LVwG N LVwG-AV-286/001-2025

LVwG-AV-286/001-2025Landesverwaltungsgericht05.09.2025

Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Staatsbürgerschaft; Verleihung; Erstreckung; Gesamtverhalten; öffentliche Interessen;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-286/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.286.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Holz als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, geb. ***, StA: Syrien – Arabische Republik; B, geb. ***, StA: Syrien – Arabische Republik; C, geb. ***, StA: Syrien – Arabische Republik, alle vertreten durch RA D, ***, ***, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 10.02.2025, Zl. ***, betreffend Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und wird

a) Herrn A, geb. am *** in Syrien, gemäß § 11a Abs. 7 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG) die österreichische Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom 05.09.2025 verliehen

und

b) diese Verleihung gleichzeitig mit Wirkung vom 05.09.2025 gemäß § 17 Abs. 1 StbG auf seine Kinder, B, geb. *** in *** und C, geb. *** in ***, erstreckt.

2. Herr A wird gemäß § 2 Abs. 5 des NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes iVm Z 8 NÖ Landes-Verwaltungsabgabentarif 2025 eine Landes-Verwaltungsabgabe für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft von € 1.275,- vorgeschrieben.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Hinweis: Die Verpflichtung zur Entrichtung der Landes-Verwaltungsabgabe tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Staatsbürgerschaft rechtskräftig verliehen ist und ist von der für die Amtshandlung in erster Instanz zuständigen Behörde einzuheben (§ 3 und § 4 Abs. 1 Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz).

Weiters ist für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 14 TP 2 Abs. 1 Z 3 lit. d) Gebührengesetz 1957 eine Gebühr von € 867,40 und für die jeweilige Erstreckung der Verleihung eine Gebühr gemäß § 14 TP 2 Abs. 1 Z 3 lit. c) von € 247,90 zu entrichten.

Hinweis: Gemäß § 34 Abs. 1 StbG ist einem Staatsbürger ist die Staatsbürgerschaft ferner zu entziehen, wenn

1. er sie vor mehr als zwei Jahren durch Verleihung oder durch die Erstreckung der Verleihung nach diesem Bundesgesetz erworben hat,

2. hiebei weder § 10 Abs. 6 noch die §§ 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4 angewendet worden sind,

3. er trotz des Erwerbes der Staatsbürgerschaft seither aus Gründen, die er zu vertreten hat, eine fremde Staatsangehörigkeit beibehalten hat.

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 11. Juni 2024 einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und beantragte gleichzeitig die Erstreckung der Verleihung auf seine minderjährigen Kinder B C.

Mit dem angefochtenen Bescheid der NÖ Landesregierung vom 10.02.2025, Zl. ***, wurden die Anträge abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Aufgrund einer am 06. März 2023 durchgeführten Leistungskontrolle des Bundesministeriums für Inneres der Verdacht entstanden sei, dass er durch unrechtmäßiges Beziehen von Arbeitslosengeld über das Arbeitsmarktservice *** im Zeitraum vom 18. Februar 2023 bis 06. März 2023 in der Höhe von € 417,78 einen Sozialbetrug begangen habe, indem er als Sozialleistungsbezieher ins Ausland gereist sei, ohne seiner nachweislichen Informationspflicht (Meldung jeglicher Ausreise) gegenüber dem AMS nachgekommen zu sein. Konkret habe das Referat für Leistungskontrolle Asyl und Grundversorgung des Bundesministeriums für Inneres erhoben, dass er vom 17.02.2023 bis 06.03.2023 zu einem Familienbesuch in den Irak gereist sei, wobei er als Barmittel bei der Ausreise ca. € 2.600,- und bei der Einreise ca. € 700,- angegeben habe. Daher sei seitens der Staatsanwaltschaft *** gegen ihn Anzeige wegen Verdachts auf Betrug zum Nachteil des AMS *** erstattet worden. Im Zuge einer polizeilichen Einvernahme am 24. Mai 2023 habe er sich zwar geständig gezeigt, die Sozialleistungen zu Unrecht in Anspruch genommen zu haben, konfrontiert mit der von ihm unterschriebene Verpflichtungserklärung mit der Belehrung über die Meldepflichten gegenüber dem AMS habe er jedoch behauptet, die Belehrungen hinsichtlich der Informationspflicht immer überlesen zu haben. Gleichzeitig habe er sich bereit erklärt, die zu Unrecht erhaltene Leistung zurückzuerstatten. Dieser Verpflichtung sei er auch nachgekommen. Am 30. Mai 2023 habe die Staatsanwaltschaft *** das Strafverfahren wegen § 146 StGB (Betrug) gemäß § 200 (1) StPO mit Diversion eingestellt.

Mit Schreiben vom 06. Februar 2025 habe er mitgeteilt, dass er aufgrund des Gesundheitszustandes seines Vaters in den Irak hätte fliegen müssen und ihm nicht bewusst gewesen wäre, dass er diese Auslandsreise dem AMS hätten melden müssen. Wäre er damals nicht so mit dem Gesundheitszustand seines Vaters beschäftigt gewesen, hätte er noch einmal nachgefragt oder sich anderweitig informiert. In keiner Weise sei es ihm darum gegangen, sich zu bereichern oder die Behörden zu täuschen.

Bei der Prüfung der Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG sei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers, insbesondere auch von ihm begangene Straftaten Bedacht zu nehmen. Maßgebend sei, ob es sich dabei um Rechtsbrüche handle, die den Schluss rechtfertigen würden, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung – oder andere im Art. 8 Abs. 2 EMERK genannte Rechtsgüter – erlassene Vorschriften missachten.

Bei der Prüfung des Verleihungshindernisses nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG sei eine Prognose über das zukünftige Wohlverhalten des Verleihungswerbers zu treffen (VwGH vom 30.09.2019, Ra 2018/01/0227).

Aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben im Zuge der polizeilichen Einvernahme gelte für die Staatsbürgerschaftsbehörde als erwiesen, dass er sehr wohl gewusst habe, dass er verpflichtet gewesen sei, das Arbeitsmarktservice vor Reiseantritt über Ihren Auslandsaufenthalt zu informieren und dass er dieser Meldepflicht bewusst nicht nachgekommen sei, um das Arbeitsmarktservice zur Auszahlung von Sozialleistungen in einem Zeitraum zu verleiten, in dem kein Leistungsanspruch bestanden habe. Außerdem setze eine diversionelle Einstellung eines Strafverfahrens ein grundsätzliches Schuldeingeständnis des Täters voraus. Somit sei seine Behauptung, er hätte nicht gewusst, dass Auslandsreisen meldepflichtig wären, nicht glaubwürdig.

Der von ihm versuchte Sozialhilfebetrug liege aktuell nicht einmal zwei Jahre zurück. Im Ergebnis sei festzustellen, dass noch keine hinreichend lange Dauer des Wohlverhaltens vorliege, um eine positive Gefährdungsprognose erstellen zu können.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer durch ihren ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter rechtzeitig Beschwerde und führten darin im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Auslandsaufenthalt, die Rückzahlung der AMS-Leistung, sowie die diversionelle Erledigung des Strafverfahrens anführe, treffe jedoch trotz Aktenkundigkeit keine Feststellungen dazu, dass der BF bereits eine Woche nach Rückkehr, somit am 13.03.2023, eine Beschäftigung als Buslenker bei der Firma E GmbH aufgenommen habe, für welche eine Zusage bereits vor seiner Ausreise erteilt worden sei, um dies zur Beurteilung des Gesamtverhaltens des BF 1 im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG heranzuziehen.

Es treffe zu, dass auch Taten, hinsichtlich derer es zur Verfahrenseinstellung (oder Diversion) komme, im Rahmen der Prüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 StBG berücksichtigt werden können (VwGH 21.11.2013, 2013/01/0002 ua).

Die Behörde treffe jedoch auch die Pflicht, sich mit den näheren Umständen der vom Staatsbürgerschaftswerber begangenen Verstöße auseinander zu setzen (VwGH 08.03.1999, 98/01/0255). Bloße Hinweise auf das Vorliegen von Vorstrafen seien für die Beurteilung nach Z. 6 nicht ausreichend (VwGH 21.04.1999, 97/01/1069).

Im gegenständlichen Fall habe der BF 1 bereits vor seiner Ausreise eine Einstellungszusage für die Tätigkeit als Busfahrer bei der E GmbH erhalten und habe dies dem AMS mitgeteilt. Am 17.08.2022 sei dem BF 1 nach Abschluss einer entsprechenden Führerscheinprüfung sowie einer Probefahrt die Einstellung als Busfahrer zugesichert worden. Am 16.02.2023 sei die Führerscheinprüfung erfolgreich absolviert worden.

Der Beschwerdeführer sei stets bemüht gewesen, den Vermittlungsmaßnahmen des AMS Folge zu leisten und seinen Mitwirkungs – sowie Weiterbildungspflichten nachzukommen. Ungeachtet des fehlenden Täuschungs- und Bereicherungsvorsatzes hätte der BF auch keinen Vorsatz gehabt, sich der Arbeitsvermittlung zu entziehen, zumal er sich um die Absolvierung der entsprechenden Führerscheinprüfung gekümmert habe und mit einer Einstellung und dem damit verbundenen baldigen Ende des Leistungsbezugs habe, rechnen dürfen.

Die belangte Behörde hätte die Einmaligkeit des Strafverfahrens und den Umstand, dass der BF bereits kurz nach seiner Rückreise eine Beschäftigung aufgenommen habe sowie bereits vorher eine Einstellungszusage erhalten habe und das AMS darüber informiert habe, zur Beurteilung des Gesamtverhaltens sowie Charakterbildes des BF im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens ermitteln und feststellen sowie in ihre Beurteilung einfließen lassen müssen.

Im gegenständlichen Fall habe der Antragsteller aufgrund der Erkrankung seines Vaters schnellstmöglich in den Irak reisen müssen, um diesen zu besuchen. Eine Meldepflichtverletzung nach AlVG habe zwar objektiv vorgelegen, der Ast. habe jedoch in Unkenntnis dieser Pflicht gehandelt und habe weder mit einem Bereicherungs- noch Betrugsvorsatz gehandelt und habe dies in seiner Stellungnahme vom 06.02.2025 sowie bei der polizeilichen Befragung am 24.05.2023 (S. 5 des Vernehmungsprotokolls) deutlich zum Ausdruck gebracht.

Weiters führe die Behörde an, dass eine diversionelle Einstellung eines Strafverfahrens ein Schuldeingeständnis voraussetze und verkenne dabei die Rechtslage nach der StPO gravierend. Die für alle Diversionsarten vorgesehene (innere) Bereitschaft zur Schadensgutmachung und Tatausgleich, erfordere in der Regel einer Verantwortungsübernahme, jedoch kein Schuldeingeständnis (vgl. 14 Os 72/14s; 12 Os 82/15y).

Im vorliegenden Fall lasse eine Gesamtbetrachtung aller oben dargestellten Umstände sowie die Bemühungen des BF 1 mit einer Wohlverhaltensperiode von nunmehr mehr als zwei Jahren die positive Prognose zu, dass der BF 1 auch in Zukunft wesentliche Vorschriften, die zur Abwehr und Beseitigung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung erlassen worden seien, nicht missachten und weder die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen beeinträchtigen werde.

Der BF 1 erfülle auch alle übrigen Verleihungsvoraussetzungen, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft samt Erstreckung auf die beiden minderjährigen Kinder (BF 2 und BF 3) stattzugeben sein werde.

2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.03.2025 zur Entscheidung vorgelegt. Am 03.06.2025 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den Gerichtsakt sowie Einvernahme des Beschwerdeführers A und der Zeugen F, G und H. Ergänzend wurden verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen des Magistrates St. Pölten, eine Auskunft des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen, eine Auskunft des Landesamtes für Staatsschutz und Extremismusbekämpfung sowie eine Aktenkopie des Aktes der Landespolizeidirektion NÖ zur GZ: ***. Die Verhandlung wurde am 05.09.2025 fortgesetzt.

3. Feststellungen:

Herr A (in der Folge: Erstbeschwerdeführer), geb. am *** in ***, Syrien, StA: Syrien – Arabische Republik, stellte am 13.09.2014 bei der Erstaufnahmestelle *** einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser Antrag wurde am 15.09.2014 zugelassen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen vom 20.11.2014, Zl. ***, rechtskräftig seit 09.12.2014, wurde ihm gemäß § 3 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Er hat seit dem 15.09.2014 einen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet. Es liegen keine Voraussetzungen vor, erneut ein Aberkennungsverfahren einzuleiten.

Früher geführte Aberkennungsverfahren (Grund: s Abschluss-Berichts des Stadtpolizeikommandos *** vom 27.05.2023 (GZ: ***) bzgl. des Verdachts auf Betrug gemäß § 146 StGB) wurden, ohne in den Schutzstatus einzugreifen, eingestellt.

Herr B (in der Folge: Zweitbeschwerdeführer), geb. am *** in ***, StA: Syrien – Arabische Republik, ist der Sohn des Erstbeschwerdeführers und stellte am 07.06.2017 durch seinen gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen vom 13.06.2017 Zl. ***, rechtskräftig seit 15.06.2017, wurde ihm gemäß § 3 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Er hat seit 07.06.2017 einen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet. Es sind keine Voraussetzungen zur Einleitung eines Aberkennungsverfahrens bekannt.

Frau C (in der Folge: Drittbeschwerdeführerin), geb. am *** in ***, StA: Syrien – Arabische Republik, ist die Tochter des Erstbeschwerdeführers und stellte am 31.07.2022 durch ihren gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen vom 12.10.2022 zur Zl. ***, rechtskräftig seit 19.10.2022, wurde ihr gemäß § 3 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Sie hat seit 31.07.2022 einen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet. Es sind keine Voraussetzungen zur Einleitung eines Aberkennungsverfahrens bekannt.

Seitens des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen wurde am 20.06.2025 mitgeteilt, dass hinsichtlich aller drei Beschwerdeführer keine Hinderungsgründe oder Vormerkungen bestehen, welche gegen eine Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft stünden. Endigungsgründe im Sinne Art. 1 Abschnitt C der GFK sind nicht hervorgekommen.

Der Erstbeschwerdeführer hat die Prüfung über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des Landes Niederösterreich gemäß § 10a Abs. 5 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 bestanden. Weiters hat er am 23.06.2020 die Integrationsprüfung Sprachniveau B1 abgelegt und das diesbezügliche, ihm durch den Österreichischen Integrationsfonds ausgestellte Zeugnis vorgelegt.

Der Erstbeschwerdeführer hat sich seit seiner 2014 erfolgten Einreise nach Österreich abgesehen von kurzfristigen Urlaubsaufenthalten nie länger außerhalb von Österreich aufgehalten. Insbesondere hat sich der Beschwerdeführer in den vergangenen 10 Jahren nicht mehr als 730 Tage außerhalb von Österreich aufgehalten.

Der Erstbeschwerdeführer ist in *** in Syrien geboren. Er studierte bis zur Matura und besuchte danach ein Jahr die Universität in ***. Im Zuge des Kriegsausbruchs in Syrien verweigerte er den Militärdienst und ging zunächst in sein Heimatdorf in Syrien. Im Jahr 2014 kam er nach Österreich. In *** wohnt er seit dem Jahr 2016. In *** arbeitete er zunächst bei I und blieb dann im Oktober 2017 mit seinem Sohn alleinerziehender Vater. In Österreich hat er keine sonstige Familie, jedoch wurde ihm auch von seinem Freund H geholfen. Zunächst fand er eine Tagesmutter für den damals fünf Monate alten Sohn und konnte wieder geringfügig bei I arbeiten. Eine Ausbildung als Metallhelfer konnte er nicht abschließen, weil damals seine Deutschkenntnisse dazu nicht gereicht haben. Er arbeitete anschließend auch bei J im Lager und als Zusteller. Der Erstbeschwerdeführer ist nicht verheiratet. Er wohnt mit seiner Lebensgefährtin und dem mj. Zweitbeschwerdeführer und der mj. Drittbeschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt, in ***, ***. Die Lebensgefährtin ist auch die Kindesmutter der zwei mj. Beschwerdeführer.

Durch den Erstbeschwerdeführer wurde bekannt gegeben, dass zur Berechnung des gesicherten Lebensunterhaltes die 36 Monate vor Antragstellung berücksichtigt werden sollen. Der Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft samt Antrag auf Erstreckung der Verleihung auf die mj. Kinder wurde am 11.06.2024 gestellt.

Er war in den 36 Monaten vor Antragstellung zunächst bei verschiedenen Arbeitgebern als Arbeiter tätig, seit 13.03.2023 (mit einer kurzen krankheitsbedingten Unterbrechung) ist er als Buslenker bei der E Gesellschaft m.b.H. tätig. Am 16.02.2023 absolvierte er den D95-Führerschein und wurde ihm im Anschluss daran telefonisch die Durchführung einer Probefahrt am 07.03.2025 angeboten, welche er auch erfolgreich absolvierte.

Sein Einkommen betrug im Jahr 2021 (ab Juni) € 9.519; im Jahr 2022 € 17.936,20; im Jahr 2023 € 30.911,20 und im Jahr 2024 (bis Mai) € 10.606,59.

Die von der Familie des Beschwerdeführers in den Monaten Juni 2021 bis Mai 2024 zu tragenden regelmäßigen Aufwendungen betrugen abzüglich des jeweiligen Werts der freien Station im Jahr 2021 (ab Juni) € 2.403,73; im Jahr 2022 € 3.083,16; im Jahr 2023 € 4.770,48 und im Jahr 2024 (bis Mai) € 2.621,60. Das Einkommen abzüglich Aufwendungen betrug im Jahr 2021 (ab Juni) € 7.115,45; im Jahr 2022 € 14.853,04; im Jahr 2023 € 26.140,72 und im Jahr 2024 (bis Mai) € 7.984,99.

Das um die regelmäßigen, um den Wert der freien Station verringerten, Belastungen verringerte Familienkommen der Familie des Beschwerdeführers betrug in den Monaten Juni 2021 bis Mai 2024 in Summe € 56.094,20, das durchschnittliche Jahreseinkommen der Familie des Beschwerdeführers betrug abzüglich der um den Wert der freien Station verringerten regelmäßigen Belastungen somit in den letzten 36 Monaten vor Antragstellung durchschnittlich € 18.698,07.

Am 30.08.2022 schloss der Beschwerdeführer mit dem Arbeitsmarktservice eine Betreuungsvereinbarung ab, wonach er eine Ausbildung als Buslenker anstrebte. Er legte weiters eine entsprechende Einstellungszusage der E GmbH vor und absolvierte ein verkehrspsychologisches Gutachten. Bei seiner Betreuerin im Arbeitsmarktservice ist der Erstbeschwerdeführer in positiver Erinnerung, er war sehr verlässlich. Während der Ausbildung werden keine Jobangebote an den Kunden vermittelt, um zu erreichen, dass das Ausbildungsziel erreicht wird. Der Erstbeschwerdeführer hat die Ausbildung prompt abgeschlossen und ist seitdem als Buslenker beschäftigt. Er ist seit 13.03.2023 (mit einer kurzen krankheitsbedingten Unterbrechung) als Buslenker bei der E Gesellschaft m.b.H. tätig. Am 16.02.2023 absolvierte er den D95-Führerschein und wurde ihm im Anschluss daran telefonisch die Durchführung einer Probefahrt für den 07.03.2025 angeboten, welche er auch erfolgreich absolvierte. Die bestandene Führerscheinprüfung meldete er auch umgehend dem AMS.

Aufgrund einer am 06. März 2023 durchgeführten Leistungskontrolle des Bundesministeriums für Inneres entstand der Verdacht, dass der Erstbeschwerdeführer durch unrechtmäßiges Beziehen von Arbeitslosengeld über das Arbeitsmarktservice *** im Zeitraum vom 18. Februar 2023 bis 06. März 2023 in der Höhe von € 417,78 einen Sozialbetrug begangen habe, indem er als Sozialleistungsbezieher ins Ausland gereist war, ohne seiner nachweislichen Informationspflicht (Meldung jeglicher Ausreise) gegenüber dem AMS nachgekommen zu sein.

Konkret hatte das Referat für Leistungskontrolle Asyl und Grundversorgung des Bundesministeriums für Inneres erhoben, dass er vom 17. Februar 2023 bis 06. März 2023 zu einem Familienbesuch in den Irak gereist war, wobei er als Barmittel bei der Ausreise ca. € 2.600,- und bei der Einreise ca. € 700,- angegeben hatte. Daher wurde seitens der Staatsanwaltschaft *** gegen ihn Anzeige wegen Verdachts auf Betrug zum Nachteil des AMS *** erstattet.

Am 16. März 2023 erhielt das AMS die Anzeige betreffend den Erstbeschwerdeführer vom BMI und wurde am 17. März 2023 ein Schreiben zur Rückforderung der Leistung abgefertigt. Die Klienten des AMS haben in der Regel 10 Tage Zeit, um auf das Schreiben zu reagieren. Der Erstbeschwerdeführer reagierte sofort und wurde die AMS-Leistung in Höhe von € 417,78 zur Gänze rückerstattet. Weiters leistete der Erstbeschwerdeführer einen Geldbetrag in Höhe von € 590,- an die Staatsanwaltschaft, woraufhin die Staatsanwaltschaft *** am 16. Juni 2023 gemäß § 200 Abs. 5 StPO von der Strafverfolgung zurücktrat. Eine Probezeit wurde nicht bestimmt.

Bei seiner Einvernahme am 28. März 2023 vor dem AMS gab der Erstbeschwerdeführer zu, sich das Formular betreffend den Antrag auf Geldleistung nicht genau durchgelesen zu haben und deshalb nicht gewusst zu haben, dass eine Meldepflicht bei Auslandsreisen besteht. Gleichzeitig erklärte er sich bereit, den Betrag umgehend zurückzuzahlen und den Schaden wiedergutzumachen, weil seine Unwissenheit auf seinem Verschulden beruhte. Betreffend Leistungen der Sozialhilfe wusste er, dass er Auslandsaufenthalte der Behörde melden muss. Er reiste am 17. Februar 2023 in der Irak, um seinen schwer erkrankten Vater zu besuchen. Die Flugtickets buchte er kurzfristig am 13.02.2023.

Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 08.01.2024, GZ: ***, wurde dem Erstbeschwerdeführer vorgeworfen, am 11.12.2023, um 07:55 Uhr, in ***, ***, Fahrtrichtung Westen, rechtseinbiegend in die ***, als Lenker eines Omnibusses mit dem behördlichen Kennzeichen: *** (A), das für ihn geltende besondere Lichtzeichen (Querbalken) missachtet zu haben und seine Fahrt, ohne anzuhalten fortgesetzt zu haben, obwohl er gemäß den Vorschriften des § 38 Abs. 8 StVO anhalten hätte müssen.

Er habe dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 38 Abs. 8 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von € 50,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) gemäß § 99 Abs. 3 lit a StVO. Diese Strafverfügung wurde rechtskräftig.

Laut Tatbeschreibung in der Anzeige befindet sich in ***, ***, eine Busspur neben 2 Fahrstreifen für den Gelegenheitsverkehr. Die Kreuzung ist für den Gelegenheitsverkehr mittels normaler Ampel geregelt. Für die Busspur gibt es eine gesonderte Regelung gem. § 38/7 StVO. Zum Vorfallszeitpunkt fuhr der Angezeigte mit seinem Linienbus auf der Busspur Richtung Westen und bog nach rechts in die *** ein. Zu diesem Zeitpunkt war der Balken seiner gesonderten Regelung quergestellt. Der Angezeigte hätte somit nicht in die Kreuzung einfahren dürfen. Bemerkt wird, dass er Gelegenheitsverkehr Grünlicht hatte. Durch das vorschriftswidrige Einfahren kam es jedoch zu keiner Behinderung. Eine Anzeigeverständigung war nicht möglich.

Das Gelöbnis gem. § 21 Abs. 2 StbG hat der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung am 05.09.2025 abgelegt. Ebenso wurde die Bundeshymne gemäß § 21 Abs. 1 StbG gemeinsam abgesungen.

4. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und ist, mit Ausnahme der Feststellungen zu den Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG unstrittig.

Die persönlichen Daten (Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) der Beschwerdeführer, die rechtmäßige Niederlassung im Bundesgebiet und dass keine Aberkennungsverfahren anhängig sind, ergeben sich ebenfalls aus dem Akteninhalt. Im Übrigen sind diese auch unstrittig. Seitens des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen wurde überdies am 20. Juni 2025 mitgeteilt, dass hinsichtlich aller drei Beschwerdeführer keine Hinderungsgründe oder Vormerkungen bestehen, welche gegen eine Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft stünden. Die Feststellungen zum Lebensweg der Beschwerdeführer beruhen auf den diesbezüglichen glaubwürdigen Aussagen des Erstbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.

Das Zeugnis über die bestandene Prüfung über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des Landes Niederösterreich gemäß § 10a Abs. 5 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 befindet sich im Akt der belangten Behörde.

Das Einkommen des Erstbeschwerdeführers beruht auf den im Akt einliegenden Unterlagen, insbesondere seine Lohn- und Gehaltsabrechnungen sowie Einkommenssteuerbescheide. Seitens der belangten Behörde wurde eine Berechnung der Einkünfte vorgenommen, welche mit den Urkunden im Akt übereinstimmt.

Die Feststellungen zum Sozialbetrug im Zeitraum vom 18. Februar 2023 bis 06. März 2023 beruhen auf der Aktenkopie der Staatsanwaltschaft *** zu ***, welche sich im Akt der belangten Behörde befindet. Weiters wurde der Beschwerdeführer dazu einvernommen und konnte sich das erkennende Gericht einen persönlichen Eindruck von ihm machen. Er bedauerte den Vorfall sehr und übernahm dafür auch die Verantwortung. Dass er zur Sozialhilfe und dem Arbeitslosengeld getrennt befragt wurde, konnte er glaubwürdig darlegen. Auch die Aussagen der einvernommenen Mitarbeiterinnen des AMS divergierten nicht mit jenen des Beschwerdeführers.

Hinsichtlich der zu der rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkung des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen ist auf die im Akt befindlichen Strafverfügung samt der Bezug habenden Verwaltungsstrafaktes zu verweisen. In der mündlichen Verhandlung am 05.09. wurde dieser Vorfall erörtert und sagte der Erstbeschwerdeführer aus, dass es sich dabei um einen einmaligen Verstoß gehandelt habe und er seitdem auf die gesonderte Regelung für Busse im Bereich dieser Kreuzung achtet.

5. Rechtslage:

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG i.d.F. BGBl. I Nr. 50/2025

§ 2 Z. 4

[…]

4. Fremder: ohne Unterschied des Geschlechtes eine Person, welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

§ 10 Abs. 1 Z. 2 bis 8, Abs. 2, 3 und 5

(1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn

[…]

2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;

3. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;

4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;

5. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;

7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und

8. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.

(2) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn

1. bestimmte Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 Z 2, 5, 8, 9 und Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; § 53 Abs. 5 FPG gilt;

2. er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen § 99 Abs. 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen § 37 Abs. 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, § 366 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder wegen einer

schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist; § 55 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, gilt;

3. gegen ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist;

4. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

5. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

6. gegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung gemäß § 66 FPG rechtskräftig erlassen wurde oder

7. er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

(3 )Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er

1. die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterläßt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind oder

2. auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt.

[…]

(5) Der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des

Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.

§ 10a Abs. 1 und Abs. 2 Z 2

(1) Voraussetzung jeglicher Verleihung der Staatsbürgerschaft ist weiters der Nachweis

1. über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, und

2. von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes.

(2) Ausgenommen von den Nachweisen nach Abs. 1 sind

[…]

2. Fremde, die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündige Minderjährige sind;

§ 11a Abs. 7

[…]

Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens zehn Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn ihm der Status als Asylberechtigter zukommt, sofern das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Anfrage mitteilt, dass weder ein Verfahren nach § 7 AsylG 2005 eingeleitet wurde noch die Voraussetzungen für die Einleitung eines solchen Verfahrens vorliegen.

§ 17 Abs. 1

(1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen der §§ 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 sowie 16 Abs. 1 Z 2 auf die Kinder des Fremden, sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 und 33 Fremde sind, zu erstrecken, wenn

1. der Mutter gemäß § 143 ABGB, oder

2. dem Vater gemäß § 144 Abs. 1 ABGB

die Staatsbürgerschaft verliehen wird.

§ 18

Die Erstreckung der Verleihung darf nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden.

§ 20.

(1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist einem Fremden zunächst für den Fall zuzusichern, daß er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wenn

1. er nicht staatenlos ist;

2. weder § 10 Abs. 6 noch die §§ 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4 Anwendung finden und

3. ihm durch die Zusicherung das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ermöglicht wird oder erleichtert werden könnte. […]

§ 21.

(1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft hat in einem diesem Anlass angemessenen, feierlichen Rahmen zu erfolgen, dem durch das gemeinsame Absingen der Bundeshymne und das sichtbare Vorhandensein der Fahnen der Republik Österreich, des jeweiligen Bundeslandes, und der Europäischen Union Ausdruck verliehen wird.

(2) Ein Fremder, der voll handlungsfähig ist oder der das 18. Lebensjahr vollendet hat und nur infolge seines Alters nicht voll handlungsfähig ist, hat vor der Verleihung der Staatsbürgerschaft (Erstreckung der Verleihung) folgendes Gelöbnis abzulegen:

„Ich gelobe, dass ich der Republik Österreich als getreuer Staatsbürger angehören, ihre Gesetze stets gewissenhaft beachten und alles unterlassen werde, was den Interessen und dem Ansehen der Republik abträglich sein könnte

und bekenne mich zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft.“

6. Erwägungen:

Die Beschwerdeführer sind Fremde im Sinn des § 2 Z 4, da sie syrische Staatsbürger sind und die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen.

Der Erstbeschwerdeführer A hat am 11. Juni 2024 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und gleichzeitig die Erstreckung der Verleihung für seine leiblichen, minderjährigen Kinder B und C beantragt.

Der Erstbeschwerdeführer hat auch die Prüfung über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des Landes Niederösterreich gemäß § 10a Abs. 5 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 bestanden. Der Nachweis über die ausreichenden Deutschkenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 Integrationsgesetz (IntG) ist durch die Ablegung der Integrationsprüfung Sprachniveau B1 erfüllt. Die Erteilungsvoraussetzung nach § 10a Abs. 1 StbG ist daher erfüllt.

Aus den Feststellungen ergibt sich auch, dass die Erteilungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z 7 StbG erfüllt ist. Das im geltend gemachten Zeitraum bezogene durchschnittliche Einkommen liegt über dem Durchschnitt des Richtsatzes nach § 293 ASVG der letzten drei Jahre. Die beiden minderjährigen Beschwerdeführer wurden als Kinder des Erstbeschwerdeführers bei der Berechnung berücksichtigt, weshalb diese als gegenüber ihren Eltern als gesetzlich Unterhaltsverpflichtete die Voraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z 7 StbG erfüllen.

Der angefochtene Abweisungsbescheid ist ausschließlich mit einer negativen Prognose nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG begründet. Diese Prognose kann zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren aus folgenden Gründen nicht aufrechterhalten werden:

Nach § 10 Abs. 1 Z 6 ist die Verleihung der Staatsbürgerschaft nur dann zulässig, wenn der Verleihungswerber nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt, noch andere in Art 8 Abs 2 EMRK genannte öffentliche Interessen (nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral, Schutz der Rechte und Freiheiten) gefährdet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung der Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG vom Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers, welches wesentlich (auch) durch das sich aus der Art, Schwere und Häufigkeit der von ihm begangenen Straftaten ergebende Charakterbild bestimmt wird, auszugehen. Hiebei stellt der Gesetzgeber -anders als nach § 10 Abs. 1 Z 2 StbG – nicht auf formelle Gesichtspunkte ab, sondern es ist lediglich maßgebend, ob es sich um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Betreffende werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung – oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte Rechtsgüter – erlassene Vorschriften missachten. In der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die – allenfalls negative – Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetze deutlich zum Ausdruck (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 2003, Zl. 2002/01/0019).

Zur Erstellung der Prognose in Bezug auf das künftige Verhalten des Staatsbürgerschaftswerbers iSd Z 6 kommt es auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung an (VwGH 20.10.1999, 99/01/0228). Es spielt keine Rolle, ob es sich bei den Verstößen um eine Angelegenheit der allgemeinen Sicherheitspolizei oder einer speziellen Verwaltungspolizei handelt. Taten haben bei der nach Z 6 vorzunehmenden Beurteilung grundsätzlich dann weniger Gewicht, wenn sie weiter zurückliegen. Dabei ist auch der Zeitraum des Wohlverhaltens nach einer Straftat zu beachten (vgl. VwGH 04.04.2001, 99/01/0369).

Die Beurteilung der zwingenden Verleihungsvoraussetzung der Z 6 ist einer Ermessensübung im Sinne des § 11 vorgelagert und liegt nicht im (freien) Ermessen der Behörde (VwGH 22.08.2007, 2005/01/0067).

§ 11 StbG soll insbesondere als Ausdruck einer Interpretationsmaxime konzipiert sein, wonach die in Zusammenhang mit Verleihungen wesentlichen Normen des StbG so auszulegen sind, dass keine Entscheidung ohne Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Fremden ergeht.

Im Rahmen der Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Erstbeschwerdeführers ist auszuführen, dass er seit dem Jahr 2014 rechtmäßig in Österreich niedergelassen ist und beruflich wie privat vorbildlich integriert ist. Mittlerweile spricht er ausgezeichnet Deutsch. Als ihn seine Lebensgefährtin verlassen hat, kümmerte er sich als alleinerziehender Vater um seinen fünf Monate alten Sohn. Seit März 2023 arbeitet er als Buslenker. Auch die als Zeuginnen einvernommenen Mitarbeiterinnen des AMS beschrieben ihn als sehr verlässlich und hatten ihn in positiver Erinnerung.

Beim Betrugsdelikt nach § 146 StGB handelt es sich um einen einmaligen Verstoß, welcher von der Staatsanwaltschaft diversionell ohne Setzung einer Probezeit erledigt wurde. Der Erstbeschwerdeführer bedauerte diesen Vorfall sehr und war sofort um Schadenswiedergutmachung bemüht. Sohin kann davon ausgegangen werden, dass keine kriminelle Energie vorhanden ist. Mittlerweile ist vom Wohlverhalten des Erstbeschwerdeführers seit März 2023 auszugehen. Er arbeitet auch seitdem beim selben Arbeitgeber und hat auch im Hinblick auf den Buslenker-Führerschein das verkehrspsychologische Gutachten bestanden.

Betreffend die hervorgekommene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung vom 11. Dezember 2023 ist auszuführen, dass diese einerseits lediglich eine Geldstrafe in Höhe von € 50,-- zur Folge hatte und andererseits aus der Anzeige ersichtlich ist, dass der Gelegenheitsverkehr Grünlicht hatte und es durch das vorschriftswidrige Einfahren zu keiner Behinderung kam. Dieser Verstoß ist als ein bloß minderschwerer Verstoß zu qualifizieren, dem nur ein geringes Gewicht im Rahmen der Gefährdungsprognose beizumessen ist.

Aus all diesen Gründen kann nicht darauf geschlossen werden, dass es in Zukunft zur Beeinträchtigung öffentlicher Interessen im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG kommen wird.

Grundsätzlich darf einem Fremden gemäß § 10 Abs. 3 Z. 1 StbG die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterläßt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind. Die Verleihung der Staatsbürgerschaft wäre gemäß § 20 Abs. 1 Z. 3 StbG zunächst für den Fall zuzusichern, dass der Fremde binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wenn ihm durch die Zusicherung das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ermöglicht wird oder erleichtert werden könnte. Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um syrische Staatsangehörige, welchen die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht im Regelfall bei asylberechtigten Verleihungswerbern die Vermutung der Unzumutbarkeit der Vornahme von Handlungen für das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband (VwGH 19.10.2023, Ra 2023/01/0274; VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0122; VwGH 99/01/0414; VwGH 4.4.2024, Ra 2024/01/0083; VwGH Ra 2023/01/0274; VwGH 04.07.2024; Ra 2024/01/0136). Die Ausnahmefälle von der vermuteten Unzumutbarkeit des Ausscheidens aus seinem bisherigen Staatsverband beschränken sich auf das Vorliegen eines Endigungsgrundes nach Art. 1 Abschnitt C der GFK. Dass ein solcher Endigungsgrund betreffend die Beschwerdeführer vorliegen würde, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.

Insgesamt sind daher alle Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft an den Erstbeschwerdeführer nach § 11a Abs. 7 StbG erfüllt.

Die beiden anderen Beschwerdeführer waren zum Antragszeitpunkt unmündige Minderjährige und daher vom Nachweis nach § 10a Abs. 1 StbG befreit. Darüber hinaus waren sie zum Antragszeitpunkt Asylberechtige, weshalb sie insgesamt die Voraussetzungen für die Erstreckung der Verleihung nach § 17 Abs. 1 erfüllen.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung auch nicht fehlt und die Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich beurteilt werden kann. Im Übrigen waren vor allem Fragen der Beweiswürdigung, denen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, entscheidungswesentlich und waren weiters grundsätzlich nicht revisible einzelfallbezogene Beurteilungen nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG vorzunehmen.

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