LVwG N LVwG-S-1581/001-2025

LVwG-S-1581/001-2025Landesverwaltungsgericht22.08.2025

Regest

Sozialrecht; Gleichbehandlung; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Unzuständigkeit; Behörde;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1581/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.1581.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 31.07.2025, GZ. ***, betreffend Bestrafung nach dem Gleichbehandlungsgesetz (GlBG),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und das Straferkenntnis gemäß § 27 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wegen örtlicher Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 31.07.2025, GZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er als gemäß § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz Verantwortlicher der Firma B GmbH, Transport und Logistik, mit Sitz in ***, ***, folgende Verwaltungsübertretung begangen habe: Gemäß § 23 Abs. 2 Gleichbehandlungsgesetz sei der Arbeitgeber bei Ausschreibungen zu folgendem verpflichtet: Der/die Arbeitgeber/in oder private Arbeitsvermittler/in gemäß den §§ 2 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder eine mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Person öffentlichen Rechts sei verpflichtet, in der Ausschreibung das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende kollektivvertragliche oder das durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung geltende Mindestentgelt anzugeben und auf die Bereitschaft zur Überzahlung hinzuweisen, wenn eine solche bestehe. Dies gelte sinngemäß für Arbeitsverträge in Wirtschaftsbereichen, in denen es kein kollektivvertraglich oder durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung geregeltes Mindestentgelt gebe, ausgenommen Arbeitnehmer/innen gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 Arbeiterkammergesetz 1992, BGBl. Nr. 626/1991. In der Stellenausschreibung sei jenes Entgelt anzugeben, das als Mindestgrundlage für die Arbeitsvertragsverhandlungen zur Vereinbarung des Entgelts dienen solle. Dieser gesetzlichen Verpflichtung sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, indem er den gesetzlichen Mindestgehalt nicht veröffentlich habe.

Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 23 Abs. 2 iVm § 24 Abs. 3 Z 2 GlBG verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 150,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 VStG in der Höhe von 15,-- Euro vorgeschrieben.

Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha nach Wiedergabe der Stellungnahmen des Beschwerdeführers und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zusammengefasst aus, dass sich der im Spruch geschilderte Tatbestand einerseits auf die Anzeige und andererseits auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren, in welchem der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung zugegeben habe, gründe. Auch sei dem Beschwerdeführer in subjektiver Hinsicht nicht der Entlastungsbeweis im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG gelungen. Zudem sei die Geldstrafe der Höhe nach im Sinne der Grundsätze des § 19 VStG angemessen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner fristgerecht mit E-Mail vom 11.08.2025 erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge das angefochtene Straferkenntnis aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen, in eventu das angefochtene Straferkenntnis aufheben und gegenüber dem Beschwerdeführer eine Ermahnung aussprechen, in eventu das angefochtene Straferkenntnis abändern und die verhängte Geldstrafe angemessen herabsetzen.

Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass ihn kein Verschulden treffe, zumal ein internes Kontrollsystem bestehe, in dem unter einem angeführte Maßnahmen vorgesehen seien; die gegenständliche Beanstandung sei nur auf ein Versehen bzw. einen Arbeitsfehler zurückzuführen, der trotz des effektiven Kontrollsystems nicht vermeidbar gewesen wäre. Weiters liege der verfahrenseinleitenden Anzeige des Herrn C vom 05.01.2025 kein Antrag nach Maßgabe des § 24 Abs. 3 GlBG zugrunde und sei gegenüber dem Beschwerdeführer bislang auch noch nie eine Ermahnung nach § 23 Abs. 2 GlBG ausgesprochen worden. Nicht zuletzt sei die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha örtlich unzuständig, da auf den Dienstort des Beschwerdeführers und darauf abzustellen sei, dass seine Mitarbeiter in *** die Stellenanzeige für eben diesen Dienstort erstellt hätten, womit die Bezirkshauptmannschaft Bregenz zuständig gewesen wäre.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 12.08.2025 legte die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vorgelegten Verwaltungsstrafakt.

4. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer A ist seit 01.10.2023 verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG für die Bereiche „Arbeitsrecht“ und „Fuhrpark“ für die B Gesellschaft m.b.H. hinsichtlich der Einhaltung der seinem Verantwortungsbereich zugeordneten Angelegenheiten für den Standort in ***, ***, der auch dem Dienstort des Beschwerdeführers entspricht. Der Hauptsitz des Unternehmens befindet sich in ***, ***.

Seitens MitarbeiterInnen des Standortes in *** wurde auf „***“ eine Stellenausschreibung für eben diesen Standort erstellt und online gestellt. Mit E-Mail vom 05.01.2025 wurde der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten von Herrn C mitgeteilt, dass in diesem Inserat, für welches er sich interessiert habe, die Gehaltsangaben fehlen würden. Dieses E-Mail wurde von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten mit Schreiben vom 20.01.2025 mit dem Zusatz „gemäß § 27 VStG 1991 abgetreten“ weitergeleitet. Mit E-Mail vom 17.01.2025 urgierte C eine Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten mit der Nachfrage, ob die „Firma schon abgemahnt“ worden sei.

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 31.07.2025, GZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dadurch als gemäß § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz Verantwortlicher der Firma B GmbH, Transport und Logistik, mit Sitz in ***, ***, gegen die Rechtsvorschriften des § 23 Abs. 2 iVm § 24 Abs. 3 Z 2 GlBG verstoßen zu haben, dass in der Stellenausschreibung jenes Entgelt anzugeben sei, das als Mindestgrundlage für die Arbeitsvertragsverhandlungen zur Vereinbarung des Entgelts dienen solle, und dieser gesetzlichen Verpflichtung der Beschwerdeführer nicht nachgekommen sei, indem er den gesetzlichen Mindestgehalt nicht veröffentlicht habe.

5. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist im festgestellten Rahmen unstrittig und ergibt sich auch vollinhaltlich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes.

Im Konkreten ergeben sich die Feststellungen die Firma B Gesellschaft m.b.H. und die Funktion des Beschwerdeführers ebendort betreffend aus dem offenen Firmenbuch und aus der im Verwaltungsstrafakt erliegenden Bestellung des Beschwerdeführers vom 01.10.2023.

Die Feststellungen betreffend die verfahrensgegenständliche Stellenausschreibung ergeben sich aus eben dieser. Daraus ist insbesondere auch zu erkennen, dass entsprechend dem Beschwerdevorbringen die Ausschreibung offene Stellen am Standort der Firma B Gesellschaft m.b.H. in *** betroffen hat, wird doch unter dem Passus „Über den Job“ auf eben diesen Standort verwiesen. Dazu passt auch, dass aus der Korrespondenz zwischen der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha und der Firmenzentrale in *** klargestellt ist, dass sich für diese Stellenausschreibung einzig der Standort in *** verantwortlich zeigt, wurde doch dementsprechend auch der Beschwerdeführer, der nur für diesen Standort der verantwortlich Beauftragte nach § 9 Abs. 2 VStG ist und dessen Dienstort ebendort liegt, von der Firmenzentrale der Behörde gegenüber genannt.

Die Feststellungen betreffend die darauf erfolgten E-Mails des C vom 05.01.2025 und vom 17.01.2025 und zwischen den Bezirkshauptmannschaften St. Pölten und Bruck an der Leitha entstammen eben diesen. Schließlich ergeben sich die Feststellungen das angefochtenen Straferkenntnis betreffend aus wiederum eben diesem.

6. Rechtslage:

Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 23 Abs. 2 Gleichbehandlungsgesetz (GlBG):

„(2) Der/die Arbeitgeber/in oder private Arbeitsvermittler/in gemäß den §§ 2 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder eine mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Person öffentlichen Rechts ist verpflichtet, in der Ausschreibung das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende kollektivvertragliche oder das durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung geltende Mindestentgelt anzugeben und auf die Bereitschaft zur Überzahlung hinzuweisen, wenn eine solche besteht. Dies gilt sinngemäß für Arbeitsverträge in Wirtschaftsbereichen, in denen es kein kollektivvertraglich oder durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung geregeltes Mindestentgelt gibt, ausgenommen Arbeitnehmer/innen gemäß § 10 Abs. 2 Z 2, Arbeiterkammergesetz 1992, BGBl. Nr. 626/199. In der Stellenausschreibung ist jenes Entgelt anzugeben, das als Mindestgrundlage für die Arbeitsvertragsverhandlungen zur Vereinbarung des Entgelts dienen soll.“

§ 24 Abs. 3 GlBG:

„(3) Wer als Arbeitgeber/in

1. entgegen den Bestimmungen des § 23 Abs. 1 einen Arbeitsplatz in diskriminierender Weise ausschreibt oder

2. entgegen den Bestimmungen des § 23 Abs. 2 in die Stellenausschreibung die darin angeführten Angaben nicht aufnimmt,

ist auf Antrag eines/einer Stellenwerbers/Stellenwerberin, des/der Anwalts/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt oder des/der Regionalanwalts/Regionalanwältin beim ersten Verstoß von der Bezirksverwaltungsbehörde zu ermahnen und bei weiteren Verstößen mit Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafen.“

§ 9 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG):

„(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.“

§ 27 Abs. 1 VStG:

„(1) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Vom Beschwerdeführer wurde in seiner Beschwerde unter anderem vorgebracht, dass die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha zur Führung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens und demnach insbesondere auch zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses örtlich nicht zuständig gewesen wäre. Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht.

Gemäß der bereits oben zitierten Bestimmung des § 27 Abs. 1 VStG ist örtlich zuständig die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

Zur Auslegung des Begriffes des Ortes der Begehung im Sinne des § 27 Abs. 1 VStG muss § 2 Abs. 2 VStG herangezogen werden (VwGH 19.10.2020, Ra 2018/11/0129). Eine Verwaltungsübertretung ist regelmäßig als dort begangen anzusehen, wo der Täter gehandelt hat oder (bei Unterlassungsdelikten) hätte handeln sollen (vgl. VwGH 20.10.2009, 2008/05/0078), wobei es nach § 27 Abs. 1 VStG gleichgültig ist, wo der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist (vgl. schon VwGH 26.03.1987, 87/08/0031). Bei Unterlassungsdelikten ist der Tatort dort anzunehmen, wo der Täter hätte handeln sollen; dieser Ort fällt dann, wenn solche Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgen, im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens zusammen; (nur) dann, wenn die tatsächliche Leitung eines Unternehmens an einem anderen Ort als an dem im Firmenbuch eingetragenen Sitz des Unternehmens ausgeübt wird, hat dies zur Folge, dass dieser Ort als jener Ort anzusehen ist, an dem der Täter hätte handeln sollen (vgl. VwGH 27.12.2007, 2003/03/0260; VwGH 10.06.2022, Fe 2022/09/0001).

Bei Delikten von juristischen Personen kommt es dabei vielfach auf den Sitz der Unternehmensleitung an, wobei jedoch auf das betreffende Tatbild Bedacht zu nehmen ist (vgl. u.a. VwGH 15.01,1998, 97/07/0137; VwGH 06.07.2006, 2005/07/0118; VwGH 15.09.2011; 2009/07/0180 bis 0183; VwGH 16.07.2020, Ra 2020/02/0095). Für die Feststellung der örtlichen Zuständigkeit ist das Tatbild, also die Art des Deliktes, zu klären, sodass bei der Frage des Tatortes also stets auf das betreffende Tatbild Bedacht zu nehmen ist (vgl. u.a. VwGH 15.09.2005, 2003/07/0022; VwGH 08.04.2014, 2011/05/0031, 0032; VwGH 27.06.2017, Ra 2017/05/0092; VwGH 03.10.2019, Ra 2019/02/0125).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird, dass eine Stellenausschreibung nicht den Anforderungen des § 23 Abs. 2 GlBG genügt habe. Diese Stellenausschreibung wurde namens der B Gesellschaft m.b.H. erstellt und online gestellt, die ihren Sitz in *** hat. Konkret erfolgte die Stellenausschreibung durch MitarbeiterInnen des Unternehmensstandortes in *** für eben diesen Standort und stellt dieser Standort auch den (einzigen) Dienstort des Beschwerdeführers dar. Die Übertretung steht sohin jedenfalls in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem Unternehmensstandort in ***. Demzufolge ist auch nicht erkennbar, auf welcher Grundlage die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten die verfahrenseinleitende Mittelung des C gemäß § 27 VStG an die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha abgetreten hat und warum im Betreff dieses Schreibens die Adresse des Unternehmensstandortes in *** angeführt wurde.

Zumal auch das Gleichbehandlungsgesetz keine eigene Zuständigkeitsregelung vorsieht, ist unter Zugrundelegung des § 27 Abs. 1 VStG kein Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha erkennbar und ableitbar.

Die Bestimmungen des § 27 Abs. 1, 2 und 2a VStG enthalten zwingende Zuständigkeitsregelungen (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 27 Rz 1). Eine Abtretung des Verwaltungsstrafverfahrens auf Grundlage des § 27 VStG an eine eigentlich örtlich unzuständige Verwaltungsstrafbehörde ist deshalb nicht möglich.

Denkbar wäre allenfalls eine Abtretung im Wege des § 29a VStG, diese ist gegenständlich jedoch explizit nicht erfolgt (bzw. ergibt sich aus der Aktenlage keine Abtretung) und ist eine Übertragung von Strafverfahren gem. § 29a leg. cit. zudem auch lediglich an eine Behörde im selben Bundesland zulässig, weshalb gegenständlich auch nicht näher zu prüfen war, ob die Voraussetzungen für eine Abtretung nach § 29a VStG erfüllt gewesen wären.

Unabhängig davon, dass vom Beschwerdeführer selbst die örtliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha eingewendet wurde, ist die (örtliche) Zuständigkeit der eingeschrittenen Strafbehörde auch jederzeit von Amts wegen wahrzunehmen (§ 6 Abs. 1 AVG iVm § 24 VStG; Art. 83 Abs. 2 B-VG). Greift das Verwaltungsgericht die örtliche Unzuständigkeit der Erstbehörde nämlich nicht auf, sondern erledigt eine Beschwerde meritorisch, so belastet sie die angefochtene Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (VwGH 06.07.2006, 2005/07/0118; VwGH 22.03.2012, 2010/09/0044; VwGH 16.09.2010, 2010/09/0155).

Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die belangte Behörde zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses örtlich unzuständig war. Entscheidet eine unzuständige Behörde, so hat das Verwaltungsgericht das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0140). Der wegen Unzuständigkeit der Strafbehörde ausgesprochenen ersatzlosen Aufhebung eines Straferkenntnisses kommt allerdings nicht die Wirkung der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu (vgl. auch Nikolaus Raschauer, in Raschauer/Wessely [Hrsg], Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, § 27 VStG3, Rz 10 f, mit Hinweisen auf VwGH vom 21.09.1990, 87/17/0180; VwGH 17.09.2021, Ra 2021/02/0175). Vielmehr wird das Verfahren bei der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft Bregenz weiterzuführen sein.

Gegenständlich ist es dem Verwaltungsgericht daher verwehrt, eine (über die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses wegen Unzuständigkeit) hinausgehende materielle Entscheidung zu treffen (VwGH 21.09.1990, 87/17/0180) und war demnach auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht einzugehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die umfangreich zitierte Rechtsprechung verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine Einzelfall bezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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