LVwG N LVwG-S-1398/001-2024

LVwG-S-1398/001-2024Landesverwaltungsgericht19.09.2025

Regest

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Halten; Parken; Verletzung eines gesetzlichen Verbots; Fahrverbot;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1398/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.1398.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dullnig als Einzelrichter über die Beschwerde der A in ***, ***, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Krems an der Donau vom 13.05.2024, Zl. ***, betreffend eine Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 08.09.2025, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10,-- Euro zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 60,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit dem Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Krems an der Donau (in der Folge: belangte Behörde) vom 13.05.2024, Zl. ***, wurde A (in der Folge: die Beschwerdeführerin) wie folgt bestraft (Hervorhebungen im Original):

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:

25.01. 2023, 13:15 Uhr

Ort:

Gemeindegebiet ***,

***, ***

Fahrzeug:

***, Personenkraftwagen

Tatbeschreibung:

Sie haben als Fahrzeuglenkerin folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Das Fahrzeug auf einer Straßenstelle, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbots (Fahrverbot - Zusatztafel "Fahrten für privaten Schülertransport") erreicht werden konnte, abgestellt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 24 Abs.1 lit.n, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 40,00

18 Stunden

§ 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafge-setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

€ 10,00

Gesamtbetrag:

€ 50,00“

1.2. In ihrer Begründung gab die belangte Behörde den Verfahrensgang wieder und führte aus, dass sich das Straferkenntnis auf eine Anzeige der Polizeiinspektion *** sowie auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens stütze. Im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle hätten im Dienst befindliche Beamte die Verwaltungsübertretung festgestellt. Für den *** habe der Bürgermeister der Stadt Krems an der Donau ein Fahrverbot erlassen. Demzufolge handle es sich bei dem gegenständlichen Fahrverbot um eine rechtsgültige Verkehrsvorschrift im Sinne der StVO 1960, welche von den Verkehrsteilnehmern einzuhalten sei, um nicht eine Verwaltungsübertretung zu begehen. Um den *** mit den genannten Schulen erreichen zu können, habe die Beschwerdeführerin das aufgestellte Verkehrszeichen „Fahrverbot“ passieren müssen und sei sie somit in den dortigen Bereich eingefahren. Die Erlassung einer Beschränkung, welche durch entsprechende Verkehrszeichen kenntlich gemacht worden sei, ziehe die Verpflichtung des Verkehrsteilnehmers nach sich, die behördliche Anordnung zur Sicherheit des Verkehrs zu beachten. Eine durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Verordnung sei für alle Verkehrsteilnehmer nach Maßgabe ihres Inhaltes rechtswirksam (vgl. VwGH 30.06.2000, 98/02/0335). Diese Beschränkung trage zur Erhöhung der Verkehrssicherheit bei und könne mit der Verminderung von Gefahrensituationen gerechtfertigt werden. Die Erlassung eines Gebotes oder Verbotes, welches durch entsprechende Verkehrsschilder kenntlich gemacht sei, ziehe die Verpflichtung des Verkehrsteilnehmers nach sich, es ohne Rücksicht darauf zu beachten, ob er die behördliche Anordnung zur Sicherheit des Verkehrs für erforderlich halte oder nicht. Eine durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Verordnung sei für den Normunterworfenen nach Maßgabe ihres Inhaltes so lange rechtswirksam, bis sie aufgehoben werde (vgl. Messiner, Straßenverkehrsordnung10, Seite 792f). Laut dem beigefügten Zusatz werde die Zufahrt zu den genannten Schulen, im Zuge eines Schülertransportes, verboten. Da die Beschwerdeführerin den Tatbestand weder bei der Anhaltung noch in der (im Verfahren abgegebenen) Rechtfertigung in Abrede gestellt habe, sehe die Behörde keine Veranlassung mehr an der Richtigkeit der angezeigten Sachverhaltsdarstellung zu zweifeln, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sei als erwiesen anzusehen.

Hinsichtlich des Verschuldens sei auf § 5 Abs.1 VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden trifft. Es gilt daher die Rechtsvermutung für das Verschulden des Beschuldigten, der in Umkehrung der Beweislast seine behauptete Schuldlosigkeit durch Beibringung von Beweismitteln nachzuweisen hat. Dieser Entlastungsbeweis sei der Beschwerdeführerin jedoch nicht gelungen.

Betreffend die Ausmessung der Strafe finden sich keine näheren Überlegungen im Straferkenntnis; die belangte Behörde ist jedoch davon ausgegangen, dass keine Milderungs- und keine Erschwerungsgründe vorliegen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

2.1. Die Beschwerdeführerin erhob gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig Beschwerde, mit der sie das Straferkenntnis dem ganzen Umfang nach bekämpft.

2.2. In ihrer Begründung bringt die Beschwerdeführerin vor, dass ihrer Bestrafung nach § 24 Abs. 1 lit. n) StVO 1960, § 99 Abs. 3 lit. a) StVO 1960 eine gesetzwidrig erlassene Verordnung zu Grunde liege.

Jede Verordnung setze ein ordentliches Ermittlungsverfahren hinsichtlich des maßgeblichen Sachverhalts voraus. Das gegenständliche Ermittlungsverfahren sei mangelhaft gewesen bzw. seien die falschen Schlüsse gezogen worden.

Alle Regelungen des Verkehrs, welche auch von einer Gemeinde oder Bezirksverwaltungsbehörde mittels Verordnung erlassen werden können, hätten der Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs zu dienen. Zu diesem Zweck sei es aber notwendig, eine gewisse Gefahrenlage zu ermitteln. Dies sei im gegenständlichen Fall nicht passiert. Weder habe es in dem oberen Bereich des *** (gehäuft) Unfälle gegeben, noch habe es eine umfassende Verkehrszählung gegeben. Alleine an wenigen Tagen sei genau zu den Stoßzeiten für einen kurzen Zeitraum von Beamten der Stadt Krems eine „Stricherlliste“ erstellt worden. Es sei aber keine Verkehrszählung über einen gewissen durchgängigen Zeitraum durchgeführt worden, die eine solche Maßnahme auch tatsächlich begründen könne, insbesondere ein Fahrverbot für die „privaten Schülertransporte“ rund um die Uhr (also für 24 Stunden). Die Gefahrensituationen, welche zur Erlassung von Verordnungen führen, müssen auch vorhanden sein. Soweit es der Beschwerdeführerin bekannt sei, habe es am *** keinerlei Unfall- oder Gefahrenhäufung gegeben.

Im Gegenteil sei mehrmals auch in einem von der Stadt Krems beauftragen Bürgerbeteiligungsprozess (Auftragnehmerin sei die Firma B GmbH gewesen) kommuniziert worden, dass man die „SUV-Ladys“ vom *** weghaben möchte, die ihre Kinder zur Schule fahren. Insbesondere Anrainer hätten den Wunsch geäußert, den *** als „Piazza“ ohne Verkehr nutzen zu können, was mehrmals betont worden sei. Somit handle es sich um ein rein ideologisch und von persönlichen Befindlichkeiten erlassenes Fahrverbot ohne Erhebung der notwendigen Vorgaben. Die „Schülersicherheit“ sei bis zu einem gewissen Teil nur vorgeschoben gewesen, in Wahrheit sei es um die Erhöhung der Lebensqualität in einem Teil der *** gegangen. Alternative Maßnahmen, wie z.B. ein Schülerlotse gemäß § 29a StVO 1960 oder eine gemäß § 76d StVO 1960 vorgesehene Schulstraße, welche zeitlich begrenzt – z.B. zu Stoßzeiten zwischen 07:00 Uhr und 08:00 Uhr oder zwischen 12:15 Uhr und 13:30 Uhr – Schüler zur Schule kommen lasse, sei weder geprüft noch angedacht worden. Es sei also über ein gelinderes Mittel als das allgemeine Fahrverbot nicht einmal nachgedacht worden.

Der Geltungsbereich der Verordnung sei auch nicht gesetzmäßig kundgemacht worden. Im Text der Verordnung sei das Ende des Geltungsbereiches mit „bis auf Höhe der Kreuzung *** mit der ***“ begrenzt. Ein entsprechendes Schild zur Kundmachung des Endes des Fahrverbotes fehle jedoch. Das heiße, der Beginn des räumlichen Geltungsbereiches sei kundgemacht worden, das Ende jedoch nicht. Darin werde ebenfalls ein Rechtsmangel in der Verordnung erblickt.

Die Verordnung erweise sich auch als diskriminierend, da nur Personen, die Kinder zu bestimmten Schulen fahren, vom Fahrverbot betroffen seien. Personen, die ihre Kinder zu anderen, als den genannten Schulen mit dem PKW fahren, dürften durch die Verbotszone fahren. Das stelle eine Diskriminierung dar. De facto würde es bedeuten, dass z.B. ein Anrainer aus einem Wohnbereich z.B. ***, mit zwei Kindern, dasjenige Kind, das die *** Schulen besuche, vor der Fahrverbotszone aus dem PKW aussteigen lassen müsse, während das Kind das z.B. in die *** oder *** weitergefahren werde, sitzen bleiben dürfe. Das sei aus Sicht der Beschwerdeführerin verfassungswidrig und mit keinem Schutzzweck einer Norm in Einklang zu bringen. Hier werde Gleiches ungleich behandelt.

Die Verordnung (und auch die Aufschrift auf dem Zusatzschild) sei auch nicht ausreichend determiniert. Ein „***“ gebe es nämlich offiziell in ganz *** nicht. Es gebe nur ein ***. Verordnungsgeber müssten sich einer exakten Bezeichnung bedienen.

2.3. Das Straferkenntnis beruhe daher auf einer gesetz- und verfassungswidrigen Verordnung und sei daher aufzuheben. Daneben werde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beantragt.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 08.09.2025 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und eines Vertreters der belangten Behörde durchgeführt. Der Vertreter der belangten Behörde war, ebenso wie die Beschwerdeführerin, auch in den Entstehungsprozess (Steuerungsgruppen in einem Beteiligungsprozess) der gegenständlichen Verordnung als eingebunden.

3.2. In dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch die Verlesung der Akten, auf welche tatsächlich verzichtet wurde. Daneben wurde im Wege des Google-Kartendienstes „Maps“ Einschau in die Örtlichkeit genommen. Weiters wurden die Rechtsstandpunkte erörtert und wurde die Beschwerdeführerin zwecks Erhebung des Sachverhaltes einvernommen.

4. Feststellungen:

4.1. Der Bürgermeister der Stadt Krems an der Donau erließ mit Verordnung vom 29.08.2022, Zl. ***, als Teil eines mehrteiligen Verkehrskonzeptes u.a. ein Fahrverbot mit dem Zusatz „gilt für private Schülertransporte betr. *** Schulen am *** und ***“ im *** ab dem Kreuzungsbereich mit der *** in Fahrtrichtung Norden, und der *** ab dem Kreuzungsbereich mit dem ***, in weiterer Folge für die *** und dem *** bis auf Höhe der Kreuzung *** mit der ***. An den bezeichneten Einmündungen wurden die entsprechenden Vorschriftszeichen angebracht.

4.2. Die Verordnung fußt u.a. auf einem Amtsbericht samt Verkehrskonzept, der auch bauliche Maßnahmen an der Tatörtlichkeit vorsieht. Die erste Etappe dieser baulichen Maßnahmen (insbesondere: Platzerweiterung und -gestaltung ***; konkret: Sperre der westlichen Fahrspur, Vorplatzvergrößerung beim Gymnasium; Gehsteigverlängerung entlang der *** Schulen bis zum Eingang der Volksschule; Errichtung eines Gehweges, Absicherung des Bereiches durch Poller) wurde am 25.07.2022 begonnen und wurde zu Schulbeginn 2022/2023 finalisiert. Die zweite Etappe der baulichen Maßnahmen (einheitliche Gestaltung der Pflasterfläche, Grünelemente und Sitzgelegenheiten am ***) war im Tatzeitpunkt noch nicht finalisiert; dies geschah erst zu einem späteren Zeitpunkt.

4.3. Die Beschwerdeführerin lenkte am 25.01.2023 den Personenkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen ***. Die Beschwerdeführerin fuhr über den *** und über die *** und stellte auf Höhe der *** ihr Fahrzeug ab, um auf ihren Sohn zu warten, um diesen von der Schule abzuholen. Der Sohn der Beschwerdeführerin besuchte zu diesem Zeitpunkt das ***.

Nachdem der Sohn der Beschwerdeführerin in das Fahrzeug eingestiegen war, lenkte es die Beschwerdeführerin über den weiteren Fahrverbotsbereich hinunter in Richtung des ***, bis sie um 13:15 Uhr auf Höhe der *** von der Polizei angehalten wurde, welche die Einhaltung des Fahrverbotes kontrollierte.

Ein Vorgehen mit einer Ermahnung lehnte die Beschwerdeführerin ab und ersuchte die Polizisten stattdessen um Erstattung einer Anzeige an die Behörde.

4.4. Die Beschwerdeführerin ist *** und Mitglied der ***. Es ist von keinen ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen (Monatsbruttoeinkommen von über *** Euro). Sie treffen noch Sorgepflichten. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Tat in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht unbescholten.

5. Beweiswürdigung:

5.1. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, in welchem sich auch der Verordnungsakt findet, der im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens eingeholt wurde. Hinsichtlich der genauen Aufstellung der Straßenverkehrszeichen übermittelte die belangte Behörde dem Gericht am 11.09.2025 eine Lichtbildbeilage, welche auch die örtlichen Verhältnisse zeigt. Ergänzend wurde auch ein gemäß § 44 Abs. 1 StVO 1960 aufgenommener Aktenvermerk über die Anbringung des Fahrverbotes vorgelegt.

5.2. Der im Verordnungsakt abgebildete Stakeholderdialog und die gesetzten und der Bevölkerung kommunizierten Umgestaltungsmaßnahmen werden von der Stadt Krems an der Donau auch – in übersichtlicher Form – in ihrem Internetauftritt dargestellt (***; ***; ***).

5.3. Die Umsetzung der baulichen Maßnahmen zur ersten Etappe erfolgte nach der Aktenlage mit 25.07.2022 und endete im Wesentlichen zum Schulbeginn 2022/2023. Dies ergibt sich aus der im Verordnungsakt erliegenden Kommunikation des Amtes für Stadt- und Verkehrsplanung (E-Mail an die Schulleiter vom 29.08.2022, Medieninformationen) sowie aus dem Amtsbericht vom 27.06.2022 der Aufschluss über den Umsetzungshorizont gibt.

5.4. Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung keine Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen gemacht. Die Einkommensverhältnisse wurden vom erkennenden Landesverwaltungsgericht nach allgemeinen Erfahrungswerten eingeschätzt. Den allseitigen Verhältnisse kommen nach der Lage des Falles aber nur eine untergeordnete Bedeutung zu, weil die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe in jedem Falle verkraftbar erscheint. Aufgrund der Lage des Falles ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zumindest ein sorgepflichtiges Kind hat. Die Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Vormerk im Akt.

6. Rechtslage:

6.1. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159/1960, in den in den angelasteten Tatzeitpunkten geltenden Fassungen, lauteten wie folgt:

„§ 24. Halte- und Parkverbote.

(1) Das Halten und das Parken ist verboten:

a) – m)

n)auf Straßenstellen, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbots (zB nach § 7 Abs. 4 oder nach § 52 Z 1) erreicht werden können,

o) – p)

(2) – (8) [...]

§ 43. Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.

(1) Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung

a)[...]

b)wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,

1. dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen,

2. [...]

c) – d) [...]

(1a)–(11) […]

§ 44. Kundmachung der Verordnungen.

(1) Die im § 43 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten. Parteien im Sinne des § 8 AVG ist die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk und die Abschriftnahme zu gestatten. Als Straßenverkehrszeichen zur Kundmachung von im § 43 bezeichneten Verordnungen kommen die Vorschriftszeichen sowie die Hinweiszeichen „Autobahn“, „Ende der Autobahn“, „Autostraße“, „Ende der Autostraße“, „Einbahnstraße“, „Ortstafel“, „Ortsende“, „Internationaler Hauptverkehrsweg“, „Straße mit Vorrang“, „Straße ohne Vorrang“, „Straße für Omnibusse“ und „Fahrstreifen für Omnibusse“ in Betracht. Als Bodenmarkierungen zur Kundmachung von im § 43 bezeichneten Verordnungen kommen Markierungen, die ein Verbot oder Gebot bedeuten, wie etwa Sperrlinien, Haltelinien vor Kreuzungen, Richtungspfeile, Sperrflächen, Zickzacklinien, Schutzwegmarkierungen oder Radfahrerüberfahrtmarkierungen in Betracht.

(1a)–(5) […]

[…]

§ 51. Allgemeines über Vorschriftszeichen.

(1) Die Vorschriftszeichen sind vor der Stelle, für die sie gelten, anzubringen. Gilt die Vorschrift für eine längere Straßenstrecke, so ist das Ende der Strecke durch ein gleiches Zeichen, unter dem eine Zusatztafel mit der Aufschrift „ENDE“ anzubringen ist, kenntlich zu machen, sofern sich aus den Bestimmungen des § 52 nichts anderes ergibt. Innerhalb dieser Strecke ist das Zeichen zu wiederholen, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert. Gilt ein Überholverbot oder eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Straßenstrecke von mehr als 1 km, so ist bei den betreffenden Vorschriftszeichen die Länge der Strecke mit einer Zusatztafel nach § 54 Abs. 5 lit. b anzugeben, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert; dies gilt für allfällige Wiederholungszeichen sinngemäß.

[...]

§ 52. Die Vorschriftszeichen

Die Vorschriftszeichen sind

a)Verbots- oder Beschränkungszeichen,

b)Gebotszeichen oder

c)Vorrangzeichen.

a) Verbots- oder Beschränkungszeichen

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

2. –14b. […]

b) Gebotszeichen.

15. –22a. […]

c) Vorrangzeichen

23. –25b. […]

[…]

§ 54. Zusatztafeln.

(1) Unter den in den §§ 50, 52 und 53 genannten Straßenverkehrszeichen sowie unter den in § 38 genannten Lichtzeichen können auf Zusatztafeln weitere, das Straßenverkehrszeichen oder Lichtzeichen erläuternde oder wichtige, sich auf das Straßenverkehrszeichen oder Lichtzeichen beziehende, dieses erweiternde oder einschränkende oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs dienliche Angaben gemacht werden.

(2)–(5) […]

§ 94f. Mitwirkung

(1) Vor Erlassung einer Verordnung ist, außer bei Gefahr im Verzuge und bei Verordnungen gemäß § 43 Abs. 1a, die Autobahnen betreffen, anzuhören:

a)von der Landesregierung und von der Bezirksverwaltungsbehörde:

1. die betroffene Gemeinde,

2. wenn sich der Geltungsbereich einer Verordnung auch auf das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, erstrecken soll, diese Behörde,

3. wenn Interessen von Mitgliedern einer Berufsgruppe berührt werden, die gesetzliche Interessenvertretung dieser Berufsgruppe;

b)von der Gemeinde (§ 94c und d):

1. wenn sich der Geltungsbereich einer Verordnung auch auf das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, erstrecken soll, diese Behörde,

2. wenn Interessen von Mitgliedern einer Berufsgruppe berührt werden, die gesetzliche Interessenvertretung dieser Berufsgruppe.

(2) – (3) [... ]

§ 99. Strafbestimmungen.

(1) [...]

(1b) – 2e [...]

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

a)wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,

[...]“

6.2. Die Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Krems an der Donau vom vom 29.08.2022, Zl. ***, lautet auszugsweise wie folgt (Hervorhebungen im Original, gedrängt dargestellt):

„Der Bürgermeister der Stadt Krems an der Donau verfügt gemäß § 43 Abs 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nachstehende Verkehrsbeschränkung:

„Fahrverbot“ mit dem Zusatz „gilt für private Schülertransporte betr. *** am *** und ***“ im *** ab dem Kreuzungsbereich mit der *** in Fahrtrichtung Norden, und der *** ab dem Kreuzungsbereich mit dem ***, in weiterer Folge für die *** und dem *** bis auf Höhe der Kreuzung *** mit der ***

Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt gemäß § 44 StVO 1960 durch die Anbringung des Verkehrszeichens gem. § 52 lit. a Zi. 1 StVO 1960 „Fahrverbot“ mit dem Zusatz „Gilt für private Schülertransporte betr. *** am *** und ***“

[...]

7. Erwägungen:

7.1. Zu den Bedenken der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Gesetzwidrigkeit des verordneten Fahrverbotes im Einzelnen:

7.1.1. Zum Ermittlungsverfahren der verordnungserlassenden Behörde:

§ 43 Abs. 1 lit. b Z 1 StVO 1960 sieht die Erlassung dauernder oder vorübergehender Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung vor, wenn und soweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert (vgl. VfGH 10.06.2024, V12/2023 (V12/2023-9), im Falle einer Geschwindigkeitsbeschränkung; weiters auch VfGH 19.11.2015, V54/2015 ua).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hat die Behörde vor Erlassung einer verkehrsbeschränkenden Verordnung die im Einzelnen umschriebenen Interessen an der Verkehrsbeschränkung mit dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße abzuwägen und dabei die (tatsächliche) Bedeutung des Straßenzuges zu berücksichtigen. Die sohin gebotene Interessenabwägung erfordert sowohl die nähere sachverhaltsmäßige Klärung der Gefahren oder Belästigungen für Bevölkerung und Umwelt, vor denen die Verkehrsbeschränkung schützen soll, als auch eine Untersuchung der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrserfordernisse durch ein entsprechendes Anhörungs- und Ermittlungsverfahren (vgl. VfGH 10.06.2024, V12/2023 (V12/2023-9) mHa VfGH 29.11.2021, V235/2021, mwN).

Das Ermittlungsverfahren dient dem Zweck, eine Untersuchung der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrsverhältnisse sowie eine sachverhaltsmäßige Klärung der Gefahren oder Belästigungen für Bevölkerung und Umwelt, vor denen die Verkehrsbeschränkung schützen soll, zu ermöglichen, damit die Behörde auf dieser Grundlage die gemäß § 43 StVO 1960 vor Verordnungserlassung gebotene Interessenabwägung zwischen den Interessen an der Verkehrsbeschränkung und dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße vornehmen kann (vgl. z.B. VfSlg. 18.492/2008; VfGH 21.09.2020, V77/2019, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist der Verordnungsgeber verpflichtet, die erforderlichen Ermittlungsschritte aktenkundig festzuhalten, um eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung zu gewährleisten (vgl. VfGH 10.06.2024, V12/2023 (V12/2023-9) mHa VfSlg. 11.972/1989, 17.161/2004, 20.095/2016).

Für die Erlassung einer Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 lit. b StVO 1960 verlangt der Verfassungsgerichtshof, dass die Situation auf der betroffenen Straße über das normale Maß der Gefährlichkeit des Straßenverkehrs hinausreicht („sich von der allgemeinen, für den Straßenverkehr typischen Gefahrenlage unterscheidet“); dies ergibt sich durch einen Vergleich mit anderen Straßen (vgl. VfGH V101/99, ZVR 2002/26); „sind die bei der bestimmten Straße oder Straßenecke, für welche die Verordnung erlassen werden soll, anzutreffenden, für den spezifischen Inhalt der betreffenden Verordnung relevanten Umstände mit jenen Umständen zu vergleichen, die für eine nicht unbedeutende Anzahl anderer Straßen zutreffen“) [...] Eine Verkehrsmaßnahme muss nämlich bereits nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 43 Abs. 1 lit. b nicht (bloß) „zweckmäßig“ (geeignet) sein, die konkrete Gefahrensituation zu bekämpfen, sondern – einen Schritt weiter gehend – erforderlich. Dazu ist eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Verkehrsbeschränkung und dem Interesse an einer ungehinderten Straßennutzung durchzuführen. Die Maßnahmen dürfen nur in dem Umfang erfolgen, der dem verfolgten Zweck dient. Allgemeine verkehrspolitische Überlegungen oder eine hohe Verkehrsbelastung reichen allein nicht aus. Der Verfassungsgerichtshof räumt der Behörde bei der Interessensabwägung einen relativ großen Ermessensspielraum ein (z.B. VfGH 19.06.2002, B1400/01), insbesondere da es um Sicherheitsinteressen geht (vgl. Riccabona-Zecha/Vergeiner in Kaltenegger/Koller/Vergeiner (Hrsg.) StVO, 48. Lfg (Dezember 2024), Lexis Nexis, Seite 33).

Im vorliegenden Fall hat die verordnungserlassende Behörde ein auf einen mehrteiligen Beteiligungsprozess aufsetzendes umfangreiches Ermittlungsverfahren („Stakeholder-Dialog“ u.a. unter Beteiligung der politischen Entscheidungsträger und dem Amt für Stadt- und Verkehrsplanung und dem Amt für Sicherheit und Ordnung und unter Einbeziehung eines Verkehrsplanungsbüros) durchgeführt. Es sind im Verordnungsakt insbesondere folgende Ermittlungsschritte dokumentiert:

-E-Mail von C vom 04.07.2022 an Interessensgruppen sowie an das Amt für Stadt- und Verkehrsplanung (gleichzeitig Anhörungsverfahren)

-E-Mail vom Amt für Stadt- und Verkehrsplanung vom 06.07.2022 mit Rückmeldung zwecks Erforderlichkeit der Verkehrsbeschränkungen

-Bericht des Amtes für Stadt- und Verkehrsplanung (erstellt unter Mitwirkung der D GmbH) vom 27.06.2022

-Diverse Medieninformation und Presseberichte (E, ***,

-eine Aktennotiz über eine Besprechung vom 06.04.2022 betreffend Umsetzungsstand und Öffentlichkeitsarbeit

-PowerPoint-Präsentation der D GmbH „*** – *** – ***“

-Memos der Steuerungsgruppe des Beteiligungsprozesses / unter Begleitung der B GmbH (09.11.2021, 13.10.2021, 02.09.2021, 08.06.2021)

-Erhebungen der Behörde (Zählungen) *** am 23.09.2021

-Notiz über Überlegungen zu „Elternhaltestellen“ seitens der betroffenen Schulen vom 25.02.2019

-Anträge der *** und des Hortes auf Beigebung von Schülerlotsen zur Sicherung des Schulweges vom 29.06.2020

-Protokoll über eine Besprechung der Ergebnisse der Mobilitätsanalyse der Schulen am 24.10.2019 und über bauliche Maßnahmen vom 12.02.2021

-Projekt „Mobilitätsmanagement für Kinder, Eltern und Bildungseinrichtungen am Schulstandort „***“ (samt Mobilitätserhebung)

Das „Fahrverbot ***“ verfolgt laut dem durchgeführten „Stakeholder-Dialog“ den Zweck, „das Verkehrsaufkommen zu reduzieren, wildes Parken zu verhindern, höhere Sicherheit für Schülerinnen und Schüler zu bringen, einen ruhigen *** zu schaffen [und] Abgase und Lärm zu reduzieren“ (vgl. 3. Stakeholder-Workshop vom 09.11.2021, Seite 3).

Dem hier durchgeführten Ermittlungsverfahren liegen neben Erhebungen in den Schulen (wonach ca. ein Drittel der befragten Schülerinnen und Schüler mit dem Auto zur Schule kommt) auch detaillierte Erhebungen über den „Motorisierten Individualverkehr“ und die „querenden Fußgänger“ (gegliedert nach Sektoren im Bereich des ***) zu den schulspezifischen Stoßzeiten zu Grunde. Dabei wurde in einer zwei Tage umfassenden Erhebung festgestellt, dass an einem Erhebungstag im Schuljahr ca. 150 „Elterntaxis“ (d.h. Eltern, die ihre Kinder mit einem Kraftfahrzeug zur Schule bringen oder von dort abholen) zu den Stoßzeiten im Bereich vor den Schulen angetroffen wurden. Die Zählung hat ergeben, dass am 23.09.2021 zwischen 07:00 Uhr und 08:00 Uhr rund 1.700 Fußgänger den Platz gequert haben. Weiters wurde in der Erhebung dokumentiert, dass im Bereich des Ausganges des *** in die *** Personen auf der Fahrbahn um abgeparkte Kraftfahrzeuge herumgehen, da Gehsteige zu schmal bzw. zu verparkt waren. Unfälle wurden weder in diesen Erhebungen noch im Übrigen Verordnungsakt verzeichnet.

Im Rahmen des Beteiligungsprozesses wurde als „Gewichtung von Zukünftigen Qualitäten am ***“ eine Priorisierung durch die Prozessbeteiligten vorgenommen. Diese Gewichtung zeigt einen Fokus auf einen sicheren Schulweg für Kinder und einen reduzierten und besser organisierten Autoverkehr sowie die Regulierung von Elterntaxis (2. Stakeholder-Workshop, 13.10.2021, Seite 3).

Hinsichtlich der konkreten inhaltlichen Ausgestaltung des Fahrverbotes wurden mehrere Varianten (zeitlicher Geltungsbereich, Zufahrt nur für Anrainer) in Betracht gezogen, wovon letztlich ein nur auf „Elterntaxis“ abzielendes Fahrverbot erlassen wurde. Als Alternative wurden sieben „Elternhaltestellen“ eingerichtet, an denen (gleichmäßig verteilt) ein rasches Ein- und Ausparken sowie ein Aussteigen der Schüler ermöglicht werden soll (vgl. Präsentation über die Maßnahmen aus dem 3. Workshop für die Steuerungsgruppe).

Der örtliche Geltungsbereich des Fahrverbotes wurde im Beteiligungsprozess wie auch im Amtsbericht anhand von Übersichtsplänen dargestellt. Es findet sich eine Fotodokumentation (im Hinblick auf alle Maßnahmen) im Akt und zeigt auch ein Lichtbild in einem Zeitungsbericht die örtliche Situation vor Erlassung der Maßnahmen (vgl. Amtsbericht oder Präsentation der D „*** – *** – *** (Elterntaxis / verkehrssichere Gestaltung des Schulumfeldes))

Im Anhörungsverfahren hat das Amt für Stadt- und Verkehrsplanung die Erforderlichkeit aller Maßnahmen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten sowie der vorgelegten Entscheidungsgrundlage – jedoch ohne nachvollziehbare oder über den Amtsbericht hinausgehende Begründung – für gegeben erachtet. Weitere Rückmeldungen sind nicht eingelangt.

Zusammengefasst bietet das durchgeführte Ermittlungsverfahren für die Interessenabwägung aus der Sicht des erkennenden Gerichtes dennoch eine ausreichende Grundlage, weil es grundsätzlich ein vollständiges Bild über die Tatsachenlage vermittelt. Die örtliche Bestandssituation wurde im Rahmen eines umfangreichen Beteiligungsprozesses ausgeleuchtet (z.B. Präsentation D). Im Hinblick auf die Verkehrssicherheit wurde eine Identifikation der Gefahrenquellen vorgenommen. Interessenlagen und Verkehrsbeschränkungsmaßnahmen wurden untere mehreren Aspekten abgewogen und gewichtet. Dass vor der Erlassung der Verordnung kein Ortsaugenschein durchgeführt und kein verkehrstechnisches Sachverständigengutachten eingeholt und wurde, kann der Behörde vor dem Hintergrund eines mit externen Verkehrsplanern im Rahmen eines Amtsberichtes erstellten Verkehrskonzeptes (noch) nachgesehen werden (vgl. etwa VfGH 28.02.2006, V86/05), zumal dies keine zwingende Vorgabe ist (vgl. VfGH 11.12.1987, V24/87) und das fachlich zuständige Amt für Sicherheit und Ordnung durchgängig in den Beteiligungsprozess eingebunden war (vgl. Teilnehmerliste der Steuerungsgruppe). Auch gibt es hinsichtlich der Straßenverhältnisse und der erwartbaren Gefahren keine offenen oder strittigen Punkte. Unter Bezugnahme auf die Beschwerde ist festzuhalten, dass auch diese keine signifikanten Sachverhaltslücken aufgezeigt hat. Es kann z.B. nicht gesagt werden, weshalb die zu Schulbeginn durchgeführte Verkehrszählung nicht aussagekräftig ist, zumal das Fahrverbot gerade auf Stoßzeiten abzielt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtsprechung zum Zweck eines Ermittlungsverfahrens davon aus, dass diesem Zweck durch die hier gesetzten Schritte Genüge getan wurde (vgl. VfGH 21.09.2020, V77/2019).

Das verordnete Fahrverbot ist nach der Lage des Falles grundsätzlich auch geeignet das Verkehrsaufkommen im örtlichen Geltungsbereich zu den gefahrenrelevanten Stoßzeiten zu reduzieren, zumal es sich ausschließlich auf die durch Elterntaxis entstehende Gefahrenquellen (Halten in zweiter Spur, Sichteinschränkungen) konzentriert, welche hintangehalten werden sollen. Schülerlotsen gemäß § 29d StVO 1960 können demgegenüber nichts zur Verringerung des Verkehrsaufkommens beitragen. Dass keine zeitliche Einschränkung des Fahrverbotes auf die Schulzeiten vorgenommen wurde, fällt deshalb nicht ins Gewicht, weil private Schülertransporte in aller Regel an Schultagen zu den Schulzeiten durchgeführt werden, sodass diese Formulierung vor dem Hintergrund ihres Zwecks nicht als überschießend angesehen werden kann. Zur Erreichung dieses Zieles ist eine Reduktion des Verkehrsaufkommens aufgrund eines partiellen und ursachenbezogenen Fahrverbotes gewiss treffsicher. Dass eine Schulstraße gemäß § 76d StVO 1960, wie von der Beschwerdeführerin angeregt, im Vergleich zum verordneten Fahrverbot ein gelindertes Mittel darstellen würde, lässt sich demgegenüber nicht erblicken.

Das Ergebnis der Interessensabwägung ist im vorgelegten Verordnungsakt nicht im Besonderen dokumentiert. Es ist jedoch in Anbetracht der Dokumentation des Beteiligungsprozesses, dessen Ergebnisse sich später in einem Amtsbericht im Wesentlichen manifestierten, davon auszugehen, dass die Interessenabwägung im Sinne des § 43 Abs. 1 StVO 1960 stattgefunden hat. Es besteht für das erkennende Landesverwaltungsgericht kein Zweifel daran, dass die Sicherheit von Schülerinnen und Schülern gegen das Interesse von Kraftfahrzeuglenkern, diese weiterhin über die verbotene Strecke zur und von der Schule zu transportieren zu können, abgewogen und das Sicherheitsinteresse höher gewichtet wurde (vgl. zur Annahme einer Interessensabwägung bei vergleichbarem Hergang auch VfGH 06.06.2006, V6/06; VfSlg. 12485).

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kann der verordnungserlassenden Behörde im vorliegenden Fall nicht entgegentreten, wenn sie von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch macht. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass das Fahrverbot erkennbar auch von dem Gedanken getragen ist, dass Eltern die von der verordnungserlassenden Behörde stattdessen eingerichteten Elternhaltestellen ansteuern oder dass dadurch allgemein zur Verkehrsberuhigung auf dem *** beigetragen wird. Unter Bezugnahme auf die im Beteiligungsprozess vorgenommene Gewichtung, den Amtsbericht und auch die Öffentlichkeitsarbeit der Behörde kann aber nicht ersehen werden, dass hier nicht der Aspekt eines sicheren Schulweges im Vordergrund gestanden wäre.

7.1.2. Zur Änderung der örtlichen (straßen)baulichen Verhältnisse:

Der Beschwerdeführerin ist grundsätzlich darin beizupflichten, dass sich die aktuelle örtliche Situation und auch die örtliche Situation im Tatzeitpunkt von der örtlichen Situation vor dem Beteiligungsprozess und der Erlassung der gegenständlichen Verordnung maßgeblich unterscheidet. Das führt jedoch nicht automatisch zum Wegfall der Voraussetzungen für die Erlassung des Fahrverbotes.

Dazu ist auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Verordnung nicht nur die zum Zeitpunkt ihrer Erlassung gegebenen Umstände maßgeblich sind, sondern ist auf die – möglicherweise geänderten – tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Prüfung abzustellen. Bei wesentlichen Änderungen in den für die Verordnungserlassung ausschlaggebenden tatsächlichen Verhältnissen wird eine Verordnung rechtswidrig. Deshalb obliegt es dem Verordnungsgeber, sich in angemessenen Zeitabständen vom Weiterbestehen der tatsächlichen Verordnungsgrundlagen zu überzeugen, um die Verordnung allenfalls den Änderungen anzupassen (vgl. Riccabona-Zecha/Vergeiner, aaO, Seite 27, E43, mHa VfGH 27.11.20021, V71/01; auch VwGH 20.10.2010, 2010/02/0057).

Verordnungen können durch Änderung des Sachverhaltes gesetzwidrig werden, mögen sie auch im Zeitpunkt ihrer Erlassung gesetzmäßig gewesen sein. Die Anpassung einer Verordnung an den geänderten Sachverhalt muss nicht unverzüglich erfolgen, vielmehr ist dem Verordnungsgeber hierfür eine gewisse Zeitspanne zuzubilligen. Die Verzögerung kann im Allgemeinen nur so lange toleriert werden, bis der Verordnungsgeber von der Änderung des Sachverhalts Kenntnis erlangte oder erlangen musste und es ihm dann zumutbar ist, die Anpassung der Verordnung vorzunehmen. § 96 Abs. 2 StVO 1960 sorgt dafür, dass sich der Verordnungsgeber von einer möglichen Änderung des Sachverhalts innerhalb angemessener Zeiträume informiert. Einerseits besteht die Verpflichtung der Behörde alle fünf Jahre von Amts wegen zu prüfen, ob die seinerzeit für die Erlassung einer Verordnung gegebenen Voraussetzungen weiterhin vorliegen; andererseits ist eine Verordnung über fünf Jahre hindurch vom Gesetz regelmäßig auch dann gedeckt, wenn die zum Zeitpunkt ihrer Erlassung gegebenen Voraussetzungen in der Folge weggefallen sind, es sei denn, dass der Behörde die Änderung des zugrunde liegenden Sachverhalts früher bekannt war oder bekannt sein musste. (vgl. auszugsweise in Riccabona-Zecha/Vergeiner, aaO, Seite 26f, E41, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes).

Im Amtsbericht vom 27.06.2022 wird das gegenständliche Fahrverbot *** bereits im Verbund mit der Umgestaltung des *** und der Einbahnregelegung im Rahmen eines mehrteiligen, ineinandergreifenden Verkehrskonzeptes bewertet. Mit den baulichen Arbeiten für die erste Etappe wurde bereits vor Erlassung der Verordnung am 29.08.2022, nämlich am 25.07.2022, begonnen. Zum Schulbeginn wurden u.a. die Fahrbahnverengung der *** auf vier Meter, die Vorplatzgestaltung beim *** und die Gehsteigverlängerung vor den *** (vgl. etwa Seite 8 des Abschlussberichtes) final umgesetzt. Aufgrund des Umstandes, dass bei Erlassung des Fahrverbotes die straßenbauliche Umgestaltung der *** bereits in finaler Umsetzung begriffen war und die Maßnahmen im Rahmen eines gemeinsamen Konzepts erlassen wurden, kann nicht gesagt werden, dass die Änderung der örtlichen Verhältnisse bei der Verordnung des Fahrverbotes außer Acht gelassen worden wäre. Es kann somit auch nicht von einem – der Behörde bei Erlassung des Fahrverbotes unbekannten – nachträglichen Wegfall der Voraussetzungen ausgegangen werden (vgl. etwa VfGH 02.03.1990, V34/89, VfSlg. 12.290). Vielmehr bedeutet das, dass die verordnungserlassende Behörde die Verkehrsbeschränkung dennoch für erforderlich erachtete (und deswegen nach Fertigstellung der Umgestaltungsmaßnahmen keine Ermittlungen durchführte).

Wie die von der belangten Behörde am 11.09.2025 übermittelte Lichtbildbeilage zeigt, verbleiben zudem (wenngleich eingeschränkt) Möglichkeiten für das Halten und Parken eines Fahrzeuges im Bereich der ***, wo sich auch ein Parkautomat findet. Ein Halten eines Fahrzeuges in zweiter Spur ist damit auch in Ansehung der nunmehrigen örtlichen Verhältnisse nicht undenkbar.

Auch ist mitzuberücksichtigen, dass das Fahrverbot nicht nur für den unmittelbaren Zugangsbereich zu den *** erlassen wurde, sondern für den gesamten *** wo sich keine Fahrbahnverengung und keine derartige bauliche Maßnahme findet und dass die Ansicht der Behörde, dass Elterntaxis dann auf der verengten Fahrbahn vor den *** anhalten, weshalb eine Staubildung zu befürchten wäre, nicht unbegründet erscheint. Damit wäre es in diesem Straßenzug, ohne die Erlassung des Fahrverbotes, auch noch möglich an unübersichtlichen Stellen oder in zweiter Spur zu halten. Im Übrigen parkte auch die Beschwerdeführerin ihr Fahrzeug auf Höhe der *** um auf ihren Sohn zu warten (siehe Beilage 1). Aus dem Verordnungsakt lässt sich nicht ersehen, dass das Fahrverbot ausschließlich aufgrund der örtlichen Situation im unmittelbaren Schulbereich erlassen worden wäre, auch wenn dieser mehrfach als besonders gefahrengeneigt beschrieben wird. Es stand auch der sichere Schulweg im Fokus. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die durch Elterntaxis verursachte Steigerung des Verkehrsaufkommens zu den Stoßzeiten an sich als Gefahrenquelle angesehen wurde.

Unter diesen Gesichtspunkten kann nicht gesagt werden, dass sich das im Verordnungsakt dargelegte Gefahrenpotential durch die (straßen-)bauliche Umgestaltung der *** im Bereich der Schulen und des *** von vorne herein so weit verringert oder dieses ausgeräumt worden wäre, so dass das Fahrverbot deshalb offenkundig nicht mehr gerechtfertigt wäre (vgl. Riccabona-Zecha/Vergeiner, aaO, Seite 26f, E40 bis E44, mit Hinweisen auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung).

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sieht die Verordnung vom 29.08.2022 daher nach wie vor als von der Fiktion ihrer Gesetzmäßigkeit getragen an. Sollte sich die begründete Annahme der Behörde im Nachhinein als unzutreffend erweisen, so würde sich jedoch für den Verordnungsgeber nach Maßgabe der in § 96 Abs. 2 StVO 1960 vorgesehenen fünfjährigen Beobachtungszeit die Verpflichtung zur Änderung der Verordnung ergeben (vgl. Riccabona-Zecha/Vergeiner, aaO, Seite 26f, E42; damit unterscheidet sich der vorliegende Fall etwa auch von jenem Fall, den der Verfassungsgerichtshof in der Entscheidung vom 14.12.2022, V177/2022 ua., zu beurteilen hatte).

7.1.3. Zum räumlichen Geltungsbereich des gegenständlichen Fahrverbotes:

Vorschriftszeichen sind gemäß § 51 Abs. 1 StVO 1960 grundsätzlich vor der Stelle, wo diese gelten sollen, anzubringen. [...] Sofern keine Zonenverordnung erlassen wird, gilt ein Verkehrszeichen lediglich für den konkreten Straßenzug in der betreffenden Fahrtrichtung. Soll eine Beschränkung auch in davon abzweigende Straßenzüge hineinreichen, so muss dies folglich durch die entsprechenden Verkehrszeichen zum Ausdruck kommen. Vorschriftszeichen müssen dann aufgehoben werden, wenn es sich nicht um eine punktuelle Beschränkung (z.B. Fahrverbote, Gewichtsbeschränkungen), sondern um eine für eine längere Wegstrecke geltende Beschränkung handelt (z.B. Geschwindigkeitsbeschränkungen, Überholverbote; vgl. auch Vergeiner, Kundmachung durch Verkehrszeichen, 2009, Seite 91f).

Wie aus dem Verordnungstext, der Lichtbildbeilage vom 11.09.2025 und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 08.09.2025 zu entnehmen ist, wurden die Verkehrszeichen an den Einmündungen von / und / aufgestellt. Es gab vor dem Hintergrund des § 51 Abs. 1 StVO 1960 keine Bedenken im Hinblick auf die erfolgte Kundmachung.

7.1.4. Verständlichkeit des Textes „privater Schülertransport“ betreffend *** und ***“ auf der Zusatztafel:

Eine Verordnung muss so bestimmt sein, dass für den Normunterworfenen anhand des Verordnungstextes selbst – und einer ebenfalls von der Verordnung mitumfassten planlichen Darstellung – zweifelsfrei zum Ausdruck kommt, für welche Bereiche bzw. welche Strecke diese Anordnung bzw. Verkehrsbeschränkung gilt, sodass er sich danach richten kann (vgl. Riccabona-Zecha/Vergeiner, aaO, Seite 23, E 24 mHa VfGH 29.11.2021, V233/2021 (V233/2021-7)).

Die Beschwerdeführerin will mit ihrem Vorbringen darauf hinaus, dass es an einer eindeutigen gesetzlichen Definition eines „privaten Schülertransports“ mangelt und die in Rede stehende Verordnung mangels ausreichender Bestimmtheit des Kreises der Verbotsunterworfenen gesetzwidrig ist.

Gemäß § 106 Abs. 10 KFG 1967, in der Fassung zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung, gelten als Schülertransporte, ausgenommen rein private Beförderungen, Beförderungen von

1. Schülern, die ihre allgemeine Schulpflicht durch den Besuch einer der im § 5 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, angeführten Schule erfüllen, von und zu dieser Schule und zu ihren Schulveranstaltungen sowie von und zu Schülerhorten,

2. schulpflichtigen Zöglingen von Jugendwohlfahrtanstalten, die ihre Schulpflicht nicht erfüllen, von und zu Veranstaltungen dieser Anstalten oder

3. Kindern, die einen Kindergarten besuchen, von und zu diesem Kindergarten und seinen Kindergartenveranstaltungen.

Auch wenn der Vertreter der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung ausführte, dass man bei der Erlassung der Verordnung in erster Linie den Schulbesuch vor Augen hatte, ist aufgrund der Bezeichnung „Schülertransport“ – und als erklärtes Gegenstück zum „gewerblichen Schülertransport“ (vgl. etwa die auf § 10 Abs. 1 und 1a des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes beruhenden Bestimmungen der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (§§ 15 und 16 dieser Verordnung) – auf die für diese Beförderungsgruppe einzig aussagekräftige Bestimmung des KFG 1967 mit der Maßgabe abzustellen. dass nur rein private Beförderungen erfasst sind. Insofern sind darunter Schülertransporte zu verstehen, die nicht im Rahmen eines Gewerbebetriebes (Mietwagengewerbe) durchgeführt werden (vgl. Nedbal-Bures, KFG12 § 106, Rz 37 (Stand: 01.05.2023, rdb.at)). Ein geringerer oder darüber hinaus gehender Bedeutungsgehalt kann dem Text der Zusatztafel auch bei näherer Betrachtung des Verordnungsaktes nicht zugesonnen werden.

Welche Veranstaltungen konkret als Schulveranstaltungen anzusehen sind, ergibt sich im Wesentlichen aus der demonstrativen Aufzählung in der Schulveranstaltungenverordnung 1995 – (SchVV), StF: BGBl. Nr. 498/1995. Transporte von Schülern von und zu einem Schülerhort sind demzufolge grundsätzlich auch als Schülertransporte anzusehen.

Aus der Sicht des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist der Kreis der Verbotsunterworfenen damit hinreichend klar determiniert und ist für einen durchschnittlichen Normadressaten auch erkennbar, ob er dem Verbot unterliegt oder nicht. Das Verbot zielt in Anbetracht des Entstehungsprozesses der Verordnung und mit Blick auf § 106 Abs. 10 Z. 1 KFG 1967 auf Personen ab, die Schüler zu den angeführten Schulen, einschließlich des Schülerhortes, oder Schulveranstaltungen bringen und von dort abholen.

7.1.5. Verständlichkeit der Bezeichnung „“ und „“ auf der Zusatztafel:

Der Inhalt der Verordnung – einschließlich möglicher Ausnahmen – muss klar und unmissverständlich formuliert sein. Mehrdeutigen gegen zu Lasten der Behörde. Dies ist insbesondere bei der Textierung von Zusatztafeln von Bedeutung. Lässt eine unter einem Vorschriftszeichen angebrachte Zusatztafel eine mehrfache Deutung zu, kann sich der Lenker eines Fahrzeugs auf die Unkenntnis der Vorschrift berufen. Die Mehrdeutigkeit fällt dann nicht ihm, sondern der Behörde zur Last, weil diese die Anordnung des § 54 Abs. 2 StVO 1960 betreffend die leichte Verständlichkeit der Angaben und Zeichen auf Zusatztafeln nicht befolgt hat (vgl. Vergeiner, aaO, Seite 62, mHa VwGH 19.11.1982, 2695/80).

Im vorliegenden Fall umfassen die *** im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung eine private Volksschule, eine private Mittelschule, ein privates Oberstufenrealgymnasium und einen Hort an der gleichen Adresse (). Wie bereits ausgeführt, ist auch der Schülerhort am *** als mitumfasst anzusehen (vgl. zur Aufgabe eines Hortes z.B. § 89 NÖ Pflichtschulgesetz 2018), zumal er gleichsam unter der Bezeichnung „“ auftritt und prima facie von Schülern dieser Schulen besucht wird. In der Verordnung ist auch keine Ausnahme für den Hort zu ersehen, zumal ihn die verordnungserlassende Behörde an keiner Stelle ausgeklammert hat (so war z.B. ursprünglich angedacht, im Fahrverbot nur Anrainerverkehr zuzulassen; Besprechungsprotokoll vom 12.02.2021). Eine Ausnahme für den Hort erschiene auch sachlich nicht ohne Weiteres gerechtfertigt, weil für ihn dieselben Bedingungen (z.B. in Bezug auf Elterntaxis) gelten. Die verwendete Bezeichnung „***“ kann im Verbund mit dem „privaten Schülertransport“ insgesamt als ausreichend verständlich angesehen werden.

Nicht anders verhält es sich mit dem , welches die offizielle Bezeichnung *** trägt. Dass in der Verordnung die in der Umgangssprache gängige Bezeichnung „“ (welche die Schule z.B. auf ihrer Schulhomepage *** nützt) verwendet wurde, begründet keine Unverständlichkeit und keine Mehrdeutigkeit des Textes auf der Zusatztafel. Im räumlichen Geltungsbereich findet sich nur ein Gymnasium, auf das die Bezeichnung zutreffen kann. Vor diesem Hintergrund ist auch auf § 130 Abs. 1 SchOG zu verweisen, der den Schulen das Führen von eigennamenähnlichen Bezeichnungen erlaubt. Wenn sich nun die verordnungserlassende Behörde im Rahmen der Einschränkung auf gewisse Verbotsunterworfene einer solchen – gängigen – Bezeichnung bedient, lässt sich daraus nicht ableiten, dass der Kreis der Normunterworfenen deswegen in Zweifel stünde, zumal die gewählte Bezeichnung weder eine örtliche Ungenauigkeit noch eine Verwechslungsgefahr mit sich bringt.

Es wäre darüber hinaus auch nicht zu ersehen, dass sich der Inhalt der Verordnung im Sinne des § 44 Abs. 3 StVO 1960 nicht auf einer Zusatztafel abbilden lassen würde.

7.1.6. Prüfung einer Gleichheitswidrigkeit in Anbetracht des räumlichen Geltungsbereiches des Fahrverbotes:

Wenn die Beschwerdeführerin auf eine mögliche Gleichheitswidrigkeit der Verordnung hinaus möchte, weil Schüler von (gänzlich) anderen Schulen vom Fahrverbot nicht umfasst sind (und ein solcher Schüler im Fahrzeug sitzen bleiben dürfte, während ein Schüler, der eine *** oder das *** besucht, aussteigen müsste), ist ihr entgegenzuhalten, dass dies kein Vergleich ist, der eine Ungleichbehandlung aufzuzeigen vermag, weil sich im räumlichen Geltungsbereich des Fahrverbotes keine andere vergleichbare Schule findet, für die das Fahrverbot nicht oder in anderem Ausmaß gelten würde (vgl. VfSlg. 15643; VfSlg 14169, 13813). Das Fahrverbot zielt klar erkennbar auf den zu diesen Schulen (und zum Schülerhort) führenden Zielverkehr ab, welche im Hinblick auf die Verkehrssicherheit eine andere Bestandssituation (Lage in einem durch enge Gassen geprägten Stadtzentrum) aufweisen als Schulen außerhalb dieses Verbotsbereiches. Daneben ist in dem von der Beschwerdeführerin geschilderten Fall zu bedenken, dass Schüler einer anderen Schule kein Bedürfnis haben im Verbotsbereich auszusteigen, weil sie einen anderen Schulweg haben.

7.1.7. Keine Bedenken hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der Verordnung:

Aus Anlass der Beschwerde haben sich beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich – unter Verweis auf die vorangegangenen Erwägungen – keine Bedenken offenbart, die einen Antrag auf Aufhebung der Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit beim Verfassungsgerichtshof rechtfertigen.

7.2. Zur Erfüllung der objektiven Tatseite:

Gemäß § 24 Abs.1 lit. n) StVO 1960 ist das Halten und das Parken auf Straßenstellen, die nur durch ein Verletzen eines gesetzlichen Verbotes (z.B. nach § 7 Abs. 4 oder nach § 52 Z1) erreicht werden können. Gemäß § 52a/1 StVO 1960 besteht für die *** und den *** bis auf Höhe der Kreuzung *** mit der *** ein Fahrverbot mit dem Zusatz „gilt für private Schülertransporte betr. *** am *** und ***.“

Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Fall unter Missachtung des verordneten Fahrverbotes ihren Sohn vom *** abgeholt. Sie wollte mit ihrem Sohn beginnend auf Höhe der *** über die *** und den *** abfahren. Sie hat damit gegen das Fahrverbot für private Schülertransporte betreffend das *** verstoßen und hat die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen, weil sie von der Polizei an einer Stelle angehalten wurde, welche sie nur durch Missachtung des gegenständlichen Fahrverbotes erreichen konnte. Die objektive Tatseite ist damit als erfüllt anzusehen.

7.3. Zur Erfüllung der subjektiven Tatseite:

Die Übertretung des § 24 Abs 1 lit. n) StVO 1960 ist ein Ungehorsamsdelikt. Es liegt am Beschuldigten, iSd § 5 Abs 1 VStG durch ein konkretes Vorbringen glaubhaft zu machen, dass er zu den jeweiligen Straßenstellen zu den zulässigen Zeiten und zu den erlaubten Zwecken zugefahren sei (vgl. VwGH 27.05.1999, 99/02/0001).

Wurde ein „Fahrverbot (in beiden Richtungen)“ mit dem Zusatz, dass hievon näher angeführte Ausnahmen bestehen, verordnet und dementsprechend kundgemacht, so ist diese Anordnung als eine Einheit anzusehen. – Der Lenker eines Fahrzeuges, der sich einem Zeichen „Fahrverbot (in beiden Richtungen)“ mit zumindest einer darunter befindlichen einschränkenden Angabe dieses Verbotes nähert, hat nicht davon auszugehen, dass ein generelles Fahrverbot besteht, sondern darf sich davon überzeugen, ob er nicht von dem Fahrverbot ausgenommen ist (vgl. VwGH 25.04.1985, 84/02/0267, ZVR 1986/108).

Betreffend die subjektive Tatseite ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls mit bedingtem Vorsatz gegen das Fahrverbot verstoßen hat. Die Beschwerdeführerin nahm den Verstoß gegen das Fahrverbot in Kauf um im Falle einer Anzeige rechtlich gegen das von der belangten Behörde zu vollziehende Fahrverbot vorgehen zu können, weil sie dieses unter Verweis auf die Beschwerdegründe als gesetzwidrig ansieht (vgl. zur in Rede stehenden Schuldform z.B. VwGH 25.03.2010, 2007/09/0268 mHa VwGH 25.03.1992, 91/03/0009; VwGH 20.09.1999, 98/10/0006). Daran vermag es auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführerin von den amtshandelnden Polizisten zunächst eine (gelinderte) Ermahnung angedroht wurde, ehe die Anzeige erfolgte.

8. Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 letzter Satz VStG hat die Behörde (hier: das Verwaltungsgericht) von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde (hier: das Verwaltungsgericht) dem Beschuldigten im Fall der Z. 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Gem. § 99 Abs. 3 lit. a) StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

§ 24 Abs.1 lit. n) StVO 1960 soll dazu beitragen, dass gesetzliche Verbote, welche die Verkehrssicherheit sicherstellen sollen, nicht verletzt werden. Diesem Schutzzweck kommt eine nicht unerhebliche Bedeutung zu, soll dadurch doch die Verkehrssicherheit insgesamt aufrechterhalten werden. Die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes findet zudem ihren Ausdruck auch in der Höhe des Strafrahmens, der für solche Zuwiderhandlungen gemäß § 99 Abs. 3 lit. a) StVO 1960 immerhin Geldstrafen bis zu 726,-- Euro und Ersatzfreiheitsstrafen von bis zu zwei Wochen vorsieht (vgl. VwGH 24.10.2001, 2001/04/0137). Die Beschwerdeführerin hat dieser Bestimmung zuwidergehandelt, indem sie ihren Sohn verbotswidrig von der Schule abgeholt hat. Der Beschwerdeführerin ist unter Verweis auf die obigen Ausführungen eine bedingt vorsätzliche Tatbegehung anzulasten. Damit liegen die Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens oder das Vorgehen mit einer Ermahnung nach § 45 Abs. 1 Z. 4 letzter Satz VStG, welche kumulativ gegeben sein müssen, nicht vor (vgl. VwGH 29.08.2022, Ra 2022/02/0128).

Mildernd ist die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin zu werten. Dies hat die belangte Behörde zu Unrecht außer Acht gelassen. Erschwerungsgründe sind keine zu ersehen.

Ausgehend von den Strafbemessungskriterien in § 19 Abs. 1 und Abs. 2 VStG und den festgestellten allseitigen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ist, in Ansehung des gesetzlichen Strafrahmens von 726,-- Euro, die von der belangten Behörde festgesetzte Strafe von 40,-- Euro als tat- und schuldangemessen anzusehen. Dies entspricht einer Ausschöpfung des Strafrahmens von nur 5,5, %. Gleiches gilt auch für die im Verhältnis dazu angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden. Angesichts des nicht unbeträchtlichen Verschuldensgrades vermag auch die im Verfahren zu berücksichtigende Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin nichts an der Angemessenheit der verhängten Strafe zu ändern (vgl. dazu ausdrücklich die Entscheidungen VwGH 22.04.1998, 97/03/0353; VwGH 24.01.1996, 95/03/0296). Eine Strafherabsetzung kommt unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den gesetzlich vorgesehenen Strafrahmen nicht in Betracht.

9. Zu den Kosten:

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat; dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen. Aufgrund dieser Bestimmung hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag in der Höhe von 10,- Euro als Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu leisten. Darauf gründet sich die Kostenentscheidung des Gerichts.

10. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die klare und eindeutige Rechtlage (vgl. zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in solchen Fällen z.B. VwGH 15.05.2019, Ro 2019/01/006) sowie auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur stützt. Im Übrigen waren Fragen der Beweiswürdigung und der Strafzumessung zu lösen, denen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. dazu z.B. VwGH 14.03.2019, Ra 2019/18/0068 bzw. VwGH 22.02.2018, Ra 2017/09/0050).

Für die Beschwerdeführerin ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ausgeschlossen, da eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) jedenfalls unzulässig ist, wenn – wie hier – eine Geldstrafe von (nur) bis 750,-- Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von (nur) bis zu 400,-- Euro verhängt wurde.

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