LVwG N LVwG-S-1422/001-2025

LVwG-S-1422/001-2025Landesverwaltungsgericht04.09.2025

Regest

Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; Grundwasser; Tagwasser;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1422/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.1422.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters von St. Pölten vom 02.07.2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang:

1.1. Mit Bescheid vom 12.4.2013 erteilte der Bürgermeister der Stadt St. Pölten unter Anwendung u.a. von § 9 und § 38 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) B die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für eine Fischzuchtanlage auf dem Grundstück (Gst.) Nr. ***, KG ***, mit folgendem Konsens:

„Errichtung und Betrieb einer Fischzuchtanlage auf Gst. Nr. ***, KG , in Form einer Teichkette aus 14 Einzelteichen mit einer gesamten bespannten Fläche von rd. 2.000 m² mit einer Maximalentnahme von Speisewasser aus einer auf Eigengrund aufgehenden Quelle als sogenannte „“, die in weiterer Folge rechtsufrig in die *** mündet. Als maximale Bestandsbiomasse werden 1,1 t Salmonoiden mit einer maximalen Jahresproduktion von 2,2 t gehalten.“

Unter einem wurden eine näher bezeichnete Projektbeschreibung und näher bezeichnete Auflagen vorgeschrieben.

1.2. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 2.7.2025 legte der Bürgermeister der Stadt St. Pölten (im Folgenden: Belangte Behörde) – nach wortgleicher Aufforderung zur Rechtfertigung vom 10.6.2025 – Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) die nachstehende Verwaltungsübertretung zur Last:

„Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:

Zeit: siehe Tatbeschreibung

Ort: Fischzuchtanlage ***, Gst. Nr. *** der KG ***

Tatbeschreibung:

Sie haben es als Pächter zu verantworten, dass anstatt der max. genehmigten 1,1 t Fischbestandsbiomasse, 2,55 t zum Zeitpunkt des Hochwassers vom 14. bis 16. Sept. 2024 in den Fischteichen gehalten wurden und somit die Bewilligung des unten zitierten Genehmigungsbescheides um 1,45 t Biobestandsmasse lt. Ihrer Schadensauflistung vom 31.03.2025 überschritten wurde und haben somit entgegen dieser Bewilligung das Grundwasser benützt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 10 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997 iVm Bescheid vom 12.04.2013 GZ: *** der Wasserrechtsbehörde der Stadt St. Pölten iVm § 137 Abs. 2 Z 2 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017“

Die belangte Behörde verhängte unter Anwendung von § 137 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) eine Geldstrafe in Höhe von € 8.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 369 Stunden) und verpflichtete den Beschwerdeführer zum Tragen der Verfahrenskosten.

Begründend führte sie nach Wiedergabe des Verfahrensganges zusammengefasst aus, dass es der Beschwerdeführer als Pächter zu verantworten habe, dass anstatt der maximal genehmigten 1,1 t Fischbestandsbiomasse, 2,55 t zum Zeitpunkt des Hochwassers vom 14. bis 16.9.2024 in den Fischteichen gehalten worden sei und damit die Bewilligung des im Spruch zitierten Genehmigungsbescheides um 1,45 t Biobestandsmasse laut der Schadensauflistung des Beschwerdeführers vom 31.3.2025 überschritten worden sei. Er habe somit entgegen dieser Bewilligung das Grundwasser benützt. Es sei ein Pachtvertrag gefordert worden, welcher eine eventuelle Nichtkenntnis des Bescheides vom 12.4.2013 des Pächters hätte belegen können. Dieser sei jedoch nicht vorgelegt worden. Vom Beschwerdeführer sei nach dem Hochwasserentschädigungsverfahren eine Konsenserweiterung angeregt worden. Dabei handle es sich um den Versuch, die ca. 130 %ige Überschreitung der genehmigten Produktion mit angegebenen 84,34 l/s „sprudelndes“ Wasser, anstelle der in der Genehmigung zugrunde geleggten 15 l/s „zwanglos“ zu erklären. Der Beschwerdeführer habe entgegen der wasserrechtlichen Bewilligung das Grundwasser um mehr als 130 % überbenutzt. Dabei sei ihm fahrlässiges Verhalten anzulasten, ein Entlastungsbeweis sei nicht gelungen. Bei der Strafbemessung sei mildernd nichts zu werten gewesen, erschwerend hingegen die Überschreitung der Bewilligung um 130 %.

1.3. Gegen das Straferkenntnis wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst vorgebracht, dass das Straferkenntnis zur Gänze angefochten werde. Es werde auf den Bescheid der Wasserrechtsbehörde vom 12.4.2013 verwiesen, aus dem sich ergebe, dass damals die Besatzdichte pro m³ Wasservolumen bei 1,8 kg Fisch gelegen sei und 10 kg zulässig gewesen wären. Es möge sein, dass die vormaligen 1,1 Tonnen überschritten worden seien, dies habe aber nichts mit einer Änderung der Wasserentnahme zu tun. Im Jahr 2013 seien Wassermengen lediglich geschätzt worden, tatsächlich sei die Durchflussmenge seit jeher viel höher, weshalb im April 2025 auch um Konsenserweiterung angesucht worden sei. Es würden Messungen vorliegen, denen sich entnehmen lasse, dass die sogenannte „“ mit jedenfalls 84,34 l/s „sprudeln“ würde. Hingewiesen werde, ferner darauf, dass bei der „“ keinerlei technische Hilfsmittel zur Wasserentnahme vorhanden seien, es werde weder gepumpt noch geschöpft. Es handle sich um einen natürlichen Zufluss. Die bestehende Einspeisung sei seit den 1970er Jahren nicht mehr verändert worden. Dafür, dass diese ohne Zutun des Beschwerdeführers mehr Wasser liefere, welches im Übrigen nach Durchfluss durch die Fischbecken wiederum in die *** abgeleitet werde, könne der Beschwerdeführer nichts. Es werde deshalb beantragt, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

2. Feststellungen:

2.1. Der Beschwerdeführer A, geb. am ***, ist Pächter und Betreiber einer auf dem Grundstück (Gst.) Nr. ***, KG ***, bestehenden Fischteichanlage. Eigentümer dieses Grundstückes ist B.

2.2. Mit Bescheid vom 12.4.2013, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Stadt St. Pölten B die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für eine bestehende Fischzuchtanlage auf Gst. Nr. ***, KG ***. Diesem Bescheid ist auszugsweise zu entnehmen wie folgt:

„SpruchGemäß den §§ 9, 38, 98, 105, 107 und 108 des Wasserrechtsgesetzes 1959 I. d. g. F. wird Herrn B die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die seit 1960 bestehende Fischzuchtanlage in der ***, auf Gst. Nr. *** der KG *** nach Maßgabe der mit Hinweis auf diesen Bescheid versehenen Einreichunterlagen und bei Einhaltung der unter Spruchpunkt I. angeführten Projektbeschreibung, der unter Spruchpunkt II. vorgeschriebenen Auflagen, der unter Spruchpunkt IV. festgehaltenen Kosten sowie der unter Spruchpunkt V. angeführten sonstigen Verfügungen erteilt:

I. Projektbeschreibung:

Hr. B beantragt nachträglich für eine seit 1960 bestehende Fischzuchtanlage in der ***, auf Gst. Nr. ***, KG ***, eine wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb. Angestrebt ist bei einer max. Entnahmemenge von 15 1/sek, aus einer auf oben angeführten Grundstück aufgehenden ***, die rechtsufrig in die *** mündet, einen max. Bestand von 1,1 t an Fischbiomasse in Form von Salmoniden (forellenartige Fische) zu halten.

Die *** ist in diesen Bereich als Detailwasserkörper mit der Bezeichnung *** 411080004, ausgewiesen. Die *** bildet keinen Detailwasserkörper.

[…]

Datengrundlagen

[…]

Kenndaten

Extensive Durchflussanlage

Angestrebte max. Bestandsbiomasse: 1,1 t

Angestrebte Jahresproduktion: 2,2 t

Beantragter Konsens der Wasserentnahme: 15 I/s

[…]

Projektbeschreibung

Lage

Die Fischteichanlage liegt zwischen der Restwasserstrecke des natürlichen Gerinnes der *** und dem rechten *** am südlichen Teil des Grundstückes ***, Gemeinde ***.

[…]

Wasserspeisung

Die Fischteichanlage wird von einer rechtsufrig der *** gelegenen natürlichen *** gespeist. Die *** hat sich abhängig vom Grundwasserstand zu einem Oberflächengewässer auf Eigengrund entwickelt und stellt letztendlich ein Relikt der Verbauungsmaßnahmen der *** dar. Die konstante Mindestschüttung der *** ist gemäß behördlichem Lokalaugenschein und Erfahrungswerten des Pächters mit + 30 I/s zu bewerten. Ein Teil des Wassers im Ausmaß von maximal 15 I/s wird über einen Erdwall gestaut und mittels eines Betonrohres (o 500mm) in das Anspeisungsgerinne der Fischzuchtanlage geleitet […]. Mehr als die Hälfte der Niederwassermenge (NQt/2) verbleibt im Sinne der QZV Ökologie zumindest im natürlichen Gerinne. Das Längskontinuum der *** wird durch gegenständliche Wasserentnahme nicht beeinflusst.

[…]

Fischbestand

Die Teichanlage wird als extensive Durchflussanlage mit einer Wasserspeisung von 151/s betrieben. Bei einem Anlagenvolumen von rund 1.984 m3 entspricht dies einer täglichen Wasserneuerung von über 60% und liegt somit deutlich über dem erforderlichen Richtwert von 20%. Die Teiche dienen insbesondere zur Produktion von Salmoniden (Bachforelle, Seeforelle, Saibling, Regenbogenforelle).

[…]

Gegenständlich werden, auch im Sinne der bisherigen Praxis und zusätzlichen Krankeitsprävention, folgende Werte beantragt:

Angestrebte max. Bestandsbiomasse: 1,1 t

Angestrebte Jahresproduktion: 2,2 t

Beantragter Konsens Wasserentnahme: 15 I/s

[…]

Konsensvorschlag:

Errichtung und Betrieb einer Fischzuchtanlage auf Gst. Nr. *** KG *** in Form einer Teichkette aus 14 Einzelteichen mit einer gesamten bespannten Fläche von rd. 2.000 m2 mit einer Maximalentnahme von Speisewasser aus einer auf Eigengrund aufgehenden Quelle als sogenannte „***", die in weiterer Folge rechtsufrig in die *** mündet. Als maximale Bestandsbiomasse werden 1,1 t Salmoniden mit einer maximalen Jahresproduktion von 2,2 t gehalten. […]“

2.3. Jedenfalls im Zeitraum vom 14.9.2024 bis zum 16.9.2024 befanden sich in der mit Bescheid vom 12.4.2013 wasserrechtlich bewilligten Fischteichanlage auf Gst. Nr. ***, KG , ca. 2,55 t Fischbestandsbiomasse. Die Fischteichanlage wird von einer auf Eigengrund aufgehenden Quelle als sogenannte „", die in weiterer Folge rechtsufrig in die *** mündet, gespeist.

3. Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, Zl. ***, welcher – soweit die vorliegende Entscheidung betroffen ist – ohne das Erfordernis einer Sachverhaltsergänzung der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnte. Die Eigentums- und Pachtverhältnisse ergeben sich aus den in der Grundstücksdatenbank des Landes NÖ hinterlegten Daten und werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Feststellungen zu Pkt. 2.2. waren anhand des rechtskräftigen und im Verwaltungsstrafakt aufliegenden Bescheides vom 12.4.2013 zu treffen. Die Feststellung zu Pkt. 2.3. ergibt sich aus dem im Verwaltungsstrafakt aufliegenden fischereifachlichen Gutachten, Zl. ***, und wird nicht bestritten, jedenfalls nicht auf gleicher fachlicher Ebene. Dass die Fischteichanlage von einer aufgehenden Quelle auf Eigengrund gespeist wird, ergibt sich aus dem Genehmigungsbescheid vom 12.4.2013. Gegenteiliges oder Anhaltspunkte, dass es sich dabei um Grundwasser handeln würde (s. zur rechtlichen Qualifikation unten), sind dem Verwaltungsstrafakt nicht zu entnehmen.

4. Rechtslage:

4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) lauten auszugsweise:

§ 9. (1) Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.

(2) Die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen bedarf dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluß geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.

[…]

§ 10. (1) Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.

(2) In allen anderen Fällen ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich.

[…]

§ 137. (1) […]

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer

[…]“

5. Erwägungen:

5.1. Die belangte Behörde legte dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis zusammengefasst zur Last, er hätte im angelasteten Tatzeitraum eine Fischbestandsbiomasse von 2,55 t gehalten, damit die Bewilligung des Bescheides vom 12.4.2013 um 1,45 t Biobestandsmasse überschritten und somit „entgegen dieser Bewilligung das Grundwasser benützt.“ Dadurch habe er gegen § 10 Abs. 2 iVm. § 137 Abs. 2 Z 2 WRG 1959 verstoßen. Die belangte Behörde geht damit erkennbar davon aus, dass der Beschwerdeführer in Überschreitung des bewilligten Konsenses Grundwasser benutzt habe. Dies ist nicht nur eindeutig dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu entnehmen, sondern auch der Begründung, wo die belangte Behörde an mehreren Stellen eine Grundwasserbenutzung durch den Beschwerdeführer anführt. Anderes ergibt sich auch nicht aus den zitierten Rechtsgrundlagen, insbesondere § 10 WRG 1959.

5.2. Dabei übersieht sie jedoch Folgendes:

5.2.1. Das aus einem Grundstück zu Tage quellende Wasser (Quelle) gilt nicht mehr als Grundwasser, sondern als Tagwasser, ebenso das z.B. bei einer Nassbaggerung dauerhaft freigelegte oder bei Geländeanschnitten ungewollt austretende Wasser. Seine Nutzung unterliegt dem § 9 WRG 1959. Dies gilt auch, wenn die Fassung der Quelle oberflächennah erfolgt; bei einer Tiefenfassung eine Quelle – etwa durch Nachgraben oder Bohren – liegt eine Grundwassererschließung nach § 10 WRG 1959 vor (vgl. Bachler in Oberleitner/Berger, WRG-ON5 § 10 Rz 2).

Unter Grundwasser ist im Gegensatz zu Tagwasser jedes Wasser zu verstehen, welches in die Erdoberfläche eindringt, um dann unter ihr fortzufließen oder in wasserhaltenden Schichten zu stagnieren, wobei es keinen Unterschied macht, ob das Wasser die Schichten durchsickert oder in größerer Menge durch Felsspalten in die Erde eindringt (VwGH 25.10.2018, Ra 2017/07/0136, mHa VwSlg. 4837 A/1906; 16257 A/1930).

5.2.2. Wie festgestellt, wird die in Rede stehende Fischteichanlage von der im Bescheid vom 12.4.2013 so bezeichneten „***“ mit Wasser versorgt. Dabei handelt es sich um eine auf dem Gst. Nr. ***, KG ***, aufgehende Quelle, die sich zu einem Oberflächengewässer entwickelt. Von diesem Gewässer wird in der Folge die Fischteichanlage mit Wasser gespeist. Das bedeutet, dass das Wasser für die Fischteichanalage nicht von einer Brunnenanlage selbst entnommen wird. So besteht keine Tiefenfassung der Quelle, aus der gleichsam das Grundwasser hochgepumpt wird und anschließend die Fischteiche versorgt. Daraus folgt aber, dass es sich beim Wasser, das die Fischteichanlage speist, im rechtlichen Sinn um Tagwasser und nicht um Grundwasser handelt. Davon ging wohl auch die Wasserrechtsbehörde aus, stützte sie denn die wasserrechtliche Bewilligung vom 12.4.2013 nicht auf § 10 WRG 1959, sondern (u.a.) auf § 9 leg. cit.

5.2.3. Wiewohl für das erkennende Gericht feststeht, dass eine Fischbestandsbiomasse in der gegenständlichen Fischteichanlage im Ausmaß von 2,55 t nicht dem bewilligten wasserrechtlichen Konsens von maximal 1,1 t Bestandsbiomasse Salmoniden entspricht, so kann dem Beschwerdeführer dadurch eine konsenswidrige Nutzung des Grundwassers nicht nachgewiesen werden, wird doch durch die Fischteichanlage Tagwasser benutzt. Insofern hat der Beschwerdeführer die ihm angelastete Tat nicht begangen.

5.3. Fraglich ist, ob der Spruch des Straferkenntnisses einer Korrektur im Sinne des § 44a Z 1 VStG zugänglich ist, zu der auch das Verwaltungsgericht verpflichtet ist. Dies ist aus folgender Überlegung jedoch zu verneinen:

Bei Tagwasser einerseits und Grundwasser andererseits handelt es sich jeweils um differenzierende rechtliche Qualifikationen unterschiedlicher Sachverhaltselemente, an die unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft werden, wie die Differenzierung der Bewilligungspflicht in § 9 und § 10 WRG 1959 zeigt. Dies spiegelt sich auch in den unterschiedlichen Straftatbeständen des § 137 Abs. 2 Z 1 WRG 1959 einerseits und des § 137 Abs. 2 Z 2 leg. cit. andererseits wieder. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer ausschließlich eine konsenswidrige Nutzung des Grundwassers angelastet, von einer bewilligungswidrigen Nutzung des Tagwassers ging sie hingegen nicht aus. Es finden sich dementsprechend keine sachverhaltsbezogenen Anlastungen, die eine Korrektur des Spruchs des Straferkenntnisses dahingehend ermöglichen würden, dass dem Beschwerdeführer nun vom Verwaltungsgericht etwa eine Übertretung von § 9 iVm. § 137 Abs. 2 Z 1 WRG 1959 zur Last gelegt werden könnte. Diese sachverhaltsbezogenen Elemente wären jedoch unabdingbare Voraussetzung für eine Spruchkorrektur. Dadurch, dass diese nicht vorliegen, würde das Verwaltungsgericht bei einer Spruchkorrektur die Sache des Verfahrens überschreiten und einen nicht zulässigen Austausch der Tat vornehmen.

5.4. Demnach war der Beschwerde Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben. Das Verwaltungsstrafverfahren war gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.

6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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