LVwG N LVwG-VG-5/006-2025

LVwG-VG-5/006-2025Landesverwaltungsgericht26.08.2025

Regest

Vergabe; Pauschalgebühr; Reduktion; Antragszurückziehung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-VG-5/006-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.VG.5.006.2025

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Vergabesenat 1 unter der Senatsvorsitzenden Mag. Steger, den weiteren Richtern HR Dr. Grassinger (Berichterstatterin) und HR Mag. Marihart sowie den fachkundigen Laienrichtern Mag. Alexander Schrötter und DI Helmut Wiener betreffend den Antrag der A AG, vertreten durch B Rechtsanwälte, ***, ***, im Folgenden: AST für Antragstellerin, gemäß Schriftsatz vom 10.07.2025, auf Herabsetzung der Pauschalgebühren für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (protokolliert zu LVwG-VG-5/001-2025) sowie auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung (protokolliert zu LVwG-VG-5/002-2025), in der Vergaberechtssache „Lieferung von Auftausalz 2025/26 und Sommernachlieferung 2026 im Bereich der NÖ Straßenbauabteilung ***“; ***, öffentliche Auftraggeberin (im Folgenden: AG): Land Niederösterreich, p.A. NÖ Straßenbauabteilung ***, ***, ***, ***, präsumtive Zuschlagsempfängerin: C AG, ***, ***, Deutschland, im Umlaufweg den

BESCHLUSS

gefasst:

1. Die von der AST für ihren Antrag vom 7.Juli 2025 auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 25.6.2025 im Vergabeverfahren „Lieferung von Auftausalz für die Winterperiode 2025/26 und Sommereinlagerung 2026 für die Straßenbauabteilung ***, ***“, ***, gemäß § 1 Abs. 1 Z 12 NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung (NÖ Vergabe-PauschGebV), LGBl. Nr. 66/2018, zu entrichtende Pauschalgebühr wird mit EUR 800,-- festgesetzt.

2. Die von der AST für ihren Antrag vom 7.7.2025 auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren „Lieferung von Auftausalz für die Winterperiode 2025/26 und Sommereinlagerung 2026 für die Straßenbauabteilung ***, ***“, ***, zu entrichtende Pauschalgebühr wird mit EUR 400,-- festgesetzt.

3. Der AST wird daher infolge der Zurückziehung beider Anträge der jeweils über die Gebührenfestsetzung hinausgehende und entrichtete Mehrbetrag in Höhe von Euro 800,-- und von EURO 400,--, insgesamt der Betrag von EUR 1.200,--, durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich rückerstattet.

4. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 1, § 4 Abs. 1, 3, 8 und 15, § 21 Abs. 1, 3, 5 und 10 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz (NÖ VNG), LGBl. 7200-3 idF LGBl. Nr. 54/2019

§ 1 Abs. 1 Z 12 NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung (NÖ Vergabe-PauschGebV), LGBl. Nr. 66/2018

§ 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)

Artikel 133 Abs. 4 und 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Begründung:

Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 07.07.2025 beantragte die AST in Bezug auf das Vergabeverfahren „Lieferung von Auftausalz für die Winterperiode 2025/26 und Sommereinlagerung 2026 für die Straßenbauabteilung ***. ***“, ***, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der der AG für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Zuschlagserteilung untersagt werden möge, sowie die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung der AG vom 25.6.2025, bekanntgegeben am selben Tag.

Mit Schriftsatz vom 09.07.2025 teilte der AG, nunmehr anwaltlich vertreten, mit, dass die von der AST bekämpfte „Zuschlagsentscheidung vom 26.6.2025“ bereits am 07.07.2025 zurückgezogen worden sei. Die Zurückziehung sei am 07.07.2025, um 11:16 Uhr, über das Vergabeportal „Vemap“, über welches das gegenständliche Vergabeverfahren abgewickelt worden sei, erfolgt.

Mit diesem Zeitpunkt sei die AST mit E-Mail über die Zurückziehung der nunmehr bekämpften Zuschlagsentscheidung informiert und ihr angekündigt worden, dass „in Kürze“ eine neue Zuschlagsentscheidung über das Vergabeportal ergehen werde. Dies sei dann auch noch am selben Tag unter Setzung einer neuen Stillhaltefrist (mit Ende 17.7.2025) erfolgt.

Mit Schriftsatz vom 10.07.2025 teilte die AST dem erkennenden Verwaltungsgericht Folgendes mit:

„Die Antragstellerin wurde per Verständigung über die Vergabeplattform am 07.07.2025 – zeitlich überschneidend mit der Einbringung des Nachprüfungsantrags und des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung – darüber informiert, dass der Auftraggeber die Zuschlagsentscheidung im gegenständlichen Vergabeverfahren zurückgezogen hat. Die Antragstellerin zieht daher ihren Nachprüfungsantrag und Antrag auf einstweilige Verfügung vom 07.07.2025 zurück.

Im Einklang mit § 21 Abs 5 NÖ VNG wird das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersucht, 50 % der entrichteten Pauschalgebühren auf das Konto der Antragstellervertreterin bei der D AG, IBAN: ***, BIC: ***, rückzuerstatten.“

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 25.07.2025, LVwG-5/001-2025, wurde das beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängige Verfahren zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung infolge Zurückziehung dieses Antrages durch die AST von der gemäß geltender Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zuständigen Einzelrichterin eingestellt.

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 31.07.2025, LVwG-5/002-2025, wurde das beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängige Verfahren zum Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 25.6.2025, LVwG-VG-5/002-2025, infolge Zurückziehung dieses Antrages durch die AST, von der gemäß geltender Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zuständigen Einzelrichterin eingestellt.

Feststellungen:

Mit dem Vergabeverfahren „Lieferung von Auftausalz für die Winterperiode 2025/26 und Sommereinlagerung 2026 für die Straßenbauabteilung ***, ***“, ***, sollte ein Lieferauftrag vergeben werden.

Es handelt sich um ein offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich.

Öffentlicher AG ist das Land Niederösterreich, p.A. NÖ Straßenbauabteilung ***, ***, ***, ***.

Die AST hat bei der Antragseinbringung gemäß § 1 Abs. 1 Z 12 NÖ VergabePauschGebV für den Nachprüfungsantrag eine Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 1.600,-- nachweislich eingezahlt.

Weiters hat die AST die Pauschalgebühr für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 1 Abs. 1 Z 12 NÖ Vergabe-PauschGebV iVm § 21 Abs. 3 NÖ VNG in Höhe von EUR 800,-- nachweislich eingezahlt.

Die AST entrichtete somit bei der Antragstellung Pauschalgebühren in Höhe von insgesamt EUR 2.400,--.

Zum Zeitpunkt der Zurückziehung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung war eine Entscheidung (Beschluss) betreffend diesen Antrag nicht erlassen worden.

Ebenso war zum Zeitpunkt der Zurückziehung des Antrages auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung eine Kundmachung der Anberaumung einer Verhandlung nicht erfolgt bzw. war zu diesem Zeitpunkt auch kein Erkenntnis erlassen worden.

Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen waren anhand des Inhaltes des elektronisch geführten Verwaltungsaktes des erkennenden Verwaltungsgerichtes zu treffen, insbesondere aufgrund des dem Verwaltungsgericht bei der Antragstellung vorliegenden Einzahlungsbeleges betreffend die jeweils entrichtete Pauschalgebühr, aufgrund des Schriftsatzes der AST vom 07.07.2025 (Zurückziehung der Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung) sowie aufgrund des gerichtsbekannten Verfahrensstandes.

Rechtlich wurde erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetzes (NÖ VNG) lauten auszugsweise:

(1) Die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens obliegt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.

(2) Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf des Vergabeverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig

(3) – (7) […]

(8) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten der Abs. 2 bis 5, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.

[…]

(1) Der Antragsteller hat eine Pauschalgebühr zu entrichten für:

(2) Die Landesregierung hat die Höhe der gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren unter Bedachtnahme auf den durch den Antrag bewirkten Verfahrensaufwand, den für den Antragsteller zu erzielenden Nutzen und die in den Vorschriften des Bundes im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) enthaltenen Abstufungen mit Verordnung festzusetzen.

(3) Für Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist eine Gebühr in der Höhe von 50% der festgesetzten Gebühr zu entrichten.

(4) […]

(5) Wird ein Antrag vor Kundmachung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung oder – wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird – vor Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen, so ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 50% der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder gemäß Abs. 4 reduzierten Gebühr zu entrichten. Wird ein Antrag nach Kundmachung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, aber vor Durchführung der mündlichen Verhandlung zurückgezogen, so ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 80% der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder gemäß Abs. 4 reduzierten Gebühr zu entrichten. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zu erstatten.

(6) - (9) […]

(10) Über den Gebührenersatz hat das Landesverwaltungsgericht spätestens binnen drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.“

4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung (NÖ Vergabe-PauschGebV) lauten auszugsweise:

(1) Die vom Antragsteller für den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Nichtigerklärung, den Antrag auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens bzw. den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt bei

1.

    1. […]

12.

Verfahren betreffend Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe jeweils im Oberschwellenbereich

€ 1.600,--

[…]“

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (VwGH 21.02.2023, Ra 2021/04/0147, mHa VfGH 01.03.2019, E 4474/2018) hat über einen Antrag auf Festsetzung der Pauschalgebühr in Angelegenheiten des Vergabewesens der Senat (und nicht der Einzelrichter) zu entscheiden.

Entscheidungen über die Rückerstattung der Pauschalgebühren fallen demnach als Annex zur Hauptsache in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes, welches im Streitfall als Rechtsprechungsorgan durch Senat mit Beschluss darüber abzusprechen hat.

Beim Land Niederösterreich handelt es sich um einen öffentlichen Auftraggeber gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, zweiter Fall, BVergG 2018.

Dieser fällt gemäß Art. 14b Abs. 2 lit. a BundesVerfassungsgesetz (B-VG) in den Vollzugsbereich des Landes (Niederösterreich).

Beim gegenständlichen Vergabeverfahren handelt es sich um ein Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Lieferauftrages.

Die AST hat gemäß § 1 Abs. 1 Z 12 NÖ Vergabe-PauschGebV für den Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung eine Pauschalgebühr in Höhe von EUR 1.600,-- und gemäß § 1 Abs. 1 Z 12 NÖ Vergabe-PauschGebV iVm § 21 Abs. 3 NÖ VNG für den Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung eine Pauschalgebühr in Höhe von EUR 800,--, somit ingesamt EUR 2.400,--, nachweislich entrichtet.

§ 21 Abs. 5 NÖ VNG normiert ausdrücklich eine nach dem Verfahrensstand gestaffelte Reduktion der bereits entrichteten Pauschalgebühr.

Gemäß § 21 Abs. 5, erster Satz, NÖ VNG ist, wenn ein Antrag vor der Kundmachung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung oder – wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird – vor der Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen wird, lediglich eine Gebühr in der Höhe von 50% der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder gemäß Abs. 4 reduzierten Gebühr zu entrichten.

Gemäß § 21 Abs. 5, letzter Satz, NÖ VNG sind bereits entrichtete Mehrbeträge zu erstatten.

Die Anträge auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 25.6.2025 und auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, jeweils in der Fassung des Schriftsatzes vom 07.07.2025, wurden von der AST vor der Kundmachung einer Verhandlung bzw. jeweils vor der Erlassung einer Entscheidung über den Bezug habenden Antrag zurückgezogen.

Gemäß § 21 Abs. 5, erster Satz, NÖ VNG ist für den jeweiligen Antrag somit eine Gebühr in der Höhe von 50 % der festgesetzten Pauschalgebühr zu entrichten.

Bei der nach § 1 Abs. 1 Z 12 NÖ Vergabe-PauschGebV festgesetzten (und bei der Stellung des Nachprüfungsantrages von der ASt auch nachweislich eingezahlten) Gebühr in Höhe von EUR 1.600,-- beträgt die hierfür von der AST für diesen Nachprüfungsantrag zu entrichtende Gebühr nunmehr daher EUR 800,--.

Zur Pauschalgebühr für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wird festgestellt, dass die AST diesen Antrag vor der Bekanntmachung einer Verhandlung in der Hauptsache bzw. vor der Erlassung einer Entscheidung über diesen Antrag zurückzogen hat.

Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz NÖ VNG ist für diesen Antrag somit eine Gebühr in der Höhe von 50 % der festgesetzten Pauschalgebühr zu entrichten. Bei einer nach § 1 Abs. 1 Z 12 NÖ Vergabe-PauschGebV festgesetzten Pauschalgebühr in Höhe von EUR 1.600,--, wovon gemäß § 21 Abs. 3 NÖ VNG für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung eine Gebühr in der Höhe von 50% der Gebühr, somit in Höhe von EUR 800,-- zu entrichten ist, beträgt die von der AST für diesen Antrag nunmehr zu entrichtende Gebühr daher EUR 400,--.

Der AST ist daher infolge der Zurückziehung beider Anträge der jeweils über die Gebührenfestsetzung hinausgehende und entrichtete Mehrbetrag in Höhe von Euro 800,-- und von EURO 400,--, insgesamt der Betrag von EUR 1.200,--, durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich rückzuerstatten.

Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 15 Abs. 1 NÖ VNG abgesehen werden, da der maßgebliche Sachverhalt für die Reduktion der von der AST für den Nachprüfungsantrag und für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu tragenden Pauschalgebühren feststand, eine Verhandlung in diesem Zusammenhang nicht beantragt wurde, das erkennende Verwaltungsgericht dazu die Abhaltung einer Verhandlung nicht für erforderlich erachtete und da dem nicht Artikel 6 Abs. 1 EMRK bzw. Artikel 47 GRC entgegenstanden.

Da die öffentliche Bekanntmachung des Nachprüfungsantrages sowie die Verständigung der präs. ZE im Rahmen der Gewährung von Parteiengehör jeweils am 07.07.2025 erfolgten und die Zurückziehung des Nachprüfungsantrages durch den AG am 10.07.2025 innerhalb der zehntägigen Frist des § 8 Abs. 2 NÖ VNG lag, war der gegenständliche Einstellungsbeschluss (zum zurückgezogenen Nachprüfungsantrag) auch gegenüber der präs. ZE zu erlassen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.