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LVwG-AV-640/001-2025•LVwG N LVwG-AV-640/001-2025
LVwG-AV-640/001-2025Landesverwaltungsgericht27.08.2025
Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenverbot; Antrag; Aufhebung; Gefährdungsprognose; Beobachtungszeitraum; Anlasstat; Wohlverhalten;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M. über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch die B GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 25. April 2025, Zl. ***, betreffend Antrag auf Aufhebung eines Waffenverbots nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung und anschließender Verkündung des Erkenntnisses am 27. August 2025, zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Eine Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Maßgeblicher Verfahrensgang:
1.1. Mit Bescheid der LPD Niederösterreich (in der Folge: „belangte Behörde“) vom 2. März 2023, ***, wurde A (nunmehr in der Folge: „Beschwerdeführer“), geboren am ***, österreichischer Staatsbürger und wohnhaft in ***, ***, der Besitz von Waffen und Munition gemäß § 12 Abs. 1 WaffG verboten.
In der Begründung stützte sich die belangte Behörde darauf, dass aus dem Aktenvermerk und der Opfervernehmung vom 26. Februar 2023 als auch dem Abschlussbericht der LPD NÖ vom 1. März 2023, ***, zu entnehmen gewesen sei, dass der Beschwerdeführer verdächtig gewesen sei, am Nachmitttag des 26. Februar 2023 seinen Sohn C aufgrund über Jahre hinweg bestehender familiärer Spannungen telefonisch, in einem stark alkoholisierten Zustand mit den Worten „Du bist eine Leiche. Ich werde dich töten du Drecksau. Heb o Du Drecksau“ bedroht zu haben. Laut Aussagen des Sohnes leide der Beschwerdeführer auch unter einem Alkoholproblem. Nach Ansicht der LPD NÖ stelle eine gefährliche Drohung, wie vorliegend, im Zuge derer ein vorläufiges Waffenverbot verhängt wird, eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 12 Waffengesetzes dar, die durchaus ein – für die Beurteilung der Voraussetzung eines Waffenverbotes – relevantes Bild von der Persönlichkeit eines Menschen vermitteln könne und wegen des damit zutage getretenen Aggressionspotenzials ein Waffenverbot recht zu rechtfertigen vermöge. Ferner gab die belangte Behörde in ihrer Begründung an, dass ein zeitweiliger Alkoholmissbrauch für sich genommen ein Waffenverbot nicht begründen könne. Treffe Alkoholmissbrauch aber wie vorliegend mit aggressivem Verhalten zusammen, könne dies ein relevantes Bild für die Beurteilung der Persönlichkeit eines Menschen vermitteln und wegen des damit zu Tage getretenen Aggressionspotenzials das Waffenverbot rechtfertigen.
1.2. Am 16. April 2025 stellte der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertretung einen Antrag auf Aufhebung des Waffenverbots und legte ein Gutachten der gerichtlich beeideten Sachverständigen D vor. Diesem Gutachten ist zu entnehmen, dass zum „Testzeitpunkt [11.12.2024] aus dem Fachgebiet der klinisch-forensischen Psychologie eine Empfehlung zur Aufhebung des Waffenverbots attestiert werden“ könne.
1.3. Mit Bescheid vom 25. April 2025, ***, wies die belangte Behörde diesen Antrag auf Aufhebung des am 2. März 2023 zur GZ *** verhängten Waffenverbotes gemäß § 12 Abs. 7 Waffengesetz 1996 (WaffG) zusammengefasst mit der Begründung ab, dass der Beobachtungszeitraum von knapp über zwei Jahren keineswegs ausreichend lang sei, um von einem Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbots ausgehen zu können.
1.4. Die hiergegen gerichtete Beschwerde vom 26. Mai 2025 legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 4. Juni 2025 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.
1.5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 27. August 2025 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer selbst befragt und der Sohn des Beschwerdeführers als Zeuge einvernommen wurde.
Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde die Entscheidung verkündet. Die verkündete Entscheidung wurde mitsamt dem Verhandlungsprotokoll und einer ausführlichen Rechtsmittelbelehrung sämtlichen Parteien zugestellt. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. September 2025 durch seine anwaltliche Vertretung gemäß § 29 Abs. 2a in Verbindung mit § 29 Abs. 4 VwGVG einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses.
Dieser Ausfertigungsantrag wurde der belangten Behörde gemäß § 29 Abs. 2b zweiter Satz VwGVG am 15. September 2025 übermittelt.
2.1. Der Bescheid der LPD Niederösterreich vom 2. März 2023, ***, mit dem A, geboren am ***, österreichischer Staatsbürger und wohnhaft in ***, ***, der Besitz von Waffen und Munition gemäß § 12 Abs. 1 WaffG verboten wurde, blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
Die belangte Behörde stützte die ursprüngliche Verhängung des Waffenverbotes einerseits darauf, dass der Beschwerdeführer verdächtig war, am Nachmitttag des 26. Februar 2023 seinen Sohn C aufgrund über Jahre hinweg bestehender familiärer Spannungen telefonisch in einem stark alkoholisierten Zustand mit den Worten „Du bist eine Leiche. Ich werde dich töten du Drecksau. Heb o Du Drecksau“ bedroht hat und der Beschwerdeführer andererseits unter einem Alkoholproblem leidet. Trifft Alkoholmissbrauch aber wie vorliegend mit aggressivem Verhalten zusammen, kann dies ein relevantes Bild für die Beurteilung der Persönlichkeit vermitteln.
2.2. Der Beschwerdeführer hat seinen Sohn, den Zeugen C, zumindest einmal am 26. Februar 2023 gefährlich bedroht, indem er ihm im alkoholisierten Zustand die Worte „Du Drecksau i moch di fertig. Du bist eine Leiche du Drecksau. Ich werde dich töten du Drecksau. Heb o du Drecksau.“ auf die Mobilbox sprach.
Das diesbezügliche strafgerichtliche Verfahren wegen § 107 Abs. 1 StGB wurde diversionell erledigt. Mit Verständigung vom 19. Mai 2023, AZ ***, erfolgte seitens der Staatsanwaltschaft *** der Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages.
Seither gab es zwar keine weiteren Vorfälle, jedoch lebt der Zeuge C bis zum heutigen Tag in Furcht und Angst vor seinem Vater. Der Beschwerdeführer zeigte keine Reue hinsichtlich der gefährlichen Drohung und der daraus entstandenen Folgen für seinen eigenen Sohn und dessen Familie.
2.3. Im Jahr 2022 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung mit Bescheid vom 9. Juni 2022, Zl. ***, entzogen. Begründend führte die belangte Behörde darin aus, dass mit der Anzeige der Polizeiinspektion *** (Polizeikommissariat ***) vom 12. Mai 2022, *** der Vorfall zur Anzeige gebracht wurde, dass der Beschwerdeführer am 11. Mai 2022, um 20:55 Uhr, in ***, ***, ***, als Lenker des Personenkraftwagens mit dem behördlichen Kennzeichen *** einen Verkehrsunfall (mit Eigenverletzung) verursacht sowie eine Untersuchung durch den Amtsarzt eine Beeinträchtigung durch Alkohol ergeben hat. Im Gutachten wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer nicht fahrtüchtig gewesen ist. Im Zuge der klinischen Untersuchung ist dem Beschwerdeführer auch Blut zur Feststellung des Grades der Alkoholbeeinträchtigung bzw. des Alkoholgehaltes des Blutes abgenommen worden.
Das klinische Gutachten hat einen Blutalkoholgehalt für den Unfallzeitpunkt (11. Mai 2022, 20:55 Uhr) von 1,02 ‰ ergeben.
In der Folge musste der Beschwerdeführer eine „Nachschulung für alkoholauffällige Lenker“ gemäß § 2 Nachschulungsverordnung (FSG-NV) absolvieren. Am 25. November 2022 erhielt er seine Lenkberechtigung zurück.
Seitens der LPD Wien liegt diesbezüglich auch die Eintragung im Register zu verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen zur Zl. *** vor. Darin wurde ihm eine Übertretung des § 99 Abs. 1a iVm § 5 Abs. 1 StVO (Geldstrafe: EUR 1.200,--; Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage), mit dem Beginn der Tilgung vom 30. September 2022, angelastet.
Bereits erstmalig im Jahr 1997 wurde dem Beschwerdeführer die Waffenbesitzkarte mit Bescheid vom 16. Juni 1997, Zl. ***, rechtskräftig entzogen. Die belangte Behörde begründete ihre damalige Entscheidung damit, dass er am 29. März 1997 um 20:45 Uhr einen Verkehrsunfall mit Fahrerflucht beging. Dabei unterließ der Beschwerdeführer absichtlich die Meldung an der nächsten Polizeidienststelle, weil ihm ca. 1 Jahr zuvor bereits die Lenkberechtigung wegen Trunkenheit am Steuer entzogen worden war und in der Folge befristet wurde.
2.4. Der Beschwerdeführer zeigte auch betreffend weiterer Vorfälle, wie den festgestellten Entzug der Lenkberechtigung im Jahr 2022 und der sodann erforderlichen Nachschulung „Nachschulung für alkoholauffällige Lenker“ oder der daraus resultierenden Gefahr für den Straßenverkehr keine Reue und bagatellisierte bzw. negierte ein Vergehen seinerseits und die gravierende Gefahr für den Straßenverkehr, die durch das Lenken von Fahrzeugen in nicht fahrtauglichem Zustand, wie etwa aufgrund einer Alkoholisierung, entstehen kann.
Jeweils unter Alkoholeinfluss hat der Beschwerdeführer die gefährliche Drohung getätigt und war nachweislich mindestens zwei Mal – nämlich 2022 und 1995 – ursächlich für einen Verkehrsunfall. Insgesamt wurde dem Beschwerdeführer dreimal – nämlich 2022, 1995 und 1980 die Lenkberechtigung aufgrund von Vorfällen unter Alkoholeinfluss entzogen. Der Beschwerdeführer zeigte für diesen Umstand keinerlei Reue sondern negierte vehement und aggressiv gegenüber der Richterin das Vorliegen dokumentierter problematischer Handlungen und Vorfälle unter Alkoholeinfluss.
2.5. Im EKIS und in der Gefährderdatenbank liegen keine Einträge zum Beschwerdeführer vor. In der KPA (Kriminalpolizeilicher Aktenindex Auskunft) liegen die Eintragung hinsichtlich der gefährlichen Drohung (GZ: ***) und das Delikt zum Code „107 Gefährliche Drohung“ vor.
Der Beschwerdeführer ist zwar zum nunmehrigen Zeitpunkt strafgerichtlich unbescholten, jedoch wurde er mit der Entscheidung vom BG *** vom 10. März 1989, Zl. ***, wegen § 83 Abs. 1 StGB strafgerichtlich verurteilt (vgl. Bescheid vom 10. März 1992, Fe 376/91).
2.6. Die am 1. März 2023 sichergestellten Waffen und Munition standen im Eigentum des Beschwerdeführers (vgl. OLG ***, Urteil vom 5. Juni 2025, ***).
3.1. Die getroffenen Feststellungen zum Verfahrensgang, zu den behördlichen Erledigungen und den Angaben im Antrag selbst ergeben sich unzweifelhaft aus dem unbedenklichen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde (***), insbesondere aus der darin enthaltenen Waffenliste, der Sicherstellungsliste, den Bescheiden und den eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hatte keinen Grund, an der Unbedenklichkeit dieser Urkunden und Unterlagen sowie an den dahingehenden Ausführungen des Beschwerdeführers zu zweifeln.
Soweit sich Feststellungen auf den Inhalt unstrittiger und unbedenklicher Dokumente beziehen, sind sie bei den jeweiligen Feststellungen in den Klammerausdrücken angeführt.
3.2. Die Feststellungen hinsichtlich der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkung betreffend den Beschwerdeführer resultieren aus dem von der belangten Behörde übermittelten Auszug vom 20. September 2023 sowie aus der Beischaffung des Aktes *** der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer selbst hat im Zuge seiner Einvernahme die Vorfälle der dort genannten Vormerkung – wenngleich nur widerwillig – geschildert.
Die Feststellungen zu den Entzügen der Lenkberechtigung und der Waffenbesitzkarte im Jahr 1980 und 1995 sowie zur nunmehr getilgten strafgerichtlichen Verurteilung aus dem Jahr 1989 ließen sich zwanglos aufgrund des hg. eingeholten ursprünglichen Waffenaktes der belangten Behörde zur Zl. *** und den darin einliegenden rechtskräftigen Bescheiden treffen.
Dass die am 1. März 2023 sichergestellten Waffen im Eigentum des Beschwerdeführers standen, ergibt sich aus dem Urteil des Oberlandesgerichts *** vom 5. Juni 2024 zur Zl. ***.
3.3. Die Feststellungen hinsichtlich der gefährlichen Drohung und der dahingehenden Diversion ergeben sich aus dem hg. eingeholten Strafakt zur AZ *** der Staatsanwaltschaft ***.
Der Ablauf dieser Anlasstat und die Folgen für den Zeugen ergaben sich aus der Befragung des dahingehend glaubwürdigen Zeugen C und der Einvernahme des Beschwerdeführers selbst. Daraus ergab sich unstrittig, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete gefährliche Drohung auch tatsächlich in dieser Wortfolge getätigt hat. Er versuchte diese Handlung zwar aufgrund innerfamiliärer Streitigkeiten nunmehr zu bagatellisieren, Reue über die Anlasstat und insbesondere für die Folgen dieser Drohung, nämlich dass er seinen eigenen Sohn und dessen Familie in Angst stürzte, die erkennbar bis zum heutigen Tag anhält, vermittelte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Aussage zu keinem Zeitpunkt. Dass der Zeuge C bis zum heutigen Tag in Angst und Schrecken vor seinem eigenen Vater lebt und dass seit der gefährlichen Drohung kein Kontakt mehr zwischen ihnen besteht, schilderte dieser glaubhaft. Die Aussage des Zeugen vermittelte deshalb einen glaubwürdigen Eindruck, zumal dieser die Geschehnisse ruhig und ohne Übertreibung trotz der äußerst angespannten Situation zwischen ihm und seinem Vater zu schildern vermochte. Befragt dazu, was der Vorfall damals bei ihm ausgelöst hat, unterstrich auch die Körpersprache des Zeugen, wie etwa die zittrige Stimme und die plötzlich vor Tränen glasigen Augen und seine – trotzdem ruhig und sachlich bleibende – Aussage. Es verblieben für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keinerlei Zweifel daran, dass die gefährliche Drohung bei dem Zeugen bis heute Furcht und Angst und einen gravierenden Einschnitt in sein Leben ausgelöst haben. Der Beschwerdeführer zeigte hierzu keinerlei Mitgefühl oder sonstige Verantwortungsübernahme für sein Handeln. Dass weitere zivilrechtliche und strafgerichtliche „Anhaltspunkte“ zwischen dem Zeugen und dem Beschwerdeführer stehen, vermag an der Glaubwürdigkeit der Aussage des Zeugen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens aufgrund der geschilderten Umstände Nichts zu ändern, im Gegenteil räumte er diese von sich aus und sachlich ein, als er – etwa im Zusammenhang mit den Waffen – unaufgeregt angab, dass das Gericht eben festgestellt habe, dass die Waffen dem Vater nun also gehören würden.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer die Anlasstat der gefährlichen Drohung – wenngleich bloß widerwillig – geschildert und verharrte er diesbezüglich trotz rechtskräftigem Bescheid der LPD Niederösterreich betreffend Ausspruch des Waffenverbotes nach wie vor darin, die damaligen Vorkommnisse losgelöst vom damals festgestellten Sachverhalt darzustellen und zeigte keinerlei Reue. Im Gegenteil machte er einerseits seinen Sohn, andererseits aber auch zahlreiche weitere am Verfahren nicht beteiligte Personen (etwa einen unbekannten Notar, Angehörige der Polizei) mitverantwortlich dafür, dass er die gefährliche Drohung getätigt habe. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung teilte er teils wirr und sprunghaft mit, dass etwa seine Darstellungen und Aussagen verdreht werden würden, wie etwa von Angehörigen der Polizei, weil sein Sohn ehemaliger Polizist gewesen sei. Auch habe ein namentlich erwähnter Behördenvertreter der belangten Behörde, ohne ihn in Kenntnis zu setzen, Eintragungen im Waffenregister vorgenommen, was für ihn Amtsmissbrauch darstelle. Insgesamt entstand der Eindruck, dass der Beschwerdeführer jeglicher Verantwortungsübernahme unzugänglich ist, was sich in besonders erschreckendem Ausmaß bei der (einfachen) Befragung zu seinen Entzügen der Lenkberechtigung zeigte, wobei die erkennende Richterin zunächst nicht einmal hinsichtlich eines allfälligen „Alkoholproblems“ nachfragte, sondern lediglich die offene Frage stellte, ob „jemals“ etwa ein Entzug der Lenkberechtigung erfolgt sei. Diese Frage wurde zunächst negiert, erst über Hinweis, dass der erkennenden Richterin die Akten vorliegen – und auch der anwaltlichen Vertretung im Vorfeld zur Verhandlung übermittelt wurden – wurde ein Entzug der Lenkberechtigung eingestanden, wobei die Umstände (Verkehrsunfall mit Eigenschaden unter Alkoholeinfluss) vollständig bagatellisierend und uneinsichtig dargestellt wurden. Der Vorfall sei für ihn „nicht einmal der Rede wert“ gewesen. Auch dazu befragt, ob davor weitere Entzüge der Lenkberechtigung vorlagen, so wurde dies zunächst auch negiert und im Weiteren, als seitens der erkennenden Richterin auf den Entzug der Lenkberechtigung im Jahr 1995 und der Waffenbesitzkarte im Jahr 1997 (und der Anlasstat hierfür) hingewiesen wurde, reagierte der Beschwerdeführer richtiggehend aggressiv gegenüber der Richterin. Diese Aggressivität und Affektlabilität deckt sich mit den im Akt enthaltenen Erhebungen bzgl. der – dokumentierten – Vorfälle betreffend den Beschwerdeführer und zeichnet ein diesbezügliches Persönlichkeitsbild. In diesem Zusammenhang verkennt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht, dass die diesbezüglichen Verwaltungsstrafen (und auch die gerichtliche Strafe) aus den 1990er Jahren zwar bereits getilgt sind, jedoch gibt die schlichtweg erschreckende aggressive und negierende Reaktion des Beschwerdeführers auf unstrittige Vorfälle in seiner Vergangenheit Auskunft über seine Persönlichkeitsstruktur, zumal sich durchgehend ein Bild der Negierung, der mangelnden Verantwortungsübernahme, fehlenden Einsicht und Schuldzuweisung und Ausflüchte auf Dritte und bei ihm nicht „stimmig“ erscheinenden Fragen auch eine latente Aggressivität und Respektlosigkeit gegenüber der Richterin und ein Bild der Kritikunfähigkeit zeigte.
Die Feststellungen zur fehlenden Reue und zur Reaktion des Beschwerdeführers auf die gestellten Fragen ergeben sich anhand seines Auftretens in der Verhandlung.
4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997 idF BGBl. I Nr. 211/2021, lauten auszugsweise wie folgt:
§ 12. (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
(1a) Bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 liegen jedenfalls bei einer Verurteilung wegen § 278b bis § 278g oder § 282a StGB vor. Dies gilt auch, wenn diese bereits getilgt ist, sofern auf eine Freiheitsstrafe von mindestens 18 Monaten erkannt wurde.
(2) Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen
(3) Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten
(4) Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 zu stellen.
(5) Die gemäß Abs. 2 sichergestellten Waffen und Munition gelten trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen,
(6) Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen den Inhaber einer Jagdkarte richtet, so ist der Behörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat, eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides zu übermitteln. Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen jemanden richtet, dem auf Grund seines öffentlichen Amtes oder Dienstes von seiner vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle eine Dienstwaffe zugeteilt worden ist, so ist eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides dieser Behörde oder Dienststelle zu übermitteln.
(7) Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.
(8) Die örtliche Zuständigkeit für die Verhängung eines Waffenverbotes gegen Personen ohne Hauptwohnsitz oder Wohnsitz in Österreich richtet sich nach dem Ort des Vorfalls, der dazu Anlass gibt, ein Verfahren zur Verhängung eines Waffenverbots einzuleiten.
[…]
§ 49. (1) Über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport (Anm. 1) nach diesem Bundesgesetz sowie des Bundesministers für Inneres nach § 42b entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(2) Über alle anderen Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.“
4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten auszugsweise wie folgt:
„Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
[…]
Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
[…]
Prüfungsumfang
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]“
5.1. Vorliegend begehrt der Beschwerdeführer die Aufhebung eines in Rechtskraft erwachsenen Waffenverbotes gemäß § 12 Abs. 7 WaffG.
Entscheidend für die Verhängung eines Waffenverbotes – und gemäß § 12 Abs. 7 WaffG auch für dessen Aufhebung – ist, ob der von der Behörde angenommene Sachverhalt „bestimmte Tatsachen“ im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden (VwGH 21.12.2012, 2010/03/0098; 18.9.2013, 2013/03/0097; 28.11.2013, 2013/03/0084).
Der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist die Behörde (und in weiterer Folge auch das Verwaltungsgericht) gemäß § 12 Abs. 7 WaffG bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages verpflichtet, unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Antragstellers seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs. 1 WaffG im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch aufrecht ist. Bei der Beurteilung des Weiterbestehens der Gefährdungsprognose hat die Behörde vor allem das Verhalten des Antragstellers seit seiner Anlasstat zu berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen. Bei Fehlen derartiger Umstände, also bei einem „Wohlverhalten“ des Antragstellers, muss der zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegende Zeitraum („Beobachtungszeitraum“) ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können (VwSlg 14.942 A/1998; VwGH 27.5.2010, 2010/03/0057; 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).
Im Hinblick auf den dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist hinsichtlich des Beobachtungszeitraumes für die Aufhebung eines Waffenverbots ein strenger Maßstab anzulegen und es sind stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wozu die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).
5.2. Dem Beschwerdeführer wurde mit (rechtskräftigen) Bescheid vom 2. März 2023 der Besitz von Waffen und Munition verboten. Grund für das Waffenverbot war ein Vorfall, der sich am 26. Februar 2023 ereignete; dabei sprach der Beschwerdeführer seinem Sohn auf die Mailbox und bedrohte ihn im angetrunkenen Zustand mit den Worten: „Du Drecksau i moch di fertig. Du bist eine Leiche du Drecksau. Ich werde dich töten du Drecksau. Heb o du Drecksau.“
5.2.1. Soweit nun der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, dieser Vorfall sei (bloß) diversionell erledigt worden, so ist Folgendes festzuhalten:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient die Aufhebung eines Waffenverbotes gerade nicht dazu, die Rechtskraft des seinerzeit erlassenen Waffenverbotes zu durchbrechen, wenn keine Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist. Es ist in derartigen Fällen vielmehr aufgrund der Rechtskraft des gegen den Beschwerdeführer erlassenen Waffenverbotsbescheides auch für das Verfahren betreffend Aufhebung des Waffenverbotes bindend davon auszugehen, dass der in Rede stehende Tatvorwurf begangen wurde und sohin die Voraussetzungen für die Verhängung eines Waffenverbotes iSd § 12 Abs. 1 WaffG bestanden haben. Eine Neubewertung der damaligen Anlasstat im Wege eines Verfahrens betreffend die Aufhebung des Waffenverbotes kommt ohne Sachverhaltsänderung somit nicht in Betracht (vgl. VwGH 11.2.2022, Ra 2022/03/0014, mwN). Dass das damalige strafgerichtliche Verfahren aufgrund der gefährlichen Drohung diversionell erledigt wurde, ändert an der Tatsache, dass der Bescheid vom 2. März 2023 in Rechtskraft erwachsen ist, nichts. Abgesehen davon ist für das vorliegende Verfahren festzuhalten, dass sich auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung herausgestellt hat, dass der Beschwerdeführer die gefährliche Drohung mit den Worten „Du Drecksau i moch di fertig. Du bist eine Leiche du Drecksau. Ich werde dich töten du Drecksau. Heb o du Drecksau.“ getätigt hat. Jedoch – und dies ist für das vorliegende Verfahren bedeutsam – gestand der Beschwerdeführer dies ohne jegliche Reue, Mitgefühl oder Verantwortungsbewusstsein und -übernahme dafür ein, nämlich dass sein eigener Sohn insbesondere aufgrund der gefährlichen Drohung bis heute in Angst und Schrecken vor ihm lebt. Auch der Versuch, die damalige Drohung mit innerfamiliären Vorfällen zu finanziellen Streitigkeiten und wegen angeblichen Fehlverhalten Dritter zu rechtfertigen, ändert einerseits nichts daran, dass der in Rede stehende Tatvorwurf tatsächlich begangen wurde und andererseits, dass die damalig getroffene Gefährdungsprognose der belangten Behörde zutreffend war. Es liegen somit grundsätzlich keine geänderten Umstände vor, die eine abweichende Beurteilung des Tatvorwurfs vom 26. Februar 2023 zu Gunsten des Beschwerdeführers begründen konnten.
5.2.2. Im vorliegenden Fall wäre sohin ein allfälliges Wohlverhalten seit 26. Februar 2023 sowie dessen Persönlichkeitsstruktur zu prüfen und zu beurteilen.
Davon unberührt bleiben die behaupteten Verdienste des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Tätigkeit als Jäger und als Angestellter der E an sich. Diese Verdienste werden dem Beschwerdeführer auch durch die verfahrensgegenständliche Entscheidung nicht abgesprochen, sondern gilt es vielmehr den oben dargestellten Vorfall im Lichte der beantragten Aufhebung eines rechtskräftig verhängten Waffenverbotes gemäß Waffengesetz zu beurteilen.
5.3. Weiterführend ist festzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei einem „Wohlverhalten“ seit dem für die Verhängung des Waffenverbotes ausschlaggebenden Anlasses der zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des Waffenverbotes liegende Zeitraum („Beobachtungszeitraum“) ausreichend lang sein muss, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können; ein Wohlverhalten von zwei Jahren ist dafür in der Rechtsprechung des VwGH nicht als ausreichend angesehen worden (VwGH 30.7.2018, Ra 2018/03/0080). Bei Beurteilung der erforderlichen Dauer des Wohlverhaltens im Zuge der Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs. 1 WaffG ist gerade nicht auf das Ablaufen eines genau vorgegebenen Beobachtungszeitraums abzustellen, sondern es sind vielmehr bei der Wahl des Beobachtungszeitraums die Umstände des Einzelfalls zu prüfen, wozu die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört (vgl. zuletzt VwGH 4.11.2024, Ra 2024/03/0099 mwN auf VwGH 11.2.2022, Ra 2022/03/0014, sowie VwGH 12.5.2021, Ra 2021/03/0010, jeweils mwN).
Im Falle des Beschwerdeführers beträgt der zu beurteilende „Zeitraum“ seit der Anlasstat – beginnend im Februar 2023 – gerade etwas über zwei Jahre (konkret zum Entscheidungszeitpunkt des Gerichtes: 2,5 Jahre). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer betreffend die gefährliche Drohung und die Auswirkungen daraus auf das Leben seines Sohnes bis heute jegliche Reue und konkrete Verantwortungsübernahme vermissen lässt; anzumerken ist, dass sich dieses Bild auch für sämtliche weitere Vorfälle, wie etwa der Entzug der Lenkberechtigung im Jahr 2022, gezeigt hat und aus diesem Grund als Teil der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers zu werten ist. Der Beschwerdeführer reagierte im Zuge der Verhandlung bei sachlichen Fragen zu diesem umgehend bagatellisierend, uneinsichtig und verhielt sich auch äußerst respektlos und aggressiv gegenüber der erkennenden Richterin, bloß aufgrund offener Fragen (wie „Lagen jemals Entzüge der Lenkberechtigung vor“) ohne dass überhaupt der allfällig dabei relevante Alkoholabusus zunächst angesprochen wurde. Der Beschwerdeführer verhielt sich insgesamt in der mündlichen Verhandlung aufbrausend, uneinsichtig, der Richterin gegenüber aggressiv und bagatellisierte sein verwaltungsstrafrechtliches gravierendes Fehlverhalten auf eine derart bedenkliche Art und Weise, sodass auch aus Anlass seines Verhaltens im Rahmen der mündlichen Verhandlung kein Wegfall der seitens der belangten Behörde erstellten Gefährdungsprognose aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur angenommen werden kann.
Diese Einschätzung deckt sich auch darin, als sich der Beschwerdeführer nach wie vor bzw. von verschiedensten Seiten ungerecht behandelt fühlt, in verschiedenster Hinsicht Amtsmissbräuche von verschiedensten Personen zu erkennen vermeint, obwohl diese keinerlei persönliches Interesse hätten, ihm zu schaden. So vermeinte er, der für den Waffenakt zuständige Behördenvertreter hätte, ohne ihn in Kenntnis zu setzen, Eintragungen im Waffenregister vorgenommen und auch die „Polizei“ sei gegen ihn, weil sein Sohn einmal Polizist gewesen sei. Er trat auch unreflektiert in dem Sinne auf, als er kontinuierlich die Gefährlichkeit seines Handels verneint bzw. auch aggressiv in Abrede stellte und sich aufgrund seiner behaupteten langjährigen Erfahrung als Jagdaufsichtsorgan und aufgrund seiner behaupteten Karriere bei der E und der dort abgelegten Prüfungen als beinahe unfehlbar betrachtet.
Soweit der Beschwerdeführer auf das Privatgutachten verweist, in dem die gerichtlich beeidete Sachverständige zum Schluss gelangte, dass die Untersuchungsergebnisse zum Zeitpunkt der Testung am 11. Dezember 2024 zusammengefasst auf eine „stabile und gefestigte Persönlichkeitsstruktur“ des Beschwerdeführers hindeuten, die kein akutes Gefährdungspotential vermuten lasse, sodass unter der Voraussetzung der Richtigkeit der Angaben und der fortgesetzten Stabilität der psychischen Verfassung die Aufhebung des Waffenverbotes fachlich befürwortet werde, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Privatgutachten an der rechtlichen Beurteilung der Rechtsfrage nichts zu verändern vermag, steht im Kern der Gefährdungsprognose die gefährliche Drohung und nicht der (grundsätzliche) Umgang mit Alkohol in Frage. Dabei verkennt der Beschwerdeführer offenkundig, dass dieses Beweisthema allenfalls relevant in einer nachgelagerten Prüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeitsprüfung nach § 8 Abs. 1 WaffG gewesen wäre, wogegen vorliegend zu prüfen war, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs. 1 WaffG im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch aufrecht ist. Abgesehen davon entspricht dieses Privatgutachten auch nicht einmal ansatzweise den Erfordernissen an ein Gutachten, maßt sich doch die Gutachterin die Beurteilung von Rechtsfragen an, die ihr in keinster Weise zukommt.
Die anwaltliche Vertretung ist abschließend darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen im Rahmen seiner Schlussausführungen, wonach der „Beschwerdeführer […] sein ganzes Leben lang ein unbescholtenes weißes Blatt“ gewesen sei, im Lichte der Feststellungen nicht nachvollziehbar ist und es sich dabei darüber hinaus um ein tatsachenwidriges Vorbringen handelt, weshalb darauf auch nicht näher einzugehen war.
5.4. Ergebnis: Resümierend zeichnet sich in Zusammenschau der festgestellten Aspekte ein Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ab, das auch zum nunmehrigen Zeitpunkt nach wie vor und weiterhin die Annahme rechtfertigt, der Beschwerdeführer könnte – insbesondere durch sein latent fehlendes Verantwortungsbewusstsein und die fehlende Selbstreflexion und Einsicht – durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Auch aufgrund der Schwere der gefährlichen Drohung im Jahr 2023 und tiefgreifenden Auswirkungen auf das Leben anderer und das Vorliegen der mangelnden Verantwortungsübernahme hierfür aber auch für sonstige seiner allgemeingefährdenden Handlungen (wie etwa das Lenken eines Fahrzeuges unter Alkoholeinfluss und damit in Verbindung stehender Verkehrsunfälle) ist der vorliegende Beobachtungszeitraum nicht einmal ansatzweise ausreichend, um das Vorliegen der qualifizierten Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs. 1 und Abs. 7 WaffG verneinen zu können.
Im Sinne der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich zusammengefasst aufgrund der Schwere der getätigten gefährlichen Drohung in dieser Art und Weise und der daraus resultierenden Folgen für den Sohn des Beschwerdeführers bis heute und aufgrund der sich im Einzelfall darstellenden Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers nicht um einen ausreichend langen Zeitraum, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können.
5.5. Im Ergebnis war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
6. Unzulässigkeit der Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Entscheidung orientiert sich vielmehr an der einheitlichen und zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen der Aufhebung eines verhängten Waffenverbotes nach dem Waffengesetz und konnte sich die Entscheidung ferner auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen (aus der ständigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Revisionen derartigen Fällen vgl. zB VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0095). Soweit auch Fragen der Beweiswürdigung betroffen sind, ist die ordentliche Revision ebenfalls unzulässig (zur grundsätzlichen Unzulässigkeit der Revision betreffend Fragen der Beweiswürdigung vgl. zB VwGH 29.12.2017, Ra 2017/17/0893). Auch sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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