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LVwG-AV-714/003-2025•LVwG N LVwG-AV-714/003-2025
LVwG-AV-714/003-2025Landesverwaltungsgericht29.08.2025
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Lenkverbot; Fahrrad; gesundheitliche Eignung; Verfahrensrecht; Zurückverweisung; Ermittlungspflicht;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann über die Beschwerde von A, vertreten durch B, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 13.6.2025, ***, betreffend ein Radfahrverbot nach § 59 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), folgenden
B E S C H L U S S :
1. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 17, § 28 Abs. 2 und 3, § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
B e g r ü n d u n g :
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya (im Folgenden: „belangte Behörde“) vom 13.6.2025, ***, wurde dem Beschwerdeführer, gestützt auf § 59 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 erster Satz StVO 1960 und § 94b StVO 1960, das Lenken von Fahrrädern unbefristet verboten, da er zum Lenken von Fahrrädern wegen geistiger Mängel ungeeignet sei. Die belangte Behörde stützte sich auf das im beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängigen Verfahren LVwG-S-2059/002-2024 über die Beschwerde des Beschwerdeführers in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Alkotestverweigerung eingeholte Amtssachverständigengutachten und die darin festgestellten Diagnosen (leichtgradige Intelligenzminderung, Alkoholkrankheit, Nikotinmissbrauch, Depression, Glaukom, Zustand nach Nasenbeinbruch, Analphabetismus) sowie Ausführungen des Amtssachverständigen, wonach zu befürchten sei, dass der Beschwerdeführer „erneut alkoholisiert mit einem Elektrofahrrad am Straßenverkehr teilnehmen werde“, und folgerte daraus, dass der Beschwerdeführer „wegen geistiger Mängel (u.a. Alkoholkrankheit)“ zum Lenken von Fahrrädern ungeeignet sei.
Binnen der vierwöchigen Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ein, dem das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Beschluss vom 17.7.2025, LVwG-AV-714/001-2025, stattgegeben hat. Die daraufhin vom Ausschuss der NÖ Rechtsanwaltskammer bestellte Verfahrenshilfeanwältin hat fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.6.2025 eingebracht, worin sie dessen ersatzlose Behebung und – in eventu – dessen Aufhebung und die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde mit im Wesentlichen folgender Begründung beantragt: Der Beschwerdeführer sei zwar Analphabet und stehe unter Erwachsenenschutz, aber komme mit seinem Fahrrad im öffentlichen Verkehr gut zurecht. Er habe kein Auto und keinen Führerschein und sei zur Erhaltung seiner Mobilität im ländlichen Raum auf das Fahrrad angewiesen. Er sei weder wegen seines Verhaltens im Straßenverkehr noch wegen körperlicher oder geistiger Mängel zum Lenken eines Fahrrades ungeeignet. Die belangte Behörde stütze sich nur auf einen Nebensatz des Amtssachverständigengutachtens im Verwaltungsstrafverfahren, das zu einer ganz anderen Fragestellung, nämlich Fähigkeit zum Beblasen eines Alkomaten und Zurechnungsfähigkeit im Tatzeitpunkt, eingeholt worden sei. Das Gutachten sei nicht plausibel, weil es auf falschen Grundlagen basiere, und untauglich für die gegenständliche Fragestellung, sodass es nicht als Grundlage für die angefochtene Entscheidung herangezogen werde dürfe. Der Amtssachverständige für Allgemeinmedizin, der zur Beurteilung geistiger Mängel nicht befähigt sei, habe zur Frage der geistigen Eignung zum Radfahren überhaupt keine Untersuchungen vorgenommen. Die Behörde hätte gezielt mittels Gutachten die Eignung zum Radfahren und den Umfang allfällig notwendiger Beschränkungen erheben müssen, um die Eingriffe auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu reduzieren. Das Radfahrverbot sei örtlich unbeschränkt und damit zumindest österreich-, wenn nicht weltweit erlassen worden, dafür sei die belangte Behörde aber unzuständig. Obwohl im Gutachten nur von Elektrofahrrädern die Rede sei, sei ein generelles und unbefristetes Verbot erlassen worden. Der Beschwerdeführer sei am 6.10.2023 nicht beim Fahrradfahren gestürzt, sondern nachdem er das Fahrrad abgestellt habe, und es sei nicht erwiesen, dass er alkoholbeeinträchtigt Rad gefahren wäre. Die ausschließlich auf dem Amtssachverständigengutachten fußende Feststellung, er trinke mindestens vier Bier am Tag, weshalb zu befürchten sei, dass er „erneut alkoholisiert mit seinem Elektrofahrrad am Straßenverkehr teilnehmen werde, werde bekämpft. Durch die Erwachsenenvertretung habe sich die positive Entwicklung zu weniger Alkoholkonsum fortgesetzt. Der Spruch des Bescheides, der den Anschein erwecke, wegen der kognitiven Einschränkungen des Beschwerdeführers erlassen worden zu sein, passe nicht mit der Begründung zusammen, die eher auf die Befürchtung abziele, der Beschwerdeführer werde wegen seines Verhaltens im Straßenverkehr eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen. Radfahren unter Alkoholeinfluss sei ohnehin verboten, eines Radfahrverbotes zum Sanktionieren eines solchen Verhaltens bedürfe es nicht. Der Ausspruch eines Radfahrverbotes wegen nicht näher benannter geistiger Mängel sei völlig überschießend und behindertendiskriminierend.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt ihrem Akt vorgelegt hat, hat wie folgt erwogen:
Folgender Sachverhalt steht auf Grund der Aktenlage in diesem Verfahren und im Verfahren LVwG-S-2059/002-2024 fest:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya (im Folgenden: „belangte Behörde“) vom 6.9.2024, ***, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe verhängt, da er am 6.10.2023 vor seinem Wohnhaus nach Aufforderung eines besonders geschulten Organs der Bundespolizei die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert hat (es kam kein Messergebnis zu Stande), obwohl er verdächtig war, ein Fahrrad in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand dorthin gelenkt zu haben.
Über die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Verfahren LVwG-S-2059/002-2024 am 20.2.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der beigezogene Allgemeinmediziner beim Amt der NÖ Landesregierung C den Beschwerdeführer kurz untersucht hat, und sodann ein medizinisches Amtssachverständigengutachten zu den drei folgenden Fragen in Auftrag gegeben,
1. ob dem Beschwerdeführer am 6.10.2023 nach seinem Unfall das Beblasen des Alkomaten aus medizinischen Gründen nicht möglich war,
2. ob er am 6.10.2023 nach seinem Unfall kognitiv in der Lage war, die Aufforderung zum Alkotest bzw. die Vorgangsweise beim Beblasen eines Alkomaten zu verstehen und dies auch entsprechend umzusetzen, und
3. ob er am 6.10.2023 nach seinem Unfall wegen Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte einer Alkotestverweigerung einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln.
Das daraufhin durch C erstattete Amtssachverständigengutachten vom 14.5.2025 lautet auszugsweise wie folgt:
„Die amtsärztliche Untersuchung wurde am 20.02.2025 im Verhandlungssaal des LVwG Außenstelle Zwettl durchgeführt, wobei alle weiteren Personen den Saal verlassen haben.
Das Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt, PVA, D, vom 09. Sept. 2015, ergibt die Diagnosen: Leichtgradige Intelligenzminderung F70.0 und Alkoholkrankheit F10.2, Status: Lungenbasen atemverschieblich.
Das Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt, PVA, E, Facharzt für Psychiatrie, vom 09. Sept. 2015, ergibt die Diagnosen: Leichtgradige Intelligenzminderung ohne Verhaltensstörung F70.0 und chronische Alkoholkrankheit mit leichtgradigem organischen Psychosyndrom F10.2.
[…]
Das Gutachten F, Fachärztin für Psychiatrie, vom 15.Juli 2024, ergibt die Diagnosen: Alkoholmissbrauch F10.1, Nikotinabhängigkeit F17.2, grüner Star und leichte Intelligenzminderung F70.0.
[…]
Das vorgelegte Gutachten G, Fachärztin für Psychiatrie, Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle NÖ, vom 12.03.2025 ergibt: in regelmäßiger Behandlung in Augenabteilung des Krankenhaus ***, bei H, bisher keine stationäre oder teilstationäre Suchttherapie erfolgt, keine Alkoholentwöhnung durchgeführt, Intelligenzminderung, Alkoholabhängigkeitssyndrom, der Alkoholkonsum wird verharmlost, Analphabetismus.
Es wurde ein Grad der Behinderung von 50% festgestellt.
[…]
Status praesens am 20.02.2025:
Blutdruck: 163/73 mmHg,
Puls: 86 / Min.
Herztöne: rein, rhythmisch
Lunge: Vesikuläratmen, verschärftes Atemgeräusch, kein Giemen
Wirbelsäule: kein Klopfschmerz
Nierenlager: frei
Finger-Boden-Abstand: 15cm
Unwillkürliche Bewegungen mit rechtem Arm, rechter Schulter und mit Kopf Verhalten: kooperativ
Zeichnen: zittrig, krakelig
Gesicht gerötet
Wischt häufig über den Mund: Tikhandlung
Die vorgelegten Gutachten ergeben: Das erste Bier trinke Herr A um ca. 10 Uhr. Er trinke zumindest 4 Biere pro Tag, wobei er bezüglich der Angaben der […]
Trinkmengen dissimulierend ist.
[…]
Diagnosen:
Alkoholkrankheit
Leichte Intelligenzminderung
Depression
Nikotinabusus /Nikotinmissbrauch
Glaukom /grüner Star beide Augen Zustand nach Nasenbeinbruch Analphabetismus
Es besteht keine Krankheitseinsicht.
Zustand nach Unfall / Sturz mit elektromotorisiertem Fahrrad /e-bike (Akku, Elektromotor).
Auf Grund des regelmäßig häufigen Alkoholkonsum von Herrn A ist zu befürchten, dass Herr A erneut in alkoholisiertem Zustand, motorisiert mittels Elektrofahrrad, am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen wird. Die Absolvierung einer stationären Alkoholentwöhnungstherapie wird empfohlen.
Beantwortung des gestellten Beweisthemas:
Zu 1.: Aus amtsärztlicher Sicht wäre das Beblasen des Alkomaten durch den Beschwerdeführer nach seinem Unfall bzw Sturz möglich gewesen.
Zu 2.: Der Beschwerdeführer war aus amtsärztlicher Sicht am 06.10.2023 kognitiv in der Lage, die Aufforderung zum Alkotest bzw. die Vorgangsweise beim Beblasen eines Alkomaten zu verstehen und dies auch umzusetzen.
Zu 3.: Der Beschwerdeführer war aus amtsärztlicher Sicht nicht wegen Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig, das Unerlaubte einer Alkoholtestverweigerung einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln. Diese Fähigkeit war jedoch im Vergleich zum normalintelligenten Durchschnittsmenschen auf Grund seiner Erkrankungen vermindert.“
Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer bzw. seiner Erwachsenenvertreterin zum Parteiengehör übermittelt und daraufhin vom Gericht dem Amtssachverständigen zur Ergänzung rückgemittelt, da die drei Antworten auf die drei Fragen jeweils eine Begründung vermissen lassen und das Gutachten daher unschlüssig ist. – Das angeforderte Ergänzungsgutachten wurde bis dato nicht erstellt und eine Entscheidung über die Beschwerde bis dato nicht gefällt.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
§ 59 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) lautet wie folgt:
„(1) Die Behörde hat einer Person das Lenken eines Fahrzeuges, das ohne besondere Berechtigung gelenkt werden darf, ausdrücklich zu verbieten, wenn diese
a) wegen körperlicher oder geistiger Mängel zum Lenken eines Fahrzeuges ungeeignet ist oder
b) wegen ihres Verhaltens im Straßenverkehr, insbesondere im Hinblick auf wiederholte einschlägige Bestrafungen, eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs bildet.
(2) Ein Verbot nach Abs. 1 kann je nach den Umständen auf eine bestimmte Fahrzeugart eingeschränkt, befristet oder unbefristet erlassen werden. Es ist aufzuheben oder einzuschränken, wenn die Mängel nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfange bestehen. Wurde das Verbot wegen eines den Straßenverkehr gefährdenden Verhaltens (Abs. 1 lit. b) unbefristet oder für mehr als zwei Jahre verfügt, so darf es überdies nur dann aufgehoben werden, wenn es wenigstens zwei Jahre wirksam war.
(3) Soll eine Verfügung nach Abs. 1 oder 2 für zwei oder mehrere Bundesländer wirksam werden, so ist hiefür die Landesregierung, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Partei ihren Wohnsitz hat, zuständig. Diese Behörde hat das Einvernehmen mit den anderen in Betracht kommenden Landesregierungen herzustellen.“
Was den – gemäß § 27 VwGVG vorrangig zu behandelnden – Einwand der Unzuständigkeit der belangten Behörde betrifft, so geht dieser ins Leere, denn indem sich die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides ausdrücklich auf § 94b StVO 1960 (und nicht auf § 94a StVO 1960 oder § 59 Abs. 3 StVO 1960) gestützt hat, hat sie eindeutig zu erkennen gegeben, dass das Fahrverbot nicht für das gesamte Bundesland oder für mehrere Bundesländer wirksam sein soll.
Gemäß § 94b StVO 1960 ist die Bezirksverwaltungsbehörde nicht generell für die Erlassung von Bescheiden zuständig, sondern nur dann, wenn die in dieser Gesetzesstelle einleitend angeführten Voraussetzungen vorliegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher schon in seinen Erkenntnissen vom 13.1.1984, 83/02/0131, und vom 20.3.1986, 85/02/0256, darauf hingewiesen, dass es nach dem Einleitungssatz dieser Bestimmung unbedingte Voraussetzung für die Begründung der sachlichen Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde zur Erlassung von Bescheiden ist, „dass der Akt der Vollziehung für den betreffenden politischen Bezirk wirksam werden soll, was nichts anderes bedeutet, als dass die sich daraus ergebenden Wirkungen örtlich nicht darüber hinausgehen dürfen“. Nach § 94b StVO 1960, auf den sich die belangte Behörde gegenständlich gestützt hat, kann ein von einer Bezirksverwaltungsbehörde erlassenes Verbot des Lenkens von Fahrrädern also nur für deren örtlichen Wirkungsbereich, im gegenständlichen Fall also nur für den Bezirk Waidhofen an der Thaya, wirksam sein. Sollte ein Lenkverbot für das gesamte Bundesland gelten, müsste es gemäß § 94a StVO 1960 von der Landesregierung, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Partei ihren Wohnsitz hat, erlassen werden; sollte es für mehrere Bundesländer gelten, hätte diese Landesregierung zusätzlich noch das Einvernehmen mit deren Landesregierungen herzustellen. – Das Verwaltungsgericht vermag daher die Ansicht des Beschwerdeführers, dass das auf ausdrücklich auf § 94b StVO 1960 gestützte Verbot „zumindest österreich-, wenn nicht weltweit“ erlassen worden sei, und die daraus abgeleitete Folgerung, dass die belangte Behörde unzuständig sei, nicht zu teilen.
Die belangte Behörde hat sich im Spruch des angefochtenen Bescheides auf die Nichteignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Fahrrädern wegen geistiger Mängel berufen und dabei ausdrücklich auf § 59 Abs. 1 lit. a StVO 1960, nicht aber auf § 59 Abs. 1 lit. b StVO 1960 (also nicht auf eine Gefahr wegen seines Verhaltens im Straßenverkehr) gestützt. In § 59 Abs. 1 lit. a StVO 1960 ist von „körperlichen“ und „geistigen“ Mängeln die Rede, wobei nicht näher definiert ist, welche Mängel genau damit gemeint sind. In den Erläuterungen zu dieser seit der Stammfassung der StVO 1960 unveränderten Bestimmung heißt es: „Es ist bekannt, dass die meisten Unfälle im Straßenverkehr ausschließlich auf das Versagen des Menschen zurückzuführen sind. Die Behörde muss daher die Möglichkeit haben, in den Fällen, in denen die Nichteignung einer Person offenkundig ist, ein Verbot, Fahrzeuge zu lenken, aussprechen zu können.“ – Es sind also nicht jegliche körperlichen oder geistigen Mängel relevant, sondern nur solche, die eine offenkundige Nichteignung für das Lenken von Fahrzeugen nach sich ziehen. – Pürstl führt (in StVO-ON16 Anm. 4 zu § 59 (Stand: 15.9.2023, rdb.at)) als Beispiel für solche Mängel „Trunksucht, die vom Amtsarzt festzustellen ist“ an, und Grubmann verweist (in StVO4 (2021) Anm. 3 zu § 59) generell auf die Bestimmungen der FSG-GV (nach deren § 3 Abs. 1 Z. 1 es bei der Frage der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auf „die nötige körperliche und psychische Gesundheit“ ankommt).
Gemäß § 52 AVG sind Sachverständige beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig ist, und wenn es um die Frage geht, ob jemand zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch körperlich bzw. geistig geeignet ist, ist gemäß § 24 FSG zwingend ein amtsärztliches Gutachten einzuholen, und nichts anderes kann hinsichtlich der gegenständlich im Verfahren nach § 59 StVO 1960 zu klärenden Frage, ob der Beschwerdeführer zum Lenken von Fahrrädern geistige Mängel aufweist, gelten, zumal die belangte Behörde und das Verwaltungsgericht nicht über die nötige medizinische Sachkunde verfügen; die Unterlassung der Einholung eines amtsärztlichen Sachverständigengutachtens würde die Entscheidung mit einem wesentlichen Verfahrensmangel belasten.
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde kein (amts-)ärztliches Gutachten zur konkreten Fragestellung, ob der Beschwerdeführer zum Lenken von Fahrrädern geistig geeignet ist oder ob er geistige Mängel aufweist, die ihn zum Lenken offenkundig ungeeignet machen, eingeholt, sondern hat sich bloß auf eine Passage im vom Landesverwaltungsgericht beauftragten Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen C gestützt, das im Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Alkotestverweigerung zu anderen Fragestellungen (siehe oben) eingeholt worden und nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig ist, sodass eine Ergänzung veranlasst wurde. Damit verfängt aber die Argumentation der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdeführer sei dem „schlüssigen und nachvollziehbaren“ Gutachten „nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten“, nicht. – Der Amtssachverständige hat in seinem Gutachten vom 14.5.2025 auch an keiner Stelle ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer zum Lenken von Fahrrädern wegen geistiger Mängel ungeeignet wäre (diese Fragestellung war vom Verwaltungsgericht an ihn ja auch gar nicht gerichtet worden), sondern bloß – in einem „obiter dictum“ – geäußert, dass „auf Grund des regelmäßig häufigen Alkoholkonsums“ des Beschwerdeführers „zu befürchten“ sei, dass dieser „erneut in alkoholisiertem Zustand, motorisiert mittels Elektrofahrrad, am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen“ werde.
Die belangte Behörde hat aus diesem Satz und aus den Sätzen, dass „die vorgelegten Gutachten“ den Konsum von „zumindest 4 Biere pro Tag“ ergäben und dass der Beschwerdeführer keine Krankheitseinsicht zeige, und aus den Diagnosen gefolgert, dass der Beschwerdeführer „wegen geistiger Mängel (u.a. Alkoholkrankheit)“ zum Lenken von Fahrrädern geeignet sei.
Dazu ist aber anzumerken, dass die „Befürchtung“ des Sachverständigen, dass der Beschwerdeführer alkoholisiert ein E-Bike lenken werde, noch kein Urteil, dass der Beschwerdeführer zum Lenken von Fahrrädern offenkundig geistig ungeeignet ist, darstellt und dass der Sachverständige die Gutachten, auf die er sich bei seiner Feststellung, dass der Beschwerdeführer „zumindest 4 Biere pro Tag trinke“, bezog, und die entsprechenden Passagen gar nicht zitiert hat, sodass die belangte Behörde diese Feststellung gar nicht auf deren Schlüssigkeit überprüfen konnte; dem Verwaltungsgericht liegen diese Gutachten im Verfahren LVwG-S-2059/002-204 vor, und es ergibt sich zwar aus den Gutachten D und E aus dem Jahr 2015 der Konsum von „zumindest 4 Bier täglich“, aber aus den aktuelleren Gutachten F und G aus den Jahren 2024 und 2025 der Konsum von nur „2-3 Bier pro Tag“, sodass auch hier eine Unschlüssigkeit vorliegt. D und E haben im Jahr 2015 die Diagnose F10.2 nach ICD-10 (Alkoholabhängigkeit) gestellt, während F in jüngerer Zeit die Diagnose F10.1 nach ICD-10 (Alkoholmissbrauch) gestellt hat; C hat „Alkoholkrankheit“ diagnostiziert, ohne auf die ICD-Einstufung einzugehen.
Wenn es um die Frage geht, ob jemand in Bezug auf Alkoholkonsum zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch körperlich bzw. geistig geeignet ist, ist § 14 FSG-GV einschlägig, und in dieser Bestimmung geht es ausschließlich um den Einfluss des Alkoholkonsums auf die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, nicht darum, ob die betreffende Person Alkohol in einer für ihre Gesundheit allgemein schädlichen Weise konsumiert hat (vgl. VwGH 17.12.2024, Ra 2023/11/0068). So darf nur Personen, die von Alkohol abhängig sind oder dessen Konsum nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken nicht beeinträchtigt sind, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden, und haben Personen, bei denen der Verdacht einer Alkoholabhängigkeit besteht, im Rahmen der amtsärztlichen Begutachtung eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen (§ 14 Abs. 1 FSG-GV), und so ist Personen, die alkoholabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung zu erteilen oder wiederzuerteilen (§ 14 Abs. 5 FSG-GV). – Eine Alkoholabhängigkeit (F10.2 nach ICD-10) im Sinne des § 14 Abs. 1 erster Satz FSG-GV hat C nicht ausdrücklich diagnostiziert, sodass eine Entziehung einer Lenkberechtigung, sofern der Beschwerdeführer über eine verfügte, und (aufgrund eines Größenschlusses) umso mehr ein Verbot des Lenkens von Fahrrädern erst – gemäß § 14 Abs. 1 zweiter Satz FSG-GV oder § 14 Abs. 5 FSG-GV nach Beibringung einer fachärztlich psychiatrischen Stellungnahme zulässig wäre. Eine solche liegt im gegenständlichen Verfahren aber nicht vor.
Das Verwaltungsgericht kann aus all diesen Gründen den für die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer zum Lenken von Fahrrädern wegen geistiger Mängel ungeeignet ist, maßgeblichen Sachverhalt nicht feststellen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht nach den Bestimmungen des VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch bei gravierenden Ermittlungslücken zulässig und kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde – auch in Teilbereichen – zum einen jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder wenn sie zum anderen zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. VwGH 28.5.2020, Ra 2019/11/0135).
Letzteres ist gegenständlich der Fall, da der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht und sich das Verwaltungsgericht auf kein von der belangten Behörde eingeholtes schlüssiges amtsärztliches Gutachten zur Fragestellung als Grundlage für die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer zum Lenken von Fahrrädern aufgrund geistiger Mängel offenkundig ungeeignet ist, und auf keine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme stützen kann, die die Basis für das amtsärztliche Gutachten betreffend (zunächst) die Frage der geistigen Eignung des Beschwerdeführers und (in einem weiteren Schritt) betreffend die Modalitäten eines Lenkverbotes (in räumlicher und zeitlicher Hinsicht) darstellt, sodass bestenfalls von bloß ansatzweise vorhandenen Ermittlungsergebnissen gesprochen werden kann und deshalb nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zurückverweisung der Sache an die belangte Behörde gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG erfüllt sind (vgl. VwGH 28.5.2020, Ra 2019/11/0135 und Ra 2019/11/0139, wo aufgrund des Fehlens einer fachärztlichen Stellungnahme als Entscheidungsgrundlage für das amtsärztliche Gutachten von bloß ansatzweise vorhandenen Ermittlungsergebnissen ausgegangen wurde und die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung an die Behörde gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG als erfüllt erachtet wurden).
Die gegenständlich ausgesprochene Aufhebung und Zurückverweisung führt zu keinen Nachteilen für den Beschwerdeführer, sondern trägt – im Gegenteil – dafür Sorge, dass ihm nicht durch erstmalige Sachverhaltsfeststellungen in einem – nur eingeschränkt bekämpfbaren – verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis der Instanzenzug beschnitten wird.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Eine mündliche Verhandlung konnte nach § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen (vgl. VwGH 15.12.2017, Ra 2016/11/0132).
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen (insb. die einzelfallbezogene Beurteilung, dass in wesentlichen Teilbereichen nicht ermittelt wurde; vgl. VwGH 8.11.2018, Ra 2018/22/0232) keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.
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