LVwG N LVwG-S-2187/001-2024

LVwG-S-2187/001-2024Landesverwaltungsgericht12.09.2025

Regest

Arbeitsrecht; Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Meldepflicht; Schutzzweck;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2187/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.2187.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Grünstäudl als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 13. September 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Strafsanktionsnormen neu lauten: „§ 32 Abs. 1 Z. 1 erster Strafsatz des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972 idF BGBl. I Nr. 71/2021“.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 300 Euro zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt 1.950 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 13. September 2024, Zl. ***, wurde A (in Folge: Beschwerdeführer) folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Zeit:

siehe unten

Ort:

***, ***

Tatbeschreibung:

1. Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der B GmbH, mit Sitz in ***, ***, eine Übertretung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes zu verantworten, da diese Gesellschaft als Arbeitgeberin den Arbeitnehmer C, geb. ***, seit 17.04.2023 beschäftigt hat, ohne eine entsprechende Meldung innerhalb von zwei Wochen ab Beschäftigungsbeginn der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse übermittelt zu haben. Die Meldung hätte bis spätestens 01.05.2023 erfolgen müssen, woduch die Verwaltungsübertretung ab 02.05.2023 begangen wurde.

2. Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der B GmbH, mit Sitz in ***, ***, eine Übertretung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes zu verantworten, da diese Gesellschaft als Arbeitgeberin den Arbeitnehmer D, geb. ***, seit 17.04.2023 beschäftigt hat, ohne eine entsprechende Meldung innerhalb von zwei Wochen ab Beschäftigungsbeginn der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse übermittelt zu haben. Die Meldung hätte bis spätestens 01.05.2023 erfolgen müssen, woduch die Verwaltungsübertretung ab 02.05.2023 begangen wurde.

3. Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der B GmbH, mit Sitz in ***, ***, eine Übertretung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes zu verantworten, da diese Gesellschaft als Arbeitgeberin den Arbeitnehmer E, geb. ***, seit 01.05.2023 beschäftigt hat, ohne eine entsprechende Meldung innerhalb von zwei Wochen ab Beschäftigungsbeginn der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse übermittelt zu haben. Die Meldung hätte bis spätestens 15.05.2023 erfolgen müssen, woduch die Verwaltungsübertretung ab 16.05.2023 begangen wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1.§ 22 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 Zi. 1 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, idF BGBl. I Nr. 73/2022

zu 2.§ 22 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 Zi. 1 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, idF BGBl. I Nr. 73/2022

zu 3.§ 22 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 Zi. 1 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, idF BGBl. I Nr. 73/2022”

1.2. Über den Beschwerdeführer wurde je Spruchpunkt eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: je 24 Stunden) gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 BUAG verhängt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens in der Höhe von insgesamt 150 Euro vorgeschrieben.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig eine Beschwerde. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass die drei im Straferkenntnis genannten Arbeitnehmer im Tatzeitraum Arbeiten verrichtet hätten, die nicht der BUAG-Pflicht unterliegen würden. Die Arbeitnehmer hätten einen Lagerplatz aufgeräumt und eingerichtet. Für diese Arbeiten hätte keine BUAG-Pflicht bestanden. Die Arbeitnehmer seien erst nach Eintritt der BUAG-Pflicht – und damit rechtzeitig – gemeldet worden. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens.

3. Feststellungen:

3.1. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH, mit Sitz in ***, ***. Die GmbH ist Inhaberin des reglementierten Gewerbes „Baumeister“ und erbringt Bauleistungen. Von 17. April 2023 bis 16. Juni 2023 führte die GmbH Bauarbeiten an einem Wohn- und Geschäftshaus in der *** in *** durch.

3.2. Die GmbH als Arbeitgeberin beschäftigte seit 17. April 2023 den Arbeitnehmer C (geb. ***) ohne eine entsprechende Meldung innerhalb von zwei Wochen ab Beschäftigungsbeginn der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse übermittelt zu haben. Die Meldung hätte bis spätestens 1. Mai 2023 erfolgen müssen.

3.3. Die GmbH als Arbeitgeberin beschäftigte seit 17. April 2023 den Arbeitnehmer D (geb. ***) ohne eine entsprechende Meldung innerhalb von zwei Wochen ab Beschäftigungsbeginn der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse übermittelt zu haben. Die Meldung hätte bis spätestens 1. Mai 2023 erfolgen müssen.

3.4. Die GmbH als Arbeitgeberin beschäftigte seit 1. Mai 2023 den Arbeitnehmer E (geb. ***) ohne eine entsprechende Meldung innerhalb von zwei Wochen ab Beschäftigungsbeginn der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse übermittelt zu haben. Die Meldung hätte bis spätestens 15. Mai 2023 erfolgen müssen.

3.5. Der Beschwerdeführer hat ein monatliches Nettoeinkommen von 2.000 Euro, kein Vermögen und Sorgepflichten für sein Kind und seine Ehefrau.

4. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vom Steuerberater der GmbH im Zuge der Betriebserfassung der BUAK übermittelten Betriebsstammblatt vom 14. Juni 2023, den Dienstzetteln der drei Arbeitnehmer, einem Auszug aus dem AJ-Web betreffend der bei der GmbH beschäftigten Personen und der Einsichtnahme ins GISA (Gewerbeinformationssystem Austria). All diese Unterlagen sind schlüssig mit den vom Beschwerdeführer bei der Vernehmung vor der belangten Behörde gemachten Angaben vom 28. September 2023 in Einklang zu bringen. Die Feststellungen sind unstrittig.

5. Rechtliche Erwägungen:

5.1. Gemäß § 1 Abs. 1 BUAG gilt das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen und die in Betrieben einer bestimmten (in § 2 BUAG angeführten) Betriebsart beschäftigt werden. Dem BUAG unterliegen gemäß § 2 Abs. 1 lit. a BUAG insbesondere Baumeisterbetriebe und Bauunternehmungen.

Im konkreten Fall handelt es sich bei der B GmbH um einen Baumeisterbetrieb, der zweifellos dem BUAG unterliegt. Ob die verfahrensgegenständlichen drei Arbeitnehmer selbst entsprechende Bautätigkeiten erbrachten oder nicht, ist gleichgültig. So kommt das BUAG auch auf einen Arbeitnehmer zur Anwendung, der in einem Baumeisterbetrieb mit der Reinigung der Büroflächen oder dem Aufräumen des Lagers beschäftigt ist. (Wiesinger, BUAG2 § 1 Rz 14, § 2 Rz 4ff). Damit ist auch gesagt, dass es betreffend der in § 22 BUAG normierten Meldepflichten nicht darauf ankommt, ob der in einem Betrieb iSd § 2 BUAG beschäftigte Arbeitnehmer typische Bautätigkeiten erbringt.

5.2. Gemäß § 22 BUAG hat ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 BUAG beschäftigt, diese Arbeitnehmer bei Aufnahme einer Tätigkeit nach den § 1 bis § 3 BUAG unter Bekanntgabe aller für die Berechnung der Zuschläge maßgebenden Lohnangaben der Urlaubs- und Abfertigungskasse binnen zwei Wochen zu melden. Dieser Verpflichtung ist die B GmbH nicht nachgekommen und der Beschwerdeführer dafür verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

5.3. Bei der verfahrensgegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs. 1 VStG, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn über das Verschulden nichts anderes bestimmt ist (VwGH 23.4.2003, Zl. 98/08/0270). Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine derartige Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sodass von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Demnach hat der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

6. Strafhöhe:

6.1. Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

6.2. Die verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen sind gemäß § 32 Abs. 1 Z. 1 erster Strafsatz des BUAG mit einer Geldstrafe von 1.000 Euro bis 10.000 Euro (je Spruchpunkt) zu bestrafen. Die belangte Behörde hat die Mindeststrafe zur Hälfte unterschritten.

6.3. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist als erheblich zu betrachten. Schutzzweck der Norm (§ 22 BUAG – Meldepflichten) ist es, der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse die Kontrolle der Einhaltung des BUAG zu ermöglichen. Durch die Kontrollen sollen u.a. die Urlaubs- und Abfertigungsansprüche der Bauarbeiter gewährleistet werden und für alle Unternehmen gleiche Wettbewerbsbedingungen sichergestellt und unfaire Praktiken verhindert werden.

6.4. Der Beschwerdeführer hat zumindest fahrlässig gehandelt. Sein Verschulden kann nicht als bloß gering eingestuft werden; insbesondere ist nicht hervorgekommen, dass die Verwirklichung des Tatbestandes nur schwer hätte vermieden werden können.

6.5. Der Beschwerdeführer hat ein monatliches Nettoeinkommen von 2.000 Euro, kein Vermögen und Sorgepflichten für sein Kind und seine Ehefrau.

6.6. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden von der belangten Behörde auch in ihrer Entscheidung nicht ins Treffen geführt. Der von der belangten Behörde angenommene Milderungsgrund der Unbescholtenheit liegt nicht vor, da betreffend den Beschwerdeführer mehrere (nicht einschlägige) Verwaltungsstrafvormerkungen vorliegen. Ein strafmilderndes Geständnis des Beschwerdeführers liegt ebenso nicht (mehr) vor, da als mildernder Umstand im Sinne des § 34 Abs. 1 Z. 17 StGB nur ein reumütiges Geständnis zu werten ist. Ein reumütiges Geständnis liegt nur vor, wenn der Beschuldigte sowohl das Vorhandensein der objektiven als auch der subjektiven Tatseite zugesteht. Dies ist nicht erfolgt, da der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausdrücklich bestritt die Tat begangen zu haben. Ein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen gegenüber Erschwerungsgründen scheidet aus, weshalb eine außerordentliche Strafmilderung nach § 20 VStG nicht in Betracht kommt.

6.7. Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens und die Erteilung einer Ermahnung (§ 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG) kommt vorliegend keinesfalls in Betracht. Dies scheidet schon deshalb aus, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering ist und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist. Die nicht geringe Bedeutung des geschützten Rechtsgutes spiegelt sich gegenständlich auch in der Höhe der vorgesehenen Strafen wider (vgl. VwGH 20.11.2015, Zl. Ra 2015/02/0167, wo das Vorliegen der Voraussetzung der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes iSd § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bereits bei einer Strafdrohung ohne Mindeststrafe und einem Strafrahmen bis lediglich 726 Euro verneint wurde). Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen des § 33a VStG („Beraten statt Strafen“) nicht vorliegen, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch das Verschulden des Beschwerdeführers gering ist.

6.8. Die belangte Behörde hat die Strafen bereits unterhalb der Mindeststrafe bemessen, obwohl eine Strafmilderung nach § 20 VStG nicht in Betracht kommt. Eine Erhöhung der Strafe durch das Verwaltungsgericht war jedoch aufgrund § 42 VwGVG (Verbot der reformatio in peius) nicht möglich.

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

In der Beschwerde wurde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet und zudem im angefochtenen Straferkenntnis je Spruchpunkt eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt. Es wurde von keiner Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt. Somit konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 44 Abs. 3 Z. 1 und Z. 3 VwGVG entfallen.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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