LVwG N LVwG-S-1067/001-2025

LVwG-S-1067/001-2025Landesverwaltungsgericht08.09.2025

Regest

Lebensmittelrecht; Verwaltungsstrafe; Inverkehrbringen; Wertminderung; Kennzeichnung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1067/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.1067.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Beschwerde von A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 22.4.2025, ***, betreffend Bestrafung nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als in der Tatbeschreibung der Passus „ca. 8 Liter“ auf „ca. 1 Liter“ geändert und die Geldstrafe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Stunden) auf 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden) herabgesetzt wird.

2. Der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren wird mit 20 Euro und der Barauslagenersatz (AGES-Untersuchungskosten) mit 148,60 Euro neu festgesetzt.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 38, § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 19, § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 368,60 Euro und ist binnen zwei Wochen einzuzahlen (§ 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG).

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im Folgenden: „belangte Behörde“) wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Stunden) verhängt, weil sie es als Herstellerin/Erzeugerin zu verantworten hat, dass am 16.10.2024 um 09:15 Uhr ca. 8 Liter des Produktes "Bio Buttermilch aus pasteurisierter Kuhmilch" als verpacktes Lebensmittel (Herstellungsdatum 09.10.2024, Mindesthaltbarkeitsdatum: 05.11.2024) gekühlt im Kühlraum in ihrem Betrieb in ***, ***, zum erwerbsmäßigen Verkauf bereitgehalten und somit in Verkehr gebracht wurden, obwohl nachher durch die AGES in zwei Packungen coliforme Bakterien in Höhe von über 1500 kbE/ml nachgewiesen wurden und die Höhe dieser bakteriellen Kontamination über dem in der Leitlinie über mikrobiologische Kriterien für Milch und Milchprodukte (BMG-75210/0029-II/B/13/2015 vom 7.9.2015) für fermentierte Milcherzeugnisse aus pasteurisierter Milch festgelegten Prozesshygienekriterium für coliforme Keime von 10 kbE/g liegt, sodass das Lebensmittel eine erhebliche Minderung seiner spezifischen, wertbestimmenden Eigenschaft (mikrobiologische Beschaffenheit) erfahren hat und damit wertgemindert war, ohne dass dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht wurde, und dem Verbot des Inverkehrbringens unterlag (Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 1 Z. 2, § 5 Abs. 5 Z. 4, § 90 Abs. 1 Z. 2 LMSVG). – Der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren (10% der Geldstrafe) wurde mit 30 Euro festgesetzt. Weiters wurde der Ersatz der AGES-Untersuchungskosten in Höhe von 173,10 Euro auferlegt.

In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens im Wesentlichen mit der Begründung, dass das amtliche Untersuchungsergebnis mangels Vorliegen eines eigens veranlassten Untersuchungsergebnisses zur Kenntnis genommen werde, aber alle Vorgaben befolgt und eingehalten worden seien und seit jahrelanger Produktion keine derartige Kontamination festgestellt worden sei; es habe seitens der Behörde keinerlei Untersagung des Produktes, scheinbar mangels bewusster Gefahr, stattgefunden.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt ihrem Akt vorgelegt hat, hat am 2.9.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann im Parallelverfahren gegen ihn wegen der gleichen Verwaltungsübertretung als Beschuldigte und das Lebensmittelaufsichtsorgan B als Zeuge vernommen wurden und die Sach- und Rechtslage erörtert wurde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat danach über die Beschwerde wie folgt erwogen:

Folgender Sachverhalt steht fest:

Die Beschwerdeführerin führt gemeinsam mit ihrem Ehemann einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Milchkuhhaltung. Aus der Milch produziert und vertreibt die Beschwerdeführerin, die Ausbildungen als Konditorin und in Milchverarbeitung und Hygieneschulungen absolviert hat, in Alleinverantwortung ohne Zutun ihres Ehemannes als Lebensmittelunternehmerin u.a. Bio-Buttermilch und Bio-Kefir. Sie stellt diese Produkte nicht nur her, sondern füllt sie auch in Glasflaschen, etikettiert diese, lagert sie im Kühlraum und vertreibt sie im Selbstbedienungskühlschrank vor ihrem Bauernhof und in Bauernläden in der Umgebung.

Das Lebensmittelaufsichtsorgan B zog am 16.10.2024 um 9:15 Uhr eine Probe, indem er drei Gläser der im Kühlraum bei 5°C gelagerten Bio-Buttermilch (zu je 500 ml) entnahm. Die Bio-Buttermilch war am 9.10.2024 in einer Menge von etwa 8 l von der Beschwerdeführerin hergestellt worden und am 16.10.2024 von ihr davon noch etwa die Hälfte im Kühlraum zum Verkauf bereitgehalten, denn 1,5 l wurden als amtliche Probe und 1,5 l als Gegenprobe gezogen und danach war noch etwa 1 l Restmenge übrig. Die bei der AGES durchgeführte mikrobiologische Untersuchung ergab bei zwei Gläsern, also bei jedenfalls 1 l, eine Kontamination mit je 1.500 kbE/ml coliformen Bakterien (Richtwert gemäß dem in der Leitlinie über mikrobiologische Kriterien für Milch und Milchprodukte (BMG-75210/0029-II/B/13/2015 vom 7.9.2015) für fermentierte Milcherzeugnisse aus pasteurisierter Milch festgelegten Prozesshygienekriterium: 10 kbE/g). Daraus folgt, dass das Lebensmittel eine erhebliche Minderung seiner spezifischen, wertbestimmenden Eigenschaft (mikrobiologische Beschaffenheit) erfahren hat und damit wertgemindert war, ohne dass dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht wurde.

Diese Feststellungen stützen sich auf die Anzeige, das Probenbegleitschreiben, das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten der AGES und die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 2.9.2025. Aus dem Probenbegleitschreiben ergibt sich, dass nicht 8 l, sondern nur etwa 4 l Bio-Buttermilch im Kühlraum gelagert waren, und aus dem AGES-Gutachten, dass in zwei der drei als Probe gezogenen Gläsern die coliformen Bakterien in der festgestellten Anzahl nachgewiesen wurden. Dass das Produkt im Kühlraum für den Weiterverkauf (direkt, im Selbstbedienungskühlschrank oder zur Auslieferung an einen Bauernladen) bereitgehalten war, ergibt sich aus der Aussage der Beschwerdeführerin. Sie hat keine Analyse der Gegenprobe durchführen lassen und ist dem Befund und Gutachten der AGES nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sodass das Verwaltungsgericht das Analyseergebnis und die Qualifikation der Wertminderung (bei der gegenständlichen Überschreitung des Richtwertes um das 150fache) nicht anzweifelt. Dafür, dass die nachgewiesene mikrobielle Verunreinigung bzw. Wertminderung nicht im Verantwortungsbereich der Beschwerdeführerin, sondern erst nach der Probenziehung eingetreten wäre, hat das Verfahren keinerlei Anhaltspunkte erbracht.

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 LMSVG ist es verboten, Lebensmittel, die verfälscht oder wertgemindert sind, ohne dass dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist, in Verkehr zu bringen.

Gemäß § 5 Abs. 5 Z 4 LMSVG sind Lebensmittel wertgemindert, wenn sie entweder während der Herstellung oder nach der Herstellung, ohne dass eine weitere Behandlung erfolgt ist, eine erhebliche Minderung an wertbestimmenden Bestandteilen oder ihrer spezifischen, wertbestimmenden Wirkung oder Eigenschaft erfahren haben, soweit sie nicht für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind.

Gemäß § 90 Abs. 1 Z 2 LMSVG begeht, wer Lebensmittel, die wertgemindert oder verfälscht sind, wenn dieser Umstand nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist, in Verkehr bringt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 35.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 70.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Die Definition von „Inverkehrbringen“ in § 3 Z. 9 LMSVG i.V.m. Art. 3 Z 8 der „Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.1.2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit“ (die gemäß ihrem Art. 1 Abs. 3 für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen gilt“) lautet wie folgt: „das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst“. – Diese Definition erfüllt das gegenständliche Bereithalten der bereits eine Woche zuvor hergestellten, fertig in einer etikettierten Glasflasche verpackten Bio-Buttermilch, die nur noch einem an Kunden ausgehändigt, in den Selbstbedienungskühlschrank einsortiert oder zum Bauernladen in örtlicher Nähe transportiert werden muss, im Kühlraum zweifellos.

Aus § 5 LMSVG ergibt sich ein gewisser „Stufenbau“, der von der rechtlich unerheblichen Wertminderung bzw. Verfälschung über die rechtlich erhebliche Wertminderung bzw. Verfälschung über die Ungeeignetheit zum menschlichen Verzehr bis zur Gesundheitsschädlichkeit reicht; da die Beurteilung eines Lebensmittels als wertgemindert stets in Bezug auf ein wertbestimmendes Merkmal (Bestandteil, Wirkung oder Eigenschaft) zu erfolgen hat, erfordert diese neben der Bezeichnung dieses Merkmals die Kenntnis der tatsächlichen Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt des Inverkehrbringens sowie jenes Grenzwertes, ab dessen Überschreiten eine nach der Verbrauchererwartung relevante Wertminderung im Sinne des § 5 Abs. 5 Z. 4 LMSVG vorliegt (vgl. zu den Vorgängerbestimmungen der §§ 7f. LMG VwGH 22.3.1993, 92/10/0096).

Die Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15.11.2005 normiert mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel. Hinsichtlich eines fermentierten Milcherzeugnisses wie dem verfahrensgegenständlichen sind in dieser Verordnung keine Grenzwerte normiert (vgl. aber z.B. in Anhang I Punkt 2.1.1 den Grenzwert von 10 kbE/ml für Enterobacteriaceae in pasteurisierten flüssigen Milcherzeugnissen), sodass die AGES in ihrem Gutachten gegenständlich auf das in der „Leitlinie über mikrobiologische Kriterien für Milch und Milchprodukte“ des Gesundheitsministeriums (BMG-75210/0029-II/B/13/2015 vom 7.9.2015) für fermentierte Milcherzeugnisse aus pasteurisierter Milch festgelegte Prozesshygienekriterium zurückgegriffen hat. Dass ein Lebensmittel, das einen Zustand aufweist, in dem die Gesamtzahl coliformer Keime das 150fache des durch eine Leitlinie, die die Verbrauchererwartung u.a. an die Hygiene im Herstellungsprozess widerspiegelt, grundgelegten Richtwertes erreicht, einen nicht zu erwartenden Zustand aufweist, ist in höchstem Maße nachvollziehbar. Da der Umstand der Wertminderung auf den Verpackungen der Probe nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht wurde, ist der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht, aber erwiesenermaßen nur hinsichtlich zweier Gläser, also hinsichtlich 1 Liter statt 8 Liter, da die Verkeimung nicht das gesamte hergestellte Produkt betroffen haben muss, sondern auch nur in den beiden Gläsern (aufgrund mangelnder Hygiene im Umgang mit diesen) entstanden sein kann.

Was die subjektive Tatseite, also das Verschulden, betrifft, handelt es sich, zumal zum angelasteten Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und auch über das Verschulden nicht anderes bestimmt ist, bei der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt. Eine Fahrlässigkeit der Beschwerdeführerin wäre somit (nur) dann nicht anzunehmen, hätte sie glaubhaft gemacht, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 28.5.2019, Ra 2018/10/0085). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der bzw. die Beschuldigte dabei initiativ alles darzutun, was für seine bzw. ihre Entlastung spricht, wozu die Darlegung gehört, dass er bzw. sie alle Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten ließ (vgl. VwGH 20.11.2013, 2012/10/0237). Diese Glaubhaftmachung ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen, insb. hat sie nicht dargelegt, welche konkreten Maßnahmen sie in ihrem Betrieb getroffen hat, um Verunreinigungen wie die gegenständlichen zu verhindern bzw. warum es ihr nicht möglich war, die Keime verlässlich abzutöten. Die angelastete Verwaltungsübertretung hat die Beschwerdeführerin somit auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

Hinsichtlich der Strafbemessung war folgendes zu erwägen:

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 5 Abs. 1 Z. 2 und § 90 Abs. 1 Z. 2 LMSVG dienen den in § 2 Abs. 1 LMSVG genannten grundlegenden Zielen des Lebensmittelrechts, nämlich dem Gesundheitsschutz (dass dieses Rechtsgut sehr bedeutend ist, zeigte sich kürzlich in der Pandemie; zu dessen Wertigkeit vgl. auch VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0098) und dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung. Die Wertigkeit dieser Rechtsgüter findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens (vgl. u.a. VwGH 7.10.2021, Ra 2020/05/0232, 19.6.2018, Ra 2017/02/0102, und 20.11.2015, Ra 2015/02/0167, zu weit niedrigeren Strafrahmen). Da die Bedeutung dieser strafrechtlich geschützten Rechtsgüter und die Intensität ihrer Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden nicht bloß gering waren und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, kam die Erteilung einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG und ein „Beraten statt Strafen“ gemäß § 33a VStG gegenständlich nicht in Betracht (abgesehen davon, dass die Anwendung des § 33a VStG überhaupt nur bei einem – hier nicht vorliegenden – Dauerdelikt in Frage käme (vgl. VwGH 25.3.2021, Ra 2020/16/0165) und die Übertretung, nämlich das Inverkehrbringen eines wertgeminderten Lebensmittels, schon mit der Probenziehung beendet war).

Die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde bereits mildernd berücksichtigt. Ihre persönlichen Verhältnisse sind ungünstiger als von der belangten Behörde angenommen; insb. beträgt ihr Einkommen, zieht man die vorgelegten Unterlagen zur Landwirtschaft heran, weniger als 1.400 Euro monatlich, hat sie Sorgepflichten für drei Kinder (und nicht nur eines) und noch nicht berücksichtigte Schulden in Höhe von 170.000 Euro. Deshalb und auch in Hinblick darauf, dass nicht – wie im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angelastet – 8 l, sondern nur 1 l an wertgemindertem Lebensmittel zur Tatzeit zum Verkauf bereitgehalten wurde, dass das Lebensmittel noch nicht als ungeeignet für den menschlichen Verzehr beurteilt wurde, dass es keine Beanstandungen seitens der Kundschaft gab, dass der Betrieb nach den Angaben des – dort unangekündigt erschienenen – Lebensmittelaufsichtsorganes hygienisch in Ordnung war und dass die Maßnahmenbehebung umgehend und ordnungsgemäß erfolgt ist, erscheint die Geldstrafe von 300 Euro dem erkennenden Gericht doch überhöht und wird eine Strafherabsetzung auf das im Spruch angeführte Maß als angemessen erachtet. Eine noch weitergehende Strafherabsetzung kam nicht in Betracht, da der oben zitierte Strafrahmen ohnehin nur noch in geringstem Ausmaß ausgeschöpft wird und da die Beschwerdeführerin, die weiterhin als Lebensmittelunternehmerin tätig ist, in Hinkunft erfolgreich von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abgehalten werden und auch generalpräventive Wirkung erzielt werden soll.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Der Kostenbeitrag für das verwaltungsbehördliche Verfahren ist mit 10 % der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen (§ 64 Abs. 2 VStG). Dieser war aufgrund der Strafherabsetzung neu zu berechnen.

Die gezogene Probe wurde gemäß § 8 Abs. 2 Z 6 Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz (GESG) von der AGES u.a. mikrobiologisch untersucht und in deren abschließendem Gutachten als mikrobiell verunreinigt und daher als wertgemindert beurteilt. Da die AGES gemäß § 69 LMSVG verpflichtet ist, von ihr festgestellte Verletzungen lebensmittelrechtlicher Vorschriften in ihrem Gutachten festzustellen und dies der Behörde mitzuteilen, ist die Beschwerdeführerin gemäß § 71 Abs. 3 LMSVG (weil sie ja zum Kostenersatz gemäß § 64 Abs. 1 VStG verpflichtet ist) zum Ersatz der entstandenen AGES-Untersuchungskosten verpflichtet (vgl. VwGH 16.6.2011, 2009/10/0157).

Gemäß § 71 Abs. 4 LMSVG sind die Kosten der Untersuchung nach dem Gebührentarif (§ 66) zu berechnen, wobei nur die Kosten jener Untersuchungsparameter, die zu einer Beanstandung geführt haben, in Rechnung gestellt werden dürfen. Gegenständlich umfassen die Kosten von 160,50 Euro laut AGES-Gebührennote vom 26.6.2023 die Auftragsverwaltung inklusive Dokumentation (71,50 Euro), die Gutachtenserstattung (52,60 Euro für eine Viertelstunde) und die Verfahren für die Zählung von coliformen Keimen und die Zählung von Hefen und Schimmelpilzen (je 24,50 Euro).

Unter Heranziehung des aufgrund von § 66 Abs. 1 LMSVG von der AGES festgesetzten und auf ihrer Homepage kundgemachten „Gebührentarifes für die Tätigkeit der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH“ erachtet das Landesverwaltungsgericht die zum Ersatz vorgeschriebenen Gebühren für die Auftragsverwaltung, die Gutachtenserstattung und die Zählung von coliformen Keimen als angemessen; die Gebühren für die Zählung von Hefen und Schimmelpilzen dürfen der Beschwerdeführerin jedoch gemäß § 71 Abs. 4 LMSVG nicht in Rechnung gestellt werden, da die AGES keine Kontamination mit Hefen oder Schimmelpilzen beanstandet hat. Der von der belangten Behörde der Beschwerdeführerin auferlegte Barauslagenersatz von 173,10 Euro war daher um 24,50 Euro auf 148,60 Euro zu mindern.

Gemäß § 54b Abs. 1 VStG sind der Strafbetrag, der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren und die AGES-Untersuchungskosten in der jeweils neu festgesetzten Höhe binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde teilweise Folge gegeben worden ist.

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der eindeutigen Rechtslage (vgl. VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006) und von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.

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