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LVwG-AV-1010/001-2025•LVwG N LVwG-AV-1010/001-2025
LVwG-AV-1010/001-2025Landesverwaltungsgericht17.09.2025
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Verpflichteter; Verursacher; subsidiäre Haftung; Verfahrensrecht; Zurückverweisung; Ermittlungspflicht;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde des A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 15. Juli 2025, Zl. ***, betreffend einen Behandlungsauftrag nach § 73 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) den
BESCHLUSS
gefasst:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn zurückverwiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Begründung:
Sachverhalt
In den 1970iger Jahren besaß die B KG gemäß § 238 Abs. 1 Berggesetz 1975 eine Gewinnungsbewilligung für einen Teil des verfahrensgegenständlichen Kieselgurbergbaubetriebes *** (Materialgewinnungsstätte für Kieselgur) in der KG *** in der Marktgemeinde *** im niederösterreichischen Bezirk Hollabrunn für den Abbau des grundeigenen mineralischen Rohstoffes Kieselgur, wobei es sich um eine Tagebaustätte handelt.
Mit Kaufvertrag vom 3. September 1980 erwarb die C AG die B AG samt den Abbaurechten für den Teil des verfahrensgegenständlichen Kieselgurbergbaubetriebes, wobei die Berghauptmannschaft Wien mit ihrem rechtskräftigen Bescheid vom 5. Juli 1982, Zl. ***, gemäß § 103 Abs. 3 Berggesetz 1975 den Übergang dieser Abbaurechte von der B AG an die C AG genehmigte.
In der Folge baute die D AG (vormals C AG) den grundeigenen mineralischen Rohstoff Kieselgur ab und diese erweiterte in der Folge auch den verfahrensgegenständlichen Bergbaubetrieb.
Nachdem der Bedarf an Kieselgur in den Folgejahren ständig abgenommen hatte und dieser Bedarf nur noch sehr gering war, stellte die D AG aufgrund der Betriebsschließung ihres Ziegelwerkes in *** ihre Abbautätigkeit im verfahrensgegenständlichen Kieselgurbergbaubetrieb im Jahr 2009 ein.
Mit Kaufvertrag vom 6. Juli 2010 erwarben das A (in der Folge: Beschwerdeführerin) und die Pfründe der dem A inkorporierten Römisch-katholischen Pfarrkirche *** in *** (die beiden Liegenschaften Nrn. *** und ***) von der D AG sodann u.a. die verfahrensgegenständlichen Liegenschaften Nrn. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, in der Marktgemeinde ***, samt dem darauf befindlichen Kieselgurbergbaubetrieb mit einer Gesamtfläche von rund 64.322 m2, wobei die mit diesen Liegenschaften verbundenen bestehenden bergrechtlichen Gewinnungsberechtigungen, und somit das Abbaurecht, von der D AG auf die Beschwerdeführerin mitübertragen wurden, sodass die Beschwerdeführerin mit diesem Kaufvertrag somit Grundeigentümerin und Bergbauberechtigte für diesen Kieselgurbergbaubetrieb wurde, wobei seit deren Übernahme in diesem keine Bergbauanlagen und kein Bergbauzubehör mehr vorhanden waren.
Zugleich suchte die Beschwerdeführerin für den verfahrensgegenständlichen Kieselgurbergbaubetrieb einen Betreiber und nach neuen Absatzmärkten, wobei sie diesen Kieselgurbergbaubetrieb bis zum Auffinden einer wirtschaftlichen Verwertungsmöglichkeit nicht stilllegen wollte; diese Suche blieb aber erfolglos.
Mit Schreiben vom 25. August 2011 zeigte die Beschwerdeführerin der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn (im Folgenden: belangte Behörde) schließlich den Wechsel des Inhabers des genehmigten Gewinnungsbetriebsplanes des verfahrensgegen-ständlichen Kieselgurbergbaubetriebes an. Gleichzeitig teilte sie mit, dass seit dem Jahr 2009 keine Rohstoffgewinnung und somit keine Abbautätigkeit mehr vorge-nommen wird und eine solche auch nicht wiederaufgenommen werden soll; zudem befindet sich der verfahrensgegenständliche Kieselgurbergbaubetrieb in einem abgesicherten Zustand, sodass dieser als gesichert anzusehen ist.
Im Eingangsbereich des verfahrensgegenständlichen Kieselgurbergbaubetriebes befindet sich auf der Liegenschaft Nr. ***, KG ***, auch die verfahrensgegenständliche Halde, zu der der Amtssachverständige für Altlasten und Verdachtsflächen des Amtes der NÖ Landesregierung, Herr E, in seinem Gutachten vom 6. Juli 2011, Zl. ***, im Wesentlichen festhielt, dass der Amtssachverständige für Deponietechnik im Zuge der Verhandlung der belangten Behörde am 9. Juni 2005 südlich des Zufahrtsweges auf der verfahrens-gegenständlichen Liegenschaft Nr. ***, KG ***, eine rund 90 m lange, rund 30 m breite und maximal rund 8 m hohe Abraumhalde mit einer Kubatur von rund 4.000 m³ bis 5.000 m3 dokumentierte, in welcher oberflächlich auch andere als grubeneigene Materialien gesichtet wurden.
Wörtlich hielt er sodann fest:
„Der Akt wurde darauf hin zur Durchführung einer Erstbewertung nach dem NÖ-Erstbewert-ungsschema übermittelt. Da aus dem Akt keine ausreichenden Angaben für eine Erstbe-wertung gewonnen werden konnten, erging mit Schreiben der Abteilung *** vom 22.11.2007 eine diesbezügliche Anfrage an die Gemeinde. Mit Antwortschreiben der Gemeinde vom 19.12.2007 wurde bekannt gegeben, dass an gegenständlichem Standort keine Fremdablagerungen bekannt sind und die erwähnte Halde eine Fläche von ca. 5.000 m² einnimmt. In der Verhandlung vom 22.06.2011 wurden zusätzlich Zeitzeugen sowie die Gemeinde zu der vermeintlichen Ablagerung befragt.
Aus den Aussagen von Herrn F und den Zeitzeugen geht hervor, dass aus der Zeit vor dem Tagbau keine Grube bzw. Ablagerungsstätte bekannt ist und auch während der 30-jährigen Tagbaugewinnungen keine Ablagerungen von Fremdmaterial wahrgenommen wurden. Auch der Gemeindevertreter gibt zu Protokoll, dass der Gemeinde bis dato keine Missstände von Dritten (z.B. Pächter bzw. Anrainer der Tagbaustätte) angezeigt wurden. Herr F erklärt die vermeintliche Halde damit, dass der Zufahrtsweg laufend mit Ziegelsplitt befestigt werden musste, da der mit Kieselgur vermengte Untergrund bei nassem Wetter für ein Befahren nicht tragfähig genug war. Diese Schicht wurde vor Aufbringen neuen Ziegelsplitts immer wieder seitlich abgeschoben.
Der Tagbau ist derzeit eingestellt und seitens des Grundstückseigentümers wird nach einem neuen Konsensnehmer gesucht.
Der Stellungnahme des ASV für Geohydrologie ist zu entnehmen, dass sich am Standort bis in den tieferen Untergrund kaum wasserwegige Sedimente befinden. Die Talniederung des 140 m westlich gelegenen *** wird aus Aulehmen aufgebaut. Die darüber befindlichen ,*** Formationen‘ bestehen ebenfalls aus tonigen Sedimenten, in welchen Diatomit und eben das am Standort gewonnene Kieselgur eingelagert ist. Das im Talbereich des *** vorhandene Grundwasser ist lediglich für Hausbrunnen nutzbar. Die natürliche Abstromrichtung von der vermeintlichen Ablagerung erfolgt Richtung Süden zum ***, d.h. weg vom Ortsraum von ***.
Wie beim Lokalaugenschein am 22.06.2011 festgestellt werden konnte, zeigte sich am Fuße der zuletzt bearbeiteten Abbaufront deutliche Staunässe, die einen Hinweis auf die schlechte Durchsickerbarkeit des Materials (Kieselgur) gibt. Der aufgeböschte Bereich (Halde) südlich der Zufahrtsstraße ist stark mit Sträuchern bewachsen. Ansonsten sind keine Ablagerungshaufen sichtbar. Auf dem etwa 5 m tieferliegenden Feld sind keine Steine sichtbar, die auf darunter befindliche Ablagerungen deuten würden.
Gutachten:
Im Schwarzweiss-Orthofoto von 1993 kann die Halde mit einer Fläche von ca. 5.000 m² abgegrenzt werden; dies entspricht auch den Angaben der Gemeinde. Das Orthofoto von 2008 lässt auf eine Fläche von ca. 6.300 m² schließen. Somit ergibt sich ein Zuwachs von 86 m² pro Jahr bei einer Böschungslänge von ca. 150 m. Folgt man der Aussage von Herrn F, könnten im Bereich der Halde südlich des Zufahrtsweges (Länge vom Gst. *** bis zur Abbaufront = ca. 400 m, durchschnittliche Breite ca. 2,5 m) vom Oberflächen-Abtrag des Weges (ca. 10 cm) jährlich ca. 100 m³ abgelagert worden sein. Setzt man zusätzlich den Humusabtrag (max. 20 cm) der heute noch offenen Abbau- und Manipulationsflächen (13.900 m²) an, ergibt sich eine Menge von ca. 2.800 m³. Insgesamt wären also zwischen 1982 und 2008 5.400 m³ Material angefallen, welche gemäß den Aussagen in der letzten Verhandlung im Böschungsbereich südlich des Weges auf einer Fläche von 5.000 - 6.000 m² abgelagert worden sind. Das würde einer Ablagerungsmächtigkeit von ca. 1 m bzw. bei Ablagerung in Form von Haufen 1 - 2 m entsprechen. Auch der aus den Orthofotos ersichtliche Flächenzuwachs der Halde lässt sich über den errechneten Massenzuwachs plausibel erklären.
Die im Zuge des Lokalaugenscheins gewonnenen Eindrücke widersprechen dieser Darstellung jedenfalls nicht. Es ist eher unwahrscheinlich, dass das vor Ort vorhandene Material (bindiges, z.T. verhärtetes felsähnliches Material oder Kieselgur) grubenförmig abgebaut wurde, wie in der Verhandlungsschrift vom 9.06.2005 vermutet.
Aufgrund der geringen Kubatur des Ablagerungsmaterials auf der Halde, der günstigen Untergrundverhältnisse und der geringen Bedeutung des Grundwasserkörpers ist mit keiner Beeinflussung des Grundwassers zu rechnen. Es sind daher keine Maßnahmen zum Schutz öffentlicher Interessen erforderlich. Auf eine Erstbewertung wird aus erwähnten Gründen verzichtet.“
Die belangte Behörde führte am 17. November 2011, am 23. Oktober 2014 und am 17. Mai 2018 jeweils eine Besichtigung des verfahrensgegenständlichen Kieselgurbergbaubetriebes nach den Bestimmungen des MinroG durch und sie stellte dabei im Wesentlichen jeweils fest, dass eine Abbautätigkeit durch die Beschwerdeführerin seit ihrer Übernahme nicht erfolgte. Lediglich im Zuge ihrer Überprüfung am 23. Oktober 2014 stellte sie auf der Liegenschaft Nr. *** zwei verritzte Stellen fest, weil bei diesen das Unternehmen I einen geringfügigen Abbau von Kieselgur durchführte, um Materialuntersuchungen durchzuführen.
Da von der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Kieselgurbergbau-betrieb seit ihrer Übernahme kein Abbau von Kieselgur und auch keine Erdbewegungsarbeiten durchgeführt wurden, wurde dieser der natürlichen Sukzession überlassen. Da sich das Abbaugebiet seit Jahren sich selbst überlassen wurde, hat sich dieses somit renaturiert und es ist dieses großteils bereits völlig verwachsen; auch die vorhandenen Böschungen sind bereits verwachsen und bestockt. Dieses Abbaugebiet stellt sich somit großteils als Brache und Rückzugsort für das Wild und als Ödland dar.
Da die Beschwerdeführerin im Jahr 2020 endgültig beschloss, den verfahrensgegenständlichen Kieselgurbergbaubetrieb stillzulegen, beantragte diese bei der belangten Behörde mit ihrem Schreiben vom 4. Mai 2023 die Genehmigung des von ihr vorgelegten und nach diesem Antrag über behördlicher Aufforderung überarbeiteten Abschlussbetriebsplanes des von ihr beauftragten G, Allgemein gerichtlich beeideter und zertifizierter Sachverständiger für Tagebautechnik und Sprengtechnik, vom 25. September 2023, um diesen einer geordneten Schließung zuzuführen.
Mit der beabsichtigten Stilllegung des verfahrensgegenständlichen Kieselgurberg-baubetriebes rückte auch die verfahrensgegenständliche Halde in dessen Eingangsbereich auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft Nr. ***, KG ***, im Ausmaß von rund 4.000 m3, welche je zur Hälfte im und außerhalb des Abbaugebietes liegt, wieder in den Mittelpunkt der behördlichen Überlegungen, wobei zu-nächst beabsichtigt war, diese an Ort und Stelle zu belassen, falls es sich um eine grubeneigene Abraumhalde handelt und kein Fremdmaterial hinzugekommen ist, zumal diese durch die natürliche Sukzession bereits völlig begrünt und verwachsen ist und sich in das Landschaftsbild gut einfügt.
Im Zuge der Beurteilung des verfahrensgegenständlichen beantragten Abschlussbetriebsplanes forderten die Amtssachverständigen für Geologie und für Naturschutz hinsichtlich der Belassung dieser Halde auf der Liegenschaft Nr. *** jedoch den Nachweis, dass es sich bei dieser Halde um eine Abraumhalde handelt, welche im Zuge der Gewinnung von Kieselgur errichtet wurde. Wenn ein solcher Nachweis nicht möglich ist, dann sind auf der Abraumhalde mindestens drei Baggerschürfe mit einer jeweiligen Tiefe von 4,00 m durchzuführen. Ein befugter Sachverständiger hat ein Schurfprotokoll zu verfassen und das Material augenscheinlich zu prüfen. Bei Verdacht auf Fremdmaterial sind unaufgefordert Laborproben zu entnehmen und Untersuchungen entsprechend dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 durchzuführen.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2023 brachte die belangte Behörde diese Forderung der Beschwerdeführerin zur Kenntnis.
Der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz des Amtes der NÖ Landesregierung, Herr H, hielt in seinem Gutachten vom 19. Jänner 2024, Zl. ***, zur verfahrensgegenständlichen Halde fest, dass diese Halde jährlich angewachsen ist. Seit der Einstellung des verfahrensgegenständlichen Kieselgurbergbaubetriebes im Jahr 2009 wurden keine weiteren Zuwächse dokumentiert. In der Verhandlung der belangten Behörde vom 9. Juni 2005 wurde vom Amtssachverständigen für Deponietechnik diese Ablagerungshalde dokumentiert, in welcher oberflächlich auch andere als grubeneigene Materialien gesichtet wurden. Ob es sich bei diesen Ablagerungen um eine Verwertung handelt bzw. ob aufgrund der abgelagerten Mengen eine Gewässergefährdung zu befürchten ist, ist aus den vorliegenden Unterlagen nicht ableitbar.
Mit Schreiben vom 14. Februar 2024 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, die von den Amtssachverständigen geforderten Probeschürfe bei der verfahrensgegenständlichen Halde durchzuführen und ihr das diesbezügliche Ergebnis vorzulegen.
Mit Schreiben vom 12. April 2024 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass sie bei der verfahrensgegenständlichen Halde drei Probeschürfe durchführte, wobei sich dabei zeigte, dass es sich hierbei um das historisch geschüttete Material des verfahrensgegenständlichen Kieselgurbergbaubetriebes in Form von Humus und Abraum handelt, welches oberflächlich geringfügigen Ziegelbruch aus alten Mauerziegeln aufweist. Diese Zusammensetzung dieses Materials wurde im Laufe der Jahre immer wieder dokumentiert, wobei auch immer wieder festgehalten wurde, dass es sich bei diesem Ziegelbruchmaterial um die Wegbefestigung des verfahrensgegenständlichen Kieselgurbergbaubetriebes, somit um abgeschobenes Material des Zufahrtsweges, handelt. Laut Auskunft des Amtssachverständigen H handelt es sich dabei um eine von der D AG auch an anderen Orten immer wieder praktizierte Vorgehensweise, welche ihre Wegbefestigungen auch in anderen Materialgewinnungsstätten immer wieder mit Ziegelbruchmaterial vornahm. Diese Wegbefestigung erfolgte vor ihrem Kauf des verfahrensgegenständlichen Kieselgurbergbaubetriebes und wurde offensichtlich über Jahrzehnte toleriert, weshalb sich ihr die Frage stellt, aus welchen Gründen dieses Ziegelbruchmaterial während des Abbaubetriebes niemals Thema war, wohl aber nun im Zuge ihrer Stilllegung des verfahrensgegenständlichen Kieselgurbergbaubetriebes. Zudem ist bisher nicht ermittelt worden, ob diese Halde bereits vor dem 1. Jänner 1989 oder erst danach entstanden ist, wobei diese Halde aus dem der belangten Behörde vorliegenden Bergbaukartenwerk ersichtlich sein müsste.
Mit Schreiben vom 22. April 2024 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin unter Zitierung des Gutachtens des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz H vom 16. April 2024 auf, entweder die von diesem vorgeschlagene Variante Nr. 1 (Entsorgung) („Aus gewässerschutzfachlicher Sicht ist aufgrund der augenscheinlichen Verunreinigung die ordnungsgemäße Entsorgung der Halde [gemäß der SN des AV für Geologie vom 10.7.2023] zu fordern.“) oder die von diesem vorgeschlagene Variante Nr. 2 (Verwertung) („Gemäß Bundesabfallwirtschaftsplan 2023 sind für eine zulässige Verwertung, je nach Verwertungszweck, festgelegte Kriterien zu erfüllen. Für den Fachbereich Deponietechnik und Gewässerschutz ist somit das Material Halden [gemäß der SN des AV für Geologie vom 10.7.2023] auf die im Bundesabfallwirtschaftsplan 2023 festgelegten Parameter untersuchen zu lassen.“) durchzuführen.
Nachdem die Beschwerdeführerin keine der beiden Varianten erfüllt hatte, teilte die belangte Behörde ihr mit ihrem Schreiben vom 5. Mai 2025 mit, dass sie beabsichtigt, ihr als Liegenschaftseigentümerin gemäß § 73 AWG 2002 bescheidmäßig die Entfernung dieser Halde aufzutragen.
Die belangte Behörde verpflichtete die Beschwerdeführerin sodann gemäß § 73 AWG 2002 als Verursacherin und Liegenschaftseigentümerin mit ihrem Bescheid vom 15. Juli 2025, Zl. ***, die verfahrensgegenständliche Abraumhalde (Aushubmaterial mit Ziegelbruchanteilen und Mauerziegeln) auf der Liegenschaft Nr. ***, KG ***, nach den Bestimmungen des AWG 2002 umgehend, spätestens jedoch bis zum 10. November 2025 nachweislich von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen und ihr den Entsorgungsnachweis bis längstens 30. November 2025 vorzulegen.
Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass seit dem Erwerb des verfahrensgegenständlichen Kieselgurbergbaubetriebes durch die Beschwerdeführerin der Abbau des Kieselgurs ruht. Der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz forderte die Überprüfung der verfahrensgegenständlichen Abraumhalde durch diverse Schürfe. Nach Durchführung dieser geforderten Schürfe und den daraus gewonnenen Erkenntnissen schlug dieser Amtssachverständige zwei Varianten für diese Halde vor, nämlich die Variante Nr. 1 der Entsorgung und die Variante Nr. 2 der Verwertung mit der Durchführung und Vorlage von entsprechenden Untersuchungsbefunden. Von der Beschwerdeführerin wurden solche Untersuchungsbefunde trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht vorgelegt.
Aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz ergibt sich, dass es sich bei der Einstufung der gegenständlichen Ablagerungen im objektiven Sinn um Abfall handelt. Die Behandlung dieser Abfälle ist im öffentlichen Interesse gemäß § 1 Abs. 3 Z. 2, 3 und 9 AWG 2002 gelegen, da sowohl Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden können, die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann, sowie das Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt wird. Abfälle dürfen außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden.
Die Lagerungen in der gegenständlichen Form sind nicht genehmigt.
Überdies wurden weder Untersuchungen vorgelegt noch wurde der „Verwendungszweck“ dieser Lagerungen dargelegt, weshalb die ordnungsgemäße Entfernung vorgeschrieben werden musste.
Die Frist zur Entfernung stützt sich auf die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde behauptete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass sie die vom Amtssachverständigen für Deponietech-nik und Gewässerschutz geforderten Probeanalysen schon Ende des Vorjahres beauftragte, doch kam es in diesem Zusammenhang mit dem beauftragten Unternehmen sowohl inhaltlich als auch wirtschaftlich zu Unstimmigkeiten. Im selben Zeitraum wurde ihr von Herrn G, dem Ersteller ihres Abschlussbetriebsplanes, eröffnet, dass es u.U. einen Interessenten für das Kieselgur gäbe und sie demgemäß den eingereichten Abschlussbetriebsplan eventuell wieder zurückziehen sollte. Eine fixe Zusage eines Interessenten gab es schließlich nicht und für die Probeanalyse beauftragte sie sodann ein anderes Unternehmen; diese Probenahme erfolgte bereits, deren Analyse ist nun zeitnahe zu erwarten.
Die gegenständliche Abraumhalde liegt seit über 30 bis 40 Jahren im verfahrensgegenständlichen Kieselgurbergbaubetrieb, ohne dass diese in irgendeiner Weise behördlich ge- bzw. überprüft wurde. Nunmehr wurde ihr aufgrund ihres Abschluss-betriebsplanes eine sehr umfangreiche Auflage vorgeschrieben, wobei sie ersucht, den Sachverhalt erneut zu würdigen und eine entsprechende Neubewertung durchzuführen sowie den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Mit Schreiben vom 3. September 2025 legte die belangte Behörde diese Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor, wobei sie gleichzeitig die Durchführung einer gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragte.
Feststellungen
Mit Kaufvertrag vom 3. September 1980 erwarb die C AG die B AG samt den Abbaurechten für einen Teil des verfahrensgegenständlichen Kieselgurbergbaubetriebes, wobei diese in der Folge den grundeigenen mineralischen Rohstoff Kieselgur abbaute und auch den verfahrensgegenständlichen Bergbaubetrieb erweiterte.
Im Jahr 2009 stellte die D AG ihre Abbautätigkeit im verfahrensgegenständlichen Kieselgurbergbaubetrieb ein.
Mit Kaufvertrag vom 6. Juli 2010 erwarben die Beschwerdeführerin und die Pfründe der dem A inkorporierten Römisch-katholischen Pfarrkirche *** in *** (die beiden Liegenschaften Nrn. *** und ***) von der D AG u.a. die verfahrensgegenständlichen Liegenschaften Nrn. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, in der Marktgemeinde ***, samt dem darauf befindlichen Kieselgurbergbaubetrieb mit einer Gesamtfläche von rund 64.322 m2, wobei die mit diesen Liegenschaften verbundenen bestehenden bergrechtlichen Gewinnungsberechtigungen, und somit das Abbaurecht, von der D AG auf die Beschwerdeführerin mitübertragen wurden.
Seit ihrer Übernahme führte die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Kieselgurbergbaubetrieb, insbesondere auf der Liegenschaft Nr. ***, weder Abbauarbeiten noch Erdbewegungen durch.
Mit Schreiben vom 25. August 2011 zeigte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde den Wechsel des Inhabers des genehmigten Gewinnungsbetriebsplanes des verfahrensgegenständlichen Kieselgurbergbaubetriebes an.
Im Eingangsbereich des verfahrensgegenständlichen Kieselgurbergbaubetriebes südlich des Zufahrtsweges befindet sich auf der Liegenschaft Nr. ***, KG ***, die verfahrensgegenständliche rund 90 m lange, rund 30 m breite und maximal rund 8 m hohe Halde (Aushubmaterial mit Ziegelbruchanteilen und Mauerziegeln) mit einer Kubatur von rund 4.000 m³ bis 5.000 m3.
Die belangte Behörde stellte nicht fest, wann und von wem diese Halde errichtet wurde, wer also der Verursacher dieser Halde ist. Die belangte Behörde nahm im gegenständlichen Fall als Verursacherin dieser Halde vielmehr die Beschwerdeführerin an.
Die belangte Behörde verpflichtete die Beschwerdeführerin gemäß § 73 AWG 2002 als Verursacherin und Liegenschaftseigentümerin mit ihrem Bescheid vom 15. Juli 2025, Zl. ***, die verfahrensgegenständliche Halde auf der Liegenschaft Nr. ***, KG ***, nach den Bestimmungen des AWG 2002 umgehend, spätestens jedoch bis zum 10. November 2025 nachweislich von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen und ihr den Entsorgungsnachweis bis längstens 30. November 2025 vorzulegen.
Gegen diesen Behandlungsauftrag erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.
Beweiswürdigung
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde mit der Zahl ***, darin enthalten insbesondere die im Sachverhalt dieser Entscheidung dargelegten Verträge, behördlichen Bewilligungen und Entscheidungen, die Stellungnahmen und Gutachten der Sachverständigen, die Stellungnahmen der Beschwerdeführerin, der angefochtene Bescheid der belangten Behörde sowie die Beschwerde der Beschwerdeführerin.
Der Inhalt des behördlichen Verwaltungsaktes erwies sich - soweit die gegenständliche Entscheidung betroffen ist - als unbedenklich und dieser konnte dieser Entscheidung somit zugrunde gelegt werden.
Aus dem diesbezüglich unbedenklichen Inhalt ergibt sich unbestrittenermaßen, dass
die D AG (vormals C AG) seit dem Jahr 1980 Abbautätigkeiten im verfahrensgegenständlichen Kieselgurbergbaubetrieb durchführte,
die D AG im Jahr 2009 ihre Abbautätigkeit im verfahrensgegenständlichen Kieselgurbergbaubetrieb einstellte,
die Beschwerdeführerin im Jahr 2010 von der D AG den verfahrensgegenständlichen Kieselgurbergbaubetrieb samt den darauf befindlichen behördlichen Gewinnungsbetriebsplänen käuflich erwarb,
die Beschwerdeführerin seit ihrem Erwerb im verfahrensgegenständlichen Kieselgurbergbaubetrieb keinerlei Abbautätigkeiten und Erdbewegungen, insbesondere auf der Liegenschaft Nr. ***, durchführte,
im verfahrensgegenständlichen Kieselgurbergbaubetrieb auf der Liegenschaft Nr. *** eine rund 90 m lange, rund 30 m breite und maximal rund 8 m hohe Halde (Aushubmaterial mit Ziegelbruchanteilen und Mauerziegeln) mit einer Kubatur von rund 4.000 m³ bis 5.000 m3 vorhanden ist.
Dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin als Verursacherin der verfahrensgegenständlichen Halde qualifiziert, ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des Spruches ihres angefochtenen Behandlungsauftrages, wobei diese in diesem Behandlungsauftrag in keinster Weise darlegte, aus welchen Gründen sie diese als Verursacherin heranzog.
Dass die belangte Behörde keine Ermittlungen durchführte, wer die verfahrensgegenständliche Halde errichtete und wann diese errichtet wurde, ergibt sich nicht nur aus ihrem angefochtenen Behandlungsauftrag, sondern auch aus dem Inhalt ihres vorgelegten Verwaltungsaktes.
Dass sich die belangte Behörde auch mit den Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 2. Satz AWG 2002 und deren Vorliegen im gegenständlichen Fall für die Heranziehung der Beschwerdeführerin für ihren verfahrensgegenständlichen Behandlungsauftrag nicht auseinandersetzte, ergibt sich ebenso nicht nur aus ihrem angefochtenen Behandlungsauftrag, sondern auch aus dem Inhalt ihres vorgelegten Verwaltungsaktes.
Zu Spruchpunkt 1.:
Rechtsvorschriften
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG 2014 mit Beschluss.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid gemäß § 27 VwGVG 2014 auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG 2014 anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG 2014).
Gemäß § 1 Abs. 3 AWG 2002 ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich, wenn andernfalls
1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.
Gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen,
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle gelten als Abfälle Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
Gemäß § 15 Abs. 1 AWG 2002 sind bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen
1. die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zu beachten und
2. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden.
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle dürfen Abfälle außerhalb von
1. hiefür genehmigten Anlagen oder
2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.
Nach Abs. 4a dieser Gesetzesstelle ist eine Verwertung nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von § 1 Abs. 3) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen einschließlich des Bundes-Abfallwirtschaftsplans verstoßen wird.
Gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen, wenn
1. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder
2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist.
Gemäß § 74 Abs. 1 AWG 2002 ist der Auftrag nach Maßgabe der folgenden Absätze dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden, zu erteilen, wenn der gemäß § 73 Verpflichtete nicht feststellbar, er zur Erfüllung des Auftrags rechtlich nicht imstande ist oder er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden kann. Ersatzansprüche des Liegenschaftseigentümers an den gemäß § 73 Verpflichteten bleiben unberührt.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle besteht eine Haftung des Liegenschaftseigen-tümers, wenn er der Lagerung oder Ablagerung entweder zugestimmt oder diese geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Die Rechtsnach-folger des Liegenschaftseigentümers haften, wenn sie von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten. Die Haftung des Liegenschaftseigentümers und der Rechtsnachfolger besteht nicht bei gesetzlichen Duldungspflichten.
Erfolgte die Lagerung oder Ablagerung von Abfällen vor dem 1. Juli 1990, so ist gemäß Abs. 3 dieser Gesetzesstelle Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Liegenschaftseigentümer nur dann zur umweltgerechten Behandlung herangezogen werden darf, wenn er die Ablagerungen auf eigenem Boden ausdrücklich gestattet und daraus in Form einer Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums einen Vorteil gezogen hat. Seine Leistungspflicht ist jedoch auf jenen Wert des Vorteiles begrenzt, der die übliche Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums überstieg. Lässt sich die übliche Vergütung nicht vergleichsweise feststellen, ist sie nach dem Wert des verursachten Nutzungsentgangs und der verursachten sonstigen Nachteile - ausgenommen die Leistungspflicht nach Abs. 1 - zu bemessen.
Rechtliche Erwägungen
Wie das erkennende Gericht bereits zuvor im Sachverhalt und in den Feststellungen dieser Entscheidung dargelegt hat, stützt die belangte Behörde ihren angefochtenen Bescheid ausdrücklich auf die Bestimmung des § 73 AWG 2002 und sie bezeichnet die Beschwerdeführerin in ihrem Spruch nicht nur als Liegenschaftseigentümerin, sondern auch als Verursacherin der verfahrensgegenständlichen Halde.
Zur Verpflichtetenstellung nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 22. März 2012, Zl. 2010/07/0007, sowie VwGH vom 7. Oktober 2021, Zl. Ra 2020/05/0128) zu verweisen, wonach § 73 AWG 2002 vom „Verpflichteten“ spricht; an ihn ist der Behandlungsauftrag zu erteilen, wobei für ihn bereits vorher die öffentlich-rechtliche Verpflichtung besteht, den gesetzwidrigen Zustand zu beseitigen. Für die Eigenschaft des „Verpflichteten“ im Sinne des § 73 Abs. 1 AWG 2002 ist wesentlich, ob derjenige in zurechenbarer Weise Abfälle entgegen dem AWG 2002 oder einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt hat. Für einen Behandlungsauftrag nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 ist damit Voraussetzung, dass eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt wird (vgl. u.a. auch VwGH vom 28. November 2013, Zl. 2010/07/0109). § 73 Abs. 1 AWG 2002 stellt nicht nur auf höchstpersönliche Vorgänge ab, sondern vermag auch ein Veranlassen bzw. In-Auftrag-Geben einer Tätigkeit die Verpflichtetenstellung zu begründen, wenn eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt wird.
Sollten mehrere Verpflichtete vorhanden sein, so hat die Abfallbehörde bei einem Behandlungsauftrag nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 die Möglichkeit der Wahl zwischen diesen mehreren Verpflichteten, ihr kommt daher insoweit ein Ermessensspielraum zu (vgl. u.a. VwGH vom 26. März 2015, Zl. Ra 2014/07/0067, sowie VwGH vom 24. April 2018, Zl. Ra 2016/05/0100).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem diesbezüglichen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, dass die verfahrensgegenständliche Halde bereits vorhanden war und deren Material bereits (ab)gelagert wurde, als die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Kieselgurbergbaubetrieb und somit auch die verfahrensgegenständliche Liegenschaft Nr. *** im Jahr 2010 käuflich erworben hat, sodass die Beschwerdeführerin diese nicht geschaffen hat, zumal auch unbestritten ist, dass diese seit ihrem Erwerb des verfahrensgegenständlichen Kieselgurbergbaubetriebes im Jahr 2010 keinerlei Abbautätigkeit durchführte bzw. durchführen ließ; die geringfügige Abbautätigkeit im Juni 2014 hatte auf die verfahrensgegenständliche Halde nämlich keinerlei Auswirkungen.
Für das erkennende Gericht ist daher die Behauptung der belangten Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid, dass die Beschwerdeführerin bereits als Verursacherin dieser Halde anzusehen und daher als Verpflichtete gemäß § 73 AWG 2002 heranzuziehen ist, in keinster Weise nachvollziehbar, zumal sich diese Behauptung der belangten Behörde in deren Ermittlungsergebnissen nicht widerspiegelt und darin auch keinerlei Deckung findet.
Die Bestimmung des § 73 AWG 2002, welche die belangte Behörde ihren angefoch-tenen Bescheid zugrunde gelegt hat, hat den Verursacher eines gesetzwidrigen Zustandes im Auge.
Wer der Verursacher der verfahrensgegenständlichen Halde ist und wann diese geschaffen wurde, hat die belangte Behörde nicht ermittelt und somit in ihrem angefochtenen Behandlungsauftrag auch nicht klargestellt.
Diese Feststellungen sind aber Voraussetzung für die Heranziehung der Beschwerdeführerin für den verfahrensgegenständlichen Behandlungsauftrag, wobei deren Heranziehung nicht auf § 73 AWG 2002 gestützt werden kann, sondern ausschließlich auf die Bestimmung des § 74 AWG 2002, zumal diese ab dem Jahr 2010 Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft Nr. *** ist.
§ 74 Abs. 1 AWG 2002 knüpft an den Begriff des Verpflichteten im Sinne des § 73 AWG 2002 an: Nur wenn der gemäß § 73 Verpflichtete nicht feststellbar ist, zur Erfüllung des Auftrages rechtlich nicht imstande ist oder aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden kann, ist der Auftrag dem Eigentümer der Liegenschaft zu erteilen, auf der sich die Abfälle befinden.
Aus den §§ 73 und 74 AWG 2002 ergibt sich daher, dass unmittelbar nach dem Verursacher der Liegenschaftseigentümer der Zweite in der Kette der Haftenden sein soll. Daraus folgt aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 20. Februar 2014, Zl. 2013/07/0164, sowie VwGH vom 21. November 2012, Zl. 2009/07/0118, sowie VwGH vom 30. Mai 2017, Zl. Ra 2017/16/0071 mwN), dass eine Rechtsnachfolge in die Verursacherposition als Verpflichteter eines abfallwirtschaftsrechtlichen Auftrages nach § 73 AWG 2002 in öffentlich-rechtlicher Hinsicht, die einen Behandlungsauftrag an den Rechtsnachfolger des Verursachers erlauben würde, nicht vorgesehen ist.
§ 74 Abs. 1 AWG 2002 verweist auf den aktuellen Eigentümer der Liegenschaft und dessen Beauftragung nach Maßgabe der folgenden Absätze, wobei diese Bestimmung in der Kette der Haftungspflichtigen an zweiter Stelle nach dem Verursacher (Verpflichteter nach § 73 Abs. 1 AWG 2002) den Eigentümer der Liegenschaft nennt, auf der sich die Abfälle befinden. § 74 Abs. 2 AWG 2002 erweitert sodann die Haftungskette auf die Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers als dritte (und weitere) Glieder in der Haftungskette, wobei Liegenschaftseigentümer derjenige ist, dem die Liegenschaft zur Zeit des haftungsbegründenden Ereignisses gehörte (vgl. u.a. VwSlg. 18.524 A/2012). Bei der Haftung des Rechtsnachfolgers des Liegenschaftseigentümers handelt es sich nicht um eine abgeleitete, sondern um eine originäre Haftung; das Gleiche muss auch für die weiteren Erwerber in der Haftungs-kette in Bezug auf ihre (mittelbaren und unmittelbaren Vorgänger) gelten (vgl. u.a. VwSlg. 18.524 A/2012).
§ 74 Abs. 2 AWG 2002 regelt nun die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Heranziehung des Liegenschaftseigentümers im Zeitpunkt des Abfallereignisses zum einen und die der Rechtsnachfolger dieses Liegenschaftseigentümers zum anderen; je nachdem, ob es sich dabei um den Eigentümer im Ablagerungszeitpunkt handelt oder um seinen Rechtsnachfolger, gelten für seine Heranziehung unterschiedliche Voraussetzungen (vgl. u.a. auch VwSlg. 18.786 A/2014).
Aus dem Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes geht hervor, dass die verfahrensgegenständliche Halde auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft Nr. *** im Zeitpunkt des käuflichen Erwerbes durch die Beschwerdeführerin bereits vorhanden war und dieses Material bereits (ab)gelagert wurde, zumal die Beschwerdeführerin auf dieser Liegenschaft seit ihrem käuflichen Erwerb keinerlei Abbautätigkeiten und Erdbewegungen durchführte. Somit war diese noch nicht Eigentümerin der Liegenschaft Nr. ***, als die verfahrensgegenständliche Halde errichtet wurde, sodass sie im gegenständlichen Fall als Rechtsnachfol-gerin des Liegenschaftseigentümers im Sinne des § 74 Abs. 2 2. Satz AWG 2002 anzusehen ist, welche nur dann zur Beseitigung der verfahrensgegenständlichen Halde beauftragt werden kann, wenn diese bei ihrem käuflichen Erwerb von dieser (Ab)Lagerung Kenntnis hatte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben musste.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwSlg. 19.092 A/2015, sowie VwGH vom 20. Mai 2015, Zl. Ra 2014/20/0146, sowie VwGH vom 24. Juni 2015, Zl. Ra 2015/04/0019) kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG 1991) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat; gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde aufgrund ihrer verfehlten Rechtsansicht, nämlich dass die Beschwerdeführerin bereits als Verursacherin der verfahrensgegenständlichen Halde gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 zur Beseitigung dieser Halde verpflichtet werden kann, gänzlich jegliche erforderliche Ermittlungen dahingehend unterlassen, wer der tatsächliche Verursacher der verfahrensgegenständlichen Halde ist.
Die belangte Behörde hätte daher in ihrem Ermittlungsverfahren den Verursacher der verfahrensgegenständlichen Halde zu ermitteln und festzustellen gehabt. Danach hätte sie feststellen müssen, ob dieser Verursacher zur Erfüllung des verfahrensgegenständlichen Behandlungsauftrages rechtlich imstande ist oder ob dieser aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden kann.
Erst wenn dieser Verursacher nicht feststellbar ist oder der festgestellte Verursacher zur Erfüllung des verfahrensgegenständlichen Behandlungsauftrages rechtlich nicht imstande ist oder dieser aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden kann, kann die Beschwerdeführerin bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 2. Satz AWG 2002 von der belangten Behörde als Adressatin des verfahrensgegenständ-lichen Behandlungsauftrages herangezogen werden.
Dazu kommt, dass im Fall der Feststellung des Verursachers und dessen Möglichkeit der Heranziehung für den verfahrensgegenständlichen Behandlungsauftrag auch eine Beschleunigung des gegenständlichen Verfahrens gegeben ist, zumal die belangte Behörde gegen diesen sofort einen Behandlungsauftrag erlassen kann, während es dem erkennenden Gericht verboten ist, den Adressaten des verfahrensgegenständlichen Behandlungsauftrages abzuändern bzw. auszutauschen, sodass im Fall der unzulässigen Heranziehung der Beschwerdeführerin der angefochtene Behandlungsauftrag vom erkennenden Gericht ohnedies aufzuheben wäre.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 29. März 2022, Zl. Ro 2020/05/0022, sowie VwGH vo 29. März 2022, Zl. Ra 2021/05/0159, sowie VwGH vom 19. Dezember 2022, Zl. Ra 2022/03/0062) ist die Zulässigkeit der Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 auch dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht eine andere Rechtsauffassung als die Verwaltungsbehörde vertritt und sich daraus erst die Notwendigkeit zu Ermittlungen in eine andere Richtung oder zu sonstigen Maßnahmen ergibt.
Da im gegenständlichen gerichtlichen Beschwerdeverfahren aufgrund dieser Ausführungen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 AWG 2002 vorliegen, war der Beschwerde daher Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die verfahrensgegenständliche Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Zur Nichtdurchführung einer gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung ist folgendes festzuhalten:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG 2014 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Von der Durchführung der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde deshalb Abstand genommen, weil die verfahrensgegenständlichen Unterlagen erkennen haben lassen, dass sich der dieser Entscheidung zugrunde liegende und für diese Entscheidung erforderliche Sachverhalt bereits aus dem diesbezüglich unbedenklichen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes ergibt.
Bei der Lösung der verfahrensgegenständlichen Fragen handelte es sich somit ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Rechtsprechung des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war.
Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen:
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 23. November 2006, Nr. 73.053/01 (Jussila gegen Finnland), vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass eine Partei grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (vgl. u.a. VwGH vom 12. Dezember 2008, Zl. 2005/12/0183, sowie VwGH vom 18. Februar 2015, Zl. 2015/12/0001).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne.
Eine mündliche Verhandlung hätte daher eine weitere Klärung der Rechtssache im Hinblick auf die zulässige Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde in ihrem verfahrensgegenständlichen Behandlungsauftrag nicht erwarten lassen, weshalb die verfahrensgegenständliche Entscheidung ohne Durchführung einer gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden konnte.
Zu Spruchpunkt 2.:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob die belangte Behörde gegenüber der Beschwerdeführerin zu Recht den verfahrensgegenständlichen Behandlungsauftrag gemäß § 73 AWG 2002 erlassen durfte, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und es erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Die Entscheidung weicht nicht von der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und es wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet. Die durchgeführte rechtliche Beurteilung ist somit durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut und durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt.
Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall und es war daher lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen.
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