LVwG N LVwG-AV-2410/001-2023

LVwG-AV-2410/001-2023Landesverwaltungsgericht10.09.2025

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Verfahrensrecht; Bescheid; Berichtigung; subjektives Recht; Partei; Rechtsverletzung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2410/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.2410.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, der B, des C und der D, alle vertreten durch die E Rechtsanwälte OG, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 21. März 2023, Zl. ***, mit dem die Berufungen der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 13. April 2022, Zl. ***, betreffend eine Bescheidberichtigung gemäß § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG in einer Angelegenheit nach der NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014, als unbegründet abgewiesen wurden, zu Recht:

1. Den Beschwerden wird Folge gegeben und der Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 21. März 2023, Zl. ***, dahingehend abgeändert, dass dessen Spruch wie folgt zu lauten hat:„Den Berufungen des Herrn A, der Frau B, des Herrn C sowie der Frau D wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 13.04.2022, AZ. ***, ersatzlos behoben.“

2. Die Revision ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

zu 1.:§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

zu 2.: Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe

1. Verfahrensgang

Mit Bescheid vom 3. August 2016, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** (in der Folge: Baubehörde I. Instanz) der F GmbH (in der Folge: Bauwerberin) die Baubewilligung für die Abänderung der Außenanlagen auf dem Grundstück Nr. *** der Liegenschaft EZ ***, KG ***, unter Erteilung von Auflagen und Bedingungen.

Am 14. März 2022 langte folgendes Schreiben der Bauwerberin, vertreten durch den Architekten G, bei der Baubehörde I. Instanz ein:

„[...]

Betrifft:Antrag auf Richtigstellung und Änderung einer Auflage für die Baubewilligung vom 3.8.2015, AZ ***

Liegenschaftsadresse: ***, ***

[...]

In der Baubewilligung vom 3.8.2015, AZ *** wurden folgende, teilweise nicht erfüllbare, bzw. widersprüchliche Auflagen erteilt:

Auflage 1.1.1.

Das Bauvorhaben ist entsprechend den mit der Bezugsklausel versehenen Antragsbeilagen gemäß § 18 NÖ Bauordnung 2014 (Planunterlagen, Baubeschreibung, etc.) auszuführen.

Auflage 1.1.2. Pkt.11)

Stellplätze für Personenkraftwagen müssen ein Mindestausmaß von 2,50 m mal 5,00 m besitzen. Bei einer Abstellanlage muss auf jeden Stellplatz die notwendige Nutzfläche für Zu- und Abfahrt und Rangieren aufgrund der Anordnung der Stellplätze (Stellplan) entfallen.

Da die Stellplätze 1, 2 und 3 gemäß dem genehmigten Planwechsel plankonform als Längsparker gemäß OIB Richtlinie 4 mit einem Maß von 2,30 m Breite und 6,00 m Länge bewilligt und errichtet wurden, wurde die Auflage Punkt 1.1.1. der plankonformen Ausführung erfüllt, jedoch kann die Auflage Punkt 1.1.2 Pkt. 11 aufgrund der örtlichen Situation weder erfüllt werden und wäre eine Ausführung plankonform.

Als Planverfasser und Vertreter der Bauwerberin [...] rege ich daher die amtswegige Änderung der Auflage Punkt 1.1.2 Pkt. 11 der Baubewilligung vom 3.8.2016, AZ ***, an so dass diese wie folgt lautet:

‚Stellplätze für Personenkraftwagen müssen bei Parallelaufstellung ein Mindestausmaß von 2,50 m mal 5,00 m besitzen; Stellplätze für Personenkraftwagen müssen bei Längsaufstellung ein Mindestmaß von 2,30 m mal 6,00 m besitzen, so dass aufgrund der Anordnung der Stellplätze (Stellplan) für jeden Stellplatz die gemäß OIB Richtlinie notwendige Fläche für Zu- und Abfahrt und Rangieren verfügbar ist.‘

[...]“

Mit Bescheid vom 13. April 2022, Zl. ***, berichtigte die Baubehörde I. Instanz die Auflage 11 im Punkt 1.1 des Bescheides der Baubehörde I. Instanz vom 3. August 2016, Zl. ***, gemäß § 62 Abs. 4 AVG, indem die Wortfolge „bei Senkrechtaufstellung“ in Auflage 11 eingefügt wurde. Begründet wurde dies damit, dass die Auflage 11 dazu führe, dass die im Einreichplan eingezeichneten Parkplätze in Längsaufstellung abweichend von den zum Zeitpunkt der Einreichung geltenden Bestimmungen der NÖ BO 2014, die Mindestmaße von 2,30 m x 6 m gefordert hätte, eine Breite von mindestens 2,50 m aufweisen müssten. Bei der Überprüfung der Auflage 11 sei festgestellt worden, dass eine Abänderung der Mindestbreite der Parkplätze in Längsaufstellung nicht beabsichtigt gewesen sei. Die Behörde habe in der Auflage die Aufstellung jener Stellplätze regeln wollen, die in einer Senkrechtaufstellung (Fahrzeuge parken an den Längsseiten nebeneinander) angeordnet seien. Aufgrund eines Versehens würden jedoch die Worte „bei Senkrechtaufstellung“ in der Auflage 11 fehlen. Da es sich um ein Versehen handle, erfolge nun die Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG.

Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2022 erhoben A (in der Folge: Erstbeschwerdeführer), B (in der Folge: Zweitbeschwerdeführerin), C (in der Folge: Drittbeschwerdeführer) und D (in der Folge: Viertbeschwerdeführerin; die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer werden nachfolgend als Beschwerdeführer bzw. beschwerdeführende Parteien bezeichnet), alle vertreten durch die E Rechtsanwälte OG, Berufung gegen den Bescheid vom 13. April 2022 und brachten darin vor, dass die „belangte Behörde“ (gemeint: Baubehörde I. Instanz) auf Antrag der Bauwerberin vom 14. März 2022 den Baubewilligungsbescheid richtiggestellt habe. Ein Berichtigungsbescheid zur Verbesserung für verabsäumte Verfahrenshandlungen der Bauwerberin sei nicht vorgesehen. Weiters fehle der Bauwerberin hinsichtlich des Antrages vom 14. März 2022 die Legitimation zur weiteren Antragstellung, da gegenständliche Stellplätze mit Kaufverträgen und Nachträgen vom 6. November 2015 bzw. 10. Mai 2016 an die Beschwerdeführer verkauft worden seien und diese Verträge keine entsprechenden Bestimmungen aufweisen würden, wonach es der Bauwerberin nachträglich noch immer gestattet wäre, Verfügungen betreffend die Liegenschaft bei Behörden vorzunehmen. Weiters liege die Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft zur gegenständlichen baurechtlichen Antragsstellung nicht vor. Maßgeblich zur Änderung eines Bescheides gemäß § 62 Abs. 4 AVG sei es, dass es sich um einen Fehler bzw. ein Versehen der Baubehörde handle, das jedoch im gegenständlichen Fall nicht vorliege. Das Versehen sei der Bauwerberin zuzuschreiben, nachdem diese angegeben habe, dass versehentlich auf die Erhebung von Einwendungen vergessen worden sei. Weiters sei § 62 Abs. 4 leg. cit. nur auf Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaften automatisationsunterstützten Datenverarbeitungsanlagen beruhenden Unrichtigkeiten eines Bescheides anzuwenden, was gegenständlich nicht vorliege. Zum Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid vom 13. April 2022 den Wiedereinsetzungswerbern nicht vor dem 20. September 2022 zugestellt worden sei und aus der Rechtsmittelbelehrung hervorgehe, dass binnen 4 Wochen ab Zustellung Berufung erhoben werden könne. Gemäß § 63 Abs. 5 leg. cit. sei das Rechtsmittel der Berufung binnen 2 Wochen ab Zustellung zulässig. Die Wiedereinsetzungswerber seien aufgrund der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung davon ausgegangen, dass die Frist zur Erhebung der Berufung erst am 18. Oktober 2022 geendet habe. Erst mit Übergabe des Bescheides an die Rechtsvertreterin am 10. Oktober 2022 sei dieser Irrtum der Behörde bemerkt worden und sei der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand daher rechtzeitig gewesen und den Wiedereinsetzungswerbern als juristischen Laien auch kein Verschulden anlastbar.

Mit Bescheid vom 15. März 2023, Zl. ***, gab die Baubehörde I. Instanz dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG statt.

Mit Bescheid vom 21. März 2023, Zl. ***, wies der Stadtrat der Stadtgemeinde *** (in der Folge: belangte Behörde, Baubehörde II. Instanz) die Berufungen der beschwerdeführenden Parteien als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es unerheblich sei, ob es für eine Bescheidberichtigung einer Antragstellung bedürfe oder ob die damalige Bauwerberin antragslegitimiert für die Berichtigung des Bescheides gewesen sei, da gemäß § 62 Abs. 4 AVG eine Berichtigung von Amts wegen vorgenommen werden könne. Es sei nur zu prüfen gewesen, ob die Voraussetzungen für eine Berichtigung von Amts wegen vorgelegen seien. Eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit liege vor, wenn die ursprüngliche Entscheidung den Gedanken, den die Behörde offenbar habe aussprechen wollen, unrichtig wiedergegebe, wenn die zu berichtigende Entscheidung also dem Willen der Behörde offensichtlich nicht entsprochen habe. Die Baubehörde II. Instanz gehe davon aus, dass die Baubehörde I. Instanz den Inhalt der Auflage nach den Vorgaben der Anlage 4 zur NÖ Bautechnikverordnung 2014 – NÖ BTV 2014 (OIB-Richtlinie 4) in der damals geltenden Fassung durch Festlegung eines Mindestausmaßes von Stellplätzen für Personenkraftwagen bei Senkrechtaufstellung habe festlegen wollen. Dass die Wortfolge „bei Senkrechtaufstellung“ vergessen worden sei, stelle eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit des Baubewilligungsbescheides dar. Für die Offenkundigkeit sei ausreichend, dass die Person, für die der Bescheid bestimmt sei, die Unrichtigkeit habe erkennen können und dass diese von der Behörde hätte vermieden werden können. Im Hinblick darauf, dass der allein vertretungsbefugte Geschäftsführer der Bauwerberin selbst Architekt sei, sei davon auszugehen, dass dieser die offenkundige Unrichtigkeit des gegenständlichen Auflagepunktes erkannt und die Wortfolge „bei Senkrechtaufstellung“ gedanklich ergänzt habe, da klar gewesen sei, dass die Baubehörde mit diesem Auflagenpunkt den Vorgaben der NÖ BTV 2014 und der OIB-Richtlinie 4 habe entsprechen wollen. Die Berichtigung sei sohin rechtmäßig gewesen.

2. Zum Beschwerdevorbringen

Gegen diesen Bescheid erhoben die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachten im Wesentlichen vor, dass eine Bescheidberichtigung nur von Amts wegen und nicht aufgrund eines Parteiantrages ergehen dürfe, dass es sich weiters nicht um einen berichtigungsfähigen Fehler der Behörde, sondern um einen Fehler der Bauwerberin handle, es der Bauwerberin auch deshalb an der Legitimation zur weiteren Antragsstellung fehle, weil diese bezüglich der Liegenschaft nicht verfügungsbefugt sei und kein wirksamer Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Antragstellung vorliege, und nicht dargestellt werde, weshalb die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Behörde offenbar nicht entsprochen habe. Die Bescheidberichtigung stelle eine unzulässige Erweiterung und Abänderung des bisherigen Bescheides dar; die dem Geschäftsführer der Bauwerberin unterstellten Überlegungen seien nicht nachvollziehbar.

Die Beschwerdeführer beantragten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG i.V.m. § 28 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid aufheben möge, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen möge.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren

Mit Schreiben vom 30. August 2023 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den verfahrensgegenständlichen Akt zur Entscheidung über die Beschwerde vor.

In ihrer Stellungnahme vom 4. Februar 2025 verwies die Bauwerberin darauf, dass sie keinen Antrag auf Änderung der Baubewilligung gestellt, sondern eine amtswegige Änderung aufgrund der sich widersprechenden Auflagen im Bescheid angeregt habe. Grundlage der Baubewilligung seien insbesondere die Einreichpläne gewesen, aus denen für Stellplatz 1 („Längsparker“) die Maße von 2,30 m x 6,26 m (gesamt 14,4 m²), für Stellplatz 2 („Längsparker“) die Maße von 2,30 m x 6,35 m (gesamt 14,61 m²) und für Stellplatz 3 („Längsparker“) die Maße von 2,56 m / 2,75 m / 2,44 m Breite x 5 m Länge (gesamt 13,36 m²) ergeben würden. Die Pläne für die Stellplätze würden daher unter Berücksichtigung der anschließenden Rangierfläche den Anforderungen gemäß der am 1. Jänner 2015 in Kraft getretenen OIB-Richtlinie entsprechen. Gemäß Punkt 1.1.1 des Bescheides vom 3. August 2016 sei das Bauvorhaben entsprechend den bewilligten Plänen auszuführen. Das in der Auflage Punkt 1.1.2 Z. 11 angeführte Ausmaß stehe dazu in Widerspruch, weil darin Maße vorgegeben würden, die weder den Plänen noch der OIB-Richtlinie entsprechen würden. In der Baubewilligung vom 3. August 2016 habe die Behörde offenbar irrtümlich nicht die in der OIB-Richtlinie 4 angeführten Mindestmaße für Stellplätze in Längsaufstellung, sondern die Mindestmaße für die Senkrechtaufstellung angeführt. Es sei offensichtlich, dass es sich hier um einen Schreibfehler der Baubehörde bei der Ausstellung der Baubewilligung handle. Die amtswegige Richtigstellung der Auflage Punkt 1.1.2 Z. 11 sei daher korrekt und entspreche der geltenden OIB-Richtlinie und den bewilligten Plänen. Durch die Berichtigung komme es zu keinen Nachteilen für die Beschwerdeführer, sondern werde dadurch ein inhaltlich widerspruchsfreier und gesetzeskonformer Zustand des Bescheidinhaltes hergestellt. Die Bauwerberin beantragte die Zuerkennung der Parteistellung für das gegenständliche Verfahren, gegebenenfalls die Ladung der Einschreiterin als Partei, die Verständigung vom weiteren Verlauf des Verfahrens sowie die Abweisung der Beschwerde.

Mit Schreiben vom 14. August 2025 forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die belangte Behörde zur Vorlage weiterer Aktenteile auf und gab den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit, sich zur Beschwerde bzw. zur Stellungnahme der Bauwerberin vom 4. Februar 2025 zu äußern.

Mit Schreiben vom 26. August 2025 übermittelte die belangte Behörde die weiteren Aktenteile. Eine Stellungnahme zur Beschwerde bzw. zur Stellungnahme der Bauwerberin vom 4. Februar 2025 wurde weder von der belangten Behörde noch von den übrigen Parteien des Verfahrens abgegeben.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in den von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsakt zur Zl. ***, den Verwaltungsgerichtsakt, das Grundbuch sowie in das Firmenbuch.

4. Feststellungen

Die Beschwerdeführer, die Bauwerberin sowie weitere Personen sind Miteigentümer an der Liegenschaft EZ ***, bestehend aus den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, mit der Anschrift ***, *** (in der Folge: gegenständliches Grundstück). Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin erwarben mit Kaufvertrag vom 6. November 2015 Wohnungseigentum an der Wohnung Top ***, das mit dem ausschließlichen Nutzungsrecht am Abstellplatz *** am gegenständlichen Grundstück verbunden ist. Der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin erwarben mit Kaufvertrag vom 10. Mai 2015 Wohnungseigentum an der Wohnung Top ***, das mit dem ausschließlichen Nutzungsrecht am Abstellplatz *** am gegenständlichen Grundstück verbunden ist.

Die Grundstücke Nr. *** und *** wurden gemäß § 12 Vermessungsgesetz zum Grundstück Nr. *** vereinigt.

Der Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 3. August 2016, Zl. ***, lautet auszugsweise wie folgt:

„[...]

1. 1Auflagen

Die baubehördliche Bewilligung wird gemäß § 23 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014, jedoch nur unter Einhaltung nachstehender Auflagenpunkt, erteilt:

1.1. 1Das Vorhaben ist entsprechend den mit der Bezugsklausel versehenen Antragsbeilagen gemäß § 18 NÖ Bauordnung 2014 (Planunterlagen, Baubeschreibung, etc.) auszuführen.

1.1. 2Nachstehend angeführte Auflagen und Bedingungen bilden einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides und sind genauestens einzuhalten:

[...]

  1. Stellplätze für Personenkraftwagen müssen ein Mindestausmaß von 2,50 m mal 5,00 m besitzen. Bei einer Abstellanlage muss auf jeden Stellplatz die notwendige Nutzfläche für Zu- und Abfahrt und Rangieren aufgrund der Anordnung der Stellplätze (Stellplan) entfallen.

[...]“

Auflage 11 des Bescheides der Baubehörde I. Instanz vom 3. August 2016, Zl. ***, in der Fassung des Bescheides der Baubehörde I. Instanz vom 13. April 2022 lautet wie folgt:

„Stellplätze für Personenkraftwagen müssen bei Senkrechtaufstellung ein Mindestausmaß von 2,50 m mal 5,00 m besitzen. Bei einer Abstellanlage muss auf jeden Stellplatz die notwendige Nutzfläche für Zu- und Abfahrt und Rangieren aufgrund der Anordnung der Stellplätze (Stellplan) entfallen.“

Der Erstbeschwerdeführer übernahm den Bescheid vom 13. April 2022 am 20. September 2022.

Laut Projektunterlagen weist der Stellplatz 1 die Maße von 2,30 m x 6,26 m, der Stellplatz 2 die Maße von 2,30 m x 6,35 m und der Stellplatz 3 die Maße von 2,56 m / 2,75 m / 2,44 m Breite x 5 m Länge auf.

Der Erstbeschwerdeführer übernahm den Bescheid vom 13. April 2022 am 20. September 2022.

Es kann nicht festgestellt werden, wann der Zweitbeschwerdeführerin den Bescheid vom 13. April 2022 zugestellt wurde.

Der Bescheid vom 13. April 2022 wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch beim Drittbeschwerdeführer und bei der Viertbeschwerdeführerin jeweils am 20. September 2022 beim Postamt *** hinterlegt und jeweils ab 21. September 2022 zur Abholung bereitgehalten. Eine Verständigung über die Hinterlegung und den Beginn der Abholfrist wurde vom Zustellorgan jeweils in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Das Zustellorgan hatte Grund zur Annahme, dass sich der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin regelmäßig an ihrer jeweiligen Abgabestelle aufhalten.

Die Berufung der Beschwerdeführer langte am 20. Oktober 2022 bei der belangten Behörde ein.

Ein Arbeitnehmer der rechtsfreundlichen Vertreterin der beschwerdeführenden Parteien übernahm den Bescheid vom 21. März 2023 am 28. März 2023.

Die Beschwerde wurde am 25. April 2023 zur Post gegeben.

5. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen an der gegenständlichen Liegenschaft gründen auf dem Grundbuchsauszug vom 13. August 2025 sowie auf den in der Urkundensammlung des Grundbuchs hinterlegten Kaufverträgen; die Feststellungen zur Vereinigung der Grundstücke Nr. *** und *** ergeben sich aus dem historischen Grundbuchsauszug vom 14. August 2025.

Der Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 3. August 2016 wurde, soweit relevant, wörtlich wiedergegeben.

Die Feststellungen zu den Maßen der Stellplätze laut Projektunterlagen sind dem Einreichplan vom 29. August 2015, Plannr. ***, erstellt von Architekt G, entnommen.

Die Feststellungen zur Zustellung der Bescheide vom 13. April 2022 und vom 21. März 2023 beruhen auf den ordnungsgemäß ausgefüllten Rückscheinen, denen als öffentliche Urkunden die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit zukommt (§ 47 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG i.V.m. § 292 Zivilprozessordnung – ZPO). Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Zustellung der genannten Schriftstücke begründen würden. Da kein diesbezüglicher Rückschein vorhanden war, konnte nicht festgestellt werden, wann der Zweitbeschwerdeführerin den Bescheid vom 13. April 2022 zugestellt wurde.

Das Datum des Einlangens der Berufung ist durch den unbedenklichen Posteingangsstempel der Behörde dokumentiert. Das Datum der Postaufgabe der Beschwerde gründet auf dem Poststempel auf dem Kuvert, in dem die Beschwerde eingebracht wurde.

6. Erwägungen

Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde gemäß § 62 Abs. 4 AVG jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Bei § 62 Abs. 4 AVG handelt es sich um eine Bestimmung des Verfahrensrechtes. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann jedoch die Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen. Die Verfahrensrechte einer Partei gehen nicht weiter als ihre materiellen Rechte (vgl. z.B. VwGH vom 6. Mai 2024, Zl. Ra 2024/07/0024-0033). Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer an der gegenständlichen Liegenschaft, deren Rechte durch einen Eingriff in die bestehende Baubewilligung vom 3. August 2016 beeinträchtigt werden können. Ihnen kommt daher Parteistellung im vorliegenden Verfahren zu.

Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (z.B. Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an. Eine Berichtigung im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG ist überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhaltes des berichtigten Bescheides oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt; insbesondere bietet die genannte Bestimmung keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs eines Bescheides (z.B. VwGH vom 5. November 2020, Zl. Ra 2020/10/0060, 15. Juni 2023, Zl. Ra 2021/02/0218, und 5. Oktober 2023, Zl. Ra 2022/02/0170).

Durch die Berichtigung eines Bescheides darf der Inhalt dieses Bescheides nicht verändert werden. Eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs oder der Begründung eines Bescheides ist nicht zulässig, ebenso wenig kann auf Grund dieser Gesetzesstelle eine unrichtige rechtliche Beurteilung eines richtig angenommenen Sachverhaltes oder ein unrichtig angenommener Sachverhalt berichtigt werden (vgl. z.B. VwGH vom 21. Februar 2013, Zl. 2011/06/0161).

Punkt 2.7.4 der Anlage 4 der NÖ BTV 2014 i.d.F. LGBl. Nr. 4/2015, die von 1. Februar 2015 bis 30. Juni 2021 in Kraft stand, besagt, soweit hier relevant, Folgendes:

„Die Fläche von Kfz-Stellplätzen und die Breite der Fahrgassen sind nach der Art und Anordnung der abzustellenden Kraftfahrzeuge zu bemessen. Für PKW-Stellplätze gelten die Mindestwerte von Tabelle 2.

Tabelle 2:

Senkrechtaufstellung

Schrägaufstellung

Längsaufstellung

Winkel des Stellplatzes zur

Fahrgasse

90 °

60 °

45 °

0 °

Stellplatzgröße für PKW

2,50 m × 5,00 m

2,50 m × 5,00 m

2,30 m × 6,00 m

Barrierefreie Stellplatzgröße für PKW

3,50 m × 5,00 m

3,50 m × 5,00 m

3,50 m × 6,50 m

Fahrgassenbreite

6,00 m

4,50 m

3,50 m

3,00

[...]“

Tabelle 2 unter Punkt 2.7.4 der Anlage 4 der NÖ BTV 2014, LGBl. Nr. 4/2015, sieht eine Mindestgröße für PKW-Stellplätze von 2,50 m x 5,00 m sowohl für die Senkrechtaufstellung als auch für die Schrägaufstellung vor, für die Längsaufstellung wird hingegen eine Mindestgröße von 2,30 m x 6 m festgelegt. Laut Projektunterlagen weist der Stellplatz 1 die Maße von 2,30 m x 6,26 m, der Stellplatz 2 die Maße von 2,30 m x 6,35 m und der Stellplatz 3 die Maße von 2,56 m / 2,75 m / 2,44 m Breite x 5 m Länge auf. Die Breite des Stellplatzes 3 variiert und weist an seiner schmalsten Stelle lediglich 2,44 m auf. Die Stellplätze 1 und 2 entsprechen sohin den Vorgaben für die Längsaufstellung von PKW, nicht hingegen jenen für Senkrecht- und Schrägaufstellung. Stellplatz 3 erfüllt für keine der angeführten Aufstellungsarten die Mindestanforderungen der Anlage 4 der NÖ BTV 2014.

Gemäß Punkt 1.1.1 des Bescheides vom 3. August 2016 ist das Vorhaben entsprechend den mit der Bezugsklausel versehenen Antragsbeilagen gemäß § 18 NÖ BO 2014 (Planunterlagen, Baubeschreibung, etc.) auszuführen; aus dem Einreichplan ergeben sich die in den Feststellungen angeführten Maße der Stellplätze. Gleichzeitig wird unter Punkt 1.1.2 11) für Pkw-Stellplätze ein Mindestausmaß von 2,50 m x 5,00 m vorgeschrieben. Dies entspricht den Anforderungen an Senkrecht- und Schrägaufstellung, die von den Stellplätzen 1, 2 und 3 nicht eingehalten werden. Es liegt daher ein Widerspruch zu den Einreichplänen vor, die jedoch für die Bauwerberin aufgrund der Auflage 1.1.1 verbindlich sind.

Die Vorgaben im Bescheid vom 3. August 2016 widersprechen einander daher.

Mit dem angefochtenen Bescheid wird der normative Gehalt des Bescheides vom 3. August 2016 abgeändert, weil er Auswirkungen auf die vorgeschriebenen Mindestwerte für Stellplätze hat und den Bescheid inhaltlich berichtigen bzw. erklärend auslegen soll. Dies ist im Rahmen des § 62 Abs. 4 AVG jedoch nicht vorgesehen (vgl. die zitierten Erkenntnisse vom 5. November 2020, 15. Juni 2023 und 5. Oktober 2023). Eine Berichtigung ist nicht zulässig, wenn dadurch eine Rechtswidrigkeit – wie im vorliegenden Fall ein Widerspruch zwischen den Projektunterlagen und den Vorschreibungen im Spruch des Bescheides – beseitigt werden soll (vgl. z.B. VwGH vom 13. Juni 2019, Zl. Ra 2019/01/0104).

Dazu kommt, dass sich im Bescheid vom 3. August 2016 kein einziger Hinweis auf den von der Baubehörde I. Instanz intendierten Zweck der Auflage 11 findet, wird im gesamten Bescheid doch weder auf die NÖ BTV 2014 noch auf die OIB-Richtlinie 4, die Stellplätze oder die Gründe für die Vorschreibung der Auflage(n) Bezug genommen. Was die Behörde tatsächlich gemeint hat, ergibt sich daher weder zweifelsfrei aus dem Inhalt dieses Bescheides noch aus dem übrigen Verwaltungsakt. Im Übrigen nimmt die Baubehörde I. Instanz in ihrem Bescheid vom 13. April 2022 Bezug auf in der NÖ BO 2014 festgelegt Mindestausmaße, obwohl diese in der NÖ BTV 2014 festgelegt sind, wobei die Ausführungen der Bauwerberin zur NÖ BTV 2014 im Bescheid wiedergegeben werden. Es erscheint auch aus diesem Grund fraglich, was dem wahren Willen der Baubehörde entsprach, da sie in ihrer Begründung der Bescheidberichtigung eine unrichtige Rechtsgrundlage (nämlich die NÖ BO 2014 statt der NÖ BTV 2014) angeführt hat.

Eine Berichtigung ist im Übrigen nur dann zulässig, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Die Baubewilligung vom 3. August 2016 und der Berichtigungsbescheid vom 13. April 2022 richten sich nicht nur an die Bauwerberin, sondern auch an die weiteren Miteigentümer der Liegenschaft, zu denen auch die Beschwerdeführer zählen. Es ist nicht ersichtlich, dass der vorgebliche Schreibfehler für alle Miteigentümer offenkundig ist oder war, zumal dessen Erkennbarkeit Kenntnis der baurechtlichen und bautechnischen Bestimmungen erfordert.

Den von der belangten Behörde zitierten VwGH-Erkenntnissen zu den Zlen. 88/12/0074 und 90/08/0156 lagen Berichtigungen des Ausspruchs über die Strafe in einem Straferkenntnis zugrunde, wobei sich in ersterer Entscheidung die ergänzten Spruchbestandteile aus der Begründung des korrigierten Bescheides ergaben und im zweiten Judikat keine Rechtsverletzung der Partei vorlag, weil der Beitragszuschlag herabgesetzt worden war. Im zur Zl. 90/18/0155 ergangenen Erkenntnis ging es um bloße Berichtigungen des ersten Vokales im Familiennamen des Beschwerdeführers sowie um fehlende Zitierungen der angewendeten Gesetzesstelle. Den jeweiligen Entscheidungen lag daher ein mit dem gegenständlichen Fall nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde.

Die von der Behörde vorgenommene Berichtigung war daher unzulässig.

§ 62 Abs. 4 AVG ist eine Verfahrensvorschrift. Sie gewährt kein absolutes Recht, welches bereits dann verletzt wäre, wenn eine Berichtigung erfolgt, die nicht den Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle entspricht; vielmehr stellt eine Verletzung des § 62 Abs. 4 AVG nur dann eine Verletzung subjektiver Rechte einer Partei dar, wenn dadurch gleichzeitig in materielle Rechte der Partei eingegriffen wird. Dies ist, wie bereits dargelegt, vorliegend der Fall.

Der Beschwerde war Folge zu geben und der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 13. April 2022 ersatzlos behoben wurde.

Angemerkt wird, dass auf die von Amts wegen vorzunehmende Berichtigung eines Bescheides kein Rechtsanspruch besteht. Eine Berichtigung kann zwar angeregt werden, eine Partei ist jedoch in keinem Recht verletzt, wenn die Behörde dieser Anregung keine Folge gibt (vgl. z.B. VwGH vom 10. Dezember 1991, Zl. 91/04/0289). Auf eine allfällige wohnungseigentumsrechtliche Legitimation der Bauwerberin zur Anregung der Berichtigung kommt es daher nicht an.

7. Zur nicht erfolgten Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Beschwerdeführer haben die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte jedoch gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, zumal der Akt erkennen lässt, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der Sachverhalt ist unstrittig, zumal der Wortlaut der Bescheide und der Gegenstand des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens aufgrund der vorliegenden Urkunden (insbesondere aufgrund des Bescheides vom 3. August 2016 inklusive der vidierter Einreichunterlagen und des Bescheides vom 13. April 2022) feststeht. Die Parteien haben dargelegt, wie diese ihrer Ansicht nach auszulegen wären, bzw. hatten sie die Möglichkeit, sich dazu zu äußern. Ein Vorbringen, das einer Erörterung bedurft hätte, wurde nicht erstattet. In Hinblick auf die eindeutige Rechtslage zur Zulässigkeit von Berichtigungen im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG war auch keine komplexe Rechtsfrage zu klären, die zu erörtern gewesen wäre. Das Verwaltungsgericht konnte daher ungeachtet des Antrags der Beschwerdeführer von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung absehen.

Es ist gewährleistet, dass jedermann in das Erkenntnis Einsicht nehmen kann.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006, und 3. März 2023, Zl. Ra 2022/10/0094).

Eine in vertretbarer Weise vorgenommene fallbezogene Auslegung von Parteierklärungen kann nicht erfolgreich mit Revision bekämpft werden. Eine vertretbare Auslegung einer Erklärung im Einzelfall ist daher nur dann erfolgreich mit Revision bekämpfbar, wenn dem Verwaltungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung im Sinn einer unvertretbaren Rechtsansicht unterlaufen ist (z.B. VwGH vom 30. Juni 2022, Zl. Ra 2019/07/0116). Bei der Auslegung im gegenständlichen Fall ist das Verwaltungsgericht nicht von den vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Grundsätzen für die Beurteilung von Parteienerklärungen abgewichen.

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