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LVwG-S-1396/002-2024; LVwG-S-1397/002-2024•LVwG N LVwG-S-1396/002-2024; LVwG-S-1397/002-2024
LVwG-S-1396/002-2024; LVwG-S-1397/002-2024Landesverwaltungsgericht12.09.2025
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Antrag; Aufhebung; Gesetzwidrigkeit;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Dullnig als Einzelrichter über die Beschwerden des A in ***, ***, gegen die Straferkenntnisse des Bürgermeisters der Stadt Krems an der Donau vom 11.06.2024, Zl. ***, und vom 12.06.2024, Zl. ***, jeweils betreffend eine Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach Durchführung einer gemeinsamen öffentlichen mündlichen Verhandlung am 08.08.2025, den
BESCHLUSS:
I.Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm Art. 139 BVG wird an den
Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt,
-die Verordnung des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 27.06.2012, Zl. KS-STR-0/47/0-2012, in der Fassung der Verordnung vom 01.02.2018, Zl. KS-STR-047/1-2012 (Änderungsfassung), und in der Fassung der Verordnung vom 27.06.2012, Zl. KS-STR-0/47/0-2012 (Stammfassung), jeweils dem ganzen Inhalt nach als gesetzwidrig aufzuheben;
in eventu
-die Verordnung des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 27.06.2012, Zl. KS-STR-0/47/0-2012, in der Fassung der Verordnung vom 01.02.2018, Zl. KS-STR-047/1-2012 (Änderungsfassung), dem ganzen Inhalt nach als gesetzwidrig aufzuheben;
in eventu
-die Verordnung des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 27.06.2012, Zl. KS-STR-0/47/0-2012 (Stammfassung), dem ganzen Inhalt nach als gesetzwidrig aufzuheben.
II.Die Beschwerdeverfahren werden nach Abschluss des Verordnungsprüfungsverfahrens fortgesetzt werden.
Begründung:
1. Zur Antragsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:
Gemäß Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG ist das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verpflichtet, einen Antrag auf Aufhebung einer Verordnung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen, wenn es gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken hat.
Die Beschwerden des A (in der Folge: Beschwerdeführer) vom 20.06.2024 sind rechtzeitig beim Bürgermeister der Stadt Krems an der Donau (in der Folge: belangte Behörde) eingelangt und in formaler Hinsicht zulässig, sodass die Beschwerden durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich inhaltlich in Behandlung zu nehmen sind. Im vorliegenden Fall hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich – wie an späterer Stelle noch ausgeführt wird – die angefochtene Verordnung anzuwenden.
2. Unstrittiger Sachverhalt der zu LVwG-S-1396/001-2024 und LVwG-S- 1397/001-2024 protokollierten Beschwerden und wesentlicher Verfahrensverlauf:
2.1. Zu den angefochtenen Straferkenntnissen:
Mit dem erstangefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 11.06.2024, Zl. ***, wurde A vorgeworfen, er habe als Lenker eines näher bezeichneten Kraftfahrzeuges am 26.06.2023 um 07:059 Uhr, im Gemeindegebiet ***, *** (Messrichtung Osten), Fahrtrichtung Osten, die auf Grund des angebrachten Vorschriftszeichens „Geschwindigkeitsbeschränkung“ erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h überschritten, indem er (nach Abzug von 3 km/h Messtoleranz) mit einer Geschwindigkeit von 48 km/h gefahren sei.
Mit dem zweitangefochtenen Straferkenntnis vom 12.06.2024, Zl. ***, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe als Lenker eines näher bezeichneten Kraftfahrzeuges am 25.10.2023, 09:56 Uhr, im Gemeindegebiet ***, ***, Höhe Nr. *** (Messrichtung Westen), Fahrtrichtung Westen, die auf Grund des angebrachten Vorschriftszeichens „Geschwindigkeitsbeschränkung“ erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h überschritten, indem er (nach Abzug von 3 km/h Messtoleranz) mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h gefahren sei.
Er habe dadurch jeweils § 52 lit. a Z 10a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 37/2019, und § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 verletzt. Dafür wurde über ihn auf Grundlage des § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von € 65,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden) bzw. von € 40,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden) verhängt.
In der Begründung der – im Wesentlichen gleichlautenden – Straferkenntnisse gab die belangte Behörde den Verfahrensgang wieder und verwies auf die Anzeige der B, welche von der Stadtgemeinde Krems an der Donau mit der Durchführung von Verkehrsgeschwindigkeitsmessungen beauftragt worden sei sowie auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens. Der Beschwerdeführer sei am 26.06.2023 um 07:59 Uhr bzw. am 25.10.2023 um 09:56 Uhr von einem geeichten Messgerät gemessen worden; die Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges habe ihn als Lenker bekanntgegeben. Die dem Beschwerdeführer angelastete Überschreitung könne auf Grund der unbedenklichen Messung mittels eines geeichten Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes als erwiesen angenommen werden. Zur gegenständlichen Geschwindigkeitsbeschränkung wird ausgeführt, dass es sich um eine rechtsgültige Verkehrsvorschrift im Sinne der StVO 1960 handle, welche von den Verkehrsteilnehmern einzuhalten sei, um nicht eine Verwaltungsübertretung zu begehen. Die Erlassung eines Gebotes oder Verbotes, welches durch entsprechende Verkehrsschilder kenntlich gemacht ist, ziehe die Verpflichtung des Verkehrsteilnehmers nach sich, es ohne Rücksicht darauf zu beachten, ob er die behördliche Anordnung zur Sicherheit des Verkehrs für erforderlich hält oder nicht. Eine durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Verordnung sei für den Normunterworfenen nach Maßgabe ihres Inhaltes so lange rechtswirksam, bis sie aufgehoben werde (vgl. Messiner, Straßenverkehrsordnung10, Seite 792f; VwGH 30.06.2000, 98/02/0335). Eine durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Verordnung sei für alle Verkehrsteilnehmer nach Maßgabe ihres Inhaltes rechtswirksam. Diese Geschwindigkeitsbeschränkung trage zur Erhöhung der Verkehrssicherheit bei und könne mit der Verminderung von Gefahrensituationen gerechtfertigt werden. Daneben finden sich in den angefochtenen Straferkenntnissen – hier nicht weiter verfahrensrelevante – Ausführungen zur Erfüllung der subjektiven Tatseite und zur Strafbemessung.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Schreiben vom 20.06.2024 fristgerecht die vorliegenden Beschwerden, in welcher die angefochtenen Straferkenntnisse in ihrem gesamten Umfang wegen materieller und formeller Rechtswidrigkeit sowie wegen unzweckmäßiger Ermessensübung angefochten werden.
In der – im Wesentlichen gleichlautenden – Begründung der Beschwerden führt der Beschwerdeführer aus, dass der Sachverhalt richtig sei, dass er aber ausdrücklich betone, dass die grundsätzlich im Ortsgebiet vorgeschriebene Geschwindigkeit nicht überschritten worden sei. Die belangte Behörde stütze sich bei der Normverletzung auf eine Verordnung vom 01.02.2018, Zl. KS-STR-0/47/1-2012, mittels derer die Höchstgeschwindigkeit mit 30 km/h beschränkt worden sei. Die Kundmachung sei durch Verkehrszeichen mit dem Zusatz „gilt Montag bis Freitag an Schultagen von 7 – 17 h“ erfolgt. Die belangte Behörde gehe im angefochtenen Straferkenntnis davon aus, dass diese Verordnung rechtsgültig im Sinne der StVO 1960 sei. Das sei nicht richtig. Die Verordnung sei mit Fehlern behaftet, die verfassungsrechtlich und einfachgesetzlich die Rechtswidrigkeit bedingen. Außer Streit gestellt werde, dass Verkehrsbereiche von Schulen hinsichtlich des Sicherheitsbedürfnisses insbesondere für Kinder ein besonderes Augenmerk verlangen. Dennoch erfordere jede Verordnung ein Ermittlungsverfahren, das im konkreten Fall eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h rechtfertige. Dabei sei auf die topographischen Gegebenheiten, die Anzahl der Personen (Kinder), die Frequenz zu bestimmten Zeiten, die bereits bestehenden Sicherheitsmaßnahmen, die Unfallstatistik und ein entsprechendes verkehrstechnisches Sachverständigengutachten etc. Rücksicht zu nehmen.
Diese Verfahrensnotwendigkeiten seien unterblieben bzw. nicht rechtsrichtig gedeutet worden. Eine Beschränkung auf eine Uhrzeit zwischen 07:00 Uhr und 17:00 Uhr sei aufgrund der Schülerfrequenz nicht erklärbar. Der Unterricht beginne um 07:45 Uhr. Eine Häufung gebe es erst wieder zwischen 12:30 Uhr und 13:15 Uhr (und kurz danach, was das Verlassen des Gebäudes betreffe). Die Schulbusse würden so vor dem Schulgebäude halten, dass der Ausstieg zu Gehsteig erfolge und ein Überqueren der Straße nicht nötig sei. Die Zugänge über die Straße seien durch Zebrastreifen und entsprechende Schilder gesichert und ausgewiesen. Auf die Verpflichtung von Fahrzeuglenkern zum Stehenbleiben bei erkennbarer Absicht eines Fußgängers, die Strafe zu queren, dürfe hingewiesen werden. Es seien entsprechende Gefahrenzeichen aufgestellt worden, dass mit Kindern zu rechnen sei, was ohnehin jeden Verkehrsteilnehmer verpflichte, seine Geschwindigkeit anzupassen. All das seien für einen Großteil der Zeit, wenn nicht sogar für die gesamte Zeit, ausreichende Maßnahmen, um Gefahren hintanzuhalten.
Besonders falle auf, dass im Straßenbereich der Verordnung ausschließlich Schulkinder ab ca. 10 Jahren (Sekundarstufe I und Sekundarstufe II) unterwegs seien. Im Bereich der angrenzenden Schule (***) seien jüngere Kinder (Primarstufe, 6 - 10 Jahre) unterwegs, dort sei die Gefahrensituation für den Bürgermeister als Bezirksverwaltungsbehörde nicht derart, dass ein Sicherheitsrisiko bestünde.
Neben näheren Beweisanträgen wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beantragt und wurde angeregt, ein Normenprüfungsverfahren hinsichtlich der zugrundeliegenden Verordnung Zl. KS-STR-0/47/1-2012 einzuleiten.
2.3. Zum bisherigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
2.3. 1Die belangte Behörde legte die Beschwerde mitsamt den Verwaltungsstrafakten mit Schreiben vom 01.07.2024 zur Entscheidung vor, wobei von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht wurde.
2.3.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersuchte die belangte Behörde in Folge um Übermittlung einer des den Straferkenntnissen zu Grunde liegenden Verordnungsaktes. Daraufhin wurde mitgeteilt, dass der vorgelegte Akt bereits den gesamten Verordnungsakt umfasse.
2.3.3. Das Landesverwaltungsgericht führte am 08.08.2025 eine (drei Beschwerden betreffende) gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und eines Vertreters der belangten Behörde durch.
3.1. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. 159, in den in den angelasteten Tatzeitpunkten geltenden Fassungen, lauteten wie folgt:
§ 43. Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.
(1) Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung
a)[...]
b)wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,
1. dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen,
c) – d) [...]
(1a)–(11) […]
§ 44. Kundmachung der Verordnungen.
(1) Die im § 43 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten. Parteien im Sinne des § 8 AVG ist die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk und die Abschriftnahme zu gestatten. Als Straßenverkehrszeichen zur Kundmachung von im § 43 bezeichneten Verordnungen kommen die Vorschriftszeichen sowie die Hinweiszeichen „Autobahn“, „Ende der Autobahn“, „Autostraße“, „Ende der Autostraße“, „Einbahnstraße“, „Ortstafel“, „Ortsende“, „Internationaler Hauptverkehrsweg“, „Straße mit Vorrang“, „Straße ohne Vorrang“, „Straße für Omnibusse“ und „Fahrstreifen für Omnibusse“ in Betracht. Als Bodenmarkierungen zur Kundmachung von im § 43 bezeichneten Verordnungen kommen Markierungen, die ein Verbot oder Gebot bedeuten, wie etwa Sperrlinien, Haltelinien vor Kreuzungen, Richtungspfeile, Sperrflächen, Zickzacklinien, Schutzwegmarkierungen oder Radfahrerüberfahrtmarkierungen in Betracht.
(1a)–(5) […]
[…]
§ 52. Die Vorschriftszeichen
Die Vorschriftszeichen sind
a)Verbots- oder Beschränkungszeichen,
b)Gebotszeichen oder
c)Vorrangzeichen.
a) Verbots- oder Beschränkungszeichen
10a. “GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG (ERLAUBTE HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT)“
[Abweichend vom Original:
…
Bild nicht wiedergegeben]
Dieses Zeichen zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Ob und in welcher Entfernung es vor schienengleichen Eisenbahnübergängen anzubringen ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.
10b. „ENDE DER GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG“
[Abweichend vom Original:
…
Bild nicht wiedergegeben]
Dieses Zeichen zeigt das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung an. Es ist nach jedem Zeichen gemäß Z 10a anzubringen und kann auch auf der Rückseite des für die Gegenrichtung geltenden Zeichens angebracht werden. Es kann entfallen, wenn am Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung eine neue Geschwindigkeitsbeschränkung, sei es auch nicht aufgrund dieses Bundesgesetzes, beginnt.
b) Gebotszeichen.
c) Vorrangzeichen
[…]
§ 54. Zusatztafeln.
(1) Unter den in den §§ 50, 52 und 53 genannten Straßenverkehrszeichen sowie unter den in § 38 genannten Lichtzeichen können auf Zusatztafeln weitere, das Straßenverkehrszeichen oder Lichtzeichen erläuternde oder wichtige, sich auf das Straßenverkehrszeichen oder Lichtzeichen beziehende, dieses erweiternde oder einschränkende oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs dienliche Angaben gemacht werden.
(2)–(5) […]
§ 94f. Mitwirkung
(1) Vor Erlassung einer Verordnung ist, außer bei Gefahr im Verzuge und bei Verordnungen gemäß § 43 Abs. 1a, die Autobahnen betreffen, anzuhören:
a)von der Landesregierung und von der Bezirksverwaltungsbehörde:
2. wenn sich der Geltungsbereich einer Verordnung auch auf das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, erstrecken soll, diese Behörde,
3. wenn Interessen von Mitgliedern einer Berufsgruppe berührt werden, die gesetzliche Interessenvertretung dieser Berufsgruppe;
b)von der Gemeinde (§ 94c und d):
1. wenn sich der Geltungsbereich einer Verordnung auch auf das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, erstrecken soll, diese Behörde,
2. wenn Interessen von Mitgliedern einer Berufsgruppe berührt werden, die gesetzliche Interessenvertretung dieser Berufsgruppe.
(2) – (3) [... ]
§ 99. Strafbestimmungen.
(1) [...]
(1b) – 2e [...]
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,
a)wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,
[...]“
3.2. Die Verordnung des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 27.06.2012, Zl. KS-STR-0/47/0-2012, lautet wie folgt (Hervorhebungen im Original, gedrängt dargestellt):
„Der Magistrat der Stadt Krems an der Donau verordnet eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h in beide Fahrtrichtungen für die Rechte Kremszeile im Bereich zwischen ca. 40 Meter östlich der Liegenschaftsgrenze der Gebäude Rechte Kremszeile Nr. 52 und Nr. 54 und ca. 50 Meter östlich der Liegenschaftsgrenze der Gebäude Rechte Kremszeile Nr. 54 und Nr. 56. Als Rechtsgrundlage ist § 43 Abs. 1 lit. b Z 1 StVO 1960 angeführt.
Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgte gemäß § 44 StVO 1960 durch die Anbringung der Verkehrszeichen gemäß § 52/10a und § 52/10b StVO 1960 jeweils am Beginn und Ende des Beschränkungsbereiches.
Rechtsgrundlage:
§ 43 Abs. 1 lit. b Z 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)
[...]“
3.3. Die Verordnung des Magistrates der Stadt Krems an der Donau in der Fassung der Änderung vom 01.02.2018, Zl. KS-STR-0/47/1-2012, lautet wie folgt (Hervorhebungen im Original, gedrängt dargestellt):
„Der Magistrat der Stadt Krems ändert aus Gründen der Sicherheit. Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs die Verordnung vom 27.06.2012, Zahl KS-STR-0/47/0-2012. Mit der entlang der Rechten Kremszeile im Bereich der Liegenschaften Rechte Kremszeile Nr. 52 bis Nr. 56 eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h verfügt worden ist. Dahingehend, dass der Geltungszeitraum der Geschwindigkeitsbeschränkung auf Montag bis Freitag an Schultagen jeweils von 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr eingeschränkt wird.
(Verkehrszeichen gem. § 52 lit. a Zi. 10a StVO 1960 mit dem Zusatz „Gilt Montag bis Freitag an Schultagen von 7 – 17h“ sowie Verkehrszeichen gem. § 52 lit. a Zi. 10b StVO 1960 „Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung“).
Die Kundmachung ist bei allen einmündenden Straßen zu wiederholen.
Gemäß § 44 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 tritt diese Verordnung mit der Aufstellung der Verkehrszeichen in Kraft.“
4.1. Zur Zulässigkeit des Antrages des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und zum Umfang der Anfechtung vor dem Verfassungsgerichtshof:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Aufgrund der anhängigen Beschwerde gegen das oben genannte Straferkenntnis ist das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung darüber zuständig.
Gemäß § 50 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 24/2017 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen ist.
Gemäß § 43 Abs. 1 lit b StVO 1960 bedarf es zur Erlassung einer Geschwindigkeitsbeschränkung einer Verordnung der Behörde. Eine Bestrafung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist daher nur dann zulässig, wenn der Tatort durch Aufstellung von Verkehrszeichen gemäß § 52 lit a Z 10a StVO 1960 vorgenommenen Kundmachung einer Geschwindigkeitsbeschränkung eine den entsprechenden normativen Gehalt aufweisende Verordnung zugrunde liegt (vgl. VwGH 19.10.1988, 87/03/0196).
Gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag eines Gerichts. Nach Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG hat ein Verwaltungsgericht den Antrag auf Aufhebung von Verordnungsbestimmungen beim Verfassungsgerichtshof zu stellen, wenn es gegen deren Anwendung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Gesetzmäßigkeit hin zu prüfenden Verordnungsbestimmung notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Verordnungsteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit den aufzuhebenden Verordnungsteilen untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.
Dieser Grundposition folgend hat der Gerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Verordnungsprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl. zB VfSlg. 15.964/2000). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Gesetzwidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Gesetzwidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann (vgl. VfGH 26.11.2018, V120/2017; VfGH 14.06.2018, V11/2018, jeweils mwN).
Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest einer Verordnungsstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (vgl. VfSlg. 16.279/2001, 19.413/2011; VfGH 19.60.2015, G211/2014; VfGH 07.10.2015, G444/2015; VfGH 10.10.2016, G 662/2015), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Gesetzwidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (vgl. zB VfSlg. 18.891/2009, 19.933/2014), oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Verordnung dieser ein völlig veränderter, dem Verordnungsgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (VfSlg. 18.839/2009, 19.841/2014, 19.972/2015; VfGH 15.10.2016, G339/2015).
Unter dem Aspekt einer nicht trennbaren Einheit in Prüfung zu ziehender Vorschriften ergibt sich ferner, dass ein Prozesshindernis auch dann vorliegt, wenn es auf Grund der Bindung an den gestellten Antrag zu einer in der Weise isolierten Aufhebung einer Bestimmung käme, dass Schwierigkeiten bezüglich der Anwendbarkeit der im Rechtsbestand verbleibenden Vorschriften entstünden, und zwar in der Weise, dass der Wegfall der angefochtenen (Teile einer) Bestimmung den verbleibenden Rest unverständlich oder auch unanwendbar werden ließe. Letzteres liegt dann vor, wenn nicht mehr mit Bestimmtheit beurteilt werden könnte, ob ein der verbliebenen Vorschrift zu unterstellender Fall vorliegt (vgl. VfSlg. 16.869/2003 mwN)
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bilden Beschränkungszeichen und Zusatztafel eine Einheit (vgl. VfGH 18.06.1966, V1/66, im Hinblick auf die Erlassung eines Fahrverbotes).
In den Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist hinsichtlich beider Straferkenntnisses die Frage zu klären, ob und inwieweit der Beschwerdeführer zu dem im zeitlichen Geltungsbereich der Verordnung liegenden Tatzeiten gegen § 52 lit. a Z 10a StVO 1960 iVm der auf Grundlage des § 43 Abs. 1 lit. b Z 1 StVO 1960 erlassenen Verordnung des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 27.06.2012, Zl. KS-STR-0/47/0-2012, in der Fassung der Änderung vom 01.02.2018, Zl. KS-STR-0//47/1-2012, verstoßen hat.
Die Verordnung vom 27.06.2012, Zl. KS-STR-0/47/0-2012, in der Fassung der Änderung vom 01.02.2018, Zl. KS-STR-0//47/1-2012, bildet unstrittig die Grundlage der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung; die Verordnung selbst braucht im Spruch der angefochtenen Straferkenntnisse dafür nicht genannt zu werden (vgl. etwa zuletzt VwGH 16.01.2023, Ra 2022/02/0190). Ohne die der Geschwindigkeitsbeschränkung zugrundeliegende Verordnung hätte am Tatort keine Beschränkung der höchstzulässigen Geschwindigkeit gegolten und wären die angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht gegeben gewesen.
Das Landesverwaltungsgericht hat somit die angefochtene Verordnung bei der Prüfung der Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses anzuwenden und hätte eine Aufhebung dieser Verordnung (bzw. die Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Verordnung zum Tatzeitpunkt) offenkundig Einfluss auf die Beurteilung der in den Straferkenntnissen angelasteten Geschwindigkeitsüberschreitungen, weil ohne diese Verordnung am Tatort keine Beschränkung der höchstzulässigen Geschwindigkeit gegolten hätte und jedenfalls nicht die vorgeworfene Verwaltungsübertretung gegeben wäre.
Zur vorzunehmenden Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Straferkenntnisse ist somit die Gesetzmäßigkeit der vorliegend angefochtenen Verordnung eine Vorfrage für die Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
Auf Grund der Kundmachungen durch Straßenverkehrszeichen hat die Verordnung ein Mindestmaß an Publizität erreicht, sodass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Verordnung bei der Prüfung der Beschwerde anzuwenden hat (vgl. dazu VfGH 11.6.2019, V61/2018, mwN). Bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof ist eine Verordnung für jedermann verbindlich (vgl. z.B. VfGH 14.3.2018, V114/2017).
Das Landesverwaltungsgericht hegt Bedenken hinsichtlich der den Magistrat der Stadt Krems (in der Folge: die verordnungserlassende Behörde) treffenden Verordnungspflicht, sodass auf Grund des Art. 139 Abs. 3 B-VG beantragt wird, die gesamte Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben. Der Anfechtungsantrag bezieht sich im Hauptantrag auf die Verordnung in der Fassung der Änderung sowie auf die Stammfassung, die Eventualanträge beziehen sich in Anbetracht der Ausführungen zum Anfechtungsumfang einmal auf die Änderungsfassung der Verordnung alleine und einmal auf die Stammfassung der Verordnung alleine.
4.2. Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im Einzelnen:
4.2.1. Fehlendes Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Erlassung der Änderungsverordnung vom 01.02.2018, Zl. KS-STR-0/47/1-2012:
§ 43 Abs 1 lit. b Z 1 StVO 1960 sieht die Erlassung dauernder oder vorübergehender Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung vor, wenn und soweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert (vgl. VfGH 10.06.2024, V12/2023 (V12/2023-9), im Falle einer Geschwindigkeitsbeschränkung; weiters auch VfGH 19.11.2015, V54/2015 ua).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hat die Behörde vor Erlassung einer verkehrsbeschränkenden Verordnung die im Einzelnen umschriebenen Interessen an der Verkehrsbeschränkung mit dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße abzuwägen und dabei die (tatsächliche) Bedeutung des Straßenzuges zu berücksichtigen. Die sohin gebotene Interessenabwägung erfordert sowohl die nähere sachverhaltsmäßige Klärung der Gefahren oder Belästigungen für Bevölkerung und Umwelt, vor denen die Verkehrsbeschränkung schützen soll, als auch eine Untersuchung der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrserfordernisse durch ein entsprechendes Anhörungs- und Ermittlungsverfahren (vgl. VfGH 10.06.2024, V12/2023 (V12/2023-9) mHa VfGH 29.11.2021, V235/2021, mwN).
Das Ermittlungsverfahren dient dem Zweck, eine Untersuchung der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrsverhältnisse sowie eine sachverhaltsmäßige Klärung der Gefahren oder Belästigungen für Bevölkerung und Umwelt, vor denen die Verkehrsbeschränkung schützen soll, zu ermöglichen, damit die Behörde auf dieser Grundlage die gemäß § 43 StVO 1960 vor Verordnungserlassung gebotene Interessenabwägung zwischen den Interessen an der Verkehrsbeschränkung und dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße vornehmen kann (vgl. zB VfSlg 18.492/2008; VfGH 21.09.2020, V 77/2019, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist der Verordnungsgeber verpflichtet, die erforderlichen Ermittlungsschritte aktenkundig festzuhalten, um eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung zu gewährleisten (vgl. VfGH 10.06.2024, V12/2023 (V12/2023-9)) mHa VfSlg 11.972/1989, 17.161/2004, 20.095/2016).
Grundlage für die Änderung der gegenständlichen Verordnung vom 27.06.2012 bildet nach der Aktenlage der vom Amtsleiter aufgenommene Aktenvermerk vom 19.01.2018. Nach dem Verweis auf die Einführung der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h mit der Verordnung vom 27.06.2012, Zl. KS-STR-0/47/0-2012, wird die darin verordnete zeitliche Einschränkung wie folgt begründet (Hervorhebungen durch das Gericht):
„Nach den bisherig gewonnen Erfahrungen erscheint es im Sinne der Flüssigkeit des Verkehrs, zumal die Sichtverhältnisse durch den Wegfall der Längs-Stellplätze im Bereich der östlichen Querungsanlage verbessert wurden, sinnvoll und auch notwendig, den Geltungszeitraum der Geschwindigkeitsbeschränkung auf die tatsächlichen Schulzeiten zu beschränken.“
Aus dem im Verwaltungsstrafakt erliegenden Verordnungsakt geht hervor, dass zur Einschränkung des zeitlichen Geltungsbereiches der Geschwindigkeitsbeschränkung auf „Montag bis Freitag an Schultagen von 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr“, welche eine Erhöhung der Flüssigkeit des Verkehrs bezwecken soll, kein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden ist. Die zur Begründung der zeitlichen Einschränkung herangezogenen „bisherig gewonnen Erfahrungen“ (Anmerkung des Gerichts: keine Unfälle?) werden ebenso wenig (nachvollziehbar) im Akt dargelegt wie der „Wegfall der Längs-Stellplätze im Bereich der östlichen Querungsanlage.“ Die Veränderung der örtlichen Situation wird in keinem Plan dargestellt noch wird sie hinreichend genau verbal beschrieben. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte das Gericht unter Zuhilfenahme zweier Kartendienste sowie unter Mitwirkung der Parteien(vertreter) nicht zuordnen, an welcher konkreten örtlichen Stelle die Längs-Stellplätze in welcher Anzahl weggefallen ein sollen. Der erzielte Effekt des Wegfalls der Längs-Stellplätze, der in der Verbesserung der Sichtverhältnisse gesehen wird, wird im Aktenvermerk vom 19.01.2018 nicht näher ausgeleuchtet.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat aus diesem Grund Bedenken hinsichtlich der Erforderlichkeit der zeitlichen Einschränkung der Geschwindigkeitsbeschränkung auf die Schulzeiten, weil sich die Gründe dafür aus dem von der verordnungserlassenden Behörde aufgenommenen Aktenvermerk vom 19.01.2018 nicht nachvollziehbar entnehmen lassen. Die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens lässt sich nicht erkennen und ist unklar, auf welche „bisherigen Erfahrungen“ Bezug genommen wird und wie der Beitrag zur Verbesserung der Sichtverhältnisse zu beurteilen ist, zumal der Aspekt der „Längs-Stellplätze“ bei der Erlassung der Stammfassung der Verordnung keine Erwähnung fand. Die Änderung der Verordnung stützt sich somit auf andere Grundlagen als die Stammfassung.
Aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ließe sich nicht ersehen, dass eine nach Erlassung einer Geschwindigkeitsbeschränkung erfolgte Einschränkung dieser Limitierung auf einen gewissen zeitlichen Geltungsbereich grundsätzlich keines Ermittlungsverfahrens mehr bedürfe, selbst wenn sich die Änderung der Verordnung darin erschöpft.
Zwar sprach der Verfassungsgerichtshof in Bezug auf eine geringfügige zeitliche Erweiterung bzw. die bauliche Adaptierung einer Kurzparkzonen-VO aus, dass kein weiteres Ermittlungsverfahren durchgeführt werden müsse (vgl. VfGH 11.06.2012, V17/11 ua; VfGH 04.12.2007, V4/07 ua; VfGH 28.11.2023, V214/2022 (V214/2022-7); VfGH 13.03.2008, V73/07 ua; andeutungsweise auch in VfGH 10.06.2024, V12/2023 (V12/2023-9)), doch unterscheiden sich diese Fälle vom vorliegenden Fall dadurch, dass hier in erster Linie neue Argumente, die bei der Erlassung der Stammfassung noch keine Rolle gespielt haben, für die Verordnungserlassung ins Treffen geführt werden (nicht dokumentierte „bisherig gewonnene Erfahrungen“, Verbesserung der Sichtverhältnisse). Insofern kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die im letzten Absatz des Aktenvermerks festgehaltenen Überlegungen bloß Ausdruck einer auf Basis der ursprünglichen Sachverhaltsgrundlage erfolgten, reinen Interessenabwägung darstellt.
Es ist für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich angesichts des Verordnungsaktes nicht auszuschließen, dass die von der verordnungserlassenden Behörde ins Treffen geführten Argumente – sofern sie vorliegen und ihnen ein entsprechendes Gewicht zukommt – auch dafür herangezogen werden könnten, dass eine Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h in Erwägung gezogen werden müsste. Aus hiergerichtlicher Sicht wäre dies, nach der Lage des Falles, im Rahmen eines auf sachverständiger Grundlage durchzuführenden Ermittlungsverfahrens (neuerlich) zu klären gewesen (vgl. Kaltengger/Riccabona-Zecha, Tempo 30 - ein Schlüssel für mehr Sicherheit in sensiblen Bereichen des Ortsgebiets, ZVR 2025/86, Seite 214, wonach zur sachverhaltsmäßigen Abklärung der Gefahren in der Regel ein Sachverständigengutachten einzuholen ist; mHa VfGH 19.11.2014, V54/2015 u.a.; vgl. auch Vergeiner, Kundmachung durch Verkehrszeichen, 2009, Seite 47, mit weiteren Judikaturhinweisen in Fn. 205). Ein solches, aussagekräftiges Ermittlungsverfahren wurde nach der Aktenlage nicht durchgeführt. Insofern kommen in Zusammenschau von Aktenvermerk vom 19.01.2018 und Verhandlungsschrift vom 25.06.2012 auch Zweifel daran auf, ob die Erforderlichkeit der Verkehrsbeschränkung an sich nach wie vor gegeben ist bzw. wie die Grenze zur zeitlichen Einschränkung gezogen werde.
Zum zeitlichen Geltungsbereich der Verordnung darf angemerkt werden, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 29.06.2001, V98/99, mwN) grundsätzlich keine Bedenken zur Zulässigkeit der Einschränkung von Geschwindigkeitsbeschränkung auf bestimmte Schulzeiten hat. Auch im vorliegenden Fall haben sich insofern keine Bedenken ergeben, auch wenn im vorliegenden Fall keine fallbezogen erhobenen, sondern für Schulen typische, nicht zu enge Schulzeiten herangezogen wurden und keine Erhebungen diesbezüglich mehr durchgeführt wurden. Ein Abstellen auf typische Schulzeiten dieses Schultyps (Bundesrealgymnasium) lässt schon vor dem Hintergrund, dass die konkreten Unterrichtszeiten von Schuljahr zu Schuljahr verschieden sind und auch während des Schuljahres durchaus dynamischen Schwankungen unterliegen (Verschiebungen, Unterrichtsentfall) rechtfertigen. Dieser Aspekt bringt es mit sich, dass die Wahl eines zu engen zeitlichen (uhrzeitmäßigen) Geltungsbereiches aufgrund einer gewissen, systemimmanenten Dynamik der Schul- und Unterrichtszeiten nicht zweckmäßig wäre. So gilt es zu berücksichtigen, dass Schulzeiten im Jahr der Verordnungserlassung von den Schulzeiten im darauffolgenden Schuljahr schon wieder abweichen (vgl. auch § 3 Schulzeitgesetz 1985). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die in § 96 Abs. 2 StVO 1960 normierte Überprüfungspflicht des Straßenerhalters mit fünf Jahren festgelegt ist und derartigen Schwankungen auch aus diesem Grunde keine übergeordnete Bedeutung zukommen kann. Es muss der verordnungserlassenden Behörde daher zugebilligt werden können, bei der Festlegung des zeitlichen Geltungsbereiches auf typische Schulzeiten abstellen zu können (vgl. umgekehrt auch VwGH 21.12.2001, 2001/02/0164, worin der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass § 43 Abs. 1 lit. b StVO 1960 es auch nicht verbietet, sich auf zu verschiedenen Uhrzeiten unterschiedlich darstellende Verkehrserfordernisse einzugehen und dementsprechend auch inhaltlich unterschiedliche Verkehrsbeschränkungen zu verordnen). Dem Verordnungsgeber (Gesetzgeber) muss es grundsätzlich gestattet sein, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu treffen (vgl. VfGH 12.12.2016, E1997/2015 ua.).
Wenn der Beschwerdeführer mit Blick auf den Besuch eines Bundesrealgymnasiums vorbringt, dass das Alter der eine solche Schule besuchenden Schüler eine derartige Geschwindigkeitsbeschränkung gar nicht erfordert, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme nicht in ausschlaggebender Weise von diesem Aspekt abhängt und dass Geschwindigkeitsbeschränkungen grundsätzlich auch dann erlassen können, wenn sie nicht vor Volks- und/Sonderschulen verordnet werden sollen, weil keineswegs gesagt werden kann, dass nur für Schüler dieser Altersgruppen ein erhöhtes Schutzbedürfnis besteht (so nimmt z.B. § 43 Abs. 4a StVO 1960 keine Schultypen aus). Dieser Aspekt kann nur einen Teil umfangreicherer Überlegungen darstellen und ist insbesondere die im Einzelfall gesamthaft ermittelte Gefahrenlage entscheidend.
4.2.2. Keine ausreichende Begründung für die Feststellung der Erforderlichkeit der Erlassung der Stammfassung der Verordnung vom 27.06.2012, Zl. KS-STR-0/47/0-2012:
Die verordnungserlassende Behörde hat ein Ermittlungsverfahren durchgeführt. Sie hat vor der Erlassung der Stammfassung der Verordnung am 27.06.2012 einen Ortsaugenschein durchgeführt, um die Verkehrssituation im Bereich des Schulkomplexes zu überprüfen, wobei ein verkehrstechnischer Amtssachverständiger des Amtes der NÖ Landesregierung beigezogen wurde, welcher Befund und Gutachten (hinsichtlich dreier verschiedener Streckenabschnitte im Bereich des Schulkomplexes) erstattete.
Zur fallbezogenen Verkehrssituation wurde vom Amtssachverständigen im Befund vom 25.06.2012 Folgendes festgehalten:
„In der *** sind nach der Erneuerung des *** nächst dem *** Abgänge und Abfahrtsrampen zu den nördlichen Gehsteigen der *** geschaffen worden und ein Schutzweg bei der westlichen Rampe sowie ein Schutzweg mit Radfahrerüberfahrt bei der östlichen Rampe innerhalb der letzten Jahre entstanden. Die *** verläuft in diesem Bereich aufgrund der Gestaltung er Nebenfahrbahnen in der Fahrtrichtung nach Osten westlich des *** in einem Schwenk mit Rechtsbogen, wodurch die Begegnungssichten eingeschränkt werden. Ähnliche Verhältnisse liegen in der Gegenrichtung bei der östlichen Radfahrerüberfahrt vor. Funktionell ist die *** als Gemeindestraße mit Sammelfunkton und Verkehrsfunktion mit starkem Verkehr in der Verbindung der *** und der *** anzusehen. Der Schulbereich des *** ist derzeit nur durch das Piktogramm einer Bodenmarkierung „Kinder“ in der Fahrrichtung Osten gekennzeichnet. [...]“
Aufbauend auf diesen Befund führte der Amtssachverständige aus (Hervorhebung durch das Gericht):
„Folgt man der aktuellen verkehrspolitischen Zielsetzung, wonach Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h im Ortsgebiet im unmittelbaren Nahbereich von Schulen mit Kindern und Jugendlichen nach erleichterten Kriterien hinsichtlich der Erforderlichkeit erlassen werden können, so ist festzustellen, dass der engere Abschnitt der *** beim *** hierfür jedenfalls in Frage kommt, zumal hier auch zwei Querungsbereiche ein zusätzliche Argumente liefern.
[...]“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stößt sich grundsätzlich nicht an dem vom Sachverständigen erhobenen Befund und erachtet diesen für eine taugliche Beurteilungsgrundlage, zumal der Amtssachverständige die Gefahrenlage erhoben und sie – schon in Anbetracht dessen, dass beim Ortsaugenschein weitere Bereiche befundet wurden (***, ***) – im Rahmen der Verkehrssituation im Bereich des gesamten Schulkomplexes gewürdigt hat.
Das Sachverständigengutachten umfasst einen Befund über die Straßenverhältnisse und das vorherrschende Verkehrsaufkommen sowie zu Konfliktsituationen, wenngleich der Befund keine Verkehrszählung und keine Unfallstatistik umfasst oder auch die genauere Lage der im Beschränkungsbereich liegenden Bushaltestellen ebenso wie schulartenspezifische Einzelheiten nicht mitberücksichtigt.
Nichtsdestotrotz wird aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich die Erforderlichkeit für die den angefochtenen Straferkenntnissen zugrundeliegende Geschwindigkeitsbeschränkung in dem im Akt erliegenden Gutachten nicht nachvollziehbar begründet (vgl. zuletzt VfGH 21.09.2023, V209/2022 (V209/2022-10), mwN).
Die Erlassung von Geschwindigkeitsbeschränkungen für bestimmte Straßenstücke durch Verordnung setzt voraus, dass diese Verkehrsmaßnahme erforderlich ist. Das ist dann der Fall, wenn die betreffenden Verhältnisse an den Straßenstrecken, für welche eine Geschwindigkeitsbeschränkung in Betracht gezogen wird, derart beschaffen sind, dass sie eine Herabsetzung der vom Gesetzgeber selbst allgemein für den Straßenverkehr in § 20 Abs. 2 StVO 1960 festgesetzten Höchstgeschwindigkeit rechtfertigen (vgl. VfGH 28.11.2000, V59/00, ZVR 2002/25)
Eine Verkehrsmaßnahme muss bereits nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 43 Abs. 1 lit. b Z. 1 StVO 1960 nicht (bloß) „zweckmäßig“, sondern „erforderlich“ sein (vgl. VfGH 28.11.2000, V59/00).
Zum Beispiel reichen allgemeine Gesichtspunkte im Zusammenhang mit verkehrspolitischen Überlegungen und der Verkehrsbelastung einer Gemeinde nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht aus „um eine vom Gesetzgeber selbst festgelegte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet (§ 20 Abs. 2 StVO 1960)“ gemäß § 43 Abs. 1 oder 2 StVO 1960 durch Verordnung herabzusetzen (vgl. VfGH 07.10.1998, V9/96, mHa VfSlg. 13371/1993).
In den gutachterlichen Aussagen des beigezogenen Amtssachverständigen lassen sich zwar in der Natur vorhandene Argumente für eine Erforderlichkeit der Geschwindigkeitsbeschränkung (eingeschränkte Begegnungssichten durch den Straßenverlauf, Querungen) finden, doch misst der Sachverständige diese Argumente expressis verbis an aus dem Gesetz nicht ableitbaren „erleichterten Kriterien“. Konkret hält der Sachverständige fest, dass wenn man einer „aktuellen verkehrspolitischen Zielsetzung folgt“, Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h im Ortsgebiet im unmittelbaren Nahbereich von Schulen mit Kindern und Jugendlichen nach erleichterten Kriterien hinsichtlich der Erforderlichkeit erlassen werden können. Ausgehend von dieser Prämisse zieht der Amtssachverständige den Schluss, dass „der engere Abschnitt der *** beim Gymnasium hierfür jedenfalls in Frage kommt, zumal hier auch zwei Querungsbereiche zusätzliche Argumente liefern“.
Der ausschlaggebende Grund für die Annahme der Erforderlichkeit der Geschwindigkeitsbeschränkung liegt sohin in der Anwendung erleichterter Kriterien im Lichte einer „verkehrspolitischen Zielsetzung“, die ein erhöhtes Schutzbedürfnis von Schülerinnen und Schülern vor Augen hat. Ansonsten wird in der Verhandlungsschrift auf mit der Schule in Verbindung stehende Aspekte, die fallbezogen eine Gefahrenlage begründen können, nicht eingegangen.
Aus § 43 Abs. 1 lit. b Z. 1 StVO 1960, lassen sich jedoch keine solchen „erleichterten Kriterien“ für die Verordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung vor Schulen entnehmen. Aus der hier maßgeblichen Wortfolge geht lediglich hervor, dass die Behörde, wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert, dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen, insbesondere Geschwindigkeitsbeschränkungen, zu erlassen hat. Diese unter lit. b leg.cit. zusammengefasste Fallgruppe ist im Vergleich zu den beiden anderen Fallgruppen nicht durch die Anwendbarkeit von erleichterten Kriterien bei der Erlassung einer Verordnung privilegiert, sodass die Erforderlichkeit unter Anlegung desselben Maßstabes wie bei den anderen beiden Fallgruppen, gegeben sein muss, zumal sich daran die Pflicht zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung knüpft.
Eine Rechtsgrundlage, welche es im Sinne der Überlegungen des Amtssachverständigen unter vereinfachten Voraussetzungen ermöglicht, Geschwindigkeitsbeschränkungen an neuralgischen Punkten im Ortsgebiet mit besonderem Schutzbedürfnis, wie etwa vor Schulen, zu erlassen, wurde erst mit der Einführung der Verordnungsermächtigung in § 43 Abs. 4a StVO 1960 im Zuge der 35. StVO-Novelle, BGBl I Nr. 52/2024, geschaffen. Diese Bestimmung trat mit in 01.07.2024 in Kraft. Gestrichen wurde die zusätzliche „Bedachtnahme auf die Bedeutung der Verkehrsbeziehungen“, womit laut Erläuterungen ein Wegfall der Interessenabwägung im Ermittlungsverfahren intendiert ist. Nichtsdestotrotz ist das Verhältnismäßigkeitsgebot weiterhin zu berücksichtigen. (vgl. Riccabona-Zecha/Vergeiner in Kaltenegger/Koller/Vergeiner (Hrsg.) StVO, 48. Lfg (Dezember 2024), Lexis Nexis, Seite 55). Die Erlassung einer Verordnung auf dieser Grundlage läge, anders als nach § 43 Abs. 1 Z. 1 lit. b StVO 1960, welcher die Behörde bei Vorliegen der Erforderlichkeit verpflichtet, im Ermessen der Behörde.
Wenn der Amtssachverständige ergänzt, dass die Querungsbereiche „zusätzliche Argumente für die Geschwindigkeitsbeschränkung liefern“, ist ihm nicht entgegenzutreten, er formuliert diese Querungsgsbereiche aber nicht als zentrales Argument für die Erforderlichkeit einer Geschwindigkeitsübertretung. Dass die Querungsbereiche alleine die Erforderlichkeit begründen könnten, lässt sich aus dem Gutachten ebenso nicht entnehmen.
Wenn nun hinsichtlich der Erlassung der Geschwindigkeitsbeschränkung keine erleichterten Kriterien iZm § 43 Abs. 1 lit. b Z 1 StVO 1960 zur Anwendung kommen und der Sachverständige ansonsten lediglich festhält, dass der Abschnitt auf Basis des Vorgesagten für eine Geschwindigkeitsbeschränkung „jedenfalls in Frage kommt“, dann mag aus dieser Formulierung zwar eine gewisse Zweckmäßigkeit der Maßnahme aber keine unbedingte Erforderlichkeit abgeleitet werden. Dies müsste im Verordnungsakt vielmehr unmissverständlich dokumentiert sein, zumal auch von einer Offenkundigkeit der Erforderlichkeit der Maßnahme nicht die Rede sein kann (vgl. etwa VfGH 17.06.2025, V18/2024).
Auch mit der zeitlichen Beschränkung auf die Schulzeiten hat sich die verordnungserlassende Behörde erst im Rahmen der Änderung der Verordnung auseinandergesetzt (vgl. VfGH 25.06.2021, V416/2020 ua (V416/2020-17, V 516/2020-19)). Der Geltungsbereich wurde daraufhin tatsächlich eingeschränkt.
Zusammengefasst mangelt es aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich daher, was die aufgezeigten Punkte anbelangt – und bei gebotener näherer Betrachtung des Verordnungsaktes – an einer nachvollziehbaren Begründung der Erforderlichkeit der Verkehrsbeschränkung (vgl. VfGH 13.03.2019, V83/2018 (V83/2018-12); VfGH 28.09.2017, V85/2017 (V85/2017-8), Rn 2.1.; VfGH 21.09.2023, V209/2022 (V209/2022-10); in dieser Hinsicht auch VfGH 06.06.2006, V10/06, Rn. 3).
Unter Zugrundelegung von Befund und Gutachten des Sachverständigen wäre es der verordnungserlassenden Behörde aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich jedoch offen gestanden, im Rahmen der Interessensabwägung die Erforderlichkeit aus ihrer Sicht nachvollziehbar zu begründen, wofür sich jedoch, siehe dazu gleich Punkt 4.2.3., ebenso keine Anhaltspunkte finden lassen (vgl. VfGH 19.11.2015, V54/2015 u.a.).
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kann im Übrigen nicht davon ausgehen, dass der Amtssachverständige sich mit seinen Ausführungen nur auf die Interessensabwägung bezogen hat, zumal diese nicht in seiner Kompetenz, sondern in der Kompetenz der verordnungserlassenden Behörde liegt.
4.2.3. Keine dokumentierte Interessensabwägung im Verordnungsakt zur Stammfassung der Verordnung vom 27.06.2012, Zl. KS-STR-0/47/0-2012:
Das Ermittlungsverfahren bildet die Grundlage der gemäß § 43 StVO 1960 vor Verordnungserlassung gebotenen Interessenabwägung zwischen den Interessen an der Verkehrsbeschränkung und dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße (vgl. VfGH 19.11.2015, V54/2015 u.a.).
Ermittlungsverfahren und Interessenabwägung sind jedenfalls vor Erlassung einer Verordnung durchzuführen, weil in die Grundalge der Entscheidung des Verordnungsgebers ein vollständiges Bild über die Tatsachenlage und die Artikulation bestimmter Interessen einfließen können soll. Wurde die Erforderlichkeit der durch eine Verordnung bewirkten Verkehrsbeschränkung nicht in einem ausreichenden Ermittlungsverfahren im Sinne des § 43 StVO 1960 festgestellt und keine ausreichende Interessenabwägung iS dieser Bestimmung durchgeführt, erweist sich die Verordnung als rechtswidrig. Eine nachträglich vorgenommene Rechtfertigung vermag die Gesetzwidrigkeit einer Verordnung nicht zu beseitigen (vgl. VfGH 18.09.2014, V38/2014 mHa VfSlg. 18.401/2008).
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist der bloße Hinweis in einer Verhandlungsschrift, dass die Teilnehmer der Verhandlung der Erlassung der Verordnung einhellig zugestellt hätten, für die Gesetzmäßigkeit der Verordnung nicht ausriechend (vgl. VfGH 05.03.2008, V48/07).
In der am 25.06.2012 aufgenommenen, aus drei Teilen bestehenden Verhandlungsschrift ((A) Sachverhalt, B) Befund und Gutachten des verkehrstechnischen ASV, C) Erklärungen) wird im letzten Teil Folgendes festgehalten:
„C) ERKLÄRUNGEN:
Alle Verhandlungsteilnehmer nehmen das Verhandlungsergebnis zustimmend zur Kenntnis.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vermag in Anbetracht des Verordnungsaktes die Durchführung einer Interessenabwägung nicht zu erblicken.
Im vorliegenden Fall wurde am Schluss der Verhandlungsschrift lediglich vermerkt, dass die Verhandlungsteilnehmer das Verhandlungsergebnis zustimmend zur Kenntnis nehmen. Eine Abwägung zwischen den Interessen an der Verkehrsbeschränkung und dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße durch die verordnungserlassende Behörde ist nicht dokumentiert und auch sonst nicht ersichtlich (vgl. dazu insbesondere VfGH 11.06.2012, V121/11; VfGH 17.06.2025, V18/2024). Mangels Erwähnung kann nicht nachvollzogen werden, ob das Interesse an einer ungehinderten Straßenbenützung ins Kalkül gezogen wurde, sodass nicht gesagt werden kann, wie hier Ermessen geübt wurde (vgl. VfGH 19.06.20002, B1400/01).
Es gibt auch keinen Hinweis darauf, dass sich die Interessensabwägung im vorliegenden Fall erübrigt hätte (vgl. VfGH 04.12.2007, B261/07 ua), etwa weil es vor der Erlassung der Verordnung zu Unfällen gekommen wäre oder das überwiegende Interesse an der Geschwindigkeitsbeschränkung evident ist.
4.2.4. Mangel in der Durchführung des Anhörungsverfahrens bei Erlassung der Stammfassung der Verordnung vom 27.06.2012, Zl. KS-STR-0/47/0-2012:
Nach der Aktenlage nahmen an der Verhandlung am 25.06.2012 folgende Personen teil:
-C, als Schriftführerin
-D, Amt der NÖ Landesregierung Abt. ***, als verkehrstechnischer Amtssachverständiger
-E, F, ***
-G, Stabsstelle Stadtentwicklung
-H, Polizeiinspektion ***
Mit Schreiben vom 26.06.2012 übermittelte das Amt für Straßenpolizei die Verhandlungsschrift „zur Kenntnisnahme und allfälligen weiteren Veranlassung“ an das Amt der NÖ Landesregierung, die F, ***, die Stabsstelle Stadtentwicklung zH Fr. I, das Bezirkspolizeikommando ***, die Polizeiinspektion ***, das Kuratorium für Verkehrssicherheit, Landesstelle NÖ, die Wirtschaftskammer NÖ, Bezirksstelle ***, die Kammer für Arbeiter und Angestellte, Bezirksstelle *** und an die Bezirksbauernkammer ***.
Es sind keine Rückmeldungen der adressierten Interessensgruppen im vorgelegten Verordnungsakt dokumentiert. Es ist auch nicht dokumentiert, dass sich die Interessensvertretungen nicht zur Verkehrsmaßnahme äußern hätten wollen.
Die Stammfassung der Verordnung wurde sodann einen Tag nach Aufnahme der Verhandlungsschrift am 25.06.2012 und einen Tag nach Versendung dieses Schreibens am 26.06.2012 am 27.06.2012 erlassen.
Mit diesem behördlichen Vorgehen wurde dem Anhörungsrecht nach § 94f Abs. 1 lit. b Z. 2 StVO 1960 zwar in formaler Hinsicht entsprochen, doch wurde das Anhörungsgerecht der Interessensgruppen – sofern man nicht davon ausgeht, dass sie durch die Beiziehung von Vertretern zur Verhandlung bereits ausreichend angehört wurden (vgl. VfGH 24,11,2016, V18/2016 ua) – dadurch ausgehöhlt, dass man bereits einen Tag später die Verordnung erlassen hat. Auch wenn sich § 94f Abs. 1 lit. b Z. 2 StVO 1960 keine Frist dafür entnehmen lässt, ist doch festzuhalten, dass die Erlassung der Verordnung nur einen Tag nach der Verständigung von Interessensgruppen der möglichen Berücksichtigung des Anhörungsrechtes in Wahrheit entgegensteht.
Unter der Annahme das eine spezifische Interesensbetroffenheit der im Verfahren verständigten Interessensgruppen gegeben ist (vgl. dazu VfGH 26.02.2002, V83/01) – zumal dieselben Interessengruppen auch vom Aktenvermerk vom 19.01.2018 betreffend die Änderung der Verordnung wieder verständigt wurden – wäre von einem formalen Mangel bei der Erlassung der Stammfassung der Verordnung auszugehen (vgl. VfGH 17.03.2022, V531/2020; VfGH 03.12.1988, V119/88). Insofern sind auch hinsichtlich der Konformität des formalen Prozesses der Verordnungserlassung Bedenken hervorgekommen.
Gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 iVm Art. 135 Abs. 4 und Art. 89 Abs. 2 B-VG sieht sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter Verweis auf die dargelegten Bedenken verpflichtet, die Aufhebung der Verordnung des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 27.06.2012, Zl. KS-STR-0/47/0-2012, in der Stammfassung und in der Fassung der Änderung der Verordnung vom 01.02.2018, Zl. KS-STR-047/1-2012, wegen Gesetzeswidrigkeit beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen.
Gemäß § 57 Abs. 3 VfGG dürfen im beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängigen Beschwerdeverfahren bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
Daher ist das Beschwerdeverfahren betreffend die angefochtenen Straferkenntnisse bis zum Vorliegen einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zu unterbrechen und erst danach fortzusetzen. Darauf hinzuweisen ist, dass die Dauer der Unterbrechung in die Verjährungsfristen nach § 31 Abs. 2 VStG bzw. § 43 VwGVG nicht einzurechnen ist.
Der behördlichen Verwaltungsstrafakten und die Akten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sind dem vorliegenden Antrag in Kopie angeschlossen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG iVm § 25a Abs. 3 VwGG bzw. gemäß Art. 144 Abs. 5 B-VG iVm § 88a Abs. 3 VfGG nicht zulässig, weil es sich bei der vorliegenden Entscheidung nach Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG um einen verfahrensleitenden Beschluss iSd § 31 Abs. 2 und 3 VwGVG handelt. Vielmehr liegt die Kompetenz, über die Zulässigkeit und Begründetheit eines solchen Antrages zu entscheiden, ausschließlich beim Verfassungsgerichtshof. Ein selbständiges Rechtsmittel dagegen ist somit nicht zulässig.
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