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LVwG-AV-868/001-2025•LVwG N LVwG-AV-868/001-2025
LVwG-AV-868/001-2025Landesverwaltungsgericht26.08.2025
Dienstrecht; Landesbedienstete/r; Aus- und Weiterbildungskosten; Rückersatz;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Senatsvorsitzenden Mag. Gibisch sowie durch Mag. Bruckner und durch Mag. Menigat als fachkundige Laienrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch die C Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 16.6.2025, ***, betreffend Rückersatz von Aus- und Weiterbildungskosten zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin unter Abänderung des Dienstrechtsmandats vom 17.2.2025 der Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten in Höhe von € 5.356,90 im Wesentlichen mit der Begründung auferlegt, dass die Dienstbehörde gesetzlich dazu verhalten sei, aufgrund des Austritts aus dem Dienstverhältnis den Ersatz der vom Land NÖ bis zum Beendigungszeitpunkt aufgewendeten Aus- und Weiterbildungskosten der letzten 5 Jahre vorzuschreiben, sofern diese den Betrag von € 2.500,– übersteigen.
Dagegen bringt die Beschwerdeführerin wie bereits in ihrer Vorstellung gegen das Dienstrechtsmandat im Wesentlichen vor, dass die Höhe der Rückforderung insoweit falsch berechnet worden sei, als der vom OGH als Freibetrag angesehene Betrag von € 2.500, – in gleichheitswidriger Weise nicht entsprechend berücksichtigt worden sei. Soweit das Landesgesetz diesen Betrag nunmehr ausdrücklich als „Freigrenze“ bezeichne, sei dies verfassungswidrig.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das erkennende Gericht nahm Einsicht in den vorgelegten Akt.
Die Beschwerdeführerin befand sich von 1.10.2018 bis 31.1.2024 in einem Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich, auf das das NÖ LBG zur Anwendung kam, wobei sie mit Wirkung vom 1.7.2022 in ein provisorisch pragmatisches Dienstverhältnis übernommen wurde.
In der Zeit von 1.2.2023 bis 31.1.2024 war sie in Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge.
Mit Ablauf des 31.1.2024 erklärte sie ihren Austritt aus dem Landesdienst.
Die im angefochtenen Bescheid abgerechneten Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen wurden von der Beschwerdeführerin unter Fortzahlung der Bezüge besucht.
Die Feststellungen beruhen auf dem vorgelegten Akt. Der Sachverhalt blieb im gesamten Verfahren unbestritten.
§ 94 NÖ Landes-Bedienstetengesetz, LGBl. 2100 (NÖ LBG), lautet:
„§ 94
Aus- und Weiterbildungskosten
(1) Im Fall des Endens des Dienstverhältnisses haben
1. Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis durch einverständliche Lösung mit Ausnahme einer solchen gemäß § 87 Abs. 3, Kündigung, Entlassung oder durch eine ungerechtfertigte Dienstabwesenheit von ununterbrochen zumindest fünf Arbeitstagen
2. beamtete Bedienstete, deren Dienstverhältnis durch Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses aus einem der in § 15 Abs. 4 Z 1, 3 oder 4 genannten Gründe, Austritt, Entlassung oder gemäß § 83 Abs. 1 Z 5
endet, dem Land NÖ die bis zum Beendigungszeitpunkt aufgewendeten Aus- und Weiterbildungskosten zu ersetzen, wenn diese den Betrag von € 2.500,– (Freigrenze) übersteigen. Der Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten reduziert sich pro vollendetem Kalendermonat des Dienstverhältnisses nach dem jeweiligen Monat der Beendigung der Ausbildung um ein Sechzigstel. Besteht die Ausbildung aus mehreren in einem sachlichen Zusammenhang zueinander stehenden Teilen, reduzieren sich die Aus- und Weiterbildungskosten mit Enden des letzten Teiles.
(2) Bedienstete, die die Aus- und Weiterbildung ohne triftigen Grund abbrechen, haben die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aus- und Weiterbildungskosten zu ersetzen. Dies gilt auch für Bedienstete, die die erfolglose Beendigung der Aus- und Weiterbildung zu vertreten haben.
(3) Der Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten entfällt bei Bediensteten,
1. deren Dienstverhältnis mehr als fünf Jahre nach der Beendigung der Aus- und Weiterbildung oder des letzten Aus- und Weiterbildungsmoduls geendet hat; Ausbildungsteile, die in einem sachlichen Zusammenhang zueinander stehen, enden mit ihrem letzten Teil,
2. bei denen die Rückerstattung ausnahmsweise eine unbillige Härte darstellt, wobei das Land den Rückersatz teilweise oder zur Gänze nachsehen kann,
3. deren privatrechtliches Dienstverhältnis
a)vom Land NÖ aus den im § 88 Abs. 2 Z 2, 5 und 9 angeführten Gründen beendet wurde,
b)durch begründeten vorzeitigen Austritt beendet wurde,
4. die innerhalb von sechs Jahren nach der Geburt
a)eines eigenen Kindes,
b)eines allein oder gemeinsam mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner an Kindesstatt angenommenen Kindes oder
c)eines in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes, das im Zeitpunkt der Beendigung noch lebt,
freiwillig das Dienstverhältnis auflösen oder beenden.
(4) Die zu ersetzenden Aus- und Weiterbildungskosten setzen sich zusammen aus:
1. dem Bruttobezug einschließlich Sonderzahlungen, ohne Dienstgeberbeiträge in jenem Ausmaß, in dem die Aus- und Weiterbildung durch Freistellung von der Dienstleistung unter Fortzahlung der Bezüge ermöglicht wurde,
2. den Kurs-, Schulungs- und Seminarkosten,
6. sonstigen Aus- und Weiterbildungskosten, die vom Land NÖ ersetzt, zur Verfügung gestellt oder aufgewendet wurden.
Die Kosten nach Z 2., 4. und 6. können pauschaliert werden.
(5) Bei der Berechnung der Frist nach Abs. 3 Z 1 sind Zeiten eines Karenz- oder Sonderurlaubs unter Entfall der Bezüge, mit Ausnahme eines Karenzurlaubs nach den §§ 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes oder nach den §§ 3 bis 9 und 13 des NÖ VKUG 2000 oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen, nicht zu berücksichtigen.
(6) Der Anspruch auf Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnisses.
Die Beschwerde wirft einzig die Rechtsfrage nach dem Charakter des – nunmehr im Gesetzeswortlaut ausdrücklich als „Freigrenze“ bezeichneten – Schwellenwertes von € 2.500, – auf. Das erkennende Gericht hat diese Rechtsfrage bereits mehrfach im Sinne des angefochtenen Bescheides beantwortet (zuletzt LVwG-AV-1214/001-2024, LVwG-AV-336/002-2024). Demnach erweist sich die Berechnung der belangten Behörde der Höhe nach als im Einklang mit dem Gesetzeswortlaut. Das erkennende Gericht übersieht dabei nicht die von der Beschwerdeführerin angezogene Rechtsprechung des OGH aus dem Jahr 2016 zur Behandlung des Schwellenwertes als Freibetrag, betrachtet jedoch den Gesetzeswortlaut im Sinne eines Schwellenwertes ohne Charakter als Freibetrag.
Dabei teilt das erkennende Gericht die Normbedenken der Beschwerdeführerin schon deshalb nicht, weil der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit einer Freigrenze bestätigt hat (VfGH G128/08 ua; VfGH B514/04). Dabei hat er die Zulässigkeit ausdrücklich mit dem rechtspolitisch zulässigen Ziel begründet, eine für die betroffenen Dienstgeber einfach administrierbare Regelung zu schaffen. Gegenständlich liegt eine derartig zulässige Regelung vor.
8. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht selbst ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben. Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen. Im vorliegenden Fall ist die Rechtsfrage der Auslegung des Gesetzes einzige Entscheidungsgrundlage. Dabei handelt es sich um eine nicht übermäßig komplexe Rechtsfrage.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. Normbedenken gegen generelle Rechtsvorschriften können vor dem VwGH nicht als grundsätzliche Rechtsfrage aufgeworfen werden (zuletzt VwGH Ra 2025/02/0061).
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