LVwG N LVwG-AV-598/001-2025

LVwG-AV-598/001-2025Landesverwaltungsgericht04.09.2025

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Einzelgenehmigung; Motorfahrrad; genehmigte Type; Änderung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-598/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.598.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, vertreten durch die RAe B KG, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 29.01.2025, GZ. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Einzelgenehmigung gemäß § 31 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 29.01.2025, GZ. ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 31.05.2023 auf Einzelgenehmigung gemäß § 31 KFG für das Fahrzeug der Type Vespa V5B3T mit der Fahrgestellnummer *** abgewiesen.

Begründend führte dazu die Landeshauptfrau von Niederösterreich zusammengefasst aus, dass es sich bei dem von der Antragstellung auf Einzelgenehmigung gemäß § 31 KFG betreffenden Fahrzeug ursprünglich um ein Motorfahrrad der Marke Vespa (50 Special) handle, welches durch diverse Umbauten, welche auch Motorbauteile betreffen würden, nunmehr als Motorrad genehmigt werden solle. Auf Nachfrage bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling sei letztendlich eine korrigierte Zustimmungsbescheinigung zur FIN „***“ mit Erstzulassung 09.09.1982 und Art des Fahrzeuges „Motorfahrrad L1e“ übermittelt worden. Dem Beschwerdeführer sei in weiterer Folge ein in einem wiedergegebener Verbesserungsauftrag erteilt worden, in dem unter anderem die Vorlage eines Teilegutachtens gefordert worden wäre. In Beantwortung dieses Verbesserungsauftrages seien zwar keine Gutachten vorgelegt, aber eine schriftliche Stellungnahme durch die Rechtsanwälte B KG eingebracht worden.

Zu dieser Stellungnahme werde ausgeführt, dass § 32 Abs 2 KFG im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, da dies die Regelung zur Typengenehmigung enthalte. Der Austausch des Motors gegen einen anderen Motor mit einer deutlich höheren Motorleistung stelle jedenfalls eine wesentliche Änderung im Sinne des § 33 Abs. 2 KFG dar. Dies habe zur Folge, dass die durchgeführten Änderungen nicht als Änderungsgenehmigung gemäß § 33 KFG genehmigt werden könnten, sondern eine Einzelgenehmigung gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 KFG zu erwirken sei. § 31 Abs. 1 Z 2 KFG besage, dass die Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges nur erteilt werden dürfe, wenn das Fahrzeug einer genehmigten Type angehöre und wesentliche technische Merkmale dieser Type am Fahrzeug verändert worden wären. Gemäß § 31 Abs. 2 KFG sei ein Gutachten eines oder mehrerer gemäß § 125 bestellter Sachverständiger darüber einzuholen, ob das Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und, soweit dies durch den Sachverständigen zumutbar erkennbar sei, den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspreche. Gemäß § 33 Abs. 5 KFG würden für Änderungen an einem gemäß § 31 einzeln genehmigten Fahrzeug § 31 Abs. 1 bis 4 KFG sinngemäß gelten.

Ein Fahrzeug einer genehmigten Type liege aufgrund der umfassenden Umbauarbeiten mit modernen Komponenten jedenfalls nicht vor und werde dies vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet. Zusammengefasst bedeute dies, dass aufgrund der Umbauten, welche als wesentliche Änderung gerade den Anlass für eine Genehmigung gemäß § 33 Abs. 2 KFG darstellen würden, diese geänderten Bauteile betreffend die aktuell gültigen Vorschriften maßgebend seien. Hierunter falle insbesondere der Austausch des Motors gegen einen anderen Motor mit einer deutlich höheren Motorleistung, somit seien jedenfalls auch die aktuellen Abgasvorschriften einzuhalten. Es seien daher auch in Übereinstimmung mit dem Erlass BMVIT-179.401/0004-IV/ST1/2015 Bestätigungen bzw. Nachweise im Sinne der KDV, Anlagen 3e bis 3i, erforderlich.

Um eine Genehmigungsfähigkeit feststellen zu können, sei es daher jedenfalls erforderlich, dass weder die Verkehrs- und Betriebssicherheit noch die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges herabgesetzt werden würden. Aufgrund des individuellen Umbaus erhöhe sich laut vorgelegtem Inspektionsbericht das Fahrgeräusch und würden sich die Lärmemissionen um 9dB erhöhen. Betreffend Abgaswerte seien bis dato keine Nachweise vorgelegt worden, weshalb keine Beurteilung der Umweltverträglichkeit des neu eingebauten Motors vorgenommen werden könne.

Die Mängelpunkte 3), 4) und 5) seien laut schriftlicher Angabe behoben worden. Die Richtigkeit dieser Angaben könne lediglich bei einer Begutachtung des Fahrzeuges durch einen Sachverständigen festgestellt werden. Eine Terminvereinbarung habe jedoch entgegen der Aufforderung im Schreiben vom 28.02.2024 bis dato nicht stattgefunden und könne die Behebung der Mängel daher seitens der Behörde lediglich aufgrund der schriftlichen Stellungnahme nicht festgestellt werden.

Im Zuge eines nationalen Genehmigungsverfahrens sei vom Sachverständigen gemäß § 125 KFG ein Gutachten gemäß §§ 31 Abs. 2 bzw. 33 Abs. 4 KFG zu erstellen. Zur Erstellung dieses Gutachten seien gegebenenfalls zusätzliche Nachweise erforderlich. Im vorliegenden Fall habe die Prüfung der vorgelegten Unterlagen ergeben, dass der vorgelegte Inspektionsbericht kein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten darstelle, da das beschriebene Motorgehäuse und die beschriebenen Zylinder nicht den eingebauten Teilen entsprechen würden. Dieses Gutachten sei daher mangels Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit als Beweis im Verwaltungsverfahren nicht geeignet. Darüber hinaus habe gemäß § 22 Abs. 4 KDV der Antragsteller über Aufforderung des Landeshauptmannes besondere Nachweise oder Befunde beizubringen, wenn im Zuge der Einzelprüfung Sachverhalte festgestellt werden würden, die in direktem Zusammenhang mit der Verkehrs- und Betriebssicherheit oder den Auswirkungen auf die Umwelt stehen würden, oder wenn sonstige Bedenken bestehen würden.

Aufgrund der Ermittlungen im Genehmigungsverfahren, insbesondere aufgrund der Tatsachen der unzulässigen Lärmerhöhung und dass keine Nachweise des Abgasverhaltens vorgelegt worden wären, sei die belangte Behörde zu dem Schluss gelangt, dass das Fahrzeug nicht den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit bzw. nicht den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen entspreche, somit die sachlichen Voraussetzungen des § 31 KFG nicht erfüllt seien, weshalb spruchgemäß die Einzelgenehmigung zu versagen gewesen wäre.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner mit Schriftsatz seiner Rechtsvertreterin vom 26.05.2025 fristgerecht erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid zu beheben und dahingehend zu ändern, dass dem Antrag auf Einzelgenehmigung stattgegeben werde, in eventu die Sache zur neuerlichen Entscheidung und Verhandlung rückzuverweisen.

Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die Behörde das zweimalige Ersuchen negiert habe, die gesetzlichen Grundlagen und bzw. oder die anerkannten Normen mitzuteilen, nach den die Prüfablauf- und Prüfbedingungen für die zu prüfenden Bauteile bekanntgegeben werden mögen. Somit liege ein Verfahrensmangel darin begründet, dass die belangte Behörde eine konkrete Auskunft über wesentliche anzuwendende Grundlagen verweigert habe und stattdessen im Wesentlichen einfach die bisherigen Verfahrensergebnisse abschreibe und dies als Begründung für einen abweislichen Bescheid heranziehe. Es seien nur diverse gesetzliche Bestimmungen zitiert worden, ohne dass Bezug auf den vorliegenden Fall hergestellt werde. Daher erweise sich die Begründung als Scheinbegründung bzw. fehle es an einer nachprüfbaren Begründung.

Der Beschwerdeführer habe im Verfahren konkrete Darstellungen und Vorbringen erstattet, die von der Behörde nicht gewürdigt worden wären. So seien die Bestimmungen des § 33 Abs. 6 6a KFG in gegenständlichem Fall nicht anwendbar, da gemäß § 32 Abs. 2 KFG in dem vorliegenden Fall von wesentlichen technischen Änderungen auszugehen sei. Es erfolge zudem eine Änderung der Fahrzeugklasse L1 (Kleinkraftrad) auf L3 (Motorrad). Somit habe eine neue Typisierung gemäß §§ 31 und 28 KFG zu erfolgen und seien somit die Vorhalte der Behörde zu 1) und 2) nicht zutreffend. Es werde in diesem Zusammenhang auf den in einem vorgelegten Erlass BMVIT-179.401/0004-IV/ST1/2015 des zuständigen Bundesministeriums an alle Landeshauptmänner (und -frauen) vom 22.12.2015 verwiesen.

Dies Ausführungen zu den Punkten 3, 4 und 5, seien offenbar im Verfahren für die belangte Behörde nicht mehr notwendig. Der Originaltacho, die Hitzeschutzverkleidung und der Abstand zwischen der verbauten Felge und dem Motor- bzw. Betriebsgehäuse würden zudem auch wieder eingebaut bzw. hergestellt werden. Auf die wesentlichen Ausführungen zu den Punkten 6 und 7 gehe zudem die Behörde in ihrer Begründung faktisch nicht ein. Ein Teilegutachten könne auch gar nicht erstellt werden und habe der Beschwerdeführer im Verfahren betont, im Falle der Bekanntgabe klarer Prüfbedingungen seitens der Behörde jegliche erforderlichen Prüfungen durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Es fehle aber an klar definierten Prüfbedingungen, sodass mangels solcher bzw. mangels einer Bekanntgabe solcher durch die Behörde trotz Anfrage ein mangelhaftes Verfahren gegeben sei. Im Übrigen seien das Motorgehäuse, der Kolben bzw. Kolbensatz, die Kurbelwelle und die Zylinder, die jeweils eingebaut seien, von äquivalenter Qualität.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 29.05.2025 legte das Amt der NÖ Landesregierung dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit dem Hinweis, dass der angefochtene Bescheid vom 29.01.2025 erst am 28.04.2025 dem Beschwerdeführer zugestellt worden wäre.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vom Amt der NÖ Landesregierung vorgelegten Verwaltungsakt.

4. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Fahrzeuges der Type Vespa V5B3T mit der Fahrgestellnummer ***. Laut Zustimmungserklärung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 12.02.2024, GZ. *** handelt es sich bei diesem Fahrzeug um ein am 09.09.1982 erstmals zugelassenes Motorfahrrad L1e.

Am 31.05.2023 stellte der Beschwerdeführer bei der Landeshauptfrau von Niederösterreich einen Antrag auf Einzelgenehmigung dieses Fahrzeuges gemäß § 31 KFG. Laut dem vom Beschwerdeführer mit diesem Antrag vorgelegten Inspektionsbericht Nr. *** von C e.U. (Inhaber D) wurden an diesem Fahrzeug wesentliche Änderungen vorgenommen, so der ursprüngliche Motor mit einem Hubraum von 50 cm3 durch einen solchen von 98,5 cm3 ersetzt, ein neuer Vergaser eingebaut, ein Reflexionsschalldämpfer neu eingebaut sowie das Fahrwerk, die Räder und die Bremsanlage verändert. Durch diese Änderungen wurde die Motorleistung rund vervierfacht, die Höchstgeschwindigkeit von 39 km/h auf 105 km/h erhöht und das Betriebsgeräusch von 73 dB auf 82 dB als Fahrgeräusch erhöht. Inwieweit es dadurch zu einer Erhöhung der Emissionen kommt, wurde im Inspektionsbericht nicht festgehalten.

Mit Schreiben des Amtes der NÖ Landesregierung vom 28.02.2024 wurde dem Beschwerdeführer nach Einholung einer Stellungnahme eines Amtssachverständigen ein Verbesserungsauftrag dahingehend erteilt, dass dieser ein Gutachten darüber vorzulegen hat, wonach geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von höheren Lärmemissionen getroffen wurden, ein Gutachten darüber vorzulegen, dass es zu keiner Zunahme der Treibhausgasemissionen kommt, den neuen Geschwindigkeitsmesser im Gutachten zu ergänzen, die Typenbezeichnung des Endschalldämpfers erkennbar zu machen, den Abstand zwischen der verbauten Felge an der 2. Achse und dem Motor- bzw. Betriebsgehäuse zu vergrößern sowie jeweils ein Teilegutachten für das gegenständliche Motorgehäuse, die Kolben, die Zylinder und die Kurbelwelle zur Klärung der Eignung im Straßenverkehr vorzulegen.

Seitens des Beschwerdeführers wurden bis dato keine weiteren Schriftstücke, insbesondere Gutachten vorgelegt, kein Termin für eine neuerliche Begutachtung des Fahrzeuges vereinbart und lediglich angekündigt, dass der originale Geschwindigkeitsmesser wieder eingebaut werden würde, die Hitzeschutzverkleidung wieder geöffnet werden würde und der Abstand zwischen der verbauten Felge an der 2. Achse und dem Motor- bzw. Betriebsgehäuse vergrößert werden würde.

5. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist im festgestellten Rahmen unstrittig und ergibt sich auch vollinhaltlich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes, so insbesondere aus den vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Urkunden, vor allem dem angesprochenen Inspektionsbericht, und seinem eigenen Vorbringen im verwaltungsbehördlichen Verfahren und in seiner Beschwerde. So sind vor allem die am gegenständlichen Fahrzeug vorgenommenen Änderungen ebenso unbestritten wie die Umstände, dass bislang seitens des Beschwerdeführers keine weiteren Schriftstücke, insbesondere weitere Gutachten, vorgelegt wurden und die vorgenommenen Änderungen bislang auch nicht rückgängig gemacht wurden; zu Letzterem wurde vom Beschwerdeführer lediglich ausgeführt, die von ihm angesprochenen Rückbauten am Geschwindigkeitsmesser, der Hitzeschutzverkleidung und Felge erst vornehmen zu lassen.

6. Rechtslage:

Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das

Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

§ 31 Abs. 1, 2 und 3 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG):

„(1) Die Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines Fahrgestelles solcher Fahrzeuge darf nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug oder Fahrgestell

1. keiner genehmigten Type angehört,

2. einer genehmigten Type angehört und wesentliche technische Merkmale dieser Type am Fahrzeug verändert wurden (§ 33 Abs. 2),

3. einer genehmigten Type angehört und der Nachweis erbracht wurde, dass für das Fahrzeug oder Fahrgestell kein Typenschein erlangt werden kann, oder

4. einer Type angehört, deren Genehmigung vom Bundesminister für Landesverteidigung beantragt wurde, und nicht mehr zur Verwendung im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bestimmt ist.

(2) Über die Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines Fahrgestelles solcher Fahrzeuge hat auf Antrag des Erzeugers, bei ausländischen Erzeugern des gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigten oder des rechtmäßigen Besitzers des Fahrzeuges, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 6 der Landeshauptmann zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der rechtmäßige Besitzer seinen Hauptwohnsitz hat oder der Erzeuger oder sein inländischer Bevollmächtigter den Hauptwohnsitz oder eine feste Betriebsstätte oder, sofern sich das Fahrzeug dort befindet, ein Auslieferungslager haben. Der Landeshauptmann hat vor der Entscheidung über den Antrag auf Einzelgenehmigung ein Gutachten eines oder mehrerer gemäß § 125 bestellter Sachverständiger darüber einzuholen, ob das Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und, soweit dies durch den Sachverständigen zumutbar erkennbar ist, den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

(3) Die Sachverständigen haben ihr Gutachten auf Grund einer Prüfung, der Einzelprüfung abzugeben. Der Landeshauptmann hat den Sachverständigen die für die Vornahme der Einzelprüfung erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Das Ergebnis der Einzelprüfung ist in einem Prüfungsbefund festzuhalten, der die zulassungsrelevanten Daten des Fahrzeuges und alle weiteren den Gegenstand der angestrebten Einzelgenehmigung bildenden Angaben zu enthalten hat.“

§ 32 Abs. 1 und 2 KFG:

„(1) Änderungen an einer genehmigten Type, die Entscheidungsgrundlagen des Typengenehmigungsbescheids betreffen, sowie die endgültige Einstellung der Produktion hat der Erzeuger oder dessen Bevollmächtigter unverzüglich dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie anzuzeigen. Bei Änderungen an einer genehmigten Type ist der Anzeige eine entsprechend abgeänderte Typenbeschreibung anzuschließen.

(2) Betreffen die Änderungen (Abs. 1) wesentliche technische Merkmale der genehmigten Type, so bedarf die veränderte Type einer neuen Typengenehmigung (§ 29).“

§ 33 Abs. 1, 2, 4 und 5 KFG:

„(1) Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges beeinflussen können, hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat; durch Verordnung kann jedoch festgesetzt werden, dass Änderungen durch das Anbringen von bestimmten Arten von Teilen, Ausrüstungsgegenständen, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen an Fahrzeugen nicht angezeigt werden müssen, wenn

1. diese Änderungen

a) nicht wesentliche technische Merkmale der genehmigten Type betreffen,

b) den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht zuwiderlaufen und

c) die Verkehrs- und Betriebssicherheit und die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges nicht herabsetzen, und

2. sofern für diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen eine Typengenehmigung vorgesehen ist, sie gemäß § 35 oder nach einer Einzelrichtlinie typengenehmigt sind, oder

3. sofern diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzliche Aufbauten oder Vorrichtungen von der Behörde als für diese Type und Ausführung auf Grund eines von einem nach § 124 bestellten Sachverständigen erstellten Gutachtens für geeignet erklärt oder nach § 33 an einem einzelnen Fahrzeug bereits genehmigt worden sind. In diesem Fall ist eine Abschrift des Genehmigungsbescheides im Fahrzeug mitzuführen.

(…)

(2) Betreffen die Änderungen (Abs. 1) wesentliche technische Merkmale der Type, der das Fahrzeug angehört, so bedarf das geänderte Fahrzeug einer Einzelgenehmigung. Mit dieser Einzelgenehmigung verliert das für das Fahrzeug allenfalls ausgestellte Genehmigungsdokument seine Gültigkeit und ist dem Landeshauptmann abzuliefern.

(…)

(4) Der Landeshauptmann hat vor der Entscheidung unter Anwendung der Bestimmungen des § 31 Abs. 2 und 3 ein Gutachten eines oder mehrerer gemäß § 125 bestellter Sachverständiger darüber einzuholen,

1. ob durch eine angezeigte Änderung wesentliche technische Merkmale verändert wurden,

2. ob die Verkehrs- und Betriebssicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges herabgesetzt ist und

3. ob, soweit dies durch den Sachverständigen beurteilt werden kann, weiterhin die Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen eingehalten werden;

hierbei sind, sofern in diesem Bundesgesetz oder in den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nichts anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeugs in Kraft waren; später erlassene Vorschriften dürfen ebenfalls eingehalten werden.

(5) Für Änderungen an einem gemäß § 31, allenfalls in Verbindung mit § 34 einzeln genehmigten Fahrzeug gelten die Abs. 1 bis 4 und § 30 Abs. 1a sinngemäß.“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Vom Beschwerdeführer wurde verfahrenseinleitend ein Antrag auf Einzelgenehmigung seines verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges gemäß § 31 KFG gestellt.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 KFG (die Tatbestände der Z 1, 3 und 4 kommen gegenständlich unstrittig und auf Basis des festgestellten Sachverhaltes nicht zum Tragen) darf die Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines Fahrgestelles solcher Fahrzeuge nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug oder Fahrgestell einer genehmigten Type angehört und wesentliche technische Merkmale dieser Type am Fahrzeug verändert wurden (§ 33 Abs. 2). Sowohl die belangte Behörde als auch der Beschwerdeführer gehen auf Basis des festgestellten Sachverhaltes und der darin festgestellten Änderungen am Fahrzeug des Beschwerdeführers richtig davon aus, dass wesentliche technische Merkmale dieser Type am Fahrzeug derart verändert wurden, dass eine Änderungsgenehmigung nach § 33 KFG nicht (mehr) möglich ist, sondern nur mehr eine Einzelgenehmigung eben nach § 31 Abs. 1 Z 2 KFG erwirkt werden kann. Eben diese Bestimmung verweist auf § 33 Abs. 2 KFG, wonach das geänderte Fahrzeug einer Einzelgenehmigung bedarf, wenn die Änderungen (Abs. 1) wesentliche technische Merkmale der Type, der das Fahrzeug angehört, betreffen, was alleine durch den Austausch des Motors mit der damit verbundenen Mehrleistung, aber auch durch die sonstigen Änderungen, insbesondere in deren Kombination, gegeben ist.

Gemäß § 31 Abs. 2 KFG hat nun der Landeshauptmann vor der Entscheidung über den Antrag auf Einzelgenehmigung ein Gutachten eines oder mehrerer gemäß § 125 bestellter Sachverständiger darüber einzuholen, ob das Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und, soweit dies durch den Sachverständigen zumutbar erkennbar ist, den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht. Es bedarf somit keines Rückgriffes auf die weiteren von der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer zitierten Bestimmungen des § 32 und des § 33, die im Wesentlichen in die gleiche Richtung zielende Bestimmungen enthalten, wobei eben diese Bestimmungen auch Änderungen an genehmigten Typen (§ 32) und Änderungen an einzelnen Fahrzeugen (§ 33) einer gesetzlichen Regelung zuführen. Soweit zudem der Beschwerdeführer ergänzend darauf verweist, dass die Bestimmungen des § 33 Abs. 6 und 6a KFG nicht anwendbar seien, ist festzuhalten, dass offenkundig die belangte Behörde auch selbst von eben diesem ausgeht, sodass auf diesen Einwand auch nicht weiter einzugehen ist.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun weiters, dass der Beschwerdeführer weder mit seinem verfahrenseinleitenden Antrag noch nach Erhalt des festgestellten Verbesserungsauftrages durch die belangte Behörde noch mit seiner Beschwerde ausreichende Nachweise, so insbesondere Gutachten oder geeignete technische Berichte vorgelegt hat, die es der belangten Behörde bzw. dem von ihr beauftragten Sachverständigen ermöglicht hätten, die Genehmigungsfähigkeit des Fahrzeuges in technischer Hinsicht zu überprüfen. Die Verpflichtung zur umfassenden Überprüfung des Fahrzeuges ergibt sich eben aus der Bestimmung des § 31 Abs. 2 letzter Satz KFG. Bereits aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass der Antrag auf Einzelgenehmigung abzuweisen ist, wenn das betreffende Fahrzeug nicht den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und/oder den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht. Eben gleiches hat zu gelten, wenn der Antragsteller selbst vereitelt, eine diesbezügliche Überprüfung des Fahrzeuges überhaupt vornehmen zu können.

Der Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen verwaltungsbehördlichen Verfahren darüber in Kenntnis gesetzt, dass seinem Antrag kein Erfolg beschieden sein kann, wenn von ihm keine ausreichenden technischen Nachweise erbracht werden, er in einem angesprochene Änderungen am Fahrzeug nicht wieder rückgängig macht und er eine technische Überprüfung des Fahrzeuges durch die belangte Behörde nicht ermöglicht. Im entsprechenden Verbesserungsauftrag wurden von der belangten Behörde ebenso wie sodann auch im angefochtenen Bescheid insbesondere sämtliche relevanten Bestimmungen des § 31 KFG angeführt, sodass dem erkennenden Gericht nicht nachvollziehbar ist, inwieweit sich diesbezüglich der Beschwerdeführer beschwert erachtet.

Vom Beschwerdeführer wurde auch auf die einzelnen Punkte des Verbesserungsauftrages inhaltlich eingegangen, dieser aber letztlich in keinem einzelnen Punkt erfüllt. So wurden vom Beschwerdeführer Rückbauten nur angekündigt, dies selbst auch noch in der Beschwerde, aber bis dato nicht vorgenommen, dementsprechend konnte vom Beschwerdeführer dazu auch kein Nachweis erbracht werden und erübrigt sich dazu auch eine Nachbegutachtung. Zum Motorgehäuse, den Kolben, der Kurbelwelle und dem Zylinder behauptet der Beschwerdeführer lediglich die Gleichwertigkeit, ohne dafür einen technischen Nachweis zu erbringen; im Übrigen tritt der Beschwerdeführer hier nicht auf gleicher fachlicher Ebene stehend der Stellungnahme des von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen entgegen. Nicht zuletzt entspricht auch bereits der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine derart vorgenommene Erhöhung der Motorleistung zu einer Erhöhung der Lärmemissionen und der Treibhausgasemissionen führen muss und wurden auch dazu bis dato keine technischen Unterlagen vom Beschwerdeführer vorgelegt.

Zusammengefasst ergibt sich daher aus dem festgestellten Sachverhalt, der eben auch unstrittig ist, dass einerseits das Fahrzeug schon nach dem der belangten Behörde vermittelten Wissensstand nicht der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht und darüber hinaus der Beschwerdeführer nicht ausreichende Nachweise zur Entkräftung dieser Feststellung und überhaupt zur abschließenden Klärung der Frage der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges vorgelegt hat. Das Beschwerdevorbringen ist insgesamt nicht nachvollziehbar und konnte diesem kein Erfolg beschieden sein.

Die belangte Behörde hat sohin den Antrag des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen und war deshalb der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegen. Es wurde auch von keiner der Parteien die Durchführung einer Verhandlung beantragt.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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