LVwG N LVwG-AV-601/001-2024

LVwG-AV-601/001-2024Landesverwaltungsgericht08.09.2025

Regest

Freie Berufe; zahnärztlicher Beruf; Berufsbezeichnung; Kieferorthopädie; Anerkennung; Zahnärztekammer; Mitgliedschaft;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-601/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.601.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Glöckl, LL.M. über die Beschwerde der Frau A, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Zahnärztekammer vom 03.04.2024, Zl. ***, betreffend Abweisung des Antrages auf Anerkennung der Berufsbezeichnung „Fachzahnärztin für Kieferorthopädie“, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.03.2025, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

1. § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)

2. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG)

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid der Österreichischen Zahnärztekammer (in der Folge: belangte Behörde) vom 03.04.2024, Zl. ***, wurde der Antrag der Frau A (in der Folge: Beschwerdeführerin) auf Anerkennung der Berufsbezeichnung „Fachzahnärztin für Kieferorthopädie“ mangels Vorliegens notwendiger Voraussetzungen abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die geforderte Ausübung des zahnärztlichen Berufs in Österreich in der Dauer von mindestens fünf Jahren innerhalb der letzten zehn Jahre vor Zulassung zur Prüfung auf Grund der Führung als außerordentliches Mitglied in der Zahnärzteliste nicht erfülle und daher in Österreich nicht berufsberechtigt sei. Auch sei die Voraussetzung der dreijährigen kieferorthopädischen Tätigkeit in Österreich nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin habe selbst angegeben, in Österreich keine Patienten/Patientinnen kieferorthopädisch behandelt zu haben, ihre kieferorthopädische Tätigkeit werde von ihr in *** (Deutschland) ausgeübt. Da sohin zumindest zwei der notwendigen vier Voraussetzungen für die Anerkennung der Berufsbezeichnung „Fachärztin für Kieferorthopädie“ gemäß § 42a Z 2 und § 42c Abs. 1 ZÄG iVm §§ 6 ff KFO-AV nicht gegeben seien, sei der Antrag mangels Vorliegens notwendiger Voraussetzungen abzuweisen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht eine begründete Beschwerde und führte in dieser aus, seit 2015 den Beruf als Zahnärztin in Österreich auszuüben. Als berufsausübende Zahnärztin sei sie Mitglied der österreichischen Zahnärztekammer und in die Zahnärzteliste einzutragen. Die Beschwerdeführerin habe seit ihrer ersten Eintragung die Voraussetzungen erfüllt, weil sie stets zahnärztliche Tätigkeit verrichtet habe. Zwar sei es zutreffend, dass sie ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt habe, sie habe aber seit 2015 stets einen Dienstort in Österreich, wo sie als leitende Oberärztin sowie Dozentin (und Assistenzprofessorin) an der C (C) beschäftigt sei. Darüber hinaus sei eine Eintragung als außerordentliches Mitglied nie auf Wunsch der Beschwerdeführerin erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe seit 2015 jedenfalls dauerhaft die Voraussetzungen des § 10 ZÄKG erfüllt.

Die von der belangten Behörde vorgenommene Unterscheidung zwischen ordentlicher und außerordentlicher Mitgliedschaft sei für die gegenständliche Beurteilung der Anerkennung nicht relevant. Vielmehr entbehre diese Unterscheidung jeglicher rechtlichen Grundlage (zumal sie weder im Gesetz noch in der Verordnung normiert sei) und sei dementsprechend gesetzeswidrig. Weder § 42c ZÄG noch § 8 Abs. 1 KFO-AV stellen damit auf das Vorliegen der ordentlichen Mitgliedschaft zur Zahnärztekammer ab, sondern normieren als Voraussetzung (unter anderem) die Ausübung des zahnärztlichen Berufes. Eine solche Ausübung liege im konkreten Fall jedenfalls vor. Die von der belangten Behörde für die Frage der Anerkennung ohne gesetzliche Grundlage getroffene Unterscheidung führe somit ins Leere, zumal lediglich die Ausübung des ärztlichen Berufes Voraussetzung sei, diese hier jedenfalls vorliege und ferner im Lichte der unionsrechtskonformen Auslegung auch eine Berufsausübung in Deutschland herangezogen werden könnte. § 8 Abs. 1 KFO-AV sehe vor, dass eine überwiegende Ausübung von Tätigkeiten der Kieferorthopädie in Österreich von mindestens drei Jahren in den letzten fünf Jahren vor Zulassung zur Prüfung vorliegen müsse. Gemäß Abs. 2 sei der Nachweis für diese Tätigkeit durch 150 kieferorthopädische Behandlungen (konkret 50 Behandlungen pro Jahr) zu erbringen. Diese Tätigkeiten seien von der Beschwerdeführerin erbracht und nachgewiesen worden. Die belangte Behörde sehe die Voraussetzungen deshalb als nicht erfüllt, weil die Behandlungen in *** (Deutschland) und damit nicht in Österreich durchgeführt worden seien. Der Behandlungsort müsse dem Gesetz entsprechend in Österreich liegen. Ziel der Novellierung des ZÄG sei die Angleichung an die unionsrechtlichen Vorschriften gewesen. Auch die KFO-AV sei in Umsetzung von Unionsrecht erlassen worden. Auch aus diesem Blickwinkel würde die durch die belangte Behörde vorgenommene Rechtsauslegung dem Normzweck entgegenlaufen, indem die in Deutschland geleisteten kieferorthopädischen Tätigkeiten nicht anerkannt werden. Zudem seien nationale Rechtsnormen ohnehin in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht zu interpretieren und anzuwenden. Die Auslegung der belangten Behörde stehe der Dienstleistungsfreiheit entgegen und die Nichtanerkennung verstoße gegen Unionsrecht. Die in Widerspruch zu unionsrechtlichen Bestimmungen geltende Rechtslage würde durch die Novelle dahingehend modifiziert, dass lediglich in Österreich erbrachte Leistungen relevant seien. Dies sei jedenfalls nicht Telos der Novelle und widerspräche dem Unionsrecht. Eine unionskonforme Interpretation sei daher geboten. Beantragt wurde dem Antrag auf Anerkennung der Berufsbezeichnung „Fachärztin für Kieferorthopädie gem § 42c ZÄG – erworbene Rechte“ stattzugeben, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte über die Beschwerde am 28. März 2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin, ihr Rechtsvertreter sowie Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Beweis aufgenommen wurde durch (Verzicht auf) die Verlesung des vorgelegten Behördenaktes und des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich. Zudem wurde die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert.

4. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist seit dem Jahr 2015 als Zahnärztin tätig. Seit dem Jahr 2015 hat sie ihren Dienstort in Österreich an der C (C) in *** und ist (nunmehr) als Assistenzprofessorin beschäftigt. Ihre zahnärztliche Tätigkeit hat sie in Österreich nicht als niedergelassene Zahnärztin ausgeübt, sondern im Rahmen ihres Dienstverhältnisses zur C.

Die Beschwerdeführerin ist seit 01. Juli 2016 als Mitglied in der „Zahnärzteliste“ (Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs) eingetragen; vom 01. Juli 2016 bis 15. Februar 2024 war sie als außerordentliches Kammermitglied, seit 16. Februar 2024 ist sie als ordentliches Kammermitglied eingetragen.

Die Beschwerdeführerin hat den Nachweis erbracht, dass sie 150 kieferorthopädische Behandlungen (konkret 50 Behandlungen pro Jahr) in *** (Deutschland) in den Jahren 2020 bis inklusive 2023 durchgeführt hat.

Der Beschwerdeführerin hat bislang keinen Antrag auf Ausstellung eines Anerkennungsbescheides nach § 9 Abs. 1c ZÄG gestellt und hat ihre fachzahnärztlichen Qualifikationsnachweise, die sie bislang in Deutschland erworben hat (aus welchen die Voraussetzungen der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt werden), nicht nachgewiesen.

5. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen waren auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der insoweit eindeutigen Aktenlage gemäß dem vorgelegten, verlesenen Verwaltungsakt der belangten Behörde zZl. *** sowie dem Gerichtsakt zZl. LVwG-AV-601/001-2024 im Einklang mit den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu treffen.

Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Dienstverhältnisses an der C ist als (zahn-)ärztliche Tätigkeit anzusehen, zumal nach Ansicht des VwGH jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, als ärztliche Tätigkeit anzusehen ist; zu den „mittelbar für den Menschen“ ausgeführten Tätigkeiten zählt auch Lehre und Forschung auf medizinischen Gebieten (vgl. zB VwGH 06.07.2004, 2003/11/0275). Vor diesem Hintergrund ist die Lehre an der C ist als medizinische Tätigkeit anzusehen.

Dass die Beschwerdeführerin als außerordentliches Mitglied in die Zahnärzteliste eingetragen wurde, ergibt sich aus dem in der Verhandlung vorgelegten Formular „Eintragung in die Zahnärzteliste der Österreichischen Zahnärztekammer“, welches von der Beschwerdeführerin am 03. Juni 2016 unterfertigt wurde. Dass die Beschwerdeführerin den Nachweis über die 150 kieferorthopädischen Behandlungen erbracht hat, ergibt sich aus der von der Beschwerdeführerin im Antrag beigelegten Liste vom 07.12.2023.

Dass die Beschwerdeführerin bislang keinen Antrag auf Ausstellung eines Anerkennungsbescheides nach § 9 Abs. 1c ZÄG gestellt hat, ergibt sich aus ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung.

6. Rechtslage:

6.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Zahnärztegesetz (ZÄG), BGBl. I Nr. 126/2005 idF BGBl. I Nr. 18/2023, lauten:

„Berufsbild und Tätigkeitsbereich

§ 4. (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs sind zur Ausübung der Zahnmedizin berufen.

[…]“

„Erfordernisse der Berufsausübung

§ 6. (1) Zur selbständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufs sind Personen berechtigt, die folgende Erfordernisse erfüllen:

1. die Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung,

2. die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderliche Vertrauenswürdigkeit,

3. die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderliche gesundheitliche Eignung,

4. die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache,

5. einen Qualifikationsnachweis gemäß §§ 7 ff und

6. die Eintragung in die Zahnärzteliste.

(2) Die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 2 liegt jedenfalls nicht vor

1. bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und

2. wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des zahnärztlichen Berufs zu befürchten ist.

(3) Näheres über den Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß Abs. 1 Z 4 und über die Organisation und Durchführung der Deutschprüfung, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgeltes hat die Österreichische Zahnärztekammer durch Verordnung zu regeln. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgeltes ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.“

„Qualifikationsnachweise – EWR

§ 9. […]

(1c) Die Österreichische Zahnärztekammer hat folgende von einem EWRVertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Qualifikationsnachweise auf Antrag als fachzahnärztliche Qualifikationsnachweise in der Kieferorthopädie nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen:

1. Ausbildungsnachweise des Fachzahnarztes/der Fachzahnärztin für Kieferorthopädie gemäß Anhang V Nummer 5.3.3 in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG;

2. Ausbildungsnachweise des Fachzahnarztes/der Fachzahnärztin für Kieferorthopädie einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 23 Abs. 1, 2, 4, 5 oder 6 der Richtlinie 2005/36/EG;

3. Ausbildungsnachweise des Fachzahnarztes/der Fachzahnärztin für Kieferorthopädie gemäß Artikel 10 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG;

4. Ausbildungsnachweise für die fachzahnärztliche Spezialisierung in der Kieferorthopädie gemäß Art. 10 lit. d der Richtlinie 2005/36/EG;

5. Ausbildungsnachweise des Fachzahnarztes/der Fachzahnärztin für Kieferorthopädie gemäß Artikel 10 lit. g einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG.

[…]“

„Fachzahnärztliche Qualifikation für Kieferorthopädie

§ 42a. Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die gemäß §§ 6 bzw. 52 zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt sind, verfügen über eine anerkannte fachzahnärztliche Qualifikation für Kieferorthopädie, wenn sie

[…]

2. eine Qualifikation in der Kieferorthopädie im Rahmen der erworbenen Rechte gemäß § 42c […]

3. eine Anerkennung als fachzahnärztlichen Qualifikationsnachweis in der Kieferorthopädie gemäß § 9 Abs. 1c

erworben haben.“

„Kieferorthopädische Qualifikation – erworbene Rechte

§ 42c. (1) Als Qualifikation in der Kieferorthopädie gemäß § 42a Z 2 gilt

1. der Abschluss einer Ausbildung in der Kieferorthopädie, die nicht die Anforderungen des § 42b Abs. 1 oder 3 erfüllt und vor dem 1. September 2023 begonnen wurde, und

2. die Ausübung des zahnärztlichen Berufs in Österreich in der Dauer von mindestens fünf Jahren innerhalb der letzten zehn Jahre vor Zulassung zur Prüfung gemäß Z 4 und

3. der Nachweis über die überwiegende Ausübung von Tätigkeiten der Kieferorthopädie in Österreich von mindestens drei Jahren innerhalb der letzten fünf Jahre vor Zulassung zur Prüfung gemäß Z 4 und

4. eine Prüfung über die fachliche Qualifikation vor einer Prüfungskommission.

[…]

(3) Die Österreichische Zahnärztekammer hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die eine Qualifikation gemäß Abs. 1 erworben haben, auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass der/die Berufsangehörige

1. während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten der Kieferorthopädie ausgeübt hat und

2. unter denselben Bedingungen wie Berufsangehörige, deren fachzahnärztliche Ausbildung in der Kieferorthopädie die Mindestanforderungen nach Artikel 35 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt, fachzahnärztliche Tätigkeiten der Kieferorthopädie auszuüben berechtigt ist.“

6.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Kieferorthopädie-Ausbildungsverordnung (KFO-AV), BGBl. II Nr. 249/2023, lauten:

„Kieferorthopädische Qualifikation

§ 6. Eine kieferorthopädische Qualifikation gemäß § 42c ZÄG liegt vor, wenn der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs folgende Nachweise erbringt:

1. Ausübung des zahnärztlichen Berufes in Österreich in der Dauer von mindestens fünf Jahren innerhalb der letzten zehn Jahre vor Zulassung zur Prüfung gemäß Z 4 und

2. Abschluss einer Ausbildung in der Kieferorthopädie gemäß § 7 und

3. Ausübung von Tätigkeiten der Kieferorthopädie gemäß § 8 und

4. Prüfung über die fachliche Qualifikation gemäß § 9.“

„Kieferorthopädische Tätigkeit

§ 8. (1) Eine kieferorthopädische Tätigkeit gemäß § 6 Z 3 ist eine überwiegende Ausübung von Tätigkeiten der Kieferorthopädie in Österreich von mindestens drei Jahren in den letzten fünf Jahren vor Zulassung zur Prüfung gemäß § 9.

(2) Der Nachweis für Tätigkeiten gemäß Abs. 1 ist durch insgesamt 150 kieferorthopädische Behandlungen innerhalb der drei Jahre zu erbringen, diese sind durch eine Liste der Geburtsdaten von mindestens 50 von ihm/ihr alleine kieferorthopädisch behandelten Patienten/Patientinnen pro Jahr nachzuweisen.

(3) Hinsichtlich der in Abs. 2 genannten Nachweise kann im Zweifelsfall mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Patienten/Patientinnen Einsicht in die Patientendokumentationen genommen werden.“

„Umsetzung von Unionsrecht

§ 10. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 9.4.2016 S. 20, in innerstaatliches Recht umgesetzt.“

6.3. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Zahnärztekammergesetz (ZÄKG), BGBl. I Nr. 154/2005 idF BGBl. I Nr. 65/2022, lautet:

„Kammermitglieder

§ 10. (1) Mitglied der Österreichischen Zahnärztekammer ist jeder/jede Angehörige des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs, der/die

1. in die von der Österreichischen Zahnärztekammer geführte Zahnärzteliste eingetragen ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 8 Z 2, BGBl. I Nr. 65/2022)

3. seinen/ihren Berufssitz, Dienstort oder bei Tätigkeit als Wohnsitzzahnarzt/Wohnsitzzahnärztin seinen/ihren Wohnsitz im Bundesgebiet hat.

(2) Personen, die eine Alters- oder ständige Invaliditätsversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds einer Ärztekammer beziehen, sind nur dann Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer, wenn sie auf Grund regelmäßiger zahnärztlicher Tätigkeiten fortlaufend Kammerbeiträge sowie Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer entrichten.

(3) Die Zuordnung jedes Kammermitglieds zu einer Landeszahnärztekammer richtet sich

1. nach dem Berufssitz,

2. sofern zwei Berufssitze vorliegen, nach jenem, für den ein Einzelvertrag mit einem Träger der Krankenversicherung besteht,

3. sofern zwei Berufssitze gemäß Z 2 vorliegen, nach jenem, für den ein Einzelvertrag mit der Österreichischen Gesundheitskasse besteht,

4. sofern zwei Berufssitze gemäß Z 3 vorliegen, nach jenem, für den der Einzelvertrag früher abgeschlossen wurde,

5. sofern zwei Berufssitze bestehen, für die kein Einzelvertrag abgeschlossen wurde, nach jenem, der früher begründet wurde,

6. sofern kein Berufssitz besteht, nach dem Dienstort,

7. sofern mehrere Dienstorte bestehen, nach jenem, der früher begründet wurde,

8. sofern auch kein Dienstort besteht, nach dem Wohnsitz.

(4) Die Kammermitgliedschaft erlischt, wenn der/die Berufsangehörige

1. die Berufseinstellung bei der jeweiligen Landeszahnärztekammer erklärt hat oder

2. von der Österreichischen Zahnärztekammer aus der Zahnärzteliste gestrichen worden ist.“

„Außerordentliche Kammermitglieder

§ 13. (1) Als außerordentliche Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer können sich Angehörige des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs, die

1. eine oder mehrere der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 nicht mehr erfüllen oder

2. gemäß § 10 Abs. 2 nicht Mitglied der Österreichischen Zahnärztekammer sind,

in die Zahnärzteliste eintragen lassen.

(2) Außerordentliche Kammermitglieder sind berechtigt,

1. das offizielle Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer zu beziehen und

2. weiterhin ihren Zahnärzteausweis zu führen.

(3) Außerordentliche Kammermitglieder sind verpflichtet,

1. die von der Österreichischen Zahnärztekammer und der für sie zuständigen Landeszahnärztekammer im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises gefassten Beschlüsse zu befolgen,

2. die in der Beitragsordnung für diese Personen festgesetzten Kammerbeiträge zu leisten sowie

3. sich nicht standeswidrig zu verhalten.

(4) Die außerordentliche Kammermitgliedschaft erlischt, sobald der/die Betroffene

1. Mitglied der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß § 10 wird oder

2. seinen/ihren Austritt der Österreichischen Zahnärztekammer mitgeteilt hat, in diesem Fall hat die Österreichische Zahnärztekammer umgehend die Streichung aus der Zahnärzteliste durchzuführen.

(5) Die Österreichische Zahnärztekammer kann außerordentliche Kammermitglieder bei standeswidrigem Verhalten aus der Kammer ausschließen.

(6) Personen, die gemäß Abs. 5 aus der Kammer ausgeschlossen wurden, haben unverzüglich ihren Zahnärzteausweis abzuliefern. Sofern dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wird, hat die nach dem Hauptwohnsitz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Österreichischen Zahnärztekammer den Zahnärzteausweis zwangsweise einzuziehen und dieser zu übersenden.

7. Erwägungen:

7.1. Die Beschwerde ist im Ergebnis nicht begründet.

7.2. Gemäß § 42a Z 2 ZÄG verfügen Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die gemäß §§ 6 bzw. 52 ZÄG zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt sind, über eine anerkannte fachzahnärztliche Qualifikation für Kieferorthopädie, wenn sie unter anderem eine Qualifikation in der Kieferorthopädie im Rahmen der erworbenen Rechte gemäß § 42c ZÄG erworben haben.

Gemäß § 42c Abs. 1 ZÄG gilt als Qualifikation in der Kieferorthopädie nach § 42a Z 2 ZÄG 1. der Abschluss einer Ausbildung in der Kieferorthopädie, die nicht die Anforderungen des § 42b Abs. 1 oder 3 erfüllt und vor dem 01.09.2023 begonnen wurde, und 2. die Ausübung des zahnärztlichen Berufs in Österreich in der Dauer von mindestens fünf Jahren innerhalb der letzten zehn Jahre vor Zulassung zur Prüfung gemäß Z 4 und 3. der Nachweis über die überwiegende Ausübung von Tätigkeiten der Kieferorthopädie in Österreich von mindestens drei Jahren innerhalb der letzten fünf Jahre vor Zulassung zur Prüfung gemäß Z 4 und 4. eine Prüfung über die fachliche Qualifikation vor einer Prüfungskommission.

Gemäß § 8 Abs. 1 KFO-AV wird der Nachweis über die Ausübung von Tätigkeiten der Kieferorthopädie bei einer überwiegenden Ausübung von Tätigkeiten in der Kieferorthopädie von mindestens drei Jahren in den letzten fünf Jahren angenommen. Nach Abs. 2 des § 8 KFO-AV wird der Nachweis für Tätigkeiten gemäß Abs. 1 durch insgesamt 150 kieferorthopädische Behandlungen innerhalb der drei Jahre erbracht. Diese sind durch eine Liste der Geburtsdaten von mindestens 50 von kieferorthopädischen behandelten Patienten pro Jahr nachzuweisen.

Gemäß § 10 Abs. 1 ZÄKG sind alle Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder des Dentistenberufs, die in die von der Österreichischen Zahnärztekammer geführten Zahnärzteliste eingetragen sind und die ihren Berufssitz, Dienstort oder -Wohnsitz im Bundesgebiet haben, Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer.

Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 ZÄKG sind außerordentliche Kammermitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer Angehörige des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs, die eine oder mehrere Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 ZÄKG nicht mehr erfüllen.

7.3. Wenn im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin seit dem Juli 2016 bis Februar 2024 als außerordentliches Mitglied in die Zahnärzteliste eingetragen gewesen sei und zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs aufgrund ihrer fehlenden Berufsberechtigung nicht zugelassen gewesen sei, so ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin in eben diese Zahnärzteliste gemäß § 10 ZÄKG ab 01.07.2016 als Mitglied der Österreichischen Zahnärztekammer eingetragen war. Die Beschwerdeführerin erfüllt(e) auch – wie oben festgestellt – die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 ZÄKG (in der Zahnärzteliste eingetragen und Dienstort im Bundesgebiet). In § 10 Abs. 1 ZÄKG wird nicht unterschieden zwischen einer außerordentlichen und einer ordentlichen Mitgliedschaft. Ebenso ergibt sich aus § 6 ZÄG, dass Personen zur Berufsausübung berechtigt sind, die – neben der Erfüllung der sonstigen fachlichen Voraussetzungen – in die Zahnärzteliste eingetragen sind; auch hier wird vom Gesetzgeber nicht zwischen einer ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedschaft unterschieden.

7.4. Die Beschwerdeführerin erfüllt jedoch nicht die in § 42c Abs. 1 Z 3 ZÄG weiters vorgesehene Voraussetzung für die Anerkennung der Berufsbezeichnung „Fachzahnärztin für Kieferorthopädie“, die in § 8 Abs. 1 KFO-AV mit 150 kieferorthopädische Behandlungen in Österreich (50 Behandlungen pro Jahr) in mindestens drei Jahren innerhalb der letzten fünf Jahre konkretisiert wird.

Entgegen dieser eindeutigen Anordnung („in Österreich“) hat die Beschwerdeführerin die geforderten 150 kieferorthopädischen Behandlungen (50 Behandlungen pro Jahr) in mindestens drei Jahren innerhalb der letzten fünf Jahre unstrittig in *** (Deutschland) erbracht. Wenn in der Beschwerde hierzu ausgeführt wird, dass es im Lichte einer unionsrechtskonformen Auslegung unter Berücksichtigung der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG nicht auf den Ort der Erbringung der kieferorthopädischen Behandlung ankommen dürfe, ist Folgendes auszuführen:

Ziel der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG ist es, die Freizügigkeit von Fachkräften innerhalb der Europäischen Union zu erleichtern – unteranderem, indem berufliche Qualifikationen EU-weit leichter anerkannt werden, dies als Kernstück der Arbeitnehmerfreizügigkeit und Niederlassungsfreiheit nach den EU-Verträgen. Ebenso werden in der Berufsankerkennungsrichtlinie 2005/36/EG bestimmte Mindestanforderungen für die gegenseitige Anerkennung des Fachzahnarztes für Kieferorthopädie gestellt. Die Berufsanerkennungsrichtlinie wurde im ZÄG (und anderen weiteren Gesetzen und Verordnungen) umgesetzt.

Durch die Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG wird folglich die Anerkennung von (im EU-Ausland bereits erworbenen) Qualifikationen durch österreichische Behörden sichergestellt, wobei dies für fachzahnärztliche Qualifikationsnachweise in der Kieferorthopädie durch die Regelung in § 9 Abs. 1c ZÄG gewährleistet wird. Der Beschwerdeführerin stünde es daher frei, einen Feststellungsbescheid nach dieser Bestimmung zu erwirken und in weiterer Folge einen Antrag auf Anerkennung der Berufsbezeichnung „Fachzahnärztin für Kieferorthopädie“ mit Blick auf die Regelung in § 42a Z 2 ZÄG (iVm § 9 Abs. 1c leg.cit.) zu stellen. Vor dem Hintergrund dieser in § 9 Abs. 1c iVm § 42a Z 3 ZÄG (in Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie) getroffenen Regelungen erkennt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht, dass die Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG eine unionsrechtskonforme Auslegung der Regelung in § 42a Z 2 iVm § 42c Abs. 1 Z 3 ZÄG dahingehend gebieten würde, dass es auf den Ort der Durchführung der Kieferorthopädischen Behandlungen (entgegen dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung in Österreich) nicht ankommen würde. Der Gesetzgeber hat durch die in §§ 42a Z 2 iVm 43c Abs. 1 Z 3 ZÄG getroffene Regelung ein (Mindest-)Niveau der notwendigen Qualifikation festgelegt, um die Qualität der in seinem Hoheitsgebiet erbrachten Leistungen zu sichern (wobei diese Möglichkeit der Anerkennung der Berufsbezeichnung „Fachzahnärztin für Kieferorthopädie“ neben dem in § 9 Abs. 1 c iVm § 42a Z 3 ZÄG in Umsetzung der Berufsqualifikationsrichtlinie normierten Weg besteht).

Mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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