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LVwG-AV-1302/001-2024•LVwG N LVwG-AV-1302/001-2024
LVwG-AV-1302/001-2024Landesverwaltungsgericht19.08.2025
Bau- und Raumordnungsrecht; Verfahrensrecht; Akteneinsicht; Parteistellung; Nachbar;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dullnig als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, vertreten durch B, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 30.07.2024, Zl. ***, betreffend Akteneinsicht im Rahmen der NÖ Bauordnung 2014,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 30.07.2024, Zl. ***, dahingehend abgeändert, dass Spruchpunkt II. zu lauten hat wie folgt:
„Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Akteneinsicht in das abgeschlossene Baubewilligungsverfahren zu Zl. *** ohne Einschränkungen gewährt wird, und zwar ab dem im Akt erliegenden Antrag des C vom 14.12.2020 auf nachträgliche Baubewilligung eines bestehenden Schuppens auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***,“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Sachverhalt und Verfahrensgang:
1.1. Die Liegenschaft von A (in Folge: Beschwerdeführer) an der Adresse ***, ***, grenzt unmittelbar an die im Eigentum der Ehegatten C und D befindliche Liegenschaft mit der Adresse ***, ***. Zwischen den Nachbarn ist Zeitpunkt der Antragstellung ein Rechtsstreit beim Bezirksgericht *** unter der Zl. *** anhängig.
1.2. Mit Schreiben vom 26.06.2023 ersuchte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters unter Bezugnahme auf das Zivilverfahren um die Einsicht in den Bauakt betreffend die Liegenschaft ***, ***, insbesondere hinsichtlich der Plan- und Einreichunterlagen des auf dem Grundstück der Ehegatten C und D befindlichen Schuppen sowie des Rinderstalles samt Erdkeller und der beiden Scheunen.
1.3. Mit Schreiben vom 13.07.2024 teilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz (in Folge: Bürgermeister) dem Beschwerdeführer u.a. mit, dass ihm keine Akteneinsicht gewährt wird. Die Akteneinsicht des Sachverständigen E sei aufgrund eines gerichtlichen Auftrages m Zuge des anhängigen Zivilverfahrens erfolgt. Hinsichtlich der begehrten Einsicht in Plan- und Einreichunterlagen, insbesondere zum Schuppens sowie zum Rinderstall samt Erdkeller und den beiden Scheunen des Nachbarn C werde auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verwiesen sowie darauf, dass es sich um behördlich bewilligte und fertiggestellte Bauvorhaben handle. Laut der derzeit geltenden Bauordnung würde die Parteistellung erlöschen, wenn nicht innerhalb der Einspruchsfrist eines Baubewilligungsbescheides ein Rechtsmittel eingebracht würde, bzw. wenn nicht innerhalb der Einsichtsfrist nach Verständigung im Baubewilligungsverfahren Einwände eingebracht würden.
Sollte jedoch im Zivilrechtsverfahren das Gutachten durch einen vom Gericht beauftragen allgemein beeideten zertifizierten Sachverständigen (erstellt von E) angezweifelt werden, sei dies beim Gericht vorzubringen, um eine Gutachtenserörterung bei Gericht zu beantragen. Das Gericht würde dann entscheiden, ob es einen zweiten solchen Sachverständigen beauftragen werde, um eine Gutachtenserörterung durchführen zu können bzw. ob ein zweites Gutachten beauftragt werde.
Damit werde seitens der Baubehörde eine Einflussnahme in ein laufendes Zivilrechtsverfahren vorweggenommen, um den späteren Vorwurf einer etwaigen Beeinflussung der freien Beweiswürdigung des Gerichtes erst keinen Grund zu geben.
1.4. Mit Schriftsatz vom 26.07.2023 stellte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters beim Bürgermeister unter Verweis auf die Rechtsprechung (vgl. VwGH 22.10.2013, 2012/10/0002) den Antrag bescheidmäßig „über den Antrag auf Akteneinsicht [des Beschwerdeführers] betreffend die Liegenschaft ***, ***, zu entscheiden.
1.5. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 11.01.2024, ohne Zl., wurde der Antrag auf Akteneinsicht abgelehnt.
Zur Begründung wurden die unter Punkt 1.3. angeführten Gründe wiederholt und vorgebracht, dass die vom Beschwerdeführervertreter ins Treffen geführte Judikatur kein Bauverfahren betreffe.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 05.02.2024 übermittelt, welcher ihn am 07.02.2024 seiner Rechtsvertretung aushändigte.
1.6. Mit Schreiben vom 15.02.2024 erhob der Beschwerdeführer persönlich Berufung und verwies auf das Zivilrechtsverfahren sowie darauf, dass es zu einigen Geländeveränderung bzw. Niveauanhebungen gekommen sei, welchen die Baubehörde nachzugehen habe.
1.7. Mit Schriftsatz vom 21.02.2024, eingelangt bei der Behörde am 22.02.2024, machte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Angaben zur Rechtzeitigkeit der Berufung und konkretisierte die Berufung dahingehend, dass er ausführte, dass der Beschwerdeführer gegen den Baubewilligungsbescheid Zl. *** fristgerecht Berufung erhoben habe, sodass er aus diesem Grund seine Parteistellung nicht verloren habe. Dazu komme, dass die belangte Behörde das Erkenntnis vom 22.10.2013 verkenne, weil dies mit Datenschutz und der Wahrung des Datenschutzes gemäß der DSGVO nichts zu tun habe. Unter Anführung von höchstgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. VwGH 20.10.2013, 2012/10/0002, VwGH 19.05.2023, Ra 2021/06/0121, VwGH 22.04.2022, Ra 2019/06/0236), führte der Rechtsvertreter, auf das Wesentliche zusammengefasst, aus, dass dem Nachbarn ein Recht auf Akteneinsicht jedenfalls und insoweit zugestanden werden müsse, als es sich um die Wahrung seiner Rechte im baubehördlichen Bewilligungsverfahren handelte, und zwar auch bezüglich bereits abgeschlossener Verfahren. Dieses rechtliche Interesse sei selbstverständlich einem entsprechenden Interesse im Zivilverfahren ebenfalls gleich zu halten. Einer Begründungspflicht bedürfe es jedoch nicht. Anrainer, die in Folge Unterlassung der Erhebung von tauglichen Einwendungen in einem rechtskräftigen und abgeschlossenen baubehördlichen Bewilligungsverfahren ihre Parteistellung verloren haben, könnten ebenfalls Akteneinsicht nehmen nach dem zitierten Erkenntnis. Bereits aus dieser Begründung sei ersichtlich, dass die belangte Behörde die Rechtsfrage eklatant verkannt habe und eine unvertretbare Rechtsansicht anwende. Der Vollständigkeit halber sei darauf zu verweisen, dass im anhängigen Zivilverfahren am 07.02.2024 die Verhandlung geschlossen worden sei und die Entscheidung der schriftlichen Urteilsausfertigung vorbehalten geblieben sei. Der in der Verhandlung geladene Zeuge F habe wiederholt auf den Bauakt hingewiesen. Mangels Kenntnis des Gutachtens des F habe das Fragerecht nicht ordnungsgemäß ausgeübt werden können. Der gegenständliche Bescheid leide daher bereits aus diesem Grund an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes nach und auch läge eine Verletzung von Verfahrensvorschriften (Beachtung des § 17 AVG) vor.
1.8. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz (in der Folge: belangte Behörde) wurde im hier maßgeblichen Spruchpunkt II. die Berufung hinsichtlich des Antrages auf Akteneinsicht abgewiesen. In der Begründung wird ausgeführt, dass die Berufung hinsichtlich des Antrages auf Akteneinsicht von allgemeinen Bauvorhaben wie „für Schuppen, sowie des Rinderstalls samt Erdkeller und beide Scheunen“ (wie im Schreiben der Rechtsvertreter vom 26.06.2024 in Abs. 5 und Abs. 6 angeführt worden sei) zu allgemein sei und daher abgewiesen wird, da in der Rechtsprechung keine allgemeine Akteneinsicht vorgesehen sei. Weiters sei wie schon im Bescheid vom 11.01.2024 erläutert, teilweise ein Zivilrechtsverfahren anhängig und sei auf dieses Rücksicht zu nehmen. Aus ihrer Rechtsauffassung heraus sei der Datenschutz im Hinblick auf die DSGVO sehr wohl ein wesentlicher Punkt. Daher werde die Verweigerung der Akteneinsicht bestätigt.
1.9. In dem zwischen dem Beschwerdeführer und den Nachbarn C und D geführten Verfahren vor dem Bezirksgericht *** war Schluss der mündlichen Verhandlung I. Instanz am 07.02.2024. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtes ist eine Revision des Beschwerdeführers beim Obersten Gerichtshof anhängig.
Zu den Sachverhaltsfeststellungen gelangte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf dem Boden des vorliegenden Verwaltungsaktes und aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung vom 29.07.2025. Insoweit ist der vorliegende Sachverhalt unstrittig.
3.1. Der Beschwerdeführer erhob im Wege seines Rechtsvertreters die nunmehr hier zu behandelnde Beschwerde.
Zur Begründung der Beschwerde führte der Beschwerdeführer zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides aus, dass ihm im ursprünglichen Bauverfahren zur Zl. *** Parteistellung zugekommen sei. Auch dem Bescheid der belangten Behörde vom 11.06.2021, sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Bewilligungsverfahrens Einwendungen erhoben habe, die zwar als unzulässig zurückgewiesen worden seien, jedoch sei dem Beschwerdeführer in diesem Verfahren Parteistellung eingeräumt worden. Ein allfälliger Verlust der Parteistellung im baubehördlichen Bewilligungsverfahren hindert nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Recht auf Akteneinsicht in ein bereits rechtskräftiges abgeschlossenes Verfahren nicht, sodass der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben sei.
Weiters führte der Beschwerdeführer einen wesentlichen Verfahrensmangel ins Treffen. Sofern die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht mit der Begründung verweigere, dass der Antrag zu allgemein gehalten sei, werde – ungeachtet des Umstandes, dass ein Antrag auf Akteneinsicht in den Bezug habenden Bauakt nicht zu begründen sei, auf die Manuduktionspflicht der belangten Behörde verwiesen. Die belangte Behörde bzw. die Baubehörde I. Instanz hätten diesbezüglich den Beschwerdeführer anleiten müssen, den Antrag zu konkretisieren. Die diesbezügliche Entscheidung der belangten Behörde stelle ein unzulässige Überraschungsentscheidung dar, sodass das Verfahren auch an einem wesentlichen Verfahrensmangel leide.
Hätte die Behörde nämlich mitgeteilt, dass der Antrag zu unkonkret gehalten sei, hätte der Beschwerdeführer seinen Antrag entsprechend konkretisiert.
3.2. Der Beschwerdeführer beantragt daher neben einer mündlichen Verhandlung, dass der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass dem Antrag auf Akteneinsicht vollinhaltlich stattgegeben wird, in eventu, dass der Antrag zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die I. Instanz, in eventu die II. Instanz zurückverwiesen wird.
4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
4.1. Die belangte Behörde legt die Beschwerde mitsamt dem zugehörigen Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 17.10.2024 zur Entscheidung vor.
4.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beraumte eine für den 11.04.2025 angedachte öffentliche mündliche Verhandlung wieder ab, da der bei der belangten Behörde angeforderte Bauakt betreffend die Liegenschaft ***, in die Akteneinsicht begehrt, nicht zeitgerecht vorgelegt werden konnte.
4.3. Auf Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes übermittelte die belangte Behörde am 30.04.2025 eine Aktenkopie des Bauaktes C und D, bestehend aus den folgenden Aktenbestandteilen bzw. Verfahrenssträngen (ohne Nummerierung):
Maschinenschuppen, Baubewilligung, 1976
Neubau Rinderstall, Düngerstätte, Senkgrube, Fahrsilos, Baubewilligung, 1979
Umgestaltung Rinderstall, Bauanzeige, 2004
Errichtung eines Schweinemaststalles, Zl. ***
(Vermerk: ABGESCHLOSSEN)
Besondere Beschau Schuppen + Nachträgliche Bewilligung, Zl. ***
(Vermerk: ABGESCHLOSSEN)
Genehmigung Bestand Schuppen, Zl. ***
(Vermerk: ABGESCHLOSSEN)
Besondere Beschau – Maschinenschuppen, Zl. ***
(Vermerk: ABGESCHLOSSEN
4.4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beraumte sodann neuerlich eine mündliche Verhandlung für den 29.07.2025 an. Zu dieser Verhandlung sind der Beschwerdeführer in Begleitung einer Vertrauensperson sowie ein Vertreter der belangten Behörde erschienen.
5.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2024 (VfGH), lauten (auszugsweise) wie folgt:
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
[...]
5.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), StF: BGBl. Nr. 51/1991 (WV) in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025, lauten (auszugsweise) wie folgt:
§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
§ 17. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.
(3) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
(4) Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.“
5.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), StF: LGBl. Nr. 1/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 40/2025, lauten auszugsweise wie folgt:
(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.
(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
beeinträchtigt werden könnte.
[...]
(1) Führt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages, hat die Baubehörde die Parteien und Nachbarn (§ 6 Abs. 1 und 3) nachweislich vom geplanten Vorhaben nach § 14 zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. Eine mündliche Verhandlung im Sinn der §§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, findet nicht statt.
[...]
(1) Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Im Falle von bewilligungs-, anzeige- und meldefreien Änderungen gilt als Erhaltung auch die Beibehaltung der Bewilligungsvoraussetzungen (z. B. die Einhaltung der Traglast von Decken oder Dachkonstruktionen).
(2) Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.
(3) Im Falle eines begründeten Verdachtes ist der Baubehörde auf deren Verlangen der Nachweis zu erbringen, dass die Änderungen keine Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Bewilligung oder der eingebrachten Anzeige haben.
(4) Den Organen der Baubehörde und den beauftragten Sachverständigen ist der Zutritt zum Grundstück sowie zu allen Teilen der Bauwerke an Werktagen zur Tageszeit, bei Gefahr im Verzug auch an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nachtzeit zu gestatten. Wenn nötig, ist dem Eigentümer mit Bescheid diese Verpflichtung aufzutragen.
[...]
(1) Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
(3) Die Baubehörde hat die Nutzung eines nicht bewilligten oder nicht angezeigten Bauwerks sowie die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.
(4) Die Baubehörde hat dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten von verpflichtend herzustellenden Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge (§ 63 Abs. 1) deren zweckwidrige Nutzung zu verbieten, wenn sie dem Verwendungszweck des Bauwerks, dem die Abstellanlagen bewilligungs- oder anzeigegemäß zugeordnet wurden, dauerhaft entzogen werden oder deren Benutzbarkeit für die Nutzer des Bauwerks zeitlich oder örtlich eingeschränkt wird. Ausgenommen davon ist die befristete Überlassung von einzelnen Stellplätzen, wenn und solange ein für das Bauwerk bestehender Bedarf nicht vorliegt.
(5) Die Baubehörde darf in den Fällen des Abs. 1 bis 4 eine Überprüfung selbst durchführen oder durch einen Sachverständigen durchführen lassen. § 34 Abs. 4 gilt sinngemäß.“
6.1. Zur Rechtzeitigkeit der Berufung ist auszuführen, dass der Bescheid des Bürgermeisters dem – vertretenen – Beschwerdeführer am 05.02.2025 zugestellt wurde und er dagegen am 15.02.2024 persönlich Berufung erhob. Am 07.02.2024 übergab er den Bescheid an seinen Rechtsvertreter, welcher mit Fax vom 21.02.2024 Berufung bei der belangten Behörde einbrachte. Damit erweisen sich beide Berufungsschriftsätze als rechtzeitig eingebracht. Die Beschwerde war ebenfalls rechtzeitig.
6.2. Grundsätzlich hat die Behörde gemäß § 17 Abs. 1 AVG 1991, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, den Parteien Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile zu gestatten. Diese Bestimmung räumt das Recht zur Akteneinsicht nur den Parteien ein, die an einem bestimmten Verwaltungsverfahren beteiligt sind; ohne ein solches Verfahren kann daher niemandem ein derartiges Recht zustehen. Daraus folgt allerdings weiters, dass sich jeder Antrag auf Akteneinsicht auf eines oder mehrere konkrete Verwaltungsverfahren zu beziehen hat. Ein allgemeines oder unbestimmtes Begehren auf Akteneinsicht ([...]) wäre demnach nicht erfolgversprechend (vgl. VwGH 24.02.2006, 2003/127005 mHa VwGH 28.01.2004, 2003/12/0173). Das Recht auf Akteneinsicht besteht nicht nur in Ansehung anhängiger Verwaltungsverfahren (in diesem Fall ist die Verweigerung derselben eine Verfahrensanordnung), sondern auch nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens (in diesem Fall stellt die Verweigerung der Akteneinsicht einen verfahrensrechtlichen Bescheid dar; vgl. VwGH 28.01.2004, 2003/12/0173).
Im vorliegenden Fall begehrte der Beschwerdeführer mit Antrag vom 26.07.2023 zunächst Akteneinsicht gemäß § 17 Abs. 3 AVG in den (gesamten) Bauakt betreffend die im Eigentum seiner Nachbarn C und D stehende Liegenschaft ***, ***.
In der mündlichen Verhandlung vom 29.07.2025 wurde der Beschwerdeführer auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, hingewiesen wonach sich ein Akteneinsichtsbegehren auf ein konkretes (wenngleich bereits abgeschlossenes) Verwaltungsverfahren beziehen muss (vgl. VwGH 24.03.1999, 96/12/0152; VwGH 06.09.2005, 2002/03/0110; VwGH 28.01.2004, 2003/12/0173; VwGH 24.02.2006, 2003/12/0052).
Infolgedessen schränkte der Beschwerdeführer seinen Antrag in der Verhandlung auf das im Antrag angeführte Baubewilligungsverfahren zu Zl. *** ein, in welchem er konkret eine Parteistellung behauptete. Dies war vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung als zulässig zu erachten, weil damit nur eine Einschränkung aber keine Änderung in der Sache verbunden ist (vgl. VwGH 23.06.2014, 2013/12/0224).
In dem vorgelegten Akt zu Zl. *** fand anlässlich einer Anzeige des Beschwerdeführers zunächst eine baubehördliche Überprüfung auf dem Grundstück der Nachbarn statt. In der Folge suchte C mit Schreiben vom 14.12.2020 um eine nachträgliche Baubewilligung für einen bestehenden Schuppens auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, an. In letzterem Verfahren kam dem Beschwerdeführer als Nachbar gemäß § 6 Abs. 1 NÖ BO 2014 die Parteistellung zu. Der Beschwerdeführer erhob eine Einwendung und brachte eine Berufung gegen den Bewilligungsbescheid vom 05.03.2021 ein, welche schließlich mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 11.06.2021, Zl. ***, als unzulässig zurückgewiesen wurde.
Im vorliegenden Fall gilt es daher nun zu beurteilen, ob das auf dieses Verfahren eingeschränkte Akteneinsichtsbegehren des Beschwerdeführers berechtigt ist.
6.3. Zu der hier zu lösenden Rechtsfrage ist auf die jüngere Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.04.2022, Ra 2019/06/0236, zur Rechtslage nach der Kärntner Bauordnung zu verweisen:
„11Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht das Recht auf Akteneinsicht nur den Parteien des Verwaltungsverfahrens, in dessen Akten Einsicht genommen werden soll, zu, auch den sogenannten übergangenen Parteien (bereits vor der Erhebung von Einwendungen, die die Wiedererlangung der Parteistellung bewirken) und Formalparteien, nicht aber den Parteien eines anderen Verfahrens, für deren Rechtsverfolgung die Einsicht in die Akten eines Verfahrens, in dem sie nicht Partei sind bzw. waren, von Bedeutung wäre. Im Hinblick auf ein bereits abgeschlossenes Verfahren ist sohin Voraussetzung für die Gestattung der Akteneinsicht, dass der die Akteneinsicht begehrenden Person in dem betreffenden abgeschlossenen Verwaltungsverfahren grundsätzlich Parteistellung zugekommen ist. Ob einer Person in einem bestimmten Verfahren Parteistellung zukommt, regelt grundsätzlich § 8 AVG im Zusammenhang mit den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften.
12Dabei kommt das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG den Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verfahrens unter den sonstigen Beschränkungen unabhängig davon zu, zu welchem Zweck sie die Akteneinsicht begehrt haben. Die Partei ist daher auch nicht verpflichtet zu begründen, zu welchem Zweck sie Akteneinsicht benötigt. Eine Beschränkung des Rechts auf Akteneinsicht kann sich gemäß § 17 Abs. 1 AVG aus dem betreffenden Materiengesetz („soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist“) bzw. gemäß § 17 Abs. 3 leg. cit. zur Wahrung der dort genannten Interessen ergeben.
13Bei der Frage, ob Akteneinsicht in einem abgeschlossenen Verfahren gewährt wird, kommt es sohin darauf an, dass der die Akteneinsicht begehrenden Person in diesem beendeten Verwaltungsverfahren Parteistellung im Sinn des § 8 AVG in Zusammenhalt mit allfälligen materiengesetzlichen Bestimmungen zugekommen ist oder wäre. Dass dafür die Parteistellung das ganze nach der Bauordnung geführte Bauverfahren über bestanden haben muss, kann daraus nicht abgeleitet werden, hat der Verwaltungsgerichtshof doch vielfach auch im Falle präkludierter oder übergangener Parteien ein Recht auf Akteneinsicht angenommen. Auch sonst lässt sich der Bauordnung keine über § 17 Abs. 1 AVG und die hg. Rechtsprechung hinausgehende Einschränkung des subjektiven Rechts auf Akteneinsicht entnehmen (vgl. zum Ganzen VwGH 30.1.2014, 2012/05/0011, mwN, betreffend die NÖ Bauordnung 1996).
14Bereits aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass es für die Frage, ob Akteneinsicht in einem abgeschlossenen Verfahren gewährt wird, darauf ankommt, dass der die Akteneinsicht begehrenden Person in diesem beendeten Verwaltungsverfahren Parteistellung im Sinn des § 8 AVG in Zusammenhalt mit allfälligen materiengesetzlichen Bestimmungen zugekommen ist oder wäre, es aber nicht erforderlich ist, dass die Parteistellung das ganze nach der Bauordnung geführte Bauverfahren über bestanden haben muss.
15Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist, auch ausgesprochen, dass einer Person, die die Parteistellung verloren hat, das Recht der Akteneinsicht (im Hinblick auf die „Quasi Wiedereinsetzung“ in § 42 Abs. 3 AVG) nur zwischen dem Ende der Verhandlung und der nachträglichen Einwendung längstens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache zusteht (vgl. etwa VwGH 17.9.2014, Ra 2014/04/0025, mit Hinweis auf VwGH 15.9.2005, 2004/07/0135). Diesen Entscheidungen, in welchen es um das Recht auf Akteneinsicht zur Erhebung nachträglicher Einwendungen ging, lag aber weder ein Bauverfahren im Allgemeinen noch ein nach der Rechtslage in Kärnten durchgeführtes Bauverfahren im Besonderen zugrunde.“
6.4. Diese Rechtsprechung besitzt auch für den vorliegenden Fall Aussagekraft, wie der Hinweis des Verwaltungsgerichtshofes auf die Entscheidung vom 30.01.2014, 2012/05/0011, zur Niederösterreichischen BO 1996, zeigt. Die Regelungen über die Parteistellung des Nachbarn in § 6 Abs. 1 und Abs. 2 NÖ BO 2014 haben sich im Vergleich zu den Vorgängerbestimmungen des § 6 Abs. 1 und Abs. 2 NÖ BO 1996, also auf materiengesetzlicher Ebene, hinsichtlich der hier interessierenden Frage des Rechtes auf Akteneinsicht in einem abgeschlossenen Bauverfahren nicht geändert.
Dem Beschwerdeführer kam im Verfahren betreffend eine nachträgliche Baubewilligung des Nachbarn gemäß § 6 Abs. 1 NÖ BO 2014 die Parteistellung zu, ehe seine Berufung vom 22.03.2020 mit Bescheid vom 05.03.2021 als unzulässig zurückgewiesen wurde.
Damit ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer in diesem Verfahren das Recht auf Akteneinsicht zugekommen ist und auch nach Abschluss des Verfahrens zukommt, da sich aus den anzuwendenden materiengesetzlichen Vorschriften keine Einschränkung für abgeschlossene Verfahren ergibt.
6.5. Wenn das Recht auf Akteneinsicht zu bejahen ist, hat das Verwaltungsgericht in der Folge zu prüfen, ob der begehrten Akteneinsicht die Beschränkungen des § 17 Abs. 3 AVG entgegenstehen (Rn 12: „unter den sonstigen Beschränkungen“). Nur auf diese im Gesetz festgelegten Gründe kommt es tatsächlich an (vgl. VwGH 22.10.2013, 2012/10/0002). Wird die Akteneinsicht verweigert, so ist in der Begründung des Bescheides nachvollziehbar darzulegen, welche Aktenteile davon betroffen sind und welche öffentlichen oder privaten Interessen dies im konkreten Fall rechtfertigen (vgl. VwGH 11.05.2016, 2013/02/0094, mwN).
Die belangte Behörde begründete die Verweigerung der Aktensicht zunächst damit, dass der Antrag des Beschwerdeführers zu allgemein gehalten gewesen sei und dass in der Rechtsprechung keine allgemeine Akteneinsicht vorgesehen sei. Dazu ist festzuhalten, dass sich der Antrag nunmehr auf ein konkretes Verwaltungsverfahren bezieht, in das der Beschwerdeführer Einsicht nehmen will, sodass dieser Einwand der belangten Behörde nun schon deshalb als nicht mehr begründet erscheint. Zudem verwies die belangte Behörde noch auf das Begehren auf Einsicht in Aktenbestandteile hin (Schuppen, Rinderstall samt Erdkeller und beide Scheunen), die der Beschwerdeführer im Schreiben vom 26.06.2023 beschrieb, jedoch im verfahrenseinleitenden Antrag nicht wiederholte.
Wenn die belangte Behörde ferner auf die Einhaltung der DSGVO verweist, gibt sie damit nicht zu erkennen, welche Bedenken sie gegen die Einsichtnahme des Beschwerdeführers diesbezüglich konkret hegt. Sie verweist auch nicht auf die Schutzwürdigkeit von (irgendwelchen) personenbezogenen Daten (etwa des Nachbarn, der um die Baubewilligung ansuchte). Dieser Einwand erweist sich schon deshalb als nicht stichhaltig, weil dem Beschwerdeführer gemäß § 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 die Einsicht in den Antrag, seine Beilagen und allfällige Gutachten mit Schreiben vom 05.02.2021 angeboten wurde.
Gleiches gilt für den Verweis auf das zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Nachbarn anhängige Zivilverfahren, wobei dem Beschwerdeführer darin beizupflichten ist, dass im Zeitpunkt der Erhebung der Berufung die mündliche Verhandlung vor dem Bezirksgericht *** ohnehin bereits geschlossen wurde. Auch hieraus lassen sich also keine triftigen Gründe für die Verweigerung der Akteneinsicht finden.
Das erkennende Landesverwaltungsgericht geht unter Bezugnahme auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vielmehr davon aus, dass die belangte Behörde der Auffassung ist, dass der Einsichtnahme des Beschwerdeführers mit Blick auf den in der Verhandlung dargelegten Zweck der Akteneinsicht und auf das Zivilverfahren eine Schädigung berechtigter Interessen seiner Nachbarn entgegensteht.
Der Beschwerdeführer brachte in der mündlichen Verhandlung vor, dass er um Akteneinsicht ansucht (wobei der Grund für die Akteneinsicht grundsätzlich unerheblich ist), weil er die Vermutung habe, dass auf dem Nachbargrundstück ein konsenslos errichteter Schuppen (wörtlich: ein Schwarzbau) errichtet worden sei.
In der Möglichkeit einer Anzeige des Nachbarn bei der Baubehörde kann aber kein berechtigtes Interesse an der Nichtgewährung der Akteneinsicht begründet liegen, zumal dem Nachbarn in Verfahren nach § 34 und § 35 NÖ BO 2014 ohnedies ein Antragsrecht offen steht und ihm im Falle eines solchen Antrags auch Parteistellung zukommen kann.
Dass berechtigte Interessen des Nachbarn im Hinblick auf das Zivilverfahren Schaden nehmen könnten, konnte in Ermangelung greifbarer Anhaltspunkte dafür nicht erkannt werden. Die Tatsache der Anhängigkeit eines oder mehrerer Zivilverfahren zwischen den Nachbarn allein genügt für diese Annahme schon von vorneherein nicht. Diese Erkenntnis ist auch dem Umstand geschuldet, dass der vom Bezirksgericht *** beauftragte Gutachter Einsicht in den Bauakt genommen hat und die gewonnenen Erkenntnisse im Zivilverfahren verwerten konnte sowie weiter auch der Tatsache, dass das Zivilverfahren zwischenzeitlich bereits beim Obersten Gerichtshof behängt (und dort prinzipiell ein Neuerungsverbot gilt).
Was die im Gesetz weiter aufgezählten Verweigerungsgründe (Herbeiführung einer Gefährdung der Aufgaben der Behörde oder Beeinträchtigung des Zwecks des Verfahrens) anbelangt, kann nicht ersehen werden, dass diese hier einschlägig sind. Die belangte Behörde hat im Verfahren auch nichts dergleichen behauptet.
Damit stehen der Akteneinsicht durch den Beschwerdeführer im Umfang des eingeschränkten Antrages keine der in § 17 Abs. 3 AVG angeführten Gründe entgegen und ist ihm diese im Ergebnis zu gewähren.
6.6. Zum Umfang des im Spruch festgelegten Rechtes auf Akteneinsicht ist noch darauf hinzuweisen, dass sich im vorgelegten Verwaltungsakt auch ein zeitlich vorgelagertes, baubehördliches Mängelbehebungsverfahren gemäß § 34 NÖ BO 2014 betreffend mehrere Mängel veraktet findet (z.B. betreffend einen konsenslos errichteten Schuppen im Hofverband, hinsichtlich welchem in dem der Akteneinsicht zugrundeliegenden Verfahren eine nachträgliche Baubewilligung erteilt wurde). Dieses Verfahren wurde von Amts wegen über eine Anzeige des Beschwerdeführers eingeleitet. Diese beiden Verfahren sind in Bezug auf die Frage nach dem Recht auf Akteneinsicht differenziert voneinander zu betrachten.
Das Recht auf Akteneinsicht stellt ein wesentliches prozessuales Recht der Partei des (abgeschlossenen) Verwaltungsverfahrens dar und erstreckt sich grundsätzlich auf alle Unterlagen, die sich auf ihre Sache beziehen, "Anderes", nämlich eine Beschränkung der Akteneinsicht, bestimmt im Wesentlichen nur § 17 Abs. 3 AVG (vgl. VwGH 20.11.2003, 2002/09/0093, mHa VwGH 19.09.1996, 95/19/0778).
Nur dann, wenn sich ein Nachbar als durch einen bestehenden, nicht bewilligten Bau in Nachbarrechten verletzt erachtet, hat er das Recht, wegen Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechts die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages gemäß § 34 Abs. 2 oder § 35 leg cit zu beantragen, um sich gegen die genannte Rechtsverletzung zur Wehr zu setzen [...] (vgl. VwGH 10.07.2017, Ro 2016/05/0007). Eine bloße Anzeige gegenüber der Baubehörde (die dann allenfalls von Amts wegen tätig zu werden hätte) genügt nicht (vgl. VwGH 28.05.2013, 2013/05/0030).
Insofern kommt dem Beschwerdeführer hinsichtlich dieses Verfahrens und dieser Aktenbestandteile kein Recht auf Akteneinsicht zu, weil er in diesem Verfahren zwar Anzeige erstattet hat, aber keine Parteistellung hatte (vgl. VwGH 28.02.2012, 2012/09/0002). Ein darauf gerichteter Antrag wäre zurückzuweisen gewesen. Da der Antrag aber ohnehin nur auf das Baubewilligungsverfahren eingeschränkt wurde, brauchte über eine Akteneinsicht in das Mängelbehebungsverfahren nicht abgesprochen zu werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat seine Entscheidung an der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ausgerichtet (insbesondere VwGH 22.04.2022, Ra 2019/06/0236; VwGH 30.01.2014, 2012/05/0011). Es waren keine Rechtsfragen zu lösen, denen eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
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