LVwG N LVwG-S-583/001-2025

LVwG-S-583/001-2025Landesverwaltungsgericht13.08.2025

Regest

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Fahrbahn; Nässe; Höchstgeschwindigkeit;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-583/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.583.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Viktor Falschlehner über die Beschwerde des A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 10.02.2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 45 Abs. 1 Z. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG 1991

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren basiert auf einer Anzeige der Niederösterreichischen Landesverkehrsabteilung, wonach das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** am 26.11.2023 um 11:25 auf der Autobahn *** zwischen Kilometer *** und *** in Fahrtrichtung *** die erlaubte Fahrgeschwindigkeit um 11 km/h (nach Abzug der Messtoleranz) überschritten habe. Laut Anzeige wurde dies mit dem Messgerät TraffiSection S450 Stationär im Rahmen einer Section Control festgestellt.

1.2. Auf Grundlage dieser Anzeige erließ die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (in der Folge: belangte Behörde) zunächst am 18.12.2023 eine Anonymverfügung und sodann am 06.02.2024 eine Strafverfügung gegen die Zulassungsbesitzerin des genannten Fahrzeugs. Nach einem Einspruch der Zulassungsbesitzerin und Einholung einer Stellungnahme der Landesverkehrsabteilung wurde am 18.03.2024 eine Strafverfügung gegen A (im Folgenden: Beschwerdeführer) erlassen, wogegen dieser Einspruch erhob.

1.3. Im Zuge des daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wurde zunächst eine Stellungnahme der ASFINAG Service GmbH vom 03.05.2025 eingeholt. Darin wird auf die bezughabende Verordnung der zuständigen Bundesministerin verwiesen und festgestellt, dass die Schaltung der Überkopfanzeige auf 80 km/h auf Grundlage eines Wasserfilmdickesensors bei km *** erfolgt sei. Auch wurde das entsprechende Schaltbildprotokoll übermittelt.

1.4. Weiters holte die belangte Behörde vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die bezughabende Verordnung vom 05.01.2023 ein.

1.5. Außerdem holte die belangte Behörde ein Gutachten der Bundesanstalt für Geologie, Geophysik, Klimatologie und Meteorologie (GeoSphere Austria) mit Datum vom 17.06.2024 zu den Wetterverhältnissen zum Tatzeitpunkt ein.

Dieses lautet (Formatierung wie im Original):„[…]

Dem Befund liegen Mess- und Beobachtungsdaten der zum o. a. Bereich umliegenden Wetterstationen der GeoSphere Austria, insbesondere *** und ***, Niederschlagsradardaten der Austro Control sowie Klimabögen zugrunde. Zeitangaben in MEZ, mm entspricht Liter/m² (Flüssigwasseräquivalent).

Meteorologisches Gutachten für den 26.11.2023 gegen 11:25 Uhr im Raum ***, Autobahn ***, Strkm. ***

Am 26.11.2023 lag im Bereich ***, Autobahn ***. Seit der zweiten Nachthälfte des 25.11.2023 bis Vormittag des 26.11.2023 kam es mit Unterbrechungen zu leichten bis mäßigen Schneeschauern, in Summe fielen rund 3 bis 4 mm Niederschlag. Die Temperatur lag in selben Zeitraum zwischen rund -2 und 1 °C. Auf naturbelassenen und nichtbetreuten Flächen konnte sich eine Schneedecke bis 2 cm bilden. Am 26.11.2023 gegen 11:25 Uhr lag die Lufttemperatur bei rund 1 °C und es fiel wahrscheinlich kein Niederschlag. Auf naturbelassenen und nicht betreuten Flächen konnte sich im o. a. Bereich eine rund 1 bis 2 cm dicke durchbrochene Schneedecke befinden.

Aufgrund der zwischenzeitlichen positiven Temperaturen sowie der durchbrochenen Schneedecke bzw. Niederschlagstätigkeit am Vortag und am 26.11.2023 bis rund 2 Stunden vor dem gefragten Zeitpunkt konnte sich besonders an Grenzflächen (wie z. B. Schnee-Beton) Schmelzwasser bilden bzw. Niederschlagswasser ansammeln, weshalb das Vorhandensein von Nässe auf der Fahrbahn im o. a. Bereich am 26.11.2023 gegen 11:25 Uhr nicht auszuschließen ist.[…]“

1.6. Sodann erließ die belangte Behörde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom 10.02.2025. Darin wurde der Beschwerdeführer wie folgt bestraft (Formatierung wie im Original):

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:

26.11. 2023, 11:25 Uhr - 11:29 Uhr

Ort:

Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***, Messstrecke von km *** bis ***, Fahrtrichtung *** (Section Control, Freiland)

Fahrzeug:

***, Personenkraftwagen

Tatbeschreibung:

Die auf Grund des angebrachten Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten. 80 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit. 91 km/h gefahrene durchschnittliche Geschwindigkeit nach Abzug von 3 km/h Messtoleranz.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 52 lit.a Z.10a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 50,00

23 Stunden

§ 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

€ 10,00

Gesamtbetrag:

€ 60,00“

Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Feststellung der durchschnittlich gefahrenen Geschwindigkeit auf dem Ergebnis der stationären Bereichsmessung (Section Control) beruhe und die Feststellung, dass die Fahrbahn im Sinne der verfahrensrelevanten Verordnung nass war, auf der Stellungnahme ASFINAG Service GmbH vom 03.05.2024 beruhe. Die Feststellung, dass die Verordnung entsprechend kundgemacht war, ergebe sich aus den im Akt befindlichen Lichtbilder und dem von ASFINAG die übermittelten Schaltprotokoll.

Weiters setzte sich die belangte Behörde argumentativ mit den bis dahin erfolgten Rechtfertigungsangaben des Beschwerdeführers auseinander und kam zu dem Schluss, dass die Tat sowohl in objektiver wie auch subjektiver Hinsicht verwirklicht wäre.

1.7. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.03.2025 die verfahrensgegenständliche Beschwerde.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

2.1. Die Beschwerde lautet wie folgt:

„Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Es wird die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens beantragt.

Vorweg ist auszuführen, dass die belangte Behörde ihre aus § 40 ff. VStG resultierende Verpflichtung, ein ordnungsgemäßes Verfahren zu führen, schlechterdings ignorierte. Dies gipfelte darin, dass mir entgegen § 40 Abs. 1 VStG niemals Gelegenheit zur Rechtfertigung geboten wurde.

Vorgebracht wird zunächst, dass gegenständlich ein Verstoß gegen das Legalitätsprinzip vorliegt (vgl. hiezu das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 25.09.2024, LVwG-S-851/001-2024). Weiters wurde mir während der Frist des § 31 Abs. 1 VStG stets eine Tatbegehung im Bereich km *** bis *** angelastet, der von der zugrundeliegenden Verordnung vom 05.01.2023, ZI. 2022-0.850.373, abweicht. Demnach kann eine Bestrafung schon aus formalrechtlichen Gründen nicht erfolgen.

In der Sache selbst ist sowohl meine Lenkereigenschaft zur angelasteten Zeit als auch die eingehaltene Geschwindigkeit unstrittig. Ausdrücklich bestritten wird jedoch das Vorliegen einer „nassen Fahrbahn". Dazu habe ich bereits im Einspruch vom 08.04.2024 auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 08.07.2022, LVwG-S-1644/001-2021, verwiesen, in dem ausgeführt wird, dass weder der StVO noch etwa einem anderen Materiengesetz eine Legaldefinition des Begriffs „nasse Fahrbahn" oder des Wortes „nass" zu entnehmen ist. Für das Vorliegen einer nassen Fahrbahn komme es demnach darauf an, „dass sich auf der Oberfläche der Fahrbahn erkennbar, wenn auch nur eine dünne, Wasserschicht gebildet hat, sohin die gesamte Fahrbahn mit einem Wasserfilm überzogen ist (vgl. hierzu auch die in der deutschen Rechtsprechung vorgenommene Wortsinninterpretation zum Vorliegen einer „nassen Fahrbahn", BGH 20.12.1977, AZ: 4 StR 560/77)." Eben diese Umstände lagen zur angelasteten Zeit nicht vor. Weder hatte sich auf der (gesamten) Fahrbahn ein Wasserfilm bzw. Flüssigkeitsfilm gebildet, noch hinterließen (voraus)fahrende Fahrzeuge Spuren auf der Fahrbahn, wie es auch nicht zum Auftreten von Spritzwasser kam (vgl. hiezu auch Verwaltungsgericht Wien vom 12.11.2019, VGW-031/077/11001/2019).

In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde meine vorab im Einspruch gestellten Beweisanträge ebenfalls ignoriert, weshalb ich diese nunmehr unter Hinweis auf meinen Einspruch vom 08.04.2024 wiederhole.

Sollte die Einstellung des gegen mich geführten Verfahrens nicht schon aus den oben dargelegten formalrechtlichen Gründen bzw. nach Nachholung der bislang unterbliebenen Beweisaufnahmen erfolgen, beantrage ich ausdrücklich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu der neben mir als Partei meine Ehegattin B, gleiche Adresse als Zeugin zum Beweis der Richtigkeit meines Vorbringens geladen werden möge.

Abschließend möchte ich betonen, dass ich die gegenständliche Strecke regelmäßig fahre, sodass mir alle möglichen Gegebenheiten bestens bekannt sind. Aufgrund des von mir über Jahrzehnte ausgeübten Berufs und meiner jahrelangen Nebentätigkeit als Sachverständiger im Verkehrswesen ist mir die korrekte Einschätzung, ob eine „nasse Fahrbahn" im Sinne des Gesetzes vorliegt oder nicht, jedenfalls zuzutrauen. Gleichfalls würde ich als besonnener Autofahrer für einen Zeitgewinn von etwa 30 Sekunden keinesfalls zu Lasten der Verkehrssicherheit agieren. Da, wie ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h mangels nasser Fahrbahn, Schneelage oder Eisbildung nicht vorlagen, betrug die zulässige Geschwindigkeit somit 100 km/h, wobei ich die tatsächliche Fahrgeschwindigkeit an der allgemeinen Anordnung des § 20 Abs 1 StVO orientierte.“

2.2. Mit Schreiben vom 17.03.2025 legte die belangte Behörde diese Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor und verzichtete im Zuge dessen ausdrücklich auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersuchte die ASFINAG Service GmbH ergänzend um eine Auswertung aller am gegenständlichen Standort (zwischen Strkm *** und ***) befindlichen Wasserfilmdickesensoren und damit verbunden die Information, wie viele Sensoren den Schwellwert von 0,1mm zur Tatzeit überschritten hatten.

Mit E-Mail vom 24.06.2025 legte die ASFINAG Service GmbH diese Auswertung detailliert vor und gab dazu folgende Stellungnahme ab:

„Die 80 km/h Schaltung erfolgt, sobald von einem der 8 Sensoren eine Wasserfilmdicke von 0,1 mm oder mehr gemessen wird. An vier Querschnitten sind jeweils zwei Messsensoren zur Erfassung der Wasserfilmdicke installiert. Die Messwerte des Sensors am Querschnitt bei Kilometer *** (gelb markiert) überschritten zum Tatzeitpunkt den festgelegten Schwellenwert. Dies führte zur automatischen Schaltung der Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h. Die Schaltung erfolgte entsprechend den Vorgaben der gültigen Verordnung.[…]

Die Erforderlichkeit der Geschwindigkeitsbeschränkung wurde bereits mehrmals geprüft, zuletzt ist diese im Jahr 2022 durch das Kuratorium für Verkehrssicherheit bestätigt worden. Begründet wurde dies immer mit der relativ hohen Unfallrate insbesondere bei Nässe. Die Erforderlichkeit der Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkung mit einer Wechselverkehrszeichenanalge, welche von Wasserfilmsensoren in der Fahrbahn angesteuert wird, wurde bereits 2004 mit einem Gutachten vom Land Niederösterreich bestätigt. Begründet wurde dies mit der Verbesserung der Verkehrssicherheit durch die Erkennbarkeit der geltenden Geschwindigkeitsbeschränkung und dem gefährlichen Zeitpunkt bereits am Beginn von Regen oder Schneefall.

Die Erforderlichkeit von mehreren Wasserfilmsensoren und deren Anordnung wurde zuletzt im Jahr 2022 durch das Kuratorium für Verkehrssicherheit bestätigt. Begründet wurde dies mit der Grundlagenliteratur „Hinweise zur Erfassung und Nutzung von Umfelddaten in Streckenbeeinflussungsanlagen (FGSV - Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, 2017)“. In dieser wird angeführt, dass ein Abstand der Messquerschnitte von ca. 2 km zu einer besseren Erfassung der über die Strecke inhomogenen Umfelddaten führt, was plausiblere Schaltungen zur Folge hat. Dies ist auf der gegenständlichen Strecke gegeben, die Distanz zwischen den Sensoren beträgt jeweils rund 2 km.

2022 wurde durch das Kuratorium für Verkehrssicherheit (KfV) gutachterlich geprüft, wie die Steuerung und Kundmachung der 80 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Wechselverkehrszeichenanlage aus verkehrstechnischer Sicht am besten vorzunehmen ist, um die erforderliche Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Dies hat zu der heute gültigen verordneten 80 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung geführt.“

3.2. Zu diesen Informationen der ASFINAG Service GmbH gab zunächst der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 17.07.2025 eine weitere Stellungnahme ab, in welcher im Wesentlichen sein Standpunkt aus der Beschwerde bekräftigt wird.

3.3. Auch die belangte Behörde äußerte sich zu den ergänzenden Informationen der ASFINAG Service GmbH, dahingehend, als auf das (Kurz-)gutachten der GeoSphere Austria und die Messwerte der ASFINAG Service GmbH hingewiesen wird und daraus der Schluss gezogen wird, dass das Vorliegen von Nässe auf der Fahrbahn zum einschlägigen Tatzeitpunkt nicht auszuschließen sei. Ferner sei die Geschwindigkeitsbeschränkung ohne Zusatztafel kundgemacht worden und gelte daher absolut.

4. Feststellungen:

4.1. Der Beschwerdeführer lenkte am 26.11.2023 um 11:25 das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** auf der *** zwischen Kilometer *** und *** mit einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 91 km/h (nach Abzug der Messtoleranz).

4.2. Zu diesem Zeitpunkt war mittels Überkopfanzeige eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h kundgemacht. Diese Kundmachung erfolgte computergesteuert und automatisiert im Zeitraum von 11:00 Uhr bis 11:35 Uhr. Ab 11:35 Uhr war eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h kundgemacht.

4.3. Zur Beurteilung des Fahrbahnzustandes „nasse Fahrbahn“ – was gemäß der Verordnung des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 05.01.2023, neben „Schneelage oder Eisbildung“, Voraussetzung für die Reduzierung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h ist – erfolgte die Messung der Wasserfilmdicke durch Wasserfilmdickesensoren, von denen am gegenständlichen Streckenabschnitt insgesamt acht verbaut sind (an vier Querschnitten jeweils zwei Messsensoren im Abstand von ca. 2 km zwischen den Querschnitten).

Die unter 4.2. angeführte Kundmachung erfolgte, weil ein einzelner Sensor (bei Kilometer ***) den programmierten Schwellwert von 0,1 mm überschritt. Gemessen wurden bei diesem Sensor in der Zeit von 11:20 bis 11:30 zwischen 0,11 und 0,17 mm Wasserfilmdicke.

Der zweite Sensor, der ebenso bei Kilometer *** installiert ist, wies in derselben Zeitspanne nur Messwerte von 0,02-0,03 mm auf, lag also deutlich unter dem programmierten Schwellwert von 0,1 mm.

Alle anderen Sensoren wies Messwerte zwischen 0 und 0,05 mm auf.

4.4. Es kann nicht festgestellt werden, dass die gesamte Fahrbahn (bestehend aus zwei Fahrstreifen) auf der Autobahn *** von km *** bis ***, Fahrtrichtung ***, im angelasteten Tatzeitraum mit einem (zumindest) dünnen Wasserfilm oder Schnee oder Eis überzogen war.

5. Beweiswürdigung:

5.1. Die Feststellung 4.1. ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des behördlichen Verwaltungsstrafaktes und ist überdies unstrittig.

5.2. Die Feststellung 4.2. ergibt sich aus dem bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren übermittelten Schaltbildprotokoll der ASFINAG Service GmbH.

5.3. Die Feststellung 4.3. ergibt sich insbesondere aus der Stellungnahme der ASFINAG Service GmbH vom 24.06.2025, in welcher sämtliche Messdaten der Wasserfilmdickesensoren zur Tatzeit angeführt sind.

5.4. Die (negative) Feststellung 4.4. ergibt sich aus den von der ASFINAG übermittelten Messwerten der entsprechenden Wasserfilmdickesensoren und dem von der belangten Behörde eingeholten meteorologischen Gutachten der Geosphere vom 17.06.2025. Dem Gutachten zufolge fiel in der zweiten Nachthälfte des 25.11.2023 bis zum Vormittag des 26.11.2023 rund 3-4 mm Niederschlag in Form von leichten Schneeschauern. Um 11:25 fiel wahrscheinlich kein Niederschlag, das Vorhandensein von Nässe auf der Fahrbahn sei nicht auszuschließen.

Aus den Messdaten der Wasserfilmdickesensensoren zeigt sich eindeutig, dass sämtliche Sensoren lediglich geringe Mengen an Wasser feststellen konnten. Lediglich ein einzelner Sensor überschritt zum Tatzeitpunkt den Schwellenwert.

Auch der zweite Sensor auf gleicher Höhe (ebenfalls bei Kilometer ***) lieferte Messwerte weit unter dem Schwellenwert.

Aus dem Schaltbildprotokoll ergibt sich, dass nur fünf Minuten nach der Tatzeit die Kundmachung wieder auf 100 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit geändert wurde; vermutlich weil auch der für die vorherige Schaltung ausschlaggebende Sensor den Schwellenwert unterschritt.

Das meteorologische Gutachten schließt zwar Nässe auf der Fahrbahn nicht aus, kann diese aber auch nicht zweifelsfrei nachweisen – insbesondere fiel zur Tatzeit „wahrscheinlich kein Niederschlag“.

Aus all dem folgt, dass es keineswegs erweislich ist, dass die gesamte Fahrbahn zwischen Kilometer *** und *** mit Nässe, Schnee oder Eis überzogen war. Es kann zum Beispiel nicht ausgeschlossen werden, dass der einzelne Sensor durch eine lokale Ansammlung von Schmelzwasser den Schwellwert (vorübergehend) überschritt.

Dass die gesamte Fahrbahn mit Nässe, Schnee oder Eis überzogen war, ist sogar einigermaßen unwahrscheinlich, weil dies mehrere Sensoren registriert hätten.

6. Rechtslage und Erwägungen:

6.1. Gemäß § 43 Abs. 1 StVO hat die Behörde für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken mittels Verordnung, die zum Schutze der Straßenbenützer oder zur Verkehrsabwicklung erforderlichen Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen zu erlassen, wenn ein Elementarereignis bereits eingetreten oder nach den örtlich gewonnenen Erfahrungen oder nach sonst erheblichen Umständen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Derartige Verordnungen sind mit Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft (§ 44 Abs 1 StVO). Eine rechtmäßige Kundmachung kann aber auch mittels Verkehrsbeeinflussungssystem erfolgen, weil mit Anwendung des § 44 Abs. 1a StVO nicht nur ein Entfall des Aktenvermerks einhergeht, sondern eine weitere Art der Kundmachung geschaffen wird (vgl. VwGH 25.06.2014, 2013/07/0294).

6.2. Die hier maßgebliche Verordnung der (ehemaligen) Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 05.01.2023, Gz. 2022-1.850.373 lautet:

„A 2 Wechselgebiet, Richtungsfahrbahn Wien Beschränkung auf 80 km/h bei nasser Fahrbahn, Schneelage oder Eisbildung

Aufgrund §§ 43 Abs. 1 und 44c StVO 1960, BGBl Nr. 159/1960, in der zuletzt gültigen Fassung, wird verordnet:

Auf der Richtungsfahrbahn Wien der A 2 Süd Autobahn wird für den Fall von nasser Fahrbahn oder von Schneelage oder Eisbildung die erlaubte Höchstgeschwindigkeit in folgenden Bereichen auf 80 km/h beschränkt:

1. von km 81,29 (Koordinaten N47,523320 – E16,107770) bis km 74,17 (Koordinaten

N47,569760 – E16,115000).

Hinsichtlich dieses Bereichs ist die Verordnung gemäß § 44 Abs.1 StVO 1960 durch die entsprechenden Verkehrszeichen kundzumachen.

2. von km 73,61 (Koordinaten N47,574460 – E16,112820) bis km 66,79 (Koordinaten

N47,627240 – E16,131820),

• sobald im genannten Bereich mindestens 60 Sekunden lang auf der Fahrbahn eine

Wasserfilmdicke von 0,1 mm oder mehr gemessen wird und

• solange diese Wasserfilmdicke in der Folge gemessen wird.

Hinsichtlich dieses Bereichs ist die Verordnung gemäß § 44 Abs. 1a StVO 1960 durch eine Wechselverkehrszeichenanlage (WVZ) kundzumachen.

[…]

4. Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 06.11.2006, GZ. BMVIT-138.002/0033-II/ST5/2006, i.d.F. des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 18.3.2022, GZ V 272/2021-11, wird durch diese Verordnung aufgehoben.“

6.3. Gemäß dieser Verordnung ist für den bezeichneten Streckenabschnitt die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h für den Fall von nasser Fahrbahn, Schneelage oder Eisbildung vorgesehen. Das Vorliegen einer dieser Voraussetzungen ist sohin eine notwendige Bedingung für die Eröffnung des sachlichen Geltungsbereichs dieser Verordnung und für die Strafbarkeit der angelasteten Verwaltungsübertretung.

6.4. Im Hinblick auf die oben getroffenen Feststellungen ist im vorliegenden Fall weder der Tatbestand einer „nassen Fahrbahn“ noch einer „Schneelage oder Eisbildung“ für die Eröffnung des sachlichen Geltungsbereichs der bezeichneten Verordnung erfüllt.

Weder der StVO 1960 (noch etwa einem anderen Materiengesetz) ist eine Legaldefinition des Begriffs „nasse Fahrbahn“ oder des Wortes „nass“ zu entnehmen. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird unter dem Begriff „nass“ „von Feuchtigkeit, besonders Wasser, durchtränkt oder von außen, an der Oberfläche damit benetzt, bedeckt“ verstanden (vgl. Duden, ***). Zur Abgrenzung dazu wird etwa unter dem Begriff „feucht“ „mit Wasser o. Ä. geringfügig durchtränkt oder bedeckt; ein wenig nass“ verstanden; der Begriff „trocken“ bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch „nicht von Feuchtigkeit (besonders Wasser) durchdrungen oder von außen, an der Oberfläche damit benetzt, bedeckt; frei von Feuchtigkeit, Nässe“ verstanden (vgl. Duden, ***; ***). Nach dem so verstandenen Wortsinn kommt es folglich für das Vorliegen einer „nassen“ Fahrbahn darauf an, dass sich auf der Oberfläche der Fahrbahn erkennbar, wenn auch nur eine dünne, Wasserschicht gebildet hat, sohin die gesamte Fahrbahn mit einem Wasserfilm überzogen ist (vgl. hierzu auch die in der deutschen Rechtsprechung vorgenommene Wortsinninterpretation zum Vorliegen einer „nassen Fahrbahn“, BGH 20.12.1977, AZ: 4 StR 560/77). Gleiches muss auch für Schnee oder Eis gelten.

Dem Wortlaut der Verordnung zufolge hat die Messung nämlich „im genannten Bereich […] auf der Fahrbahn“ zu erfolgen; der „genannte Bereich“ betrifft in diesem Zusammenhang die Straßenkilometer *** bis km ***. Aus diesem Wortlaut und dem Schutzzweck der erlassenen Verordnung folgt, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung nur bei Vorliegen einer dieser Zustände auf der gesamten Fahrbahn (eben im „genannten Bereich“) und nicht bei einer einzelnen punktuellen Messung (die etwa auch durch eine Fehlfunktion eines einzelnen Sensors entstehen kann) gelten soll.

Gegenständlich muss aber davon ausgegangen, dass Nässe, Schnee oder Eis – wenn überhaupt – nur sehr punktuell vorgelegen sind, insbesondere da der zweite Sensor am gleichen Messquerschnitt ein gänzlich anderes Messergebnis lieferte, als sein Zwilling.

Im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen ist eine Eröffnung des sachlichen Geltungsbereiches der Verordnung in Ermangelung der Voraussetzungen und damit auch die rechtliche Grundlage für die erfolgte Bestrafung nicht gegeben.

6.5. Der Beschwerde war daher stattzugeben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z. 3 VwGVG abgesehen werden, da im angefochtenen Bescheid lediglich eine Geldstrafe von 50 Euro verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

Der Beschwerdeführer hatte zwar ursprünglich eine Verhandlung beantragt, diesen Antrag aber mit E-Mail vom 30.07.2025 ausdrücklich zurückgezogen. Die belangte Behörde hat bereits mit der Beschwerdevorlage ausdrücklich auf die die Verhandlung verzichtet und hielt diesen Verzicht auch nach Kenntnis der Zurückziehung des Antrages des Beschwerdeführers aufrecht.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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