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LVwG-AV-916/001-2025•LVwG N LVwG-AV-916/001-2025
LVwG-AV-916/001-2025Landesverwaltungsgericht18.09.2025
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Probezeit; Nachschulung; schwerer Verstoß;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 08.10.2024, GZ. ***, betreffend Anordnung einer Nachschulung nach dem Führerscheingesetz (FSG),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs.1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass der erste Satz des Spruches wie folgt zu lauten hat:
„Die Bezirkshauptmannschaft Tulln ordnet an, dass Sie sich innerhalb von vier Monaten ab Zustellung dieses Bescheides einer Nachschulung zu unterziehen haben.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 08.10.2024, GZ. ***, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnet, dass er sich innerhalb von vier Monaten ab Zustellung dieses Bescheides zweier Nachschulungen zu unterziehen habe. Er sei verpflichtet, seinen Führerschein zur Eintragung der Verlängerung der Probezeit unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln abzuliefern und wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.
Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Tulln zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer seit 24.08.2023 im Besitze einer Lenkberechtigung für die Klassen AM und B sei und es sich dabei um einen Probeführerschein mit einer ersten Probezeitverlängerung aufgrund der nicht rechtzeitigen Absolvierung der Mehrphasenausbildung handle. Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ***, vom 16.04.2025, GZ. ***, sei der Beschwerdeführer wegen der am 16.04.2025 gesetzten Übertretungen des § 52 lit. a Z 10a und des § 52 lit. c Z 24 erster Satz, erster Halbsatz, StVO rechtskräftig bestraft worden. Zeit und Ort der Tat sowie die Täterschaft seien durch das angeführte rechtskräftige Strafverfahren erwiesen. Das Ausmaß der Geschwindigkeitsübertretung sei durch die Messung mittels geeichten Tachos erwiesen.
Begehe der Besitzer einer Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) oder verstoße er gegen die Bestimmungen des Abs. 7, so sei von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen. Der Besitzer der Lenkberechtigung habe der Anordnung innerhalb von vier Monaten nachzukommen und habe er auch die Kosten der Nachschulung zu tragen.
Die vom Beschwerdeführer zu verantwortende Übertretung, derentwegen er rechtskräftig bestraft worden wäre, stelle den Tatbestand eines schweren Verstoßes gemäß § 4 Abs. 6 FSG dar. Die gesetzlich vorgesehene Konsequenz aus einem derartigen Verstoß bestehe in der behördlichen Anordnung einer Nachschulung bei einer vom Landeshauptmann hiezu ermächtigten Stelle.
Um zu verhindern, dass ein Probeführerscheinbesitzer am Straßenverkehr teilnehme, obwohl er einen schweren Verstoß im Sinne des Führerscheingesetzes gesetzt habe, sei die vorzeitige Vollstreckung dieses Bescheides im Interesse der Verkehrssicherheit und somit im öffentlichen Interesse wegen Gefahr im Verzug dringend geboten.
In seiner rechtzeitig mit E-Mail vom 11.07.2025 erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer eindeutig erkennbar, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass bezüglich der angeblich von ihm überschrittenen Geschwindigkeit ihm von den eischreitenden Polizeibeamten kein konkreter Messwert bzw. keine Messbestätigung seiner tatsächlichen Geschwindigkeit vorgewiesen worden wäre. Ohne eine solche Dokumentation erscheine ihm der Vorwurf und die Anforderung auf eine Nachschulung nicht nachvollziehbar bzw. nicht belegbar.
Was das Überfahren des Stoppschildes betreffe, habe er dieses keineswegs übersehen oder ignoriert. Der Beschwerdeführer habe sehr wohl an der Haltelinie angehalten, wenn auch möglicherweise nicht die vollen drei Sekunden. Er habe etwa zwei Sekunden gewartet, bevor er seine Fahrt fortgesetzt habe und sei ihm nicht bewusst gewesen, dass ein kürzerer Halt schon als Verstoß gewertet werden könne. Es sei aber dennoch nicht seine Absicht gewesen, gegen die Straßenverkehrsordnung zu verstoßen, sondern lediglich den Verkehrsfluss verantwortungsvoll fortzusetzen, nachdem er sichergestellt habe, dass die Kreuzung frei sei.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 08.08.2025 legte die Bezirkshauptmannschaft Tulln dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. *** zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Mit Schreiben vom 14.08.2025 forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Bezug habenden Verwaltungsstrafakt der Landespolizeidirektion Wien zur GZ. ***, an, dem die Landespolizeidirektion Wien mit E-Mail vom 17.09.2025 nachkam. Der Verwaltungsstrafakt enthält im Wesentlichen keine weiteren Aktenbestandteile, die nicht bereits Teil des Verwaltungsaktes der Bezirkshauptmannschaft Tulln sind.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Bezirkshauptmannschaft Tulln vorgelegten Verwaltungsakt und in den von der Landespolizeidirektion Wien vorgelegten Verwaltungsstrafakt.
Der Beschwerdeführerin A, geboren am ***, ist seit 24.08.2023 erstmals im Besitz der Lenkberechtigung der Klassen AM und B. Es handelt sich dabei um einen Probeführerschein mit einer ersten Probezeitverlängerung aufgrund der nicht rechtzeitigen Absolvierung der Mehrphasenausbildung.
Mit rechtskräftiger Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ***, vom 16.04.2025, GZ. ***, wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, dass er am 16.04.2025 als Lenker des Personenkraftwagens der Marke BMW mit dem behördlichen Kennzeichen ***
1. um 23:24 Uhr in ***, nächst ***, die durch Vorschriftszeichen gemäß § 52 Z 10a StVO verordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h erheblich, nämlich um 25 km/h – was auch der tatsächlich vom Beschwerdeführer gefahrenen Geschwindigkeit unter Abzug der Messtoleranz entspricht – , überschritten hat, wobei die Geschwindigkeit durch Nachfahrt über eine Strecke von ca. 300 m mit dem Dienstkraftwagen *** mit geeichtem Tacho festgestellt wurde, und
2. um 23:26 Uhr in ***, an der Kreuzung *** – ***, vor dem Vorschriftszeichen „Halt“ nicht angehalten hat, sondern weitergefahren ist.
Der Beschwerdeführer hat dadurch die Rechtsvorschriften zu Spruchpunkt 1. der §§ 52 Z 10a iVm 99 Abs. 3 lit. a und zu Spruchpunkt 2. der §§ 52 lit. c Z 24 iVm 99 Abs. 3 lit. a StVO verletzt und wurden über den Beschwerdeführer aufgrund dessen Geldstrafen zu Spruchpunkt 1. von 300,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage 18 Stunden) und zu Spruchpunkt 2. von 120,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage 7 Stunden) verhängt.
Der Sachverhalt ist im festgestellten Rahmen unstrittig und ergibt sich auch aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes, insbesondere aus der sowohl im Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Tulln als auch im beigeschafften Verwaltungsstrafakt der Landespolizeidirektion Wien erliegenden Strafverfügung vom 16.04.2025 in Verbindung mit der das Verwaltungsstrafverfahren eingeleiteten Anzeige ebenso vom 16.04.2025.
Unbestritten ist, dass eben diese Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen ist. Auf das inhaltliche Vorbringen des Beschwerdeführers dahingehend, dass er keine Geschwindigkeitsübertretung gesetzt habe bzw. diese nicht nachgewiesen sei und dass er das Vorrangzeichen „Halt“ nicht missachtet habe, war aus rechtlichen Gründen nicht weiter einzugehen. Was das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung betrifft, war dem glaubwürdigen Inhalt der Anzeige vom 16.04.2025 zu folgen; vom Beschwerdeführer wurde nicht einmal substantiiert bestritten, die Geschwindigkeit im festgestellten Ausmaß überschritten zu haben, und ist den einschreitenden Polizeibeamten einerseits zuzumuten, die Geschwindigkeit eines Fahrzeuges im Zuge einer Nachfahrt ordnungsgemäß zu ermitteln und andererseits nicht zu unterstellen, sich durch wissentlich falsche Anschuldigungen des Beschwerdeführers der Gefahr einer eigenen dienst- und strafrechtlichen Verfolgung auszusetzen. Alleine deshalb, dass dem Beschwerdeführer von den einschreitenden Polizeibeamten die ermittelte Geschwindigkeit nicht gezeigt wurde bzw. gezeigt worden sein soll, vermag die Glaubwürdigkeit der in der Anzeige festgehaltenen Geschwindigkeit nicht in Zweifel zu ziehen.
Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Verfahren von Relevanz:
§ 4 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 6 Z 1 und 2 Führerscheingesetz (FSG):
„(1) Lenkberechtigungen für alle Klassen mit Ausnahme der Klassen AM und F, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, unterliegen einer Probezeit von drei Jahren. Diese Probezeit ist in den Führerschein nicht einzutragen.
(…)
(3) Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs. 7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Im Fall eines schweren Verstoßes gemäß Abs. 6 Z 2a kann auch nach der Ausstellung eines Organmandates eine Nachschulung angeordnet werden. Rechtsmittel gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs. 6 in die Wege zu leiten.
(…)
(6) Als schwerer Verstoß gemäß Abs. 3 gelten
1. Übertretungen folgender Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159:
a) § 4 Abs. 1 lit. a (Fahrerflucht),
b) § 7 Abs. 5 (Fahren gegen die zulässige Fahrtrichtung),
c) § 16 Abs. 1 (Überholen unter gefährlichen Umständen),
d) § 16 Abs. 2 lit. a (Nichtbefolgen von gemäß § 52 lit. a Z 4a und Z 4c kundgemachten Überholverboten),
e) § 19 Abs. 7 (Vorrangverletzung),
f) §§ 37 Abs. 3, 38 Abs. 2a, 38 Abs. 5 (Überfahren von „Halt“-Zeichen),
g) § 46 Abs. 4 lit. a und b (Fahren auf der falschen Richtungsfahrbahn auf Autobahnen);
2. mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von
a) mehr als 20 km/h im Ortsgebiet oder
b) mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen;
(…)“
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich und ist dies auch unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines Probeführerscheines im Sinne des § 4 Abs. 1 FSG ist.
Begeht gemäß § 4 Abs. 3 FSG der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit unter anderem einen schweren Verstoß nach Abs. 6, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Bei der Anordnung einer Nachschulung nach § 4 Abs. 3 FSG handelt es sich um eine von der etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung unabhängige Maßnahme (vgl. zur Vorgängerbestimmung des § 64a KFG 1967 VwGH 28.11.1996, 96/11/0254), die die Begehung eines schweren Verstoßes im Sinne des § 4 Abs. 6 FSG oder einen Verstoß gegen § 4 Abs. 7 FSG innerhalb der Probezeit zur Voraussetzung hat. Die Nachschulungsanordnung gemäß § 4 Abs. 3 FSG hat (zwingend) zu erfolgen, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit ein bestimmtes, in § 4 Abs. 6 und 7 FSG definiertes Verhalten setzt (vgl. VwGH 10.09.2024, Ra 2023/11/0142). Zweck der Regelungen ist die Bekämpfung und Begrenzung des Risikos jugendlicher Fahranfänger, insbesondere durch besondere Schulungsmaßnahmen für auffällig gewordene Lenker (vgl. RV 1309 BlgNR XVII. GP, S. 8 f).
Als schwerer Verstoß gemäß Abs. 3 gelten gemäß § 4 Abs. 6 die in den Ziffern 1 bis 3 taxativ aufgezählten Übertretungen bzw. strafbaren Handlungen. So gelten als schwerer Verstoß gemäß Z 1 lit. f leg. cit. unter anderem Übertretungen der §§ 37 Abs. 3, 38 Abs. 2a und § 38 Abs. 5 (Überfahren von „Halt“-Zeichen) sowie gemäß Z 2 lit. a leg. cit. mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von mehr als 20 km/h im Ortsgebiet.
Gemäß § 4 Abs. 3 erster Satz FSG hat die Behörde, bevor sie eine Nachschulung anordnet, die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes gemäß § 4 Abs. 6 leg. cit. abzuwarten. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten hat, ist die Führerscheinbehörde im Verfahren betreffend die Anordnung einer Nachschulung gemäß § 4 Abs. 3 FSG im Fall einer rechtskräftigen Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes im Sinne des § 4 Abs. 6 FSG in Ansehung des Umstandes, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden (siehe etwa VwGH 21.08.2014, Ra 2014/11/0027; VwGH 29.06.2023, Ra 2023/11/0032). Diese Bindung besteht jedenfalls auch hinsichtlich jener Personen, denen gegenüber das Straferkenntnis bzw. die Strafverfügung ergangen ist (VwGH 01.09.2015, Ro 2014/15/0023). Eigene Feststellungen zur Identität des Täters sind der Führerscheinbehörde (und im Beschwerdeverfahren auch dem Verwaltungsgericht) infolge dieser Bindungswirkung verwehrt (VwGH 21.08.2014, Ra 2014/11/0027).
Von der Bezirkshauptmannschaft Tulln wurde nun gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnet, dass er sich zweier Nachschulungen zu unterziehen habe, da er rechtskräftig wegen zweier Verwaltungsübertretungen bestraft worden wäre, die jeweils als schwerer Verstoß gemäß § 4 Abs. 6 FSG zu werten wären.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass eben ein schwerer Verstoß im Sinne des § 4 Abs. 6 Z 2 FSG dann vorliegt, wenn die festgestellte Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde. Gemäß der aktuelleren Rechtsprechung erfolgt eine Messung der Geschwindigkeit unter Zuhilfenahme eines nicht geeichten Tachometers durch ein "technisches Hilfsmittel" (vgl. VwGH 14.11.2018, Ra 2018/11/0187). Eine durch Nachfahrt festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung stellt demnach ein solches Hilfsmittel dar.
Konkret bezogen auf Geschwindigkeitsübertretungen ist die Führerscheinbehörde, wenn eben eine rechtskräftige Bestrafung vorliegt, jedenfalls in Ansehung des Umstandes, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden (z.B. VwGH 24.02.2009, 2007/11/0042), eine Bindung besteht hingegen nicht hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung, falls diese nicht bereits zum Tatbild der Verwaltungsübertretung zählt, wie beispielsweise gemäß § 99 Abs. 2d und 2e StVO der Fall ist (z.B. VwGH 30.10.2018, Ra 2018/11/0213; VwGH 21.08.2014, Ra 2014/11/0027).
Die von der Landespolizeidirektion Wien in der Strafverfügung herangezogene Strafnorm des § 99 Abs. 3 lit. a StVO beinhaltet keinen konkreten Geschwindigkeitswert. Das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung von 25 km/h ist jedoch durch die Messung im Zuge der Nachfahrt und demnach mit festgestellten Hilfsmitteln erwiesen und festgestellt. Daraus folgt, dass davon auszugehen ist, dass die in Rede stehende Verwaltungsübertretung vom Beschwerdeführer in der Probezeit begangen wurde und ihm gegenüber infolge der Begehung eines schweren Verstoßes gemäß § 4 Abs. 3 iVm Abs. 6 Z 2 lit. a FSG eine Nachschulung anzuordnen war.
Wie bereits ausgeführt, ist die Aufzählung der Tatbestände eines schweren Verstoßes gemäß § 4 Abs. 6 FSG taxativ. Gemäß Z 1 lit. f leg. cit. sind nur Übertretungen nach §§ 37 Abs. 3, 38 Abs. 2a und Abs. 5 StVO im Zusammenhang mit dem Überfahren von „Halt“-Zeichen als schwerer Verstoß in diesem Sinne zu werten. In der gegenständlichen (rechtskräftigen) Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer aber ausschließlich vorgeworfen, das Vorrangzeichen „HALT“ gemäß § 52 lit. c Z 24 StVO überfahren zu haben; dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen wurde eine Übertretung nach §§ 37 Abs. 3, 38 Abs. 2a oder Abs. 5 StVO (und im Übrigen auch nicht nach § 19 Abs. 7 StVO, was wiederum einen schweren Verstoß nach § 4 Abs. 6 Z 1 lit. e FSG bilden würde). Die dem Beschwerdeführer konkret zur Last gelegte Übertretung bildet keinen schweren Verstoß nach § 4 Abs. 3 FSG.
Die in der Literatur vertretene Meinung, dass die Klammerausdrücke nach den § 4 Abs. 6 FSG bei der Schaffung des Führerscheingesetzes nur als textliche Umschreibung des Deliktes gedacht gewesen wären, um das Gesetz leichter lesbar zu machen, und der Klammerausdruck nach lit. f die davor genannten Übertretungen (insbesondere jene des Rotlichtes) zu sehr und auf unsachliche Art und Weise nämlich auf geregelte Kreuzungen einschränke sowie dass jede Übertretung des „Halt“-Zeichens als schwerer Verstoß im Sinne des Probeführerscheines gelten solle, bezieht sich zum Einen offenkundig eben nur auf die Klammerausdrucke in dieser Bestimmung und hat zum anderen in der Rechtsprechung bislang keinen Niederschlag gefunden. Vielmehr ist die Bestimmung des § 4 Abs. 6 Z 1 lit. f FSG in der Aufzählung der gesetzlichen Bestimmungen, in der eben die Bestimmung des
§ 52 lit. c Z 24 StVO fehlt, eindeutig.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass es für die (zusätzliche) Anordnung einer Nachschulung wegen der rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers in Form des Nichtanhaltens vor dem Vorschriftszeichen „Halt“ an einer gesetzlichen Grundlage fehlt und diesbezüglich die Anordnung einer Nachschulung nicht zu Recht erfolgte.
Es war daher der Beschwerde dahingehend Folge zu geben, dass sich der Beschwerdeführer nur einer einmaligen Nachschulung zu unterziehen hat.
Die Verlängerung der Probezeit und das Ausmaß der Verlängerung ergeben sich, so wie die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Verpflichtung, den Führerschein zum Zwecke der Eintragung der Verlängerung der Probezeit unverzüglich bei der belangten Behörde abzuliefern, aus dem Gesetz (§ 4 Abs. 3 FSG).
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß
§ 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S.389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH vom 24.6.2014, 2014/05/0059, 17.4.2012, 2012/05/0029 bzw. 21.12.2012, 2012/03/0038). Im Übrigen wurde auch von keiner der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut und auf die zitierte Rechtsprechung verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine Einzelfall bezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z. B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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