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LVwG-AV-384/001-2025•LVwG N LVwG-AV-384/001-2025
LVwG-AV-384/001-2025Landesverwaltungsgericht14.08.2025
Verkehrsrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Mandatsbescheid; Wiederaufnahme; neue Tatsache;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Viktor Falschlehner über die Beschwerde des A, vertreten durch B C - Rechtsanwaltspartnerschaft KG in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 11.03.2025, Zl. ***, betreffend Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 14.01.2025, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zu lauten hat:
„Die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach weist Ihren Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 14.01.2025 (eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft am 21.01.2025) zurück.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (im Folgenden: belangte Behörde) vom 09.04.2024, Zl. ***, wurde A (im Folgenden: Beschwerdeführer) die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B bis einschließlich 13.12.2026 entzogen und gleichzeitig die Verkehrsunzuverlässigkeit bis einschließlich 21.04.2027 festgestellt. In weiteren Spruchpunkten des Bescheides wurde der Beschwerdeführer außerdem zu einer Nachschulung und der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen AM und B verpflichtet.
Maßgeblich für diesen Mandatsbescheid war ein Vorfall am 06.04.2024, bei dem der Beschwerdeführer einen Unfall mit Personenschaden verursachte, die Hilfeleistung gegenüber dem Verletzten unterließ und schließlich gegenüber der Polizei die Untersuchung der Atemluft auf Alkohol verweigerte.
1.2. Der Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 15.05.2025 zugestellt. Gegen diesen Mandatsbescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben, dieser erwuchs daher nach Ablauf der zweiwöchigen Frist für die Einbringung einer Vorstellung in Rechtskraft.
1.3. Mit Schriftsatz vom 14.01.2025 beantragte der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Verfahrens nach „§ 69 Abs. 1 Ziffer 1 AVG“ (gemeint wohl: Ziffer 2) und regte außerdem an, den Bescheid nach § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) abzuändern.
Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Behörde fälschlicherweise davon ausgegangen wäre, dass der Unfall in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand herbeigeführt worden war. Dies sei nun – in Folge der Durchführung eines strafgerichtlichen Verfahrens vor dem Landesgericht *** – widerlegt.
Es seien nämlich neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen, die ohne Verschulden des Beschwerdeführers nicht geltend gemacht worden waren und die zu einem anderslautenden Ergebnis geführt hätten. Bei diesen Tatsachen oder Beweismitteln handle es sich um den im gerichtlichen Strafverfahren angetretenen Beweis, dass der Unfall eben nicht im alkoholisierten Zustand verursacht worden war und die Körperverletzung nur fahrlässig (und nicht vorsätzlich) erfolgt war. Dies würde sich insbesondere aus dem Gutachten des Verkehrssachverständigen im gerichtlichen Strafverfahren ergeben. Eben dieses Gutachten sei ein novum repertum, aufgrund dessen die Behörde zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre, als jene, zu der sie im Mandatsbescheid gelangt war. Daher sei die Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig und wäre der Bescheid – nach erfolgter Wiederaufnahme – dahingehend abzuändern, dass die Entzugszeit (bzw. die Feststellung der Verkehrsunzuverlässigkeit) deutlich zu verkürzen sei und die Durchführung der Nachschulung und Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens zu entfallen habe.
In eventu wurde auch die amtswegige Abänderung des Bescheides im Sinne des § 68 AVG angeregt.
1.4. Diesen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wies die belangte Behörde – nach Einholung der gekürzten Urteilsausfertigung des Urteils vom Landesgericht *** vom 13.01.2025, *** – mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.03.2025 ab.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen an, das Vorbringen im Wiederaufnahmeantrag sei aus mehreren Gründen unzutreffend. Zum einen sei im Mandatsbescheid gar kein Vorwurf des Lenkens unter Alkoholbeeinträchtigung enthalten, sondern sei dieser vielmehr auf der Weigerung, die Untersuchung der Atemluft auf Alkohol durchführen zu lassen, gestützt. Die Frage, ob der Unfall fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden war, sei im Entzugsverfahren ohne Einfluss, da alle Verkehrsunfälle gleich gewertet werden würden.
Der Tatbestand der Fahrerflucht sei auch nach der strafgerichtlichen Verhandlung erwiesen und ergebe sich aus alldem und der einschlägigen Vormerkungen die verhängte Entzugsdauer, weil der Schluss auf einen besonders verantwortungslosen, sorglosen und unkritischen Umgang mit Alkohol im Straßenverkehr naheliege.
Das im gerichtlichen Strafverfahren erfolgte Sachverständigengutachten sei erst nachträglich eingeholt worden und würde dieses Gutachten außerdem Umstände in der Vergangenheit beurteilen, die bereits im Entzugsverfahren geltend gemacht werden konnten. Es sei kein Rechtsmittel gegen den Mandatsbescheid erhoben worden und könne kein Grund zur Wiederaufnahme des Verfahrens erkannt werden.
1.5. Gegen diesen Bescheid vom 11.03.2025 wurde mit Schriftsatz vom 08.04.2025 die gegenständliche Beschwerde erhoben.
2.1. Begründend wird in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht, das Verfahren der belangten Behörde sei mangelhaft gewesen. Die Beurteilung der belangten Behörde, es würde kein Wiederaufnahmegrund vorliegen, sei irrig. Der Mandatsbescheid sei von mehreren falschen Annahmen getragen, welche durch das strafgerichtliche Verfahren – und insbesondere das darin eingeholte Gutachten des Verkehrssachverständigen – widerlegt worden seien.
Die belangte Behörde hätte wohl – so die Beschwerde – im Mandatsverfahren auch ein allfällig beantragtes Sachverständigengutachten ohnehin nicht eingeholt, weil dies unüblich sei und nicht der Praxis entsprechend. Daher sei das Gutachten des gerichtlichen Strafverfahrens ein zulässiger Wiederaufnahmegrund, der zu einer anderen Beurteilung der Entzugsdauer geführt hätte.
Neuerlich wird auf die nicht vorliegende Alkoholisierung verwiesen und auf das vom Sachverständigen festgestellte rasche Reaktionsvermögen. Daraus und aus diversen Zeugenaussagen stünde fest, dass die Feststellungen und Beurteilungen der belangten Behörde im Mandatsverfahren unzutreffend gewesen seien.
Die belangte Behörde würde überdies zu Unrecht davon ausgehen, dass der Ausgang des gerichtlichen Strafverfahrens nicht von Bedeutung wäre. Sie hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung das Vorliegen eines novum repertum bejahen müssen und dem Wiederaufnahmeantrag stattgeben müssen.
Es wurden sodann die Anträge an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gestellt, der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid der belangten Behörde vom 11.03.2025 dahingehend abzuändern, dass das zugrundeliegende Verfahren wiederaufzunehmen sei. In eventu möge das Landesverwaltungsgericht den Bescheid beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.
Ferner wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.
2.2. Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.04.2025 zur Entscheidung vorgelegt.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt der belangten Behörde, ***.
Ferner wurde am 12.08.2025 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Diese wurde in Anwendung des § 39 Abs. 2 AVG und des § 15 Abs. 1 NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz als gemeinsame Verhandlung mit jener in der Beschwerdesache im entsprechenden Verwaltungsstrafverfahren, LVwG-S-832/001-2025, betreffend das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 21.03.2025 (mit demselben zugrundeliegenden Sachverhalt) durchgeführt.
In der Verhandlung wurden insbesondere der Beschwerdeführer und der Anzeigeleger als Zeuge einvernommen.
Im Zuge der Verhandlung wurde vom Beschwerdeführervertreter auf die Beschwerde verwiesen und nochmals ausführlich dargelegt, dass die Ergebnisse des strafgerichtlichen Verfahrens zu einer gänzlich anderen Beurteilung führen würden, als sie die Behörde im Mandatsbescheid vom 09.04.2025 getroffen hat. Es handle sich bei dem Sachverständigengutachten und den Beurteilungen des vorsitzenden Richters im Strafverfahren (etwa zur Frage der vorsätzlichen oder fahrlässigen Herbeiführung des Unfalls) unzweifelhaft um neu hervorgekommene Beweismittel, die der Beschwerdeführer unverschuldet nicht früher geltend machen hätte können.
4. Verfahrenswesentliche Feststellungen:
4.1. Mit Mandatsbescheid vom 09.04.2025 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberichtung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B bis einschließlich 13.12.2026 entzogen und gleichzeitig die Verkehrsunzuverlässigkeit bis einschließlich 21.04.2027 festgestellt. Mit diesem Bescheid wurde der Beschwerdeführer außerdem zu einer Nachschulung und der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen AM und B verpflichtet.
4.2. Dieser Mandatsbescheid wurde nachweislich ordnungsgemäß zugestellt. Es wurde dagegen keine Vorstellung eingebracht, daher ist dieser rechtskräftig.
4.3. Der eingebrachte Wiederaufnahmeantrag stützt sich auf das Vorliegen neuer Tatsachen bzw. Beweismittel.
Die Darstellung des Sachverhaltes und die getroffenen Feststellungen basieren auf dem verwaltungsbehördlichen Akt und den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.08.2025 und sind unstrittig.
Insbesondere wurde vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten, dass er kein Rechtsmittel gegen den Mandatsbescheid vom 09.04.2025 eingebracht habe und begründete dies auf explizites Nachfragen des Richters mit rechtlicher Unkenntnis.
6.1. Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr. 51/1991, idF. BGBl. I Nr. 50/2025 lauten auszugsweise:
§ 57. (1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen.
Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.
§ 70. (1) In dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid ist, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist.
(2) Frühere Erhebungen und Beweisaufnahmen, die durch die Wiederaufnahmsgründe nicht betroffen werden, sind keinesfalls zu wiederholen.
6.2. Ein Mandatsbescheid nach § 57 Abs. 1 AVG ist dadurch charakterisiert, dass er in einem abgekürzten Verfahren – ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren – erlassen wird. Eine Partei kann daher in einem Mandatsverfahren von vornherein in der Regel keine Tatsachen oder Beweismittel geltend machen, erst in einem – nach erhobener Vorstellung – eingeleiteten Ermittlungsverfahren.
6.3. Die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Wiederaufnahmeantrages gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG sind, dass neue Tatsachen oder Beweise hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt anders lautenden Bescheid geführt hätten. Dieses Konzept ist auf Mandatsverfahren nicht anwendbar, weil die Partei mangels Gehör von vornherein keine Möglichkeit hat, Tatsachen oder Beweise im Verfahren vorzubringen.
Dies zeigt sich auch dadurch, dass auch bei einer (hypothetisch erfolgten) Wiederaufnahme im Mandatsverfahren für die Partei gar keine Möglichkeit wäre, die neu hervorgekommenen Beweismittel oder Tatsachen geltend zu machen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 70, Rz 46; Stand 1.1.2020, rdb.at).
Das außerordentliche Rechtsmittel der Wiederaufnahme aufgrund des Hervorkommens neuer Tatsachen oder Beweismittel ist daher nicht der geeignete Weg, um die Rechtskraft eines Mandatsbescheides zu beseitigen (so auch ausdrücklich die höchstgerichtliche Rechtsprechung, von der bis dato nicht abgewichen wurde: VwGH 28.02.1964, 1371/63 und VwGH 10.01.1963, 0459/61).
6.4. Dass es sich bei dem Bescheid vom 09.04.2025 um einen Mandatsbescheid handelt, ist unzweifelhaft. Dieser ist ausdrücklich auf § 57 AVG gestützt und enthält auch die entsprechende Rechtsmittelbelehrung.
6.5. Im gegenständlichen Fall war der Wiederaufnahmeantrag ausdrücklich lediglich auf das Hervorkommen neuer Tatsachen bzw. Beweismittel gestützt – dies wurde auch in der mündlichen Verhandlung am 13.08.2025 durch den Beschwerdeführervertreter nochmals bekräftigt.
Der Wiederaufnahme des Mandatsverfahren war daher – im Lichte der dargelegten Rechtlage – schon aus diesem Grund der Erfolg verwehrt und waren die vorgebrachten Argumente inhaltlich nicht weiter zu behandeln.
Angemerkt sei lediglich, dass das Vorbringen, wonach die strafgerichtliche Beurteilung des Sachverhaltes (insbesondere ein eingeholtes Verkehrssachverständigengutachten) sich auf Tatsachen bezieht, die vor Bescheiderlassung bereits vorlagen – nämlich die (behauptete) Nicht-Alkoholisierung. Eben diese Tatsache, dass der Beschwerdeführer angeblich nicht alkoholisiert war, hätte er aber bereits zu Beginn, etwa im Rahmen einer Vorstellung gegen den Mandatsbescheid, geltend machen können. Im Zuge des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist auch kein Grund hervorgetreten, warum diese unterlassene Geltendmachung ohne Verschulden erfolgt sei. Vielmehr hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung selbst dargetan, dass er aus Unwissenheit kein Rechtsmittel gegen den Mandatsbescheid eingebracht habe.
6.6. Aus den dargelegten formellen Erwägungen war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Insbesondere entspricht die gegenständliche Entscheidung der ständigen Rechtsprechung zur Nichtanwendbarkeit des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG auf Mandatsbescheide (vgl. die obenstehenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes).
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