LVwG N LVwG-AV-676/001-2025

LVwG-AV-676/001-2025Landesverwaltungsgericht29.08.2025

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Entziehungsdauer; Verkehrszuverlässigkeit; begleitende Maßnahmen; Bindungswirkung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-676/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.676.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Fraberger als Einzelrichter über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 9. Mai 2025, Zl. ***, betreffend Bestätigung der Entziehung der Lenkberechtigung, der Unzulässigkeit der Wiedererteilung der Lenkberechtigung und der Anordnung der begleitenden Maßnahmen nach dem Führerscheingesetz, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, C, F auf 16 Monate ab der vorläufigen Abnahme (Entziehung sohin bis einschließlich 5. Juli 2026) herabgesetzt wird und der Ausspruch der Unzulässigkeit der Wiedererteilung der Lenkberechtigung aufgehoben wird; hinsichtlich der Anordnung der begleitenden Maßnahmen (Anordnung einer Nachschulung, Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit Mandatsbescheid vom 21. März 2025, Zl. ***, entzog die Bezirkshauptmannschaft Zwettl (in der Folge: „belangte Behörde“) dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, C, F bis einschließlich 5. September 2026 und sprach aus, dass die Lenkberechtigung bis einschließlich 5. Dezember 2026 nicht wiedererteilt werden darf; weiters wurden eine Nachschulung und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe am 5. März 2025 in *** einen Alkotest verweigert, nachdem er ein Kraftfahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen habe. Der Beschwerdeführer sei aufgrund des Vorliegens einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs. 3 FSG verkehrsunzuverlässig. Bei der Festsetzung der Entziehungsdauer sei der Umstand erschwerend gewertet worden, dass es sich bereits um ein drittes Alkoholdelikt innerhalb der letzten drei Jahre gehandelt habe. Weiters sei die Anordnung des Nachschulungskurses sowie die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen gewesen.

1.2. Gegen den Mandatsbescheid vom 21. März 2025 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Vorstellung und führte zusammengefasst aus, dass es nicht richtig sei, dass er am 5. März 2025 um 4:15 Uhr ein Kraftfahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen habe. Es sei zwar richtig, dass er von Polizisten zum Alkotest aufgefordert worden sei, er sei allerdings mit dem Fahrzeug nicht gefahren und sei deshalb der Meinung, dass er keinen Alkotest absolvieren habe müssen. Für den Fall, dass seine Meinung unrichtig sei, stelle dies einen Rechtfertigungs- bzw. Entschuldigungsgrund dar. Keinesfalls sei die festgesetzte Entziehungsdauer und Nichtwiedererteilung notwendig, es hätte mit der Mindestentzugsdauer das Auslangen gefunden werden müssen. Es werde die ersatzlose Behebung des Bescheides beantragt, allenfalls solle die Dauer der Entziehung reduziert und der Führerschein nach der Entziehung wiedererteilt werden.

1.3. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. Mai 2025, Zl. ***, wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der Mandatsbescheid in vollem Umfang (somit hinsichtlich der Entziehung, der Unzulässigkeit der Wiedererteilung und der begleitenden Maßnahmen) bestätigt sowie die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer am 5. März 2025 am Beifahrersitz im versperrten Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Ortsgebiet von *** am Parkplatz gegenüber dem Haus *** mit eingeschaltetem Motor schlief. Nach Einschlagen der hinteren linken Scheibe des Fahrzeuges durch die Feuerwehr sei der Beschwerdeführer von Beamten der Polizeiinspektion *** einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen worden. Er sei von den Beamten zum Alkotest aufgefordert worden, den er um 4:50 Uhr verweigert habe. Er habe somit am 5. März 2025 um 4:15 Uhr ein Kraftfahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigen Zustand in Betrieb genommen. Es liege eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs. 3 Z 1 FSG vor und der Beschwerdeführer sei daher verkehrsunzuverlässig. Gemäß § 24 Abs. 3 FSG habe die Behörde bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 eine Nachschulung sowie zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen gehabt. Im Rahmen der Wertung gemäß § 7 Abs. 4 FSG und der damit verbundenen Prognose betreffend die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit sei aufgrund der offensichtlich unbekümmerten und gleichgültigen Einstellung des Beschwerdeführers bei der Teilnahme am Straßenverkehr eine günstigere Entscheidung undenkbar. Bei der Festsetzung der Entziehungsdauer sei der Umstand erschwerend berücksichtigt worden, dass es sich um das dritte Alkoholdelikt innerhalb der letzten drei Jahre gehandelt habe.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

2.1. Mit E-Mail-Eingabe vom 9. Juni 2025 brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ein.

2.2. Begründend führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde und ergänzend in der mündlichen Verhandlung zusammengefasst aus, dass eine Aufforderung zum Alkoholtest nur durchgeführt werden dürfe, wenn man vorher ein Fahrzeug in alkoholisierten Zustand gelenkt habe. Eine Aufforderung sei nicht zulässig, wenn man lediglich im Auto schlafe und im Nachhinein von Polizisten zum Alkoholtest aufgefordert werde. Die Voraussetzungen zur Aufforderung zur Kontrolle der Atemluft auf den Alkoholgehalt seien nicht vorgelegen. Er sei der Aufforderung nicht nachgekommen, weil er zum Zeitpunkt der Aufforderung nicht gefahren sei, er zu keinem Zeitpunkt am 5. März 2025 versucht habe, seinen PKW zu lenken und es nicht richtig sei, dass er am 5. März 2025 um 4:15 Uhr ein Kraftfahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen hätte. Durch das übermäßig dominante Verhalten und angesichts der aggressiven und einschüchternden Kommunikation der Polizisten habe er sich bedrängt und unwohl gefühlt. Er sei durch Übermüdung, durch den Schock des Einschlagens der Scheibe und durch das ungewöhnliche Verhalten der Einsatzkräfte überfordert gewesen.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

3.1. Mit Schreiben vom 16. Juni 2025 legt die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur Zl. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

3.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26. August 2025 mit (Verzicht auf) Verlesung des gesamten verwaltungsgerichtlichen Aktes, Einvernahme des Beschwerdeführers sowie Einvernahme des B und des C als Zeugen.

4. Feststellungen:

4.1. Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich im Besitz der Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, C, F.

4.2. Der Beschwerdeführer hat sich am 5. März 2025 um 4:50 Uhr im Ortsgebiet von ***, am Parkplatz gegenüber der ***, nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** in Betrieb genommen hat.

Aufgrund dessen wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 2.800,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 523 Stunden) verhängt (Straferkenntnis der belangten Behörde vom 7. Mai 2025, Zl. ***, dieses bestätigt mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 28. August 2025, Zl. LVwG-S-1195/002-2025).

4.3. Mit Straferkenntnis vom 27. März 2023 der belangten Behörde, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 14. Jänner 2023, 6:00 Uhr, im Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. *** Kreuzungsbereich der *** mit der ***, , Fahrtrichtung Kreuzung /, ein Fahrzeug (, Personenkraftwagen) gelenkt, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe und der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l, somit 0,8 mg/l oder mehr betragen habe. Aufgrund dessen wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 1.600,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 336 Stunden) verhängt.

Mit Bescheid vom 27. Jänner 2023 der belangten Behörde, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer aufgrund des Deliktes vom 14. Jänner 2023 die Lenkberechtigung der Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, C, F für 8 Monate entzogen und begleitende Maßnahmen angeordnet.

4.4. Mit Straferkenntnis vom 15. Jänner 2025 der belangten Behörde, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 21. Juli 2024, 18:45 Uhr, im Ortsgebiet ***, Gemeindestraße, Höhe Haus ***, ein Fahrzeug (Fahrrad, Fatbike mit elektrischem Antrieb, grün lackiert) gelenkt, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe und der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,91 mg/l, somit 0,8 mg/l oder mehr betragen habe. Aufgrund dessen wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 2.400,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 461 Stunden) verhängt.

5. Beweiswürdigung:

5.1. Die Bestrafung des Beschwerdeführers nach § 5 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 zu einer Geldstrafe in Höhe von 2.800,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 523 Stunden) ergibt sich aus dem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 7. Mai 2025, Zl. ***, sowie dem bestätigenden Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 28. August 2025, Zl. LVwGS1195/002-2025. Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer sein Fahrzeug zum angeführten Zeitpunkt und am angeführten Ort in Betrieb genommen hat und sich nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei geweigert hat, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, ergibt sich aufgrund der Bindungswirkung – näheres dazu in den rechtlichen Erwägungen – der rechtskräftigen Bestrafung.

5.2. Die Feststellungen zu den vergangenen rechtskräftigen Alkoholdelikten des Beschwerdeführers sowie zur bisherigen Entziehung ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere aus den eingeholten Vor(strafen)akten und dem Vorstrafenauszug (vgl. die Verwaltungsstrafverfahren *** und *** sowie das Entziehungsverfahren ***). Die Verwaltungsübertretung im Verfahren *** hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zwar inhaltlich bestritten, unstrittig ist jedoch, dass diese Übertretung mangels Einbringung eines rechtzeitigen Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen ist.

6. Rechtslage:

Die relevanten Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2023, lauten:

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

[…]

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

[…]

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

[…]

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

[…]

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

[…]

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

(2) Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.

§ 26. (1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

(2a) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 7, BGBl. I Nr. 154/2021)zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von vier Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 gegeben ist mindestens drei Monate, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

(4) Eine Entziehung gemäß Abs. 3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Abs. 3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.

(5) Eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung bereits länger als fünf Jahre zurückliegt.

(6) Zum Zwecke der Durchführung von wissenschaftlichen Untersuchungen kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung für eine bestimmte Zeit von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Regelungen für die Entziehungen der Lenkberechtigung aufgrund von Alkoholdelikten festlegen, wenn eine solche Untersuchung im überwiegenden Interesse der Verkehrssicherheit gelegen ist. In dieser Verordnung sind die näheren Bestimmungen festzusetzen über

7. Erwägungen:

7.1. Der rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO 1960 kommt Bindungswirkung für das Verfahren nach dem Führerscheingesetz zu (vgl. VwGH 24.06.2019, Ra 2019/11/0089). Das erkennende Gericht ist, wenn eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf den Alkoholgehalt vorliegt, jedenfalls in Ansehung des Umstandes, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden. Es steht daher aufgrund der Bindungswirkung fest, dass der Beschwerdeführer ein Kraftfahrzeug in Betrieb genommen hat und sich geweigert hat, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen sowie, dass er dadurch ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen hat.

7.2. Hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit gemäß § 7 FSG wird Folgendes erwogen:

7.2.1. Nach § 3 Abs. 1 Z 2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig (§ 7 FSG) sind. Sind die Voraussetzungen für eine Erteilung nicht mehr gegeben, hat die Behörde gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 FSG die Lenkberechtigung entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen.

7.2.2. Nach § 7 Abs. 1 Z 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Somit ist im Hinblick auf eine mögliche Verkehrsunzuverlässigkeit zu prüfen, ob eine „bestimmte Tatsache“ im Sinne des § 7 Abs. 3 FSG vorliegt.

7.2.3. Eine „bestimmte Tatsache“ im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 1 FSG liegt vor, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.

7.2.4. Nach den Feststellungen und gemäß der Bindungswirkung des rechtskräftigen Straferkenntnisses hat der Beschwerdeführer ein Kraftfahrzeug, nämlich den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen ***, durch Starten des Motors in Betrieb benommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, indem er sich am 5. März 2025, 4:50 Uhr, auf einem Parkplatz nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei geweigert hat, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

7.2.5. Der Beschwerdeführer hat somit eine „bestimmte Tatsache“ iSd § 7 Abs. 3 Z 1 FSG verwirklicht.

7.3. Zur Entziehungsdauer:

7.3.1. Bei der Entziehung der Lenkberechtigung ist bestimmt auszusprechen, für welche Dauer die Entziehung erfolgt (§ 25 Abs. 1 erster Satz FSG). Im Spruch des angefochtenen Bescheides ist eine Entziehungsdauer von 18 Monaten und eine Unzulässigkeit der Wiedererteilung der Lenkberechtigung von 3 Monaten festgelegt. Bei gesamthafter Betrachtung war offensichtlich seitens der belangten Behörde beabsichtigt, die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für insgesamt 21 Monate zu entziehen; darauf deutet auch die Begründung des angefochtenen Bescheides hin, wonach im Mandatsbescheid die Lenkberechtigung „auf die Dauer von 21 Monaten entzogen“ worden sei. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Wiedererteilung der Lenkberechtigung für einen bestimmten Zeitraum iSd § 25 Abs. 1 dritter Satz FSG ist jedoch im vorliegenden Fall nicht anzuwenden. § 25 Abs. 1 dritter Satz FSG betrifft nur befristete Lenkberechtigungen, deren Gültigkeitsdauer (aufgrund ihrer Befristung) vor Ablauf der Entziehungsdauer endet, nicht aber Konstellationen wie die vorliegende, in denen das Verstreichen der im Entziehungsbescheid vorgesehenen, mehr als achtzehnmonatigen Entziehungsdauer zum Erlöschen der Lenkberechtigung gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 FSG führen würde. Bei einer unbefristeten Lenkberechtigung sowie bei einer befristeten Lenkberechtigung, deren Befristung nicht vor Ablauf der Entziehungsdauer endet, besteht rechtlich kein Bedarf für den Ausspruch eines Verbots der Wiedererteilung der Lenkberechtigung für einen bestimmten Zeitraum. Vielmehr ergäbe sich in solchen Fällen die intendierte Rechtsfolge (Unzulässigkeit der Wiedererteilung einer Lenkberechtigung vor Ablauf der Entziehungsdauer) aus § 3 Abs. 2 FSG (vgl. zu alledem VwGH 17.3.2022, Ra 2021/11/0059, mwN). Aus diesen Gründen (und überdies aufgrund der Reduzierung der Entziehungsdauer) war daher die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Unzulässigkeit der Wiedererteilung der Lenkberechtigung aufzuheben.

7.3.2. Zur Anwendung des § 26 FSG:

§ 26 Abs. 2 Z 2 FSG lautet:

„(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

2. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen.“

7.3.3. Nach den Feststellungen hat der Beschwerdeführer ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 (nämlich das jüngste Delikt vom 5. März 2025) innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 (nämlich insbesondere das Delikt vom 14. Jänner 2023 betreffend Lenken eines Kraftfahrzeuges) begangen, somit ist gemäß § 26 Abs. 2 Z 2 FSG von einer Mindestentziehungsdauer von zwölf Monaten auszugehen.

Der Beschwerdeführer weist jedoch noch ein drittes Delikt (nämlich das Delikt vom 21. Juli 2024 betreffend Lenken eines Fahrrades) nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 auf. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geben die in § 26 Abs. 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten für eine erstmalige Begehung sowie für eine neuerliche Begehung einschlägiger Alkoholdelikte innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren auch Anhaltspunkte für die Wertung eines dritten einschlägigen Alkoholdelikts. Danach ist bei einer dritten Begehung eines Alkoholdeliktes im Regelfall davon auszugehen ist, dass die Verkehrsunzuverlässigkeit des Betreffenden für einen Zeitraum anzunehmen ist, der mehr als das Dreifache der Mindestentziehungsdauer bei erstmaliger Begehung beträgt, weil eine bereits dritte Begehung eines solchen Alkoholdelikts bei der Prognose, wann die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangt wird, jedenfalls überproportional zum Nachteil des Betreffenden ins Gewicht fällt (vgl. VwGH 23.01.2019, Ra 2018/11/0231).

Gegenständlich hat die belangte Behörde eine Entziehungsdauer von (insgesamt) 21 Monaten, also mehr als das Dreifache der Mindestentziehungsdauer bei erstmaliger Begehung, ausgesprochen.

Im gegenständlichen Fall ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes zu beachten, dass das Delikt vom 21. Juli 2024 nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 nicht im Zusammenhang mit dem Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeugs (sondern im Zusammenhang mit dem Lenken eines Fahrrades) stand und dies in der Wertung gemäß § 7 Abs. 4 FSG zu berücksichtigen wäre.

Der Einleitungssatz in § 26 Abs. 2 FSG („Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges“) und somit das Erfordernis des Lenkens oder Inbetriebnehmens eines Kraftfahrzeuges bezieht sich nach Ansicht des erkennenden Gerichtes im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 26 Abs. 2 Z 2 FSG sowohl auf das jüngste Delikt („ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 […] begangen“) als auch auf das Vordelikt („innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960“), sohin auf beide in § 26 Abs. 2 Z 2 FSG angeführten Delikte „gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960“.

Würde man bei Deliktskombinationen im Zusammenhang mit einem „schweren“ Alkoholdelikt die Ansicht vertreten, dass sich die Wortfolge „Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges“ nur auf das jüngste Delikt bezieht und für das Vordelikt das Erfordernis der Begehung dieses Deliktes mit einem Kraftfahrzeug nicht besteht (sohin z.B. auch ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 mit einem Fahrrad darunter fallen würde), würde es je nach Reihenfolge der Übertretungen zu einem beträchtlichen Unterschied in der vom Gesetzgeber vorgesehenen Mindestentziehungsdauer kommen: Würde zuerst ein Delikt mit einem Kraftfahrzeug und in der Folge ein Delikt mit einem Fahrrad gesetzt werden, würde die Mindestentziehungsdauer für das erste Delikt 6 Monate betragen, für das zweite Delikt wäre keine Mindestentziehungsdauer vorgesehen. Im umgekehrten Fall (zuerst wird ein Delikt mit einem Fahrrad, in der Folge ein Delikt mit einem Kraftfahrzeug gesetzt) wäre für das erste Delikt keine Mindestentziehungsdauer vorgesehen, für das zweite Delikt wäre jedoch aufgrund der Deliktskombination eine Mindestentziehungsdauer von 12 Monaten vorgesehen. Dies würde nach Ansicht des erkennenden Gerichtes einen Wertungswiderspruch darstellen, zumal ähnliche Lebenssachverhalte – ohne Wertung des Einzelfalls – wesentlich unterschiedlich behandelt würden.

Aus den Bestimmungen des FSG ist ableitbar, dass der Gesetzgeber Verkehrsverstößen im Zusammenhang mit dem Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges grundsätzlich ein höheres Gewicht zumisst als im Zusammenhang mit dem Lenken oder Inbetriebnehmen eines (sonstigen) Fahrzeuges. So wird in Bezug auf die Verkehrszuverlässigkeit auf das Lenken von Kraftfahrzeugen abgestellt (vgl. § 7 Abs. 1 Z 1 FSG, wonach als verkehrszuverlässig eine Person gilt, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit […] gefährden wird). Weiters wird in § 7 Abs. 3 Z 1 FSG auf das Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeugs abgestellt. Danach hat als bestimmte Tatsache im Sinn des § 7 Abs. 1 FSG insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat. Auch mehrere andere Tatbestände in § 7 Abs. 3 FSG beziehen sich ausdrücklich auf „Kraftfahrzeuge“. Wenngleich die Aufzählung der bestimmten Tatsachen in § 7 Abs. 3 FSG demonstrativ ist und daher auch andere als in diesem Absatz genannte Tatsachen für die Überprüfung der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen werden können (also grundsätzlich auch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 mit einem Fahrrad), so hat der Gesetzgeber jedoch zu erkennen gegeben, dass im Zusammenhang mit der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit einer Deliktsbegehung mit einem (sonstigen) Fahrzeug (bzw. Fahrrad) nicht der gleiche Stellenwert zukommt, wie der Deliktsbegehung mit einem Kraftfahrzeug.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes kann daher das Delikt vom 21. Juli 2024 nicht mit dem gleichen Gewicht wie die beiden anderen Delikte im Zusammenhang mit dem Lenken bzw. Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges gewertet werden.

7.3.4. Der Verwaltungsgerichthof weist in ständiger Rechtsprechung darauf hin, dass die in § 26 Abs. 1 und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum dann nicht entgegenstehen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit oder Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Will die Behörde einen längeren Zeitraum festsetzen, hat sie gemäß § 7 Abs. 4 FSG eine Wertung der „bestimmten Tatsache(n)“ durchzuführen. In seinem Erkenntnis vom 19.10.2010, 2010/11/0101, hat das Höchstgericht ausgesprochen, dass der Gesetzgeber auf die hohe Verwerflichkeit von Alkoholdelikten im Straßenverkehr insoweit Bedacht genommen hat, als er dafür in § 26 FSG eine Mindestentziehungsdauer oder eine fixe Entziehungsdauer festgelegt hat, die von der Behörde nicht unterschritten werden dürfen, und dass nur dann, wenn ein sonstiges Fehlverhalten festgestellt wird, eine längere Entziehungsdauer als die in § 26 Abs. 2 FSG vorgesehene Mindestentziehungsdauer zulässig ist; so z.B. wurden – jeweils im Rahmen einer Wertung gemäß § 7 Abs. 4 FSG – Überschreitungen in Hinblick auf einen außerordentlich hohen Alkoholisierungsgrad von 2,50 ‰ (VwGH 19.8.2014, 2013/11/0038), auf das Verschulden eines Verkehrsunfalles zusätzlich zur Begehung eines Alkodeliktes (VwGH 11.07.2022, Ra 2022/11/0107) und auf „Fahrerflucht“ (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/11/0139) für rechtmäßig erachtet. Die Festsetzung einer über die jeweilige Mindestzeit nach § 26 FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat aber nach der allgemeinen Regel des § 25 Abs. 3 FSG zu erfolgen, d.h. die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht darf über eine solche Mindestentziehungszeit nur insoweit hinausgehen, als der Betreffende für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist (vgl. abermals VwGH 11.07.2022, Ra 2022/11/0107). Der Verwaltungsgerichtshof orientiert sich dabei nicht an der von der Behörde numerisch festgesetzten Entziehungsdauer, sondern stellt auf die gesamte Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit ab, die in der Regel mit dem Ende des strafbaren Verhaltens beginnt und mit Ablauf der Entziehungsdauer endet (vgl. z.B. VwGH 21.03.2006, 2005/11/0196; 26.02.2008, 2006/11/0149).

7.3.5. Sowohl die erste Bestrafung nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 wegen Lenken eines Kraftfahrzeuges samt Entziehung der Lenkberechtigung als auch die Bestrafung nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 wegen Lenkens eines Fahrrades haben letztendlich nicht den gewünschten Erfolg erzielt, zumal der Beschwerdeführer nun wiederum ein schwerwiegendes Alkoholdelikt im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges begangen hat. Besonders gravierend fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer innerhalb von nicht einmal drei Jahren drei schwere Alkoholdelikte gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 zu verantworten hat. Unter Zugrundelegung der obigen rechtlichen Überlegungen auf Basis des festgestellten Sachverhaltes geht das erkennende Gericht im Sinne der Wertung gemäß § 7 Abs. 4 FSG der bestimmten Tatsachen in Anbetracht der Verwerflichkeit, der Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, der seither verstrichenen Zeit und des Verhaltens während dieser Zeit davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Verkehrszuverlässigkeit tatsächlich nach einer Entziehungsdauer von 16 Monaten wiedererlangen kann.

7.4. Die Anordnung der begleitenden Maßnahmen (Nachschulung bzw. Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) ergibt sich bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 zwingend aus § 24 Abs. 3 FSG, sodass diese nicht zu beanstanden war.

7.5. Es war daher spruchgemäß die Entziehungsdauer auf 16 Monate ab der vorläufigen Abnahme (iSd § 39 Abs. 1a letzter Satz FSG) herabzusetzen und die Unzulässigkeit der Wiedererteilung der Lenkberechtigung mangels gesetzlicher Grundlage aufzuheben. Weiters waren die angeordneten begleitenden Maßnahmen zu bestätigen.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen der Wertung der bestimmten Tatsachen gemäß § 7 Abs. 4 FSG keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.

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