LVwG N LVwG-S-2703/001-2024

LVwG-S-2703/001-2024Landesverwaltungsgericht09.09.2025

Regest

Landwirtschaft und Natur; Forstrecht; Verwaltungsstrafe; Wald; Abfall; Bauschutt; Entfernungsauftrag;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2703/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.2703.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Trobollowitsch als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 5. November 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Forstgesetz 1975, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 300,- Euro zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) in Verbindung mit § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG in Verbindung mit § 54b Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) den Strafbetrag von 1.500,- Euro zuzüglich der Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens von 150,- Euro und des Beschwerdeverfahrens von 300,- Euro, somit den Gesamtbetrag in der Höhe von 1.950,- Euro binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses unter Berücksichtigung des angeschlossenen Beiblattes zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (im Folgenden: belangte Behörde) vom 5. November 2024, Zl. ***, ist über A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) eine Geldstrafe wegen einer Übertretung des Forstgesetzes 1975 (ForstG) verhängt worden. Ihr ist zur Last gelegt worden, folgende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben:

„Zeit: 01.11.2023 bis 11.12.2023

Ort: Gemeindegebiet ***, Waldgrundstück ***, KG ***

Tatbeschreibung:

Sie haben es als Verpflichtete entgegen dem behördlichen Auftrag gem § 16 Abs 4 erster Satz Forstgesetz 175 [sic!] (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 06. Oktober 2022, Zl.***) unterlassen, ca. 300 m³ Bauschutt (Abfall) aus dem Wald zu entfernen.

Sie haben lediglich den Grabenbereich wiederhergestellt. Der forstliche Bewuchs an den Flanken war nach wie vor eingeschüttet, sowie das Material vor Ort abgelagert. Neben Erdaushub wurden vor Ort diverse Verunreinigungen festgestellt (Fliesen, Ziegel, Asphaltstücke, Plastik, Eisen- und Blechteile).“

Über die Beschwerdeführerin ist wegen Verletzung von § 16 Abs. 4 ForstG eine Geldstrafe in der Höhe von 1.500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 138 Stunden) gemäß § 174 Abs 1 lit. a Z 5 ForstG verhängt worden. Zudem ist gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) ein Kostenbeitrag ist in der Höhe von 150 Euro vorgeschrieben worden.

Der Begründungsteil dieses Straferkenntnisses führt zur Strafbemessung auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass mangels gegenteiliger Angaben seitens der Beschwerdeführerin von einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von 3.000 Euro, dem Nichtvorliegen von Sorgepflichten sowie dem Fehlen von Vermögen auszugehen sei. Das geschützte Rechtsgut – die Produktionskraft des Waldes – sei als hoch einzustufen, zumal ein Strafrahmen von bis zu 7.270 Euro vorgesehen sei. Als mildernd sei das reumütige Geständnis zu werten, erschwerend hingegen zwei bereits rechtskräftig erfolgte einschlägige Bestrafungen. Unter Abwägung dieser Umstände hat die belangte Behörde die verhängte Geldstrafe von 1.500 Euro als angemessen erachtet, sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Mit dem am 16. Dezember 2024 der belangten Behörde per E-Mail übermittelten Schriftsatz hat die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis erhoben und begehrt, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass ihr die Verwendung von rund 70 m³ Bauschutt als Untergrund für die Forststraße von der belangten Behörde bewilligt bzw. genehmigt worden sei. Der gesamte Bauschutt sei entweder ordnungsgemäß entsorgt oder entsprechend verwendet worden, sodass kein rechtswidriger Zustand vorliege. Sie sei sich keines schuldhaften Verhaltens bewusst; insbesondere könne weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit angenommen werden. Weiters hat sie auf einen anberaumten Lokalaugenschein zur Endbereinigung verwiesen.

Hinsichtlich der Strafbemessung hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass die belangte Behörde fälschlicherweise von einem monatlichen Nettoeinkommen von 3.000 Euro ausgegangen sei. Tatsächlich verfüge sie als Betreiberin einer kleinen Landwirtschaft lediglich über unregelmäßige Einkünfte zwischen 1.000 und 1.200 Euro. Nachweise hierfür könne sie zwar nicht vorlegen, sie werde diesen Umstand jedoch im Rahmen einer Parteienvernehmung wahrheitsgemäß bestätigen.

Unbestritten ist in der Beschwerde geblieben, dass die Beschwerdeführerin im angelasteten Tatzeitraum verpflichtet gewesen ist, den im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Bauschutt von dem dort genannten und als Tatort bezeichneten Waldgrundstück zu entfernen, und dass sich dieser Bauschutt im genannten Zeitraum tatsächlich an diesem Ort befunden hat.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Am 18. Dezember 2024 hat die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Zugleich hat die belangte Behörde erklärt, von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung keinen Gebrauch zu machen und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.

Am 5. September 2025 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher die Beschwerdeführerin und ihr rechtsfreundlicher Vertreter teilgenommen haben; ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen.

In der Verhandlung ist wie folgt Beweis erhoben worden: Zu verlesen ist der Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde gewesen. Die anwesende Beschwerdeführerin und ihr rechtsfreundlicher Vertreter haben auf die Verlesung des Aktes verzichtet, welcher somit als verlesen gegolten hat und in das Beweisverfahren einbezogen worden ist. Zudem sind die Beschwerdeführerin sowie der Zeuge C vernommen worden.

Abweichend von den Angaben in der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, ihr würden lediglich 150 bis 200 Euro monatlich zum Leben verbleiben, da sämtliche Einnahmen aus der Landwirtschaft für Betriebsausgaben (Futter, Tierarzt, Maschinenreparaturen etc.) aufgewendet würden. Schriftliche Nachweise sind dafür nicht vorgelegt worden.

4. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Waldgrundstückes, Grundstück Nr. ***, KG ***, gelegen im Gemeindegebiet von ***.

Auf dem genannten Grundstück ist Bauschutt mit einem Gesamtvolumen von ca. 300 m³ eingebracht worden. Dieser hat sich aus Erdaushub, Ziegeln, Fliesen, Asphaltstücken, Kunststoff, Eisen- und Blechteilen zusammengesetzt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. Oktober 2022, Zl. ***, ist der Beschwerdeführerin aufgetragen worden, den den Vorschriften entsprechenden Zustand herzustellen, insbesondere den auf dem genannten Waldgrundstück vorhandenen Bauschutt mit einem Gesamtvolumen von ca. 300 m³ zu entsorgen. Die Durchführung der Maßnahme ist mit Frist bis Ende November 2022 vorgeschrieben worden.

Die vollständige Entfernung des Bauschutts ist bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt.

Im Zeitraum vom 1. November 2023 bis 11. Dezember 2023 hat sich auf dem Grundstück weiterhin eine Menge von rund 300 m³ Bauschutt befunden, die sich nach wie vor dort befindet. Dieser hat sich aus Erdaushub, Ziegeln, Fliesen, Asphaltstücken, Kunststoff, Eisen- und Blechteilen zusammengesetzt. Ein Teil des Materials ist im Grabenbereich als Untergrund für eine Forststraße eingebracht worden, weitere Teile sind seitlich des Grabens eingeschüttet bzw. oberflächlich eingebracht worden.

Eine behördliche Genehmigung oder Bewilligung zur dauerhaften Verwendung auch nur von rund 70 m³ Bauschutt als Untergrund für die Forststraße ist nicht vorgelegen.

Zur Beschwerdeführerin scheinen zwei verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf, die sich auf zwei rechtskräftige Bestrafungen beziehen, und zwar wegen Übertretungen nach § 16 Abs. 4 ForstG sowie nach § 16 in Verbindung mit § 174 Abs. 1 lit. a Z 3 ForstG.

Die Beschwerdeführerin ist hinsichtlich der ihr im angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Tat reumütig geständig.

Zur Person der Beschwerdeführerin wird festgestellt, dass sie eine Landwirtschaft im Vollerwerb betreibt und über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von rund 3.000 Euro verfügt. Ihr Vermögen umfasst landwirtschaftlich genutzte Grundstücke im Gesamtausmaß von rund 34 ha, ein Wohngebäude, ein Stallgebäude, 10 Milchkühe, 7 Stiere sowie 7 Kälber und 3 Kalbinnen. Sorgepflichten bestehen nicht.

5. Beweiswürdigung:

Der wesentliche Verfahrensgang – einschließlich des festgestellten Sachverhaltes – ergibt sich aus den eindeutigen, in sich widerspruchsfreien und miteinander im Einklang stehenden Inhalten des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafaktes sowie des vom Landesverwaltungsgericht zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren geführten Gerichtsaktes.

Die Feststellungen beruhen des Weiteren auf dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 5. September 2025, insbesondere auf den – soweit sie den angelasteten Tatvorwurf betreffen – glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin, den glaubhaften Aussagen des vernommenen Zeugen sowie den im Verwaltungsstrafakt einliegenden Lichtbildern.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Waldgrundstückes ist, ergibt sich aus den Inhalten des Verwaltungsstrafaktes sowie aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. Oktober 2022, Zl. ***, die Entfernung von rund 300 m³ Bauschutt von dem verfahrensgegenständlichen Waldgrundstück bis spätestens Ende November 2022 aufgetragen worden ist, ergibt sich eindeutig aus der im Verwaltungsstrafakt enthaltenen Abschrift dieses Bescheides. Dass der Beschwerdeführerin gegenüber ein solcher Bescheid erlassen worden ist, ist von dieser zu keinem Zeitpunkt bestritten worden.

Die Feststellung, dass bis Ende November 2022 die vollständige Entfernung des Bauschutts nicht erfolgt ist und sich im Zeitraum vom 1. November 2023 bis 11. Dezember 2023 rund 300 m³ Bauschutt am Grundstück befunden haben, stützt sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung sowie auf die glaubhaften Aussagen des vernommenen Zeugen. Dieser hat angegeben, als Bezirksforsttechniker mehrere Lokalaugenscheine an Ort und Stelle durchgeführt zu haben; dabei seien durch einen weiteren Sachverständigen unter Verwendung von Maßband und GPS-Gerät Volumensberechnungen vorgenommen worden, die ein Ergebnis von rund 300 m³ ergeben hätten. Diese Schilderungen sind in sich schlüssig und nachvollziehbar.

Zudem hat der Zeuge angegeben, dass sich der Bauschutt nach wie vor auf dem genannten Grundstück befindet.

Dass sich Bauschutt – bestehend aus Erdaushub, Ziegeln, Fliesen, Asphaltstücken, Kunststoff, Eisen- und Blechteilen – auf der Liegenschaft befunden hat (bzw. befindet), zeigen im Übrigen eindeutig die im Verwaltungsstrafakt enthaltenen Lichtbilder, aus denen ersichtlich ist, dass derartiges Material auf der abgelichteten Fläche vorhanden (gewesen) ist.

Auch die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass sich im angelasteten Tatzeitraum rund 300 m³ Bauschutt am Grundstück befunden haben. Ihre Angaben zur Art und Zusammensetzung des Materials stimmen mit den Aussagen des vernommenen Zeugen sowie mit den im Verwaltungsstrafakt enthaltenen Lichtbildern überein und bilden ebenfalls die Grundlage für die diesbezüglichen Feststellungen.

Der Behauptung der Beschwerdeführerin, es habe eine Genehmigung oder Bewilligung der belangten Behörde zur dauerhaften Verwendung von 70 m³ Bauschutt als Untergrund für die Forststraße bestanden, hat sich nicht erhärtet. Der vernommene Zeuge hat angegeben, dass eine solche Genehmigung oder Bewilligung nach seinem Wissensstand nicht erteilt worden sei. Die Beschwerdeführerin hat auch keine Unterlagen vorgelegt, die eine behördliche Genehmigung oder Bewilligung belegen würden. Ihre diesbezüglichen Erinnerungen („irgendein Schriftstück“) erweisen sich ebenso als nicht konkret und nicht belastbar.

Das Landesverwaltungsgericht kann daher nicht zur Überzeugung gelangen, dass der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde eine Genehmigung oder Bewilligung zur dauerhaften Verwendung von 70 m³ Bauschutt als Untergrund für eine Forststraße erteilt worden ist.

Die Feststellungen zu den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen beruhen auf den im Verwaltungsstrafakt enthaltenen Vormerkungen über zwei rechtskräftige Bestrafungen der Beschwerdeführerin.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der ihr im angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Tat reumütig geständig ist, ergibt sich aus ihren Äußerungen in der mündlichen Verhandlung, in der sie den Tatvorwurf nicht bestritten und sich zu dessen Begehung reumütig geständig erklärt hat.

Die Feststellungen zu den Vermögensverhältnissen der Beschwerdeführerin (Grundstücke, Gebäude sowie Viehbestand) beruhen auf ihren glaubwürdigen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Gleiches gilt für die Feststellung, dass sie eine Landwirtschaft in dem festgestellten Umfang betreibt, sowie für jene zu den fehlenden Sorgepflichten.

Zur Feststellung, dass die Beschwerdeführerin über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von rund 3.000 Euro verfügt, gelangt das Gericht wie folgt:

Die belangte Behörde ist von einem monatlichen Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin in der Höhe von 3.000 Euro ausgegangen. Die Beschwerdeführerin hat demgegenüber in ihrer Beschwerde zunächst angegeben, lediglich über 1.000 bis 1.200 Euro monatlich zu verfügen. In der mündlichen Verhandlung hat sie sodann vorgebracht, ihr würden lediglich 150 bis 200 Euro monatlich zum Leben bleiben, da die Einnahmen aus der Landwirtschaft für Betriebsausgaben (Futter, Tierarzt, Maschinenreparaturen etc.) aufgewendet würden. Schriftliche Nachweise sind dafür nicht vorgelegt worden.

Wenn der Beschuldigte der Meinung ist, das von der Erstbehörde geschätzte und der Bemessung der Geldstrafe zugrunde gelegte Einkommen entspreche nicht den Tatsachen, dann obliegt es ihm im Beschwerdeverfahren insoweit, ein konkretes Gegenvorbringen zu erstatten (vgl. VwGH 27.11.1989, 89/10/0124).

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin zwar unterschiedliche Einkommensangaben gemacht, jedoch keine dieser Angaben durch Belege untermauert, sodass dieses Vorbringen – auch im Hinblick auf die einander widersprechenden Einkommensbeträge – nicht als konkretes Gegenvorbringen im Sinne der referierten Rechtsprechung anzusehen ist.

Ist die Behörde, mithin das Verwaltungsgericht, der Auffassung, dass die Angaben des Beschuldigten zu den Einkommensverhältnissen (§ 19 Abs. 2 VStG) unrichtig sind, hat sie bzw. es dies darzulegen und diese im Rahmen der ihr bzw. ihm gegebenen Möglichkeiten von Amts wegen zu erheben und festzustellen, wofür auch eine Schätzung in Betracht kommt (vgl. VwGH 16.10.2001, 95/09/0114).

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Auffassung, dass unter einem angenommenen durchschnittlichen Monatseinkommen das Einkommen zu verstehen ist, das diesbezüglich in amtlich verlautbarten statistischen Unterlagen ausgewiesen wird (vgl. VwGH 31.01.2012, 2009/05/0123, m.w.N.).

In diesem Sinne liegt der unter „www.gruenerbericht.at“ öffentlich zugängliche Grüne Bericht 2024 über die Situation der österreichischen Land- und Forstwirtschaft im Jahr 2023 gemäß § 9 Landwirtschaftsgesetz vor. Dieser Bericht wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft herausgegeben und enthält unter anderem statistische Daten zur Einkommenssituation nach Betriebsformen und Größenklassen. Nach § 9 Abs. 1 Landwirtschaftsgesetz ist dieser Bericht vom Bundesminister bis spätestens 15. September eines jeden Jahres dem Nationalrat vorzulegen.

Die Tabelle 4.1.3 in diesem Bericht („Betriebs- und Einkommensdaten – kleinere, mittlere und große Betriebe“) weist für mittlere Betriebe mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von 34,54 ha ein durchschnittliches Nettoerwerbseinkommen von 46.198 Euro jährlich aus. Dies entspricht einem monatlichen Nettoerwerbseinkommen von rund 3.850 Euro.

Dieser Tabellenwert belegt, dass Betriebe vergleichbarer Größenordnung wie jener der Beschwerdeführerin im Durchschnitt über ein Nettoerwerbseinkommen verfügen, das deutlich oberhalb der von der Beschwerdeführerin behaupteten Beträge liegt. Zwar handelt es sich bei den Tabellenwerten um Durchschnittswerte, sodass einzelfallbezogene Abweichungen möglich sind. Ein Einkommen von lediglich 150 bis 200 Euro monatlich weicht jedoch in einem Ausmaß ab, das nur durch außergewöhnliche Extremsituationen (etwa massive Verluste oder außerordentliche Belastungen) nachvollziehbar wäre. Derartige Umstände sind aber von der Beschwerdeführerin weder substantiiert vorgebracht noch nachgewiesen worden. Auch die Angabe von 1.000 bis 1.200 Euro monatlich liegt noch immer um rund zwei Drittel unter dem Tabellenwert. Eine derart erhebliche Abweichung wäre ebenfalls nur durch besondere Umstände nachvollziehbar, die von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht worden sind.

Die von der Beschwerdeführerin angesprochenen Ausgaben für Futter, Tierarzt und Maschinenreparaturen sind als typischer Sachaufwand anzusehen, der bei der Berechnung des Nettoerwerbseinkommens im Grünen Bericht berücksichtigt ist. Die im Wesentlichen darauf abzielende Behauptung, sämtliche Einnahmen würden in Betriebsausgaben aufgehen, vermag die durch die Statistik belegte Einkommenslage daher nicht zu entkräften. Vielmehr erscheint dieses Vorbringen nicht überzeugend, zumal es die durchgängige Unwirtschaftlichkeit eines 34 ha umfassenden Vollerwerbsbetriebes mit Rinderhaltung implizieren würde, ohne dass ein nachvollziehbarer Grund für eine derartige – durchaus schon als strukturell anzusehende – Unrentabilität dargetan worden ist.

Unter Berücksichtigung der statistischen Vergleichsdaten ist die Feststellung der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen von 3.000 Euro als realitätsnah und überzeugend anzusehen und stellt dieser Betrag eine nachvollziehbare Schätzung im Rahmen einzelfallbezogener Abweichungen vom statistischen Durchschnittswert dar.

6. Rechtliche Beurteilung:

6.1. Zum objektiven Tatbestand:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis ist die Beschwerdeführerin wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z 5 ForstG bestraft worden.

Dieser Strafbestimmung zufolge begeht eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen einem behördlichen Auftrag gemäß § 16 Abs. 4 erster Satz ForstG Abfall aus dem Wald nicht entfernt. Die Übertretung ist mit einer Geldstrafe bis zu 7.270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu ahnden.

Konkret ist der Beschwerdeführerin die Begehung dieser Verwaltungsübertretung dadurch angelastet worden, dass sie einem behördlichen Auftrag gemäß § 16 Abs. 4 erster Satz ForstG nicht entsprochen hat.

Nach § 16 Abs. 2 lit. d ForstG liegt eine Waldverwüstung insbesondere vor, wenn durch Handlungen oder Unterlassungen Abfall (wie Müll, Gerümpel, Klärschlamm) im Wald abgelagert wird.

§ 16 Abs. 4 erster Satz ForstG bestimmt, dass, wurde Abfall im Wald abgelagert (§ 16 Abs. 2 lit. d ForstG), die Behörde die Person, die die Ablagerung des Abfalls vorgenommen hat oder die hiefür verantwortlich ist, festzustellen und ihr die Entfernung des Abfalls aus dem Wald aufzutragen hat.

Für die Definition des Begriffes „Abfall“ im Sinne des § 16 Abs. 2 lit. d und Abs. 4 ForstG ist auf § 2 Abs. 1 AWG 2002 zurückzugreifen (vgl. VwGH 27.11.2012, 2009/10/0088).

Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (Z 1) oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3 AWG 2002) nicht zu beeinträchtigen (Z 2). Im öffentlichen Interesse ist gemäß § 1 Abs. 3 AWG 2002 die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall insbesondere erforderlich, wenn andernfalls Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürliche Lebensbedingungen verursacht werden können oder die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann.

Entledigungsabsicht besteht dann, wenn „jemand eine Sache loswerden will“ (vgl. VwGH 21.06.2024, Ra 2023/13/0144).

Für die Beurteilung der Entledigungsabsicht können auch die Art der Lagerung und das äußere Erscheinungsbild der Gegenstände von Bedeutung sein (vgl. VwGH 06.05.2025, Ra 2024/07/0166).

Abfall liegt vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (vgl. VwGH 27.11.2012, 2009/10/0088).

Im vorliegenden Fall ist auf dem Waldgrundstück der Beschwerdeführerin eine Menge von rund 300 m³ Bauschutt, bestehend aus Erdaushub, Ziegeln, Fliesen, Asphaltstücken, Kunststoff, Eisen- und Blechteilen, eingebracht worden. Bei diesen Materialien handelt es sich um bewegliche Sachen. Schon aus dem Umstand, dass derartige Materialien auf einem Waldgrundstück eingebracht worden sind, ohne einer bestimmten Nutzung zugeführt zu werden, ergibt sich, dass sie jemand loswerden hat wollen, sodass im Lichte der referierten Rechtsprechung die Entledigungsabsicht im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 vorliegt.

Auch die Art der Lagerung – im Wald ohne erkennbare Nutzung – und das äußere Erscheinungsbild sprechen im Lichte der Rechtsprechung für diese Entledigungsabsicht. Damit ist der subjektive Abfallbegriff des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 erfüllt.

Unabhängig davon ist auch der objektive Abfallbegriff des § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 erfüllt, weil die Sammlung, Lagerung und Behandlung der genannten Materialien als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen des § 1 Abs. 3 AWG 2002 – hier insbesondere den Schutz des Waldbodens und des forstlichen Bewuchses – nicht zu beeinträchtigen.

Damit ist sowohl der subjektive als auch der objektive Abfallbegriff erfüllt, sodass die gegenständlichen Materialien als Abfall im Sinne des § 16 Abs. 2 lit. d und Abs. 4 ForstG zu qualifizieren sind.

Im vorliegenden Fall hat sich der auf dem Waldgrundstück der Beschwerdeführerin eingebrachte Bauschutt nicht bloß kurzfristig, sondern über einen längeren Zeitraum – jedenfalls im angelasteten Tatzeitraum – und nach den Feststellungen nach wie vor dort befunden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass der Begriff des „Ablagerns“ von Abfall im Sinne des § 16 Abs. 2 lit. d und Abs. 4 ForstG grundsätzlich unabhängig von abfallwirtschaftsrechtlichen Überlegungen auszulegen ist (vgl. VwGH 12.12.2024, Ra 2023/10/0363, m.w.N.).

Unter einem „Ablagern“ ist etwas Langfristiges zu verstehen (vgl. VwGH 12.12.2024, Ra 2023/10/0363, m.w.N.).

Aus der expliziten Erwähnung von sowohl Handlungen als auch Unterlassungen in § 16 Abs. 2 ForstG sowie angesichts der in § 1 Abs. 2 ForstG normierten Ziele dieses Gesetzes, insbesondere jenes der Walderhaltung, und unter Berücksichtigung des Zwecks des § 16 ForstG, nämlich jede Waldverwüstung zu verhindern oder abzustellen, kann geschlossen werden, dass der Begriff des Ablagerns im Sinne des § 16 Abs. 2 lit. d und Abs. 4 ForstG möglichst umfassend auszulegen ist (vgl. VwGH 12.12.2024, Ra 2023/10/0363).

Da der als Abfall zu qualifizierende Bauschutt über einen längeren Zeitraum und somit langfristig auf dem Waldgrundstück der Beschwerdeführerin belassen worden ist, ist der Begriff des „Ablagerns“ von Abfall im Sinne des § 16 Abs. 2 lit. d und Abs. 4 ForstG im gegenständlichen Fall erfüllt.

Der Beschwerdeführerin ist mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. Oktober 2022, Zl. ***, aufgetragen worden, den den Vorschriften entsprechenden Zustand herzustellen, insbesondere den auf dem gegenständlichen Waldgrundstück vorhandenen Bauschutt mit einem Gesamtvolumen von ca. 300 m³ zu entsorgen. Die Durchführung der Maßnahme ist mit Frist bis Ende November 2022 vorgeschrieben worden. Die Rechtsgrundlage für diesen behördlichen Auftrag ist in § 16 Abs. 4 erster Satz ForstG zu erblicken, da gegenständlich Abfall im Wald abgelagert worden ist und daher die Verpflichtung der Behörde bestanden hat, die Entfernung dieses Abfalls aus dem Wald aufzutragen.

Die vollständige Entfernung des Bauschutts ist bis Ende November 2022 nicht erfolgt. Im Zeitraum vom 1. November 2023 bis 11. Dezember 2023 hat sich auf dem Grundstück weiterhin eine Menge von rund 300 m³ Bauschutt befunden. Damit ist die Beschwerdeführerin dem seine Rechtsgrundlage in § 16 Abs. 4 erster Satz ForstG findenden behördlichen Auftrag nicht nachgekommen, und der abgelagerte Abfall ist im angelasteten Tatzeitraum weiterhin dort vorhanden gewesen.

Die Beschwerdeführerin hat damit entgegen einem behördlichen Auftrag gemäß § 16 Abs. 4 erster Satz ForstG den im Wald abgelagerten Abfall nicht entfernt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 174 Abs. 1 lit. a Z 5 ForstG begangen.

Sie hat somit das objektive Tatbild der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt.

6.2. Zum Verschulden:

Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs. 1 VStG, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Eine derartige Glaubhaftmachung eines mangelnden Verschuldens ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen. Die Verpflichtung zur Entfernung des auf dem gegenständlichen Waldgrundstück abgelagerten und als Abfall zu qualifizierenden Bauschutts ist ihr durch den Bescheid der belangten Behörde aufgetragen worden, von dessen Inhalt sie Kenntnis gehabt hat. Dass die vollständige Entfernung des Bauschutts dennoch bis zum Ablauf der darin gesetzten Frist unterblieben ist und sich dieser auch im angelasteten Tatzeitraum weiterhin auf dem Grundstück befunden hat, hat der Beschwerdeführerin zumindest erkennbar sein müssen. Es ist ihr daher zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.

6.3. Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren nach §§ 40 bis 46 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Schutzzweck der von der Beschwerdeführerin übertretenen Rechtsvorschriften (§ 16 Abs. 4 erster Satz in Verbindung mit § 174 Abs. 1 lit. a Z 5 ForstG) liegt – im Lichte des § 1 Abs. 1 und 2 ForstG – in der Erhaltung des Waldes und des Waldbodens sowie in der Sicherstellung, dass die Produktionskraft des Bodens erhalten und die Wirkungen des Waldes nachhaltig gesichert bleiben. Der Wald mit seinen Wirkungen auf den Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen ist eine wesentliche Grundlage für die ökologische, ökonomische und soziale Entwicklung. Waldverwüstungen – wie durch die Ablagerung und das Belassen von rund 300 m³ Bauschutt – stellen eine erhebliche Gefährdung für die nachhaltige Bewirtschaftung, Pflege und den Schutz des Waldes als Grundlage zur Sicherung seiner multifunktionellen Wirkungen hinsichtlich Nutzung, Schutz, Wohlfahrt und Erholung dar.

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind somit jeweils erheblich.

Als mildernd ist das reumütige Geständnis der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Erschwerend fallen hingegen die beiden verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen ins Gewicht, die sich auf rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen nach § 16 Abs. 4 ForstG sowie nach § 16 in Verbindung mit § 174 Abs. 1 lit. a Z 3 ForstG beziehen.

Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin den Feststellungen zufolge über ein monatliches Nettoeinkommen von rund 3.000 Euro verfügt. Vermögen ist in Form von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, Gebäuden und Viehbestand vorhanden; Sorgepflichten bestehen nicht.

In spezialpräventiver Hinsicht ist der Beschwerdeführerin vor Augen zu führen, dass ihr Verhalten die nachhaltige Bewirtschaftung, Pflege und den Schutz des Waldes in erheblichem Maße gefährdet hat. Zudem gilt es auch die Allgemeinheit in generalpräventiver Hinsicht von der Tatbegehung, wie die gegenständliche, abzuhalten.

Unter weiterer Berücksichtigung, dass von der belangten Behörde die Geldstrafe in der Höhe von 1.500 Euro sowie die dazu als adäquat anzusehende Ersatzfreiheitsstrafe bereits im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens – dieser ist lediglich zu rund 21 % ausgeschöpft – festgesetzt worden sind, kommt eine Herabsetzung der Strafe nicht in Betracht. Vielmehr ist von einer tat-, täter- und schuldangemessenen Bestrafung auszugehen.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde schließlich von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im vorliegenden Fall jedoch nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat noch das Verschulden der Beschwerdeführerin als gering anzusehen sind.

7. Zur Kostenentscheidung:

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch des vorliegenden Erkenntnisses angeführte Gesetzesstelle.

8. Zum Entfall der mündlichen Verkündung der Entscheidung:

Aus den angeführten Gründen ist spruchgemäß zu entscheiden.

Eine sofortige Verkündung der Entscheidung im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 47 Abs. 4 VwGVG ist angesichts der Komplexität des Falles und des umfangreichen Vorbringens unterblieben (vgl. VwGH 30.11.2007, 2007/02/0268); im Übrigen ist von der Beschwerdeführerin auch auf eine eben solche mündliche Verkündung verzichtet worden (vgl. VwGH 26.02.2019, Ra 2018/03/0134, m.w.N.).

9. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, zumal die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut schützen kann (vgl. etwa VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).

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