechtes, ihrer Rasse oder Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder ihrer politischen Auffassung empfunden wird;

6. die Durchsuchung eines Menschen außer in Notfällen durch eine Person desselben Geschlechtes vorzunehmen ist;

7. der Betroffene über geschehene Eingriffe in seine Rechte in Kenntnis zu setzen ist;

8. der Betroffene in bestimmten Fällen auf sein Recht auf Beiziehung einer Vertrauensperson oder eines Rechtsbeistandes hinzuweisen ist und daß er deren Verständigung verlangen kann.

(3) Soweit diese Richtlinien auch für Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuständigkeitsbereich anderer Bundesminister gelten sollen, erläßt der Bundesminister für Inneres die Verordnung im Einvernehmen mit den in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministern.

[…]

Beschwerden wegen Verletzung subjektiver Rechte

§ 88. (1) Die Landesverwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG).

(2) Außerdem erkennen die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist.

(3) Beschwerden gemäß Abs. 1, die sich gegen einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Entzug der persönlichen Freiheit richten, können während der Anhaltung bei der Sicherheitsbehörde eingebracht werden, die sie unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht zuzuleiten hat.

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat, wenn er aber durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung. Die Beschwerde ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2002)

Beschwerden wegen Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten

§ 89. (1) Insoweit mit einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht die Verletzung einer gemäß § 31 festgelegten Richtlinie behauptet wird, hat das Landesverwaltungsgericht sie der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde in dieser Sache zuständigen Behörde zuzuleiten.

(2) Menschen, die in einer binnen sechs Wochen, wenn auch beim Landesverwaltungsgericht (Abs. 1), eingebrachten Aufsichtsbeschwerde behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine gemäß § 31 erlassene Richtlinie verletzt worden, haben Anspruch darauf, daß ihnen die Dienstaufsichtsbehörde den von ihr schließlich in diesem Punkte als erwiesen angenommenen Sachverhalt mitteilt und sich hiebei zur Frage äußert, ob eine Verletzung vorliegt.

(3) Wenn dies dem Interesse des Beschwerdeführers dient, einen Vorfall zur Sprache zu bringen, kann die Dienstaufsichtsbehörde eine auf die Behauptung einer Richtlinienverletzung beschränkte Beschwerde zum Anlaß nehmen, eine außerhalb der Dienstaufsicht erfolgende Aussprache des Beschwerdeführers mit dem von der Beschwerde betroffenen Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu ermöglichen. Von einer Mitteilung (Abs. 2) kann insoweit Abstand genommen werden, als der Beschwerdeführer schriftlich oder niederschriftlich erklärt, klaglos gestellt worden zu sein.

(4) Jeder, dem gemäß Abs. 2 mitgeteilt wurde, daß die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden sei, hat das Recht, binnen 14 Tagen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts zu verlangen, in dessen Sprengel das Organ eingeschritten ist; dasselbe gilt, wenn eine solche Mitteilung (Abs. 2) nicht binnen drei Monaten nach Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ergeht. Das Landesverwaltungsgericht hat festzustellen, ob eine Richtlinie verletzt worden ist.“

3.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 147/2024, lauten wie folgt:

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

[…]

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

[…]“

3.4. § 6 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), idF BGBl. Nr. 51/1991, lautet wie folgt:

§ 6. (1) Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

(2) Durch Vereinbarung der Parteien kann die Zuständigkeit der Behörde weder begründet noch geändert werden.“

4. Rechtliche Beurteilung

4.1. Nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung begründen die gemäß § 31 SPG erlassenen Richtlinien in der RLV keine subjektiv-öffentlichen Rechte (zB VwGH 29.6.2006, 2005/01/0032; 31.8.2020, Ra 2019/01/0135). Die RLV stellt einen Berufspflichtenkodex der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dar und bezweckt, eine wirkungsvolle einheitliche Vorgangsweise der Sicherheitsexekutive sicherzustellen und die Gefahr von Konflikten mit den „Betroffenen“ zu mindern (VwGH 29.3.2023, Ra 2022/01/0002). § 89 Abs. 2 iVm Abs. 4 SPG eröffnete dem „Betroffenen“ einer Amtshandlung, in deren Rahmen die Vorgaben der RLV von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht eingehalten worden sein sollen, eine besondere Rechtsschutzmöglichkeit in Form einer „Verhaltensbeschwerde“ nach Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG (siehe VfSlg. 19.986/2015; VfGH 28.2.2024, G 533/2023-8, V 337/2023-8). Eine „Verhaltensbeschwerde“ hatte – im Gegensatz zu den in Abs. 1 des Art. 130 B-VG geregelten „typengebundenen Verwaltungshandeln“ der Z 1 bis 3 – „typenfreies“ Verwaltungshandeln zum Gegenstand. Der Gegenstand einer Richtlinienbeschwerde gemäß § 89 Abs. 2 iVm Abs. 4 SPG war das Verhalten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 SPG), das am Maßstab der gemäß § 31 SPG erlassenen RLV zu messen war (VwGH 29.3.2023, Ra 2022/01/0002).

4.2. Das Verfahren über eine Richtlinienbeschwerde ist so konzipiert, dass das Landesverwaltungsgericht zunächst nur die Verpflichtung trifft, die bei ihr eingebrachte Beschwerde der zuständigen Aufsichtsbehörde zuzuleiten, eine Zuständigkeit zur Entscheidung über die Richtlinienverletzung kam ihr in diesem Verfahrensstadium nicht zu. Erst ab einem Entscheidungsverlangen nach § 89 Abs. 4 SPG traf es die Pflicht zur Entscheidung, ob das Verhalten des Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Richtlinie verletzt hat (siehe VfSlg. 20.473/2021).

Zuständigkeitsbegründende Norm für die Entscheidung über Richtlinienbeschwerden durch die Landesverwaltungsgerichte war § 89 Abs. 4 SPG. Diese Bestimmung normierte ausdrücklich die Entscheidungspflicht der Landesverwaltungsgerichte (VfSlg. 19.986/2015; VfGH 28.2.2024, G 533/2023-8, V 337/2023-8).

4.3. Der Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 28. Februar 2024, G 533/2023-8, V 337/2023-8, § 89 Abs. 4 SPG, BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, (mit Ablauf des 31. August 2025) als verfassungswidrig auf. Eine Neuregelung folgte seitens des Gesetzgebers nicht.

4.4. Die Aufhebung des § 89 Abs. 4 SPG und die fehlende Neuregelung der zuständigkeitsbegründenden Norm haben zur Folge, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung keine zuständigkeitsbegründende Norm und somit grundsätzlich keine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts mehr vorliegt, über die verfahrensgegenständlichen Entscheidungsbegehren bzw. die Richtlinienbeschwerde zu erkennen.

4.5. Zumal die Entscheidungsbegehren der beschwerdeführenden Parteien jedoch vor Ablauf der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes gesetzten Frist (31. August 2025) eingelangt sind, war auf folgende Punkte noch näher einzugehen:

4.5.1. Grundsätzlich bindet nach der neueren Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes das in Art. 83 Abs. 2 B-VG verbürgte Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter auch den einfachen Gesetzgeber. Das bedeutet, dass die Zuständigkeit einer Behörde bzw. eines Gerichtes (zur Geschäftsstelle vgl VfSlg 16.794/2003) gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG im Gesetz selbst festgelegt sein muss (Hengstschläger/Leeb, AVG § 1 Rz 2 [Stand 1.1.2014, rdb.at] mwN). Vorliegend sieht das anzuwendende Materiengesetz jedoch keine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgericht über Richtlinienbeschwerden (mehr) vor.

4.5.2. Nunmehr hat das Verwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 AVG seine (Un-)Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (VwSlg 7319 A/1968; VwGH 26. 4. 1976, 1775/74; VwSlg 17.116 A/1007). Der iSd § 6 Abs. 1 AVG für die Beurteilung der Zuständigkeit maßgebende Zeitpunkt ist, sofern das Gesetz nicht anderes bestimmt (insb. in Übergangsbestimmungen), der Zeitpunkt, in dem die Amtshandlung vorgenommen wird (vgl VwGH 11.4.1984, 82/11/0358; 30.5.1995, 95/18/0120; ferner § 59 Rz 83 ff). Insbesondere ist für die Beurteilung der Zuständigkeit zur Erlassung eines Bescheides (bzw. einer gerichtlichen Entscheidung) die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung (bzw. Entscheidungserlassung) – Zustellung (Ausfolgung) bzw. mündliche Verkündung (vgl § 18 Rz 1/1, § 62 Rz 3) – maßgeblich (vgl. VwGH 30.5.1995, 95/18/0120; VwSlg 17.022 A/2006; VfSlg 5363/1966; VwSlg 15.638 A/2001; VfSlg 17.051/2003; VfGH 7.6.2013, B 172/2013; zu Änderungen während des Rechtsmittelverfahrens siehe Rz 9, Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 8 [Stand 1.1.2014, rdb.at] mwN).

Bis dahin eingetretene Änderungen der Zuständigkeitsbestimmungen sind stets und daher auch dann zu berücksichtigen, wenn sie nach Anhängigmachung einer Verwaltungssache erfolgen (VwGH 27.9.1995, 95/21/0590; 23.6.2008, 2007/05/0073; 12.9.2012, 2009/08/0054; vgl auch VwSlg 16.035 A/2003; VwGH 15.9.2003, 2000/10/0082, vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 8 [Stand 1.1.2014, rdb.at], mwN). Im Gegensatz zum zivilgerichtlichen Verfahren (vgl § 29 JN) ist dem Verwaltungsverfahren eine „perpetuatio fori“ (Weiterbestand der Zuständigkeit trotz Änderung der im Zeitpunkt der Anhängigmachung gegebenen Sachlage) fremd (VwGH 15.2.1984, 83/01/0399; VwSlg 13.443 A/1991; VwGH 26.6.2001, 2000/04/0202, Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 8 [Stand 1.1.2014, rdb.at], mwN).

4.5.3. Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung und dieser Ausführungen kam dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich daher – trotz Einlagen der Entscheidungsbegehren vor Ablauf der vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Ablauffrist – zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gemäß Art. 140 Abs. 7

B-VG keine Zuständigkeit (mehr) zu, über die behaupteten Verletzungen der RLV zu erkennen.

4.6. Daher war die zur Zl. LVwG-M-31/001-2025 protokollierte Beschwerde, soweit sie sich gegen Verletzungen der RLV richtet, bereits mangels Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zurückzuweisen.

Vor diesem Hintergrund erübrigen sich auch weitere Ausführungen zur mangelnden Rechtzeitigkeit des Entscheidungsbegehrens des Zweitbeschwerdeführers.

4.7. Den beschwerdeführenden Parteien waren keine Kosten gemäß § 35 VwGVG aufzuerlegen, zumal im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hinsichtlich der zur Zl. LVwG-M-31/001-2025 protokollierten Richtlinienbeschwerde noch keine ersatzfähigen Aufwände im Sinne dieser Bestimmung entstanden sind.

5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden, weil die Richtlinienbeschwerde zurückzuweisen war.

6. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 6 AVG ab (zB VwGH 27.9.1995, 95/21/0590; 23.6.2008, 2007/05/0073; 12.9.2012, 2009/08/0054), noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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