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LVwG-S-1359/001-2025•LVwG N LVwG-S-1359/001-2025
LVwG-S-1359/001-2025Landesverwaltungsgericht05.09.2025
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Fahrgeschwindigkeit; Überschreiten; Verfahrensrecht; Ordnungsstrafe; beleidigende Schreibweise;
I.
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde des A in *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 5. Juni 2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960 zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 10 Euro zu leisten.
3. Die Revision ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
zu 1.:§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGzu 2.: § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG
zu 3.: Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Zahlungshinweis:
Der von der Bezirkshauptmannschaft Mödling mit 10 Euro bemessene Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens bleibt aufrecht. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) beträgt daher 60 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG i.V.m. § 54b Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses einzuzahlen.
Sollte der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein, den Gesamtbetrag in Höhe von 60 Euro sofort oder auf einmal zu bezahlen, besteht die Möglichkeit, bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling um Zahlungserleichterung (wie etwa Stundung oder Ratenzahlung) anzusuchen.
II.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch MMag. Fally als Einzelrichterin im Verfahren betreffend die Beschwerde des A in *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 5. Juni 2025, Zl. ***, den
BESCHLUSS:
1. Über A wird gemäß wegen beleidigender Schreibweise
-in seiner Eingabe vom 20. August 2025 wegen Verwendung der Formulierung:
„Ich hoffe, ich störe nicht in der Pause oder bei anderen Freizeitbeschäftigungen.
[...]
Unerträglich, wie so viele von Steuergeld bezahlte Personen so viel Dam Dam machen.
Ich erkläre es in einfachen Wörtern.
Angeblich zu schnell gefahren.
Bild erhalten ..zu dunkel.
Ich sage...nix Ok.
Bild wird heller gemacht.
Ui...auf einmal ein Nebel auf den Bild.
Ich sage ...wie kommt das zustande.
Prinzessin Lillyfee vorbeigeflogen?
Somit Bild nicht Ok.
Nicht nachweisbar, ob was anderes die Box ausgelöst hat.
Danke.
Akt Schließen“
und
-in seiner Eingabe vom 1. September 2025 wegen Verwendung der Formulierung:
„Wenn Sie mit Ihrer bürokratischen wichtigmacherrei überfordert sind, verstehe ich dies, gebe Ihnen aber zu überlegen ob ein Jobwechsel Ihrerseit nicht sinnvoller wäre, [...]“
eine Ordnungsstrafe in Höhe von 250 Euro verhängt. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu bezahlen.
2. Die Revision ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
zu 1.:§ 31 Abs. 1 VwGVG VwGVG i.V.m. § 34 Abs. 2 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG
zu 2.: Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren
Mit Strafverfügung vom 28. März 2025, Zl. ***, legte die Bezirkshauptmannschaft Mödling (in der Folge: belangte Behörde) A (in der Folge: Beschwerdeführer) zur Last, am 9. Jänner 2025 um 16:17 Uhr im Gemeindegebiet ***, ***, Fahrtrichtung ***, als Lenker des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen *** die auf Grund des angebrachten Vorschriftszeichens „Geschwindigkeitsbeschränkung“ erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h überschritten zu haben. Er sei 40 km/h gefahren (nach Abzug von 3 km/h Messtoleranz). Dies sei mit einem stationären Lasermessgerät im Ortsgebiet festgestellt worden.
Die belangte Behörde verhängte wegen Übertretung des § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) über den Beschwerdeführer.
Aufgrund des Einspruchs des Beschwerdeführers gegen die Strafverfügung holte die belangte Behörde eine Stellungnahme der Landespolizeidirektion Niederösterreich ein. Diese verwies in ihrem E-Mail vom 4. April 2025 darauf, dass das gemessene KFZ mittels dem systembedingten Auswerterahmen gekennzeichnet sei und die Übertretung somit einwandfrei zugeordnet werden könne. Ein Datensatz mit einem helleren Foto wurde übermittelt. Der Beschwerdeführer äußerte sich dazu mit E-Mail vom 20. Mai 2025.
Mit Straferkenntnis vom 5. Juni 2025, Zl. ***, das dieselbe Tatanlastung wie die Strafverfügung enthielt, verhängte die belangte Behörde dieselbe Strafe wie in der Strafverfügung über den Beschwerdeführer und schrieb ihm einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10 Euro vor. Bei der Strafbemessung wertete die belangte Behörde keinen Umstand mildernd, erschwerend eine einschlägige Vormerkung des Beschwerdeführers. Die verhängte Geldstrafe sei unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 19 VStG sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen angemessen.
Mit E-Mail vom 5. Juni 2025 an die persönliche E-Mail-Adresse einer Mitarbeiterin der belangten Behörde teilte der Beschwerdeführer Folgendes mit:
„Betreff: [EXTERN] .
Sehr geehrte Frau [...]!
Vielen Dank für das heutige Gespräch.
Ich halte mich kurz und teile mir, das ich keine Überweisung durchführen werde. Wie mitgeteilt ist es das mindesteste, Bilder anzufertigen zu den ich auch mich äußern kann.
Allein die Tatsache, sich Monate später zu etwas Stellung nehmen, mit Bildern die eindeutig belegen das nicht alles ersichtlich ist, ist absolut unseriös.
Somit wie heute besprochen müssen wir das über das Gericht klären. Dann haben haben sie wenigstens eine höhere Summe die sie mir abnehmen können. Eine Frage hätte noch. Wo waren sie am 9.1.25 ? Schwer zu beantworten oder? Mach 40 Euro bitte. :-)
[...]“
Aufgrund des Verweises auf das Erfordernis, die Beschwerde bei der belangten Behörde einzubringen, übermittelte der Beschwerdeführer folgendes E-Mail vom 6. Juni 2025 an die belangte Behörde:
„..... anbei die Beschäftigungstherapie...... Keine Ahnung wo sie in Hi haben wollen....
anscheinend arbeitet die Dame nicht an der BH .. darum schicke ich es ihnen..... bitte
weiterleiten wer sich auch immer dafür verantwortlich fühlt“
Mit E-Mail vom 9. Juli 2025 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde Folgendes mit:
„Nochmals , damit alle beschäftigt sind.
Kennzeichen ***. Bezogen auf 9.1.2025. Lege ich Beschwerde ein.
Aktenzahl bitte selbst raussuchen. ID Austria funktioniert genauso gut wie die Kommunikation mit der BH.
Ich hoffe Sie sind jetzt glücklich, weil das Wort Beschwerde eingefügt wurde?
Brauchen Sie noch was um Ihren Bürokratischen Wahnsinn aufrecht zu erhalten?“
2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren
Mit Schreiben vom 9. Juli 2025 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, teilte mit, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde, und verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Mit Schreiben vom 6. August 2025 teilte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dem Beschwerdeführer mit, dass seine Beschwerde im Hinblick auf die Anforderungen gemäß § 9 VwGVG mangelhaft ausgeführt sei. Die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides nach Datum und Geschäftszahl (§ 9 Abs. 1 Z 1 VwGVG) und der belangten Behörde, die den Bescheid erlassen habe (§ 9 Abs. 1 Z 2 VwGVG), sowie die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG), sowie ein Begehren (z.B. Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens; Herabsetzung der Strafhöhe; § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG) würden fehlen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, seine Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens (Einlangen bei Gericht) zu verbessern. Auf die Folgen bei nicht vollständigen bzw. nicht fristgerechten Verbesserung wurde er hingewiesen. Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Gericht binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens (Einlangen bei Gericht) mitzuteilen, mit welche seiner Eingaben er erstmals Beschwerde erhoben habe.
Daraufhin teilte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht mit E-Mail vom 20. August 2025 Folgendes mit:
„[...]
Ich hoffe, ich störe nicht in der Pause oder bei anderen Freizeitbeschäftigungen.
Würde mich interessieren, wie es jetzt weitergeht.
Den erhalten Brief konnte ich nicht beantworten.
Möchte ich auch nicht.
Unerträglich, wie so viele von Steuergeld bezahlte Personen so viel Dam Dam machen.
Ich erkläre es in einfachen Wörtern.
Angeblich zu schnell gefahren.
Bild erhalten ..zu dunkel.
Ich sag...nix Ok.
Bild wird heller gemacht.
Ui... auf einmal ein Nebel auf den Bild.
Ich sage ...wie kommt das zustande.
Prinzessin Lillyfee vorbeigeflogen?
Somit Bild nicht Ok.
Nicht nachweisbar, ob was anderes die Box ausgelöst hat.
Danke.
Akt Schließen.
[...]“
Mit E-Mail vom 1. September 2025 teilte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht Folgendes mit:
„[...]
Wie Ihnen bekannt ist, ist die ältere Generation von der Jugend immer sehr enttäuscht. Wie z.B. fehlendes Benehmen, richtiges Reagieren auf Nachrichten etc.
Es ist halt nur schwer der Jugend etwas zu übermitteln, wenn alle anderen wie z.B eine Behörde oder wie Sie als Gericht ein Verhalten an den Tag legen, dass um nichts besser ist.
Vereinfacht gesagt meine ich damit, dass sie als Behörde mir seit 9.1.2025 mit einer angeblichen Geschwindigkeitsübertretung am schön langsam am Nerv gehen.
Wenn ich Ihnen eine Mail schreibe, ist eine Antwort zu erwarten.
Wenn Sie mit Ihrer bürokratischen wichtigmacherrei überfordert sind, verstehe ich dies, gebe Ihnen aber zu überlegen ob ein Jobwechsel Ihrerseit nicht sinnvoller wäre,
Eine Anwort ..heute ..wird erwartet.
[...]“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde zur Zl. *** und in den Verwaltungsgerichtsakt.
Hinsichtlich der Eingaben des Beschwerdeführers wird auf die Punkte 1. und 2. des gegenständlichen Erkenntnisses verwiesen.
Am 9. Jänner 2025 lenkte der Beschwerdeführer das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** um 16:17 Uhr im Ortsgebiet von ***, ***, in Fahrtrichtung ***. Er fuhr dabei 40 km/h (nach Abzug von 3 km/h Messtoleranz), obwohl am gegenständlichen Ort eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h verordnet ist. Das entsprechende Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ ist vorschriftsgemäß angebracht.
Die Geschwindigkeitsübertretung wurde mit einem stationären Lasermessgerät festgestellt. Die Messung wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Das aufgehellte Radarbild stellt sich wie folgt dar:
[Abweichend vom Original:
…
Bilder nicht wiedergegeben]
Der Beschwerdeführer weist bei der belangten Behörde die folgenden verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf, die am 9. Jänner 2025 bereits rechtskräftig waren und noch nicht getilgt sind:
Strafverfügung der belangten Behörde zur Zl. *** wegen Übertretung des § 52 lit. a Z.10a StVO 1960 i.V.m. § 99 Abs.3 lit. a StVO 1960 (50 Euro Geldstrafe, 23 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), rechtskräftig mit 7. Februar 2023
Strafverfügung der belangten Behörde zur Zl. *** wegen Übertretung des § 1 lit. b NÖ Polizeistrafgesetz (50 Euro Geldstrafe, 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), rechtskräftig mit 15. Juni 2022
Der Beschwerdeführer übernahm die Strafverfügung am 31. März 2025.
Das E-Mail des Beschwerdeführers vom 31. März 2025 langte am 31. März 2025 bei der belangten Behörde ein.
Der Beschwerdeführer übernahm das Straferkenntnis am 5. Juni 2025.
Die Beschwerde langte am 6. Juni 2025 bei der belangten Behörde ein.
Der Beschwerdeführer übernahm den Verbesserungsauftrag am 7. August 2025.
Die Feststellungen zum Tatort, zur Tatzeit und zur Verwendung eines stationären Lasermessgerätes beruhen auf der Anzeige der Landesverkehrsabteilung vom 5. Februar 2025 und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Das Kennzeichen des Fahrzeugs ergibt sich aus dem Radarfoto, wobei aus dem Datensatz auch das Ausmaß der Geschwindigkeitsübertretung hervorgeht. Die belangte Behörde hat eine entsprechende Messtoleranz in Abzug gebracht. Im Verfahren sind keine Umstände hervorgekommen, die Bedenken hinsichtlich der Verordnung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit, der Anbringung der Vorschriftszeichen oder der Durchführung der Messung hervorgerufen hätten. Der Beschwerdeführer hat weder im behördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestritten, das gegenständliche Fahrzeug gelenkt zu haben.
Das Verwaltungsgericht teilt die Bedenken des Beschwerdeführers gegen die Aufhellung des Radarfotos nicht, weil das Bild als solches durch eine derartige technische Bearbeitung nicht verändert wird. Beweisgegenstand sind nicht die „tatsächlichen Lichtverhältnisse“ (Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20. Mai 2025), sondern das Vorliegen einer Geschwindigkeitsübertretung. Dass sich durch die Aufhellung des Bildes die gemessene Geschwindigkeit geändert hätte, ist technisch nicht möglich. Das Radarfoto ist daher auch in seiner aufgehellten Form geeignet, den Sachverhalt hinreichend zu klären, zumal nunmehr auch – wie vom Beschwerdeführer gefordert – die Umgebung des Fahrzeugs erkennbar wird. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers ist klar im Auswerterahmen positioniert, sodass kein Zweifel besteht, dass die Geschwindigkeit dieses Fahrzeugs gemessen wurde. Dass auf der rechten Seite des Bildes ein offenbar abgestelltes Fahrzeug ausschnittsweise erkennbar ist, ändert aufgrund der klaren Positionierung des Fahrzeugs des Beschwerdeführers im Auswerterahmen nichts an dieser Beurteilung. Sonstige mögliche Auslöser der Radaraufnahme sind trotz der guten Auflösung des Bildes nicht erkennbar. Aufgrund der Lichtverhältnisse zum Zeitpunkt der Aufnahme ist auch bei einer Aufhellung des Bildes nicht zu erwarten, dass dieses eine Ausleuchtung wie bei Tageslicht hervorbringt.
Die Feststellungen zu den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen beruhen auf dem Auszug vom 5. Juni 2025 aus den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde.
Die Feststellungen zur Zustellung der Strafverfügung, des Straferkenntnisses und des Verbesserungsauftrags beruhen auf den ordnungsgemäß ausgefüllten Rückscheinen, denen als öffentliche Urkunden die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit zukommt (§ 47 AVG i.V.m. § 292 Zivilprozessordnung – ZPO). Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Zustellung der genannten Schriftstücke begründen würden.
Die Feststellungen zum Einlangen des Einspruchs und der Beschwerde beruhen auf den unbedenklichen E-Mails des Beschwerdeführers vom 31. März 2025 und 6. Juni 2025. Die belangte Behörde hielt in ihrem Aktenvermerk vom 9. Juli 2025 fest, dass das E-Mail des Beschwerdeführers vom 6. Juni 2025 als Beschwerde zu werten sei. Da der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 29. August 2025 und in seinen weiteren Eingaben trotz Nachfrage durch das Gericht nichts anderes angab, ist das E-Mail des Beschwerdeführers vom 6. Juni 2025 als Beschwerde zu werten.
5. 1Zur Verbesserung der Beschwerde
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde die folgenden Angaben zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG, der gemäß § 17 und 38 VwGVG i.V.m. § 24 VStG anwendbar ist, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde – im vorliegenden Fall: das Verwaltungsgericht – nicht zur Zurückweisung. Die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Der Beschwerde vom 6. Juni 2025 waren die in § 9 Abs. 1 VwGVG angeführten Angaben nicht zu entnehmen, weshalb das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. August 2025 zur Verbesserung aufforderte, wobei es auf die Folgen einer nicht oder zu spät erfolgten Erfüllung des Verbesserungsauftrags hinwies. Angemerkt wird, dass die Prüfung der Rechtzeitigkeit der Eingabe aufgrund des im Akt befindlichen Rückscheins möglich und daher diesbezüglich keine Verbesserung erforderlich war.
Der Beschwerdeführer hat zwar in seiner Eingabe vom 20. August 2025 mitgeteilt, das Schreiben des Gerichts nicht beantworten zu wollen, aufgrund der dennoch erfolgten Angaben ist jedoch erkennbar, dass er sich gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 5. Juni 2025 richtet und sich gegen die Qualität des aufgehellten Radarbildes verwehrt, sodass nicht nachweisbar sei, ob etwas anderes das Radar ausgelöst habe. Aus den Worten „Akt Schließen“ lässt sich ableiten, dass er die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens begehrt. Dem Verbesserungsauftrag wurde daher im Wesentlichen entsprochen. Die Beschwerde gilt daher als ursprünglich richtig eingebracht.
5. 2Zu Spruchpunkt I. (Abweisung der Beschwerde)
§ 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 lautet wie folgt:
[Abweichend vom Original:
…
Bild nicht wiedergegeben]
Dieses Zeichen zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Ob und in welcher Entfernung es vor schienengleichen Eisenbahnübergängen anzubringen ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.“
Der Beschwerdeführer ist zum angelasteten Tatzeitpunkt am angegebenen Ort anstatt der verordneten 30 km/h erlaubter Höchstgeschwindigkeit 40 km/h gefahren, wobei die Messtoleranz bereits berücksichtigt wurde.
Der Tatbestand ist somit in objektiver Hinsicht erfüllt.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt.
Bei Ungehorsamsdelikten – zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr – ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Auch bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschwerdeführer initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.
Seitens des Beschwerdeführers wurde kein Vorbringen erstattet, das sein Verschulden am Zustandekommen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ausschließen würde. Es ist von fahrlässigem Verhalten auszugehen.
Der Tatbestand ist daher auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.
Zur Strafhöhe ist Folgendes auszuführen:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.
§ 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 kommt hohe Bedeutung zur Hintanhaltung von Gefährdungen im Straßenverkehr zu. Die Vorschrift dient der Verkehrssicherheit. Die Bedeutung des durch diese Bestimmung strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist hoch, was vom Gesetzgeber auch durch die Strafdrohung von bis zu 726 Euro zum Ausdruck gebracht wurde. Die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat ist nicht als bloß gering anzusehen, wenngleich konkrete nachteilige Folgen nicht hervorgekommen sind. Der Beschwerdeführer hat fahrlässig gehandelt. Das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers ist hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt nicht zurückgeblieben.
Der Beschwerdeführer weist eine einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung auf, die von der belangten Behörde entsprechend berücksichtigt wurde.
Milderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist gemäß § 16 Abs. 1 VStG zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 sieht für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen vor.
Der Strafrahmen wurde sowohl hinsichtlich der Geldstrafe als auch hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe zu rund 5,5 % ausgeschöpft. Die verhängte Strafe liegt daher im untersten Bereich, sodass auch bei Annahme tristester persönlicher Verhältnisse des Beschwerdeführers keine Bedenken gegen die Höhe der Strafe bestehen.
Die Strafe ist in Hinblick auf die einschlägige Vormerkung des Beschwerdeführers gerade noch geeignet, dem Beschwerdeführer das Unrecht seiner Handlung vor Augen zu führen. Sie soll ihn sowie andere Normadressaten künftig von der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat abhalten (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Überlegungen bei der Strafzumessung vgl. z.B. VwGH vom 24. November 2008, Zl. 2006/05/0113, 10. April 2013, Zl. 2013/08/0041, und 7. November 2022, Zl. Ra 2022/02/0195).
Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens unter Erteilung einer Ermahnung (§ 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG) scheidet schon im Hinblick auf die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter aus (vgl. VwGH vom 20. November 2015, Zl. Ra 2015/02/0167, wonach eine Ermahnung im Hinblick auf die vorgesehene Strafdrohung von bis zu 726 Euro nicht in Betracht kommt).
Mangels Festsetzung einer Mindeststrafe kam auch die Anwendung des § 20 VStG nicht in Betracht.
Die verhängte Strafe ist daher tat-, täter- und schuldangemessen.
Zu den Kosten ist Folgendes auszuführen:
Gemäß § 64 Abs. 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß Abs. 2 erster Halbsatz dieser Bestimmung ist dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Der von der belangten Behörde vorgeschriebene Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens ist daher nicht zu beanstanden.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, war dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag in der im Spruch angeführten Höhe aufzuerlegen.
5. 3Zu Spruchpunkt II. (Verhängung der Ordnungsstrafe)
§ 34 AVG, der gemäß § 38 VwGVG i.V.m. § 24 VStG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, lautet auszugsweise wie folgt:
Ordnungsstrafen
§ 34. [...]
(2) Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden.
(3) Die gleichen Ordnungsstrafen können von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.
[...]
Der Beschwerdeführer hat sich in seinen Eingaben vom 20. August 2025 und 1. September 2025 der im Spruch angeführten Formulierungen bedient. Die Eingaben des Beschwerdeführers sind vom Verwaltungsgericht einer Bearbeitung zu unterziehen. Wer eine schriftliche Eingabe an eine Behörde richtet, sei es im eigenen Namen oder im Vollmachtsnamen eines anderen, der tritt mit dieser Behörde in Verkehr und hat es zu verantworten, wenn sein Vorbringen als beleidigend beurteilt wird (vgl. z.B. VwGH vom 12. September 1969, Zl. 1885/68; VwGH vom 17. April 2012, Zl. 2010/04/0133, zu Eingaben per E-Mail). Dies gilt auch für Eingaben bei den Verwaltungsgerichten.
Bei Ordnungsstrafen handelt es sich um ein von der Verwaltungsstrafe wesensmäßig verschiedenes Disziplinarmittel (vgl. z.B. VwGH vom 18. September 1973, Zl. 1899/72). Die Möglichkeit der Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise ist zeitlich nicht begrenzt. Es besteht in diesem Fall auch keine Notwendigkeit, zuvor eine Ermahnung auszusprechen und die Verhängung einer Ordnungsstrafe anzudrohen (vgl. z.B. VwGH vom 11. März 1975, Zl. 1821/74, und 11. Dezember 1985, Zl. 84/03/0155).
Eine beleidigende Schreibweise liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Dabei ist es ohne Belang, ob sich die beleidigende Schreibweise gegen die Behörde, gegen das Verwaltungsorgan oder gegen eine einzige Amtshandlung richtet. Für die Strafbarkeit nach § 34 Abs. 3 AVG reicht es aus, dass die in der schriftlichen Eingabe verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht wird und damit objektiv beleidigenden Charakter hat. Auf das Vorliegen einer Beleidigungsabsicht kommt es hingegen nicht an. Behörden müssen in einer demokratischen Gesellschaft Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfs ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen. Eine in einer Eingabe an die Behörde gerichtete Kritik ist aber nur dann gerechtfertigt und schließt die Anwendung des § 34 Abs. 3 AVG aus, wenn sich die Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweiswürdigung nicht zugänglich sind. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, wird der Tatbestand des § 34 Abs. 3 AVG erfüllt. Eine Kritik ist nur dann „sachbeschränkt“, wenn die Notwendigkeit dieses Vorbringens zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angenommen werden kann (vgl. etwa VwGH vom 21. Juni 2022, Zl. Ra 2022/03/0159).
Bei den Formulierungen „Ich hoffe, ich störe nicht in der Pause oder bei anderen Freizeitbeschäftigungen.“ in Zusammenhalt mit der kindisch-vereinfachenden „Zusammenfassung“ seines Vorbringens unter Bezugnahme auf eine bekannte literarische Figur einer Kinderbuchreihe sowie „Wenn Sie mit Ihrer bürokratischen wichtigmacherrei überfordert sind, verstehe ich dies, gebe Ihnen aber zu überlegen ob ein Jobwechsel Ihrerseit nicht sinnvoller wäre, [...]“ handelt es sich um eine pauschale Herabwürdigung der Bediensteten des Verwaltungsgerichts, die als faul und inkompetent gebrandmarkt werden und verächtlich gemacht werden sollen. Aus dem Gesamtbild der Eingaben ergibt sich, dass die Formulierungen objektiv beleidigenden Charakter haben und nicht die Mindestanforderungen des Anstandes im Verkehr mit dem Verwaltungsgericht erfüllen. Angemerkt wird, dass sich die Bestrafung nicht gegen den Inhalt, sondern gegen die Form, in der das Vorbringen erfolgt, wendet. Auch gerechtfertigte Kritik muss in einer den Mindestanforderungen des Anstands entsprechenden Form vorgebracht werden (vgl. z.B. VwGH vom 1. September 2017, Zl. Ra 2017/03/0076).
Eine Kritik ist nur dann sachbeschränkt, wenn die Notwendigkeit dieses Vorbringens zur entsprechenden Rechtsverfolgung angenommen werden kann (vgl. z.B. VwGH vom 21. Juni 2022 Zl. Ra 2022/03/0159). Sie ist im vorliegenden Fall nicht auf die Sache beschränkt, zumal sowohl § 31 VStG als auch § 43 VwGVG Verjährungsbestimmungen vorsehen, die unter anderem die Einhaltung einer zumutbaren Verfahrensdauer sicherstellen. Das behördliche Verfahren wurde binnen vier Monaten durchgeführt, wobei Stellungnahmen der Anzeigelegerin und des Beschwerdeführers eingeholt wurden. Die Verfahrensdauer kann daher nicht beanstandet werden. Dasselbe gilt für das verwaltungsgerichtliche Verfahren, das nicht einmal 2 Monate in Anspruch nahm. Es liegt daher im vorliegenden Fall keine Situation vor, in der es der vom Beschwerdeführer gewählten Ausdrucksweise bedurfte, um sich gegen eine Bestrafung zu wehren oder sein Interesse nach einer zügigen Durchführung des Verfahrens durchzusetzen. Auch wenn ein Beschwerdeführer nicht umgehend vom zuständigen rechtsprechenden Organ zurückgerufen wird, ist dies kein Grund für verunglimpfende Äußerungen.
6. Zur nicht erfolgten Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden, weil im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.
In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses wurde der Beschwerdeführer über sein Recht belehrt, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde zu beantragen. Weiters wurde er darin darüber informiert, dass er, falls die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, auf sein Recht auf Durchführung einer Verhandlung verzichtet, wenn er in der Beschwerde keinen solchen Antrag stellt. Die Unterlassung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist in Hinblick auf die erfolgte ausdrückliche Belehrung des unvertretenen Beschwerdeführers als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche zu werten (vgl. z.B. VwGH vom 17. Februar 2023, Zl. Ra 2022/12/0178).
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich, weil das Verwaltungsgericht das im Akt befindliche Radarbild zu beurteilen hatte und der Beschwerdeführer seine diesbezüglichen Bedenken bereits dargelegt hatte.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die Revision wegen Verletzung in Rechten ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Fall lediglich eine Geldstrafe bis zu 726 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im angefochtenen Erkenntnis keine 400 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (§ 25a Abs. 4 VwGG).
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung zu Spruchpunkt I. und II. stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006, und 3. März 2023, Zl. Ra 2022/10/0094).
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. z.B. VwGH vom 11. März 2021, Zl. Ra 2021/18/0059) und sohin eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt (vgl. z.B. VwGH vom 16. Juni 2021, Zl. Ra 2021/01/0106). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die vom Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung aller Strafzumessungskriterien vorzunehmen ist (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 18. Juni 2014, Zl. Ro 2014/09/0043). Da die gegenständlich vorgenommene Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erfolgte, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
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