LVwG N LVwG-M-75/001-2024

LVwG-M-75/001-2024Landesverwaltungsgericht26.08.2025

Regest

Richtlinienbeschwerde; Einschreiten; Menschenwürde; Umgang; Informationspflichten;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-M-75/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.M.75.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M. über die Richtlinienbeschwerde des A (in der Folge: Erstbeschwerdeführer) sowie des mj. B (in der Folge: mj. Zweitbeschwerdeführer), vertreten durch den Erstbeschwerdeführer, beide vertreten durch C (***), Rechtsanwalt in ***, ***, ***, anlässlich einer Amtshandlung am 9. November 2024 in ***, *** gegenüber Haus Nr. *** sowie in der Folge in der Polizeiinspektion *** durch Organe der Landespolizeidirektion Niederösterreich, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung, zu Recht:

I.Die Beschwerde auf Feststellung der Verletzung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Z 2 und § 6 Abs. 2 Z 3 sowie § 8 Abs. 1 der Richtlinien-Verordnung wird abgewiesen.

II.Die beschwerdeführenden Parteien haben gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 3 und 4 der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013, und in sinngemäßer Anwendung von §§ 52 bis 54 VwGG dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde Aufwandersatz iHv EUR 1.624,80 (dieser setzt sich zusammen aus dem Schriftsatzaufwand iHv EUR 1.106,40, dem Vorlageaufwand iHv EUR 57,40 sowie dem Verhandlungsaufwand iHv EUR 461,--) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

III.Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang

1.1. Mit am 20. Dezember 2024 (außerhalb der Amtsstunden des Gerichts) unmittelbar beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingebrachten Schriftsatz erhoben die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gemeinsam eine Richtlinienbeschwerde wegen Verletzungen der Richtlinien-Verordnung (in der Folge: „RLV“), BGBl. Nr. 266/1993 idF BGBl. II Nr. 155/2012, im Zusammenhang mit einem Vorfall am 19. November 2024 in ***.

Mit einem weiteren Schriftsatz vom selben Tag erhoben die Beschwerdeführer auch eine Maßnahmenbeschwerde wegen Verletzung in ihren Rechten durch Ausübung von unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (hg. protokolliert zu LVwG-M-74/001-2024).

Hinsichtlich der behaupteten Verletzungen der RLV wird im Beschwerdeschriftsatz zusammengefasst ausgeführt, dass einerseits ein Verstoß gegen die Achtung der Menschenwürde iSd § 5 Abs. 1 RLV erfolgt sei, als im vorliegenden Fall die Polizeibeamten durch ihr aggressives Verhalten, ihre Aussagen und Handlungen gegen diese grundlegende Vorgabe verstoßen hätten. Insbesondere die Handhabung, dass die Minderjährigen unter Blaulicht im sogenannten „Gänsemarsch“ über eine Strecke von 400 Meter durch den Ort zur Polizeiinspektion marschieren mussten, um mit der Anspielung auf deren Migrationshintergrund „alle sehen zu lassen, dass [die Minderjährigen] Verbrecher sind“, lasse eine diskriminierende und voreingenommene Haltung erkennen. Solche Verhaltensweisen seien nicht nur unprofessionell, sondern würden auch die Menschenwürde der Betroffenen verletzen und stünden im direkten Widerspruch zu den Anforderungen der RLV. Ein besonders gravierender Verstoß gegen die gegenständliche Pflicht liege im „böswilligen Tritt eines Polizeibeamten gegen die Ferse eines Minderjährigen, der darauf abzielte, diesen ins Stolpern zu bringen, weil er aus Sicht des Polizeibeamten zu langsam“ gegangen sei. Diese Aktion lasse den kontinuierlichen von den Minderjährigen als äußerst aggressiv und einschüchternd beschriebenen Ton der Polizei ihnen gegenüber nahezu unwesentlich erscheinen.

Darüber hinaus sei § 6 Abs. 1 Z 2 RLV verletzt, als auf die mutmaßliche Hantierung mit Feuerwerkskörpern hingewiesen worden sei, doch eine klare, nachvollziehbare Erklärung des konkreten Zwecks des Vorgehens – insbesondere des Transports zur Polizeiinspektion – zur Gänze gefehlt habe. Für die Betroffenen sei die Situation intransparent und in keiner Weise nachzuvollziehen gewesen. Darüber hinaus sei § 6 Abs. 2 Z 3 RLV verletzt, als es im vorliegenden Fall keine Hinweise darauf gegeben habe, dass die Polizeibeamten über die notwendige Schulung verfügten, um (zumindest) die Unmündigen der Minderjährigen in der psychisch belastenden Situation angemessen zu befragen.

Abschließend seien die in § 8 RLV festgelegten Informationspflichten verletzt worden, indem die Minderjährigen nicht über ihr Recht informiert worden seien, eine Vertrauensperson oder einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen, um ihre Rechte zu wahren und psychische Belastungen zu minimieren.

1.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelte den als Richtlinienbeschwerde bezeichneten Schriftsatz mit Verfügung vom 30. Dezember 2024 nach § 89 Abs. 1 SPG der Landespolizeidirektion Niederösterreich (im Folgenden: „belangte Behörde“ oder „LPD NÖ“) als Dienstaufsichtsbehörde.

1.3. Die Landespolizeidirektion Niederösterreich übermittelte den Beschwerdeführern gemäß § 89 Abs. 2 SPG ein Antwortschreiben vom 20. Jänner 2025, ***, zugestellt am 5. Februar 2025, und äußerte sich zusammengefasst dahingehend, dass kein Verstoß gegen die RLV vorläge.

Innerhalb der vierzehntägigen Frist stellten die Beschwerdeführer bei der LPD NÖ einen Antrag gemäß § 89 Abs. 4 SPG. Die LPD NÖ übermittelte diesen Antrag sodann unverzüglich am selben Tag an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, wo dieser am 17. Februar 2025 einlangte.

1.4. Mit der Ladung am 15. April 2025 wurde der belangten Behörde die Möglichkeit, binnen zwei Wochen eine Gegenschrift einzubringen, eingeräumt.

Am 17. April 2025 brachte die LPD NÖ unter Antrag des Kostenersatzes gemäß § 35 VwGVG eine Gegenschrift zur Zl. *** und unter Vorlage sämtlicher Aktenbestandteile zur Zl. *** vor.

1.5. Den Beschwerdeführern wurde eine vollumfängliche Akteneinsicht des gesamten verwaltungsgerichtlichen Aktes, mitsamt der Gegenschrift der LPD NÖ, eingeräumt und elektronisch der anwaltlichen Vertretung am 28. April 2025 übermittelt.

1.6. Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2025 beantragten die Beschwerdeführer noch weitere Zeugen und mit ergänzendem Schriftsatz vom 21. Mai 2025 brachten die Beschwerdeführer Anträge „zur Wahrung des Kindeswohls“ ein.

1.7. Am 28. Mai 2025 fand am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine gemeinsame mündliche Verhandlung über die verfahrensgegenständliche Richtlinienbeschwerde und über die zur Zl. LVwG-M-74/001-2025 protokollierte Maßnahmenbeschwerde statt. An dieser nahmen sowohl die beiden Beschwerdeführer und ihre anwaltliche Vertretung und ein Behördenvertreter der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (zuständige Behörde betreffend die Maßnahmenbeschwerde) und Herr D als Behördenvertreter für die LPD NÖ (zuständige Behörde betreffend die Richtlinienbeschwerde) teil. Zudem wurde E (unter Anwesenheit einer Vertrauensperson), F und G (unter Anwesenheit einer Vertrauensperson), H und I (unter Anwesenheit einer Vertrauensperson), I und J (unter Anwesenheit einer Vertrauensperson), sowie K, L, N, M und O jeweils als Zeugen befragt.

2. Feststellungen

2.1. Feststellungen zu den Beschwerdeführern

Der Erstbeschwerdeführer, A, ist der Vater des mj. Zweitbeschwerdeführers, B, geboren am ***. Der Vater ist mit der alleinigen Obsorge für den Minderjährigen betraut. Der Erstbeschwerdeführer, seine Frau P und die väterliche Großmutter Q haben sich verpflichtet, den mj. Zweitbeschwerdeführer von sämtlichen Ansprüchen, Schäden, Kosten und Auslagen freizustellen, die aus der Einbringung der Beschwerden entstehen können und ihn vollumfänglich schad- und klaglos halten. Diese Verpflichtung gilt unabhängig vom Ausgang der Beschwerden und bleibt auch nach deren Erledigung bestehen (s. BG ***, Beschluss 15. Jänner 2025 zu ***).

Für die Vertretungshandlungen des obsorgeberechtigten Vaters der Einbringung einer Richtlinienbeschwerde gegen das Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 9. November 2024 liegt eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung vor (s. BG ***, Beschluss 15. Jänner 2025 zu ***).

2.2. Richtlinienrelevante Feststellungen zum Vorfall

2.2.1. Die verfahrensgegenständlichen Amtshandlungen wurden am 9. November 2024 gesetzt und betrafen eine Gruppe von Jugendlichen, die konkret aus dem mj. Zweitbeschwerdeführer, E, F, H, I und J bestand.

2.2.2. Die Streife „***“ bestand aus K und L. L verfügt über eine Zusatzausbildung für Einvernahme von minderjährigen Opfern von Sexualdelikten. Sie ist dabei regelmäßig bei Vernehmungen von mj. Opfern und Kindern involviert und absolviert regelmäßig Einvernahmen mit Kindern und Jugendlichen und sie ist beim Landeskriminalamt auch hierfür zugeteilt.

Die Streife „***“ war federführend für die ursprüngliche Sachverhaltsaufnahme und die ersten Maßnahmen zuständig.

Die Streife „***“ bestand aus O. Dieses Streifenteam wurde zur Unterstützung der Polizeiinspektion *** entsandt.

2.2.3. Die Gruppe der Jugendlichen wurde zunächst in ***, *** gegenüber dem Haus Nr. ***, einer Pizzeria, von der ersten Polizeistreife angehalten.

Von dort ist es ein zwischen 3-5 Minuten dauernder und 400 Meter langer Gehweg zur Polizeidienststelle in ***.

Die Polizeiinspektion *** befindet sich im ersten Stock des Hauses ***, ***.

2.2.4. Der mj. Zweitbeschwerdeführer ist am 9. November 2024 gegen 19:30 Uhr und bei Dunkelheit in *** gemeinsam mit fünf weiteren minderjährigen Personen – im Alter von 11 bis 16 Jahren – von Polizeibeamten der Polizeiinspektion *** angehalten worden, da sie im Verdacht standen, eine Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB mittels Feuerwerkskörper begangen zu haben:

Am 9. November 2024 gegen 19:18 Uhr traf die erste Anzeige durch eine Privatperson ein; die Streife „***“ wurde telefonisch über beschädigte Mistkübel und Lärmerregung durch Böller in *** *** in Kenntnis gesetzt. Nach der Anzeige zufolge, handelte es sich bei den Tätern um Jugendliche, die mit E-Scooter und Fahrrädern unterwegs seien. Einer der Täter sei mit einer weißen Weste bekleidet gewesen und sie seien in die Heimstättensiedlung gelaufen. Die einschreitenden Polizeibeamten fuhren darauf mit einem Streifenwagen zum Einsatzort und wurden währenddessen per Funk über eine erneute Anzeige um 19:21 Uhr informiert. Beim Eintreffen in der *** wurden die Beamten von Zeugen des Vorfalls angehalten und ihnen wurde bestätigt, dass zwei Jugendliche einer Gruppe einen Böller in einen Mistkübel geworfen hätten und es einen lauten Knall gegeben habe. Als Beschreibung hätten die Zeugen ein weißes BMX-Rad sowie Roller bzw. einen E-Scooter angegeben. Die 5-6 Jugendlichen hätten dunkle und weiße Oberbekleidung getragen. Am betroffenen Mistkübel stellten die Beamten Beschädigungen fest.

Bei der Fahndung nach den Tätern konnten die Beamten gegen 19:30 Uhr im Bereich der *** auf Höhe der Nr. *** eine Gruppe Jugendliche wahrnehmen und kontrollierten diese sodann, weil sie der Beschreibung der Zeugen entsprachen.

Das Dienstfahrzeug stellte L mangels Parkmöglichkeit und aus Gründen der Eigen- und Verkehrssicherung mit eingeschaltenem Blaulicht seitlich der Fahrbahn ab.

Zu Beginn der Amtshandlung haben die einschreitenden Polizeibeamten die Jugendlichen gefragt, wer die Böller geworfen habe. Den Jugendlichen – einschließlich des mj. Zweitbeschwerdeführers – war bewusst, weshalb die Polizei sie angehalten hatte. Die Polizeibeamten stellten bei einem der Jugendlichen zudem einen Knallkörper der Marke „Dum Bum 5g“ und der Marke „BOMB“ sicher.

Die Beamten teilten den Jugendlichen auch ausdrücklich den Grund der Kontrolle mit und forderten sie auf, ihre Identität nachzuweisen. Nur einer der Jugendlichen, I, hatte einen Ausweis mit, mit dem seine angegebenen Daten verifiziert werden konnten. Die anderen Jugendlichen, so auch der mj. Zweitbeschwerdeführer, führten keine offiziellen Ausweisdokumente mit. Die Jugendlichen, insbesondere der mj. Zweitbeschwerdeführer, waren den einschreitenden Polizeibeamten unbekannt.

Den Jugendlichen wurden die rechtlichen Positionen in einem Strafverfahren – wie etwa Rolle als Zeuge oder Beschuldigter – erklärt und sie wurden ersucht, die Eltern über die Anhaltung zu informieren bzw. die Telefonnummern der Eltern bekannt zu geben oder diese selbstständig zu informieren. Der mj. Zweitbeschwerdeführer besitzt ein eigenes Mobiltelefon und hatte dieses auch am Abend des 9. November 2024 dabei. Er hat seinen Vater während des Vorfalls insgesamt dreimal angerufen. Das erste Mal am Ort des Eintreffens der Polizisten, bevor sie zur Polizeistation gegangen sind, das zweite Mal hinter der Polizeistation und das dritte Mal in der Polizeistation.

Zu Beginn sicherten die Polizeibeamten den Ort der Anhaltung mit dem Dienstkraftfahrzeug mit eingeschaltenem Blaulicht ab, um eine Gefährdung für die im Anhalteort stehenden Minderjährigen aber auch für anderen Straßenverkehrsteilnehmer hintanzuhalten. Das Dienstfahrzeug wurde derart abgestellt, weil es dort keine andere Park- bzw. Haltemöglichkeit für das Fahrzeug gab.

Der mj. Zweitbeschwerdeführer wurde nicht festgenommen, sondern bloß zur Abklärung und Verifizierung der Identität (Identitätsfeststellung) zur Polizeiinspektion gebracht.

Die Polizeibeamten begleiteten die Jugendlichen vom Ort des Antreffens zur Polizeiinspektion, um dort ihre Identität zu klären und sie anschließend an die jeweils obsorgeberechtigten Personen zu übergeben. Da die Jugendlichen Fahrräder und Scooter bzw. Roller dabeihatten, wurde der etwa 400 Meter lange Weg zur Polizeiinspektion gemeinsam zu Fuß zurückgelegt. Der mj. Zweitbeschwerdeführer hatte selbst auch ein Fahrrad dabei, das er zur Polizeiinspektion brachte.

Eine Mitnahme der Fahrräder und Scooter war im Polizeiwagen nicht möglich, weil hierfür zu wenig Platz war. Zur Sicherung der Jugendlichen ging ein Polizeibeamter der Gruppe voran, und zwar seitlich versetzt zum Gehsteig auf der Fahrbahn. Ein weiterer Polizeibeamter ging hinter der Gruppe, und zwar ebenfalls seitlich versetzt auf der Fahrbahn. Die Jugendlichen selbst gingen am seitlich zur Fahrbahn verlaufenden Gehweg. L fuhr der Gruppe im Polizeiwagen mit eingeschaltetem Blaulicht nach, um ihre Kollegen und die Jugendlichen vor herannahenden Fahrzeugen zu schützen. Die Polizeibeamten hielten diese Sicherheitsvorkehrungen für erforderlich, weil es bereits dunkel war und die Bundesstraße *** in diesem Bereich des Ortsgebietes auch frequentiert ist.

Die Minderjährigen mussten an keiner Wand Aufstellung nehmen. Es befindet sich am Ort des ersten Antreffens keine Wand.

Diskriminierende Äußerungen seitens der einschreitenden Polizeibeamten – wie insbesondere Anspielungen auf einen etwaigen Migrationshintergrund der Jugendlichen – sind nicht gefallen.

Nach dem Eintreffen der Gruppe bei der PI *** trat der Amtshandlung im Hintereingangsbereich der Dienststelle ein den Polizeibeamten unbekannter Mann hinzu, der zum mj. Zweitbeschwerdeführer sagte: „Komm, B, wir gehen“. Bei dem Mann handelte es sich um den Erstbeschwerdeführer und den Vater des mj. Zweitbeschwerdeführer; dies war den Polizeibeamten jedoch mangels Bekanntgabe der Identität und deren Verifizierung nicht bekannt.

Eine Beamtin versuchte, auch ihm die Sachlage zu erklären, jedoch hörte dieser ihr nicht zu.

Der Erstbeschwerdeführer gab an, ohne seinen Anwalt nichts zu sagen und verweigerte zunächst die Angabe seiner Daten.

Zur Vermeidung einer Eskalation mit dem Erstbeschwerdeführer vor den Jugendlichen wurden diese in die Räumlichkeiten der Dienststelle begleitet und setzten die Beamten dort die Klärung der Identitäten fort. Dabei schrieb der mj. Zweitbeschwerdeführer seinen Namen und sein Geburtsdatum auf ein Blatt Papier. Als Geburtsdatum schrieb er zunächst „13.17.2024“; nach einem beruhigenden Einwirken der Beamtin L, die ein im Umgang mit Minderjährigen besonders geschultes Organ ist (siehe oben Punkt 2.2.2.), konnte als Geburtsdatum der „***“ erhoben werden. Nach der Datenaufnahme begleitete die Beamtin den mj. Zweitbeschwerdeführer ohne eine schriftliche Vernehmung vor die Dienststelle und übergab ihn in die Obhut des Erstbeschwerdeführers, der von unterstützenden Beamten der Polizeiinspektion *** beamtshandelt wurde.

Der Zeuge M hat auf Nachfrage dem Erstbeschwerdeführer seine Dienstnummer bekanntgegeben. Der Erstbeschwerdeführer hat sich diese in sein Mobiltelefon gespeichert.

2.3. Keiner der weiteren Jugendlichen hat eine Maßnahmen- oder Richtlinienbeschwerde erhoben.

3. Beweiswürdigung

3.1. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt (Verfahrensgang und Feststellungen) ergibt sich aus den von den Parteien vorgelegten Schriftsätzen und Unterlagen sowie aus der unbedenklichen und unbestrittenen Aktenlage.

Die im Verfahrensgang enthaltenen Feststellungen zu gestellten Anträgen iZm behaupteten Verletzungen der RLV stützen sich auf den zur GZ LVwG-M-75/001-2024 protokollierten Beschwerdeschriftsatz.

Die unter Punkt 2.1. getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Beschluss des Bezirksgerichts *** vom 15. Jänner 2025 zu ***.

3.2. Die Feststellungen zum Ablauf der Amtshandlung bis zum Antreffen der Jugendlichen konnten zwanglos aufgrund der im Akt einliegenden Protokolle, der Gegenschrift der LPD NÖ und insbesondere aufgrund der Tagesdokumentation vom 9. November 2024 zur GZ: *** getroffen werden, zumal diesen Angaben niemand entgegengetreten ist und es für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keinerlei Grund gibt, an der Korrektheit der Angaben in diesen Berichten zu zweifeln. Zudem deckten sich diese Angaben auch mit den geschilderten Wahrnehmungen und Erinnerungen der Zeugin L und des Zeugen K.

Die Feststellung, wonach den Jugendlichen klar und bewusst war, weshalb sie von den beiden Polizeibeamten angehalten wurden, nämlich aufgrund der geschossenen Böller, ergibt sich aus den dahingehend übereinstimmenden Aussagen der Zeugen G (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 24, wobei der Zeuge ausführte: „Ich habe mich ausgekannt, warum die Polizei kommt.“), H (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 38, wonach dieser ausführte: „Für mich war klar, warum die Polizisten da sind.“). Auch war für den Zeugen H völlig offensichtlich, warum sie den kurzen Weg zu Fuß zur Polizeistation zurücklegen würden, nämlich: „Die meisten hatten Fahrräder und ich hatte ein Fahrrad, die anderen Roller und deswegen sind wir zu Fuß gegangen. […] Für mich war klar, dass wir, weil wir Fahrräder und Roller hatten, sind wir zu Fuß gegangen.“ (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 38).

Die Feststellung, wonach der mj. Zweitbeschwerdeführer ein Fahrrad mit dabei hatte und zur Polizeistation mitführte, ließ sich zwanglos aus seiner eigenen glaubwürdigen Aussage ableiten (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 7), die sich zudem mit den Aussagen der Polizisten deckte. Dass auch die weiteren Jugendlichen zum Teil mit Scootern und Fahrrädern unterwegs waren, ließ sich ebenfalls anhand der übereinstimmenden und glaubwürdigen Aussagen der Polizisten und der Zeugen feststellen. Der Zeuge G gab weiters nachvollziehbar und lebensnahe an, dass sie zur Polizeistation gegangen sind, dies nicht so weit war und ca. 5. Minuten gedauert habe (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 24: „Wir sind dann auch zur Polizeistation gegangen. Das war jetzt nicht so weit. Das hat ca. 5 Minuten gedauert. Wir sind da ganz normal gegangen. Dort waren auch Polizisten dabei. Wir sind am Gehsteig gegangen.“)

Dass die Jugendlichen nicht „an einer Wand“ stehen mussten, ergibt sich auch aus der glaubwürdigen Zeugenaussage des Zeugen H, der die Frage der anwaltlichen Vertretung, ob sie an einer Wand stehen mussten, sachlich und ruhig mit „Nein, wir mussten dort einfach stehen“ beantwortete (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 39). Die Feststellung, dass am Ort des Eintreffens keine Wand befindlich ist, ergibt sich aus den Auszügen aus „Google Maps Street View“, die in der mündlichen Verhandlung auch eingesehen wurden. Dass nur der Zeuge I einen (amtlichen) Ausweis mithatte, konnte aus den übereinstimmenden Aussagen der mj. Jugendlichen und der einschreitenden Polizeiorgane getroffen werden.

Die Feststellung, wonach der mj. Beschwerdeführer seinen Vater insgesamt dreimal angerufen hatte, ließ sich zwanglos aus seinen eigenen Aussagen im Rahmen seiner freien Schilderung bei der offenen Befragung durch die erkennende Richterin treffen. Diesbezüglich gab der mj. Beschwerdeführer von sich aus an, seinen Vater angerufen zu haben (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 7: „Ich habe meinen Papa einmal bei der Pizzeria [Hinweis: Ort des Antreffens der Polizei auf die Jugendlichen] angerufen und einmal hinter der Polizeistation und oben bei der Polizeistation.“; „Über Befragung gebe ich an, dass ich schon ein eigenes Handy habe und ich habe das an diesem Tag auch mitgehabt. […] Ich habe, als ich meinen Papa angerufen habe, ihm gesagt, er soll zur Polizeistation kommen.“). Dass der erste Anruf bereits zum Zeitpunkt getätigt wurde, bevor die Jugendlichen überhaupt zur Polizeistation gegangen sind, ergibt sich auch aus der damit übereinstimmenden Aussage des Erstbeschwerdeführers, wonach „er [sein Sohn] hat gesagt, wir werden von der Polizei mitgenommen zur Polizeistation in ***“ (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 17).

Auch gab der Zeuge F, der Vater des mj. G, von sich aus an, dass er bei seinem Eintreffen von einem Polizeibeamten darüber informiert wurde, warum sein Sohn sich auf der Polizeistation befand, nämlich weil jemand mit Böller geschossen habe (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 22). Auch der Zeuge H gab über mehrmalige Befragung an, gewusst zu haben, weshalb die Polizei eingeschritten ist und weshalb sie zur Polizeistation gehen mussten (nämlich wegen der gefundenen Böller). Die Aussage des Zeugen H erschien auch deshalb als besonders glaubwürdig, schilderte dieser Zeuge doch die Geschehnisse in einer ruhigen und objektiven Weise, und gab er auch als einzige der Jugendlichen von sich aus auch für ihn nachteilige Informationen an, wie etwa, dass er zugab, dass der Satz „Was laberst du Alter“ von den Jugendlichen gekommen sei, jedoch nicht für einen Polizisten intendiert war, sondern an einen der Jugendlichen in der Gruppe selbst (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 41). Auch ist der Zeuge H der Älteste in der Gruppe und konnte daher seine Wahrnehmungen auch in „erwachsener“ Art und Weise schildern.

Die Feststellung, wonach L ein besonders geschultes Polizeiorgan ist und über eine spezielle Ausbildung im Bereich Einvernahme von Kindern und Jugendlichen im Bereich Sexualstrafdelikte verfügt, ließ sich auf Basis ihrer diesbezüglich glaubhaften Aussage treffen. Sie schilderte diese Zusatzausbildung besonders lebhaft und für das erkennende Gericht war ihre besondere Motivation für diese Thematik deutlich spürbar. Zudem vermittelte L einen besonders emphatischen, einfühlsamen und pflichtbewussten Eindruck. Deutlich erkennbar war dies etwa, als sie auf die Frage, ob sie eine Durchsuchung oder ein Abtasten der Jugendlichen durchgeführt hatte, reflexartig und ohne einer Sekunde nachdenken zu müssen, umgehend glaubwürdig geantwortet hat, dass sie als weibliches Dienstorgan niemals, außer bei Gefahr in Verzug, einen männlichen Jugendlichen durchsuchen oder angreifen würde (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 60f). Auch die Feststellung, wonach sie die Daten des mj. Zweitbeschwerdeführers abgeglichen hat, ließ sich anhand ihrer glaubwürdigen Zeugenaussage, die mit jener des mj. Zweitbeschwerdeführers dahingehend übereinstimmt, treffen. Sie dokumentierte auch im Akt die handschriftlichen Vermerke des mj. Zweitbeschwerdeführers, wonach zunächst ein offenkundig nicht korrektes Geburtsdatum vermerkt wurde, weshalb auch diesbezüglich die Feststellungen zwanglos hieraus zu treffen waren.

Die Feststellung, wonach keine diskriminierenden Äußerungen getätigt wurden, ließ sich aufgrund der glaubhaften Aussage und der besonderen Glaubwürdigkeit der Zeugin L treffen, die den Vorfall mit besonders hohem Detailgrad und ohne Übertreibungen und objektiv und sachlich wiedergeben konnte. Zudem korrelierte ihre Aussage und ihre Wahrnehmungen mit der Zeugenaussage des ältesten der Jugendlichen, H, der explizit meinte, dass „die Polizei eh normal zu uns gewesen“ sei (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 38). Darüber hinaus kamen auch nach der Zeugeneinvernahme der einschreitenden Polizisten, insbesondere jener Polizistin, L, die angeblich den in Beschwerde gezogenen Satz gesagt haben soll, keinerlei Anhaltspunkte hervor, dass sich dies so zugetragen haben sollte, wie dies vom mj. Beschwerdeführer offenkundig empfunden wurde. Wie bereits erwähnt, machte die Zeugin L einen sehr empathischen, dienstbeflissenen und fürsorglichen Eindruck auf die erkennende Richterin und es gab diesbezüglich keinerlei Belege für eine solche Aussage noch Gründe, an der Aussage der L zu zweifeln. Diese stellte eine solche Aussage vehement, aber ohne dabei zu übertreiben, unter Wahrheitspflicht und Erinnerung an ihren Diensteid in Abrede, eine solche Äußerung in Anspielung auf den Migrationshintergrund „alle sehen zu lassen, dass die Minderjährigen Verbrecher sind“ oder Ähnliches getätigt zu haben. Darüber hinaus erscheint in der vorliegenden Konstellation auch eine solche Äußerung äußerst praxisfern, in der sämtliche der einvernommenen Jugendlichen in perfektem Deutsch bzw. teilweise in Dialekt sprachen und wie der mj. Beschwerdeführer selbst ohne einem nach außen hin erkennbaren Merkmal eines „Migrationshintergrundes“ (wie etwa der Hautfarbe), und ein Migrationshintergrund überhaupt nicht prima vista in Bezug auf den mj. Zweitbeschwerdeführer erkennbar gewesen wäre. Weshalb ein Polizeiorgan dann eine diskriminierende Äußerung aufgrund eines „Migrationshintergrundes“ in Bezug auf unbekannte Jugendliche äußern sollte, zudem zu einem Zeitpunkt, an dem deren Identität oder Namen noch nicht einmal festgestanden ist, erscheint dabei lebensfremd. Soweit der mj. Beschwerdeführer die Situation allenfalls derartig empfunden hat, ist darauf hinzuweisen, dass die Aussagen von Minderjährigen mit Rücksicht auf die geringere geistige Reife und die bei Kindern manchmal mitspielenden lebhafte Phantasie auf ihre Glaubwürdigkeit besonders geprüft werden müssen (vgl. VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125). Insoweit als es hier diesbezüglich zu Wahrnehmungsunterschiede zwischen dem mj. Beschwerdeführer und anderen Betroffenen gekommen ist, hält vor diesem Hintergrund das erkennende Gericht die Zeugenaussage des ältesten der Jugendlichen, der den Vorfall ruhig und ohne Übertreibungen geschildert hatte, wonach auch etwa die „Polizei eh normal“ zu den Jugendlichen gewesen sei, als glaubwürdiger, insbesondere in Verbindung mit den übereinstimmenden Zeugenaussagen der sachlichen Polizeibeamten, die insgesamt alle unter Wahrheitspflicht ausgesagt haben. Soweit der Zeuge E einen Satz eines Polizeiorgans wie „Wir gehen jetzt in der Schlange mit Blaulicht, dann könnt Ihr sehen, was Ihr gemacht habt“ vernommen haben mochte (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 32), so steht dies, sofern dieser Satz überhaupt gefallen sein sollte, gerade nicht im Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen, ist doch an diesem Satz weder ein diskriminierender Hintergrund zu erkennen noch, dass die Jugendlichen Dritten als Verbrecher vorgeführt werden, wie dies von den Beschwerdeführern offenkundig interpretiert bzw. dargestellt wurde.

Dass die Überprüfung auf der Polizeiinspektion und der kurze Gang dorthin nicht aus diskriminierenden Gründen durchgeführt, sondern aus objektiv nachvollziehbaren Gründen, legte insbesondere die Zeugin L nachvollziehbar dar. Diese gab an, dass es die Überlegung gewesen sei, dass sechs Kinder da waren, es dunkel und kalt gewesen sei, es eine Geräuschkulisse gegeben habe und dass sie die Nationalien einmal in Ruhe abgeklärt werden mussten sowie den Eltern der Jugendlichen erklärt werden musste, was da jetzt vorgefallen sei. Die Kinder seien ihr weder vom Sehen noch vom Namen her bekannt gewesen. Für sie sei ein Migrationshintergrund irrelevant gewesen, der alleinige Grund sei dafür gewesen, dass sie das nicht auf der Straße, sondern, dass sie das in Ruhe abklären können, deswegen seien sie zur Polizeiinspektion gegangen und nicht, weil Kinder einen allfälligen Migrationshintergrund hätten (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 73).

Dass den Aufklärungsversuchen der Zeugin L an den Erstbeschwerdeführer kein Gehör geschenkt wurde, ließ sich anhand ihrer glaubwürdigen und nachvollziehbar geschilderten Aussage treffen (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 74).

Die Feststellungen, wonach die einschreitenden Polizisten den Zweck ihres Einschreitens, einerseits die Klärung der Anzeige von Böllern und andererseits die Identitätsfeststellungen erkennbar geäußert haben, sodass dies den Jugendlichen klar war, ergab sich einerseits aus den Zeugenaussagen der einschreitenden Polizisten und aber auch von den Aussagen der Jugendlichen selbst, denen sehr wohl nachvollziehbarerweise aufgrund der offensichtlichen Umstände – entgegen der Darstellungen durch die Beschwerdeführer – bewusst war, warum und aus welchem Zweck die Polizisten einschritten (vgl. etwa Zeuge E, Verhandlungsprotokoll S. 32 auf die Frage des Behördenvertreters: „Hast Du von Anfang an gewusst, worum es bei der Amtshandlung geht? Warum die Polizei Euch angehalten hat?“ Zeuge: „Ja habe ich.“; Zeuge H gab an, die ganze Zeit über gewusst zu haben, warum die Polizei eingeschritten ist, vgl. Verhandlungsprotokoll S. 40-41). Dass es zu keiner formellen „Befragung“ oder „Einvernahme“ des mj. Beschwerdeführers kam, sondern lediglich von der Zeugin L seine Daten abgeglichen wurden, ergibt sich einerseits aus den eigenen Angaben des mj. Beschwerdeführers selbst (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 9) und der damit übereinstimmenden Aussage der L (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 75). Ebenfalls liegen keinerlei Einvernahmen vom 9. November 2024 im Akt auf.

3.3. Die Feststellungen, wonach ansonsten niemand eine Maßnahmen- oder Richtlinienbeschwerde erhoben hat, lies sich als gerichtsbekannt und unstrittig feststellen. Dass der Zeuge M dem Erstbeschwerdeführer seine Dienstnummer auf Nachfrage bekannt gegeben hat und der Erstbeschwerdeführer sich diese in sein Handy eingespeichert hat, ergibt sich aus der Aussage des Erstbeschwerdeführers selbst (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 15), die damit in diesem Punkt mit der Aussage des Zeugen M übereinstimmt (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 90).

4. Maßgebliche Rechtslage

4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG), BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 147/2022, lauten auszugsweise (der mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Februar 2024, G 533/2023-8, V 337/2023-8, aufgehobene § 89 Abs. 4 SPG – idF BGBl. I Nr. 161/2013 – ist hervorgehoben):

„Richtlinien für das Einschreiten

§ 31. (1) Der Bundesminister für Inneres hat zur Sicherstellung wirkungsvollen einheitlichen Vorgehens und zur Minderung der Gefahr eines Konfliktes mit Betroffenen durch Verordnung Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erlassen.

(2) In diesen Richtlinien ist zur näheren Ausführung gesetzlicher Anordnungen insbesondere vorzusehen, daß

1. bestimmte Amtshandlungen Organen mit besonderer Ausbildung vorbehalten sind;

2. die Bekanntgabe der Dienstnummern der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einer der jeweiligen Amtshandlung angemessenen Weise, in der Regel durch Aushändigung einer mit der Dienstnummer, der Bezeichnung der Dienststelle und deren Telefonnummer versehenen Karte zu erfolgen hat;

3. vor der Ausübung bestimmter Befugnisse mögliche Betroffene informiert werden müssen;

4. bei der Ausübung bestimmter Befugnisse besondere Handlungsformen einzuhalten sind;

5. die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beim Eingriff in Rechte von Menschen auf die Erkennbarkeit ihrer Unvoreingenommenheit Bedacht zu nehmen haben, sodaß ihr Einschreiten von den Betroffenen insbesondere nicht als Diskriminierung auf Grund ihres Geschlechtes, ihrer Rasse oder Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder ihrer politischen Auffassung empfunden wird;

6. die Durchsuchung eines Menschen außer in Notfällen durch eine Person desselben Geschlechtes vorzunehmen ist;

7. der Betroffene über geschehene Eingriffe in seine Rechte in Kenntnis zu setzen ist;

8. der Betroffene in bestimmten Fällen auf sein Recht auf Beiziehung einer Vertrauensperson oder eines Rechtsbeistandes hinzuweisen ist und daß er deren Verständigung verlangen kann.

(3) Soweit diese Richtlinien auch für Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuständigkeitsbereich anderer Bundesminister gelten sollen, erläßt der Bundesminister für Inneres die Verordnung im Einvernehmen mit den in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministern.

[…]

Beschwerden wegen Verletzung subjektiver Rechte

§ 88. (1) Die Landesverwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG).

(2) Außerdem erkennen die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist.

(3) Beschwerden gemäß Abs. 1, die sich gegen einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Entzug der persönlichen Freiheit richten, können während der Anhaltung bei der Sicherheitsbehörde eingebracht werden, die sie unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht zuzuleiten hat.

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat, wenn er aber durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung. Die Beschwerde ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2002)

Beschwerden wegen Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten

§ 89. (1) Insoweit mit einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht die Verletzung einer gemäß § 31 festgelegten Richtlinie behauptet wird, hat das Landesverwaltungsgericht sie der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde in dieser Sache zuständigen Behörde zuzuleiten.

(2) Menschen, die in einer binnen sechs Wochen, wenn auch beim Landesverwaltungsgericht (Abs. 1), eingebrachten Aufsichtsbeschwerde behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine gemäß § 31 erlassene Richtlinie verletzt worden, haben Anspruch darauf, daß ihnen die Dienstaufsichtsbehörde den von ihr schließlich in diesem Punkte als erwiesen angenommenen Sachverhalt mitteilt und sich hiebei zur Frage äußert, ob eine Verletzung vorliegt.

(3) Wenn dies dem Interesse des Beschwerdeführers dient, einen Vorfall zur Sprache zu bringen, kann die Dienstaufsichtsbehörde eine auf die Behauptung einer Richtlinienverletzung beschränkte Beschwerde zum Anlaß nehmen, eine außerhalb der Dienstaufsicht erfolgende Aussprache des Beschwerdeführers mit dem von der Beschwerde betroffenen Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu ermöglichen. Von einer Mitteilung (Abs. 2) kann insoweit Abstand genommen werden, als der Beschwerdeführer schriftlich oder niederschriftlich erklärt, klaglos gestellt worden zu sein.

(4) Jeder, dem gemäß Abs. 2 mitgeteilt wurde, daß die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden sei, hat das Recht, binnen 14 Tagen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts zu verlangen, in dessen Sprengel das Organ eingeschritten ist; dasselbe gilt, wenn eine solche Mitteilung (Abs. 2) nicht binnen drei Monaten nach Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ergeht. Das Landesverwaltungsgericht hat festzustellen, ob eine Richtlinie verletzt worden ist.“

4.2. Die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden (Richtlinien-Verordnung – RLV), BGBl. Nr. 266/1993 idF BGBl. II Nr. 155/2012, lautet:

§ 1. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben innerhalb der Sicherheitsverwaltung (§ 2 Abs. 2 SPG) jene Aufgaben zu erfüllen, die im Rahmen des Exekutivdienstes, insbesondere durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu besorgen sind. In anderen Bereichen der Verwaltung haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes solche Aufgaben auf Grund besonderer gesetzlicher Anordnung zu erfüllen.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben im Dienst ihre Aufgaben zu erfüllen, soweit dies auf Grund ihres Ausbildungsstandes und ihrer beruflichen Erfahrung von ihnen erwartet werden kann. Insoweit die Aufgabenerfüllung eine besondere Ausbildung erfordert (zB im Falle einer Geiselnahme, eines Gefahrengütertransportes oder einer Bedrohung mit Sprengstoff) und ein entsprechend ausgebildetes Organ nicht zur Stelle ist, haben andere Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nur einzuschreiten, wenn die erwarteten Vorteile sofortigen Handelns die Gefahren einer nicht sachgerechten Aufgabenerfüllung auf Grund besonderer Umstände überwiegen.

(3) Sofern sich nicht bereits auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften die Verpflichtung außerhalb des Dienstes einzuschreiten ergibt, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes diesfalls zur Erfüllung ihrer Aufgaben nur dann einzuschreiten, wenn sie erkennen, dass dies zur Abwehr einer gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß erforderlich, verhältnismäßig und ihnen dies nach den eigenen Umständen zumutbar ist. Im übrigen haben sie in Fällen, in denen Einschreiten durch Ausübung sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dringend geboten erscheint, die Sicherheitsbehörde hievon zu verständigen.

[…]

§ 3. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben auf die Vermeidung von Gefahren für sich selbst zu achten, die zur Aufgabenerfüllung nicht erforderlich oder unverhältnismäßig sind. Sie sind nicht verpflichtet, zum Schutze von Rechtsgütern anderer einzuschreiten, wenn die drohende Gefahr offenkundig und erheblich weniger schwer wiegt als die Gefährdung der eigenen körperlichen Sicherheit, die in Kauf zu nehmen wäre.

§ 5. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben alles zu unterlassen, das geeignet ist, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken oder als Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes, der Rasse oder Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses, der politischen Auffassung oder der sexuellen Orientierung empfunden zu werden.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben alle Menschen, bei denen dies dem üblichen Umgang entspricht oder die es verlangen, mit „Sie“ anzusprechen.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben dafür zu sorgen, daß die Durchsuchung eines Menschen (Durchsuchung der Kleidung und Besichtigung des Körpers) nur von jemandem desselben Geschlechtes oder von einem Arzt vorgenommen wird; dies gilt nicht, soweit ein hiezu erforderlicher Aufschub der Durchsuchung deren Zweck gefährden würde. Hievon ist die Durchsuchung von Kleidungsstücken ausgenommen, die nach den Umständen ohne Verletzung des Anstandes und ohne Verletzung anderer schutzwürdiger Interessen des Betroffenen abgelegt werden können.

§ 6. (1) Wird ein Mensch von der Amtshandlung eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes betroffen, so gelten hiefür, sofern gesetzlich nicht anderes vorgesehen ist, folgende Richtlinien:

(2) Für Befragungen und Vernehmungen gilt zusätzlich:

[…]

(3) […]

[…]

§ 8. (1) Sofern das Gesetz einem Menschen ein Recht auf Verständigung oder Beiziehung einer Vertrauensperson oder eines Rechtsbeistandes einräumt, haben ihn die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von diesem Recht in Kenntnis zu setzen

(2) Ist der Betroffene nicht in der Lage, selbst eine Verständigung der Vertrauensperson oder des Rechtsbeistandes zu veranlassen, so ist er auch davon in Kenntnis zu setzen, daß er die Verständigung durch die Behörde verlangen kann.

[…].“

4.3. § 35 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, lautet:

§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“

4.4. § 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, lautet:

„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

5. Rechtliche Beurteilung

5.1. Zu den Formalvoraussetzungen:

5.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte in sonstigen ihnen durch Bundes- oder Landesgesetz zur Entscheidung zugewiesenen Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze. Gemäß § 53 VwGVG sind auf Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG die Bestimmungen über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sinngemäß anzuwenden. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (§ 28 Abs. 6 VwGVG).

§ 89 SPG sieht eine Zuständigkeit entsprechend Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG der Landesverwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten vor. Gemäß § 89 Abs. 4 SPG hat jeder, dem von der Dienstaufsichtsbehörde mitgeteilt wurde, dass die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden sei, das Recht, binnen 14 Tagen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts zu verlangen, in dessen Sprengel das Organ eingeschritten ist; dasselbe gilt, wenn eine solche Mitteilung (Abs. 2) nicht binnen drei Monaten nach Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ergeht. Das Landesverwaltungsgericht hat festzustellen, ob eine Richtlinie verletzt worden ist (zB VwGH 29.6.2006, 2005/01/0032; 31.8.2020, Ra 2019/01/0135).

5.1.2. Das Verfahren über eine Richtlinienbeschwerde ist dabei so konzipiert, dass das Landesverwaltungsgericht zunächst nur die Verpflichtung trifft, die bei ihr eingebrachte Beschwerde der zuständigen Aufsichtsbehörde zuzuleiten, eine Zuständigkeit zur Entscheidung über die Richtlinienverletzung kommt ihr in diesem Verfahrensstadium nicht zu. Erst ab einem Entscheidungsverlangen nach § 89 Abs. 4 SPG trifft es die Pflicht zur Entscheidung, ob das Verhalten des Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Richtlinie verletzt hat (siehe VfSlg. 20.473/2021).

Zuständigkeitsbegründende Norm für die Entscheidung über Richtlinienbeschwerden durch die Landesverwaltungsgerichte ist § 89 Abs. 4 SPG. Diese Bestimmung normiert ausdrücklich die Entscheidungspflicht der Landesverwaltungsgerichte (VfSlg. 19.986/2015; VfGH 28.2.2024, G 533/2023-8, V 337/2023-8).

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verkennt dabei nicht, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. Februar 2024, G 533/2023-8, V 337/2023-8, § 89 Abs. 4 SPG, BGBl. Nr. 566/1991, idF BGBl. I Nr. 161/2013, (mit Ablauf des 31. August 2025) als verfassungswidrig aufgehoben hat; zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung ist jedoch diese Zuständigkeitsbestimmung weiterhin (mit Ausnahme für die Anlassfälle, zB VfGH 6.10.2020, E 817/2019; 17.6.2021, E 107/2020) anzuwenden, weshalb das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für die Entscheidung über die Richtlinienbeschwerde (noch) zuständig ist.

5.1.3. Vorliegend wurde der unmittelbar beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 20. Dezember 2024 (außerhalb der Amtsstunden des Gerichtes) eingebrachte Schriftsatz der Beschwerdeführer durch das Landesverwaltungsgericht am 30. Dezember 2024 gemäß § 89 Abs. 1 SPG an die zuständige Aufsichtsbehörde (LPD NÖ) übermittelt. Die Beantwortung durch die zuständige Aufsichtsbehörde erfolgte mit Schreiben vom 20. Jänner 2025. Dieses Schreiben wurde postalisch am 3. Februar 2025 seitens der belangten Behörde versendet und langte am 5. Februar 2025 ein. Die Beschwerdeführer brachten demnach fristgerecht mit Schreiben vom 17. Februar 2025 ein Entscheidungsverlangen nach § 89 Abs. 4 SPG bei der LPD NÖ ein, die dieses Entscheidungsverlangen am selben Tag an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (somit auch innerhalb der Frist rechtzeitig) weiterleitete.

5.1.4. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass das Verlangen einer Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts nach § 89 Abs. 4 SPG nicht als Rechtsmittel gegen die Mitteilung der Dienstaufsichtsbehörde, sondern als eigenständige Beschwerde zu qualifizieren ist (vgl. Ennöckl in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2 [2016] S. 78). Zumal die Beschwerdeführer jedoch in ihren Entscheidungsbegehren explizit auf die in der Richtlinienbeschwerde enthaltenen Anträge verwiesen haben, ist aus dem objektiven Erklärungswert jedenfalls abzuleiten, dass die im ursprünglichen als „Richtlinienbeschwerde“ bezeichneten Schriftsatz angeführten Anträge und Ausführungen, insbesondere jene unter Punkt 5. des Schriftsatzes, zum Inhalt des vorliegend verfahrensgegenständlichen Entscheidungsbegehrens erhoben wurden.

Da in dieser Beschwerde explizit die Verletzung von Richtlinien behauptet wurde (vgl. Wessely in Thanner/Vögl, Kommentar zum Sicherheitspolizeigesetz2 [2013] § 89 Rz 5) und die Beschwerde auf die Feststellung gezielt hat, dass das in Beschwerde gezogene Verhalten die genannten Richtlinien verletzt hat, waren die Formalvoraussetzungen der vorliegenden Beschwerde als (gerade noch) erfüllt anzusehen (vgl. etwa VwGH 2.6.1998, 97/01/0278).

5.1.5. Zu den weiteren prozessualen Voraussetzungen ist insbesondere in Hinblick auf den mj. Zweitbeschwerdeführer anzuführen, dass für die Einbringung der Richtlinienbeschwerde betreffend den mj. Zweitbeschwerdeführer die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des Bezirksgerichts *** vom 15. Jänner 2025 zu *** vorliegt. Darüber hinaus ist der Erstbeschwerdeführer und Vater des mj. Zweitbeschwerdeführers mit der alleinigen Obsorge über den mj. Zweitbeschwerdeführer betraut, weshalb keine Zustimmung eines anderen obsorgebetrauten Elternteils nach § 167 Abs. 3 ABGB erforderlich war.

5.1.6. Die Frage einer allfälligen Verletzung von Richtlinien ist ausschließlich anhand der konkreten Einzel-Anordnungen der Richtlinien-Verordnung zu beantworten (etwa VwGH 29.3.2023, Ra 2022/01/0002, Rn. 21, 17.10.2017, Ra 2017/01/0309, 21.10.2011, 2010/03/0058; 24.8.2004, 2003/01/0041; 17.9.2002, 2000/01/0138; 7.9.2000, 99/01/0429). Eine Beschwerde nach § 89 SPG ist daher immer dann zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer in seinen Rechten gar nicht verletzt sein konnte. Es genügt zwar bereits die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes, doch muss diese gegenüber dem Beschwerdeführer wenigstens möglich sein, ansonsten ist die Beschwerde mangels Legitimation zurückweisen. Voraussetzung für die Erhebung einer Richtlinienbeschwerde ist demnach die Behauptung, von einem „Einschreiten“ eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes unmittelbar „betroffen“ zu sein (VwGH vom 29.03.2023, Ra 2022/01/0002, Rn. 22 mit Verweis auf VwGH 24.11.1999, 96/01/0582); es muss sich dabei um eine unmittelbare gegenüber einen Betroffenen gerichtete oder sonst außenwirksame Amtshandlung handeln (VwGH 29.3.2023, Ra 2022/01/0002, Rn. 22 mit Verweis auf VwGH 24.11.1999, 96/01/0582, Rn 23).

Hierzu ist einleitend festzuhalten, dass vorliegend das Verhalten der einschreitenden Organe in Zusammenhang mit den beiden Beschwerdeführern zu überprüfen ist; soweit die anwaltliche Vertretung hier Handlungen gegen weitere Jugendliche, die ebenfalls bei der Amtshandlung anwesend waren, die jedoch keine Richtlinienbeschwerde erhoben haben, aufzählt, so ist erneut darauf hinzuweisen, dass zwar bereits die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes reicht, doch muss diese gegenüber dem Beschwerdeführer wenigstens möglich sein. Voraussetzung für die Erhebung einer Richtlinienbeschwerde ist demnach die Behauptung, von einem „Einschreiten“ eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes unmittelbar „betroffen“ zu sein. Hg. vom Prüfungsumfang umfasst sind daher bloß jene aufgezeigten Handlungen, von denen die beiden Beschwerdeführer tatsächlich unmittelbar betroffen waren bzw. sein konnten. Auf das Vorbringen, wonach ein anderer Jugendlicher angeblich von einem Sicherheitsbeamten am Weg zur Polizeistation zu Fall gebracht worden sei (arg. „böswilliger Tritt gegen die Ferse eines Minderjährigen, vgl. Beschwerdeschriftsatz S. 6) oder bei „Vernehmungen“ von anderen Jugendlichen die Eltern nicht rechtzeitig verständigt worden seien, ist daher nicht weiter einzugehen.

5.2. Zur inhaltlichen Überprüfung

Vorausschickend festzuhalten ist, nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung die gemäß § 31 SPG erlassenen Richtlinien in der RLV keine subjektiv-öffentlichen Rechte begründen (zB VwGH 29.6.2006, 2005/01/0032; 31.8.2020, Ra 2019/01/0135). Die RLV stellt einen Berufspflichtenkodex der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dar und bezweckt, eine wirkungsvolle einheitliche Vorgangsweise der Sicherheitsexekutive sicherzustellen und die Gefahr von Konflikten mit den „Betroffenen“ zu mindern (VwGH 29.3.2023, Ra 2022/01/0002). § 89 Abs. 2 iVm Abs. 4 SPG eröffnet dem „Betroffenen“ einer Amtshandlung, in deren Rahmen die Vorgaben der RLV von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht eingehalten worden sein sollen, eine besondere Rechtsschutzmöglichkeit in Form einer „Verhaltensbeschwerde“ nach Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG (siehe VfSlg. 19.986/2015; VfGH 28.2.2024, G 533/2023-8, V 337/2023-8). Eine „Verhaltensbeschwerde“ hat – im Gegensatz zu den in Abs. 1 des Art. 130 B-VG geregelten „typengebundenen Verwaltungshandeln“ der Z 1 bis 3 – „typenfreies“ Verwaltungshandeln zum Gegenstand. Der Gegenstand einer Richtlinienbeschwerde gemäß § 89 Abs. 2 iVm Abs. 4 SPG ist das Verhalten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 SPG), das am Maßstab der gemäß § 31 SPG erlassenen RLV zu messen ist (VwGH 29.3.2023, Ra 2022/01/0002).

5.2.1. Verstoß gegen die Achtung der Menschenwürde iSd § 5 Abs. 1 RL

5.2.1.1. Gemäß § 5 Abs. 1 RLV haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben alles zu unterlassen, das geeignet ist, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken oder als Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes, der Rasse oder Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses, der politischen Auffassung oder der sexuellen Orientierung empfunden zu werden.

5.2.1.2. Der Beschwerdeführer erachtet § 5 Abs. 1 RLV verletzt, weil die Polizeibeamten durch ihr „aggressives Verhalten, ihre Aussagen und Handlungen“ gegen § 5 RLV verstoßen hätten. Insbesondere die Handhabung, dass die Minderjährigen unter Blaulicht im sogenannten „Gänsemarsch“ über eine Strecke von 400 Meter durch den Ort zur Polizeiinspektion marschieren mussten, um mit der Anspielung auf deren „Migrationshintergrund“, „alle sehen zu lassen, dass [die Minderjährigen] Verbrecher seien, lasse eine diskriminierende und voreingenommene Haltung erkennen.

5.2.1.3. Vorausschickend festzuhalten ist, dass es bei der Prüfung, ob § 5 RLV verletzt wurde, es nicht auf den subjektiven Eindruck des von der Amtshandlung Betroffenen, sondern nur auf das objektive Erscheinungsbild ankommt (VwGH 24.8.2004, 2004/01/0147).

Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass es sich bei dem von ihnen als „Gänsemarsch“ bezeichneten etwa 400 Meter langen und ca 4-5 Minuten dauernden Fußweg von dem Ort des erstmaligen Eintreffens bis zur Polizeistation nicht um eine schikanöse Art und Weise einer Amtshandlung gehandelt hat, sondern war dieser kurze Fußweg schlicht und ergreifend objektiv notwendig, um sodann auf der Polizeiinspektion die Identitätskontrollen zu finalisieren und die mj. Jugendlichen abschließend den obsorgeberechtigten Personen sicher zu übergeben. Zudem waren die Jugendlichen mit Fahrrädern und Scootern unterwegs. Der kurze Weg wurde zu Fuß zurückgelegt, weil die Mitnahme von den Fahrrädern und Scootern im Polizeiwagen aufgrund der Platzverhältnisse nicht möglich war. Die einschreitenden Polizeibeamten nahmen aus Fremd- und Eigensicherung den kurzen Fußweg so vor, dass einer der Polizeibeamten vorne ging und einer am Ende, sodass die Jugendlichen von allfällig herannahenden Fahrzeugen auf der daneben verlaufenden Landstraße geschützt wurden. Ebenfalls gingen die Jugendlichen am Gehweg, die Polizeibeamten seitlich versetzt auf der Straße, um den Weg zu sichern. Am Ende fuhr die Zeugin L mit dem Polizeiwagen mit Blaulicht nach, um einerseits sich selbst und die Kollegen und andererseits die Jugendlichen von herannahenden Fahrzeugen zu schützen, aber auch andere Straßenverkehrsteilnehmer zu schützen.

Hinweise, dass auch nur ansatzweise diskriminierende Äußerungen aufgrund des „Migrationshintergrundes“ seitens der einschreitenden Polizeibeamten gefallen wären, sind nicht hervorgekommen. Anhand des objektiven Erscheinungsbildes konnte daher in der Beschwerdesache keinesfalls festgestellt werden, dass die Amtshandlung aus unsachlichen oder diskriminierenden Gründen motiviert gewesen wäre, sind die amtshandelnden Polizeibeamten doch aufgrund mehrerer Anzeigen betreffend „Böller schießenden Jugendlichen“ eingeschritten.

5.2.1.4. Soweit der mj. Beschwerdeführer weiter vorbringt, dass er den Ton von einschreitenden Polizeibeamten als „frech“ oder „aggressiv“ bzw. als „einschüchternd“ und „als Machtdemonstration“ empfunden habe, so ist auszuführen, dass selbst ein in einem als aggressiv, unfreundlich, rüpelhaft, herrisch, streitsüchtig oder provokant empfundenen Tonfall ausgesprochener Befehl eines Organs der öffentlichen Aufsicht – abgesehen von der Schwierigkeit, ein solches Empfinden mit objektiven Maßstäben zu werten – zwar den iZm der Erteilung einer zu befolgenden Anordnung üblichen zwischenmenschlichen Umgangston übersteigt. Ein solches Verhalten ist aber noch nicht so gravierend, dass hieraus eine Verletzung der Richtlinie gemäß § 5 RLV resultiert. Auch eine als abfällig empfundene Handbewegung bzw. ein als sarkastisch gewertetes Lächeln sind nicht geeignet, den Eindruck von Voreingenommenheit in objektiv nachvollziehbarer Form zu erwecken (VwGH 29.6.2000, 96/01/1233, mwN). Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass selbst wenn die Beschwerdeführer die Ansprache durch die einschreitenden Polizeibeamten als bestimmt bzw. „frech“ oder „einschüchternd“ empfunden habe, darin noch keine Verletzung des § 5 RLV resultiert.

Es ist dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zwar durchaus nachvollziehbar, dass eine „strenge“ Ansprache und Aussprache von Befehlen durch Polizeibeamten und das Einschreiten von Polizeiorgangen bei mj. Jugendlichen subjektiv möglicherweise ein größeres Unwohlsein auslöst als bei Erwachsenen. Jedoch ist die Durchführung einer Amtshandlung (wie vorliegend: einer Identitätsfeststellung), die Aufforderung, sich zu legitimieren und zur Polizeistation am Gehsteig zu gehen, letztlich nicht geeignet, den Eindruck von Voreingenommenheit in objektiv nachvollziehbarer Form zu erwecken (VwGH 29.6.2000, 96/01/1233, mwN).

5.2.1.5. Dafür, dass in der verfahrensgegenständlichen faktischen Verhaltensweise eine Handlung bei objektiver Betrachtung gesetzt wurde, die im Kontext einer Diskriminierung oder den Eindruck von Voreingenommenheit im Sinne des § 5 Abs. 1 RLV gesehen werden könnte, gab es in der Beschwerdesache nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens keinen Anhaltspunkt.

Nach dem objektiven Erscheinungsbild ist festzuhalten, dass § 5 Abs. 1 RLV nicht verletzt wurde.

5.2.2. Verstoß gegen den Umgang mit Betroffenen gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 RLV

5.2.2.1. Die Beschwerdeführer erachten sich in § 6 Abs. 1 Z 2 RLV verletzt, als zwar auf die mutmaßliche Hantierung mit Feuerwerkskörpern hingewiesen worden sei, doch habe eine klare und nachvollziehbare Erklärung des konkreten Zwecks des Vorgehens, insbesondere des „Transports zur Polizeistation“ zur Gänze gefehlt; für die „Betroffenen“ sei die Situation intransparent und in keiner Weise nachzuvollziehen gewesen.

5.2.2.2. § 6 Abs. 1 Z 2 RLV sieht vor, dass dem Betroffenen der Zweck des Einschreitens bekanntzugeben ist, es sei denn, dieser wäre offensichtlich oder die Bekanntgabe würde die Aufgabenerfüllung gefährden.

5.2.2.3. Das vorliegende Beweisverfahren hat ergeben, dass die einschreitenden Beamten den Jugendlichen den Grund ihres Einschreitens – nämlich die Überprüfung der vorliegenden Anzeigen „Jugendlichen mit Böller“ und der Sachbeschädigung – bekanntgegeben hatten und ihnen ferner mitteilten , dass sie verdächtig seien, mit diesem Vorfall in Verbindung zu stehen. Auch die Jugendlichen gaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung weitgehend übereinstimmend an, dass sie sehr wohl wussten, weshalb die Polizeibeamten sie angehalten hatten. Bei der Anhaltung wurde dann auch bei einem anderen Jugendlichen Böller sichergestellt.

Auch wurde den Jugendlichen, darunter auch dem mj. Zweitbeschwerdeführer, erklärt, dass sie zur Aufnahme und Überprüfung ihrer Identität, weil sie zum größten Teil keine Ausweise mit dabei hatten, so auch der mj. Zweitbeschwerdeführer nicht, zur Polizeiinspektion mitkommen mussten.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verkennt dabei nicht, dass es sich für die Jugendlichen, die gerade von der Polizei aufgegriffen wurden, um eine stressige und emotional herausfordernde Situation gehandelt hat, in der subjektiv die Situation womöglich als unklar oder intransparent oder auch für einen Jugendlichen noch überfordernd wahrgenommen wird. Es kommt jedoch bei der Frage, ob beim Einschreiten eines Exekutivorganes Richtlinien verletzt worden sind, nicht auf den subjektiven Eindruck des von der Amtshandlung Betroffenen, sondern nur auf das objektive Erscheinungsbild an (VwGH 24.8.2004, 2004/01/0147), und dieses hat ergeben, dass der mj. Zweitbeschwerdeführer über den Zweck des Einschreitens der Polizeibeamten – nämlich zur Klärung der Identitäten iZm einer Verdachtslage einer Sachbeschädigung – entsprechend informiert wurde. Abgesehen davon, kann vorliegend auch davon ausgegangen werden, zumal die Jugendlichen und auch der mj. Zweitbeschwerdeführer nach ihren eigenen Angaben schon wussten, weshalb sie von der Polizei aufgegriffen wurden, dass der Zweck des Einschreitens für sie auch nach § 6 Abs. 1 Z 2 RLV offensichtlich war.

5.2.2.4. § 6 Abs. 1 Z 2 RLV wurde vor diesem Hintergrund nicht verletzt.

5.2.3. Verstoß gegen den Umgang mit Betroffenen gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 RLV

5.2.3.1. Die Beschwerdeführer erachten § 6 Abs. 2 Z 3 RLV verletzt, weil die „Befragung“ von Unmündigen nicht durch ein besonders geschultes Organ durchgeführt worden sei. Im vorliegenden Fall habe es keine Hinweise darauf gegeben, dass die Polizeibeamten über die notwendigen Schulungen verfügt hätten, um (zumindest) „die Unmündigen der Minderjährigen“ in der psychisch belastenden Situation angemessen zu befragen. Vielmehr hätten diese das Verhalten der Polizeibeamten als aggressiv und einschüchternd empfunden.

5.2.3.2. § 6 Abs. 2 Z 3 RLV sieht vor, dass Unmündige von hiefür besonders geschulten Beamten oder sonst besonders geeigneten Menschen zu befragen oder zu vernehmen sind, es sei denn, dass dies nach dem Anlass verzichtbar erscheint oder die Aufgabenerfüllung gefährden würde.

5.2.3.3. Eingangs ist festzuhalten, dass hinsichtlich des mj. Beschwerdeführers keine formelle Befragung, sondern lediglich eine Identitätsfeststellung durchgeführt wurde, weshalb § 6 Abs. 2 Z 3 RLV bereits von vornherein nicht zum Tragen kommt. Selbst jedoch bei Vorliegen einer „formellen Befragungssituation“ ist darauf hinzuweisen, dass die Zeugin L, die vorliegend die Daten des mj. Beschwerdeführers aufgenommen hat und bei der ersten Anhaltung, beim Gehweg zur Polizeiinspektion und in der Polizeiinspektion anwesend war, entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer über besondere Kenntnisse verfügt, ist sie doch ein besonders geschultes Organ für Einvernahmen von Kindern und Jugendlichen im Bereich von Opfern von Sexualstraftaten und verfügt daher über besondere Kenntnisse im Umgang mit Kindern und Jugendlichen.

5.2.3.4. § 6 Abs. 2 Z 3 RLV wurde vor diesem Hintergrund nicht verletzt.

5.2.4. Verstoß gegen die Informationspflichten iSd § 8 RLV

5.2.4.1. Die Beschwerdeführer erachten § 8 RLV verletzt, weil die „Minderjährigen“ nicht über ihr Recht informiert worden seien, eine Vertrauensperson oder einen Rechtsbeistand hinzuziehen, um „ihre Rechte zu wahren und psychische Belastung zu minimieren“. Die „Idee“, die Erziehungsberechtigten selbstständig zu informieren, dürfte die Gedanken der Polizeibeamten nicht einmal gekreuzt haben.

5.2.4.2. § 8 RLV normiert unzweifelhaft Belehrungspflichten. Diese Bestimmung umfasst ferner auch die logisch vorausgesetzte Verpflichtung der Behörde, allenfalls auf Verlangen des Betroffenen, wenn er hiezu selbst nicht in der Lage ist, eine derartige Verständigung vorzunehmen (vgl. VwGH 25.9.2007, 2005/01/0112).

§ 8 Abs. 1 RLV sieht dabei konkret vor, dass sofern das Gesetz einem Menschen ein Recht auf Verständigung oder Beiziehung einer Vertrauensperson oder eines Rechtsbeistandes einräumt, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ihn von diesem Recht in Kenntnis zu setzen, und zwar 1. bei Festnahmen, Hausdurchsuchungen und Durchsuchungen nach § 40 Abs. 4 SPG und 2. sobald abzusehen ist, dass die Amtshandlung länger als eine Stunde dauern wird.

5.2.4.3. Mit diesem Vorbringen verkennen die Beschwerdeführer, dass bereits die erste Voraussetzung des § 8 RLV, nämlich „sofern das Gesetz einem Menschen ein Recht auf Verständigung oder Beiziehung einer Vertrauensperson oder eines Rechtsbeistandes einräumt“ nicht vorliegt, da die Informationspflicht des § 8 Abs. 1 RLV nämlich darauf abstellt, dass ein Recht auf Verständigung oder Beiziehung einer Vertrauensperson oder eines Rechtsbeistandes gesetzlich eingeräumt ist (vgl. VwGH 17.9.2002, 2000/01/0325).

Vorliegend wurde der mj. Zweitbeschwerdeführer lediglich zur Mitwirkung bei der Identitätsfeststellung aufgefordert, bei der nach den einschlägigen Rechtsnormen (wie § 35 SPG) kein solches Recht gesetzlich eingeräumt ist; die Beschwerdeführer scheinen mit ihrem dahingehenden Vorbringen zu verkennen, dass vorliegend doch mit dem mj. Beschwerdeführer gerade keine Vernehmung nach § 36a JGG durchgeführt, sondern lediglich seine Identität festgestellt und die Daten auf der Polizeiinspektion überprüft wurden.

Davon abgesehen, hat der mj. Beschwerdeführer seinen Vater bereits vor Eintreffen bei der Polizeiinspektion einmal angerufen und diesen darüber informiert, dass er zur Polizeistation gehen wird, woraufhin dieser sich auch unstrittig auf den Weg zur Polizeiinspektion gemacht hat. Weshalb der mj. Beschwerdeführer nochmals auf die Möglichkeit eine Vertrauensperson zu verständigen, hingewiesen werden müsste, wenn dies ohnedies bereits erfolgt ist, erschließt sich vor dem Hintergrund der Zielsetzung des § 8 RLV nicht.

Im Übrigen sind die Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass von einem objektiven Maßstab betrachtet, ex ante von den einschreitenden Polizeibeamten primär überhaupt erst einmal die Identität von Betroffenen festgestellt und verifiziert werden muss, bevor denkmöglich allfällige weitere Personen (wie Obsorgeberechtigte oder Vertrauenspersonen) festgestellt und in der Folge verständigt werden können. Die von den Beschwerdeführern eingenommene Erwartungshaltung an das Einschreiten von Polizeibeamten überspannt nicht bloß das Denkmögliche und tatsächlich Machbare sondern auch die Pflichten und Prinzipien des polizeilichen Einschreitens nach den unter anderem hier zitierten gesetzlichen Grundlagen, sind diese doch gerade aus Kindeswohl- und Kindesschutzgedanken dazu etwa angehalten, entsprechende Abfragen (wie etwa der Gewaltschutzdatei) zu tätigen, bevor Minderjährige an Erwachsene übergeben werden (vgl. vertiefend die Erläuterungen zum Gewaltschutzgesetz 2019 sowie die im Urteil des EGMR vom 15. Juni 2021 im Fall Kurt gegen Österreich, Nr. 62903/15 näher dargelegten behördlichen Verpflichtungen [dort: „positive obligations“] in Bezug auf Jugend- und Kinderschutz etwa bei häuslicher Gewalt).

5.2.4.4. § 8 RLV ist somit in Bezug auf die Beschwerdeführer nicht verletzt.

5.2.5. Abschließend ist festzuhalten, dass die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der ausgeübten Befehl- und Zwangsakte (wie die Anwendung von Körperkraft gegen den Erstbeschwerdeführer, die Überprüfung der Daten und Anhaltung) nicht Gegenstand dieser Richtlinienbeschwerde sondern der zur Zl. LVwG-M-74/001-2024 protokollierten Maßnahmenbeschwerde ist.

5.2.6. Zu den weiteren (Beweis-)Anträgen

5.2.6.1. Zu den weiteren Anträgen der Beschwerdeführer vom 21. Mai 2025 zur Achtung und Wahrung des Kindeswohls, wonach unter anderem beantragt wurde, dass die Vernehmung in einem „kindgerecht ausgestatteten, vom Sitzungssaal getrennten Nebenraum“ gemäß „§ 25a Abs. 1 u und 4 VwGVG iVm § 165 Abs. 3 StPO“ durchgeführt werde und ein klinischer Psychologe mit der Durchführung und Moderation der Befragung gemäß § 165 Abs. 3 StPO, § 289b Abs. 2 ZPO betraut werden möge, und dass das Fragerecht der übrigen Verfahrensbeteiligten auf schriftliche oder mündliche Fragen an die Vorsitzende beschränkt werde, die von der bestellten Fachperson alters- und traumagerecht an den mj. Beschwerdeführer weitergegeben werden (gemäß „§ 165 Abs. 3 StPO“) und ihm einen von ihm gewählte Vertrauensperson für die Dauer der Vernehmung nach „§ 125b Abs. 1 BDG“ beigestellt werden möge, ist zunächst anzuführen, dass keine einzige dieser Verfahrensbestimmungen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangt und die anwaltliche Vertretung mit diesen Anträgen offenkundig verkennt, dass der mj. Zweitbeschwerdeführer – sowie auch die mj. Zeugen – nicht als Zeugen in einem Strafprozess einvernommen bzw. befragt wurden, weshalb den Anträgen in dieser geforderten Form ohnedies nicht gefolgt werden musste. Die Befragung des mj. Zweitbeschwerdeführers wurde jedoch zur Wahrung des Kindeswohls im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Abstimmung mit der anwaltlichen Vertretung und des Vaters des mj. Zweitbeschwerdeführers in der ersuchten Form durchgeführt, wobei die Fragen in kindergerechter Form gestellt wurden bei gleichzeitiger durchgehender Anwesenheit der beiden Anwälte des mj. Beschwerdeführers. Es wurde dem mj. Zweitbeschwerdeführer auch in zeitlicher Hinsicht zudem freigestellt, nach der Einvernahme jederzeit wieder zu gehen.

Soweit die Beschwerdeführer Selbiges auch in Bezug auf die von ihnen selbst (!) beantragten mj. Zeugen angeregt haben, ist anzuführen, dass auch den mj. Zeugen jeweils die Möglichkeit eingeräumt wurde, Vertrauenspersonen zu verständigen und zur Befragung mitzubringen. Alle mj. Zeugen, außer der älteste (zum Zeitpunkt der Verhandlung 17-jährige) mj. Zeuge H, der einer Befragung ohne Vertrauensperson allerdings explizit zustimmte, wurden sodann in Anwesenheit ihrer Vertrauenspersonen befragt. Die Vertrauenspersonen waren während der gesamten Befragung der jeweiligen Zeugenbefragung anwesend.

5.2.6.2. Soweit die Beschwerdeführer sodann zusätzlich zu den ohnehin befragten Zeugen noch die Einvernahme der Frau R, als Mutter von den als Zeugen befragen E, als Zeugin beantragten, ist festzuhalten, dass diese selbst keine unmittelbaren Wahrnehmungen vor Ort hatte, zumal E selbst auch von der Polizeistation von seinem Vater abgeholt wurde (vgl. VH-Protokoll S. 33). Soweit diese zusammengefasst zum Beweis, dass sie selbst nicht von der Polizei betreffend ihren Sohn E (telefonisch) informiert worden sei, beantragt wurde, ist festzuhalten, dass sich dies für die vorliegende Richtlinienbeschwerde hinsichtlich der beiden Beschwerdeführer als nicht entscheidungsrelevant erweist, weshalb die Einvernahme der Mutter des (ohnedies unmittelbar) befragten Zeugen nicht zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen vermochte.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfen Beweisanträge dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen (VwGH 26.4.2021, Ra 2021/14/0015, mwN). Zumal es auf die Frage, ob die Mutter von E von der Polizei informiert wurde, für die Richtlinienbeschwerde hinsichtlich des Erst- und mj. Zweitbeschwerdeführer nicht ankommt, musste diesem Beweisantrag nicht gefolgt werden.

Selbiges ist betreffend die beantragten „Aktenbeischaffungen“ der verwaltungsstrafrechtlichen (Folge-)Verfahren des Erstbeschwerdeführers, wie etwa der Anlastung der Übertretung des NÖ PolizeistrafG oder das Lenken eines Fahrzeuges ohne Führerschein, festzuhalten, zumal es auf diese Fragestellungen im vorliegenden Richtlinienbeschwerdeverfahren nicht ankommt und diese nicht Verfahrensgegenstand sind. Abgesehen davon kann das Vorliegen der Anlastung der Verwaltungsübertretungen auch als wahr unterstellt werden.

5.3. Zur Kostenentscheidung

5.3.1. Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG ist im Falle der Zurückweisung oder Abweisung einer Maßnahmenbeschwerde die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde (§ 9 Abs. 2 Z 2 und § 18 VwGVG) die obsiegende Partei. Gemäß § 53 VwGVG ist die Kostenregelung nach § 35 VwGVG in einem Verfahren über eine Verhaltensbeschwerde, wozu auch die Richtlinienbeschwerde zählt, sinngemäß anzuwenden (siehe hierzu zB VwGH 29.3.2023, Ra 2022/01/0002).

Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß § 35 Abs. 6 VwGVG auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Haben mehrere Beschwerdeführer in einer Beschwerde denselben Akt angefochten, so haben sie im Falle der Kostenersatzpflicht die Aufwendungen der obsiegenden belangten Behörde in sinngemäßer Anwendung des § 53 Abs. 1 VwGG zu gleichen Anteilen zu ersetzen (siehe VwGH 17.4.1998, 98/04/0005; vgl. ferner VwGH 4.4.2019, Ro 2018/01/0012).

5.3.2. Bei der Ermittlung der Anzahl der angefochtenen Verwaltungsakte kann nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zu Grunde liegende Maßnahmen- bzw. Verhaltensbeschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (zB VwGH 25.6.2020, Ra 2020/14/0178; VwGH 29.3.2023, Ra 2022/01/0002).

Werden mit einer Maßnahmen- bzw. Verhaltensbeschwerde mehrere trenn- und unterscheidbare Verwaltungsakte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, erfolglos angefochten (vgl. zB VwGH 25.6.2020, Ra 2020/14/0178), ist der belangten Behörde Schriftsatzaufwand für jeden angefochtenen Verwaltungsakt jeweils iHv EUR 368,80 zuzusprechen, sofern auf jeden der angefochtenen Verwaltungsakte mit gesonderten Argumenten schriftlich eingegangen wurde (siehe zB VwGH 9.9.2003, 2002/01/0360; 16.3.2016, Ra 2015/05/0090).

Der Vorlageaufwand ist im einfachen Ausmaß iHv EUR 57,40 zuzusprechen, wenn dasselbe Aktengeschehen über sämtliche angefochtenen Verwaltungsakte Auskunft gibt. Mehrfacher Vorlageaufwand ist nur dann zuzusprechen, wenn die Mehrzahl von angefochtenen Verwaltungsakten zu mehr Aktenvorlagen durch die belangte Behörde führte (siehe zB VwGH 22.3.2000, 97/01/0745; 9.9.2003, 2002/01/0360).

5.3.3. Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde behaupten die beiden Beschwerdeführer unter Verweis auf § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Z 2 und § 6 Abs. 2 Z 3 sowie § 8 RLV, erstens dass die näher bezeichneten Handlungen gegen die Menschenwürde verstoßen hätten, zweitens dass Informationspflichten (wie etwa Information über die Verständigung einer Vertrauensperson) nicht eingehalten worden seien und drittens Fehler im Umgang mit Betroffenen (wie fehlende Einvernahme durch ein besonders geschultes Organ) unterlaufen seien und beantragen gemeinsam, diese für rechtswidrig zu erklären. Damit machen die Beschwerdeführer gemeinsam drei nach ihrem Zweck sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare (Richtlinien-)Verletzungen geltend.

Daraufhin erstattete die belangte Behörde eine Gegenschrift und ging auf die behaupteten Verletzungen jeweils gemeinschaftlich auf den Erstbeschwerdeführer und den mj. Zweitbeschwerdeführer jedoch für jede behauptete Richtlinienverletzung differenziert ein.

Daher ist der pauschalierte Schriftsatzaufwand iHv EUR 368,80 für jede behauptete (Richtlinien-)verletzung (sohin drei) im einfachen Ausmaß, zumal diese gemeinschaftlich abgehandelt wurden, zuzusprechen. Ebenso ist der pauschalierte Vorlageaufwand iHv EUR 57,40 im einfachen Ausmaß zuzusprechen, weil für die beiden Beschwerdeführer ein geführter Verwaltungsakt vorgelegt wurde.

5.3.4. Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht in einem Fall, in dem – wie im vorliegenden Beschwerdeverfahren – über eine Maßnahmenbeschwerde eine Verhandlung durchgeführt wurde, der belangten Behörde nur der einfache Verhandlungsaufwand zu, ohne dass es auf die Anzahl der bekämpften Verwaltungsakte ankommt (siehe zB VwGH 26.6.2013, 2012/01/0126; 16.3.2016, Ra 2015/05/0090). Dem Wesen einer Pauschalierung wie nach der VwGAufwErsV entspricht es, dass es dabei nicht auf die Dauer der Verhandlung oder auf die Zahl der Verhandlungstermine ankommt (VwGH 4.12.2020, Ra 2019/01/0163). Sohin ist der Verhandlungsaufwand im einfachen Ausmaß iHv EUR 461,-- zuzusprechen.

5.3.5. Vor diesem Hintergrund war den Beschwerdeführern gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3 bis 5 der VwG-AufwErsV für den Vorlage- Schriftsatzaufwand und Verhandlungsaufwand der belangten Behörde der Betrag iHv EUR 1.624,80 (dieser setzt sich zusammen aus dem Schriftsatzaufwand iHv EUR 1.106,40, dem Vorlageaufwand iHv EUR 57,40 sowie dem Verhandlungsaufwand iHv EUR 461,--), zugunsten dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde aufzutragen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

6. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4

B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu zur RLV sowie zu § 35 VwGVG (siehe zB VwGH 29.3.2023, Ra 2022/01/0002) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zudem standen im Mittelpunkt der Entscheidung zu lösende Fragen der Beweiswürdigung, denen regelmäßig keine über den Einzelfall hinausreichende grundsätzliche Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4

B-VG zukommt (vgl. etwa VwGH 24.9.2019, Ra 2019/06/0104; VwGH 24.1.2018, Ra 2018/02/0005; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/04/0036).

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