LVwG N LVwG-S-2491/001-2024

LVwG-S-2491/001-2024Landesverwaltungsgericht17.09.2025

Regest

Ordnungsrecht; Verwaltungsstrafe; öffentliches Verkehrsmittel; Beförderung; Entgelt;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2491/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.2491.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 21.10.2024, Zl. ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.09.2025 zu Recht erkannt:

I.

Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen und die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt.

II.

Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10 Euro zu leisten.

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG mangels Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 70 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu entrichten.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 21.10.2024, Zl. ***, einer Übertretung gemäß Art III Abs. 1 Z 2 vorletzter Satz EGVG für schuldig und verhängte über den Genannten eine Geldstrafe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden).

Die Behörde erachtete es als erwiesen, dass der Beschwerdeführer nachstehende Verwaltungsübertretung begangen hat:

„Zeit:

01.02. 2024, 15:30 Uhr

Ort:

Gemeindegebiet ***

Im Bus der Linie *** Wagen Nr. ***

***, ***, in der Haltestelle, ***

Tatbeschreibung:

Sie haben einen Autobus des Verkehrsbetriebes B der Linie *** Wagen Nr. *** in Fahrtrichtung *** benutzt und sich dadurch die Beförderung durch ein dem öffentlichen Verkehr dienenden Einrichtung verschafft, ohne das nach den Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen dieser Einrichtung festgesetzte Entgelt zu entrichten und haben bei der Betretung im Beförderungsmittel nach Aufforderung den Fahrpreis und einen allfälligen in den Tarifbestimmungen oder Beförderungsbedingungen vorgesehenen Zuschlag nicht unverzüglich bezahlt.“

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 06.11.2024 fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus, dass sich die Polizei das Ticket angeschaut habe. Die Polizei habe ein Foto vom Ticket sehen wollen, nicht die B-App. Woher wolle die Behörde wissen, was er im Bus gezeigt habe oder nicht. Der Busfahrer habe sich sein Ticket nicht angeschaut.

Mit E-Mail vom 07.11.2024 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, am besagten Tag zum besagten Zeitpunkt mit dem Bus „***“ Richtung *** gefahren zu sein. Er habe sein Handy vorbereitet, um sein Ticket von der B-App zu zeigen. Der Busfahrer habe gesagt, dass ein Foto des Tickets nicht möglich sei, sondern nur die B-App. Daraufhin habe er den Busfahrer gefragt, woher er wisse, was er ihm zeigen möchte. Es sei derselbe Busfahrer gewesen, der ihn bei der letzten Busfahrt darauf angesprochen habe, dass ein Foto des Tickets nicht ausreichend sei. An diesem Tag habe er die B-App vorbereitet gehabt, um in Zukunft problemlos reisen zu können. Der Busfahrer habe sich sein Handy nicht angesehen und gesagt, dass er aussteigen solle. Da der Busfahrer nicht mit ihm kommuniziert und er selbst nichts falsch gemacht habe, habe er sich schweigend in den Bus gesetzt. Bei der Station, wo er ausgestiegen sei, sei der Busfahrer ebenfalls ausgestiegen und habe gesagt, die Polizei zu rufen. Dann habe der Busfahrer angefangen, Gewalt zu benutzen und ihn festzuhalten. Er habe dieses Verhalten ignoriert und sei zum *** gegangen, wo er einige Minuten danach von der Polizei kontaktiert worden sei. Er habe der Polizei ein Foto vom Ticket gezeigt. Es gehe nicht darum, welches Ticket er dem Polizeibeamten gezeigt habe, sondern was er dem Busfahrer gezeigt habe. Dieser habe nicht wissen können, dass es die B-App gewesen sei.

3. Verwaltungsgerichtliches Verfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 15.09.2025 in Abwesenheit des Beschwerdeführers (trotz ordnungsgemäßer Ladung), jedoch in Anwesenheit der Zeugen C und D eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und unter Einbeziehung des verwaltungsbehördlichen Aktes der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha nachstehenden Sachverhalt als erwiesen angenommen:

Der Beschwerdeführer benutzte am 01.02.2024 gegen 15:30 Uhr einen Autobus des Verkehrsbetriebes B der Linie *** Wagen Nr. *** bis zur Haltestelle ***. Der Lenker des Busses C forderte den Beschwerdeführer beim Einsteigen auf, ein gültiges Ticket für diese Fahrt vorzuweisen. Der Beschwerdeführer zeigte dem Buslenker auf dem Handy ein Bild einer Fahrkarte. Daraufhin machte der Busfahrer den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass das Ticket entweder ausgedruckt und auch ein Ausweis vorgezeigt werden müsse oder dass die Gültigkeit des Tickets in der B-App nachgewiesen werden müsse. Beides tat der Beschwerdeführer nicht. In *** verständigte der Buslenker die Polizei, welche den Beschwerdeführer am *** in *** antraf. Auch den beiden Polizeibeamten konnte der Beschwerdeführer weder ein ausgedrucktes Ticket mit Ausweis noch das Ticket in der App nachweisen.

Beweiswürdigung:

Der gegenständliche Sachverhalt ergibt sich aufgrund der glaubwürdigen Ausführungen den beiden Zeugen C bzw. D im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Insbesondere der Zeuge C erläuterte nachvollziehbar und schlüssig, wie ein ordnungsgemäßes Ticket vorzuweisen ist und dass das der Beschwerdeführer trotz Aufforderung nicht getan hat.

4. Rechtliche Erwägungen:

Art. III Abs 1 Z 2 EGVG bestimmt:

Wer

[...]

2. sich die Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Einrichtung verschafft, ohne das nach den Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen dieser Einrichtungen festgesetzte Entgelt ordnungsgemäß zu entrichten, und bei der Betretung im Beförderungsmittel auf Aufforderung den Fahrpreis und einen allfälligen in den Tarifbestimmungen oder Beförderungsbedingungen vorgesehenen Zuschlag entweder nicht unverzüglich oder, wenn seine Identität feststeht, nicht binnen zwei Wochen zahlt, oder

[...]

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, in den Fällen der Z 2, 3a und 4 für das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, in den Fällen der Z 1 und 2 mit einer Geldstrafe von bis zu 218 Euro zu bestrafen.

Unter Zugrundelegung des gegenständlichen Sachverhaltes hat der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht zumindest in der Schuldform der Fahrlässigkeit erfüllt.

Hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafe ist Nachstehendes auszuführen:

Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.06.2024 auf, für die Strafbemessung die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten bekanntzugeben, andernfalls von einem monatlichen Einkommen von 1.800 Euro ausgegangen werde. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Angaben machte, legte das erkennende Gericht dieser Entscheidung die oben angeführten Angaben zu Grunde.

In verwaltungsbehördlicher Hinsicht sind gegen den Genannten keine Vormerkungen aktenevident.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Im gegenständlichen Fall war die bisherige Unbescholtenheit als mildernd zu werten, erschwerend war kein Umstand zu gewichten.

Das erkennende Gericht gelangte in Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe, des vorliegenden Strafrahmens (Geldstrafe bis zu 218 Euro) und unter Berücksichtigung der allseitigen Verhältnisse des Beschwerdeführers sowie unter Einbeziehung von general- und spezialpräventiven Erwägungen zur Auffassung, dass die verwaltungsbehördlich festgesetzte Strafe als tat- und schuldangemessen zu bestätigen war.

Eine Ermahnung kam nicht in Betracht, da das Verschulden des Beschwerdeführers nicht geringfügig war.

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