LVwG N LVwG-S-923/001-2025

LVwG-S-923/001-2025Landesverwaltungsgericht09.09.2025

Regest

Tierrecht; Tierschutz; Verwaltungsstrafe; Verwahrung; Führen des Hundes; Doppelbestrafungsverbot;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-923/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.923.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr.in Enengel-Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, geb. ***, vertreten durch B, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 02.04.2025, Zl. ***, betreffend eine Übertretung des Tierschutzgesetzes (TSchG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren nach § 45 Abs. 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 02.04.2025, ***, wurde A, geb. *** (in der Folge: Beschwerdeführerin) zur Last gelegt, sie habe es als Tierhalterin eines Hundes der Rasse Border Collie, Geburtsdatum: ***, Name: C, Mikrochipnummer: ***, zu verantworten, dass dieser Hund am 11.06.2024 gegen 13.30 Uhr in *** auf den Stufen zur *** dem Hund von Frau D mit Rufnamen "E" ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt habe, indem er den Hund von Frau D attackiert und durch zumindest 3 Bisse an den Beinen und Pfoten verletzt habe, wodurch sich der Hund von Frau D blutende Wunden zugezogen habe, dies obwohl es verboten sei einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.

Die Beschwerdeführerin wurde nach § 5 Abs. 1 iVm. § 38 Abs. 1 Z 1 TSchG bestraft, es wurde eine Geldstrafe in Höhe von Euro 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 15 Stunden) verhängt.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Mit Beschwerde, eingelangt bei der Behörde am 5.5.2025, führte die durch ihre Tochter vertretene Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, § 5 Abs. 2 TSchG enthalte eine demonstrative Auflistung von Verstößen gegen dessen Abs. 1. Das Fehlen einer Rechtfertigung würde bei diesen Tatbeständen gesetzlich vermutet. Keiner der demonstrativen Tatbestände treffe auf gegenständlichen Fall zu. Das Ziel des TSchG sei nach dessen § 1 der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens von Tieren und ziele auf menschliches Verhalten ab, jedoch nicht auf natürliche Tierinteraktionen. Inwieweit eine sachgemäße Verwahrung des Hundes vorlag, führe die Behörde nicht aus. Ein sonstiger, nicht in Abs. 2 angeführter Tatbestand sollte dem Schweregrad eines ähnlichen Eingriffes in die Integrität eines Tieres entsprechen. Dies sei gegenständlich bei Z 4 (Hetzen eines Tieres auf ein anderes Tier) der Fall. An diese Voraussetzung komme eine nicht sachgemäße Verwahrung nicht heran. Gegenständlich sei vielmehr das NÖ Hundehaltegesetz einschlägig. Die Beschwerdeführerin sei für die Kosten der tierärztlichen Behandlung aufgekommen.

Ein Verfahren nach dem NÖ Hundehaltegesetz sei bei der belangten Behörde weiterhin anhängig, ein Verfahren über die Einstufung des Hundes als auffällig sei eingestellt worden.

Die Anwendung des § 5 TSchG verstoße gegenständlich gegen das strafrechtliche Analogieverbot. Die Anlein- und Maulkorbpflicht verfolge primär Sicherheitsinteressen. Das TSchG schütze Tiere nur dann, wenn Menschen zurechenbare Handlungen vorliegen würden. Nicht bestritten würde, dass die Beschwerdeführerin als Halterin zu qualifizieren sei.

Während der letzten 5 Jahre habe der Hund der Tochter der Beschwerdeführerin keine Aggressionen gegenüber Artgenossen gezeigt. Seit dem Vorfall sei der Hund auch immer angeleint gewesen. Es habe sich um eine nicht vorhersehbare Auseinandersetzung zwischen den Hunden gehandelt. Durch das hektische Verhalten der Zeugin D sei die Situation eskaliert. Die Beschwerdeführerin habe nicht sorgfaltswidrig gehandelt. Das monatliche Einkommen würde überdies lediglich Euro 904,01 betragen.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Beweis wurde erhoben durch (Verzicht auf) Verlesung des Verwaltungsstrafaktes sowie Einvernahme der Beschwerdeführerin und der Zeugin D im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.07.2025. Im Rahmen dieser erstattete der veterinärmedizinische Sachverständige sein Gutachten.

4. Feststellungen:

A, geb. *** (in der Folge: Beschwerdeführerin), ging am 11.6.2024 mit dem Hund ihrer Tochter mit dem Namen „C“, Rasse: Border Collie, im Ortsgebiet von *** spazieren. Die Beschwerdeführerin hatte den Hund der Tochter bereits mehrmals beaufsichtigt. Auf den Stufen der *** in Richtung *** leinte sie den Hund ab. Der Border Collie trug keinen Maulkorb. Die Zeugin D ging mit ihrem Hund der Rasse Australian Shepard mit dem Rufnamen „E“ die Stufen in Richtung *** hinunter. Der Hund der Zeugin D ging an einer kurzen Leine auf der rechten Seite der Zeugin. Der Hund der Beschwerdeführerin entfernte sich gegen 13:30 Uhr von dieser, bewegte sich zügig in Richtung des Hundes der Zeugin D und bellte diesen an. Die beiden Hunde waren sich dergestalt nicht näher bekannt, als ein freundliches Aufeinandertreffen zu erwarten gewesen wäre. Die Zeugin D versuchte sich noch zwischen die Hunde zu stellen, um einen Angriff des Border Collies zu verhindern. Dies gelang nicht. Der Border Collie biss den Australian Shepard der Zeugin in den linken Vorderfuß. Weiterhin versuchte sich die Zeugin D zwischen die Hunde zu drängen. Der Border Collie blieb allerdings für einige Sekunden in der Pfote des Hundes der Zeugin D verbissen. Die Zeugin forderte die mittlerweile herangeeilte Beschwerdeführerin auf, ihren Hund zurückzuziehen, was dieser letztlich auch gelang. Der Hund der Zeugin D erlitt durch den Biss Schmerzen, Schäden und Leiden verursachende blutende Wunden, die in Form von Nähten chirurgisch versorgt werden mussten.

Die Beschwerdeführerin wurde mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 06.08.2025, , zugestellt am 11.08.2025, wegen einer Übertretung nach § 10 Abs. 1 Z 14 iVm. § 8 Abs. 3 NÖ Hundehaltegesetz wegen Verletzung der Anlein-/Maulkorbpflicht des Hundes im Ortsgebiet von *** () am 11.6.2025, 13:30 Uhr, bestraft. Ein Rechtsmittelverzicht wurde durch die Beschwerdeführerin abgegeben.

5. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich eindeutig aus dem Akteninhalt sowie der schlüssigen Aussage der Zeugin D im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Unstrittig ist die Intensität der Verletzung des Hundes der Zeugin zu beurteilen. Dass diese Schmerzen, Schäden und Leiden verursachte ergibt sich aus dem sachverständigen Gutachten und wurde im Übrigen durch die Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt. Unstrittig ist neben der Tatörtlichkeit im Ortsgebiet weiters, dass der Border Collie der Beschwerdeführerin unangeleint war. Die Zeugin D beschrieb schlüssig und für das Gericht merklich um Objektivität bemüht, wie es zur Bissverletzung ihres Hundes kam. Dass der Border Collie – wie in der Tatbeschreibung der belangten Behörde angeführt – drei Mal zu biss, war durch das Gericht letztlich nicht festzustellen. Die Zeugin D führte dazu aus, der Border Collie habe sich in der linken Vorderpfote ihres Hundes festgebissen. Die im Akt befindlichen Bilder der genähten Wunden wurden von der Beschwerdeführerin, als durch den Border Collie verursacht, anerkannt. Dies wurde nicht zuletzt auch dadurch deutlich, dass die Beschwerdeführerin die Tierarztrechnungen der Zeugin D beglich. Dass sich die beiden Hunde in der Hinsicht, als ein friedliches Aufeinandertreffen zu erwarten gewesen wäre, nicht weiters bekannt waren, ergibt sich ebenso aus der Angabe der Zeugin D. Diese führte an, jegliche Personen, die mit dem Australien Shepard spazieren gehen, befragt zu haben, ob ihnen die Beschwerdeführerin in Verbindung mit einem Border Collie bekannt sei.

Die Information zur rechtskräftigen Bestrafung nach den NÖ Hundehaltegesetz wurde durch die Beschwerdeführerin beigebracht und durch die belangte Behörde bestätigt.

6. Rechtslage:

Tierschutzgesetz (TSchG)

§ 5. (1)Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.

§ 38. (1)Wer gegen die Bestimmungen der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union oder gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt, indem er

1. einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder

[…]

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.

Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)

§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

[…]

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

[…]

7. Erwägungen:

Gemäß § 5 Abs. 1 TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Als Tathandlung kommt dabei grundsätzlich jedes objektiv sorgfaltswidrige Verhalten in Betracht, also jedes Verhalten, das von der Rechtsordnung missbilligt wird und für das Leben bzw. Wohlergehen von Tieren (sozial-inadäquat) gefährlich ist. Die objektive Sorgfaltswidrigkeit kann sich zunächst aus einem Verstoß gegen einschlägige Rechtsnormen (sog. Schutzgesetze) ergeben, zu denen u.a. auch jene des NÖ HundehalteG über die Verwahrung bzw. das Führen von Hunden zählen (vgl. dazu LVwG NÖ 26.11.2022, LVwG-S-2609/001-2022; 22.04.2022, LVwG-S-450/001-2022).

Im konkreten Fall steht unstrittig fest, dass der Hund für den die Beschwerdeführerin sich zum Tatzeitpunkt verantwortlich zeigte an öffentlichen Orten im Ortsbereich immer mit Maulkorb oder an der Leine geführt werden muss (§ 8 Abs. 3 NÖ HundehalteG). Dass es sich beim Tatort (Stufen der *** in Richtung ***) um einen öffentlichen Ort im Ortsbereich handelt, wurde ebenso wenig bestritten wie der Umstand, dass der Hund der Beschwerdeführerin im Tatzeitpunkt weder einen Maulkorb trug noch angeleint war.

Dabei kann es als notorisch gelten, dass Sinn und Zweck der Maulkorb- bzw. Anleinpflicht gerade darin besteht, die potenzielle Gefahr, die von Hunden ausgeht einzuschränken und Bissverletzungen an Menschen und Tieren zu verhindern. Der Verstoß gegen die Anleinpflicht war daher für die eingetretene Verletzung des Hundes der Zeugin D kausal und lag die Erfolgsverwirklichung innerhalb des Risikozusammenhangs. Dem Argument, dass lediglich eine natürliche Tierinteraktion – ohne sorgfaltswidrigen Beitrag der Beschwerdeführerin – zur Bissverletzung geführt habe, war mit diesen Ausführungen nicht zu folgen. Gleiches gilt für das Vorbringen der mangelnden Vorhersehbarkeit, nachdem der Border Collie bisher keine Aggressivität gegenüber Artgenossen gezeigt habe. Bisher nicht gezeigte Aggressivität vermag die Anleinpflicht im Ortsgebiet nicht aufzuheben.

Zumal es sich bei Bissverletzungen ebenso notorisch (vgl. EBRV 446 BlgNR 22. GP 8) um Schäden handelt, die mit Schmerzen und Leiden verbunden sind, ging die belangte Behörde zutreffend von einer Verwirklichung des objektiven Tatbestandes nach § 5 Abs. 1 TSchG aus.

Mit der Ansicht, das Verhalten des Hundes könne der Beschwerdeführerin nur zugerechnet werden, wenn sie diesen auf den Hund der Zeugin D gehetzt und vorsätzlich gehandelt hätte (vgl. § 5 Abs. 2 Z 4 TSchG), ist für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen. Diese Ansicht hätte notwendig zur Konsequenz, dass auch Körperverletzungen an Menschen durch Hundebiss strafrechtlich nur dann relevant wären, wenn der Hund geradezu auf eine andere Person gehetzt würde. Dass dies nicht zutreffend ist, ist evident (vgl. u.a. OGH 23.05.2024, 4Ob83/24w). Demgemäß kann auch in einer mangelhaften Verwahrung/Führung ein objektiv sorgfaltswidriges Verhalten liegen, das eine (verwaltungs-) straf- und zivilrechtliche Haftung auslösen kann. Die Beschwerdeführerin führt dazu selbst aus, dass es sich bei den unter Abs. 2 angeführten Tatbeständen um eine demonstrative Auflistung handelt. Dass im Falle des Hetzens des Hundes auf ein anderes Tier nach § 5 Abs. 2 Z 4 TSchG der Gesinnungsunwert ungleich höher einzustufen ist, als dies etwa gegenständlich der Fall ist, hat bei der Strafbemessung Berücksichtigung zu finden, bedeutet jedoch nicht, dass gegenständliches Verhalten nicht unter § 5 Abs. 1 subsumiert werden kann.

In einem ersten Schritt ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch die mangelhafte Verwahrung/Führung des Tieres ein objektiv sorgfaltswidriges Verhalten gesetzt hat, als dessen Folge eine Verletzung des Hundes der Zeugin D eintrat. Nach allgemeiner Fahrlässigkeitsdogmatik wird die subjektive Sorgfaltswidrigkeit durch das Vorliegen der objektiven Sorgfaltswidrigkeit indiziert (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 [2017] § 5 VStG Rz 8). Anhaltspunkte für ein fehlendes Verschulden liegen nach den Ausführungen nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat die Verwirklichung in Form von zumindest leichter Fahrlässigkeit auch zu verantworten. Jedoch liegt gegenständlich ein Strafverfolgungshindernis vor.

Zur Doppelbestrafung nach dem NÖ Hundehaltegesetz:

Nach § 45 Abs. 1 Z 3 VStG ist ein Verfahren einzustellen, wenn die weitere Strafverfolgung ausgeschlossen ist. Dies ist dann der Fall, wenn prozessuale Verfolgungshindernisse einer Verfolgung im Wege stehen. Ein verfassungsrechtliches Verfolgungshindernis liegt im Doppelbestrafungs- bzw. Doppelverfolgungsverbot des Art. 4 des 7. ZP der EMRK. Dieses ist als endgültig anzusehen, sobald im zuerst entschiedenen Strafverfahren Rechtskraft eintritt (VwGH 26.9.2018, Ra 2017/17/0474). Nach der Literatur ändert auch eine Wiederaufnahme oder Nichtigerklärung des ersten Verfahrens daran nichts, nachdem unter einer rechtskräftigen Entscheidung jene gemeint ist, die nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln bekämpft werden kann (vgl. Kneihs in Raschauer/Wessely, VStG3 [2023] § 45 VStG Rz 7).

Doppelverfolgung liegt dann vor, wenn dieselbe strafbare Handlung verfolgt bzw. bestraft wird. Der EGMR stellt auf das Vorliegen desselben Lebenssachverhalts ab. Ein Verstoß liegt dann vor, wenn derselbe Sachverhalt aufgrund identer oder im Wesentlichen gleicher Fakten („identical facts or facts which are substantially the same“) zu einer mehrfachen Verfolgung oder Bestrafung führt (vgl. dazu die Rspr. des EGMR in: Fuchs in Raschauer/Wessely, VStG3 [2023], Grundrechte im Verwaltungsstrafrecht, Rz 38 ff). Auch der Verfassungsgerichtshof betont, dass die Strafverfolgung und Bestrafung wegen desselben tatsächlichen Verhaltens nur dann zulässig ist, wenn sich die Straftatbestände in ihren wesentlichen Elementen unterscheiden (bspw. VfGH 26.06.2020, E 4267: nach der „same essential elements“-Doktrin). Daneben sind die Schutzrichtungen der jeweils übertretenen Normen zu berücksichtigen (VwSlg 18.062 A/2011). Zu prüfen ist, ob der Unrechts- und Schuldgehalt eines Verhaltens durch die Bestrafung vollständig erschöpft wurde, sodass ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt (VfSlg 20.249/2018). Scheinkonkurrenzen auf Grund von Spezialität und Konsumtion sind nach den von der Rechtsprechung entwickelten Vorgaben – den jeweiligen zugrundeliegenden Sachverhalt berücksichtigend – auszulegen.

Die gegenständlich in Beschwerde gezogene Übertretung des § 5 Abs. 1 TSchG steht auf den gegenständlichen Fall bezogen zu jener des § 8 Abs. 3 NÖ Hundehaltegesetz im Verhältnis der Scheinkonkurrenz. Dies bedeutet, dass der gesamten Unrechtsgehalt eines Deliktes von jenem eines anderen mitumfasst ist. Der durch den Täter/die Täterin verwirklichte Tatunwert wird durch die Bestrafung eines der in Frage kommenden Delikte vollständig abgedeckt (VwGH 23.06.2021, Ro 2019/03/0020). Dies ist hier der Fall. Die der Beschwerdeführerin vorgeworfene Handlung besteht jeweils darin, mit ihrem Hund unangeleint im Ortsgebiet unterwegs gewesen zu sein. Mit § 5 Abs. 1 TSchG wird der Beschwerdeführerin der durch die sorgfaltswidrige Handlung entstandene Erfolg – nämlich die Schmerzen, Schäden und Leiden des gebissenen Hundes – zugerechnet (vgl. LVwG NÖ 03.06.2002, LVwG-S-344/001-2020). Nach herrschender Meinung tritt zwar das jeweilige Ungehorsams- hinter ein korrespondierendes Erfolgsdelikt als subsidiär zurück (VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284), doch liegt im gegenständlichen Fall eine rechtskräftige Bestrafung nach dem NÖ Hundehaltegesetz vor.

Nachdem selbst eine Wiederaufnahme des rechtskräftigen Verwaltungsstrafverfahrens nach dem NÖ Hundehaltegesetz an dessen endgültiger Erledigung nichts zu ändern vermögen würde, steht der Bestrafung im gegenständlichen Fall das Strafverfolgungshindernis des Doppelbestrafungsverbotes nach Art. 4 des 7. ZP der EMRK entgegen, weshalb das Straferkenntnis der Behörde zu beheben und das Verfahren einzustellen war.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf die zitierte Rechtsprechung, insbesondere jener zum Verbot der Doppelbestrafung nach Art. 4 des 7. ZP der EMRK, wird verwiesen (VwGH 23.06.2021, Ro 2019/03/0020; 27.4.2012, 2011/02/0284).

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