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LVwG-S-1314/001-2025•LVwG N LVwG-S-1314/001-2025
LVwG-S-1314/001-2025Landesverwaltungsgericht27.08.2025
Schulrecht; Verwaltungsstrafe; allgemeine Schulpflicht; Schulbesuch; häuslicher Unterricht; Homeschooling;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Clodi über die Beschwerde der A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 02.06.2025, Zln. *** betreffend Bestrafung nach dem Schulpflichtgesetz 1985 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.08.2025
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 88,- zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 572,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 02.06.2025, Zl. ***, wurde über die Beschuldigte A (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) wegen einer Übertretung nach § 5 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 iVm § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985 idF BGBl I 121/2024 gemäß § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 BGBl 76/1985 i.d.F BGBl I 121/2024 eine Geldstrafe in der Höhe von € 440,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 336 Stunden) verhängt und ihr die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrags zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren in der Höhe von € 44,- auferlegt.
Im Spruch dieses Straferkenntnisses wurde der Beschwerdeführerin die Verwaltungsübertretung wie folgt zur Last gelegt:
„Zeit: 14.01.2025 bis 31.01.2025
Ort: Volksschule ***, ***, ***
Tatbeschreibung:
Sie haben es als Erziehungsberechtigte mit Wohnsitz in ***, ***, unterlassen, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch des Schulpflichtigen C, geb. ***, zu sorgen, da dieser von 14.01.2025 bis 31.01.2025 an allen stattgefundenen Schultagen, ungerechtfertigt dem Unterricht in der Volksschule ***, ***, ***, ferngeblieben ist.“
Gegen dieses Straferkenntnis erhob die (unvertretene) Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 01.07.2025, bei der belangten Behörde eingelangt am 01.07.2025, Beschwerde, in der beantragt wurde,
-das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben,
-die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
-in eventu die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, da kein Tatbestand einer Verwaltungsübertretung gegeben sei
-in eventu, die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß
Begründend wurde ausgeführt:
„Bescheidbeschwerde
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, Art. 130 Abs. 1 B-VG und §§ 7 ff VwGVG
I. Beschwerdegegenstand
Der Beschwerdeführer, C, erhebt fristgerecht Beschwerde gegen das von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, ***, ***, am 2. Juni 2025 erlassene und am 5. Juni 2025 zugestellte Straferkenntnis mit dem Aktenzeichen ***.
II. Beschwerdeerklärung
Gegen das oben genannte Straferkenntnis wird rechtzeitig Beschwerde erhoben.
Diese Beschwerde stützt sich auf Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in Verbindet ”
Verwehungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und richtet sich an das - - -
BundesverwaItungsgericht.
UL Sachverhalt
Gegenständlich wird die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses geltend gemacht.
Der Beschwerdeführerin wird vorgeworfen, ihren minderjährigen Sohn, geboren am ***, im Zeitraum vom 14. bis 31. Jänner 2025 nicht ordnungsgemäß zur Erfüllung der gesetzlichen Schulpflicht angehalten zu haben.
IV. Beschwerdebegründung
1. Fehlende Zuständigkeit der anzeigenden Stelle / Datenschutzvertetzungen
Die betroffenen Kinder wurden im August 2023 gemäß § 33 Abs. 2 Schulunterrichtsgesetz (SchuG) ordnungsgemäß vom Besuch der Volksschule *** (***, ***) abgemeldet. Sowohl die Schulleitung als auch die Bildungsdirektion Niederösterreich wurden über diese Abmeldung informiert.
Gemäß § 33 Abs. 7 SchuG endet mit der Abmeldung die Zuständigkeit der Direktion dieser Schule. Eine Anzeige durch eine unzuständige Schulleitung entbehrt daher jeglicher rechtlichen Grundlage. Die Frage, wie die Direktion weiterhin an personenbezogene Daten der Kinder sowie deren Erziehungsberechtigten gelangt ist, ist bislang unbeantwortet geblieben.
Aus diesem Grund wurde bei der Datenschutzbehörde eine Beschwerde eingebracht. Darüber hinaus wurde gemäß Art. 15 DSGVO eine datenschutzrechtliche Auskunft verlangt, die bislang ausständig ist. Es besteht der begründete Verdacht, dass personenbezogene Daten unrechtmäßig erhoben bzw. verarbeitet wurden. Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren beruht daher auf nicht validen und mutmaßlich rechtswidrig ermittelten Informationen.
2. Keine schuldhafte Tatbegehung / Ungehorsamkerfsdelikt
Bei der angelasteten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamkeitsdelikt, bei dem sich das tatbildmäßige Verhalten in einer bloßen Unterlassung erschöpft, unabhängig von einem tatsächlich eingetretenen Erfolg.
Laut § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG kann die gesetzliche Vermutung der zumindest fahrlässigen Begehung durch den Nachweis des Fehlens jeglichen Verschuldens entkräftet werden.
Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft dargelegt, dass ihr Sohn im Rahmen des häuslichen Unterrichts beschult wird. Sie hat sämtliche erforderlichen Maßnahmen getroffen, um ihrer gesetzlichen Pflicht zur Sicherstellung des Bildungsfortschritts ihres Sohnes nachzukommen. Es liegt ein von der B ausgestelltes und apostiliertes Zeugnis für die 5. Schulstufe vor.
Das Gesetz verpflichtet die Eltern und Erziehungsberechtigten dazu, mit allen ihnen zu geböte stehenden Mitteln für die Erfüllung der Schulpflicht ihrer Kinder zu sorgen (VwSlg. 17.948A/2919)
Entsprechend dieser Pflicht hat die Besehwerdeführerin alles in ihrer Macht getan, um für die Erfüllung der Schulpflicht Sorge zu tragen, wenn auch in anderer Form als dem regulären Schulbesuch. Es ist festzustellen, dass die Eltern sich in einem ausreichenden Ausmaß um die Förderungen der Anlagen, Fähigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten ihrer Kinder kümmern und dementsprechend auch um ihre Bildung.
Somit ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin weder an Vorsatz noch an Fahrlässigkeit mangelte. Das Kind wird im häuslichen Unterricht adäquat gefördert, die Eltern sorgen in ausreichendem Maße für dessen schulische Entwicklung.
Die Behörde hat keinerlei Feststellungen zur subjektiven Tatseite getroffen. Es fehlt an jeder Auseinandersetzung mit der Frage eines Verschuldens, was einen wesentlichen Mangel des Verfahrens darstellt.
3. Einheitlicher Tatentschluss - Vorliegen eines Dauerdelikts
Gegen die Beschwerdeführerin wurden für denselben Zeitraum bereits mehrere .Straferkenntnisse erlassen, etwa auch betreffend ihre minderjährige Tochter D (geb. am ***). Dies zeigt, dass es sich um eine einheitliche Vorgehensweise der Erziehungsberechtigten handelt -die Kinder sollen durchgehend im häuslichen Unterricht unterrichtet werden.
Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt bei Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen gemäß § 22 Abs. 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip. Sohin sind grundsätzlich alle gesetzwidrigen Einzelhandlungen, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen.
Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshufes (z, B. VwGH 24.09.2014, Ra 2014/03/0023; 28.08.2010, 2010/03/0025) liegt ein fortgesetztes Delikt bzw, ein Dauerdeiikt dann vor, wenn gleichartige Einzelhandlungen aufgrund ihrer Ähnlichkeit und eines einheitlichen Willensentschlusses zu einer Handlungseinheit zusammengefasst werden können.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt:
Die Handlungen richten sich jeweils gegen dasselbe Rechtsgut (Schulpflicht),
die Begehungsweise ist gleichartig (Verbleib im häuslichen Unterricht),
sie stehen in engem zeitlichem Zusammenhang,
» es liegt ein einheitlicher, durchgängiger Tatentschluss vor.
Gemäß VwGH kann bei Vurliegen eines fortgesetzten Delikts im Regelfall nur eine einheitliche Bestrafung erfolgen. Mehrfache Bestrafungen für denselben Zeitraum und identische Umstände sind unzulässig. Eine getrennte Ahndung widerspricht dem Grundsatz der Einmalbestrafung.
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof mehrfach festgestellt hat, dass das fortgesetzte Delikt im Bereich der Vorsatzdelinquenz in Betracht kommt, sofern der Täter von Beginn an einen Gesamterfolg mitbedacht hat (z. 8, VwGH 25.08.2010, 2010/03/0025). Genau dies ist hier der Fall,
Die Beschwerdeführerin hat sich von Beginn an für einen alternativen Bildungsweg entschieden und diesen konsequent verfolgt. Daraus ergibt sich das.Varliegen eines Dauerdelikts, das einer mehrfachen Bestrafung entgegensteht.
4. Fehlende Anordnung nach § 11 Abs. 6 Schulpflichtgesstz
Für das betrogene Schuljahr 2024/25 liegt keine Anordnung der Bildungsdirektion gemäß § 11 Abs. 6 Schulpflichtgesetz (SchPfIG) vor, wonach die Kinder ihre Schulpflicht zwingend durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule zu erfüllen hätten.
Die Verpflichtung zum Schulbesuch ist ausdrücklich an das Vorliegen einer solchen behördlichen Anordnung geknüpft. Dies wurde durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bestätigt (vgl VwGH Ra 2.021/10/0123).
Das bloße Fernbleiben vorn regulären Schulunterricht stellt demnach für sich allein keine Verwaltungsübertretung dar, solange keine Anordnung im Sinne des § 11 Abs. 6 SchPflG vorliegt. Auch im gegenständlichen Fall ist festzustellen, dass eine solche behördliche Anordnung nicht existiert.
Die Bezugnahme auf das jüngst ergangene Erkenntnis mit der Geschäftszahl G3494/2023 ua ist nicht einschlägig, da dort eine andere Sachverhaltskonstellation vorlag und keine direkte Übertragbarkeit besteht.“
Aufgrund dieser Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht NÖ am 25.08.2025 eine - aufgrund des sachlichen Zusammenhanges mit den unter den Zahlen LVwG-AV-1313/001-2025, LVwG-AV-1315/001-2025 und LVwG-AV-1316/001-2025 geführten Verfahren – gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der durch Verlesung der Akten zu den Zlen. ***, ***, *** und *** sowie durch Einvernahme der Beschwerdeführer, Beweis erhoben wurde.
Aufgrund es durchgeführten Beweisverfahrens ist von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen:
Die Beschwerdeführerin ist Mutter und Erziehungsberechtigte der mj. D, geb. am *** (in weiterer Folge: Schulpflichtige) und des mj. C, geb. ***, welche sich dauernd in Österreich aufhalten.
D und C nahmen im Schuljahr 2021/2022 am häuslichen Unterricht teil, sind jedoch nicht zur verpflichtenden Externistenprüfung angetreten. Aus diesem Grund wurde der häusliche Unterricht untersagt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen. Auch zu den Feststellungprüfungen für das Schuljahr 2022/2023 sind die beiden Schulfpflichtigen nicht angetreten. In der Folge erfolgte seitens der Bildungsdirektion eine Schulzuweisung für die Volksschule ***, ***, ***.
Die Beschwerdeführerin teilte der Bildungsdirektion in einem Schreiben vom 22.08.2023 mit, dass sich ihre Kinder im Schuljahr 2023/2024 im „ungeregelten häuslichen Unterricht“ befinden und daher nicht in der Volksschule *** anwesend sein werden. Die Bildungsdirektion informierte die Leiterin der Volksschule *** über dieses Schreiben. Am 11.12.2023 teilte die Bildungsdirektion der Beschwerdeführerin aber mit, dass die Abmeldung unmittelbar bei der Schulleitung einzubringen ist. Nach diesem Hinweis der Bildungsdirektion übermittelte die Beschwerdeführerin die Abmeldung am 15.01.2024 nochmals unmittelbar der Schulleiterin.
Vor der Abfassung des Schreibens vom 22.08.2023 meldete die Beschwerdeführerin die Schulpflichtigen bei der B in ***, Vereinigte Staaten von Amerika, an. Die Schulpflichtigen nahm im Schuljahr 2024/2025 von zu Hause aus am angebotenen Online-Unterricht teil.
Für das Schuljahr 2024/25 lag keine bescheidmäßige Bewilligung der Bildungsdirektion für den häuslichen Unterricht, den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule und auch keine Befreiung der Schulpflichtigen vom Schulbesuch vor.
Aufgrund der Nichterfüllung der Schulpflicht wurden den Eltern mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** zunächst Auflagen im Zusammenhang mit dem Schulbesuch erteilt. Diese Entscheidung wurde durch das Landesgericht *** dahingehend abgeändert, dass die Obsorge den Eltern im speziellen Bereich der schulischen Angelegenheiten vorläufig entzogen wurde und der Kinder- und Jugendhilfe übertragen wurde. Die Kinder – und Jugendhilfe meldete die Kinder in der Folge am 15.05.2024 in der Volksschule *** an. Mehrere Termine zu Feststellungsprüfungen wurden in der Folge jeweils aufgrund von Krankheit der Kinder durch die Eltern abgesagt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 13.01.2025, *** wurde dem Land NÖ als zuständiger Kinder- Und Jugendhilfeträger die vorläufig übertragene Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung in schulischen Angelegenheiten, damit auch die gesetzliche Vertretung in diesem Bereich, wieder entzogen und damit wieder die Eltern, A, geboren am ***, deutsche Staatsbürgerin, ***, ***, und E, geboren am ***, österreichischer Staatsbürger, ***, ***, betraut, sodass diese seit 14.01.2025 wieder die gesamte Obsorge ausüben.
Die Schulpflichtigen versäumten von 14.01.2025 bis zum 31.01.2025 an sämtlichen Schultagen ungerechtfertigt den Unterricht an der Volksschule ***, ***, ***.
Die Beschwerdeführerin hat eine Ausbildung als AHS-Lehrerin. Derzeit bezieht sie Notstandshilfe von monatlich 870,-- Euro netto sowie aus eine Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung in der Höhe von € 500--. Sie verfügt über kein nennenswertes Vermögen und über keine Schulden. Sie hat Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder zu tragen.
Im Zeitpunkt der Tatbegehung lagen elf verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen Verstößen gegen § 5 Abs. 1 SchPflG 1985, BGBl Nr. 76/1985 idF BGBl I Nr. 101/2018 iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 4 SchPflG 1985, BGBl Nr. 76/1985 idF BGBl I Nr. 35/2018, vor.
Zu den getroffenen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht insbesondere aufgrund des Aktes der belangten Behörde. Zudem wurden diese Feststellungen seitens der Beschwerdeführerin im Wesentlichen auch gar nicht bestritten.
Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des SchPflG 1985, StF: BGBl. Nr. 76/1985 (WV; § 1) idF BGBl. I Nr. 138/2017 (§ 13) bzw. BGBl. I Nr. 35/2018 (§§ 11, 24) bzw. BGBl. I Nr. 101/2018 (§ 5) lauten (auszugsweise) wie folgt:
„Personenkreis
§ 1. (1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.
[…]
Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren
§ 5. (1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
(2) Schüler, die dem Pflichtsprengel einer Mittelschule angehören und den schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen für diese Mittelschule genügen, können die allgemeine Schulpflicht im 5. bis 8. Schuljahr nicht durch den Besuch einer Volksschule erfüllen.
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2006)
Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht
§ 11. (1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
(2a) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 oder einen Deutschförderkurs gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.
(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat
1. jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen und
2. jedenfalls die folgenden Angaben und Urkunden zu enthalten:
a)Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift jener Person, welche das Kind führend unterrichten wird,
b)den Ort, an dem der Unterricht erfolgen soll,
c)das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe,
d)den Lehrplan, nach welchem, und die Schulstufe, auf der der Unterricht erfolgen soll, sowie
e)eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht.
[…]
Besuch von im Ausland gelegenen Schulen
§ 13. (1) Mit Bewilligung des Landesschulrates können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Bildungsdirektion einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.
(2) Schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, können die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule der Bildungsdirektion vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen.
(3) § 11 Abs. 4 findet sinngemäß Anwendung. Die Bildungsdirektion hat von einer Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 abzusehen, wenn der zureichende Erfolg durch die Vorlage von Zeugnissen öffentlicher oder diesen gleichzuhaltender Schulen glaubhaft gemacht wird.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)
Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen
§ 24. (1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
(2) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eines der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kindes sind weiters nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, das Kind für den Schulbesuch in gehöriger Weise, insbesondere auch mit den notwendigen Schulbüchern, Lern- und Arbeitsmitteln, soweit diese nicht von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beigestellt werden, auszustatten. Ferner sind sie verpflichtet, die zur Führung der Schulpflichtmatrik (§ 16) erforderlichen Anzeigen und Auskünfte zu erstatten.
(3) Berufsschulpflichtige sind vom Lehrberechtigten (vom Leiter des Ausbildungsbetriebes) bei der Leitung der Berufsschule binnen zwei Wochen ab Beginn oder Beendigung des Lehrverhältnisses oder des Ausbildungsverhältnisses an- bzw. abzumelden. Sofern der Berufsschulpflichtige minderjährig ist und im Haushalt des Lehrberechtigten wohnt, tritt dieser hinsichtlich der im Abs. 1 genannten Pflichten an die Stelle der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Inwieweit der Lehrberechtigte oder der Inhaber einer Ausbildungseinrichtung ansonsten für die Erfüllung der Berufsschulpflicht verantwortlich ist, richtet sich nach dem Berufsausbildungsgesetz.
(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.
[…]“
Das Landesverwaltungsgericht hat rechtlich wie folgt erwogen:
Der Beschwerdeführerin als Mutter und Erziehungsberechtigte ihres schulpflichtigen Kindes wird mit dem angefochtenen Straferkenntnis ein Verstoß gegen das Schulpflichtgesetz 1985 vorgeworfen, weil das Kind im Zeitraum 14.01.2025 bis 31.01.2025 ungerechtfertigt dem Unterricht ferngeblieben ist.
Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, versäumte das Kind tatsächlich in diesem Zeitraum ungerechtfertigt den Unterricht. Es lag auch kein sonstiger Fall der Erfüllung der Schulpflicht (§§ 11 ff. des Schulpflichtgesetzes 1985) oder eine Befreiung vom Schulbesuch (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) vor.
Festzuhalten ist, dass damit im vorliegenden Fall die aus § 5 Abs. 1 iVm § 24 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 resultierende Pflicht der Eltern, für den Besuch einer für die Erfüllung der Schulpflicht geeigneten Schule durch ihr schulpflichtiges Kind zu sorgen, von vornherein nicht erfüllt wurde (vgl. dazu etwa VwGH 24.10.2018, Ro 2018/10/0020).
Der Beschwerdeführerin ist daher das ungerechtfertigte Fernbleiben ihres Kindes vom Unterricht zum Vorwurf zu machen. Ein mangelndes Verschulden wurde im gesamten Verfahren nicht aufgezeigt.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verfahren, dass keine Zuweisung zu einer Schule für das betreffende Schuljahr erfolgt ist, ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin als Erziehungsberechtigte gemäß § 24 Abs. 1 SchpflG für die Erfüllung der österreichischen allgemeinen Schulpflicht zu sorgen hat, und zwar unabhängig davon, ob eine Zuweisung zu einer bestimmten Schule erfolgt ist oder nicht. Eine Abmeldung von der einmal zugewiesenen Volksschule – wie dies von der Beschwerdeführerin im Jahr 2023 vorgenommen wurde - entbindet die Beschwerdeführerin nicht von dieser Pflicht zumal von ihr auch keine andere Schule im Sinne des § 5 Abs. 1 SchpflG genannt wurde. Zudem wurde das Kind auch am 15.05.2024 in der Volksschule *** seitens der zwischenzeitig zuständigen Kinder- und Jugendhilfe wieder angemeldet.
Im Übrigen könnte auch im „Nicht-Tätigwerden“ der Bildungsdirektion (Nichtzuweisung im Tatzeitraum) keine konkludente Zustimmung zur Nichterfüllung der Schulpflicht abgeleitet werden.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass als Ort lediglich die Volksschule *** genannt wurde und das Kind an dieser Adresse nicht aufhältig gewesen wäre, ist auszuführen, dass im Spruch des Straferkenntnisses sowohl die Volksschule als auch der Wohnort des Kindes genannt wurden, weshalb weder eine Gefahr einer Doppelbestrafung gegeben war noch die Verteidigungsrechte geschmälert waren.
Dass das Kind im angelasteten Zeitraum im Rahmen des häuslichen Unterrichtes beschult wurde, da es im Wege von „Online-Unterricht“ an der in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässigen B teilgenommen hat, ändert ebenso wenig, weil bei der Bildungsdirektion nicht um eine entsprechende Bewilligung angesucht wurde, womit es an der zentralen Voraussetzung fehlt. Des Weiteren ist auch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.01.2023, Ra 2021/10/0123, Rn 23f, zu verweisen. Darin hielt der Gerichtshof in Bezug auf ein administrativrechtliches Verfahren fest, dass „der Besuch einer Schule im Ausland im Fernstudium (Homeschooling) nicht den Voraussetzungen des § 13 SchPflG 1985 entspricht, weil bei dieser Form der Unterrichtsteilnahme kein Besuch einer "Schule" iSd. § 2 PrivSchG 1962 iVm. Art. 14 Abs. 6 B-VG vorliegt. Das Kind hat demnach durch die Teilnahme an dem Fernstudium die in Österreich bestehende Schulpflicht nicht erfüllt.“
Ein Sachverhalt wie der vorliegende kann damit schon von vorneherein nicht unter den alternativen Erfüllungstatbestand des § 13 SchPflG 1985 subsumiert werden. Daraus wiederum ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass der Schulpflichtige die allgemeine Schulpflicht gemäß § 1 SchPflG 1985 in Ermangelung eines gesetzeskonformen Schulbesuchs (erlaubter häuslicher Unterricht, Besuch einer im Ausland gelegenen Schule) im Tatzeitraum nicht erfüllt hat (vgl. auch VwGH 24.04.2018, Ro 2018/10/0004, wonach maßgeblich ist, ob mit der gewählten Alternative zum häuslichen Unterricht ein dem Gesetz entsprechender Nachweis der Schulpflichterfüllung gelingt).
Bemerkt wird, dass auch Art. 17 StGG nicht automatisch die Teilnahme am häuslichen Unterricht vorsieht und wurde dieser gegenüber der Beschwerdeführerin im Falle des Kindes sogar explizit mit Bescheid untersagt.
Für das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass für denselben Zeitraum bereits mehrere Straferkenntnisse erlassen worden wären und aus diesem Grund ein Dauerdelikt vorliegen würde, das einer Bestrafung entgegenstehe, fehlen sämtliche Anhaltspunkte. Zwar gibt es – wie oben festgestellt – mehrere einschlägige Verwaltungsvorstrafen, doch beziehen sich diese keinesfalls auf denselben Tatzeitraum (14.01.2025 bis 31.01.2025). Wenn die Beschwerdeführerin damit ausdrücken wollte, dass ein fortgesetztes Delikt vorliegen würde, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, dass eine Bestrafung nur alle bis zur Zustellung des Straferkenntnisses gesetzten Einzeltathandlungen abdeckt. Diesbezüglich ergibt aus dem im Akt einliegen Verwaltungsstrafregisterauszug bzw. aus einer Nachfrage bei der belangten Behörde, dass das zeitlich gesehen jüngste Straferkenntnis bereits lange vor dem Tatzeitraum im verfahrensgegenständlichen Fall erlassen wurde, sodass dieser Zeitraum (14.01.2025 bis 31.01.2025) keinesfalls durch ein bereits erlassenes Straferkenntnis abgedeckt sein kann.
Gemäß § 24 Abs. 1 SchPflG 1985 haben die Eltern [oder sonstigen Erziehungsberechtigten] aber die Verantwortung, dafür Sorge zu tragen, dass die Schulpflicht durch den Schulpflichtigen erfüllt wird (vgl. VwGH 24.10.2018, Ro 2018/10/0020). Dabei ist es den Eltern […] gesetzlich nicht nur verboten, Schulpflichtige am Unterrichtsbesuch zu hindern, sondern es ist ihnen vielmehr die Verpflichtung auferlegt, für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen (vgl. VwGH 23.09.1993, 93/10/0005). Das Gesetz verpflichtet die Eltern […] dazu, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre Kinder zu sorgen (vgl. VwSlg. 17.948 A/2010).
Die Beschwerdeführerin hat es als Mutter und Erziehungsberechtigte nach den vorstehenden Erwägungen unterlassen für den regelmäßigen Schulbesuch der Schulpflichtigen im angelasteten Tatzeitraum zu sorgen. Sie hat das Tatbild des § 24 Abs. 1 SchPflG 1985 damit in objektiver Hinsicht verwirklicht.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die der Bestrafung zu Grunde liegenden Bestimmungen des SchPflG 1985 wurden in der Beschwerde nicht substantiiert aufgezeigt und sind aus Anlass des vorliegenden Falles nicht entstanden.
Bei der Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 des SchPflG 1985 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt (vgl. VwGH 23.02.1966, 1235/65).
Im Zusammenhang mit Ungehorsamsdelikten im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG, bei welchen gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. von vornherein die Vermutung des Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) besteht, ist es Sache des Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden traf und initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl. VwGH 19.12.2012, 2012/08/0260; VwGH 09.10.2013, 2013/08/0183; VwGH 28.03.2014, 2014/02/0004).
Eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens ist der Beschwerdeführerin auch mit dem Vorbringen, dass das Kind eine ONLINE Schule besucht hat – wie oben dargestellt - nicht gelungen, sodass sie auch subjektiv das ihr zur Last gelegte Verhalten zu vertreten hat.
Zur Strafhöhe:
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.200,-- Euro bei Sorgepflichten für zwei Kinder verfügt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat die Strafe nach Maßgabe der Strafbemessungskriterien in § 19 VStG festzusetzen.
Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin ihrer Pflicht zur Einhaltung der Schulpflicht durch den Schulpflichtigen nicht nachgekommen. Damit hat die Beschwerdeführerin Rechtsvorschriften verletzt, die das Recht von Schulpflichtigen auf Bildung sicherstellen sollen. An einer ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen SchPflG 1985 besteht ein großes öffentliches Interesse (vgl. VwGH 04.09.2012, AW 2012/10/0046; VwGH 09.08.2010, AW 2010/10/0025). Der Eingriff in dieses Rechtsgut stellt sich im verfahrensgegenständlichen Fall als nicht unerheblich dar. Der Beschwerdeführerin ist, zumindest grob fahrlässiges Verhalten zur Last zu legen. Milderungsgründe waren nicht zu erblicken. Erschwerend waren mehrere einschlägige Verwaltungsvorstrafen zu werten. Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe (und im Verhältnis dazu die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe) erweist sich auch im Lichte der ungünstiger festgestellten, allseitigen Umstände der Beschwerdeführerin als tat- und schuldangemessen. Im Hinblick auf das Verhalten der Beschwerdeführerin ist auch nicht zu übersehen, dass die Kinder nach wie vor keine öffentlich anerkannte Schule besuchen und dass die Strafe vor allem spezialpräventiv auf die Beschwerdeführerin wirken soll. Darüber hinaus soll die Strafe aber auch gegenüber der Allgemeinheit eine Signalwirkung entfalten (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung von spezial- und generalpräventiven Überlegungen bei der Vornahme der Strafzumessung vgl. z.B. schon VwGH 15.05.1990, 89/02/0093; zur Generalprävention überdies VwGH 10.04.2013, 2013/08/0041).
Die Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) kommt vorliegend nicht in Betracht, weil keine Milderungsgründe vorliegen, welche die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden.
Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bzw. die Erteilung einer Ermahnung kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, da es nach dem Vorgesagten schon an der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes scheitert. Überdies liegt hier kein bloß geringfügiges Verschulden vor.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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