LVwG N LVwG-AV-773/001-2025

LVwG-AV-773/001-2025Landesverwaltungsgericht23.09.2025

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Warnvorrichtungen; Blaulicht; Tonfolgehorn; öffentliches Interesse; Rettungsdienst;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-773/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.773.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, vertreten B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 26. Juni 2025, Zl. ***, mit welchem der Antrag auf Erteilung der Bewilligung zur Anbringung von Warnleuchten mit blauem Licht und eines Tonfolgehornes gemäß den §§ 20 Abs. 5 lit. e und f sowie 22 Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) abgewiesen wurde, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert, sodass der Spruch zu lauten hat wie folgt:

„Auf Grund der §§ 20 Abs. 5 lit. e und 22 Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) wird Frau A die Bewilligung zur Anbringung von Warnleuchten mit blauem Licht und eines Tonfolgehornes für die

  • Personenkraftwagen Skoda Kodiaq (FIN: ***) mit dem behördlichen Kennzeichen ***, zugelassen auf A,

  • Personenkraftwagen Skoda Karoq (FIN: ***) mit dem behördlichen Kennzeichen ***, zugelassen auf C und deren Verwendung unter nachstehenden Auflagen im Bezirk *** erteilt:

Blaulicht und Tonfolgehorn dürfen nur bei Fahrten zur Leistung dringender ärztlicher Hilfe verwendet werden. Bei der Beurteilung, ob ein dringender Einsatz im Sinne des § 26 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) vorliegt, ist ein strenger Maßstab anzulegen.

Diese Bewilligung ist bei Fahrten mit Blaulicht bzw. Tonfolgehorn mitzuführen und den Organen der Straßenaufsicht sowie den Kraftfahrbehörden auf Verlangen vorzuweisen.

Über die Blaulicht- und Tonfolgeeinsätze sind Aufzeichnungen zu führen, aus denen folgende Daten ersichtlich sind:

-Datum, Beginn und Ende der Einsatzfahrt

-Zweck der Einsatzfahrt

-Veranlasser der Einsatzfahrt

-Route der Einsatzfahrt

-Lenker des Fahrzeuges

-Marke, Type, Kennzeichen und Fahrzeugidentifizierungsnummer des Fahrzeugs

-Fortlaufende Nummer der Einsatzfahrt

Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre nach erfolgter Einsatzfahrt aufzubewahren und den Kraftfahrbehörden und Gerichten auf Verlangen zur Einsichtnahme auszuhändigen.“

Für diese Bewilligung hat die Antragstellerin Verwaltungsabgaben gemäß Tarifpost 287 (für Blaulicht) und 288 (für Tonfolgehorn) der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV), BGBl. Nr. 24/1983 idgF im Betrag von jeweils EUR 13,--, insgesamt somit EUR 26,--, zu bezahlen (§ 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 [AVG]).

Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei der Kraftfahrbehörde zu entrichten (§ 59 Abs. 2 AVG).

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 26. Juni 2025, Zl. ***, wurde das Ansuchen der in ***, ***, ordinierenden Ärztin für Allgemeinmedizin A vom 3. März 2025 auf Erteilung der Bewilligung zur Anbringung von Warnleuchten mit blauem Licht und eines Tonfolgehornes

  • am Personenkraftwagen Skoda Kodiaq (FIN: ***) mit dem behördlichen Kennzeichen ***, zugelassen auf A und

  • am Personenkraftwagen Skoda Karoq (FIN: ***) mit dem behördlichen Kennzeichen ***, zugelassen auf C

abgewiesen.

Begründet wurde die Entscheidung wie folgt:

„Die am 15. April 2025 eingeholte Stellungnahme der Abteilung Gesundheitswesen (***) beim Amt der NÖ Landesregierung zur Fragestellung, ob im Einsatzgebiet der Antragstellerin ein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst zur Verfügung steht, lautet wie folgt:

„Laut § 20 Abs.5 lit. e KFG dürfen für einen Arzt Scheinwerfer und Leuchten mit blauem Licht nur dann bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst gemäß lit.d zur Verfügung stehen.

Nach internationalen Regeln wird gefordert, dass ein ärztlich besetztes Rettungsmittel in spätestens 20 Minuten nach Alarmierung am Einsatzort eintrifft.

Im Einsatzgebiet der Antragstellerin, im Großraum ***, stehen vier Rettungsdienst mit Notarzt zur Verfügung:

1. D Bezirksstelle ***: Entfernung zum Einsatzort 31,3 km; Erreichbarkeit in ca. 26 bis 30 min.

1. D Bezirksstelle ***: Entfernung zum Einsatzort 24 km; Erreichbarkeit in ca. 22 min.

2. D Bezirksstelle ***: Entfernung zum Einsatzort 18,2 km; Erreichbarkeit in ca. 19 min.

3. D Bezirksstelle ***: Entfernung zum Einsatzort 21,2 km; Erreichbarkeit in ca. 22 min.“

„Die eingeholte Stellungnahme von der NÖ Ärztekammer vom 21. Mai 2025 lautet wie folgt:

„Frau A ist Ärztin für Allgemeinmedizin und betreibt eine Kassenordination in ***, ***. Sie hat ein gültiges Notarztdiplom.

Distanzen:

*** - NEF (D) ***: 17 km

*** - NEF (D) ***: 25 km

*** – NEF (D) ***: 27 km

*** – Christophorus Stützpunkt *** (Fahrtstrecke): 28 km

Distanzen Landeskliniken

*** – LK ***: 19 km

*** – LK ***: 33 km

Es besteht in der Region der Antragstellerin grundlegend ein Bereitschaftsdienst 141 durch E (NÖ. Ärztedienst an Wochentagen, Samstag, Sonn- und Feiertagen zwischen 19.00 Uhr abends und 7.00 Uhr früh) sowie der freiwillige Wochenend- und Feiertagsdienst der ÄK NÖ (zwischen 08.00 Uhr und 14.00 Uhr).“

Mit ha. Schreiben vom 11. Juni 2025 wurde Ihnen Gelegenheit gegeben binnen angemessener Frist zu den beiden oben angeführten Schreiben schriftlich Stellung zu nehmen.

Hierzu äußerten Sie sich nicht.

Es wurde Folgendes erwogen:

§ 20 Abs. 5 des Kraftfahrgesetzes 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, i.d.g.F. lautet:

„Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht dürfen bei nicht unter Abs. 1 Z 4 fallenden Fahrzeugen nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und nur für Fahrzeuge, die zur Verwendung bestimmt sind:

[…]

e) für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst gemäß lit. d zur Verfügung stehen; vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der Ärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen oder

f) für die Leistung dringender Hilfsdienste im Zusammenwirken mit Feuerwehren oder öffentlichen Hilfsdiensten bei Verkehrsunfällen, an denen Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind,

[…].“

§ 22 Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, i.d.g.F. lautet:

„Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen dürfen, außer in den in den Abs. 5 und 6 angeführten Fällen, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes angebracht werden. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn diese Vorrichtungen sonst den Bestimmungen des Abs. 1 dritter und vierter Satz entsprechen. Für die Erteilung der Bewilligung gilt § 20 Abs. 5 sinngemäß.“

1)Antrag hinsichtlich § 20 Abs. 5 lit. e) KFG 1967

Der gegenständliche Antrag stützt sich u.a. auf den Ausnahmetatbestand des § 20 Abs. 5 lit. e KFG 1967. Demnach dürfen kein mit einem Arzt besetzteer Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst zur Verfügung stehen. Dieses Kriterium trifft allerdings – wie sich dem Schreiben der NÖ Ärztekammer vom 15. April 2025 entnehmen lässt – nicht zu. Da es in der beantragten Region grundlegen ein Bereitschaftsdienst 141 durch E gibt. Ebenso stehen laut Schreiben der Abteilung Gesundheitswesen vom 15. April 2025 im Einsatzgebiet der Antragstellerin, im Großraum ***, vier Rettungsdienste mit Notarzt zur Verfügung, wobei die Erreichbarkeit durch die Bezirksstelle *** des D auch innerhalb der nach internationalen Regeln gefordert Zeit geben ist und somit spätestens nach 20 Minuten nach Alarmierung am Einsatzort eintreffen sollte. Der Umstand, dass Sie in den ärztlichen Bereitschaftsdienst über die NÖ Ärztekammer (bereits) integriert sind, vermag daran nichts zu ändern, stützt sich doch der gegenständliche Antrag nicht auf den Ausnahmetatbestand des § 20 Abs. 5 lit. d KFG 1967.

  1. Antrag hinsichtlich § 20 Abs. 5 lit. f) KFG 1967

Der gegenständliche Antrag stützt sich u.a. auf den Ausnahmetatbestand des § 20 Abs. 5 lit. f KFG 1967. Die beantragten Fahrzeuge mit dem Kennzeichen *** und *** zählen nicht zu den in § 20 Abs. 1 Z. 4 der KFG 1967 genannten, weswegen es für die Anbringung einer Blaulichtanlage einer Bewilligung der zuständigen Landeshauptfrau von NÖ bedarf. Diese darf gemäß § 20 Ab. 5 erster Satz des KFG 1967 nur erteilt werden, wenn

1. es sich um ein Fahrzeug handelt, welches für die Aufgaben bestimmt ist, die unter lit. a bis j taxativ aufgezählt sind,

2. die Verwendung des Blaulichts im öffentlichen Interesse gelegen ist und

3. dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen.

Für eine Bewilligung gemäß 3 20 Abs. 5 lit. f KFG müssten Ihre Fahrzeuge zur Verwendung für die Leistungen dringender Hilfsdienste im Zusammenwirken mit Feuerwehren oder öffentlichen Hilfsdiensten bei Verkehrsunfällen, an denen Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, bestimmt sein. Eine besondere Ausstattung Ihrer beiden Fahrzeuge hinsichtlich der Bekämpfung bei Unfällen mit gefährlichen Gütern ist auch Ihren Angaben jedoch nicht zu entnehmen.

Angemerkt wird, dass hier – angesichts des Nichterfüllens der ersten Voraussetzung – kein Anlass zur Prüfung der weiteren Kriterien besteht.

Für den vorliegenden Fall war außerdem maßgeblich, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 21. Mai 1996, 96/11/0049, 19. Juli 2ßß7, 2007/07/0062, 24. Oktober 2008, 2008/02/0257, 21. August 2014, Ro 2014/11/0068 m.w.N.) bei der Erteilung der begehrten Ausnahmebewilligungen restriktiv vorzugehen ist.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Auch wenn die Motive für Ihr Ansuchen anerkennenswert sind, müssen wir Ihren Antrag mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen abweisen.“

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diese behördliche Entscheidung erhob die Antragstellerin fristgerecht Beschwerde und begehrte, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die beantragte Bewilligung unter den gesetzlichen Auflagen zu erteilen.

Begründend wurde ausgeführt, dass es im Verfahren keine Anhaltspunkte gegeben habe, dass gegen die Verkehrs- und Betriebssicherheit der Fahrzeuge, für die die Ausnahmegenehmigung beantragt wurde, Bedenken bestünden.

Es seien im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgetreten, dass die Beschwerdeführerin nicht in einem verkehrsreichen Gebiet agiere. Sie werde von den Sicherheitsbehörden immer wieder zu Verkehrsunfällen im Großraum ***, u.a. auf die *** und die ***, gerufen. Es sei wohl notorisch, dass das Gebiet um die Stadtgrenze von *** bis *** verkehrsreich sei.

„Ärztlicher Bereitschaftsdienst“ im Sinne der zitierten Gesetzesstelle könne nur ein solcher Bereitschaftsdienst sein, in welchem ein Arzt zu einem Patienten angefordert werde. Es bestehe kein durchgehender ärztlicher Bereitschaftsdienst im Großraum /. Wie aus der Stellungnahme der Ärztekammer für Niederösterreich hervorgehe, bestehe ein ärztlicher Bereitschaftsdienst entweder durch den NÖ Ärztedienst oder den Wochenendbereitschaftsdienst der Ärztekammer für Niederösterreich nur am Wochenende, nicht jedoch unter der Woche. Konsultiere man die Homepage von Notruf 141, weil man unter der Woche einen Arzt benötige, werde man an die Nummer 1450 verweisen. Dort bestehe kein ärztlicher Bereitschaftsdienst, der zum Patienten fahre.

Auch bestehe kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst im Sinne der zitierten Gesetzesstelle. Worauf die im angefochtenen Bescheid erwähnte 20-minütige Hilfsfrist beruhen solle, bleibe unergründlich, indem durch nationalen Vergleich und Vergleich mit Deutschland die Hilfsfrist deutlich unter 20 Minuten liege, sodass die festgestellten 19 Minuten als kürzester Frist nicht ausreichten.

Der Bescheid sei nach dem Briefkopf vom Amt der NÖ Landesregierung erlassen und für die Landeshauptfrau von NÖ unterzeichnet worden. Zuständige Behörde sei jedoch die Landeshauptfrau von NÖ und nicht das Amt der NÖ Landesregierung, weshalb der Bescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen scheine.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich forderte mit Schreiben vom 25. Juli 2025, LVwG-AV-773/001-2025, die Beschwerdeführerin auf, ihren Dienstsprengel bekannt zu geben.

Mit Schreiben vom 1. August 2025 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass ihr Dienstsprengel die Gemeinden ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** umfasst.

4. Feststellungen:

Frau A ist Ärztin für Allgemeinmedizin, besitzt eine Notarztausbildung und betreibt eine Kassenordination am Standort ***, ***. Ihr Dienstsprengel umfasst die Gemeinden ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***.

Im Einsatzgebiet der Antragstellerin sind mit einem Arzt besetzte Rettungsdienste (NEF) in beim D Bezirksstelle ***, ***, ***, beim D Bezirksstelle ***, ***, ***, beim D Bezirksstelle ***, ***, *** und beim D Bezirksstelle ***, ***, ***, vorhanden.

Die Fahrzeiten zwischen diesen vier Bezirksstellen des D und den Gemeinden des Dienstsprengels der Beschwerdeführerin betragen wie folgt:

***: ***: 28 Minuten; ***: 25 Minuten; *** 13 Minuten; ***: 20 Minuten

***: ***: 26 Minuten; ***: 21 Minuten; *** 17 Minuten; ***: 21 Minuten

***: ***: 23 Minuten; ***: 19 Minuten; *** 19 Minuten; ***: 20 Minuten

***: ***: 18 Minuten; ***: 17 Minuten; *** 24 Minuten; ***: 23 Minuten

***: ***: 22 Minuten; ***: 13 Minuten; *** 25 Minuten; ***: 23 Minuten

***: ***: 20 Minuten; ***: 15 Minuten; *** 24 Minuten; ***: 21 Minuten

***: ***: 24 Minuten; ***: 13 Minuten; *** 29 Minuten; ***: 26 Minuten

***: ***: 27 Minuten; ***: 13 Minuten; *** 32 Minuten; ***: 27 Minuten

***: ***: 20 Minuten; ***: 17 Minuten; *** 28 Minuten; ***: 24 Minuten

***: ***: 24 Minuten; ***: 19 Minuten; *** 29 Minuten; ***: 28 Minuten

***: ***: 22 Minuten; ***: 21 Minuten; *** 32 Minuten; ***: 27 Minuten

Beispielsweise beträgt bei einem Einsatzort ***, ***, die Fahrzeit von der nächstgelegenen Bezirksstelle *** des D 21 Minuten über die verkehrsreichen Straßen *** und *** bei normalen Verkehrsbedingungen und unter optimalen sonstigen Bedingungen, die Entfernung beträgt 24 km. Die Fahrtzeit von der Ordination der Antragstellerin in ***, ***, beträgt dagegen 14 Minuten, die Entfernung 10 km.

Es kann nicht festgestellt werden, dass ein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe im gesamten Dienstsprengel der Antragstellerin innerhalb einer – von der belangten Behörde zugrunde gelegten –

Hilfsfrist von 20 Minuten durchgehend zur Verfügung steht.

Es besteht ein ärztlicher Bereitschaftsdienst (NÖ Ärztedienst an Wochentagen, Samstagen, Sonn- und Feiertagen, jeweils zwischen 19 Uhr und 07.00 Uhr) sowie der freiwillige Wochenend- und Feiertagesdienst der Ärztekammer NÖ zwischen 08.00 und 14.00 Uhr.

Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit sind nicht zu Tage getreten.

5. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem behördlichen Akt samt inneliegenden Stellungnahmen bzw. aus der vom Verwaltungsgericht eingeholten Stellungnahme der Antragstellerin.

Die Entfernung zwischen Rettungsdienst (NEF) in ***, ***, und dem potenziellen Einsatzort ***, ***, wurde vom Verwaltungsgericht mittels Google Maps ermittelt.

Berücksichtigt man die Größe des Dienstsprengels der Antragstellerin, insbesondere exponierte Lagen, wie z.B. die Adresse ***, ***, ergibt sich, dass die Fahrtzeit auch bei optimalen Verkehrsbedingungen mehr als 20 Minuten beträgt.

Angesichts des verkehrsreichen Gebietes im Bereich der *** und ***, ist zudem mit verkehrsbedingten Verzögerungen zu rechnen; ebenso können Paralleleinsätze von der E GmbH nicht ausgeschlossen werden, wie sich aus Parallelverfahren beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ergeben hat, sodass entsprechend festzustellen war.

6. Rechtslage:

§ 28 VwGVG regelt Folgendes:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

1. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 17 VwGVG sieht vor:

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die relevante Bestimmung des § 20 Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) lautet auszugsweise wie folgt:

(1) Außer den im § 14 Abs. 1 bis 7 und in den §§ 15 und 17 bis 19 angeführten Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern dürfen ohne Bewilligung gemäß Abs. 4 an Kraftfahrzeugen und Anhängern nur angebracht werden:

[…]

(5) Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht dürfen bei nicht unter Abs. 1 Z 4 fallenden Fahrzeugen nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und nur für Fahrzeuge, die zur Verwendung bestimmt sind:

(6) Bewilligungen nach Abs. 5 sind unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. Durch Verordnung können die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Bewilligungen nach Abs. 5 festgelegt werden. Dabei sind insbesondere die Antragslegitimation, die Erteilungsvoraussetzungen, spezielle Einsatzbedingungen sowie die Führung entsprechender Aufzeichnungen über die Verwendung des Blaulichtes zu regeln.

(6a) Die Bewilligung nach Abs. 5 ist zu widerrufen, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. In diesem Fall sind die Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht von den betroffenen Fahrzeugen zu entfernen. Dies gilt auch, wenn ein unter die Bestimmung des Abs. 1 Z 4 fallendes Fahrzeug nicht mehr von den dort genannten Stellen verwendet wird oder nicht mehr für die dort genannten Verwendungen bestimmt ist.

(7) Die in den Abs. 1 bis 5 angeführten Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler dürfen nicht blenden; sie dürfen die Wirkung der vorgeschriebenen Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler nicht beeinträchtigen. Nach vorne darf, außer mit fluoreszierenden Farben bei Feuerwehrfahrzeugen oder Rettungsfahrzeugen, nie rotes Licht, nach hinten, außer bei Rückfahrscheinwerfern, rückstrahlenden Kennzeichentafeln, reflektierenden Warntafeln im Sinne des § 102 Abs. 10a und 10c, Zeichen für Platzkraftwagen (Taxi-Fahrzeuge), retroreflektierenden Markierungen, Konturmarkierungen sowie charakteristischen Markierungen zur Verbesserung der Sichtbarkeit und Erkennbarkeit schwerer und langer Fahrzeuge im Sinne der ECE-Regelung Nr. 104 und reflektierenden Tafeln (Aufklebern) für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, nie weißes oder gelbes Licht aus- oder rückgestrahlt werden können; dies gilt jedoch nicht für die Kenntlichmachung von Fahrzeugen des Straßendienstes, von Fahrzeugen, deren größte Länge oder größte Breite die im § 4 Abs. 6 Z 2 und 3 festgesetzten Höchstgrenzen überschreitet, oder von über das Fahrzeug hinausragenden Ladungsteilen oder Geräten mit fluoreszierenden Farben oder rückstrahlendem Material. Leuchten mit Blinklicht sind ausschließlich bei Fahrtrichtungsanzeigern (§ 19) oder als Warnleuchten, Leuchten mit Drehlicht ausschließlich als Warnleuchten zulässig. Leuchten mit Drehlicht sind Leuchten, bei denen die die Richtung der Lichtaussendung bestimmenden Teile rotieren. Blaues Licht darf außer mit den im Abs. 1 Z 4 und Abs. 5 angeführten Scheinwerfern und Warnleuchten nicht aus- oder rückgestrahlt werden. Wenn Bedenken bestehen, ob die Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler oder ihre Anbringung den Vorschriften entsprechen, hat die Behörde hierüber ein Gutachten eines gemäß § 125 bestellten Sachverständigen einzuholen.

(8) Das Anbringen von über die ganze Hinterseite oder über die ganze Seitenwand verlaufenden waagrechten Streifen aus rot fluoreszierendem oder rot rückstrahlendem Material von mehr als 100 mm Höhe an anderen als Fahrzeugen, die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt sind, ist unzulässig. Weiters ist das Anbringen von Streifen aus rot fluoreszierendem oder rot rückstrahlendem Material an Fahrzeugen in der Art, dass es dadurch zu einer Verwechslung mit Fahrzeugen, die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt sind, kommen kann, unzulässig.

§ 22 Abs. 4 KFG 1967 bestimmt:

Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen dürfen, außer in den in den Abs. 5 und 6 angeführten Fällen, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes angebracht werden. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn diese Vorrichtungen sonst den Bestimmungen des Abs. 1 dritter und vierter Satz entsprechen. Für die Erteilung der Bewilligung gilt § 20 Abs. 5 sinngemäß.

7. Erwägungen:

Einleitend stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zum Antrag fest, dass die Bewilligungsvoraussetzungen des § 20 Abs. 5 KFG 1967 entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt der Effizienz der Warneinrichtungen und der damit verbundenen Verkehrssicherheit restriktiv auszulegen sind (vgl. VwGH 21.05.1996, Zl. 96/11/0049).

Ein öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht bzw. eines Folgetonhornes ist nur dann gegeben, wenn das Fahrzeug, für welches die Bewilligung angestrebt wird, nicht nur in Ausnahmefällen, sondern mit entsprechender Häufigkeit zu Fahrten bestimmt ist, bei denen Gefahr im Verzug im Sinne des § 26 Abs. 1 StVO 1960 vorliegt, und die bewirkte Erleichterung des Vorankommens ausschlaggebend sein wird, um drohende Gefahren für das Leben und für die Gesundheit von Menschen abzuwenden (VwGH 21.08.2014, Ro 2014/11/0068). Diese Voraussetzung ist in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen. Zusätzlich ist ein Antrag gemäß § 20 Abs. 5 KFG 1967 auch in die Richtung zu prüfen, ob nicht das öffentliche Interesse schon durch bestehende Einrichtungen, die im Besitz einer solchen Genehmigung sind (bspw. § 20 Abs. 1 Z. 4 KFG 1967), ausreichend erfüllt ist.

Die angestrebte Bewilligung bedarf nicht nur eines öffentlichen Interesses an der Verwendung von Blaulicht sowie des Fehlens von Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit, sondern ist auch erforderlich, dass das Fahrzeug zur Verwendung für einen der in § 20 Abs. 5 lit. a bis j KFG 1967 taxativ genannten Zwecke bestimmt ist. Liegen daher die drei erwähnten Voraussetzungen (öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht, Fehlen von Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit, Verwendung des Fahrzeugs für eine der in § 20 Abs. 5 lit a bis j KFG 1967 taxativ aufgezählten Aufgaben) vor, ist die angestrebte Bewilligung zu erteilen, im gegenteiligen Fall wäre sie zu versagen; das KFG 1967 bietet keinen Hinweis darauf, dass die Erteilung der Bewilligung im Ermessen der Behörde läge (VwGH 24.02.2017, Ra 2016/11/0157 mwN).

Die Erteilung der von der Beschwerdeführerin angestrebten Bewilligung ist nach § 20 Abs. 5 lit. e KFG 1967 nur zulässig, wenn das Fahrzeug der Antragstellerin bestimmt ist „für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst gemäß lit. d zur Verfügung stehen".

Dass die Beschwerdeführerin Ärztin mit Ausbildung zum Notarzt ist, ist ebenso unstrittig wie der Umstand, dass es sich bei ihrem Kassenvertragssprengel teilweise um ein verkehrsreiches Gebiet handelt. Die belangte Behörde zieht auch nicht in Zweifel, dass einerseits die in Rede stehenden Fahrzeuge der Rechtsmittelwerberin für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch sie bestimmt ist und andererseits in dem Gebiet, für das die Bewilligung angestrebt wird, kein ärztlicher Bereitschaftsdienst gemäß § 20 Abs. 5 lit. d KFG 1967 zur Verfügung steht. Die Parteien des Verfahrens sind unterschiedlicher Auffassung hinsichtlich der weiteren (negativen) Voraussetzungen, nämlich des Bestehens eines mit einem Arzt besetzten Rettungsdienstes, wobei die Kraftfahrbehörde die Auffassung vertritt, wegen des zur Verfügung stehenden Einsatzwagens des Notarztstützpunktes *** bestehe sehr wohl ein solcher mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst iSd § 20 Abs. 5 lit. e KFG 1967, welcher spätestens nach 20 Minuten nach Alarmierung am Einsatzort eintreffen sollte und des Bestehens eines Bereitschaftsdienstes 141 durch E lägen die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Bewilligung nicht vor.

§ 20 Abs. 5 lit. e KFG 1967 stellt darauf ab, ob in einem verkehrsreichen Gebiet "ein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst [...] zur Verfügung steht". Bei verständiger Auslegung dieser Voraussetzung kann es nicht darauf ankommen, ob ein verkehrsreiches Gebiet, wie es in § 20 Abs. 5 lit. e KFG 1967 genannt wird, "überhaupt" - unabhängig von der Anfahrtszeit - von einem entsprechend besetzten Rettungsdienst erreicht werden kann, weil es ansonsten praktisch keinen Anwendungsbereich für die Ausnahmebewilligung gäbe. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Gesetzgeber, wenn er an ein Zurverfügungstehen anknüpft, damit zum Ausdruck bringt, dass das zu beurteilende Gebiet ein solches ist, in dem keine ausreichende Versorgung mit einem entsprechend besetzten Rettungsdienst existiert. Da sich weder aus dem Wortlaut des § 20 Abs. 5 lit. e KFG 1967 noch aus den Materialien (205 Blg NR 12. GP, 16) ausdrücklich ergibt, wann von einer ausreichenden Versorgung mit einem entsprechend besetzten Rettungsdienst gesprochen werden kann und auch eine konkretisierende Verordnung nach § 20 Abs. 6 KFG 1967 nicht erlassen worden ist, wird davon auszugehen sein, dass von einem Gebiet, in dem kein entsprechend besetzter Rettungsdienst zur Verfügung steht, dann zu sprechen ist, wenn in diesem Gebiet nicht gewährleistet ist, dass - von ganz außergewöhnlichen Verhältnissen abgesehen - im Bedarfsfall innerhalb einer zumutbaren, dem Stand des Rettungswesens entsprechenden Hilfsfrist ein mit einem Arzt besetzter Rettungswagen eintrifft. Ein anderes Verständnis kann dem Gesetzgeber des KFG 1967, der hier der Art nach eine Bedarfsprüfungsregelung geschaffen hat, nicht zugesonnen werden (ist (VwGH 26.01.2017, Ro 2016/11/0021).

Für die Ermittlung der erwähnten Hilfsfrist als Beurteilungsstandard werden mangels ausdrücklicher Regelung im KFG 1967 sowohl einschlägige - soweit vorhanden - österreichische als auch außerösterreichische Rettungsdienstvorschriften entsprechend zu berücksichtigen sein. Es genügt im Beschwerdefall der Hinweis, dass etwa für das Burgenland (in anderen österreichischen Bundesländern sind derartige Regelungen nicht ersichtlich) nach § 5 Z. 9 der Richtlinien für den Rettungs- und Notarztrettungsdienst (Verordnung der Burgenländischen Landesregierung LGBl. Nr. 44/2007) Rettungsorganisationen zu gewährleisten haben, dass jeder an einer Straße liegende Notfallort in der Regel (95 % der Fälle) innerhalb der vorgegebenen Hilfsfrist von 15 Minuten erreicht werden kann. Ähnliche, deutlich unter 20 Minuten liegende, Hilfsfristen finden sich auch für die deutschen Bundesländer (vgl. zB. § 3 des Baden-Württembergischen Rettungsdienstgesetzes, § 2 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (AVBayRDG), § 2 der Niedersächsichen Verordnung über die Bemessung des Bedarfs an Einrichtungen des Rettungsdienstes (BedarfVO-RettD), § 8 des Rettungsdienstgesetzes von Rheinland-Pfalz, § 6 des Saarländischen Rettungsdienstgesetzes; vgl. auch den Rettungsdienstplan des Landes Hessen, S 9) und - soweit ersichtlich - für die Schweiz (vgl. die Richtlinien des Interverbands für Rettungswesen zur Anerkennung von Rettungsdiensten) (VwGH 26.01.2017, Ro 2016/11/0021).

Wird die Hilfsfrist nicht eingehalten, kann gefolgert werden, dass die in § 20 Abs. 5 lit. e KFG 1967 umschriebene Voraussetzung (Nichtzurverfügungstehen eines mit einem Arzt besetzten Rettungsdienstes) erfüllt ist (VwGH 26.01.2017, Ro 2016/11/0021).

Dass es sich bei dem in Rede stehenden Gebiet um ein verkehrsreiches handelt, wurde bereits zuvor ausgeführt. Wenn die Kraftfahrbehörde das Vorliegen der Voraussetzung, nämlich dass kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst zur Verfügung stehe, verneint, so übersieht sie, dass -wie festgestellt - nicht an 24 Stunden an jedem Tag der Woche ein ärztlicher Bereitschaftsdienst zur Verfügung steht und weiters nicht im gesamten in Rede stehenden Gebiet ein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst bzw. innerhalb der erforderlichen Hilfsfrist von spätestens 20 Minuten unter Optimalbedingungen nach Alarmierung zur Verfügung steht. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass sich unter ungünstigeren Verkehrs- und anderen Bedingungen die Anfahrtszeit noch entsprechend erhöht.

Die Antragstellerin kann - bezogen auf den Einsatzort - die Hilfsfrist, die sonst in einigen Gemeinden ihres Dienstsprengels mehr als 15 bis 20 Minuten betragen würde, durch den örtlichen Vorteil reduzieren und schneller als das Rettungsmittel vor Ort sein kann, um das therapiefreie Intervall zu verkürzen.

Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit sind nicht zu Tage getreten. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes liegen somit sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Bewilligung vor, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Die spruchgemäßen Auflagen waren zu erteilen, um der Behörde eine Kontrolle zu ermöglichen.

Zum Einwand der unzuständigen Behörde:

Gemäß § 20 Abs. 4 KFG 1967 sowie § 22 Abs. 4 leg. cit. ist zuständige Bewilligungsbehörde im Gegenstand der Landeshauptmann.

Die Fertigung des angefochtenen Bescheides erfolgte auch zutreffend „Für die Landeshauptfrau“. Dieser ist der angefochtene Bescheid – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – auch zweifelsfrei zuzurechnen, da darin das Amt der NÖ Landesregierung an keiner Stelle als die bescheiderlassende Behörde bezeichnet wurde, sondern nur im Bescheidkopf angeführt ist. In der Fertigungsklausel ist unmissverständlich durch die Anführung der Worte „Für die Landeshauptfrau“ zum Ausdruck gebracht, dass die Landeshauptfrau die bescheiderlassende Behörde ist. Abgesehen davon, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Kopfbezeichnung eines Bescheides allein nichts darüber aussagt, von welcher Behörde der Bescheid ausgeht, es daher nicht schadet, wenn im Kopf lediglich das Hilfsorgan der entscheidenden Behörde (hier: das Amt der NÖ Landesregierung) genannt wurde, ist maßgebend für die Zurechnung des Bescheides die Art der Unterfertigung (vgl. VwGH vom 27.2.2006, 2005/05/0068 und vom 18.11.1998, 96/03/0351, letzteres zur Konstellation „Amt der Landesregierung“ im Bescheidkopf und „Landeshauptmann“ in der Fertigungsklausel).

Der Einwand der Bescheiderlassung durch eine unzuständige Behörde geht daher ins Leere.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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