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LVwG-AV-938/001-2025•LVwG N LVwG-AV-938/001-2025
LVwG-AV-938/001-2025Landesverwaltungsgericht03.09.2025
Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenbesitzkarte; Entziehung; Verlässlichkeit; schwerwiegende Verwaltungsübertretung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 09.07.2025, GZ. ***, betreffend Entziehung der Waffenbesitzkarte nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Rechtsgrundlage zu lauten hat: „§ 25 Abs. 2 und 3 iVm § 8 Abs. 5 Waffengesetz 1996“.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 20.03.2025, GZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer die ihm von der Bezirkshauptmannschaft Zwettl am 21.05.2007 für 2 genehmigungspflichtige Schusswaffen ausgestellte Waffenbesitzkarte Nr. *** entzogen und wurde ihm aufgetragen, diese Waffenbesitzkarte und sämtliche in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen der Kategorie B zur Sicherstellung unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft Zwettl zu übergeben.
Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Zwettl zusammengefasst aus, dass laut Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 14.03.2025, GZ. ***, der Beschwerdeführer sich am 05.03.2025 um 04:50 Uhr in ***, ***, nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er zum angeführten Zeitpunkt das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** versucht habe zu lenken. Sein Fahrzeug sei mit laufendem Motor am Parkplatz im dortigen Halte- und Parkverbot mit der
Zusatztafel "Arzt im Dienst 4 Stellplätze" abgestellt gewesen und sei der Beschwerdeführer regungslos am Beifahrersitz gesessen. Trotz unzähliger Versuche durch Klopfen auf das Fenster und das Dach sowie durch Rütteln des Fahrzeuges habe der Beschwerdeführer keine Regung gezeigt. Da aufgrund des laufenden Motors eine Kohlenmonoxidvergiftung im Raum gestanden sei und der Beschwerdeführer weiterhin keine Regungen gezeigt habe, habe um ca. 04:36 Uhr die hintere linke Scheibe des Fahrzeuges durch die Feuerwehr eingeschlagen werden müssen, um Erste Hilfe leisten zu können. Während der gesamten Amtshandlung habe sich der Beschwerdeführer gegenüber den Beamten unkooperativ gezeigt und mehrmals die Einsatzkräfte mit seinem Handy gefilmt.
Aus diesem Sachverhalt sei zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer Anhaltspunkte vorliegen würden, dass er nicht mehr im Sinne des Waffengesetzes als verlässlich zu qualifizieren sei. Es müsse angenommen werden, dass die erforderliche Verlässlichkeit eines Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde nicht mehr vorliege.
Mit Schreiben vom 01.04.2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Vorstellung, diese im Wesentlichen damit begründend, dass er nur im Auto geschlafen habe und zu keinem Zeitpunkt versucht habe, den PKW zu lenken. Möglicherweise habe er sehr tief geschlafen, jedoch sei nicht notwendig gewesen, die Scheibe des Fahrzeuges einzuschlagen. Die anwesenden Polizeibeamten hätten sich einigermaßen autoritär gegenüber dem Beschwerdeführer verhalten, weshalb er deren Verhalten gefilmt habe. Es sei daher nicht die Annahme gerechtfertigt, dass er nicht verlässlich im Sinne des Waffengesetzes wäre.
Mit dem nunmehr hier angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 09.07.2025, GZ. ***, wurde der im Mandatsverfahren erlassene Bescheid vom 20.03.2025, mit dem dem Beschwerdeführer die von der Bezirkshauptmannschaft Zwettl am 21.05.2007 ausgestellte Waffenbesitzkarte Nr. *** entzogen wurde, bestätigt.
Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Zwettl nach Wiedergabe des im Mandatsbescheid festgestellten Sachverhaltes und der Vorstellung des Beschwerdeführers zusammengefasst aus, dass laut Vorstrafenauszug der Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 5 Abs.1, § 99 Abs.1 lit. a StVO mit Bescheiden vom 02.02.2023 und 25.07.2024 rechtskräftig bestraft worden wäre. Der dem Entzugsbescheid zugrunde liegende Vorfall sei somit die dritte schwerwiegende Verwaltungsübertretung innerhalb von 2 Jahren und 2 Monaten. Der Verwaltungsgerichtshof habe festgestellt, dass im Rahmen der Ermittlung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit auf Basis von „Tatsachen“ im Sinne des § 8 Abs. 1 WaffG eine Prognoseentscheidung zu treffen sei, wobei hierbei ein strenger Maßstab anzusetzen sei. Aufgrund des Vorfalls am 05.03.2025 und der zwei Bestrafungen von im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die erforderliche Verlässlichkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 iVm § 25 Abs. 3 WaffG nicht mehr besitze.
In seiner fristgerecht mit E-Mail vom 12.08.2025 erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.
Begründend führte dazu der Beschwerdeführer aus, dass der diesem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig sei und der dem Entzugsbescheid zugrunde liegende Vorfall nicht rechtskräftig sei. Er ersuche daher um Aufschub und gegebenenfalls ersatzlose Behebung des Bescheides.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 14.08.2025 legte die Bezirkshauptmannschaft Zwettl dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen von der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vorgelegten Verwaltungsakt sowie in den im Beschwerdeverfahren beigeschafften Akt zur GZ. LVwG-S-1195/002-2025 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich.
Der Beschwerdeführer A, geboren am ***, war bis zuletzt Besitzer der ihm von der Bezirkshauptmannschaft Zwettl mit Bescheid vom 21.05.2007 für 2 genehmigungspflichtige Schusswaffen ausgestellten Waffenbesitzkarte Nr. *** und einer Pistole der Marke Glock 17 samt 2 Magazinen und 5 Patronen und einer Ladehilfe sowie eines Selbstladegewehrs der Marke Fabarm, Modell PSS 10.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 07.05.2025, GZ. ***, bestätigt mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28.08.2025, GZ. LVwG-S-1195/002-2025, wurde dem Beschwerdeführer rechtskräftig in dessen Spruchpunkt 1. zur Last gelegt, dass der Beschwerdeführer am 05.03.2025 um 04:50 Uhr auf der Gemeindestraße im Ortsgebiet von ***, Parkplatz gegenüber ***, betreffend das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***, nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei sich geweigert hat, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** in Betrieb genommen hatte. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund dessen rechtskräftig wegen Übertretung der Rechtsvorschriften gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO bestraft.
Dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zwettl bzw. dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich lag dazu der Sachverhalt zu Grunde, dass in der Nacht vom 04. auf den 05.03.2025 sich der Beschwerdeführer, nachdem er bei Feierlichkeiten eine unbekannte Menge an Alkohol konsumiert hatte, zu seinem geparkten Kraftfahrzeug auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz gegenüber dem Haus *** im Ortsgebiet von *** begab und den Motor startete. In der Folge schlief der Beschwerdeführer am Beifahrersitz sitzend bzw. liegend mit laufendem Motor ein. Als ein Passant in den Morgenstunden den Beschwerdeführer scheinbar regungslos bei laufendem Motor mit einer blutenden Wunde an der Nase im Auto auf dem Beifahrersitz wahrnahm, verständigte er die Rettung und die Polizei. Bei Eintreffen von Polizei und Rettung befand sich der Beschwerdeführer bei laufendem Motor noch immer in seinem Kraftfahrzeug und konnte auch nicht durch Klopfen am Fenster, Rütteln am Fahrzeug und lautes Schreien aufgeweckt werden. Da seitens der Rettungskräfte eine Kohlenmonoxidvergiftung befürchtet wurde, wurde die hintere linke Seitenscheibe des Kraftfahrzeugs des Beschwerdeführers durch die hinzugezogene Feuerwehr eingeschlagen. Erst danach gelang es, den Beschwerdeführer zu wecken. Der Beschwerdeführer filmte die Amtshandlung mit seinem Mobiltelefon. Aufgrund bestehender Alkoholsierungssymptome beim Beschwerdeführer wurde er von den Polizisten mehrmals aufgefordert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt durch einen Test an einem geeichten Alkomaten untersuchen zu lassen. Der Beschwerdeführer verstand die Aufforderung und Belehrung und weigerte sich zunächst verbal, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, und rauchte er zudem in weiterer Folge trotz vorheriger Belehrung, dies zu unterlassen, eine Zigarette.
Folgende weitere – noch nicht getilgte – Verwaltungsübertretungen scheinen im Vorstrafenregister des Beschwerdeführers bei der Bezirkshauptmannschaft Zwettl auf:
-Straferkenntnis zu GZ. ***, rechtskräftig seit 19.02.2025, wegen einer Übertretung des § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO
-Straferkenntnis zu GZ. ***, rechtskräftig seit 27.04.2023, wegen einer Übertretung des § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO
-Straferkenntnis zu GZ. ***, rechtskräftig seit 27.04.2023, wegen einer Übertretung des § 36 lit. e iVm § 102 Abs. 1 iVm § 134 Abs. 1 KFG
Festzuhalten ist zunächst, dass der Sachverhalt im festgestellten Rahmen als unstrittig anzusehen ist und sich auch aus den unbedenklichen Inhalten des vorliegenden Verwaltungsaktes der Bezirkshauptmannschaft Zwettl zur GZ. *** und des beigeschafften Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur GZ. LVwG-S 1195/002-2025 ergibt.
Im Konkreten ergeben sich die Feststellungen den Beschwerdeführer in waffenrechtlicher Hinsicht betreffend aus dem Bericht der Polizeiinspektion *** vom 21.03.2025.
Die Feststellungen in Bezugnahme auf das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 07.05.2025 und das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ergeben sich aus den Bezug habenden Akten. Den Begründungen dieser Entscheidungen wurde auch der der Bestrafung des Beschwerdeführers zugrunde gelegte Sachverhalt entnommen. Auf den Einwand des Beschwerdeführers, dass er die im Verwaltungsstrafverfahren Bezug habende Verwaltungsübertretung nicht verwirklicht habe, war aus rechtlichen Erwägungen – dazu weiter unten im Rahmen der rechtlichen Beurteilung – im Rahmen des festzustellenden Sachverhaltes nicht weiter einzugehen und waren demnach dazu auch keine weiteren Ermittlungen zu führen und keine weiteren Feststellungen zu treffen.
Die Feststellungen schließlich betreffend die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister.
Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
§ 8 Waffengesetz 1996 (WaffG):
„(1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
(2) Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er
1. alkohol- oder suchtkrank ist oder
2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder
3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
(3) Als nicht verlässlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung
1. wegen § 278b bis § 278g oder § 282a Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, oder wegen anderer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlungen, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder
2. wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder
3. wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder
4. wegen einer in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist oder
5. nach dem Verbotsgesetz 1947, StGBl. Nr. 13/1945.
(4) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs. 3 kann ein Mensch verlässlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (§ 12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 JGG, BGBl. Nr. 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (§ 13 JGG) oder die Strafe außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.
(5) Weiters gilt ein Mensch als nicht verlässlich, der
1. öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung oder
2. wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Symbole-Gesetz, BGBl. I Nr. 103/2014, dem Abzeichengesetz 1960, BGBl. Nr. 84/1960, oder nach Art. III Abs. 1 Z 4 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl. I Nr. 87/2008,
bestraft wurde, sofern sämtliche dieser Bestrafungen nicht getilgt sind.
(6) Schließlich gilt ein Mensch als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anlässlich der Überprüfung seiner Verlässlichkeit weigert, der Behörde
1. Waffen, die er nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen;
2. die sichere Verwahrung der in Z 1 genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass er die Waffen sicher verwahrt.
(7) Bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen. Ergibt ein Gutachten, dass der Betroffene dazu neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, haben die zur Erstellung eines Gutachtens ermächtigten Personen oder Einrichtungen der Behörde den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum des Betroffenen, das Ergebnis sowie das Datum des erstellten Gutachtens zu melden. Wird innerhalb von sechs Monaten ab Erstellung eines solchen Gutachtens ein weiteres Gutachten erstellt, darf dieses die Behörde in einem Verfahren zur Überprüfung der Verlässlichkeit nicht verwerten. Wurden der Behörde drei Gutachten im Sinne des zweiten Satzes gemeldet, ist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses zehn Jahre ab Erstellung des dritten Gutachtens unzulässig.“
§ 25 WaffG:
„(1) Die Behörde hat die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.
(2) Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe oder darauf beziehen, daß der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen gemäß § 8 Abs. 7 ermächtigt.
(3) Ergibt sich, daß der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.
(4) Wem eine waffenrechtliche Urkunde, die zum Besitz von Schusswaffen der Kategorie B berechtigt, entzogen wurde, der hat binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides die Urkunden und die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen der Kategorie B der Behörde abzuliefern; dies gilt für die Schußwaffen dann nicht, wenn der Betroffene nachweist, daß er diese einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat.
(5) Die Behörde hat die im Besitz des Betroffenen befindlichen Urkunden gemäß Abs. 1 und Schusswaffen der Kategorie B sicherzustellen, wenn
1. er sie nicht binnen zwei Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides abgeliefert oder die Waffen einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat, oder
2. Gefahr im Verzug besteht (§ 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und § 13 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013).
(6) Abgelieferte Waffen (Abs. 4) und nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides sichergestellte Waffen (Abs. 5) sind von der Behörde der öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung durch eine zum Handel mit Waffen befugten Person zuzuführen. Der Erlös ist dem früheren Besitzer der Waffen auszufolgen.“
§ 55 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG):
„(1) Ein wegen einer Verwaltungsübertretung verhängtes Straferkenntnis zieht, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinerlei Straffolgen nach sich und gilt mit Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft als getilgt.“
§ 5 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO):
„(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.“
§ 99 Abs. 1 lit. a StVO:
„(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,
a)wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,)
(…)“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Gemäß § 25 Abs. 2 WaffG hat die Behörde die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Gemäß § 25 Abs. 3 WaffG hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist.
§ 8 Abs. 1 WaffG definiert in Form einer Generalklausel die waffenrechtliche Verlässlichkeit im Sinne einer Prognosebeurteilung (VwGH 13.11.2018, Ra 2018/03/0099), wobei der Begriff der „Verlässlichkeit“ im Waffengesetz mit hinreichender Bestimmtheit umschrieben wird und eine Auslegung anhand anderer Gesetze nicht erforderlich ist (VwGH 17.09.1986, 85/01/0085). Die Beurteilung der Verlässlichkeit setzt eine Prognose über die zukünftige Verhaltensweise des zu Beurteilenden voraus, in diese Prognose haben die gesamte Geisteshaltung und Sinnesart, konkrete Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften des zu Beurteilenden, insbesondere auch der Ausdruck seiner Wesenheit (vgl. dazu VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0038) einzufließen; die Tatsachen im Sinne des § 8 Abs. 1 WaffG als Ausgangspunkt der Prognoseentscheidung sind somit nicht eingeschränkt, vielmehr kommt jede Verhaltensweise, jede Charaktereigenschaft in Betracht, die nach den Denkgesetzen und der Erfahrung einen Schluss auf das zukünftige Verhalten zulässt (VwGH 15.03.2019, Ra 2019/03/0026).
Diese vorzunehmende Prognose betrifft aber nicht eine allgemeine Verlässlichkeit, sondern den Umstand, dass der Betreffende in Zukunft voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird, Waffen nicht missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird, mit Waffen nicht unvorsichtig umgehen und diese sorgfältig verwahren wird, sowie dass er Waffen nicht Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind (VwGH 14.11.2006, 2005/03/0072; VwGH 15.03.2019, Ra 2019/03/0026).
Angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses ist nach Sinn und Zweck des Waffengesetzes bei der Prüfung der Verlässlichkeit jedoch ein strenger Maßstab anzulegen (VwGH 09.05.2018, Ra 2018/03/0046; VwGH 24.03.2010, 2009/03/0156. Die solcher Art anzustellende Verhaltensprognose kann daher bereits auf der Grundlage eines einzigen Vorfalles wegen besonderer Umstände den Schluss rechtfertigen, der vom Entzug waffenrechtlicher Urkunden Betroffene biete keine hinreichende Gewähr mehr, dass er von Waffen keinen missbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch machen werde (VwGH 14.11.2006, 2005/03/0072).
Während § 8 Abs. 1 WaffG eine verlässlichkeitsrechtliche Generalklausel bildet (vgl. VwGH 09.08.2021, Ra 2019/03/0089), enthalten die Abs. 2, 3, 5 und 6 des § 8 WaffG konkrete Verlässlichkeitsausschlussgründe, bei deren Vorliegen ex lege von mangelnder Verlässlichkeit ausgegangen werden muss (VwGH 22.10.2012, 2012/03/0092). Die eben im § 8 Abs. 2, 3, 5 und 6 WaffG genannten Verlässlichkeitsausschlussgründe begründen unwiderlegbare Rechtsvermutungen und sie umschreiben Tatbestände, bei deren Zutreffen die waffenrechtliche Verlässlichkeit auf Grund bestimmter Verhaltensweisen oder Eigenschaften der zu beurteilenden Person im Sinne einer unwiderleglichen Rechtsvermutung jedenfalls zu verneinen ist (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0563). Bei diesen Tatbeständen entfällt die von der Behörde – sonst – anzustellende Prognoseentscheidung (VwGH 30.06.2011, 2008/03/0063; VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0022; vgl. auch Keplinger – Löff – Szalkay-Totschnig, Waffengesetz 1996, 8. Auflage, Seite 48).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den Vorfall vom 05.03.2025 betreffend rechtskräftig verurteilt wurde, die Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO verletzt zu haben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Behörde (und das in weiterer Folge angerufene Verwaltungsgericht) die für eine Erlassung oder Aufhebung eines Waffenverbotes nach den vom WaffG vorgegebenen Kriterien ohne eine Bindungswirkung dann und auch nur dann eigenständig zu beurteilen hat, wenn es zu einem Freispruch von einem Tatvorwurf gekommen ist oder die Strafverfolgungsbehörde von einer Verfolgung – allenfalls nach diversionellem Vorgehen – Abstand genommen hat (vgl. VwGH 27.1.2022, Ra 2021/03/0330, 22.11.2017, Ra 2017/03/0031, je mwN). Gegenständlich wurde die angesprochene Übertretung nach § 99 Abs. 1 StVO von der Strafverfolgungsbehörde rechtskräftig ausgesprochen, womit diese rechtskräftige Beendigung des Bezug habenden Verwaltungsstrafverfahrens im gegenständlichen Verfahren Bindungswirkung entfaltet. Soweit demnach der Beschwerdeführer die Tatbegehung bestreitet, ist in rechtlicher Hinsicht darauf nicht weiter einzugehen.
Weiters ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer zwei weitere Verwaltungsübertretungen gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO im Vorstrafenregister bei der Bezirkshauptmannschaft Zwettl aufweist. Diese Verurteilungen stammen aus den Jahren 2025 und 2023, sodass sie im Sinne des § 55 Abs. 1 VStG, wonach ein Straferkenntnis erst mit Ablauf von 5 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft als getilgt gilt, auch noch nicht getilgt sind.
Gemäß § 8 Abs. 5 Z 1 WaffG gilt ein Mensch als nicht verlässlich, der öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung bestraft wurde, sofern sämtliche dieser Bestrafungen nicht getilgt sind. Der Begriff „schwerwiegende Verwaltungsübertretung“ ist weder im Waffengesetz noch im AVG 1991 oder in der StVO 1960 definiert. In der Regierungsvorlage zum WaffG 1996 wurde aber im besonderen Teil zu § 8 unter anderem ausgeführt, dass der § 8 sinngemäß dem § 6 des geltenden Waffengesetzes (gemeint Waffengesetz 1986) entsprechen würde. Eine inhaltliche Änderung der Verlässlichkeitskriterien sei nicht vorgenommen worden. Des Weiteren wird speziell zum § 8 Abs. 5 WaffG ausgeführt, dass Abs. 5 den Umstand berücksichtige, dass Verwaltungsübertretungen, insbesondere wenn sie im Zustand der Trunkenheit begangen worden seien, Betroffene als unverlässlich erscheinen lassen würden. Unter schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen sind jedenfalls die Übertretungen des § 99 Abs. 1 StVO, aber in der Regel auch jene des § 83 SPG zu verstehen.
Aus der Regierungsvorlage ergibt sich sohin, dass es Intention des Gesetzgebers war, jedenfalls alle Übertretungen des § 99 Abs. 1 StVO als schwerwiegende Verwaltungsübertretungen im Sinne des § 8 Abs. 5 WaffG zu verstehen. § 8 Abs. 5 WaffG wurde seit dessen Inkrafttreten am 01.07.1997 nicht novelliert. Aus diesen Gründen ist von einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung im Zustand der Trunkenheit im Sinne des § 8 Abs. 5 WaffG jedenfalls stets dann auszugehen, wenn eine Übertretung nach lit. a, b oder c des § 99 Abs. 1 StVO gesetzt wurde.
Damit steht jedoch fest, dass der Beschwerdeführer „öfter als zweimal“, nämlich dreimal, wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung bestraft wurde und diese Verurteilungen auch noch nicht getilgt sind, sodass auf Basis des festgestellten Sachverhaltes der Verlässlichkeitsausschlussgrund im Sinne von § 8 Abs. 5 WaffG vorliegt, womit sich wie bereits dargestellt die unwiderlegliche Rechtsvermutung der waffenrechtlichen Unverlässlichkeit des Betroffenen in Person des Beschwerdeführers ergibt, die eine weitere Prüfung der Verlässlichkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 WaffG 1996 erübrigt (vgl. etwa VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0022, mwN) und gemäß § 25 Abs. 3 WaffG 1996 zur Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde des Betroffenen zu führen hat.
Die Waffenbesitzkarte wurde dem Beschwerdeführer demnach im Ergebnis zu Recht gemäß § 8 Abs. 5 WaffG entzogen, womit der angefochtene Bescheid im Ergebnis zu bestätigen war. Es war lediglich die Rechtsgrundlage mit der Bestimmung des § 8 Abs. 5 WaffG im Sinne der obigen Ausführungen richtig zu stellen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt stand unstrittig fest und waren im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vielmehr vornehmlich Rechtsfragen zu lösen, wozu im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht zwingend geboten ist (VwGH 21.12.2012, 2012/03/0038). Es wurde zudem auch von keiner der Parteien die Durchführung einer Verhandlung beantragt.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der umfangreich dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und stützt sich diese auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut (VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).
Überdies war eine Einzelfall bezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z. B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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