LVwG N LVwG-AV-1036/001-2023; LVwG-AV-1039/001-2023

LVwG-AV-1036/001-2023; LVwG-AV-1039/001-2023Landesverwaltungsgericht14.08.2025

Regest

Freie Berufe; Ärzte; Wohlfahrtsfonds; Beitragsrückstand; Ermäßigung; berücksichtigungswürdige Umstände;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1036/001-2023; LVwG-AV-1039/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1036.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Glöckl LL.M. über die Beschwerden des A, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen die Bescheide des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 20. Juli 2022, Zl. *** und vom 10. August 2022, Zl. *** betreffend Abweisung von Anträgen jeweils auf Ermäßigung der offenen Wohlfahrtsfondsbeiträge zu Recht:

1. Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Wesentliche Entscheidungsgründe:

Zum wesentlichen Verfahrensgang:

1.1. Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (in der Folge: belangte Behörde) vom 26. November 2009 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 19. Jänner 2009 auf Befreiung von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich aufgrund seiner Zugehörigkeit zu dem berufsständischen Versorgungswerk der *** (***) gemäß § 112 Abs. 2 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) abgewiesen. Begründend wurde dargelegt, dass die Vereinten Nationen nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum seien und somit die Voraussetzungen des § 112 Abs. 2 ÄrzteG 1998 nicht vorlägen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Juli 2022, Zl. ***, wurde der Antrag des A (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 1. Juli 2022 auf Ermäßigung der offenen Wohlfahrtsfondsbeiträge im Zeitraum von 1. Oktober 1998 bis 29. Februar 2016 in Höhe von insgesamt EUR 10.989,47 auf pauschal € 2.000,- (Abschlagszahlung) gemäß § 15 Abs. 2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (im Folgenden nur: Satzung WFF NÖ) abgewiesen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. August 2022, Zl. *** wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 3. August 2022 auf Ermäßigung der offenen Wohlfahrtsfondsbeiträge auf pauschal EUR 5.103,71 und Abzahlung in zwei Monatsraten gemäß § 15 Abs. 2 Satzung WFF NÖ und § 19 der Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung der Ärztekammer für Niederösterreich (im Folgenden nur: WFF BO NÖ) abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde – in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen gleichlautend – zusammengefasst aus, dass dem Beschwerdeführer mit Mahnschreiben vom 12. April 2022 und vom 27. April 2022 ein Beitragsrückstand in Höhe von EUR 10.989,47 zur Kenntnis gebracht und dieser zur Einzahlung innerhalb von 14 Tagen aufgefordert worden sei. Diesem Rückstand liege bereits zugrunde, dass anlässlich des Wechsels des Beschwerdeführers zum Wohlfahrtsfonds (WFF) der Ärztekammer für Wien im Jahr 2018 zwecks Überweisung der Pensionsbeiträge die entsprechenden Vorschreibungen storniert und die vorhandenen Zahlungen in Höhe von EUR 13.940,59 auf die verbliebenen Restschulden angerechnet worden seien. Der verbliebene Rückstand setze sich somit ausschließlich aus Beiträgen für die Krankenversicherungen und die Unterstützungsleistungen, die gemäß § 20 Abs. 2 Satzung WFF NÖ bei Überweisung außer Betracht zu bleiben hätten, zusammen. Vorliegend könne auch von keinen berücksichtigungswürdigen Umständen ausgegangen werden, sodass eine Ermäßigung der WFF-Beiträge in Frage komme; es können keine berücksichtigungswürdigenden Umstände im Sinne von unabwendbaren und unverschuldeten akuten Eingriffen in die Lebenssituation erkannt werden. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ein beitragsbefreiungsrelevantes Dienstverhältnis zur *** der Vereinten Nationen bestanden hätte, welches unkündbar gewesen und die Vereinten Nationen als Gebietskörperschaft bzw. sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaft zu betrachten sei, sei entgegenzuhalten, dass über einen entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers bereits durch rechtskräftigen Bescheid des Verwaltungsausschusses vom 26. November 2009 entschieden worden sei. Im Übrigen hätte auch eine Befreiung von Pensionsbeiträgen keine Auswirkungen auf den gegenständlichen Sachverhalt, weil im Rückstand des Beschwerdeführers lediglich Beiträge für Krankenversicherungen und die Unterstützungsleistungen, jedoch gerade keine Pensionsbeiträge, enthalten seien.

1.3. Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter jeweils fristgerecht Beschwerde. Begründend wird darin – ebenso weitestgehend gleichlautend – zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im in Frage stehenden Zeitraum des Eingehens einer Krankenversicherung in einem beitragsbefreiungsrelevanten Dienstverhältnis zur den Vereinten Nationen stand und sozialversicherungspflichtig mit entsprechender gleichwertiger Ruhe- bzw. Versorgungsgenussberechtigung gewesen sei. Der „jeglicher Entscheidungsgrundlage entbehrende, offenkundig und zweifellos unzulässige Bescheid“ sei zu Unrecht ergangen und durch Nichtigkeitserklärung aufzuheben. In eventu ergebe sich die Rechtswidrigkeit aufgrund der erwiesenen Bestätigung der Ärztekammer gegenüber dem Beschwerdeführer, „nur einen Teilbetrag iHv nur der KRO bzw. nur der SKV zahlen zu müssen, jedenfalls aber daraus, dass allfällige Forderungen iZm mit Krankenversicherungsbeiträgen jedenfalls sowohl dem erhobenen Verjährungseinwand unterliegen“.

1.4. Mit Schreiben vom 1. Februar 2023 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die verfahrensgegenständlichen Beschwerden jeweils unter Beilegung der Verwaltungsakten zu den Zahlen *** und *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerden vor; dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Mit Eingabe des Beschwerdeführervertreters vom 15. Mai 2024 wurde ein weiteres Beschwerdevorbringen erstattet. Hiebei wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Bescheid der belangten Behörde den Beschwerdeführer auch in subjektiven Rechten verletze, zumal „das in Bezug genommene Regelungswerk auf den Beschwerdeführer tatsächlich überhaupt keine Anwendung findet“. Es fehle an der rechtmäßigen Grundlage für die „Verbescheidung“ bzw. Vorschreibung der eingeforderten Beiträge. Auch sei § 41 Satzung WFF NÖ nicht einschlägig, weil diese Regelung nur für niedergelassene WFF-Mitglieder greife, die nicht über eine gesetzliche Krankenversicherung verfügen. Die Kompetenz der belangten Behörde zur entsprechenden (zusätzlichen) Krankenversicherung sei eine nachträgliche Schutzbehauptung, weil diese Möglichkeit nur bei „Opting out“ bzw. bei Nichtvorhandensein einer gesetzlichen Pflichtversicherung bestehe. Das Erstversicherungsrecht bzw. die Versicherungskompetenz der belangten Behörde habe sohin nicht bestanden. Die Ärztekammer für Niederösterreich habe einen Rückversicherungs- und Kooperationsvertrag mit der C AG abgeschlossen, wobei es sich technisch um eine Erstversicherung durch den WFF handle, die in Form einer Rückversicherung mit der C AG abgewickelt werde; gegen diese Vorgehensweise bestünden verfassungsrechtliche Bedenken, weil diese nicht von den Kompetenznormen des Ärztegesetzes gedeckt sei und werde sohin die Verfassungsmäßigkeit der Versicherungskompetenz-regelung bezweifelt. Im Übrigen werde auch die Höhe der vorgeschriebenen Beträge bestritten. Auch sei es eine Schutzbehauptung der belangten Behörde, dass das Eingehen der Krankenversicherung freiwillig erfolgt sei; vielmehr sei wegen des bereits bestehenden umfassenden Sozialversicherungsschutzes des Beschwerdeführers ein Eingehen der Krankenversicherung nicht erforderlich gewesen. Auch sei der Beschwerdeführer bis zum Jahr 2022 von der belangten Behörde nicht auf die Beitragsrückstände hingewiesen worden; eine Einmahnung des Betrages sei ausgeblieben. Die zu Unrecht ergangenen Bescheide seien demnach „durch Nichtigkeitserklärung aufzuheben“. In eventu ergebe sich die Rechtswidrigkeit daraus, dass allfällige Forderungen in Zusammenhang mit Krankenversicherungsbeiträgen dem erhobenen Verjährungseinwand unterliegen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 23. Mai 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer nicht persönlich, sondern lediglich durch seine rechtliche Vertretung teilnahm; die belangte Behörde war vertreten durch D und E. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Verlesung des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes. Weiters erfolgten ergänzende Vorbringen der beiden Parteien.

Nach Schluss der Verhandlung wurden mit Schreiben vom 28. Mai 2024 der belangten Behörde weitere Urkunden vorgelegt. Ebenso legte der Beschwerdeführer mit Eingabe und Urkundenvorlage vom 3. Juni 2024 Weiteres vor. Daraufhin erfolgten durch die belangte Behörde und den Beschwerdeführer jeweils Stellungnahmen mit Schreiben vom 19. Juni 2024 bzw. vom 9. September 2024.

Feststellungen:

2.1. Mit E-Mail-Eingabe vom 1. Juli 2022 richtete der Beschwerdeführer an die belangte Behörde ein Schreiben mit folgendem Inhalt:

„Sehr geehrter Herr D,

sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für unsere gemeinsame Besprechung in Ihrem Hause.

Nach ausführlicher Rücksprache mit unserem Mandanten und auch seiner Gattin zu den damaligen Vorgängen zum Thema Krankenversicherung/-unterstützung, auf die sich die Beitragsforderung der ÄK nunmehr stützt, nehmen wir nochmals Bezug auf Ihre gestellte Forderung einer angeblichen Beitragsverpflichtung betreffend den Wohlfahrtsfonds der ÄK Niederösterreich.

Zunächst dürfen wir mitteilen, dass nach erneuter ausführlicher Rücksprache mit unserem Mandanten seitens der ÄK damals das Eingehen der genannten Krankenversicherung keineswegs als „freiwillig" dargestellt wurde, vielmehr wäre demnach - trotz bereits bestehenden umfassenden sozialversicherungsrechtlichen Schutzes des Mandanten iZm seiner damaligen behördlichen Beschäftigung - das Eingehen der Krankenversicherung als erforderlich anzusehen gewesen. Tatsächlich hat sich die Befreiungspflicht bzw. -möglichkeit auch - aufgrund der damals gegebenen Umstände - auf den Krankenversicherungsschutz bezogen. In diesem Zusammenhang ist daher festzuhalten, dass die erwähnte Krankenversicherung weder erforderlich noch genutzt wurde bzw. genutzt werden sollte.

Infolge der von Ihnen erläuterten Umschreibung/Überweisung der wohlfahrtfondsgegenständlichen Beitragskonten bzw. Leistungsbestände wurde dann Ihrerseits nicht - genausowenig wie bis zum erst jetzt erfolgten Beitragsrückständeforderungsschreiben -auf den angeblichen Beitragsrückstand hinsichtlich einer Krankenunterstützung aufmerksam gemacht. Diesbezügliche nunmehr erwähnte Beitragsrückstandsforderungen betreffend Krankenunterstützung wurden sohin 10 bzw. 7 Jahre lang weder geltend gemacht noch eingemahnt. Zu diesem Zeitmoment tritt das Umstandsmoment hinzu, dass selbst zum Zeitpunkt der Umschreibung/Überweisung der wohlfahrtfondsgegenständlichen Beitragskonten bzw. Leistungsbestände keinerlei Rückmeldung Ihrerseits erfolgt ist.

Letztlich ist es für unseren Mandanten nur schwer nachzuvollziehen, warum die Befreiungsnotwendigkeit bzw. -möglichkeit nicht für sämtliche Kategorien der Krankenunterstützung (SKV, KRP, UL usw.) gelten sollte.

Im Ergebnis bestehen daher seitens unseres Mandanten weiterhin erhebliche rechtliche Bedenken, dass die Rückforderung allfälliger angeblich geschuldeter Beiträge einer Überprüfung standhalten würde.

Da unser Mandant jedoch nach wie vor zur Erledigung der Angelegenheit im Einigungsweg bereit ist, kann unser Mandant unpräjudiziell anbieten, insgesamt auf die von Ihnen geltend gemachte Betragssumme hinsichtlich der geforderten angeblichen Beitragsrückstände iHv EUR 10.989,47 zzgl. Nebenforderungen eine abschließende Zahlung in Höhe von insgesamt EUR 2.000,- zur generellen Bereinigung der Angelegenheit Beitragsrückstände betreffend Wohlfahrtsfonds zu leisten.

Wir ersuchen daher namens und im Auftrag des Mandanten um Rückmeldung, ob eine diesbezüglich einvernehmliche Beilegung umgesetzt werden kann, sodass die entsprechenden Umsetzungsschritte eingeleitet werden können.“

2.2. Mit E-Mail-Eingabe vom 3. August 2022 richtete der Beschwerdeführer an die belangte Behörde ein Schreiben mit folgendem Inhalt:

„Sehr geehrter Herr D,

sehr geehrte Damen und Herren,

namens und im Auftrag unseres Mandanten darf ich in obiger Angelegenheit, wie telefonisch soeben besprochen, mitteilen, dass A zur Bereinigung der gesamten Angelegenheit und des geltend gemachten Beitragsrückstandes sich - die letzten Besprechungen aufgreifend - mit allergrößten Kraftanstrengungen in der Lage sieht, eine Gesamtzahlung in Höhe EUR 5.103,71 (zahlbar in 2 Monatsraten) (dieser Gesamtbetrag entspricht der KRP) zur Erledigung der gesamten Angelegenheit zu leisten. Das entsprechende Antragsformular überlassen wir Ihnen ebenfalls. Wir ersuchen höflichst um Mitteilung, ob dieser (unpräjudizielle) Bereinigungsvorschlag in Ordnung geht und eine Anpassung bzw. Rücknahme des Bescheides vom 20.7.2022 erfolgen kann.

Wir merken uns - in Anbetracht der laufenden Beschwerdefrist - eine Rückmeldung bis zum 12.08.2022 vor.“

2.3. Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (in der Folge: belangte Behörde) vom 26. November 2009 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 19. Jänner 2009 auf Befreiung von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich aufgrund seiner Zugehörigkeit zu dem berufsständischen Versorgungswerk der *** gemäß § 112 Abs. 2 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen waren auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der insoweit eindeutigen Aktenlage gemäß den vorgelegten, verlesenen Verwaltungsakten der belangten Behörde zZl. *** und *** sowie der Gerichtsakten zZl. LVwG-AV-1036/001-2023 und LVwG-AV-1039/001-2023 im Einklang mit den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu treffen.

Der Feststellung betreffend den Antrag des Beschwerdeführers vom 1. Juli 2022 liegt ein E-Mail des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, abgesendet am 01. Juli 2022, 17:15 Uhr an „D – Ärztekammer für NÖ“ zugrunde. Der Feststellung betreffend den Antrag des Beschwerdeführers vom 3. August 2022 liegt ein E-Mail des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, abgesendet am 3. August 2022, 14:24 Uhr an „D – Ärztekammer für NÖ“ zugrunde.

Rechtslage:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998 idF BGBl. I Nr. 21/2024, lauten auszugsweise wie folgt:

Ermäßigung der Fondsbeiträge

§ 111. Die Satzung kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag des Kammerangehörigen oder des Pensionsleistungsempfängers (§ 109 Abs. 8) nach Billigkeit eine Ermäßigung oder in Härtefällen den Nachlass der Wohlfahrtsfonds- oder Pensionssicherungsbeiträge vorsehen.

3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (Satzung WFF NÖ) in der – zuletzt aufgrund des Beschlusses der Erweiterten Vollversammlung vom 4. Dezember 2024 abgeänderten Version – lauten wie folgt:

§ 15

Ermäßigung der Beiträge

[…]

(2) Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände können die WFF-Beiträge auf Antrag des WFF-Mitgliedes nach Billigkeit ermäßigt oder in Härtefällen nachgelassen werden. Berücksichtigungswürdige Umstände sind insbesondere die Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl Nr. 221/1979, idF BGBl I Nr. 35/2012, die Väterkarenz nach dem Väter-Karenzgesetz 1989, BGBl Nr. 651/1989, idF BGBl I Nr. 58/2010, oder vergleichbaren landesgesetzlichen Regelungen, der Präsenzdienst nach dem Wehrgesetz 2001, BGBl I Nr. 146/2001, idF BGBl I Nr. 63/2012, und der Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl Nr. 679/1986, idF BGBl I Nr. 87/2012. Darüber hinaus stellen berücksichtigungswürdige Umstände solche Umstände dar, die ohne Verschulden des WFF-Mitgliedes akut und beträchtlich in seine Lebenssituation eingreifen.

(3) Ermäßigungen und Befreiungen sind rückwirkend höchstens bis zum Beginn des siebtvorangegangenen Beitragsjahres zulässig. Darüber hinaus können Ermäßigungen und Befreiungen rückwirkend ausgesprochen werden, wenn dem WFF-Mitglied ein Verstoß gegen Melde- und Auskunftspflichten nicht vorwerfbar ist oder wenn noch keine Vorschreibungen oder Kontoinformationen über diesen Zeitraum an das WFF-Mitglied ergangen sind.

Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht hat die vorliegenden zwei Beschwerdeverfahren gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG wegen ihres engen sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

4.1. Die (zulässigen) Beschwerden sind nicht begründet.

4.2. Die Satzung des Wohlfahrtsfonds (WFF) legt in § 11 die Beitragspflicht jedes ordentlichen Kammerangehörigen der Ärztekammer für Niederösterreich fest, wobei sich die folgenden Bestimmungen u.a. mit dem Anfang, dem Ende und der Beitragsfestsetzung befassen (§§ 12 bis 14). Gemäß § 15 Abs. 2 Satzung WFF können bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände die WFF-Beiträge auf Antrag des WFF-Mitgliedes nach Billigkeit ermäßigt oder in Härtefällen nachgelassen werden.

4.3. Zum Inhalt der Anträge vom 1. Juli 2022 bzw. vom 3. August 2022

Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter, sondern auf den Inhalt der Eingabe, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an. Entscheidend ist, wie das Erklärte, also der Wortlaut des Anbringens unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Im Zweifel darf nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei einen von vornherein sinnlosen oder unzulässigen Antrag gestellt hat (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 38 [Stand 1.1.2014, rdb.at], mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).

Nach den oben getroffenen Feststellungen können die Anträge vom 1. Juli 2022 bzw. vom 3. August 2022 jedenfalls als Anträge auf „Ermäßigung der Wohlfahrtsfondsbeiträge“ gedeutet werden. Zu beachten ist allerdings, dass mit Antrag vom 1. Juli 2022 ebenfalls die grundsätzliche Vorschreibung bzw. Höhe der Vorschreibung angezweifelt wurde. Dies geht insbesondere aus der Angabe hervor, dass „weiterhin erhebliche rechtliche Bedenken“ dahingehend bestehen würden, „dass die Rückforderung allfälliger angeblich geschuldeter Beiträge einer Überprüfung standhalten würde“ (Hervorhebungen durch das Gericht). Die mit beiden Anträgen offerierten „Einigungsversuche“ wurden jeweils als unpräjudiziell bezeichnet. Aus diesen Umständen schließt das Landesverwaltungsgericht, dass mit dem Schreiben vom 1. Juli 2022 auch das grundsätzliche Bestehen einer Beitragsschuld angezweifelt wurde, was wiederum als Antrag über die Feststellung eines Beitragsrückstandes iSd § 66 Satzung WFF NÖ zu verstehen ist. Dies ergibt sich insbesondere auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren zahlreiche Umstände vorbrachte, welche das grundsätzliche Bestehen einer Beitragsschuld in Zweifel ziehen sollte. Die Qualifikation der Parteianbringen als Anträge auf Ermäßigung der offenen Wohlfahrtsfondsbeiträge kann demgegenüber angesichts der offerierten Abschlagszahlungen nicht beanstandet werden.

Der Antrag auf Feststellung eines Beitragsrückstandes wurde durch die angefochtenen Bescheide nicht erledigt. Betreffend den Bescheid vom 20. Juli 2022, Zl. *** geht dies eindeutig aus dem Spruch hervor, demzufolge ein Antrag „auf Ermäßigung der offenen Wohlfahrtsfondsbeiträge“ abgewiesen wurde und hierbei als Rechtsgrundlage auch lediglich § 15 Abs. 2 Satzung WFF NÖ angeführt wurde. Auch durch Bescheid vom 10. August 2022, Zl. *** erfolgte ausschließlich eine Entscheidung über die Ermäßigung der offenen Wohlfahrtsfondsbeiträge und wurde hier aufgrund der zusätzlichen Beantragung einer Ratenzahlung auch § 19 Beitragsordnung WFF NÖ als Rechtsgrundlage angeführt. Der Antrag auf Feststellung eines Beitragsrückstandes ist sohin – soweit dies durch die vorgelegten Unterlagen erkennbar ist – weiterhin offen.

"Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (Vgl. VwGH vom 30.09.2021, Ro 2017/08/0006 und VwGH vom 06.05.2020, Ra 2019/08/0114). Für das gegenständliche verwaltungsgerichtliche Verfahren ist entsprechend festzuhalten, dass Sache des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Frage ist, ob die Wohlfahrtsfonds-Beiträge zu ermäßigen sind (vgl. VwGH 15. Februar 2021, Ra 2018/11/0208). Dies hängt ausschließlich vom Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände iSd § 111 Ärztegesetz bzw. § 15 Abs. 2 Satzung WFF ab (vgl. VwGH 26.02.2015, Ro 2014/11/0045). Nicht verfahrensgegenständlich ist hingegen das grundsätzliche Bestehen bzw. die Höhe einer allenfalls bestehenden Beitragsschuld, weshalb die dahingehenden Ausführungen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht aufzugreifen sind (vgl. VwGH 26.01.2017, Ro 2014/11/0052).

4.4. Zum Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen:

4.4.1. Leitlinien der Rechtsprechung

Den Gründen, die eine Ermäßigung oder einen Nachlass der Fondsbeiträge rechtfertigen, liegen überwiegend außergewöhnliche Ereignisse zu Grunde, die außerhalb der Einflusssphäre des Fondsmitglieds liegen und das Fondsmitglied an der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit hindern, was einen Einkommensverlust zur Folge hat. Dieselben Kriterien wurden zur Abgrenzung des Begriffs „berücksichtigungswürdige Umstände“ herangezogen und dabei etwa die durch eine Krankheit oder ein Naturereignis bedingte Hinderung an der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit als derartige Umstände anerkannt. Eine Klarstellung enthält der letzte Satz des § 15 Abs. 2 Satzung WFF, der berücksichtigungswürdige Umstände als „solche Umstände“ definiert, „die ohne Verschulden des WFF-Mitglieds akut und beträchtlich in seine Lebenssituation eingreifen“ (vgl. VwGH 26.01.2017, Ro 2014/11/0052).

Berücksichtigungswürdige Umstände, wie sie § 15 Abs. 2 Satzung WFF erwähnt, liegen etwa dann vor, wenn ein Fondsmitglied durch krankheitsbedingt erheblich zurückgegangene Einnahmen aus seiner ärztlichen Tätigkeit (bei Fehlen von Vermögensreserven, die zur Entrichtung der Beiträge herangezogen werden können) die Kosten der Lebensführung für sich und seine ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht mehr bestreiten kann und sich im Verhältnis von Einkommen und Kosten der Lebensführung eine Deckungslücke von mehreren Tausend Euro ergebe (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2018/11/0208). Eine andere Sichtweise kann aber angebracht sein, wenn das Mitglied über ein hinreichend großes Vermögen zur Abdeckung der Deckungslücke über einen längeren Zeitraum verfüge oder wenn es ungeachtet der eingeschränkten Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise höhere Einnahmen aus der ärztlichen Tätigkeit beziehen könnte (vgl. VwGH 17.12.1998, 98/11/0176). Das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Umstandes kann auch bei einem an der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit hindernden Naturereignis zu bejahen sein (vgl. VwGH 15.10.2015, Ro 2014/11/0053). Verneint wurde das Vorliegen außergewöhnlicher Ereignisse hingegen bei der mit der Gründung einer Ordination verbundenen Kosten sowie bei laufenden Kosten, die der Ordinationsbetrieb mit sich bringe, oder im Falle der freiwilligen Übernahme der Geschäftsverbindlichkeiten des Ehemannes. Jeder Beitragspflichtige habe seine wirtschaftliche Situation grundsätzlich selbst zu verantworten und sei durch die damit verbundene typische wirtschaftliche Belastung nicht gehindert, weiterhin in vollem Umfang der ärztlichen Tätigkeit nachzugehen (vgl. VwGH 26.02.2015, Ro 2014/11/0045).

Ebensowenig stelle es einen berücksichtigungswürdigen Umstand dar, dass eine Ordination aufgrund der Verluste in mehreren Jahren „unwirtschaftlich“ sei (vgl. VwGH 02.04.2014, 2011/11/0133).

Den Antragsteller treffe im Verfahren eine besondere Mitwirkungspflicht (vgl. etwa VwGH 24.05.2011, 2008/11/0182), weshalb sein Vorbringen maßgeblich und die Behörde nicht gehalten sei, zu ermitteln, ob nicht geltend gemachte Umstände die Annahme berücksichtigungswürdiger Umstände rechtfertigen würden (vgl. VwGH 26.03.1998, 97/11/0366, zur vergleichbaren Rechtslage nach § 77 Ärztegesetz 1984 und § 10 Abs. 3 der damals geltenden Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien).

4.4.2. Anwendung der Leitlinien auf den vorliegenden Fall:

Der Beschwerdeführer bringt im Verfahren großteils grundsätzliche Zweifel über das Bestehen einer Beitragsschuld sowie ein Verjähren einer etwaig entstandenen Beitragsschuld vor. Hierbei wurde mehrfach angeführt, dass der Beschwerdeführer bereits anderweitig versichert gewesen und zudem Verjährung eingetreten sei. Wie oben bereits ausgeführt, ist die Frage nach dem grundsätzlichen Bestehen einer Beitragsschuld in einem anderen Verfahren zu klären und ist § 15 Satzung WFF NÖ hierbei nicht relevant. Dass eine Krankheit, Naturkatastrophe oder ein ähnlicher Umstand, gravierend in die Einkommenssituation eingegriffen hätte, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht und wurden sohin keine berücksichtigungswürdigen Umstände iSd § 15 Abs. 2 Satzung WFF dargetan.

4.5. Zur Verfassungsmäßigkeit der Versicherungskompetenzregelung

Mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2024 wurde die Verfassungskonformität der „(Erst-)Versicherungskompetenzregelung“ in Zweifel gezogen. Als einschlägige Kompetenznormen wurden hierbei §§ 66a und 106 ÄrzteG genannt. Wie oben bereits ausgeführt, ist die Frage des grundsätzlichen Bestehens eines Versicherungsverhältnisses nicht Gegenstand des Verfahrens. Demzufolge wäre ein Gerichtsprüfungsantrag bereits mangels Präjudizialität unzulässig und war sohin nicht weiter auf die Bedenken einzugehen.

4.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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