LVwG N LVwG-AV-742/001-2025

LVwG-AV-742/001-2025Landesverwaltungsgericht23.09.2025

Regest

Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Berechnungsfläche; Härteklausel; Verfahrensrecht; Zurückverweisung; Ermittlungspflicht;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-742/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.742.001.2025

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch C Rechtsanwälte OG in ***, vom 17. Juni 2025 gegen den Bescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** vom 12. Mai 2025, GZ ***, mit welchem über eine Berufung gegen einen Abgabenbescheid des Obmannes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** vom 4. Februar 2025, Kunden-Nummer: ***, betreffend die Vorschreibung einer jährlichen Kanalbenützungsgebühr ab 1. Mai 2023, entschieden wurde, den

BESCHLUSS:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Verbandsvorstand des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** zurückverwiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 278 Abs.1 Bundesabgabenordnung - BAO

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Begründung:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Herr B ist alleiniger grundbücherlicher Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft in ***, *** (KG ***; EZ ***, Grst.Nr. ***).

Zugunsten der A GmbH (FN ***, in der Folge: Beschwerdeführerin) wurde ob dieser Liegenschaft zur EZ *** ein verbüchertes Baurecht für die Zeit vom 01.04.2022 bis 31.12.2061 bestellt und im Grundbuch einverleibt. Mit dem Baurechtsvertrag vom 31.03.2022, in der Urkundensammlung des BG *** hinterlegt zu TZ ***, wurde der Beschwerdeführerin vom Eigentümer die Zustimmung zur Errichtung eines Betriebsgebäudes erteilt.

Aus Anlass der Neuerrichtung dieses Betriebsgebäudes wurde der Beschwerdeführerin mit einem Abgabenbescheid des Obmannes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** vom 4. Februar 2025, Kunden-Nummer: ***, für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft die jährliche Kanalbenützungsgebühr ab 1. Mai 2023 im Betrag von € 11.933,28 vorgeschrieben. Der Vorschreibung wurden ein Einheitssatz von € 3,60 sowie eine Berechnungsfläche von 3.314,80 m² zu Grunde gelegt.

Mit Schreiben vom 3. März 2025 erhob die A GmbH dagegen fristgerecht das ordentliche Rechtsmittel der Berufung.

Am 4. März 2025 wurde ein Ortsaugenschein zur Erhebung der Berechnungsflächen durchgeführt.

Mit einem weiteren Schreiben vom 20. März 2025 beantragte die Beschwerdeführerin bezugnehmend auf die Berufung bzw. den angefochtenen Abgabenbescheid vom 4. Februar 2025 mit jeweils eingehender Begründung, dass für die Berechnung der Gebühr die Härtefallregelung des § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 herangezogen werden möge, dass die Gebühr erst ab Dezember 2024 beginnend mit der gewerblichen Betriebserlaubnis berechnet werden möge sowie dass auf die Einhebung einer Gebühr für die Regenwassereinleitung verzichtet werden möge.

Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde durch die Abgabenbehörde ein Gutachten eines Ziviltechnikers für Kulturtechnik, Wasser- und Abwassertechnik eingeholt.

Mit E-Mail vom 4. April 2025 teilte der Sachverständige mit, dass unter Annahme von 15 Arbeitsplätzen auf der Liegenschaft 220,97 m²/EGW anfallen würden, was unter den im NÖ Kanalgesetz angeführten 300 m²/EGW liege.

In seiner Sitzung vom 29. April 2025 hat der Vorstand des Gemeindeverbandes die nunmehr angefochtene Berufungsentscheidung beschlossen.

Aufgrund der Berufung wurde der erstinstanzliche Abgabenbescheid abgeändert und für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft die jährliche Kanalbenützungsgebühr ab 1. August 2023 im Betrag von € 13.058,38 neu festgesetzt. Der Vorschreibung wurden ein Einheitssatz von € 3,96 (erhöht um 10 % für die Einleitung von Regenwässern) sowie eine Berechnungsfläche von 3.297,57 m² zu Grunde gelegt.

Nach neuerlicher Überprüfung sei festgestellt worden, dass es bei der Ermittlung der Berechnungsflächen zu einem Rechenfehler gekommen sei, weshalb die Berechnungsfläche abzuändern sei. Aus der im Ermittlungsverfahren vorgelegten Betriebsanlagengenehmigung sei ersichtlich, dass aus einem Betonretentionsbecken Niederschlagswässer in den öffentlichen Mischwasserkanal eingeleitet würden, weshalb der um 10 % erhöhte Einheitssatz anzuwenden sei.

Aus der Entrichtung der Kommunalsteuer für Mitarbeiter ab 1. August 2023 sei belegbar, dass ab diesem Zeitpunkt die öffentliche Kanalanlage benützbar gewesen sei. Aus einem E-Mail des beigezogenen externen Sachverständigen vom 4. April 2025 sei zu folgen, dass die Schmutzfracht pro 300 m² Berechnungsfläche bei der gegenständlichen Liegenschaft geringer als 1 EGW sei, weshalb kein offensichtliches Missverhältnis vorliege.

Der Berufungsbescheid wurde am 12. Mai 2025 ausgefertigt und derBeschwerdeführerin nachweislich am 23. Mai 2025 zugestellt.

In seinem erst nach Beschlussfassung des Berufungsbescheides erstatteten Gutachten vom 9. Mai 2025 führte der beigezogene Sachverständige u.a. aus, dass für die gegenständliche Liegenschaft eine Schmutzfrachtberechnung der D GmbH vom 20. Dezember 2019 vorliege. Aus dem Indirekteinleitervertrag zwischen der Beschwerdeführerin und dem Gemeindeabwasserverband *** vom 15. Jänner 2020 ergäbe sich ein maximaler Einleitungskonsens von 200 EGW. Ausgehend von einer Berechnungsfläche von 3.314,80 m² betrage die Berechnungsfläche der Liegenschaft pro EGW 16,57 m², was deutlich unter den 300 m²/EGW gemäß § 5b Abs. 2 NÖ Kanalgesetz 1977 liege.

Bei einer Gesamtberechnungsfläche von 259.132,53 m² in der Gemeinde *** und einer durchschnittlichen jährlichen Schmutzfrachtbelastung der Marktgemeinde *** in den Jahren 2021 bis 2024 von 4493 EGW betrage die durchschnittliche Berechnungsfläche 57,67 m²/EGW, was deutlich mehr sei als die 16,57 m² der konkreten Liegenschaft.

Gegen den Berufungsbescheid vom 12. Mai 2025 richtet sich die nunmehrige Beschwerde der A GmbH vom 17. Juni 2025, rechtzeitig eingebracht durch deren ausgewiesene Rechtsvertretung.

Die Beschwerdeführerin habe aus Eigenem nach Zustellung des angefochtenen Bescheides Akteneinsicht genommen und verfüge erst jetzt über das Gutachten des externen Sachverständigen vom 9. Mai 2025.

Die Beschwerdeführerin beanstandet Zustandekommen und Inhalt dieses Gutachtens sowie den Umstand, dass ihr diesbezüglich kein rechtliches Gehör eingeräumt worden sei.

Bei Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzung wären die Voraussetzungen für die Anwendung der Härteklausel des § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 gegeben, die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Wasser- und Abwassertechnik unter Beiziehung der Beschwerdeführerin zur Befundaufnahme vor Ort werde beantragt. Es seien keine Feststellungen getroffen worden, ob besondere Umstände vorliegen, die zur Anwendung der Härteklausel führen, auch wenn die Schmutzfracht pro 300 m² Berechnungsfläche größer oder gleich einem EGW sei.

Soweit von einer Benützbarkeit des öffentlichen Kanals ab 1.8.2023 ausgegangen werde, verkenne die Behörde, dass es auf die tatsächliche Nutzung ankomme. Diese sei weder in zeitlicher Sicht noch dem Umfang nach erhoben worden. Beantragt wurde eine Herabsetzung der vorgeschriebenen jährlichen Kanalbenützungsgebühr.

Beschwerde und bezughabender Verwaltungsakt wurden vom Obmann des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 2. Juli 2025 (einlangend) zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakt.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundesabgabenordnung (BAO):

§ 1. ( 1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …

§ 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.…

(2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

(3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.

(4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen.

§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes

a)weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen

(§ 260) noch

b)als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,

so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

2.2. NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230:

§ 5 Kanalbenützungsgebühr

(1) Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat.

(2) Die Kanalbenützungsgebühr errechnet sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz zuzüglich eines schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles. Dieser wird nur dann berücksichtigt, wenn die eingebrachte Schmutzfracht den Grenzwert von 100 Berechnungs-EGW überschreitet. Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangt in diesem Fall ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung.

(3) Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche angeschlossener Kellergeschoße und nicht angeschlossener Gebäudeteile wird nicht berücksichtigt. Angeschlossene Kellergeschoße werden jedoch dann berücksichtigt, wenn eine gewerbliche Nutzung vorliegt, ausgenommen Lagerräume, die mit einem Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.

(…)

§ 5b Vermeidung von Härtefällen

(1) Ergibt sich bei der Berechnung der Kanalbenützungsgebühr ein offensichtliches Mißverhältnis, zwischen der berechneten Höhe und dem verursachten Kostenaufwand, so ist die Kanalbenützungsgebühr entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme, unter Berücksichtigung der sonst in der Gemeinde zu entrichtenden Kanalbenützungsgebühren höchstens jedoch um 80 % zu vermindern.

(2) Ein offensichtliches Mißverhältnis im Sinne des Abs. 1 liegt jedenfalls vor, wenn die Schmutzfracht pro 300 m² Berechnungsfläche bei widmungsgemäßer Verwendung geringer als ein EGW ist.

(3) Eine Verminderung der Kanalbenützungsgebühr kommt nur dann in Betracht, wenn die Berechnungsfläche mehr als 700 m² beträgt.

§ 9 Abgabepflichtiger

Die Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr sind unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluß besteht oder der Anschluß bewilligt wurde. … Sind Liegenschaftseigentümer und Eigentümer des Bauwerkes oder Bauwerber verschiedene Personen, so sind die Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr oder Fäkalienabfuhrgebühren vom Eigentümer des Bauwerkes oder Bauwerber zu entrichten.

§ 12 Entstehung der Abgabenschuld, Fälligkeit

(3) Die Abgabenschuld für die Kanalbenützungsgebühr und die Fäkalienabfuhrgebühr entsteht mit dem Monatsersten des Monats, in dem erstmalig die Benützung des Kanals möglich ist oder die Abfuhr der Fäkalien erfolgt. Wird eine Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so entsteht die Kanalbenützungsgebühr mit dem Monatsersten des Monats in dem der Anschluß an den Kanal möglich ist. Diese Gebühren sind, soferne der Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung nichts anderes bestimmt, im vorhinein in vierteljährlichen Teilzahlungen, und zwar jeweils bis zum 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober, zu entrichten.

2.3. Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde ***

§ 6 Kanalbenützungsgebühren

Zur Berechnung der laufenden Gebühren für die Benützung der öffentlichen Kanalanlage (Kanalbenützungsgebühr) werden … folgende Einheitssätze festgesetzt:

a)Mischwasserkanal € 3,60 exkl. MWSt.

b)Schmutz- und Regenwasserkanal (Trennsystem) € 3,60 exkl. MWSt.

Diese Änderung der Kanalabgabenordnung ist mit 1. Jänner 2023 in Kraft getreten.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Mit dem erstinstanzlichen Abgabenbescheid wurde der Beschwerdeführerin für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft eine jährliche Kanalbenützungsgebühr „für die Benützung des öffentlichen Schmutzwasserkanals“ ab 01.05.2023 vorgeschrieben.

Mit den nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid wurde dieser Bescheid in zweiter Instanz abgeändert. Der Wirksamkeitsbeginn der Vorschreibung wurde auf 1. August 2023 geändert. Das Ausmaß der Berechnungsfläche wurde verringert. Der Einheitssatz wurde um 10 % erhöht für die Einleitung von Niederschlagswässern.

Eine Verminderung der Gebühr unter Anwendung der Härteklausel des § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 wurde nicht vorgenommen.

Zweifel am grundsätzlichen Bestehen einer Abgabenschuld der Beschwerdeführerin hinsichtlich der jährlichen Kanalbenützungsgebühr sind beim Verwaltungsgericht im Hinblick auf das Bestehen eines Hauskanalanschlusses sowie des verbücherten Baurechtes der Beschwerdeführerin nicht entstanden.

Fraglich ist allerdings der Zeitpunkt des erstmaligen Entstehens der Abgabenschuld.

Aus § 5 Abs. 1 iVm 12 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt sich, dass das maßgebliche Kriterium für die Entrichtung einer Kanalbenützungsgebühr nicht die tatsächliche Benützung des Kanals ist. Vielmehr stellt bereits die objektiv bestehende Möglichkeit zur Benützung des öffentlichen Kanals den Umstand dar, an den die Entrichtung der Gebühr geknüpft wird.

Eine Möglichkeit zur Benützung besteht jedenfalls, sobald die Liegenschaft tatsächlich an den Kanal angeschlossen ist. Der Zeitpunkt, ab dem das verfahrensgegenständliche Gebäude tatsächlich an den Kanal angeschlossen wurde, wurde von den Abgabenbehörden bisher noch nicht festgestellt.

Die Abgabenschuld bestand zufolge § 12 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 daher bereits ab Monatsersten des Monats, ab dem das Gebäude – ungeachtet einer allfälligen baurechtlichen Fertigstellung – tatsächlich angeschlossen war.

Zu dem von den Abgabenbehörden festgestellten Ausmaß der Berechnungsfläche ist festzuhalten, dass seitens der Beschwerdeführerin zumindest in der nunmehrigen Beschwerde weder das tatsächliche Ausmaß der Geschoßflächen noch die Zahl der angeschlossenen Geschoße bestritten wurden.

Der anwendete Einheitssatz ergibt sich aus § 6 der Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde ***. Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem neben den Schmutzwässern auch Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangt gemäß § 5 Abs. 2 NÖ Kanalgesetz 1977 ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung.

Soweit die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf einen Bescheid der Gewerbebehörde verweist, so ersetzt dies nicht die Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse. Freilich würde eine Benützungsmöglichkeit in Form eines Regenwasserüberlaufes in den öffentlichen Kanal die Anwendung eines erhöhten Einheitssatzes rechtfertigen.

Aufgrund der gegenständlichen Beschwerde ist vor allem strittig, ob die Härteklausel des § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 anwendbar sei und gegebenenfalls ob für die konkrete Liegenschaft ein zu berücksichtigender Härtefall zu einer Minderung der Kanalbenützungsgebühr führen könne.

Bei der Kanalbenützungsgebühr handelt es sich um eine Gebühr für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und Gemeindeanlagen (vgl. § 15 Abs.3 Z.4 FAG 2008). Gebührentatbestand ist die Möglichkeit zur Benützung der öffentlichen Kanalanlagen. Dafür ist vom Liegenschaftseigentümer eine flächenbezogen berechnete Gebühr zu entrichten. Werden jedoch von einer Liegenschaft besonders geringe Mengen an Abwässern bei großem Flächenausmaß eingeleitet, so ist die Gebühr entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme des Kanals zu vermindern (Vermeidung von Härtefällen, vgl. § 5b NÖ Kanalgesetz 1977).

Den Erläuterungen zur Novelle LGBl. 8230-2 zufolge lag dem als Vermeidung von Härtefällen bezeichneten § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 die Überlegung des Gesetzgebers zugrunde, dass die im NÖ Kanalgesetz 1977 etablierte flächenbezogene Berechnungsmethode zu Härten führt, wenn ein flächenmäßig sehr großes Gebäude in Relation zur Fläche eine verhältnismäßig geringe Abwassermenge verursacht. Mit der Regelung zur Vermeidung von Härtefällen wollte der Gesetzgeber für diese Fälle ein Korrektiv zur Vermeidung von Härtefällen außerhalb eines Nachsichtsverfahrens schaffen (vgl. Ltg.-162/A-1/21-1985, 5).

Zweck dieser Regelungen ist es demnach, eine verursachergerechte Berechnung der Kanalbenützungsgebühr zu ermöglichen, um dadurch allfällige Unsachlichkeiten, die sich aus der schematischen Anwendung der flächenbezogenen Gebührenberechnung ergeben könnten, hintanzuhalten. Dabei kommt es auf den tatsächlich für die Schmutzwasserentsorgung entstehenden Kostenaufwand an (vgl. VwGH 94/17/0373).

Die Anwendung von § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 ist gemäß dessen Abs. 3 an die Voraussetzung geknüpft, dass die Berechnungsfläche mehr als 700 m² beträgt.

Die Kanalbenützungsgebühr ist – wie sich aus den §§ 5 Abs. 3 und 9 NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt – eine liegenschaftsbezogene Gebühr. Maßgeblich für das Überschreiten des im § 5b Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 vorgesehenen Schwellenwerts ist die sich für die Liegenschaft in ihrer Gesamtheit ergebende Berechnungsfläche.

Die von den Abgabenbehörden ermittelte Berechnungsfläche (wie im Berufungsbescheid festgesetzt) beträgt 3.297,57 m². Somit ist die Voraussetzung des § 5b Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 durch das Überschreiten des dort geregelten Schwellenwertes von 700 m² für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft erfüllt. Dies allein führt schon zwingend zur Anwendbarkeit von § 5b Abs. 1 und 2 NÖ Kanalgesetz 1977.

Die Prüfung, ob ein Härtefall im Sinn der genannten Bestimmung vorliegt, ist von der Abgabenbehörde amtswegig durchzuführen. § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 hat nämlich nicht den Charakter einer Ausnahmebestimmung, die nur auf Antrag des Abgabenpflichtigen jeweils im Einzelfall anzuwenden wäre. Vielmehr ist § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 schon bei der Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr stets von Amts wegen zu berücksichtigen. Die Abgabenbehörde ist gemäß § 115 Abs. 1 BAO dazu verpflichtet, den zur Prüfung des Vorliegens der in § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 genannten Voraussetzungen erforderlichen Sachverhalt vom Amts wegen zu erheben.

Der in § 115 Abs. 1 BAO verankerte Amtswegigkeits- und Untersuchungsgrundsatz („Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln …“) legt den Abgabenbehörden die Verpflichtung zur Ermittlung des entscheidenden tatsächlichen Sachverhaltes auf. Die Rechtsnatur des § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 begründet keine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie dies etwa bei antragsbedürftigen begünstigenden Verwaltungsakten (wie der Gewährung von Nachsicht oder Stundung oder im Haftungsverfahren) der Fall wäre.

Ein Abgabenpflichtiger hat einen Rechtsanspruch auf Verminderung der Kanalbenützungsgebühr, wenn die in § 5b Abs. 1 und 2 NÖ Kanalgesetz 1977 genannten Voraussetzungen zutreffen, ein darauf gerichteter Antrag ist nicht erforderlich (VwGH 94/17/0373).

§ 5b Abs. 1 und 2 NÖ Kanalgesetz 1977 zufolge sind der Gebührenanteil für die Schmutzwasserentsorgung dem tatsächlich aufgrund der Benutzung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft für die Schmutzwasserentsorgung entstehenden Kostenaufwand gegenüberzustellen.

Für die Gegenüberstellung sind grundsätzlich die jeweiligen Jahreswerte der genannten Ansätze maßgebend (VwGH 94/17/0373).

Die Verminderung der Kanalbenützungsgebühr ist nur geboten, wenn die vorstehend angeführte Gegenüberstellung ein offensichtliches Missverhältnis offenbart.

Das Missverhältnis muss zwischen dem Gebührenanteil für die Schmutzwasserentsorgung und den tatsächlich für die Schmutzwasserentsorgung entstehenden Kosten entstehen (VwGH 97/17/0460).

Ein offensichtliches Missverhältnis im Sinne des § 5b Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 liegt nach § 5b Abs. 2 NÖ Kanalgesetz 1977 jedenfalls dann vor, wenn die Schmutzfracht pro 300 m² Schmutzwasserberechnungsfläche bei widmungsgemäßer Verwendung geringer als ein Einwohnergleichwert ist. Was als offensichtliches Missverhältnis anzusehen ist, ist damit aber nicht abschließend geregelt. Nach der Rechtsprechung kann ein offensichtliches Missverhältnis vielmehr auch in anderen Fällen vorliegen (VwGH 94/17/0373).

Ein offensichtliches Missverhältnis oder gar die Anwendbarkeit des § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 überhaupt ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die Schmutzfracht pro 300 m² Schmutzwasserberechnungsfläche bei widmungsgemäßer Verwendung nicht geringer als ein Einwohnergleichwert ist. Selbst wenn dies in einem Fall zutreffen sollte, schließt dies keinesfalls aus, dass nicht trotzdem ein Missverhältnis gemäß § 5 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 vorliegen könnte.

§ 5 Abs. 2 NÖ Kanalgesetz 1977 legt nämlich nur einen exemplarischen Fall dar, bei dessen Vorliegen „jedenfalls“ vom Vorliegen eines Missverhältnisses auszugehen wäre. Dies bedeutet aber, dass ein offensichtliches Missverhältnis nicht nur dann vorliegt, wenn § 5 Abs. 2 NÖ Kanalgesetz 1977 erfüllt ist, sondern auch in anderen Fällen vorliegen kann.

Die Schlussfolgerung im Email des beigezogenen Sachverständigen vom4. April 2025, wonach ein Missverhältnis bereits ausgeschlossen ist, wenn die Schmutzfracht pro 300 m² Berechnungsfläche größer ist als 1 EGW, ist aus rechtlicher Sicht daher nicht zutreffend.

Das in der Beschwerde angesprochene Gutachten vom 9. Mai 2025 lag der belangten Behörde bei Beschlussfassung des angefochtenen Berufungsbescheides am 29. April 2025 noch nicht vor.

Die belangte Behörde führte bei der Beurteilung des Vorliegens eines Härtefalles nach § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 lediglich aus, dass die Voraussetzungen des § 5b Abs. 2 NÖ Kanalgesetz 1977 nicht erfüllt seien.

Eine weitere Prüfung, ob ein offensichtliches Missverhältnis nach § 5b Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 gegeben sei, lag der Entscheidung jedoch nicht zu Grunde.

Als Maßstab für das Vorliegen eines Missverhältnisses und das allfällige Ausmaß einer Gebührenreduktion sind die tatsächliche Inanspruchnahme der Kanalanlage durch die konkrete Liegenschaft einerseits und die sonstige durchschnittliche Inanspruchnahme der Kanalanlage in der Gemeinde andererseits heranzuziehen.

Das nachträgliche Gutachten vom 9. Mai 2025 stellt die durchschnittliche Belastung der Kläranlage in EGW (Einwohnergleichwert als Referenzwert der Schmutzfracht) über einen Zeitraum von 4 Jahren fest. Daraus wird die in der Gemeinde durchschnittlich auf ein EGW entfallende Berechnungsfläche ermittelt.

Demgegenüber wird für die Berechnung der Abwasserbelastung durch die konkrete Liegenschaft auf den Maximalkonsens des Indirekteinleitervertrages bzw. auf eine Pauschalberechnung aus dem Jahr 2019 abgestellt. Dies jedoch ohne weitere Erhebungen über die Menge und Verwendung des verbrauchten Wassers im konkreten Verbrauchszeitraum anzustellen, ohne die Zahl der auf der Liegenschaft tatsächlich vorhandenen Bewohner, Dienstnehmer, Kunden oder sonstigen Verursacher zu erheben bzw. zu berücksichtigen.

Für die Gegenüberstellung sind grundsätzlich die jeweiligen Jahreswerte der genannten Ansätze maßgebend (VwGH 94/17/0373). Bei rückwirkender Festsetzung der Jahresgebühr ist es dementsprechend auch erforderlich, die konkreten Verhältnisse für den jeweils betroffenen Zeitraum zu erheben.

Es erscheint unzulässig und nicht nachvollziehbar, aus dem vereinbarten Maximalkonsens des Indirekteinleitervertrages bzw. aus einer Prognose (Pauschalberechnung aus dem Jahr 2019) auf das Ausmaß der tatsächlichen Inanspruchnahme des Kanals z.B. im Jahr 2023 zu schließen.

Auch für die Ermittlung der durchschnittlichen Kanalbelastung in der Gemeinde wären Schmutzfrachtbelastung der Kanalanlage und Gesamtberechnungsfläche des jeweils betroffenen Kalenderjahres heranzuziehen.

Maßgeblich ist die Nutzung der Schmutzwasserentsorgung durch die verfahrensgegenständliche Liegenschaft in dem von der Gebührenvorschreibung betroffenen Jahr. Aus Ermittlungsergebnissen für andere Zeiträume oder Durchschnittsberechnungen für längere Zeiträume kann dazu jedoch keine verwertbare Aussage getroffen werden, vor allem wenn sich die Verhältnisse geändert haben könnten.

Eine Änderung der entsprechenden Nutzungsverhältnisse würde etwa auch in Zukunft – ohne Änderung von Berechnungsfläche oder Einheitssatz – die Neufestsetzung der Jahresgebühr rechtfertigen, ohne dass dem das Rechtshindernis der entschiedenen Sache entgegenstünde.

Ein Gutachten ist auf seine Schlüssigkeit dahingehend zu überprüfen, ob das Gutachten den Denkgesetzen entspricht. Fehler, die hier festzustellen sind, sind durch die Einholung ergänzender oder neuer sachverständiger Äußerungen zu beseitigen. Im Hinblick auf die Unschlüssigkeit des nachträglichen Gutachtens vom 9. Mai 2025, zu welchem der Beschwerdeführerin auch kein Parteiengehör gewährt wurde, erscheint die Einholung eines ergänzenden bzw. weiteren Gutachtens eines Sachverständigen für die Siedlungswasserwirtschaft bzw. Kulturtechnik unvermeidlich.

Eine Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Rechtsfrage, ob, für welchen Zeitraum und in welchem Ausmaß ein Härtefall gemäß § 5b Abs.1 NÖ Kanalgesetz 1977 vorliegt, kommt mangels ausreichender Klarheit über den Sachverhalt somit gar nicht erst in Betracht. Dementsprechend wäre auch das Ermittlungsverfahren noch zu ergänzen.

Wenngleich das Verwaltungsgericht nach Art 130 Abs. 4 B-VG bzw. § 279 BAO grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat, gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin.

Vielmehr besteht in derartigen Fällen aufgrund der genannten Bestimmungen in Zusammenschau mit § 278 Abs. 1 BAO eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung und einer darauffolgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann. Davon kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn die belangte Behörde wesentliche Sachverhaltsermittlungen unterlassen hat, sodass in derartigen Fällen eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung nicht besteht und es sich auf eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zurückziehen kann (vgl. u.a. VwSlg. 11.795 A/1985, sowie VwGH 84/05/0097; 91/06/0235; 93/06/0242; 94/06/0006; 94/06/0137; 95/05/0293).

In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden ist ein grundsätzlich zweigliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts vorgesehen, wobei es den Verwaltungsbehörden zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln.

Dieses System würde aber völlig unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster oder zweiter Instanz zu einer Verlagerung nahezu des Verfahrens vor das Verwaltungsgericht käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen auf Gemeindeebene damit zur bloßen Formsache würde (vgl. u.a. VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, sowie VwGH 12.9.2013, 2013/21/0118). Durch das nur unvollständige Gutachten sind gravierende Ermittlungslücken aufgezeigt, die für die Entscheidung des Falles aber präjudiziell wären (vgl. VwGH Ro 2014/03/0063 und VwGH Ro 2016/06/0024).

Die Aufgabe des Verwaltungsgerichtes ist nicht, die Verwaltung zu führen, sondern hat das Verwaltungsgericht vielmehr gegenüber der Verwaltung eine Kontrollfunktion. Haben aber die Gemeindebehörden keinen Sachverhalt – auch z.B. nur in Teilbereichen – ermittelt, dann kann auch keine Kontrolle gegenüber den Verwaltungsbehörden ausgeübt werden. Damit stellt sich die Frage, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, oder ob der Raschheit und Kostenersparnis besser durch eine Aufhebung und Zurückverweisung gedient ist.

Im Hinblick auf die Nähe zur Sache wird die Abgabenbehörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und mit nicht höheren Kosten als das Verwaltungsgericht bewerkstelligen können.

Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte (wie z.B. die auch im konkreten Fall erforderliche nochmalige Beiziehung eines Sachverständigen für die Siedlungswasserwirtschaft zur Ermittlung der in den Jahren ab 2023 anfallenden Schmutzfracht) durch die Gemeindebehörden nicht nur schneller, sondern auch kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre. Zum einen sind die (für die Berechnung der durchschnittlich im Gemeindegebiet je Einwohnergleichwert Schmutzfracht entstehenden Kosten) erforderlichen Daten bei der Gemeinde unmittelbar (aus Voranschlag, Rechnungsabschluss bzw. dem Betriebsfinanzierungsplan zur Kalkulation des geltenden Einheitssatzes) verfügbar, zum anderen sind sowohl die Gemeindebehörden als auch die Beschwerdeführerin – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht – mit den örtlichen Gegebenheiten und der Sache vertraut und in der Regel ständig vor Ort.

Weiters ist anzumerken, dass es im Hinblick auf das Erfordernis der Kostenersparnis auch nicht zu einer Verlagerung der im Zuge eines gebotenen Ermittlungsverfahrens entstehenden Kosten (insbesondere bei der Durchführung von technischen Messungen und der Einholung von Gutachten) von der belangten Behörde an das Verwaltungsgericht kommen darf (vgl. VwGH Ra 2015/01/0123). Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass diese Kosten bei der Nachholung des Ermittlungsverfahrens einer anderen Gebietskörperschaft (hier: dem Land Niederösterreich) erwachsen würden. Bei Durchführung eines korrekten, umfangreichen Ermittlungsverfahrens wären diese Kosten der Gebietskörperschaft Gemeinde bzw. dem Gemeindeverband zuzurechnen gewesen.

Somit ist der Beschwerde Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Verbandsvorstand des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** zurückzuverweisen.

Ungeachtet eines entsprechenden Antrages in der Beschwerde konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 274 Abs. 3 Z.3 BAO unterbleiben, da eine Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erfolgt.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß

Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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