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LVwG-AV-854/001-2025; LVwG-AV-854/002-2025•LVwG N LVwG-AV-854/001-2025; LVwG-AV-854/002-2025
LVwG-AV-854/001-2025; LVwG-AV-854/002-2025Landesverwaltungsgericht13.08.2025
Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Grundwasseranalyse; Verfahrensrecht; Zurückverweisung; Ermittlungspflicht;
BESCHLUSS
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerden von 1. A, vertreten durch B, ***, ***, sowie 2. C, vertreten durch D Rechtsanwalts-Kommanditpartnerschaft, ***, ***, gegen den Bescheid (die Bescheide) der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 17. Juni 2025, ***, betreffend gewässerpolizeilichen Auftrag nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, beschlossen:
1. Der Bescheid (die Bescheide) der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 17. Juni 2025, ***, wird (werden) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Baden zurückverwiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 31 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF)
§§ 37, 39 Abs. 2, 52 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF)
§§ 24, 27, 28 Abs. 1 bis 3, 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz,
BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)
Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)
Begründung
1.0. Dem Akt der Bezirkshauptmannschaft Baden (in der Folge: die belangte Behörde) ist folgender – für den gegenständlichen Beschluss maßgeblicher – Sachverhalt zu entnehmen:
1.1. Am 23. Juli 2021 kam es auf der im Eigentum der E stehenden Liegenschaft Grundstück Nr. ***, KG *** zu einem Brandereignis, bei dem die dort befindliche Halle samt Inhalt praktisch komplett vernichtet wurde.
1.2. Das in der Folge einschreitende Gewässeraufsichtsorgan der Bezirkshauptmannschaft Baden nahm einen Befund auf, wobei es in Folge des Brandereignisses bzw. des Löscheinsatzes der Feuerwehr von „massiven Umweltschäden in Form von Bode- und Gewässerverunreinigungen“ ausging und eine Reihe von Sanierungsmaßnahmen formulierte, welche in der Folge von der belangten Behörde der E als „Grundstücksbesitzerin“ mit Bescheid vom 27. Juli 2021, ***, aufgetragen wurden.
1.3. Die so Verpflichtete erhob Beschwerde mit der Begründung, dass sie nicht Inhaberin der Anlage iSd § 31 Abs. 1 WRG 1959, nämlich der „im ehemaligen Wirtschaftsgebäude“ von den nunmehrigen Beschwerdeführern A bzw. C sowie anderen Personen eingerichteten Werkstatt wäre. Aufgrund des Polizeiberichts sei „davon auszugehen“, dass bei von den Beschwerdeführern durchgeführten Arbeiten der in Rede stehende Brand entstanden sei. Die Behörde hätte es verabsäumt, sich mit der Frage des zu Verpflichtenden näher auseinanderzusetzen und hätte lediglich die allenfalls nur subsidiär heranzuziehende Liegenschaftseigentümerin sogleich verpflichtet.
1. 4 Mit Bescheid vom 06. Oktober 2021, ***, traf die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung dahingehend, dass der vorgenannte Bescheid ersatzlos behoben wurde. Darin ging die belangte ohne weiters (lediglich aufgrund von Ausführungen im Polizeibericht) davon aus, dass die nunmehrigen Beschwerdeführer „als Verursacher der Gefahr der Gewässerverunreinigung anzusehen“ wären. Es hätte daher der angefochtene Bescheid aufgehoben werden müssen.
1.5. Die aufgrund des Einschreitens des Gewässeraufsichtsorgans vorgenommenen Sanierungsmaßnahmen führten zu einem hier nicht weiter zu erörternden Rechtsstreit zwischen dem ausführenden Unternehmen und der Liegenschaftseigentümerin.
1.6. Im Auftrag der Versicherung der Liegenschaftseigentümerin nahm die F GmbH Untergrunduntersuchungen vor, worüber der Behörde ein Bericht vorgelegt wurde, zu dem die belangte Behörde schließlich eine Stellungnahme des Amtssachverständigen für Chemie („chemisch-technischer Amtssachverständiger der Gewässeraufsicht“, in der Folge auch: ASV) G einholte (eine konkrete Fragestellung iS einer Beweisthemenstellung an den ASV ist den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen). In einer mit 25. Oktober 2023 datierten Stellungnahme des chemisch-technischen Amtssachverständigen der Gewässeraufsicht sind die durchgeführten Untersuchungen beschrieben, wobei dem ASV der Bericht der Firma F GmbH vom 22. November 2021 sowie eine ergänzende Grundwasseruntersuchung mit Probenahme vom Juni 2022 vorlag. In seinem Gutachten kam der ASV zur Einschätzung, dass trotz (Anm: im Juni 2022) noch vorhandener Grenz- bzw. Richtwertüberschreitungen und dem Vorhandensein von fluorhaltigen organischen Verbindungen im Grundwasser keine „weitergehenden“ Sanierungsmaßnahmen durchzuführen seien. Allerdings schlug der Amtssachverständige eine neuerliche Untersuchung einer Grundwassermessstelle bis zum 30. November 2023 „auf die vorgegebenen Parameter“ vor; sollte weiterhin eine fallende Tendenz bei den Parametern mit vorgegebenen Grenz-/Richtwerten vorliegen und auch die fluor-haltigen organischen Verbindungen eine fallende Tendenz zeigen, so seien keine weiteren Sanierungs- oder Beweissicherungsmaßnahmen zu treffen. Sollte es aber bei den fluorhaltigen organischen Verbindungen eine steigende Tendenz geben, dann wären weitere halbjährlichen Untersuchungen „zur Beweissicherung“ durch-zuführen, wobei die Untersuchungen beendet werden könnten, wenn die Höchstwerte der drei Einzelsubstanzen wieder auf die Hälfte gesunken seien. Diese Vorgangsweise sei „notwendig und sinnvoll“, da sich die mit Richt-/und Grenzwerten angeführten Parameter bei ausreichender Sauerstoffzufuhr automatisch erholen würden. Die fluorhaltigen organischen Verbindungen gehörten aber zu persistenten Verbindungen, die weltweit unter Beobachtung stünden und deren Restgehalte im Grundwasser bei Gehalten über 0,1 µg/l dokumentiert werden sollten. Aktuell seien in Niederösterreich nur zwei Gebiete mit erhöhten Gehalten dieser Stoffe bekannt.
1.7. Nach Einräumung des Parteiengehörs und Abgabe von Stellungnahmen der Beschwerdeführer, in der diese ihre Verpflichtung bestritten (der Beschwerdeführer A brachte ua vor, „nichts mit der Angelegenheit zu tun“ gehabt zu haben, auch nicht Mieter der Halle gewesen zu sein und legte eine Bestätigung der Einstellung des gegen ihn geführten Strafverfahrens nach § 170 Abs. 1 StGB vor; der Beschwerdeführer C berief sich darauf, nicht Grundeigentümer zu sein und zur Probenahme „keine Zustimmung geben“ zu können), erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 17. Juni 2025, ***, welcher inhaltlich gleichlautend in gesonderten Ausfertigungen den Beschwerdeführern zugestellt wurde.
Der Spruch des Bescheides lautet wie folgt:
„Die Bezirkshauptmannschaft Baden verpflichtet Sie solidarisch als Verursacher auf dem Grundstück mit der Nummer ***, KG ***, EZ ***, folgende Maßnahmen durchzuführen:
1. Für das Grundwasser sind für die Probennahme die Sofortparameter
-Temperatur,
-elektr. Leitfähigkeit,
-Sauerstoffgehalt und
-pH-Wert
sowie folgende Richt- und Grenzwerte vorgegeben:
Parameter
Einheit
Richt- bzw. Grenzwert
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)
mg/l
5
KW-Index
mg/l
0,1
Summe PAK Einzelparameter gemäß TWVO
mg/l
0,1
Eisen
mg/l
0,2
Mangan
mg/l
0,05
Ammonium
mg/l
0,5
Nitrit
mg/l
,01
Tab. 2: Richt- und Grenzwerte Wasser
Wegen der Verwendung von fluorhaltigen Löschhilfsmitteln ist zusätzlich noch die Untersuchung von:
-6:2 FTS (H4PFOS),
-Perfluorhexansäure (PFHxA) und
-Perfluorbutansäure (PFBA), sowie
-die Dokumentation ob die Probe zur Schaumbildung neigt,
erforderlich.
2. Der Befund über die Grundwasseranalyse ist der Bezirkshauptmannschaft Baden bis längstens 01.09.2025 vorzulegen.
Rechtsgrundlagen
für die Sachentscheidung:
§ 31 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG“
Begründend stellte die belangte Behörde kursorisch den Verfahrensgang dar und gab die Stellungahme des chemisch-technischen Amtssachverständigen wörtlich wieder.
Nach Zitierung des § 31 WRG 1959 folgt im Rahmen der rechtlichen Beurteilung eine Auflistung von Judikaturzitaten, anschließend findet sich die Feststellung, dass die gegenständliche Halle an den Beschwerdeführer C vermietet gewesen sei, der sie genutzt hätte, um Oldtimer einzustellen und an den Fahrzeugen zu arbeiten. Während den Montagearbeiten an den Fahrzeugen, welche die beiden Beschwerdeführer verrichteten, sei es zum Austritt von brennbaren Stoffen und deren Entzündung gekommen. Dies sei laut Polizeibericht von den Beschwerdeführern so selbst angegeben worden und „im weiteren Verfahren nicht bestritten“ worden. § 31 Abs. 1 WRG 1959 sei nicht nur auf Anlagen, sondern auch auf Maßnahmen oder Unterlassungen, die eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen könnten, anzuwenden. Die beiden Beschwerdeführer seien auch faktisch in der Lage gewesen, die Gefahr zu beherrschen. Auch wenn nur der Beschwerdeführer C als Betreiber der Anlage anzusehen sei, sei auf die „Einführung der öffentlich-rechtlichen Handlungspflicht des Verpflichteten zu verweisen“. „Folglich“ seien beide Beschwerdeführer als Verursacher des Brandes spruchgemäß zu verpflichten gewesen; das Ausmaß des Beitrags von mehreren Verpflichteten zum Eintritt der Gefahr einer Gewässerverunreinigung sei nicht zu ermitteln gewesen. Die fehlende Liegenschaftseigentümerschaft spiele keine Rolle, da § 72 WRG 1959 eine Duldungsverpflichtung statuiere; dem Einwand des Beschwerdeführers A, von keinem ordentlichen Gericht als Verursacher „bestätigt worden“ zu sein, sei entgegenzuhalten, dass dies für eine Verpflichtung nach § 31 WRG 1959 keine Voraussetzung darstelle.
1.8. Gegen diesen Bescheid richten sich die rechtzeitig eingebrachten Beschwerden.
1.8.1. Der Beschwerdeführer A macht dabei zusammenfassend geltend, dass die belangte Behörde von unzutreffenden Annahmen ausginge; der Beschwerdeführer sei „auch nicht Verursacher, weil er auch nicht Betreiber der Anlage“ sei; Mieter und Betreiber wäre der (Beschwerdeführer) C. Überdies übersehe die Behörde, dass Teile der betreffenden Halle auch von anderen Personen gemietet worden seien, welche ebenfalls „Betreiber der Anlage im Sinne des Gesetzes“ sein müssten. Auch sei die Behauptung der Eigentümerin, keine Kenntnis von der Nutzung der Halle gehabt zu haben, „schlichtweg gelogen“, sodass sie ebenfalls als Betreiberin anzusehen sei.
Schließlich wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung samt Einvernahme des Beschwerdeführers sowie die Aufhebung des Bescheides und die Einstellung des „Verwaltungsstrafverfahrens“ begehrt.
1.8.2. Der Beschwerdeführer C bringt im Wesentlichen vor, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides nicht hinreichend deutlich umschrieben sei, die Bescheidbegründung gegen die Vorschriften des § 60 AVG verstieße und die dislozierten Feststellungen betreffend Vermietung der gegenständlichen Halle und Entstehung des Brandes begründungslos geblieben seien. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft geblieben, wobei der Beschwerdeführer bemängle, dass die Behörde sich nicht mit dem Einwand betreffend die fehlende Eigentümereigenschaft und der Durchsetzung der Duldungsverpflichtung der tatsächlichen Grundeigentümerin auseinandergesetzt hätte.
Auch der Beschwerdeführer C beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde.
1.9. Diese legte Beschwerden samt Verwaltungsakt unter gleichzeitigem Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor.
1.10. Das Gericht nahm Einsicht in den vorgelegten Akt, der trotz seines durchaus beachtlichen Umfangs (der freilich hauptsächlich durch zahlreiche Vervielfachungen diverser Schriftstücke bewirkt wird) – wie noch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung darzulegen sein wird – keine hinreichend tauglichen Ermittlungsergebnisse enthält, die die angefochtene Entscheidung zu tragen vermöchten.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
2.1. Feststellungen und Beweiswürdigung
Die Feststellungen unter Punkt 1. zum Verfahrensablauf und Inhalt von Schriftstücken ergeben sich aus den vorgelegten Aktenunterlagen der belangten Behörde und sind insoweit unstrittig. Sie reichen allerdings als Grundlage für eine Sachentscheidung über die Beschwerde bei weitem nicht aus.
2.2. Anzuwendende Rechtsvorschriften
WRG 1959
§ 31. (1) Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.
(2) Tritt dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, hat der nach Abs. 1 Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr im Verzug den Bürgermeister oder die nächst Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen. Bei Tankfahrzeugunfällen hat der Lenker, sofern dieser hiezu nicht oder nicht allein in der Lage ist auch der Beifahrer, die erforderlichen Sofortmaßnahmen im Sinne der Betriebsanweisung für Tankfahrzeuge zu treffen. Die Verständigungs- und Hilfeleistungspflicht nach anderen Verwaltungsvorschriften, wie vor allem nach der Straßenverkehrsordnung, wird dadurch nicht berührt. Sind außer den Sofortmaßnahmen weitere Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlich, so ist zu ihrer Durchführung der Halter des Tankfahrzeuges verpflichtet.
(3) Wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat die Wasserrechtsbehörde, soweit nicht der unmittelbare Werksbereich eines Bergbaues betroffen wird, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Wenn wegen Gefahr im Verzuge eine Anordnung der Wasserrechtsbehörde nicht abgewartet werden kann, ist der Bürgermeister befugt, die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen – soweit nicht dem Bergrecht unterliegende Anlagen betroffen werden – unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Gefahr im Verzug ist jedenfalls gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet ist.
(3a) Soweit in außergewöhnlichen Katastrophenereignissen, insbesondere Hochwässern, Erdrutschen, Vermurungen und Lawinen, auch Anordnungen gemäß Abs. 3 getroffen werden oder wurden, gelten diese als Anordnungen nach den einschlägigen Katastrophenschutzbestimmungen.
(4) Kann der nach Abs. 1 Verpflichtete nicht gemäß Abs. 3 beauftragt oder zum Kostenersatz herangezogen werden, dann kann an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Gefahr ausgeht, zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Gefahr ausgeht, Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mußten.
(5) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages gemäß Abs. 3 oder 4 sind, bedürfen keiner wasserrechtlichen Bewilligung oder einer Bewilligung nach anderen Vorschriften. Soweit durch solche Maßnahmen Rechte Dritter berührt werden, findet § 72 Anwendung.
(6) Abs. 4 ist auf Anlagen Maßnahmen oder Unterlassungen, die vor dem 1. Juli 1990 entstanden sind oder gesetzt wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Liegenschaftseigentümer nur zu Leistungen nach Abs. 3 herangezogen werden kann, wenn er die Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen, welche die Gewässerverunreinigung verursachen, auf eigenem Boden ausdrücklich gestattet und daraus in Form einer Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums einen Vorteil gezogen hat. Seine Leistungspflicht ist jedoch auf jenen Wert des Vorteils begrenzt, der die übliche Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums überstieg. Läßt sich die übliche Vergütung nicht vergleichsweise feststellen, ist sie nach dem Wert des verursachten Nutzungsentganges und der verursachten sonstigen Nachteile – ausgenommen die Leistungspflicht nach Abs. 4 – zu bemessen.
AVG
§ 37. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.
§ 39. (…)
(2) Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
(…)
§ 52. (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
(…)
VwGVG
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(…)
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Art. 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
2.3.1. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde einen gewässerpolizeilichen Auftrag nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 erlassen, wobei die von ihr aufgrund unzureichender, bloß oberflächlicher, nicht zielgerichteter Ermittlungen nur ansatzweise getroffenen Feststellungen, wie im Folgenden näher darzulegen sein wird, ihre Entscheidung nicht zu tragen vermögen. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der ihm vorliegenden Sache in seiner rechtlichen Beurteilung nicht an das Beschwerdevorbringen gebunden ist und seiner Entscheidung auch Sachverhaltselemente, die bei der Prüfung aufgrund der Beschwerde hervorkommen, seiner Entscheidung zugrunde legen darf (z.B. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 28.05.2019, Ra 2019/22/0036).
2.3.2. Der Erlassung eines Bescheides wie im gegenständlichen Fall hat ein Ermittlungsverfahren nach den Vorschriften des AVG vorauszugehen. Dessen Zweck ist es in erster Linie, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebend Sachverhalt festzustellen (§ 37 AVG); welcher Sachverhalt „maßgebend“ im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung ist, hängt von den für die zu treffende Entscheidung relevanten Rechtsvorschriften ab. Das heißt, die Behörde hat sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens im Klaren zu sein, unter dem Gesichtspunkt welcher Rechtsvorschrift(en) eine Verwaltungsangelegenheit zu prüfen ist, welchen maßgeblichen Inhalt diese haben, und danach ihre Ermittlungstätigkeit auszurichten. Dabei hat sie vom Amts wegen vorzugehen.
2.3.3. Sofern es – wie hier - zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes besonderer Fachkunde bedarf, hat sich die Behörde entsprechender Sachverständiger im Sinne des § 52 AVG zu bedienen. Durch entsprechende, zielgerichtete Beweisthemenstellung hat die Behörde dafür Sorge zu tragen, dass ihr schließlich ein die rechtliche Beurteilung ermöglichendes Gutachten vorliegt. Entscheidend für die Brauchbarkeit eines Gutachtens ist dessen Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit in Bezug auf die Beantwortung der entscheidungswesentlichen Fragen.
2.3.4. Dem Spruch des angefochtenen Bescheides in Zusammenschau mit der Begründung zufolge hat die belangte Behörde erkennbar einen gewässerpolizeilichen Auftrag nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 erteilt. Ungeachtet der mangelhaften Formulierung des Spruches ist im Zusammenhang mit der in der Begründung zitierten Stellungnahme des chemisch-technischen Amtssachverständigen immerhin erschließbar, dass den Bescheidadressaten wegen Fortbestehens der im Gefolge des Brandereignisses eingetretenen Kontamination eine Grundwasseruntersuchung auf bestimmte Parameter aufgetragen werden sollte.
Den (im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich behebbaren) Mangel der hinreichenden Deutlichkeit des Bescheidspruches sowie der Form der Begründung beiseite gelassen, reichen die von der belangten Behörde getätigten Ermittlungen bzw. getroffenen Feststellung (auch unter Berücksichtigung des sonstigen Akteninhaltes) weder aus, die Erforderlichkeit der angeordneten Maßnahme auf Grundlage der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung zu begründen, noch die Heranziehung der beiden Beschwerdeführer, insbesondere des A.
2.3.5. Die Bestimmung des § 31 Abs. 3 WRG 1959 bezweckt die Vermeidung bzw. Beseitigung von Gewässerverunreinigungen. Die Anordnungsbefugnis der Wasserrechtsbehörde erstreckt sich auf die vollständige Sanierung des iSd § 31 Abs. 2 WRG 1959 eingetretenen Gefährdungsfalles einschließlich aller Maßnahmen, die unter dem Aspekt des Grundwasserschutzes zwangsläufig erforderlich werden (zB VwGH 29.06.1995, 94/07/0155). In Betracht kommen sowohl Sicherungs- als auch Sanierungsmaßnahmen (vgl. VwGH 27.07.2017, Ro 2015/07/0021). Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Anordnung nach der zitierten Gesetzesbestimmung ist, dass sie erforderlich sind, um der Gewässerverunreinigung konsequent Einhalt zu gebieten (VwGH 16.07.2010, 2007/07/0036). Dabei kommen auch Grundwasseruntersuchungen zur Kontrolle für die Dauer der nach fachmännischer Voraussicht bestehenden Wassergefährdung in Betracht, um rechtzeitig die entsprechenden (weiteren) Maßnahmen zur Beseitigung einer unmittelbaren Gefahr einer Gewässerverunreinigung anordnen zu können (VwGH 14.12.1995, 91/07/0070).
2.3.6. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die von ihr angeordneten Maßnahmen nicht einmal im Ansatz unter dem Aspekt der sachlichen Rechtfertigung, nämlich der Notwendigkeit zur Beurteilung allfälliger noch erforderlicher Sanierungsmaßnahmen begründet. Auch ist den Aktenunterlagen eine solche Begründung nicht zu entnehmen. Das mag auch daran liegen, dass es die belangte Behörde verabsäumt hat, dem chemisch-technischen Amtssachverständigen ein (klares) Beweisthema vorzugeben. Vielmehr scheint die belangte Behörde dem Vorschlag des ASV unkritisch gefolgt zu sein, der eine neuerliche Untersuchung der Grundwassermessstelle GWM1 bis 30. November 2023 vorgeschlagen hatte. Dieser Vorschlag bzw. seine Begründung sind aber nicht geeignet, im Lichte der Zielsetzungen des § 31 WRG 1959 eine zuverlässige rechtliche Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob diese oder andere Maßnahmen zur Hintanhaltung einer weiteren Gewässergefährdung erforderlich sind, oder ob eine solche bereits jetzt ausgeschlossen werden kann und damit von jeglichen weiteren Maßnahmen gewässerpolizeilicher Natur definitv Abstand genommen werden kann. Zunächst hatte der ASV nämlich trotz vorhandener Grundwasserbelastungen die Einschätzung geäußert, dass keine „weitergehenden“ Sanierungsmaßnahmen durchzuführen wären. Nachvollziehbar ist die Äußerung des Sachverständigen, dass bei einer weiter fallenden Tendenz hinsichtlich sämtlicher Parameter keine weiteren Sanierungs- oder Beweissicherungsmaßnahmen zu treffen seien. Anders verhält es sich mit der Forderung, im Falle einer steigenden Tendenz bei den fluorhaltigen organischen Verbindungen weitere Untersuchungen durchzuführen, bis die Höchstwerte dreier Parameter wieder auf die Hälfte gesunken sind. Es scheint also aus der Sicht des Sachverständigen auch im Falle einer steigenden Tendenz nicht zu weiteren Sanierungsmaßnahmen kommen zu müssen, womit aber die Erforderlichkeit der Anordnung von Wasseruntersuchungen im Anwendungsbereich des § 31 Abs. 3 WRG 1959 in Frage gestellt ist. Das bloße Interesse, die Entwicklung unter Beobachtung zu halten, weil es in Niederösterreich nur zwei Gebiete mit derart auffälligen Kontaminationen gibt, vermag einen gewässerpolizeilichen Auftrag nicht zu tragen. Andererseits stellt sich die Frage, ob von vornherein ein Ansteigen dieser Stoffe in einen Bereich ausgeschlossen werden kann, der nicht doch noch (Sanierungs-) Maßnahmen erfordert bzw. was zu tun ist, wenn die kritischen Parameter nicht in absehbarer Zeit auf die Hälfte der bisher gemessenen Höchstwerte sinken (oder dies aus fachlicher Voraussicht nicht zu erwarten ist, woraus dann wider die Frage resultiert, wozu – außer aus für die Vorgangsweise nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 nicht maßgeblichem statistischen oder wissenschaftlichen Interesse – die weitere Untersuchung(en) dienen soll(en).
2.3.7. Die belangte Behörde hätte schon auf dieser Basis allein – gegen wen auch immer – keinen gewässerpolizeilichen Auftrag erteilen dürfen. Vielmehr erscheint es erforderlich nochmals eine Begutachtung durch einen anderen einschlägig fachkundigen Sachverständigen (G befindet sich nach Kenntnis des Gerichts bereits im Ruhestand) zu veranlassen, wobei zu klären ist, ob definitiv aus fachlicher Voraussicht die Notwendigkeit weiterer Sanierungsmaßnahmen ausgeschlossen ist, ungeachtet einer zumindest vormals vorhandenen Grenz-/Richtwertüberschreitung verschiedener Parameter und des Vorhandenseins von fluorhaltigen organischen Verbindungen im Grundwasser. Dabei ist zu beachten, dass der Schadensfall vor mehr als vier Jahren eingetreten ist und der Begutachtung durch G im Jahre 2023, also auch bereits vor beinahe zwei Jahren, der Status des Grundwassers im Juni 2022 zugrunde lag. Die Begutachtung wird daher notwendigerweise von der Situation zum gegenwärtigen Zeitpunkt unter Berücksichtigung allfälliger bekannter bzw. feststellbarer zwischenzeitlich eingetretener Umstände bzw. Erkenntnisse auszugehen haben.
2.3.8. Als Zwischenergebnis ist sohin festzuhalten, dass der Behörde hinsichtlich der im Lichte des § 31 Abs. 3 WRG 1959 erforderlichen Maßnahmen keinerlei tragfähige Beweisergebnisse vorlagen und sie offensichtlich auch nichts unternommen hat, die aus dem Jahr 2023 stammende Begutachtung zu aktualisieren.
Schon aus diesem Grund erweist sich der Sachverhalt als grob mangelhaft festgestellt.
Dies gilt aber auch für die Frage der in Betracht kommenden Bescheidadressaten, also der Verpflichteten nach § 31 Abs. 3 WRG 1959.
2.3.9. Nun stellt sich der vorliegende Fall so dar, dass die unmittelbare Ursache der Gewässergefährdung die Löscharbeiten an einem Brand war, sei es aufgrund der verwendeten Löschmittel, sei es in Folge der Versickerung von mit Brandrückständen bzw. sonstigen Stoffen kontaminierten Löschwässern in den Untergrund. Ungeachtet dessen handelt es sich nach Auffassung des Gerichts um eine Gewässergefährdung, die durch die Auslösung des Brandes und das Vorhandensein von Anlagen, die in Brand gerieten und gelöscht werden mussten, verursacht wurde. Als Verpflichtete kommen demnach der bzw. die Verursacher des Brandes selbst, aber auch diejenigen in Frage, deren Anlagen in Brand gerieten und die gelöscht werden mussten. Verschulden ist dabei keine Voraussetzung.
2.3.10. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung auch mehrere Personen als Verpflichtete in Betracht kommen, dass diese Verpflichtungen auf verschiedenen Rechtsgründen beruhen können (zB VwGH 22.04.2004, 2004/07/0043), dass mehrere haftpflichtige Verursacher solidarisch haften (OGH 27.08.1997, 1 Ob 72/97p) und dass sich ein Verpflichteter von seiner Leistungspflicht weder ganz noch teilweise durch den Hinweis befreien kann, dass auch andere Personen als Verpflichtete in Betracht kämen (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0115; OGH 20.04.1993, 1 Ob 1/93).
2.3.11. Aus letzterem Grund geht der Einwand der Beschwerdeführer ins Leere, soweit sie meinen, dass auch andere als Verpflichtete in Betracht kämen, namentlich die Eigentümerin der Halle; in diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass die belangte Behörde, als sie die Liegenschaftseigentümerin im Wege der Beschwerdevorentscheidung aus der primären Haftung entlassen hat, offensichtlich übersehen hat, dass dieser nicht nur das Grundstück, sondern – Hinweise auf ein Superädifikat liegen nicht vor – auch die darauf errichtete Hallte gehörte, sodass - wenigsten sofern die Kontamination auch auf die Löscharbeiten an der Halle und nicht bloß an deren Inhalt zurückzuführen sind - von „deren Anlage“ iSd § 31 Abs. 1 WRG 1959 ausgehen ist, ganz abgesehen von der Frage, ob der Grundeigentümerin nicht auch aus dem Umstand eine Mitverantwortung anzulasten ist, dass sie ihre (nach der im Akt befindlichen Mitteilung der Baubehörde) gar nicht für einen derartigen Verwendungszweck baubewilligte Halle möglicherweise für potentiell brandgefährdende Tätigkeiten vermietet hat. Dies kann jedoch, wie gesagt, dahinstehen, da eine allfällige primäre Haftung der Halleneigentümerin bzw. die verfehlte Aufhebung des sie betreffenden gewässerpolizeilichen Auftrags die Beschwerdeführer von deren – allenfalls – bestehenden Haftung nicht befreien vermöchten. Allfällige Regressmöglichkeiten spielen in diesem Verfahren keine Rolle.
2.3.12. Die Annahme der belangten Behörde betreffend die Verpflichtung der beiden Beschwerdeführer iSd § 31 Abs. 1 und 2 WRG 1959 beruht – soweit nachvollziehbar - allein auf dem Polizeibericht, wonach diese als Verursacher „anzusehen“ wären. Eigene Feststellungen, insbesondere eine Vernehmung der Beschwerdeführer sowie von Zeugen bzw. Einholung von Sachverständigengutachten zur Brandursache hat die belangte Behörde nicht getroffen. Dies wäre ihr aber im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungsverpflichtung (§ 39 Abs. 2 AVG) oblegen, zumal der polizeilichen Ermittlung nur vorläufiger Charakter zuzubilligen ist. Dass die Verursachereigenschaft, wenigstens des Beschwerdeführers A „im weiteren Verfahren nicht bestritten“ worden sei, kann angesichts dessen Vorbringens, dass das Strafverfahren wegen fahrlässiger Herbeiführung einer Feuersbrunst eingestellt wurde (was er durch die entsprechende Mitteilung der Staatsanwaltschaft belegt hat), nicht aufrechterhalten werden.
Wenigstens in Bezug auf den Beschwerdeführer A liegen in Wahrheit überhaupt keine konkreten Beweisergebnisse vor, die ihn als Betreiber einer Anlage bzw. Verursacher des Brandes in die Pflicht nehmen würden. Auch wenn man die Aussage des Polizeiberichts zugrunde legt, dass es während der Arbeiten beider Beschwerdeführer zu einem Brand gekommen ist, stellt dies keinen hinreichenden Beweis für die Verursacherschafft des Beschwerdeführers A dar. Die bloße Anwesenheit während des Eintritts einer Gewässergefährdung und die faktische Eingriffsmöglichkeit genügen für die Begründung der Verursachereigenschaft hinsichtlich einer Gewässerverunreinigung nicht. Dementsprechend haftet auch der einen Verkehrsunfall nicht auslösende Beifahrer oder ein Zeuge des Unfalls, bei dem es zum Austritt gewässergefährlicher Stoffe kommt, für die diesbezüglichen Folgen nicht. Die Haftungsverpflichtung für Unterlassungen setzt nämlich eine bestehende Handlungsverpflichtung voraus. Da nach Lage des Falles der Beschwerdeführer A prima facie nicht als Betreiber einer Anlage in Betracht zu kommen scheint (wobei allerdings darauf hingewiesen sei, dass auch das tatsächliche Betreiben, dh Handeln auf eigene Rechnung, haftungsbegründend wäre, auch wenn den Mietvertrag ein anderer abgeschlossen hätte), ist zu prüfen, ob seine Maßnahmen zur Gewässergefährdung geführt haben, was zutrifft, wenn er durch sein Verhalten (allenfalls im Zusammenwirken mit dem Beschwerdeführer C) den Brand verursacht hat, dieses also kausal war. (Strafrechtlich relevantes) Verschulden ist dafür nicht Voraussetzung, da die Verpflichtungen nach § 31 Abs. 2 und 3 WRG 1959 verschuldensunabhängig sind, also den objektiven Verursacher treffen (zB VwGH 17.12.2015, 2013/07/0233). Insoweit trifft zwar die Aussage der belangten Behörde zu, dass es einer strafrechtlichen Verurteilung für die Heranziehung des Beschwerdeführers A nicht bedarf, jedoch hätte schon die Einstellung des Strafverfahrens Anlass zu Ermittlungen geben müssen, ob er überhaupt (objektiver) Verursacher des die Gewässergefährdung bedingenden Brandes war.
Was den Beschwerdeführer C anbelangt, bestreitet dieser offensichtlich selbst auch in der Beschwerde nicht, in der in Rede stehenden Halle eingemietet gewesen zu sein und hier Arbeiten durchgeführt zu haben. Sollte der Brand tatsächlich in dem ihm zurechenbaren Bereich ausgebrochen sein, war es „seine Anlage“ im Sinne des § 31 Abs. 1 WRG 1959, die schließlich zur Gewässergefährdung geführt hat. Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es in dem Zusammenhang nicht an, da als iSd § 31 Abs. 1 WRG 1959 verantwortlicher Betreiber einer Anlage auch deren Mieter oder Pächter herangezogen werden können (vgl. zB VwGH 02.07.1998, 98/07/0076; OGH 28.03.2000, 1Ob3/00y; VwgH 28.05.2015, Ro 2014/07/0023). Freilich bedarf es auch hier noch bezüglich dieses Beschwerdeführers entsprechender konkreter Feststellungen.
Aus dem Umstand, dass beide Beschwerdeführer nicht Eigentümer der Liegenschaft sind und die gegenwärtige Eigentümerin möglicherweise auf ihrem Grund Untersuchungen verweigert, ist freilich für die Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Diesbezüglich hat die belangte Behörde zutreffend auf die Legalservitut des § 72 Abs. 1 WRG 1959 hingewiesen.
2.3.13. Zusammenfassend ergibt sich also, dass im vorliegenden Fall der entscheidungswesentliche Sachverhalt sowohl hinsichtlich der grundsätzlichen Verpflichtung der Beschwerdeführer einerseits, als auch bezüglichlich der Notwendigkeit von Maßnahmen iSd § 31 Abs. 3 WRG 1959 (seien es die gegenständlich aufgetragenen, seien es andere) andererseits, nicht bzw. bestenfalls ansatzweise ermittelt wurde.
2.3.14. Aufgrund der unzulänglichen Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde hat das Gericht zu prüfen, ob es die erforderliche Ermittlung des Sachverhaltes selbst durchzuführen hat oder ob eine Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde erfolgen soll.
Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde mit höheren Kosten oder mit einer längeren Verfahrensdauer verbunden wäre, als wenn das Gericht dies selbst durchführte. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG für eine obligatorische Sachentscheidung durch das Gericht scheinen daher nicht erfüllt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem grundsätzlichen Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, zum Ausdruck gebracht (und seither in zahlreichen Entscheidungen bekräftigt), dass im System des § 28 VwGVG die meritorische Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Vorrang haben muss und die Kassation im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. nur die Ausnahme darstellen soll.
Demnach soll von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Dazu gehört, wenn die Verwaltungsbehörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt, gar nicht oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltpunkte darauf schließen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann vom Gericht vorgenommen würden.
2.3.15. Ein derartiger Ausnahmefall – einer bloß ansatzweisen und damit grob lückenhaften Sachverhaltsermittlung – liegt, wie sich aus den oben dargestellten offenen Fragen bereits ergibt, im entscheidungsgegenständlichen Zusammenhang vor.
Das Gericht übersieht keineswegs, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht schon jede Ergänzungsbedürftigkeit oder das Fehlen eines weiteren Gutachtens zu einem Vorgehen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG berechtigt (zB VwGH 21.11.2017, Ra 2016/05/0025). Vielmehr kommt es auf eine Gesamtbetrachtung an, wonach zu beurteilen ist, ob die festgestellte Ermittlungslücke so gravierend ist, dass mit Aufhebung und Zurückverweisung vorgegangen werden kann. Dies ist aus den dargestellten Gründen im vorliegenden Fall ganz eindeutig gegeben, müsste doch das Gericht doch fast den gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalt noch ermitteln und damit das erstinstanzliche Verfahren zur Gänze nachholen. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Fall, bei dem die Frage der Verletzung eines Wasserrechtes nicht geklärt war, einen Beschluss nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG für gerechtfertigt erachtet (VwGH 29.01.2015, Ra 2015/07/0001; zur Zulässigkeit der Aufhebung und Zurückverweisung in einer gewässerpolizeilichen Angelegenheit vgl. weiters den Beschluss VwGH 17.10.2024, Ra 2024/07/0182). Zu betonen ist, dass im gegenständlichen Fall nicht mit dem Einholen eines weiteren Gutachtens das Auslangen zu finden ist, sondern dass es erst der Ermittlung sämtlicher Grundvoraussetzungen bedarf, um zu beurteilen, ob die Beschwerdeführer (beide oder einer von ihnen) überhaupt als Verantwortliche iSd § 31 WRG 1959 herangezogen werden können und ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen ihm/ihnen konkret nach dem aktuellen Wissensstand im Entscheidungszeitpunkt mit dem Ziel der Beseitigung bzw. Verringerung einer Gewässergefährdung aufzutragen sind.
2.3.16. Aus den dargelegten Erwägungen resultiert, dass der gegenständliche gewässerpolizeiliche Auftrag in Anwendung der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen war. Die belangte Behörde wird sodann die aufgezeigten fehlenden Ermittlungen (Aufnahme der erforderlichen Beweise unter Beiziehung geeigneter Sachverständiger) vorzunehmen haben. Diese Entscheidung bietet auch den Vorteil, dass die belangte Behörde über den Gegenstand des angefochtenen Bescheides hinaus bzw. diesen präzisierend, allenfalls auch gegen andere/weitere in Betracht kommende Verantwortliche, die notwendigen Maßnahmen anordnen kann.
2.3.17. Da im vorliegenden Fall keine Sachentscheidung zu treffen war, erübrigt sich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 24 VwGVG.
2.3.18. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diese Entscheidung ist nicht zulässig, da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht zu klären war, handelt es sich doch um die Anwendung einer eindeutigen bzw. durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die zitierten Entscheidungen) hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall.
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