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LVwG-S-1013/001-2025•LVwG N LVwG-S-1013/001-2025
LVwG-S-1013/001-2025Landesverwaltungsgericht11.09.2025
Fremdenpolizei; Verwaltungsstrafe; Ausreiseverpflichtung; Drittstaatsangehöriger; Fremder; rechtswidriger Aufenthalt;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Richterin Mag.a Lechner, MA über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 19. Februar 2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 120 Euro zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 780 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
I.Wesentlicher Verfahrensgang
1. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich (belangte Behörde) wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer zur Last gelegt, als Fremder aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht unverzüglich der Pflicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nachgekommen zu sein, nachdem eine gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung rechtskräftig und durchsetzbar geworden und ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) nicht in Anspruch genommen worden sei. Der Beschwerdeführer sei seiner Ausreiseverpflichtung bis 28. Dezember 2023 nicht nachgekommen und erfülle er auch sonst keine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) für einen rechtmäßigen Aufenthalt.
Der Beschwerdeführer habe dadurch §§ 120 Abs. 1b iVm 52 Abs. 8 FPG verletzt und wurde über ihn gemäß § 120 Abs. 1b leg.cit eine Geldstrafe von 600 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe einen Tag und sechs Stunden verhängt.
Als Kostenbeitrag zum Verfahren wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) 60 Euro vorgeschrieben.
Begründend führte die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst aus, eine gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung sei mit 14. Dezember 2023 in zweiter Instanz in Rechtskraft erwachsen und habe die Frist zur freiwilligen Ausreise am 28. Dezember 2023 geendet. Es sei dem Beschwerdeführer jedenfalls möglich sowie zumutbar gewesen Österreich zu verlassen. Der Beschwerdeführer sei aus von ihm zu vertretenden Gründen seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Bei der Strafbemessung berücksichtigte die belangte Behörde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers.
2. In der dagegen fristgerecht durch die anwaltliche Vertretung eingebrachten Beschwerde wurde zusammengefasst vorgebracht, die Nichtausreise aus dem Bundesgebiet sei dem Beschwerdeführer nicht vorwerfbar. Er habe weder Reisedokumente noch russische Dokumente, die seine Identität nachweisen könnten. Seitens der russischen Botschaft bestehe keine Bereitschaft Reisedokumente für Personen auszustellen, welche seit mehr als 20 Jahren sohin seit Kindheit an, in Österreich aufhältig seien und über keinerlei Personenstandsdokumente verfügten. Darüber hinaus stünden auch persönliche Gründe einer Ausreise in die Russische Föderation entgegen, da der Beschwerdeführer im wehrpflichtigen Alter sei und in Russland umgehend in den Militärdienst eingezogen würde, um im Angriffskrieg gegen die Ukraine Gräueltaten zu verüben.
3. Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den Verwaltungsakt Einsicht genommen und am 2. September 2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher Beweis erhoben wurde durch (Verzicht auf) Verlesung des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers.
II.Feststellungen
Der Beschwerdeführer ist ein am 21. Dezember 1998 geborener Staatsangehöriger der Russischen Föderation.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23. Oktober 2019 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) aberkannt. Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (§ 52 Abs. 2 Z 3 FPG) erlassen. Festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig ist. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und ihm gemäß § 55 Abs. 1 Z 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 2021, *** nur hinsichtlich der Dauer des Einreiseverbotes (nun fünf Jahre befristet) abgeändert und die Beschwerde ansonsten als unbegründet abgewiesen.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2023, Zl. *** wurde die dagegen erhobene außerordentliche Revision zurückgewiesen. Hinsichtlich der Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Revision nicht aufzuzeigen vermochte, dass die vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorgenommene Gewichtung der nach einer mündlichen Verhandlung festgestellten Umstände vor dem Hintergrund der gehäuften Straffälligkeit des Revisionswerbers, der deswegen von ihm ausgehenden massiven Gefährdung und des daraus folgenden großen öffentlichen Interesses an der Beendigung seines Aufenthalts unter Bedachtnahme auf die von ihm für das Gewicht seiner Integrationsleistungen ins Treffen geführten Umstände unvertretbar wäre.
Ein Rückkehrberatungsgespräch bei der C GmbH (C) wurde vom Beschwerdeführer nicht in Anspruch genommen, da er nicht aus dem Bundesgebiet ausreisen möchte.
Der Beschwerdeführer hat bisher keine Bemühungen unternommen Österreich zu verlassen. Er hat in keiner Weise versucht Reisedokumente zu erhalten und hat auch nicht mit der Russischen Botschaft Kontakt aufgenommen.
Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Durchschnittseinkommen von 2.000 Euro, er hat Schulden in der Höhe von 17.000 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten.
Zum Tatzeitpunkt scheinen zum Beschwerdeführer keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf.
III.Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt, dem Vorbringen in der Beschwerde sowie den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen hinsichtlich des Beschwerdeführers sind dem Akteninhalt sowie dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister (ZFR) zu entnehmen. Aus eben diesem ergibt sich auch das Verfahren hinsichtlich der Asylaberkennung sowie der Rückkehrentscheidung.
Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt, nicht an einem Rückkehrberatungsgespräch der C teilgenommen zu haben, da er nicht die Absicht habe, das Bundesgebiet zu verlassen. Er hat sich darüber hinaus nach eigenen Angaben weder bei der Russischen Botschaft um die Ausstellung von Reisedokumenten bemüht, noch hat er sonstige Anstrengungen unternommen in Erfahrung zu bringen, ob er Reisedokumente erhalten würde. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach ihm aufgrund eines 20-jährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seitens der russischen Behörden kein Reisedokument ausgestellt werden würde, konnte der Beschwerdeführer nicht verifizieren und teilte dazu im Rahmen der Verhandlung lediglich mit, dass diese Aussage von seinem früheren Rechtsvertreter stamme, er dazu jedoch keine näheren Informationen habe.
Dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung bis dato und somit auch nicht bis zum Ende des angelasteten Tatzeitraumes nachgekommen ist, ist unstrittig und hat der Beschwerdeführer selbst vorgebracht, dass eine Ausreise für ihn nicht in Frage kommt.
Die Feststellungen zu der Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers gründen auf dessen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellung hinsichtlich der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen sind dem diesbezüglichen Auszug der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt zu entnehmen.
IV.Rechtsgrundlage
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 106/2022 (§ 31), idF BGBl. I Nr. 110/2019 (§ 52) und idF BGBl. I Nr. 27/2020, lauten auszugsweise:
“Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet
§ 31. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;
5. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
6. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;
7. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. h AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;
8. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;
9. wenn sie gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine geschäftliche Tätigkeit gemäß § 12c Abs. 3 AuslBG ausüben, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet;
10. wenn sie gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, jeweils für die Dauer von bis zu einem Monat ab ihrer Einreise in das Bundesgebiet zur Beantragung eines Aufenthaltstitels gemäß § 50a Abs. 1 oder 3 NAG, oder
11. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.
(1a) Liegt kein Fall des Abs. 1 vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie
1. auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten,
2. auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (§ 45b Abs. 1) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß § 47 ARHG oder § 35 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, eingereist sind,
4. eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 erhalten haben.
(…)
Rückkehrentscheidung
§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(…)
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(…)
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(…)
Rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt
§ 120. (…)
(1b) Wer als Fremder aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht unverzüglich seiner Pflicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nachkommt, nachdem eine gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung rechtskräftig und durchsetzbar geworden ist, und ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG in Anspruch genommen oder bis zum Eintritt der Rechtskraft und Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch genommen hat, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 15 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes, bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmens möglich ist.
(…)“
V.Rechtliche Beurteilung
Der mit dem FrÄG 2017 eingeführte Verwaltungsstraftatbestand des § 120 Abs. 1b FPG idF BGBl. I Nr. 27/2020 hat (u.a.) zwei Anwendungsvoraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen: Dies sind zunächst der Eintritt der Rechtskraft und die Durchsetzbarkeit der gegen den Fremden bestehenden Rückkehrentscheidung. Die Rückkehrentscheidung wird gemäß § 52 Abs. 8 Satz 1 FPG grundsätzlich mit dem Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar. In den meisten Fällen wird daher der Eintritt der Rechtskraft mit jenem der Durchsetzbarkeit zeitlich zusammenfallen (zu den Ausnahmen vgl. etwa § 16 Abs. 4 BFA-VG). Die zweite Voraussetzung stellt auf die Pflicht zur Inanspruchnahme eines Rückkehrberatungsgesprächs gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG ab (vgl. dazu ausführlich die Erläuterungen zum Initiativantrag 2285/A BlgNR 25. GP 74, zum FrÄG 2017). Die Strafbarkeit nach § 120 Abs. 1b FPG setzt überdies voraus, dass der Ausreisepflicht "aus vom Fremden zu vertretenden Gründen" nicht nachgekommen wurde (vgl. VwGH 22.1.2021, Ra 2020/21/0271).
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und damit Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.
Wie festgestellt wurde die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung rechtskräftig und durchsetzbar. Der Beschwerdeführer ist seiner Ausreiseverpflichtung bis zum 28. Dezember 2023 nicht nachgekommen.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich auch über kein Aufenthaltsrecht und er ist auch nicht geduldet. Es liegt kein Fall des § 120 Abs. 5 FPG vor.
Darüber hinaus schließen auch Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 die Bestrafung nach § 120 Abs. 1b FPG wegen Missachtung einer aus einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung abzuleitenden Verpflichtung zur Ausreise nicht aus (vgl. VwGH 23.12.2024, Ra 2022/17/0203).
Trotz diesbezüglicher Aufforderung hat der Beschwerdeführer kein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch genommen. Dass dies nicht ausschließlich auf Gründe zurückzuführen ist, die allein im Einflussbereich des Beschwerdeführers liegen, ist im Verfahren weder vorgebracht worden noch hervorgekommen. Im Gegenteil hat der Beschwerdeführer selbst vorgebracht, das Beratungsgespräch nicht in Anspruch genommen zu haben, da er nicht die Absicht hege, das Bundesgebiet zu verlassen.
Der Beschwerdeführer weigert sich, das Bundesgebiet zu verlassen. Er hat keinerlei Anstrengungen unternommen Reisedokumente zu erlangen und hat lediglich unsubstantiiert vorgebracht, keine zu erhalten. Die Gründe der freiwilligen Ausreise nicht nachgekommen zu sein, hat der Beschwerdeführer zu vertreten.
Der Beschwerdeführer hat damit den objektiven Tatbestand, der ihm zur Last gelegten Tat verwirklicht.
Hinsichtlich des Verschuldens handelt es sich bei einer Übertretung nach § 120 Abs. 1b FPG um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 VStG, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft.
Zum Vorbringen, dass er in Russland keine Familie habe sowie die Sprache nicht spreche, ist darauf hinzuweisen, dass dieses bereits im Verfahren betreffend die Rückkehrentscheidung geprüft wurde. Das Vorbringen hinsichtlich der Wehrpflicht und damit einhergehend die mögliche Teilnahme an Kampfhandlungen im Russland-Ukraine Krieg ist darüber hinaus gänzlich unsubstantiiert geblieben.
Der Beschwerdeführer hat mehrmals vorgebracht, nicht ausreisen zu wollen und hat trotz rechtskräftiger und durchsetzbarer Rückkehrentscheidung keine Anstrengungen unternommen aus dem Bundesgebiet auszureisen.
Dem Beschwerdeführer ist somit ein vorsätzliches Verhalten anzulasten.
Zur Strafhöhe ist zunächst auszuführen, dass gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind. Im ordentlichen Verfahren sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
§ 120 Abs. 1b FPG sieht keine Mindestgeldstrafe, eine Höchststrafe von 15.000 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen vor.
Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass ein großes öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens besteht.
Das Verschulden des Beschwerdeführers und die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes durch die Tat ist als erheblich einzustufen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer auch nur den Versuch unternommen hat, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen.
Mildernd war lediglich die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.
Unter Berücksichtigung der genannten Strafzumessungsgründen und den allseitigen Verhältnissen des Beschwerdeführers, erachtete das erkennende Gericht die im unteren Bereich des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens festgesetzte Geldstrafe sowie die dazu adäquat festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als tat-, täter- und schuldangemessen an. Sie ist zudem erforderlich, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten und um generalpräventiv zu wirken.
Da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch das Verschulden als geringfügig anzusehen sind, ist die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nicht in Betracht gekommen.
Da der Beschwerde nicht Folge zu geben ist, gelangen gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren im Ausmaß von 20% der verhängten Geldstrafen zur Vorschreibung.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vom erkennenden Gericht wurde gegenständlich eine einzelfallbezogene Beurteilung nach Maßgabe der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertreterbarer Weise vorgenommen (vgl. VwGH 23.5.2024, Ra 2022/21/0147, VwGH 7.12.2021, Ra 2021/22/0130). Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorgenommen wurde. Das Ermessen wurde im Sinne des Gesetzes geübt, sodass auch diesbezüglich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, zumal der Verwaltungsgerichtshof (bloß) zu prüfen hat, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (vgl. VwGH 23.2.2017, Ra 2017/09/0004).
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