LVwG N LVwG-AV-650/001-2025

LVwG-AV-650/001-2025Landesverwaltungsgericht04.09.2025

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Nachbar; Nachbarrecht; Einwendungen; Sache des Verfahrens;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-650/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.650.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde der A in *** gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 1. April 2025, Zl. ***, betreffend Erteilung einer Baubewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 für die Errichtung eines Carports und eines Abstellraums an B zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2. Die Revision ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

zu 1.:§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

zu 2.:Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren

Mit Eingabe vom 12. November 2024 beantragte B (in der Folge: Bauwerber, mitbeteiligte Partei) bei der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** (in der Folge: Baubehörde I. Instanz) die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Carports und eines Abstellraums auf dem Grundstück Nr. .***, EZ ***, KG ***, mit der Anschrift ***, ***.

Mit Schreiben vom 8. Jänner 2025 informierte die Baubehörde I. Instanz A (in der Folge: Beschwerdeführerin) wie folgt über das Bauvorhaben:

„Der Bauwerber B hat um baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Carports und eines Abstellraumes in ***, , Grundstück Nr. ., KG ***, EZ ***, Grundbuch *** angesucht.

Gemäß § 21 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung werden Sie als Nachbar gemäß § 6 Abs. 1 und 3 des obzitierten Gesetzes von dem Einlangen des Antrags verständigt.

Sie können in diesen Antrag, seine Beilagen und allfällige Gutachten bei der Stadtgemeinde *** nach vorheriger Terminvereinbarung [...] zu den Amtsstunden [...] Einsicht nehmen.

Sie werden aufgefordert, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Stadtgemeinde *** einzubringen.

Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt Ihre allfällige Parteistellung. Eine mündliche Verhandlung [...] findet nicht statt.“

Mit Eingabe vom 22. Jänner 2025 erhob die Beschwerdeführerin die folgenden Einwendungen gegen das Bauvorhaben:

„[...]

Meine Einwendungen berufen sich auf die Größe des Carports bzw. des Abstellraums, in besonderer Weise aber auf die Höhe des Abstellraums, der die Höhe der Grundstücksmauer überragt und mindestens eine Höhe von 3,5 Metern hat.

In weiterer Folge bitte ich Sie die Abstände zwischen den Baulichkeiten in *** und meiner Hausmauer, ***, zu überprüfen.

Auch ist für mich nicht ersichtlich, wohin das Abwasser des Abstellraums versickert und nicht zu meiner Hauswand abgeleitet wird.

[...]“

Mit Bescheid vom 17. Februar 2025, Zl. , erteilte die Baubehörde I. Instanz dem Bauwerber gemäß § 23 Abs. 1 und 2 NÖ BO 2014 i.V.m. § 21 NÖ BO 2014 die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Carports und eines Abstellraums auf dem Grundstück Nr. ., EZ ***, KG ***, mit der Anschrift ***, ***.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung gegen diesen Bescheid, in der sie vorbrachte, dass zwar ein Baustopp verhängt, aber mit Bescheid vom 17. Februar 2025 im Nachhinein „als legal erklärt“ worden sei. Weiters sei ein Abbruchauftrag für die nicht bewilligten errichteten Bauwerke verfügt worden. Aufgrund dieser Tatsache hätte der Bauwerber das Gebäude abbrechen müssen bzw. widerspreche sich die Baubehörde in ihrer eigenen Argumentation. Das als Abstellraum vorgesehene Gebäude sei zwar im Plan zur östlichen Grundstücksgrenze mit einer Gesamthöhe von 2,97 m angegeben, was aber nicht der Wirklichkeit entspreche und die 3 m um vieles überrage. Die Beschwerdeführerin ersuchte, ihre Einwände zu prüfen.

Der in der Sitzung des Stadtrates der Stadtgemeinde *** (in der Folge: Baubehörde II. Instanz, belangte Behörde) vom 31. März 2025 angenommene Beschlussantrag war darauf gerichtet, dass die Berufung der Beschwerdeführerin „abgewiesen und untenstehende Berufungsentschiedung [sic] beschlossen“ werde, wobei der im Protokoll abgedruckte Entwurfstext (bis auf das Datum der Erledigung) dem ausgefertigten Berufungsbescheid entspricht.

Mit Bescheid vom 1. April 2025, Zl. ***, wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG als unzulässig zurück und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich. In ihrer Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung nicht darlege, inwiefern ihre subjektiv-öffentlichen Rechte durch das geplante Vorhaben beeinträchtigt werden könnten. Zum Abbruchauftrag sei anzumerken, dass aufgrund einer rechtskräftigen baubehördlichen Bewilligung kein Anlass mehr für eine Baueinstellung oder einen Abbruchauftrag bestehe. Dieser Einwand betreffe kein subjektiv-öffentliches Recht, das durch einen Nachbar geltend gemacht werden könne. Beim Einwand, dass höher gebaut worden sei als in den Einreichunterlagen angegeben, handle es sich ebenso wenig um ein subjektiv-öffentliches Recht, weil er sich auf den bestehenden Baubestand beziehe und nicht auf das gegenständliche Vorhaben. Der für das Bauverfahren maßgebliche Prüfgegenstand seien die Einreichunterlagen. Aus diesen lasse sich ableiten, dass die maximale Gebäudehöhe des Nebengebäudes 2,97 m betrage. Die eingebrachte Berufung sei mangels Vorbringens von subjektiv-öffentlichen Rechten im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 als unzulässig zu werten und daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG zurückzuweisen.

2. Zum Beschwerdevorbringen

Die Beschwerdeführerin erhob mit Schriftsatz vom 25. Mai 2025 Beschwerde gegen den Bescheid vom 1. April 2025 und brachte darin im Wesentlichen vor, durch die angefochtene Entscheidung an der Ausübung ihrer subjektiven Nachbarschaftsrechte gehindert zu werden. Der Sachverhalt sei ergänzungsbedürftig. Die Behörde hätte weitere Fakten zum Sachverhalt sammeln müssen, um sich ein genaueres Bild von der Sachlage machen zu können. Der Abstellraum übersteige die vom Bauwerber angegebenen 2,97 m. Ein Lokalaugenschein sei erst nach der Berufungsentscheidung durchgeführt worden. Bei einer Überprüfung hätte die Behörde feststellen müssen, dass das Gebäude nicht den angegebenen Normen entspreche und gegen § 51 NÖ BO 2014 verstoße. Es sei zwar die Baueinstellung vom 16. Dezember 2024 aufgehoben worden, ein Baubeginn sei jedoch nicht angezeigt worden, obwohl das Gebäude bereits errichtet worden sei. Es stelle sich daher die Frage, inwiefern die Behörde „einer Überprüfung nicht nachgekommen“ sei.

Die Beschwerdeführerin beantragte,

„.) eine mündliche Verhandlung durchzuführen oder/ und

.) in der Sache selbst zu entscheiden, ob ich in meinen subjektiven Nachbarschaftsrechten eingeschränkt werde/wurde bzw. es zu einem Rückbau auf die angegebene Höhe von 2,97 Metern kommt und ich weitere Punkte anführe:

.) der Abstellraum, wie erwähnt, die Grundstücksmauer überragt (beinahe 4 Meter Gesamthöhe des Gebäudes) und einen Schatten auf meinen Garten wirft bzw. aufgrund von nicht klaren Löchern (siehe Foto) in der Dachkonstruktion der Verdacht naheliegt, ich hindurch in meinem Garten beobachtet werde.

.) in weiterer Folge sollte auch von Seiten der Behörde festgestellt werden, welche Zweckmäßigkeit ein Rohr in der Dachkonstruktion, das in Richtung meines Grundstücks zeigt (siehe Foto) hat.

.) bzw. in eventu den angefochtenen Bescheid *** (Berufungsentscheidung) mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuweisen ist.“

Beigeschlossen waren die E-Mail-Korrespondenz der Beschwerdeführerin mit der Baubehörde sowie Fotos.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren

Mit Schreiben vom 2. Juni 2025 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor.

Mit Schreiben vom 27. August 2025 ersuchte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die belangte Behörde um Vorlage weiterer Unterlagen, welche mit E-Mail vom 2. September 2025 vorgelegt wurden.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt und den Verwaltungsgerichtsakt.

4. Feststellungen

Der Bauwerber, C und D sind Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***, KG , bestehend aus dem Grundstück Nr. ., mit der Anschrift ***, *** (in der Folge: Baugrundstück).

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin in der Liegenschaft ***, KG , bestehend unter anderem aus dem Grundstück Nr. ., mit der Anschrift ***, ***, *** (in der Folge: Nachbargrundstück).

Das Baugrundstück grenzt im Osten unmittelbar an das an Nachbargrundstück an. An dieser Grundgrenze soll projektgemäß ein Abstellraum mit den Maßen 7 m x 10 m errichtet werden. Die Höhe der der östlichen Grundstücksgrenze zugewandten Gebäudefront des Abstellraumes soll projektgemäß 2,97 m (gemessen vom Bezugsniveau) betragen, der Abstand zum Nachbargrundstück 70 cm.

Darüber hinaus ist die Errichtung eines Carports mit den Maßen 20,23 m x 5,48 m und einer Höhe von höchstens 3,30 m (gemessen vom Bezugsniveau) geplant. Der Abstand zur östlichen Grundstücksgrenze beträgt zwischen 3,34 m und 3,75 m.

Das Bauansuchen langte am 19. November 2024 bei der Baubehörde I. Instanz ein.

Die Beschwerdeführerin übernahm das Schreiben vom 8. Jänner 2025 am 10. Jänner 2025.

Die Einwendungen der Beschwerdeführerin langten am 23. Jänner 2025 bei der Baubehörde I. Instanz ein.

Die Beschwerdeführerin übernahm den Bescheid vom 17. Februar 2025 am 24. Februar 2025.

Die Berufung der Beschwerdeführerin langte am 9. März 2025 bei der Baubehörde I. Instanz ein.

Die Beschwerdeführerin übernahm den Bescheid vom 1. April 2025 am 2. Mai 2025.

Die Beschwerde langte am 30. Mai 2025 bei der Baubehörde ein.

5. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen am Bau- sowie am Nachbargrundstück beruhen auf den jeweiligen Grundbuchauszügen vom 27. August 2025.

Die Feststellungen zum Bauvorhaben gründen auf der Baubeschreibung vom 22. Dezember 2024 sowie dem Einreichplan vom 22. Dezember 2024, Plannr. ***, erstellt von der E GmbH. Die Lage der Grundstücke zueinander ergibt sich dabei aus dem Lageplan, die Abmessungen und die Situierung des Abstellraums gründen auf dem Grundriss und dem Schnitt B-B, jene des Carports auf dem Grundriss und dem Schnitt A-A.

Die Daten des Einlangens des Bauansuchens, der Einwendungen und der Beschwerde bei der Baubehörde sind jeweils in einem unbedenklichen handschriftlichen Vermerk auf den Eingaben vermerkt.

Die Feststellungen zur Zustellung des Schreibens vom 8. Jänner 2025 und der Bescheide vom 17. Februar 2025 und 1. April 2025 beruhen auf den ordnungsgemäß ausgefüllten Rückscheinen, denen als öffentliche Urkunden die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit zukommt (§ 47 AVG i.V.m. § 292 Zivilprozessordnung – ZPO). Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Zustellung der genannten Schriftstücke begründen würden.

Die Feststellungen zum Einlangen der Berufung ergeben sich aus dem unbedenklichen E-Mail der Beschwerdeführerin vom 9. März 2025.

6. Erwägungen

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks und als solche Nachbarin im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsstellung des Nachbarn im baubehördlichen Bewilligungsverfahren beschränkt. Der Nachbar hat nur dort ein durchsetzbares Mitspracherecht, wo seine durch baurechtliche Vorschriften geschützte Rechtssphäre bei Verwirklichung des Bauvorhabens beeinträchtigt werden könnte (z.B. VwGH vom 7. August 2013, Zl. 2012/06/0142). Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise begrenzt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (z.B. VwGH vom 15. Mai 2020, Zl. Ra 2019/06/0033).

§ 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 legt den Rahmen der festgelegten Nachbarrechte – und somit jene Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können – erschöpfend (taxativ) fest.

§ 6 NÖ BO 2014 lautet, soweit hier relevant, wie folgt:

(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:

[...]

[...]

Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

beeinträchtigt werden könnte.

[...]“

Parteistellung kommt (nur) hinsichtlich der fristgerecht vorgebrachten tauglichen Einwendungen zu (z.B. VwGH vom 15. Mai 2014, Zl. 2011/05/0020).

Eine Einwendung im Sinne des § 42 Abs. 1 erster Satz AVG liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts geltend macht, wobei seine diesbezüglichen Erklärungen – weil diese, insbesondere wenn sie von nicht rechtskundig vertretenen Parteien stammen, nicht selten auslegungsbedürftig sind – nicht nur ihrem Wortlaut nach, sondern auch nach ihrem Sinn zu beurteilen sind. Die Einwendung muss dabei jedenfalls erkennen lassen, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Vorhaben wendet. Ein bestimmtes Recht muss nicht genannt werden. Es kommt dabei letztlich auf die Umstände des Einzelfalles an (vgl. z.B. VwGH vom 19. November 2024, Zl. Ra 2022/05/0114).

Beziehen sich Einwendungen des Nachbarn auf Themenkreise, denen im baubehördlichen Bewilligungsverfahren entweder gar keine Relevanz zukommt oder die in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 nicht angesprochen sind, sind sie als unzulässig zu werten (vgl. VwGH vom 18. Dezember 2003, Zl. 2002/06/0068) und scheidet eine Rechtsverletzung jedenfalls aus.

Die Beschwerdeführerin hat in ihren Einwendungen die Größe des Carports bzw. des Abstellraums moniert, und sich dabei insbesondere auf die Höhe des Abstellraums bezogen.

Um eine taugliche Einwendung nach § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 zu erheben, reicht es aus, dass der Nachbar behauptet, das Bauvorhaben verletze Bestimmungen über die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen den Bauwerken oder deren zulässige Höhe. Dass das Bauvorhaben tatsächlich gegen diese Bestimmungen verstößt, ist nicht Voraussetzung für eine Einwendung im Rechtssinne, diese Frage ist vielmehr im Baubewilligungsverfahren zu prüfen (vgl. z.B. VwGH vom 27. Juni 2023, Zl. Ra 2021/05/0081).

Die rechtzeitige Einwendung der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Höhe des Abstellraums war daher zulässig.

Mit ihrer Bitte bzw. Aufforderung an die Baubehörde, die Abstände zwischen den Baulichkeiten am Baugrundstück und ihrer Hausmauer zu überprüfen, hat die Beschwerdeführerin hingegen keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts geltend gemacht, sodass keine zulässige Einwendung vorliegt (vgl. z.B. VwGH vom 18. März 2022, Zl. Ra 2021/04/0001).

Die Beschwerdeführerin hat darüber hinaus in ihren Einwendungen vorgebracht, dass für sie nicht ersichtlich sei, „wohin das Abwasser des Abstellraums versickert und nicht zu meiner Hauswand abgeleitet wird.“ Damit hat sie erkennbar darauf abgestellt, aus den Einreichunterlagen nicht jene Informationen ableiten zu können, die sie zur Verfolgung ihres Nachbarrechts – vorliegend bezogen auf die Trockenheit ihres Wohngebäudes (§ 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014) – benötigt, um eine Beeinträchtigung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte prüfen zu können (z.B. VwGH vom 22. Dezember 2015, Zl. Ra 2015/06/0121, und 29. Juli 2021, Zl. Ra 2019/05/0282). Es handelt sich daher um eine zulässige Einwendung.

Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer rechtzeitigen und zulässigen Einwendungen nicht präkludiert und hat ihre Parteistellung nicht verloren. Eine unterlassene Wiederholung solcher Einwendungen im Rechtsmittelverfahren führt im weiteren Verfahren zu keiner Präklusion (z.B. VwGH vom 15. Mai 2014, Zl. 2011/05/0020). Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin auch in der Berufung ein Vorbringen zur Höhe des Abstellraumes erstattet. Selbst wenn sich dieses als nicht berechtigt erweist, verliert sie dadurch nicht ihre Parteistellung.

Die belangte Behörde hat die Berufung der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen und den Bescheid der Baubehörde I. Instanz vollinhaltlich bestätigt.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet. Es hat nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.

„Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (z.B. VwGH vom 24. Mai 2016, Zl. Ra 2016/03/0050).

Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich stets um ein Projektgenehmigungsverfahren, in dem die Baubehörde auf Grund des vom Antragsteller erarbeiteten Projekts die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen hat (z.B. VwGH vom 17. November 1981, Zl. 81/05/0104). Der Beurteilung ist nicht der Sachverhalt an Ort und Stelle, sondern jener Sachverhalt, der in den Bauplänen und der Baubeschreibung und im Antrag des Bewilligungswerbers enthalten ist, zugrunde zu legen (z.B. VwGH vom 1. Juli 1986, Zl. 82/05/0015, und 9. November 2004, Zl. 2003/05/0143). Die Sache eines Bewilligungsverfahrens wird vom Antragsteller festgelegt, ist also die vom Antrag umfasste Angelegenheit.

Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. z.B. VwGH vom 22. Jänner 2015, Zl. Ra 2014/06/0055, und vom 3. Februar 2021, Zl. Ra 2020/06/0324), es sei denn, es liegt ein bloßes Vergreifen im Ausdruck vor.

Im vorliegenden Fall war der von der belangten Behörde angenommene Beschlussantrag auf die Abweisung der Berufung und den Beschluss der als Entwurf abgedruckten Berufungsentscheidung gerichtet. Diese selbst enthält einerseits die Zurückweisung der Berufung als unzulässig und andererseits die vollinhaltliche Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides. Die Zurückweisung der Berufung widerspricht somit dem Wortlaut nach sowohl dem Beschlussantrag auf Abweisung als auch der Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides, weil eine Zurückweisung bei Fehlen notwendiger Prozessvoraussetzungen auszusprechen ist, während einer Abweisung bzw. einer Bestätigung eines Bescheides eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem entsprechenden Antrag bzw. Rechtsmittel zugrunde liegt.

Von einer mangelnden Beschlussdeckung ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen, weil der Entwurf des angefochtenen Bescheides, der sich mit seiner Ausfertigung vom 1. April 2025 deckt, Beschlussgrundlage war.

Es ist daher zu prüfen, ob sich die belangte Behörde hinsichtlich der Zurückweisung der Berufung lediglich im Ausdruck vergriffen hat.

Der Charakter einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung als Sacherledigung ist aus dem Gesamtinhalt des Bescheides abzuleiten. Der auf Zurückweisung lautende Spruch eines Bescheides ist einer Umdeutung nur in Fällen zugänglich, in denen der gesamte Bescheidinhalt eindeutig erkennen lässt, dass die Behörde eine Sachentscheidung beabsichtigte und daher die Zurückweisung zweifelsfrei ein den wahren behördlichen Willen verfälschendes Vergreifen im Ausdruck darstellt (vgl. z.B. VwGH vom 18. Dezember 2020, Zl. Ra 2019/10/0163, und 29. Jänner 2025, Zl. Ra 2021/04/0204).

Die belangte Behörde hat zwar auch auf das Vorbringen zum Abbruchauftrag und zur Höhe des Abstellraumes Bezug genommen, eine Gesamtschau des Inhalts des Bescheides zeigt jedoch, dass sie von einer fehlenden Parteistellung der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren ausgegangen ist, weil diese in ihrer Berufung keine subjektiv-öffentlichen Rechte geltend gemacht hätte, und sie die Berufung daher tatsächlich zurückweisen wollte. Ein Umdeuten des Spruchs kam aufgrund des klar zutage tretenden behördlichen Willens folglich nicht in Betracht.

Da die belangte Behörde in der Sache zu entscheiden gehabt hätte und die Berufung nicht hätte zurückweisen dürfen, war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

Die Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Eine Klärung des Sachverhalts war ebenso wenig erforderlich wie die Erörterung einer strittigen Rechtsfrage, weil sich das Verwaltungsgericht auf eine eindeutige Rechtslage zur Parteistellung der Nachbarn nach § 6 NÖ BO 2014 und die Zulässigkeit der Umdeutung von Bescheidsprüchen stützen konnte.

Es ist gewährleistet, dass jedermann in das Erkenntnis Einsicht nehmen kann.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006, und 3. März 2023, Zl. Ra 2022/10/0094).

Ob ein bestimmtes Parteivorbringen als Einwendung im Rechtssinne verstanden werden kann, ist eine Frage des Einzelfalls. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn die im Einzelfall erfolgte Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre (vgl. z.B. VwGH vom 10. Februar 2021, Zl. Ra 2021/05/0012, und 2. Dezember 2024, Zl. Ra 2023/05/0069). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Die Frage, wie ein Bescheid auszulegen ist, betrifft nur den Einzelfall (vgl. VwGH vom 27. November 2019, Zl. Ra 2017/05/0213). Da dem Verwaltungsgericht bei der Interpretation des Bescheides keine unvertretbare Beurteilung unterlaufen ist, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.