LVwG N LVwG-S-1527/001-2025

LVwG-S-1527/001-2025Landesverwaltungsgericht17.09.2025

Regest

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Fahrtüchtigkeit; Suchtmittel; Suchtgift;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1527/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.1527.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Mag. Wimmer als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 01. Juli 2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 50 iVm § 28 Abs 1 und § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 29. Juli 2025 Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 34/2024, eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 01. Juli 2025 wurde Frau A eine Übertretung der StVO unter Verhängung nachstehender Strafe wie folgt zur Last gelegt:

„Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:23.05.2024, 14:00 Uhr

Ort:(Gemeindegebiet ***, *** auf Höhe ONr. *** (Feststellort)

Fahrzeug:*** (Österreich), Personenkraftwagen

Tatbeschreibung:

Das Fahrzeug gelenkt, obwohl Sie sich nicht in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befunden haben, in der Sie ein Fahrzeug zu beherrschen oder die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermochten, da festgestellt wurde, dass Sie das Fahrzeug in einem durch Schmerzmittel beeinträchtigten Zustand gelenkt haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 58 Abs.1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 i.d.F. BGBl. Nr. 518/1994

§ 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 i.d.F. BGBl. I Nr. 90/2023

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 220,00

101 Stunden

§ 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 BGBl. Nr. 159/1960 i.d.F. BGBl. I Nr. 90/2023

…“

Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass die Beschuldigte gemäß § 64 Abs 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG den Betrag von € 292,54 für die Blutuntersuchung bei der C BetriebsgmbH vom 05. Juni 2024, 240524-107, und den Betrag von € 22,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auf Rechtsgrundlage § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG überdies zu bezahlen habe, sodass der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) € 534,54 betrage.

Das Straferkenntnis begründend ging die Verwaltungsstrafbehörde davon aus, dass aufgrund der eindeutigen und durchaus schlüssigen Angaben des Meldungslegers die Behörde keine Veranlassung sehe, an der Richtigkeit der angezeigten Sachverhaltsdarstellung zu zweifeln. Die Beschwerdeführerin sei von im Dienst befindlichen Organen der Straßenaufsicht beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Schmerzmittel beeinträchtigten Zustand betreten. Die Rechtfertigungsangaben der Beschwerdeführerin hätten nicht zu Ihrer Entlastung führen können. Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes sei die angelastete Verwaltungsübertretung für die erkennende Behörde ausreichend erwiesen und sei daher spruchgemäß zu entscheiden.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 20.06.2024 sei die Gebühr für die von D durchgeführte klinische Untersuchung mit Blutabnahme und Harnabnahme mit € 292,54 rechtskräftig bestimmt worden. Da gegenständlich eine Beeinträchtigung durch Schmerzmittel festgestellt worden sei, seien diese Gebühren spruchgemäß vorzuschreiben.

Gegen dieses am 01. Juli 2025 erlassene Straferkenntnis erhob Frau A mit Schriftsatz vom 29. Juli 2025, durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter, rechtzeitig und formal zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und beantragte, der Beschwerde Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete Strafverfahren einzustellen.

Vorgebracht wurde beschwerdeführerseitig insbesondere wie folgt:

„…

Im Zuge einer routinemäßigen Anhaltung zur Fahrzeugkontrolle am 23.05.2024 gegen 15.10 Uhr hat die Antragstellerin die aufgrund einer Erkrankung an Osteoporose (einer Störung im Knochenstoffwechsel) und Morbus Sudeck (einem komplexen regional auftretenden Schmerzsyndrom) leidet, die ärztlich verordnete Medikation mit Fentanyl dargelegt und erläutert, dass sie alle 72 Stunden eine Medikation durch Schmerzpflaster vornehmen muss. Den Meldungslegern wurde auch der Behindertenausweis vorgelegt. Ungeachtet dessen haben die einschreitenden Beamten eine Beeinträchtigung durch Suchtgift unterstellt. Offenbar aufgrund der besonderen Dringlichkeit haben die einschreitenden Meldungsleger die Antragstellerin zum Polizeiposten *** verbracht und dabei 2-mal das Blaulicht aktiviert.

Das Vorgehen der Meldungsleger hat zunächst zu einem Entzug des Führerscheins geführt, welcher nach Vorliegen der ärztlichen Untersuchung zu einer Aufhebung des Entziehungsbescheides geführt hat. Ungeachtet dessen hat die Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis die Bestrafung damit begründet, dass die Antragstellerin ein Fahrzeug in einem durch Schmerzmittel beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Bereits durch die im Führerscheinakt eingeholten und vorgelegten medizinischen Befunde und Stellungnahmen ist jedoch dargelegt, dass aufgrund der bestehenden Medikation eben keine Beeinträchtigung vorliegt.

Nach der Abnahme des Führerscheines musste die Antragstellerin mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach ***, ihre Wohnanschrift fahren. Die letzte Strecke vom Bahnhof *** nach Hause gibt es keine öffentlichen Verkehrsmittel, weshalb der Antragstellerin diese Strecke zu Fuß zurücklegen musste. Glücklicherweise hat ein Bekannter sie am Weg mit dem Pkw mitgenommen. Herr E kann bestätigen, dass keinerlei Beeinträchtigung insbesondere keine Übermüdung der Antragstellerin Vorgelegen hat. Der Zeuge wurde bereits in der Rechtfertigung beantragt, hat die Behörde jedoch von einer Einvernahme abgesehen.

Aufgrund ihrer Erkrankung an Osteoporose und Morbus Sudeck, ist der Antragstellerin durch die behandelnden Ärzte seil dem Jahr 2016 eine Medikation mit Fentanyl verschrieben. Insbesondere die mit Morbus Sudeck verbundenen massiven Schmerzen bedürfen der, der Antragstellerin verordneten Medikation. Dies hat die Antragstellerin dem Meldungsleger dargelegt und durch Vorlage des Opioidausweises objektiviert. Ungeachtet dessen wurde der Antragstellerin im Zuge der Amtshandlung der Führerschein entzogen.

Die Antragstellerin war über das Vorgehen der einschreitenden Meldungsleger massiv verärgert und erzürnt, da sie darin eine Diskriminierung ihrer Person, als beeinträchtigten Person erachtete. Es mag sein, dass in diesem Zustand der Ohnmacht und Verärgerung die Antragstellerin die vorgenommenen Tests nicht zur vollsten Zufriedenheit erfüllte. Dies ist jedoch nicht geeignet, eine Beeinträchtigung der Antragstellerin zu unterstellen. Die am 23. Mai 2024 abgenommene Blutprobe wurde im Analyseinstitut C untersucht und hat keine Beeinträchtigung durch Suchtmittel ergeben. Ein Hinweis auf eine andere Beeinträchtigung ergab sich auch nicht. Die amtsärztliche Untersuchung hat keine Beeinträchtigung ergeben.

Das fachärztliche Attest wurde auf Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten eingefordert und führte schlussendlich zum Bescheid vom 11.06.2024. Mit diesem Bescheid wurde der Entzug der Lenkerberechtigung aufgehoben.

…“

Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter Anschluss des behördlichen Verwaltungsverfahrensaktes mit Eingabe vom 04. August 2025 vorgelegt.

Auf Grundlage der Beschwerde und des angeschlossenen, dem Beweisverfahren zugrundegelegten Verwaltungsstrafaktes stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fest, dass die Beschwerdeführerin am 23.05.2024 als Lenkerin des PKWs ***, Mercedes-Benz, A 180 d, schwarz, FIN: ***, am 23.05.2024 um 14:00 Uhr, im Gemeindegebiet ***, *** auf Höhe ONr. ***, obwohl sie sich nicht in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befunden hat, in der Sie ein Fahrzeug zu beherrschen oder die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermochte, da festgestellt worden ist, dass sie das Fahrzeug in einem durch Schmerzmittel beeinträchtigten Zustand gelenkt hat.

Die nunmehr beschwerdeführende Lenkerin machte auf die Beamten bei der Lenker- und Fahrzeugkontrolle einen verdächtigen Eindruck, da sie zitterte und nervös wirkte. Bei der Anhaltung wurde die Beschuldigte auf Symptome einer Beeinträchtigung durch Alkohol und Suchtgift untersucht. Dabei konnten bei der Angezeigten wässrige/glänzende Augen, gerötete Bindehäute, Unruhe und Zittern festgestellt werden. Auf Grund der Symptome wurde am 23.05.2024, um 14:15 Uhr, ein Alkovortest mit der Beschuldigten durchgeführt. Dieser lieferte ein Ergebnis von 0,00 mg/l AAG. Bei der erfolgten amtsärztlichen Untersuchung diagnostizierte Herr D die Fahruntauglichkeit der Beschwerdeführerin, aufgrund von Krankheit, Suchtgift und Übermüdung; eine Blutabnahme wurde durchgeführt.

Die Blutuntersuchung des bei der Beschuldigten am Tattag abgenommenen Blutes ergab aufgrund des Untersuchungsauftrages der Landesverkehrsabteilung Niederösterreich – ***, in der C BetriebsgmbH, aufgrund der Untersuchung am 23. Mai 2024 nachstehenden Befund:

„Das Probenmaterial wurde auftragsgemäß auf das Vorhandensein von potentiell beeinträchtigend wirkenden Substanzen mit Relevanz für den Straßenverkehr, insbesondere Suchtgifte, untersucht (inkl. Beurteilungs-relevanter Stoffwechselprodukte und Begleitstoffe in Straßendrogen, exkl. Alkohol). Die Substanzauswahl wurde auf der Grundlage potentieller Wirkungen bzw. Nebenwirkungen, der Verfügbarkeit der Substanzensowie der Publikation einschlägiger Fälle getroffen.

Für die chemische Untersuchung wurden Aliquote des Probenmaterials (Plasma aus Monovette Li-Heparin) mit Ethylacetat/Cyclohexan (6:1, v/v) extrahiert bzw. mit Acetonitril gefällt und in Pufferlösungen aufgenommen. Die Substanzidentifikation und ggf. Quantifizierung erfolgte mit Hochleistungsflüssigkeitschromatographie-Tandem-Massenspektrometrie (LC-MS/MS).

In Tabelle 1 (Blutbefund) sind Substanzen angeführt, die erfahrungsgemäß häufiger in Körperflüssigkeiten von Substanz-beeinträchtigten Probanden nachgewiesen werden. In Tabelle 2 (Blutbefund) sind Substanzen angeführt, die seltener nachgewiesen werden bzw. Stoffwechselprodukte/Begleitstoffe sind (Untersuchung mittels qualitativer Übersichtsanalyse).

[Abweichend vom Original:

Bilder nicht wiedergegeben]

GUTACHTEN

Der chemisch-toxikologische Blutbefund ist mit der Aufnahme folgender Wirkstoffe erklärbar:

Fentanyl

Fentanyl ist ein Wirkstoff aus der Reihe der stark wirksamen Schmerzmittel vom Opioid-Typ und in Anhang 1.1.b. der Suchtgiftverordnung angeführt. Es wird injiziert, kann zur Langzeitbehandlung aber auch als Pflaster (zB Durogesic®) transdermal eingesetzt werden. Die schmerzstillende Wirkung tritt bei Plasmakonzentrationen ab etwa 0,3 ng/mL ein, ab etwa 10 ng/mL kann es zum Bewusstseinsverlust kommen (Narkoseeinleitung). Gegenständlich lag die Konzentration in einem für die Anwendung als Schmerzmittel therapeutischen Bereich. Fentanyl kann auch als berauschendes Mittel missbräuchlich eingesetzt werden.

Die im Blut vorgelegene Fentanyl-Konzentration wäre aus toxikologischer Sicht mit einer transdermalen Schmerztherapie vereinbar und bei entsprechender Gewöhnung auch ohne wesentliche Ausfallerscheinungen tolerabel. Ohne entsprechende Gewöhnung bzw. bei nicht ausreichend stabil eingestellter Medikation sowie bei allfälliger nicht regelrechter Aufnahme kann jedoch auch eine Fentanyl-bedingt Straßenverkehrs-relevante Beeinträchtigung vorgelegen sein. Für die Gesamtbeurteilung muss daher unter anderem die vorgelegene Opioid-Toleranz besonders berücksichtigt werden.

Auf das Zentralnervensystem wirkende Substanzen können die psychophysische Leistungsfähigkeit des Einzelnen in sehr unterschiedlichem Maße beeinflussen, unter anderem bedingt durch den Grad an Substanztoleranz und im Falle multiplen Substanzkonsums ggf. auch Wechselwirkungen. Ebenso können sich nicht Substanzkonsum-bezogene Faktoren auf ein situativ vorgelegenes Zustandsbild relevant auswirken. Es wird daher davon ausgegangen, dass die abschließende Beurteilung behördenseitig unter Berücksichtigung aller Fall-relevanten Anknüpfungstatsachen vorgenommen wird. Sollte ein Bedarf an weiterführenden Untersuchungen bzw. Beurteilungen bestehen, ersuchen wir um Mitteilung.“

Für die vorgenommene Untersuchung wurde der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten die Rechnung der C BetriebsgmbH vom 05. Juni 2024 über den Betrag von € 792,00 übermittelt und dieser Betrag an die C BetriebsgmbH von Seiten der Bezirksverwaltungsbehörde mittels Auszahlungsanordnung vom 20. Juni 2025 auch zur Auszahlung gebracht.

Festgestellt wird, dass Fentanyl ein Suchtgift ist und nur auf Suchtgiftrezept hin in Apotheken abgegeben werden darf.

Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich diese Feststellungen bereits aufgrund des behördlichen Verwaltungsverfahrensaktes und den darin erliegenden Urkunden in unbedenklicher Weise ergeben und der Qualifikation von Fentanyl als Suchtgift die Suchtgiftverordnung, BGBl. II Nr. 374/1997, zugrundegelegt wurde.

Folgende Rechtsgrundlagen sind fallbezogen von Bedeutung:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 17 VwGVG normiert Folgendes:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

§ 5 Abs 1 StVO 1960 lautet wie folgt:

„Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

[…]“

§ 5a Abs 2 StVO 1960 normiert Nachstehendes:

„[…]

(2) Ist bei einer Untersuchung nach § 5 Abs. 2, 4a, 5, 6 oder 8 Z 2 eine Alkoholbeeinträchtigung festgestellt worden, so sind die Kosten der Untersuchung vom Untersuchten zu tragen. Dasselbe gilt im Falle der Feststellung einer Suchtgiftbeeinträchtigung. Die Kosten der Untersuchung sind nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136, vorzuschreiben.

[…]“

§ 58 Abs 1 StVO 1960 lautet wie folgt:

„Lenker von Fahrzeugen.

(1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs. 1 darf ein Fahrzeug nur lenken, wer sich in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermag. Sind diese Voraussetzungen offenbar nicht gegeben, so sind die Bestimmungen des § 5b sinngemäß anzuwenden.

[…]“

§ 99 Abs 3 lit. a) StVO 1960 normiert Nachstehendes:

„Strafbestimmungen

[…]

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,

[…]“

§ 45 Abs 1 Z 2 VStG lautet wie folgt:

„(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

[…]

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

[…]“

§ 64 Abs 3 VStG ist Folgendes zu entnehmen:

„Kosten des Strafverfahrens

[…]

(3) Sind im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Barauslagen erwachsen (§ 76 AVG), so ist dem Bestraften der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, sofern sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind; der hienach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis (der Strafverfügung), sonst durch besonderen Bescheid ziffernmäßig festzusetzen. Dies gilt nicht für Gebühren, die dem Dolmetscher und Übersetzer zustehen, der dem Beschuldigten beigestellt wurde.

[…]“

§ 2 Abs 1 Suchtmittelgesetz normiert Nachstehendes:

„(1) Suchtgifte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Stoffe und Zubereitungen, die durch die Einzige Suchtgiftkonvention vom 30. März 1961 zu New York,BGBl. Nr. 531/1978, in der Fassung des Protokolls vom 25. März 1972 zu Genf, BGBl. Nr. 531/1978, Beschränkungen hinsichtlich der Erzeugung (Gewinnung und Herstellung), des Besitzes, Verkehrs, der Ein-, Aus- und Durchfuhr, der Gebarung oder Anwendung unterworfen und mit Verordnung des Bundesministers oder der Bundesministerin für Gesundheit als Suchtgifte bezeichnet sind.

[…]“

§ 1 Suchtgiftverordnung:

„Begriffsbestimmungen

(1) Suchtgifte im Sinne des § 2 Abs. 1 Suchtmittelgesetz sind die im Anhang I unter I.1. sowie die in den Anhängen II und III dieser Verordnung erfaßten Stoffe und Zubereitungen.

(2) Die in den Anhängen IV und V dieser Verordnung unter IV.1. und V.1. erfaßten Stoffe und Zubereitungen sind im Sinne des § 2 Abs. 2 Suchtmittelgesetz den Suchtgiften gemäß Abs. 1 gleichgestellt.

(3) Die in den Anhängen I, IV und V dieser Verordnung unter I.2., IV.2. und V.2. erfaßten Stoffe und Zubereitungen sind im Sinne des § 2 Abs. 3 Suchtmittelgesetz den Suchtgiften gemäß Abs. 1 gleichgestellt.

(4) Als Suchtgifte unterliegen dem Suchtmittelgesetz und dieser Verordnung sämtliche in den Anhängen I bis V angeführten Stoffe und Zubereitungen.

(5) Als Isomere eines Suchtgifts im Sinne dieser Verordnung gelten alle möglichen Stereoisomere sowie jene Positionsisomere (Stellungsisomere), die aufgrund ihrer Strukturähnlichkeit eine vergleichbare pharmakologische Wirkung wie das betreffende Suchtgift aufweisen.“

§ 18 Abs 1 Suchtgiftverordnung ist Folgendes zu entnehmen:

„(1) Suchtgifte der Anhänge I, II und IV dieser Verordnung sind, soweit sie nicht im Rahmen der Substitutionsbehandlung verschrieben werden (§ 21) und soweit der Arzt oder Zahnarzt zur Verordnung von Arzneimitteln auf Kosten des Trägers einer sozialen Krankenversicherung oder einer Krankenfürsorgeanstalt berechtigt ist, auf dem Rezeptformular der sozialen Krankenversicherung oder Krankenfürsorgeanstalt zu verschreiben. Andere Ärzte oder Zahnärzte sowie Tierärzte haben die Verschreibung auf einem Privatrezept vorzunehmen. Die Ärztin/der Arzt, die Zahnärztin/der Zahnarzt oder die Tierärztin/der Tierarzt hat das Rezept, durch Aufkleben der Suchtgiftvignette auf der Vorderseite, als Suchtgiftverschreibung zu kennzeichnen.

[…]“

Aufgrund der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Verkehr und die Gebarung mit Suchtgiften (Suchtgiftverordnung-SV),BGBl. II Nr. 374/1997 nunmehr idF BGBl. II Nr. 90/2024, ist ersichtlich, dass Suchtgifte im Sinne des § 2 Abs 1 Suchtmittelgesetz die im Anhang I. unter I.1.1. sowie in den Anhängen II. und III. dieser Verordnung erfassten Stoffe und Zubereitungen sind (vgl. § 1 Abs 1 leg. cit.).

Im Anhang I dieser Verordnung ist Folgendes ersichtlich:

„I.1. Stoffe und Zubereitungen gemäß § 2 Abs. 1 Suchtmittelgesetz:

I.1.a. Folgende Drogen und daraus hergestellte Extrakte, Tinkturen und andere Zubereitungen:

Cannabis (Marihuana)

Blüten- oder Fruchtstände der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen, denen das Harz nicht entzogen worden ist

ausgenommen sind

-die Blüten- oder Fruchtstände jener Hanfsorten, die

1. im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom13. Juni 2002, ABl. Nr. L 193/2002 S. 1, oder

2. in der österreichischen Sortenliste gemäß § 65 Saatgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 72/1997, in der geltenden Fassung,angeführt sind und deren Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,3% nicht übersteigt,

-Produkte aus Nutzhanfsorten, die im ersten Spiegelstrich angeführt sind, sofern der Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,3% vor, während und nach dem Produktionsprozess nicht übersteigt und daraus nicht leicht oder wirtschaftlich rentabel Suchtgift in einer zum Missbrauch geeigneten Konzentration oder Menge gewonnen werden kann, sowie

-die nicht mit Blüten- oder Fruchtständen vermengten Samen und Blätter der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen.

Cannabisharz (Haschisch)

das abgesonderte Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen Cocablätter; ausgenommen sind jene zur Aromatisierung von Lebensmitteln dienenden Extrakte aus Cocablättern, denen das Cocain, Ecgonin und alle anderen Ecgonin-Alkaloide entzogen worden sind (decocainierte Extrakte). Als decocainiert gilt ein Extrakt, dessen Gehalt an Cocain, Ecgonin oder anderen Ecgonin-Alkaloiden in Summe1,25 ppm oder 1,25 Milligramm pro Liter oder Kilogramm nicht übersteigt. Ausgenommen sind ferner die mit einem decocainierten Extrakt aromatisierten Lebensmittel, wenn der Gehalt an Cocain, Ecgonin oder anderen Ecgonin-Alkaloiden in Summe 1,25 ppm oder 1,25 Milligramm pro Liter oder Kilogramm des Lebensmittels

nicht übersteigt

Hanf siehe Cannabis

Mohnstrohkonzentrat

das Produkt, das bei der Behandlung von Mohnstroh zum Zwecke der Konzentration

seiner Alkaloide erhalten wurde

Opium, Rohopium

der geronnene Saft der zur Art Papaver somniferum gehörenden Pflanzen

I.1.b. Folgende Stoffe:

Fentanyl

I.1.c. Weiters:

die Isomere der unter I.1.b. angeführten Suchtgifte die Ester, Äther und Molekülverbindungen der unter I.1.b. angeführten Suchtgifte die Salze der unter I.1.b. angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Salze der Isomere sämtliche Zubereitungen der unter I.1.b. angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt

I.2. Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den Suchtgiften nach I.1. vergleichbares Gefährdungspotential aufweisen und daher diesen gleichgestellt sind (§ 2 Abs. 3 Suchtmittelgesetz):

Cyclopropylfentanyl

Levacetylmethadol

Methoxyacetylfentanyl

Monoacetylmorphin, 6-Acetyl-Morphin

Remifentanil

Tapentadol

die Isomere der unter I.2. angeführten Suchtgifte die Ester, Äther und Molekülverbindungen der unter I.2. angeführten Suchtgifte die Salze der unterI.2. angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Salze der Isomere sämtliche Zubereitungen der unter I.2. angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt“

Das Landesverwaltungsgericht hat wie folgt erwogen:

Im Beschwerdefall legte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin in ihrem Straferkenntnis vom 01. Juli 2025 eine Übertretung des § 58 Abs 1 StVO 1960 zur Last, verhängte über sie eine Geldstrafe im Ausmaß von € 220,00, im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 101 Stunden, auf Rechtsgrundlage § 99 Abs 3 lit. a) StVO 1960 und schrieb der Beschwerdeführerin neben den behördlichen Verfahrenskosten nach § 64 VStG auch Barauslagen im Ausmaß von € 292,54 für die Kosten der klinischen Untersuchung laut Honorarnote Nr. *** von D vom 23.05.2025 vor.

§ 58 Abs 1 StVO stellt eine lex generalis gegenüber § 5 Abs 1 StVO dar, wonach eine durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigte Person ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen darf (vgl. dazu bereits VwGH am 10.10.1973, 2041/71 bzw. z.B. OGH am 26.06.2017, 2 Ob 117/16v).

Eine Beeinträchtigung durch Suchtmittel, die keine Suchtgifte (vgl. § 5 Abs 1 StVO 1960) sind, fällt unter den Tatbestand des § 58 Abs 1 leg. cit.

Nach der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. VwGH am 04.07.2022, Ra 2021/02/0247) gelten als Suchtgifte im Sinne der Regelung des § 5 Abs 1 StVO, jene welche in der Suchtgiftverordnung bezeichnet sind.

Im Anhang I.1.b. der Suchtgiftverordnung ist auch der Stoff Fentanyl angeführt; - dies war auch zum Tatzeitpunkt so.

Ungeachtet des Umstandes, dass die belangte Behörde lediglich aufgrund des Befundes der C BetriebsgmbH vom 05. Juni 2024 und der darin festgestellten Konzentration von Fentanyl, welches negative Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit haben kann und der festgestellten therapeutischen Konzentration noch nicht zwangsläufig darauf schließen hat können, dass sich die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt am Tatort nicht in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befand, in der sie ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermochte und den Sachverhalt der ihr angelasteten Tat spruchgemäß auch nicht weiter konkretisierte, ist es fallbezogen so, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass das Tatbild des § 5 Abs 1 StVO 1960 auch dann erfüllt ist, wenn die Fahruntüchtigkeit nicht allein auf die Beeinträchtigung durch Suchtgift, sondern noch auf weitere Ursachen (wie etwa Ermüdung, Krankheit, Medikamenteneinnahme) zurückzuführen ist und ist die Strafbarkeit auch dann gegeben, wenn die konsumierte Suchtgiftmenge für sich allein noch keine Fahruntüchtigkeit bewirkt hätte (vgl. z.B. VwGH am 06.05.2020, Ra 2020/02/0007, mwN).

Nicht von Relevanz für die Frage der Beeinträchtigung durch Suchtgift iSd § 5 Abs. 1 StVO 1960 zum Zeitpunkt des Lenkens ist dabei die Frage, ob das Suchtgift etwa durch ärztliche Verschreibung oder ohne eine solche konsumiert wurde. Ausschlaggebend für den Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 StVO 1960 ist vielmehr, ob die Fahrtüchtigkeit des Lenkers durch die Substanz beeinträchtigt war (VwGH am 27.6.2025, Ra 2024/02/0237).

Bezogen auf den Fall bedeutet dies, dass die belangte Behörde, wenn sie im Zuge ihrer Ermittlungspflicht von einer relevanten Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit aufgrund der vorliegenden Blutuntersuchungsergebnisse auszugehen hatte, bei welchem auch das Suchtgift Fentanyl festgestellt wurde, der Beschwerdeführerin eine Übertretung der Bestimmung des § 5 Abs 1 StVO 1960 und nicht der generelleren Norm des § 58 Abs 1 leg. cit. (allenfalls) zur Last legen hätte müssen.

Ein derartiges Strafverfahren wurde seitens der Verwaltungsstrafbehörde zwar eingeleitet, jedoch eingestellt, und eine diesbezügliche Beeinträchtigung somit nicht festgestellt, sodass auch die Voraussetzung des § 5a Abs 2 StVO 1960 für die Verpflichtung der Beschwerdeführerin die Kosten der klinischen Untersuchung zu tragen, nicht erfüllt sind.

Im Ergebnis vermochte der mit Beschwerde zur Gänze bekämpfte Bescheid daher keinen Bestand zu haben und war das bezughabende Verwaltungsstrafverfahren nach Aufhebung dieser behördlichen Erledigung – wie aus dem Spruch dieses Erkenntnisses ersichtlich – aufzuheben. (vgl. dazu Erkenntnis des LVwG Stmk vom 26.9.2024, GZ. LVwG 30.25-3604/2024-5)

Die Durchführung einer Verhandlung wurde nicht beantragt und war auf Grund des unstrittigen Sachverhaltes und der zu lösenden Rechtsfragen nicht erforderlich.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.