LVwG N LVwG-AV-850/001-2025

LVwG-AV-850/001-2025Landesverwaltungsgericht26.08.2025

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Grundabtretung; Verfahrensrecht; Parteistellung; Eigentümer; Feststellungsantrag; Zurückweisung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-850/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.850.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des Herrn B, vertreten durch A, Rechtsanwältin in ***, vom 7. Juli 2025 gegen die Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 6. Juni 2025, Zahl ***, mit welchem einer Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 1. April 2025, Zahl ***, betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Feststellung „bezüglich des Umganges bzw. der Erfüllung des Bescheides aus dem Jahre 1967“, keine Folge gegeben wurde, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt:

Mit einem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 20. Mai 1967, Zl. ***, wurde Herrn C und Frau D eine Abteilungsbewilligung gemäß § 11 der Bauordnung für Niederösterreich 1883 erteilt.

Bewilligt wurde die Teilung der im Eigentum der Abteilungswerber stehenden Parzellen *** und ***, KG ***, in die Bauparzellen *** bis ***, *** bis *** sowie die Wegeparzelle *** nach Maßgabe eines vorliegenden Teilungsplanes.

Den Abteilungswerbern wurde zudem u.a. aufgetragen, die Wegeparzelle *** „in das Niveau der Bauparzellen zu bringen, an der Bergseite zu drainagieren und nach Überbrückung des Grabens und Wasserlaufes unentgeltlich der Gemeinde zu übergeben“.

Die bewilligte Änderung der Grundstücksgrenzen wurde grundbücherlich durchgeführt. Eine Übertragung des Eigentums an der Wegeparzelle *** auf die Gemeinde ist bisher nicht erfolgt. Grundbücherliche Eigentümerin dieser Parzelle ist nunmehr Frau E.

Mit Ansuchen vom 23. Dezember 2024 stellte Herr B (in der Folge: Beschwerdeführer) beim Bürgermeister der Gemeinde *** einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides „bezüglich des Umganges bzw. der Erfüllung des Bescheides aus dem Jahre 1967“.

Ausdrücklich wurde um Stellungnahme ersucht „warum gewisse Punkte aus diesem Bescheid bis heute nicht erfüllt“ seien, insbesondere die Verpflichtung unter Punkt 1. des Bescheides, die Wegeparzelle *** in ein bestimmtes Niveau zu bringen, zu drainagieren und nach Überbrückung des Grabens unentgeltlich der Gemeinde zu übergeben.

Herr B ist Eigentümer der durch die Teilung entstandenen Baugrundstücke ***, *** und ***, welche an die Wegeparzelle *** angrenzen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 1. April 2025, Zahl ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 23. Dezember 2024 als unzulässig zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei weder Adressat des besagten Bescheides aus dem Jahr 1967 noch Rechtsnachfolger der damaligen Abteilungswerber und damit keine Partei gemäß § 8 AVG. Er habe daher weder einen Rechtsanspruch noch ein subjektiv-öffentliches Interesse an der Erfüllung der Bedingungen des Bescheides.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 9. April 2025 durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung fristgerecht Berufung.

Die Abteilungsbewilligung schließe die in seinem Eigentum stehenden Parzellen mit ein, weshalb er als dinglich Berechtigter zur Einforderung der Bescheiderfüllung legitimiert sei. Er beantrage daher, den Bescheid vom 20.5.1967 zu erfüllen und die Straßenparzelle *** unentgeltlich in das Eigentum der Gemeinde überzuführen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 6. Juni 2025 wurde dieser Berufung vom Gemeindevorstand der Gemeinde *** (aufgrund eines Beschlusses in der Sitzung des Gemeindevorstandes vom 5. Juni 2025) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Es sei zwar ein faktisches bzw. wirtschaftliches Interesse des Beschwerdeführers an der Übernahme der Wegeparzelle *** ins öffentliche Gut der Gemeinde gegeben, eine Parteistellung könne daraus jedoch nicht abgeleitet werden.

Dagegen richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 7. Juli 2025, fristgerecht eingebracht durch die ausgewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers. Als vom Bescheid vom 20.5.1967 unmittelbar betroffener Grundeigentümer und direkter Anrainer des Straßengrundstückes *** habe er ein subjektiv-öffentliches Interesse an der Überführung dieser Straßenparzelle ins öffentliche Gut der Gemeinde, weshalb er aus diesem Grund und jedenfalls bereits aufgrund seiner Antragstellung Partei gemäß § 8 AVG sei.

Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Abänderung des Berufungsbescheides dahingehend, dass der Gemeinde aufgetragen werde, den Bescheid vom 20.5.1967 zu erfüllen bzw. festzustellen, dass eine unentgeltliche Überführung der Straßenparzelle *** ins Eigentum der Gemeinde zu erfolgen habe.

Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 23. Juli 2025 (einlangend) unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den seitens der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

Der angeführte maßgebliche Sachverhalt bzw. Verfahrensgang ergibt sich aus diesem unbedenklichen Verwaltungsakt der Gemeindebehörden.

Die Feststellungen beruhen auf dem unbestrittenen Inhalt dieses Aktes sowie dem Beschwerdevorbringen.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG:

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(…)

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(…)

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, (…) auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Erwägungen:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache, sofern die Beschwerde nicht (zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss) zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen.

Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der in der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdegründe zu überprüfen.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.

Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides gebildet hat (z.B. VwGH 2009/15/0152; 2010/16/0032; 2012/15/0161).

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens („Sache“) ist somit im konkreten Fall ausgehend vom Spruch des angefochtenen Bescheides ausschließlich die Frage, ob die Zurückweisung des Feststellungsantrages vom 23. Dezember 2024 zu Recht erfolgt ist.

Mit seinem Antrag vom 23. Dezember 2024 wurde vom Beschwerdeführer um einen Feststellungsbescheid ersucht, „bezüglich des Umganges bzw. der Erfüllung des Bescheides aus dem Jahre 1967“. Ausdrücklich wurde um Stellungnahme ersucht „warum gewisse Punkte aus diesem Bescheid bis heute nicht erfüllt“ seien, insbesondere die Verpflichtung unter Punkt 1. des Bescheides, die Wegeparzelle *** in ein bestimmtes Niveau zu bringen, zu drainagieren und nach Überbrückung des Grabens unentgeltlich der Gemeinde zu übergeben.

Ein Feststellungsbescheid darf, sofern eine eigene gesetzliche Regelung ihn nicht ausdrücklich vorsieht, nur ergehen, wenn ein Feststellungsinteresse besteht (VwGH 2000/06/0205, VwSlg 15823 A/2002).

Ein Feststellungsbescheid darf jedenfalls dann erlassen werden, wenn die Erlassung ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung für die Partei ist, sofern die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht gesetzlich ausgeschlossen ist (VwGH 2001/17/0053, VfSlg 16221/2001).

Feststellungsbescheide sind subsidiäre Rechtsbehelfe, die nur dann in Betracht kommen, wenn die betreffende Rechtsfrage nicht in einem Verfahren vor Verwaltungsbehörden oder Gerichten geklärt werden kann (VwGH 2013/05/0047).

Generell sind Feststellungsbescheide unzulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen vorgesehenen gesetzlichen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (VwGH 2001/17/0053, 94/17/0053).

Ein Feststellungsbescheid könnte nur dann zur Anwendung kommen, wenn andere Möglichkeiten, die maßgebende Rechtsfrage zu klären, nicht vorhanden oder nicht zumutbar sind (VwGH 2008/05/0200).

Mit seinem Feststellungsbegehren vom 23.12.2024 wirft der Beschwerdeführer aber gar keine konkrete Rechtsfrage auf, sondern ersucht um Auskunft, warum mit dem Bescheid vom 20.5.1967 aufgetragene Verpflichtungen bis dato nicht erfüllt seien.

Unklar ist aufgrund dieses Antrages, welche konkrete Feststellung die Behörde überhaupt treffen soll, welche Rechtsfrage geklärt werden soll und ob einer solchen Klarstellung für die Zukunft rechtliche Bedeutung zukommt.

Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Abteilungsbewilligung vom 20.5.1967 sind nicht zu klären, insbesondere ist der angesprochene Auflagenpunkt 1. dieses Bescheides nicht unklar, eine mangelnde Bestimmtheit des Spruches nicht ersichtlich, ein gesondertes Feststellungsinteresse hinsichtlich dieses Bescheides nicht erkennbar.

Dass die aufgetragene Verpflichtung zur Eigentumsübertragung bis dato nicht erfüllt wurde, bedarf keiner gesonderten Feststellung, handelt es sich doch dabei um eine – durch Einsichtnahme ins öffentliche Grundbuch ersichtliche – offenkundige Tatsache.

Eine Verpflichtung zur unentgeltlichen Grundabtretung nach § 14 der Bauordnung für Niederösterreich 1883 ist öffentlich-rechtlicher Natur und bedarf auch keiner grundbücherlichen Eintragung. Die Verpflichtung betrifft die Bescheidadressaten und deren Rechtsnachfolger im Besitz (BGH Zl. A1062/32) der abzutretenden Parzelle. Die Verpflichtung wurde den damaligen Abteilungswerbern aufgetragen, Ansprüche von Dritten wurden durch den nur gegenüber den Abteilungswerbern ergangenen Bescheid jedenfalls nicht begründet.

Das Vorhandensein privater Interessen reicht nicht aus, im Verwaltungsverfahren die Erlassung eines Feststellungsbescheides zu begehren (VwGH 96/12/0338).

Schon der Feststellungsantrag des Beschwerdeführers vom 23. Dezember 2024 war daher, mangels eines Feststellungsinteresses, unzulässig. Die mit dem angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes ausgesprochene Abweisung der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 1. April 2025, Zahl ***, mit welchem der Antrag auf Feststellung „bezüglich des Umganges bzw. der Erfüllung des Bescheides aus dem Jahre 1967“ zurückgewiesen wurde, erweist sich im Ergebnis als rechtmäßig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Da bereits der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war, konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen. Zudem ließen auch die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Zu beurteilen war ausschließlich die Rechtsfrage der Zulässigkeit des Feststellungsantrages vom 23. Dezember 2024. Darüberhinausgehende Sachverhaltsfragen waren nicht zu klären.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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