LVwG N LVwG-AV-1013/001-2025

LVwG-AV-1013/001-2025Landesverwaltungsgericht05.09.2025

Regest

Verfahrensrecht; Säumnisbeschwerde; Zurückweisung; Behörde; Unzuständigkeit;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1013/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1013.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 14. Juli 2025, ***, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 27 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Entscheidungsgründe:

1. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit E-Mail vom 27. Mai 2024 mit dem Betreff „Säumnisbeschwerde“ erhob der Beschwerdeführer eine „Säumnisbeschwerde gegen das Land NÖ sowie die Stadt *** wegen verweigerter Bescheidfertigung durch das Land NÖ und die Stadt ***“.

Nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens wies die belangte Behörde den „Antrag auf Säumnisbeschwerde“ gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurück.

Hiegegen wendet sich die fristgerechte Beschwerde, die der Beschwerdeführer mit weiteren Anträgen verbindet.

2. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

Im konkreten Fall spricht die belangte Behörde über eine Säumnisbeschwerde ab. Säumnisbeschwerden betreffend steht einer Verwaltungsbehörde jedoch nach § 16 VwGVG ausschließlich die Möglichkeit der Nachholung eines Bescheides offen. Unterbleibt dies aus welchen Gründen auch immer, hat sie nach Abs. 2 dieser Bestimmung dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Eine bescheidmäßige Entscheidung über die Säumnisbeschwerde selbst sieht das Gesetz (anders als im Fall der Bescheidbeschwerde; vgl. § 14 VwGVG) nicht vor.

Zumal schließlich eine Umdeutung von Anbringen, die nach ihrem objektiven Erklärungswert eindeutig sind, (hier etwa von einer Säumnisbeschwerde in einen Devolutionsantrag oder dergl.) ausscheidet (VwGH 20.1.2022, Ra 2021/12/0023), war der Beschwerde bereits aus diesem Grund Erfolg beschieden und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

In weiterer Folge wird die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde dem Verwaltungsgericht vorzulegen haben.

3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sie sich auf den unmissverständlichen Gesetzeswortlaut des § 16 VwGVG und die oben wiedergegebene höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen kann.

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